Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-135/2023
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Tunesien, vertreten durch MLaw Damian Schweighauser, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2022 / N (…).
D-135/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Tunesien ungefähr im Juni 2022 verliess und am 5. Juli 2022 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass am 14. Juli 2022 die Personendaten aufgenommen wurden, am
20. Juli 2022 ein sogenanntes Dublin-Gespräch und am 5. Dezember 2022
– nachdem das Dublin-Verfahren abgeschlossen und das nationale Ver- fahren aufgenommen worden war – eine Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurde, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2022 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Lebensweise nicht den islamischen Vorstellungen seines Vaters anpassen wollen und sei deshalb von diesem eingesperrt und ge- schlagen worden, weshalb er seit längerer Zeit auf der Strasse gelebt habe, wobei er von der Polizei immer wieder zu seinem Vater zurückge- bracht worden sei, dass er nach der Trennung der Eltern nicht bei seiner Mutter gelebt habe, weil deren neuer Partner ihn wohl nicht akzeptieren würde, dass er seinen Lebensunterhalt mit Diebstählen bestritten habe und des- halb zwei Strafverfahren gegen ihn laufen würden, dass er die Schule abgebrochen und eine Lehre als Coiffeur mit Diplom beendet habe, aber nicht auf dem Beruf habe arbeiten können, dass er auf der Strasse einen Schlepper kennengelernt habe, der ihm gra- tis seine Ausreise nach Italien organisiert habe und er anschliessend vom Ehemann seiner Schwester abgeholt worden sei, die in der Schweiz lebe und ihn nun unterstütze, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach vorgängiger Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf mit Verfügung vom 15. De- zember 2022 – gleichentags eröffnet – im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Voll- zug anordnete,
D-135/2023 Seite 3 dass es im Wegweisungsvollzugspunkt zur Begründung ausführte, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, mittlerweile erwachse- nen Mann, der über eine Ausbildung als Coiffeur verfüge, dass die Probleme mit seinem Vater nicht eine genügende Intensität auf- weisen würden, die ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat in unzu- mutbarer Weise erschweren würde, dass es ihm zudem zuzumuten sei, falls er nicht zu seiner Familie – neben seinem Vater würden auch seine Mutter, sein Bruder und verschiedene On- kel und Tanten dort leben – zurückkehren wolle, sich in einer anderen Ort- schaft niederzulassen und sich dort beispielsweise eine Tätigkeit als Coif- feur zu suchen, dass er in der Anfangszeit sicherlich auf die finanzielle Unterstützung sei- ner Schwester und seines Schwagers zählen könne, hätten ihn diese doch bereits in der Schweiz bei sich aufgenommen und unterstützt, dass er entgegen den Angaben in der Stellungnahme der Rechtsvertre- tung, er würde über keine Ausbildung verfügen, anlässlich der Anhörung ausdrücklich erklärt habe, er habe eine Ausbildung als Frisör gemacht und auch ein entsprechendes Diplom bekommen, dass es ihm zuzumuten sei, da er nun volljährig sei, sich um eine Arbeits- stelle zu bemühen und seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, dass betreffend die Vorbringen seiner Rechtsvertretung, er habe psychi- sche Probleme, festgehalten werden müsse, dass er anlässlich der Anhö- rung ausdrücklich erklärt habe, es gehe ihm gut und er habe keine gesund- heitlichen Beschwerden, und es ihm einzig, als er sich noch in den Unter- künften des SEM aufgehalten habe, nicht gut gegangen sei, was sich aber mit dem Wechsel zu seiner Schwester gelegt habe, dass er sich zudem bereits seit mehr als einem Monat bei seiner Schwester aufhalte und folglich die Gelegenheit gehabt habe, sich medizinisch behan- deln zu lassen, bis zum heutigen Zeitpunkt aber keine fachärztlichen Be- richte zu den Akten gegeben worden seien und überdies die medizinische Versorgung in Tunesien gewährleistet sei, dass der Wegweisungsvollzug vor diesem Hintergrund zumutbar sei,
D-135/2023 Seite 4 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2023 gegen die- sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung aufzu- heben und es sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich- keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, even- tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- suchte, dass er dabei zur Begründung zunächst ausführte, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, indem es überspitzt formalistisch sein jugendliches Alter – er sei erst vor kurzem volljährig geworden – nicht be- rücksichtigt habe, was der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wider- spreche, wonach das junge Alter von Asylsuchenden im Wegweisungs- punkt berücksichtigt werden müsse, dass dies ebenfalls sowohl für das ungenügende Beziehungsnetz – sein Vater sei gewalttätig, was in der Verfügung lapidar auf Teenagerprobleme reduziert worden sei, und seine Mutter könne ihn nicht aufnehmen – als auch für die nicht abgeschlossene Ausbildung gelte, wobei die diesbezüg- lichen Aussagen an der Anhörung zwar unklar gewesen, aber schon an- lässlich der Stellungnahme korrigiert worden seien, dass es sich bei der Behauptung der Vorinstanz, seine Schwester könne ihn finanziell unterstützen, nur um eine Mutmassung handle, dass das SEM schliesslich auch trotz seiner Angabe, wonach er unter Angst-, Schlafstörungen und Panikzuständen leide und sich selbst ver- letzte, seine psychischen Beschwerden nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe, dass er in seinem Heimatland den Bedrohungen und Misshandlungen sei- nes Vaters ausgesetzt wäre, über keinerlei finanzielle Mittel verfügen würde und ohne Ausbildungsmöglichkeiten unweigerlich auf der Strasse landen und wieder in die Drogensucht abrutschen würde, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
11. Januar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
D-135/2023 Seite 5 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe- rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 10 der COVID-19-Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen die Wegweisung und deren Vollzug richtet, sodass die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde,
D-135/2023 Seite 6 dass das SEM den Sachverhalt richtig feststellte und entgegen der Ansicht in der Beschwerde das junge Alter des Beschwerdeführers gebührend be- rücksichtigte, indem es sowohl im Asyl- als auch im Wegweisungspunkt ausführliche Erwägungen zur Möglichkeit seiner Wiedereingliederung in Tunesien und zu seinem familiären Netz machte, wobei es das problema- tische Verhältnis zu den Eltern in die Erwägungen einbezog, dass das SEM begründete, weshalb es davon ausging, der Beschwerde- führer verfüge über eine Ausbildung, und die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde, wonach er seine Ausbildung nicht abgeschlossen habe, bereits in der Stellungnahme vorgebracht wurden und in der Verfü- gung darauf eingegangen wurde, dass das SEM auch bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen machen musste, nachdem er an der Anhörung angegeben hatte, grundsätzlich gesund zu sein, dass die geltend gemachten Beschwerden (Angst-, Schlafstörungen, Panikzustände und Selbstverletzung) nicht derart waren, dass sich weitere Abklärungen aufgedrängt hätten, zumal der Beschwerdeführer auch keine diesbezügliche Behandlung in Anspruch nehmen musste, dass das SEM überdies den Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum schriftlich über seine Beschwerden informierte und weitere Informationen anforderte, worauf dieses mitteilte, der Beschwerdeführer sei ihnen nicht bekannt (vgl. A19 und A20), dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle auch an seine Pflicht zu erin- nern ist, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
D-135/2023 Seite 7 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
D-135/2023 Seite 8 dass die allgemeine Lage in Tunesien nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg- weisung grundsätzlich zumutbar ist, dass auch nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde auf- grund individueller Gründe in eine Notlage geraten, dass in der Beschwerde zwar zunächst zu Recht auf das noch junge Alter und dessen Bedeutung beim Wegweisungsvollzug verwiesen wird, dies in der Verfügung jedoch nach Meinung des Gerichts, wie oben ausgeführt, gebührend berücksichtigt wurde und aufgrund nachfolgender Erwägungen insgesamt nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs zu führen vermag, dass das Verhältnis zu seinem Vater gemäss den Aussagen des Beschwer- deführers sehr problematisch und gewaltbelastet war, was auch das SEM in seiner Verfügung anerkannt hat, wobei die Reduktion dieser Argumen- tation in der Beschwerde auf blosse Teenagerprobleme die Verfügung des SEM überspitzt darstellt, dass es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers zum Verhältnis zu seiner Mutter und seinem Stiefvater um blosse Mutmassungen handelt und der Beschwerdeführer anderenorts angab, die Mutter habe die Familie wei- terhin und überdies allein unterhalten, während der Vater nicht gearbeitet habe (vgl. A54 F32 und F36), dass bezüglich des Verhältnisses zu beiden Elternteilen aber schlussend- lich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist und es ihm zuzumuten ist, wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen, zumal er über eine gewisse Schulbildung und eine berufliche Ausbildung verfügt, dass die Vorbringen in der Beschwerde zur fehlenden Ausbildung nicht zu überzeugen vermögen und die diesbezüglichen Aussagen an der Anhö- rung, wie bereits in der Verfügung festgehalten, entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde nicht unklar waren und der Beschwerdeführer mehrmals klar sagte, er habe ein Diplom erhalten (vgl. A54 F25 ff. und F83), wobei der Umstand, dass er danach nicht habe arbeiten können, dies nicht in Frage stellt,
D-135/2023 Seite 9 dass er angesichts seiner Volljährigkeit auch nicht mehr befürchten muss, gegen seinen Willen von der Polizei zu seinem gewalttätigen Vater zurück- gebracht zu werden, dass auch sein Lebenslauf und sein Verhalten in der Schweiz (vgl. etwa Polizeirapport vom 4. November 2022) nicht das Bild eines kindlichen und unselbstständigen Jugendlichen zeigt, der aufgrund seines jungen Alters auf den Schutz seiner Eltern angewiesen wäre, dass selbst wenn er nicht mit der Mutter im gleichen Haushalt leben will oder kann, davon auszugehen ist, dass ihn diese zumindest in der An- fangszeit persönlich unterstützen würde, macht der Beschwerdeführer doch keine Probleme mit ihr geltend, dass das SEM zudem zu Recht auf die Unterstützungsmöglichkeit der Schwester und des Schwagers in der Schweiz verweist und es sich dies- bezüglich nicht, wie in der Beschwerde dargestellt, um blosse Mutmassun- gen handelt, zumal die beiden den Beschwerdeführer auch während sei- nes derzeitigen Aufenthaltes stark unterstützen und er bei ihnen wohnen kann, und in der Beschwerde überdies nicht dargelegt wird, weshalb sie nicht über die entsprechenden Mittel verfügen sollten, dass die Drogensucht des Beschwerdeführers in der Beschwerde erstmals geltend gemacht wird und somit als nachgeschoben und unglaubhaft be- wertet werden muss, wobei sie gemäss Angaben in der Beschwerde ohne- hin hat überwunden werden können, dass auch die psychischen Probleme des Beschwerdeführers der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal diese so- wohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Beschwerde nur rudi- mentär umschrieben wurden, keine Behandlung nach sich zogen und of- fenbar vorrangig mit der Unterbringung im Bundesasylzentrum in Verbin- dung gebracht werden konnten, sodass sie sich mit dem Umzug zur Schwester wieder legten, dass das SEM zudem zu Recht auf die grundsätzlich vorhandenen Be- handlungsmöglichkeiten in Tunesien verwies, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
D-135/2023 Seite 10 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der dargelegten Aussichtslosig- keit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-135/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege werden die Verfahrenskosten von 750.– dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: