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D-1356/2008

D-1356/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Kongo-Kinshasa - reichte am 11. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ihr Ehe­mann hatte zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, die Schweiz im Nachgang dazu aber noch nicht verlassen. Ebenfalls bereits in der Schweiz befand sich zu diesem Zeit­punkt das älteste Kind der Beschwerdeführerin, welches jedoch erst nach seinem Vater in die Schweiz gelangt war. Aufgrund der gesamten Aktenla­ge ist vorab auf das Verfahren des Ehemannes einzugehen (II.), dann auf die später erfolgte Einreise des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin (III.). Anschliessend ist auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu­rückzukommen (IV.). II. B. E._______ - ebenfalls ein Staatsangehöriger von Kongo-Kinshasa - reichte am 16. Dezember 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei machte er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend, er habe sich zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Kongo von Kinshasa nach Bunia begeben (im äussersten Osten des Kongo, in der Provinz Oriental gelegen), da er rekrutiert worden sei, um dort als ... [Techniker] in einem Spital zu arbeiten. In Bunia sei er das Opfer von Nachstellungen von Seiten der Miliz des Lendu-Stammes geworden, weil er dem Hema-Stamm angehöre. Er sei von den Lendu bei der Arbeit verhaftet und in der Folge schwer misshandelt worden. Daneben habe er in Bunia Pro­bleme mit der Hema-Miliz bekommen, weil er sich nach seiner Ankunft in Bunia geweigert habe, für diese als Spitzel tätig zu werden. Als er für seine Arbeit in Bunia rekrutiert worden sei, hätte er auch noch für den kongolesischen Sicherheitsdienst ANR arbeiten sollen, was er aber eben­falls nicht getan habe. Nachdem er in Bunia aus der Haft der Lendu frei­gekommen sei, sei er mit Hilfe seines Cousins nach Uganda ausgereist, von wo er auf dem Luftweg die Schweiz erreicht habe. Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen führte E.______ im Weiteren das Folgende aus: Er sei von Beruf ... [Techniker] und er sei ab dem Jahre 1985 an verschiedenen Orten in Kinshasa wohnhaft ge­wesen, wo er nach dem Abschluss seiner Ausbildung erst in ... [einem Spital] und dann ...[in einem anderem Spital] gearbeitet habe. Er stamme jedoch ursprünglich aus der Provinz Equateur, wo bis heute seine Eltern und fünf seiner sechs Geschwister in der Stadt X._______ wohnhaft seien. Zu ihnen habe er aber seit längerem keinen Kontakt mehr. In direktem Kontakt sei er einzig zu seinem Bruder F._______ gestanden, welcher bei ihm und seiner Familie - seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern - in Kinshasa gelebt habe. In diesem Zusammenhang gab er an, er sei seit dem 27. April 2002 mit A._______ verheiratet, welche die Mutter seines Kindes B._______ (geboren am ...) sei. Er sei im Weiteren der Vater des Kindes G._______ (geboren am ...), welches von einer anderen Frau stamme, jedoch bei ihm und seiner Ehefrau gewohnt habe. Zu seiner Ehefrau und seinem Bruder F._______ habe er letztmals Ende 2003 Kontakt gehabt. Als er Kinshasa im Oktober 2003 verlassen habe, hätten sich die beiden mit den Kindern nach Y._______ in die Provinz Equateur begeben, wo sie bis zu seiner Ausreise geblieben seien. Die Mutter von G._______ befinde sich weiterhin in Kinshasa. In Bunia habe er schliesslich noch einige Verwandte, bei welchen er die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Kongo gelebt habe. C. Mit Verfügung vom 23. März 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des BFM) das Asylgesuch von E._______ ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs­vollzug an. Dabei erkannte das BFF die Gesuchsvorbringen von E._______ als unglaubhaft und es erklärte den Vollzug der Wegweisung in den Kongo als zulässig, zumutbar und möglich. Auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die da­mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Mai 2004 nicht ein. Vorgängig hatte die ARK die von E._______ eingereichte Beschwerde als aussichtslos erklärt und von ihm einen Kostenvorschuss einverlangt, welcher innert Frist nicht eingezahlt worden war (vgl. zum Ganzen die Akten). D. Am 24. Mai 2004 wurde E._______ vom BFF eine neue Ausreisefrist angesetzt, welche jedoch unbenutzt verstrich. Erst in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren - am 26. November 2008 - wurde der Voll­zug der Wegweisung vom BFM auf Gesuch hin einstweilen ausgesetzt. III. E. Am 2. Mai 2007 teilte die zuständige kantonale Behörde dem BFM mit, sie sei von E._______ darüber informiert worden, dass sein Kind B._______ am 4. April 2007 in die Schweiz gebracht worden sei. Diesbezüglich wurde E._______ am 26. April 2007 von der kantonalen Behörde angehört, worauf er zur Hauptsache das Folgende vorbrachte: Er habe seinen Sohn B._______ das letzte Mal gesehen, als dieser sieben Monate alt gewesen sei. Nun habe ein Mann - ein Europäer - das Kind zu ihm gebracht und ihm gesagt, dass dies sein Sohn sei. Der Mann sei den meisten Fragen ausgewichen, jedoch habe er über seine ver­wandtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben können, weshalb er ihm geglaubt habe, dass dieses Kind sein Sohn sei. Zudem habe er beim Kind entsprechende Unterlagen gefunden. Der Mann habe ihm einzig berichtet, dass seine Ehefrau ihm das Kind mitgegeben habe, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, für das Kind zu sorgen. Wie ihm berichtet worden sei, habe seine Ehefrau das Kind dem Mann in Kin­shasa übergeben. Wo sich seine Ehefrau - welche wie ihre Angehörigen ursprünglich aus Angola stamme - jetzt aufhalte, wisse er jedoch nicht. Er habe damals seine Ehefrau und seinen Bruder bei einem Cousin in Y._______ in der Provinz Equateur zurückgelassen und danach sei der Kontakt zu ihr abgebrochen. Er vermute, dass seine Ehefrau durch sei­nen Cousin in Bunia erfahren habe, dass er damals in die Schweiz ge­reist sei. Anders könne er sich nicht erklären, weshalb das Kind in die Schweiz gebracht worden sei, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat habe. F. Die Unterlagen der kantonalen Behörde betreffend das Kind B._______ wurden vom BFM zu den Akten seines Vaters gelegt. Eine das Kind B._______ betreffende Verfügung wurde vom BFM nicht erlassen. IV. G. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 ihr Asylgesuch eingereicht hatte, wurde sie vom BFM am 23. Oktober 2007 summarisch befragt und am 5. November 2007 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei gab sie zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhält­nissen an, sie sei in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Bis auf einen Aufenthalt in Y._______ in der Provinz Equateur, wo sie von Ende 2003 bis Ende 2004 im Haus eines Cousins ihres Mannes gelebt habe, habe sie sich stets in Kinshasa aufgehalten. Sie habe die Schule mit der Ma­turität abgeschlossen, danach aber nie gearbeitet. Seit dem 26. April 2002 sei sie mit E._______ verheiratet, welcher jedoch seit Ende Novem­ber 2003 unbekannten Aufenthalts sei. Mit ihm habe sie ihren Sohn B._______ (geboren am ...) und ihre Stieftochter G._______ (geboren am ...). Wo sich ihr Sohn B._______ aufhalte, wisse sie jedoch nicht, und der aktuelle Aufenthaltsort ihrer eigenen Angehörigen sei ihr ebenfalls nicht bekannt, da ihre Eltern - welche ursprünglich aus Angola stammten, im Kongo aber eingebürgert worden seien - offenbar wieder nach Angola zurückgekehrt seien. Auf die Frage nach dem Grund für ihr Asylgesuch brachte sie zur Haupt­sache vor, sie sei hier auf der Suche nach ihrem Ehemann und ihrem Kind, und auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in den Kongo spre­chen würde, führte sie an, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, da sie fürchte, dort wieder vergewaltigt zu werden (vgl. act. A1 Ziff. 15 [am An­fang und am Ende]). In diesem Zusammenhang führte sie namentlich das Folgende aus: Ihr Ehemann sei im November 2003 nach Bunia gegan­gen, während sie mit den Kindern und F._______, dem jüngeren Bruder ihres Mannes, in Y._______ zurückgeblieben sei. Dort habe sie Ende 2003 von in Bunia wohnhaften Verwandten ihres Ehemannes erfahren, dass ihr Mann im Krieg verletzt worden sei und daraufhin ... [von einer internationalen Organisation] erst nach Uganda und dann in die Schweiz gebracht worden sei. Sie habe sich in der Folge weiterhin mit den Kindern und F._______ bei einem Cousin ihres Ehemannes in Y._______ aufgehalten. Im Verlauf des Januars 2004 sei sie dort von Soldaten einer ihr nicht bekannten Gruppierung aufgesucht und bedroht worden, welche von ihr den Aufenthaltsort ihres Mannes hätten erfahren wollen. Diese Soldaten seien bis zum Mai 2004 mehrfach wiedergekommen, wobei sie diese Vorfälle jeweils dem Quartierchef gemeldet habe. Da der Quar­tierchef jedoch untätig geblieben sei, habe sie sich direkt an die Regie­rungstruppen gewandt und um Hilfe ersucht. Diese hätten sich aber nicht wirklich um sie kümmern wollen, weil sie aus Kinshasa stamme und daher in Y._______ eine Fremde gewesen sei. Im Mai 2004 hätten die Drohungen aufgehört, jedoch sei ihr in Y._______ das Geld aus­gegangen. Ende 2004 habe sie schliesslich von den Regierungstruppen einen Platz in einem Flugzeug erhalten, worauf sie mit ihrem Sohn nach Kinshasa ausgeflogen worden sei. Weil es im Flugzeug keinen weiteren Platz gehabt habe, habe sie ihre Stieftochter und ihren Schwager F._______ in Y._______ zurücklassen müssen. Eigentlich habe sie die zwei nach Kinshasa nachkommen lassen wollen, dazu aber keine Mög­lichkeit mehr gefunden und den Kontakt zu ihnen verloren. Als sie Ende 2004 wieder in Kinshasa eingetroffen sei, habe sie feststellen müssen, dass ihre Angehörigen - ihre Eltern sowie ihre vier Brüder und ihre Schwester - nicht mehr dort gewesen seien. Es sei ihr von den Leuten gesagt worden, dass ihre Familie ihr Land verkauft habe und nach Angola zurückgekehrt sei. Ihre Eltern seien, wie viele andere Angolaner auch, während des Angola-Krieges in den Kongo gekommen. Weshalb ihre Familie nach Angola zurückgekehrt sei, wisse sie nicht, sie habe dadurch aber in Kinshasa keine Bleibe mehr gehabt. Als Folge davon habe sie auf der Strasse leben müssen, wobei sie während rund zwei Monaten jeweils auf Baustellen oder in Kirchen übernachtet habe. Als sie eines Nachts, glaublich im Februar 2005, keine Bleibe gefunden und daraufhin mit ihrem Kind an einer Bushaltestelle übernachtet habe, sei sie dort von sechs Männern vergewaltigt worden. Nach diesem Vorfall habe ihr eine Frau aus dem Quartier Kunde in der Gemeinde Matete - H._______, eine Brotverkäuferin - geholfen. Sie sei von der Frau erst in ein Spital ge­bracht und dann von ihr aufgenommen worden. Die Vergewaltigung habe sie bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht. Da die Unterstützung mit der Zeit die Kräfte von H._______ überstiegen hätten, habe diese sie mit den Leuten eines Hilfswerks in Kontakt gebracht. Sie habe in der Folge von dieser Seite auch Unterstützung erhalten, sei aber vollständig davon abhängig gewesen. Da sie selbst krank gewesen und wieterhin von der Unterstützung anderer abhängig gewesen sei, habe sie im März 2007 ihr Kind den Leuten vom Hilfswerk übergeben, damit diese es zu seinem Va­ter bringen. Sie habe ihrem Kind eine Zukunft ermöglichen wollen, jedoch keine Garantien dafür erhalten. Im April 2007 sei ihr dann mitgeteilt worden, ihr Kind sei bei seinem Vater angekommen, jedoch habe sie keine Beweise dafür bekommen, was sie schwer belastet habe. Nachdem sie sich deswegen immer wieder bei den Leuten vom Hilfswerk beschwert habe, hätten diese schliesslich auch ihre Ausreise organisiert. Sie habe in der Folge Kinshasa am 6. Oktober 2007 auf dem Luftweg verlassen und sei nach Frankreich gelangt, von wo sie am 11. Oktober 2007 die Schweiz erreicht habe. Dabei sei ihr gesagt worden, sie solle hierher kommen und ein Asylgesuch einreichen. Sie werde dadurch erfahren, wo ihr Mann und ihr Kind seien. H. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 - eröffnet am 1. Februar 2008 - lehn­te das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete de­ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erklärte das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides die Vorbringen der Beschwerdeführerin - namentlich ihre Angaben über den Verlust ihrer persönlichen Anknüpfungspunkte in Kinshasa, über die daran anschliessenden Umstände ihres Aufenthalts in Kinshasa und über ihre Ausreise mit der Hilfe von Leuten eines namhaften Hilfswerks, aber auch ihre Schilderungen über eine erlittene Vergewaltigung - als durch­wegs unglaubhaft. Daran anschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt das BFM unter Bezugnahme auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Kongo-Kinshasa namentlich fest, im Fal­le der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bestände eine Kumula­tion günstiger Faktoren, aufgrund welcher sich in ihrem Fall der Wegwei­sungsvollzug nach Kongo-Kinshasa als zumutbar erweise, auch wenn sie sich in Begleitung eines kleinen Kindes befänden. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen einge­gangen. I. Gegen den Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2008 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage der Wegweisung - Beschwerde. In Ihrer Eingabe beantrag­te sie namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsicht­lich der Anordnung der Wegweisung und im Vollzugspunkt sowie die An­ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschuss­pflicht. Im Weiteren beantragte sie den Einbezug ihres Ehemannes und ihres Kindes B._______ in ihr Beschwerdeverfahren, inklusive die Anord­nung vollzugshemmender Massnahmen im Falle ihres Ehemannes und ihres Kindes. Dabei wurde im Rahmen der Beschwerdebegründung - nach Ausführungen zum Grundsatz der Einheit der Familie respektive dessen prozessuale Relevanz im vorliegenden Verfahren - zur Hauptsa­che geltend gemacht, im Falle der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Kindes seien entgegen den Ausführungen des BFM Elemente gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erschei­nen liessen. In ihren diesbezüglichen Ausführungen hielt die Beschwerde­führerin an ihren Sachverhaltsschilderungen vollumfänglich fest und sie erklärte die Schlüsse des BFM betreffend das in ihrem Fall angebliche Vorliegen besonders positiver persönlicher Umstände als nicht stichhaltig. Dabei verwies sie namentlich auch auf ihren Gesundheitszustand, wel­cher seit der erlittenen Vergewaltigung schwer angeschlagen sei. Unter Verweis auf die Praxis der ARK betreffend Kongo-Kinshasa erklärte sie in der Folge den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 4. März 2008 liess die Beschwerdeführerin eine aktuelle Fürsorge­be­stätigung nachreichen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wurde festgestellt, dass aufgrund der vorgebrachten Beschwerde­gründe Gegenstand des Verfahrens einzig die Frage des Wegweisungs­vollzuges bildet. Gleichzeitig wurde das Kind B._______ in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Für den Entscheid über das Gesuch um Er­lass der Verfahrenskosten wurde schliesslich auf einen späteren Zeit­punkt verwiesen. Im Nachgang dazu wurde das BFM mit Zwischenverfü­gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 zur Vernehm­lassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2008 hielt das BFM unter Ver­weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin - han­delnd durch ihren Rechtsvertreter - einen einlässlichen fachärztlichen Be­richt ... [einer psychiatrischen Klinik] vom 3. Juni 2008 zu den Akten, worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert sowie über eine seit Anfang April 2008 an­dauernde psychotherapeutische Behandlung berichtet wurde. Im Bericht wurde gleichzeitig auf eine bestehende Schwangerschaft verwiesen, wel­che den Umfang der therapeutischen Mittel zur Zeit noch einschränke. Unter Verweis auf die Aussagen im ärztlichen Bericht bekräftigte die Be­schwerdeführerin ihre Vorbringen sowohl betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen als auch betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf den Inhalt der Eingabe vom 17. Juni 2008 im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Am ... gebar die Beschwerdeführerin in ... [der Schweiz] ihre Tochter C._______. N. Mit Eingabe vom 26. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - einen zweiten und wiederum ein­lässlichen fachärztlichen Bericht zu den Akten, nunmehr verfasst von ... [einer psychiatrischen Universitätsklinik]. Im Bericht vom 27. Oktober 2009 wurde über eine seit Dezember 2008 andauernde Behandlung ... [in einer spezialisierten Abteilung] berichtet, wobei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt und der Beschwerde­führerin im Weiteren das Vorliegen eines depressiven Syndroms attestiert wurde. Im Bericht wurde auch das Bestehen einer Schwangerschaft erwähnt. Vor dem Hintergrund des zweiten fachärztlichen Berichts wurde in der Eingabe vom 26. November 2009 an der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgehalten und gleichzeitig um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens ersucht. O. Am ... gebar die Beschwerdeführerin in ... [der Schweiz] ihre Tochter D._______. P. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - einen Bericht der Schweizerischen Flücht­lingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 zur Frage der psychiatrischen Versor­gungslage in Kongo-Kinshasa zu den Akten. Dabei wurde in der Eingabe an den Vorbringen betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zuges festgehalten und gleichzeitig das Gesuch um eine prioritäre Be­handlung des Verfahrens erneuert, verbunden mit einem Gesuch um Aus­kunft über den Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter in der Folge mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mit, dass dem Wunsch der Beschwerdeführe­rin nach einem baldigen Verfahrensabschluss Rechnung getragen werde, so­weit dies nach Massgabe der Geschäftsauslastung möglich sei. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerin nochmals um einen raschen Verfahrensabschluss, wo­bei er zugleich eine detaillierte Kostennote zu den Akten reichte.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent­scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 50 VwVG [bzw. neu Art. 108 Abs. 1 AsylG] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), wes­halb auf die Beschwerdesache einzutreten ist.

E. 1.5 Im Rahmen der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wurde das Kind B._______ in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Im Urteilszeitpunkt sind auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder C._______ und D._______ in das Verfahren ihrer Mutter miteinzubeziehen.

E. 2.1 Mit Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Die Be­schwerdeführerin hat ihre Beschwerde auf den Punkt des Wegweisungs­vollzuges beschränkt, womit die Verfügung des BFM - wie in der Zwi­schenverfügung vom 13. März 2008 festgestellt - hinsichtlich der Vernei­nung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dieser Sachlage ist auch die nach Art. 44 Abs. 1 AsylG erfolgte Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen, da auf­grund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführe­rin verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 m.w.H.).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzuges, mithin die Prü­fung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be­stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her­kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver­bracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völ­kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Auslän­ders in seinen Heimat-, Her­kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Weg­weisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Weg­weisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 3.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un­durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend auf­gezeigt - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der zwei ande­ren Kriterien (Zulässigkeit und Möglichkeit) zu verzichten.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger­krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck ge­bracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Die­se Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfol­gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge­walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grund­sätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rück­kehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht er­hältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufwei­sen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegun­gen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzu­stellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu be­stimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111).

E. 4.2 Die ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende La­gebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegwie­sungsvollzugs nach Kongo-Kinshasa vorgenommen, welche grundsätz­lich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde in Bezug auf die Lage vor Ausreise der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Land in den 1990er-Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den Nach­barstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast vollständigen Zerrüt­tung des Landes. Erst nach dem Tod des vormaligen Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré Kabila am 16. Januar 2001 beruhig­te sich die Lage im Lande unter der Führung von Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten) zunehmend, zumal sich Letzterer be­müht zeigte, dem durch den langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land ei­ne gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutrei­ben (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdi­gung der beschriebenen Umstände erachtete die ARK den Wegweisungs­vollzug nach Kongo-Kinshasa nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Per­son die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen ver­fügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK hielt indes fest, dass - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuel­len Umstände - der Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegen der vorste­hend genannten Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrit­tenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz] S. 237).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hat das BFM den Vollzug der Weg­weisung nach Kongo-Kinshasa ausdrücklich als zumutbar erklärt, da im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eine Kumulation günstiger Faktoren beständen. Dabei hat es in seinem Entscheid vorgän­gig die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannt, wobei es diesbezüglich einleitend ausführte, man­gels Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ihres Ehemannes - zu wel­chen teilweise ein Zusammenhang bestehe - beständen zumindest Zwei­fel auch an ihren Aussagen. Daran anschliessend hielt es im Einzelnen fest, die Beschwerdeführerin habe die Umstände ihrer Ausreise aus dem Kongo nicht hinreichend detailliert und nachvollziehbar schildern können und es sei ferner auszuschliessen, dass die von ihr benannte Organisa­tion - ein namhaftes Hilfswerk - wie behauptet bei einer illegalen Ausrei­se geholfen hätte. Im Weiteren könnten aufgrund generell unsubstanziier­ter Angaben, namentlich zu ihrem Aufenthaltsort in Kinshasa, sowie man­gels jeglicher Realkennzeichen in ihren Schilderungen zur geltend ge­machten Vergewaltigung - welche keinerlei Detailreichtum aufwiesen und individualisierende Aussagen völlig vermissen liessen, welche eine per­sönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden - die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins­gesamt nicht geglaubt werden. Widersprochen habe sie sich ferner in ihren Angaben zu ihrem angeblichen Aufenthalt in Kinshasa von Ende 2004 bis zu ihrer Ausreise am 6. Oktober 2007, und unlogisch und von daher insgesamt als konstruiert zu erkennen seien ihre Schilderungen be­treffend den Wegzug ihrer Familie nach Angola, den Verlust jeglicher per­sönlicher Anknüpfungspunkte in Kinshasa und zu dem angeblich daraus folgenden Aufenthalt auf der Strasse. Nach diesen Feststellungen erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug nach Kongo-Kinshasa als zumutbar, wobei es - in Anlehnung an die vorerwähnte Praxis der ARK - festhielt, der Vollzug sei zumutbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. So sei, was Personen in Begleitung kleiner Kinder angehe, der Vollzug der Wegweisung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, falls die Prüfung der persönlichen Situation der Betroffenen günstige Faktoren zum Vor­schein brächten. Zwar gebe die Beschwerdeführerin an, über keinerlei Angehörige in Kinshasa mehr zu verfügen und auch die Angehörigen des Ehemannes seien verschollen, diese Angaben seien jedoch, wie festge­stellt, als unglaubhaft zu erachten. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein tragfähiges Be­ziehungsnetz in Kinshasa verfügten. Zudem würden die beiden auch über eine gute Ausbildung verfügen und schliesslich seien sie noch relativ jung und sie verfügten über eine gute Gesundheit. Dementsprechend ergebe sich eine Kumulation günstiger Faktoren, welche den Vollzug der Weg­weisung als zumutbar erscheinen lasse.

E. 5.2 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde zur Hauptsache vorge­bracht, im Falle der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Kin­des seien - entgegen den Ausführungen des BFM - Elemente gegeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Da­bei wurde vorab geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin durchaus plausibel und nachvollziehbar über den Verlust des Kontaktes zu ihren vormals in Kinshasa wohnhaften Eltern und Geschwistern respektive de­ren Wegzug aus dem Kongo nach Angola berichtet habe. Am Wegzug ihrer Familie aus Kinshasa sei aufgrund der Qualität der Schilderungen nicht zu zweifeln. Nachdem auch die Familie ihres Ehemannes weder in Kinshasa noch im Westen des Landes lebe, verfüge die Beschwerdefüh­rerin und ihr Ehemann über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Kongo. Unzutreffend sei im Weiteren die Annahme des BFM, dass sich die Be­schwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer guten Ausbildungen mutmasslich in Kinshasa wieder recht gut integrieren könnten. So sei die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der Schule nie erwerbstätig ge­wesen und ihr Ehemann habe den Bezug zur Berufspraxis über die Jahre längst verloren, weshalb er nur unter grossen Schwierigkeiten wieder ei­nen Berufseinstieg finden dürfte. Eine wirtschaftliche Reintegration er­scheine vor diesem Hintergrund als mit erheblichen Schwierigkeiten ver­bunden. Unzutreffend seien schliesslich die Ausführungen zur relativen Jugend und angeblich guten Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. So sei namentlich die Beschwerdeführerin seit der er­littenen Vergewaltigung gesundheitlich schwer angeschlagen. Zwar seien ihre Vorbringen zu der erlittenen Vergewaltigung vom BFM als unsubstan­ziiert erklärt worden, was aber aufgrund ihrer tatsächlich über drei Seiten protokollierten Schilderungen und der aktenkundig höchsten Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöge. Die in Zusam­menhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung vom BFM gegen­über der Beschwerdeführerin erhobenen Vorhalte würden zudem klar den Erkenntnissen zum Aussageverhalten von traumatisierten Personen wi­dersprechen. Richtig sei vielmehr, dass sich aus den Protokollen durch­aus deutliche Hinweise auf einen sehr schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergäben, wie auch Hinweise auf eine grosse per­sönliche Not und Verzweiflung. Im Rahmen der weiteren Beschwerdevor­bringen wurde an den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführe­rin zu den Umständen ihres Aufenthalts in Kinshasa von Ende 2004 bis Anfang Oktober 2007 - erst alleine und dann im Wesentlichen abhängig von einer einzigen Bezugsperson - festgehalten, wobei die vorinstanzli­chen Vorhalte betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in den dies­bezüglichen Schilderungen unter Verweis auf die Akten als nicht stichhal­tig erklärt wurden. Abschliessend wurde unter Verweis auf die vorerwähn­te Praxis der ARK vorgebracht, dass sich im Falle der Beschwerdeführe­rin, einer Frau in schlechter psychischer Verfassung, in deren Begleitung sich ein kleines Kind befinde, der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Sie gehöre zur Gruppe der verletzlichen Per­sonen und hätte im Falle einer Rückführung in den Kongo mit einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen, wobei mangels tragfähi­gen Beziehungsnetzes sowie der allgemein prekären Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass sie und ihr Ehemann sich wieder in Kongo-Kinshasa integrieren könnten, weshalb für den Falle einer Rückführung von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Fami­lie auszugehen sei.

E. 5.3 Diesen Beschwerdevorbringen hielt das BFM im Rahmen seiner Ver­nehmlassung nichts entgegen.

E. 5.4 Unter Verweis auf die Feststellungen im fachärztlichen Bericht vom 3. Juni 2008 (vgl. dazu oben Bst. L) brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2008 vor, damit stehe ausser Zweifel, dass sie, wie geltend gemacht, das Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und dass sie eine schlechte gesundheitliche Verfassung aufweise. Dies­bezüglich wurde namentlich angeführt, die von ihr benötigte Behandlung sei im Kongo nicht im erforderlichen Ausmass erhältlich, weshalb im Falle einer Rückführung mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Hinzu komme, dass sie nicht nur für ein kleines Kind zu sorgen habe, sondern nunmehr auch schwan­ger sei, womit sich der Wegweisungsvollzug - auch unter Berücksichti­gung der bereits beschriebenen Umstände zu ihrer Situation - zweifels­ohne als unzumutbar erweise. Unter Verweis auf den zweiten fachärztli­chen Bericht vom 27. Oktober 2009 (vgl. dazu oben Bst. N) hielt die Be­schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. November 2009 an der gel­tend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, mithin ein andauernder Behandlungsbedarf bestehe und sich auch ihr ältestes Kind in psychologischer Behandlung befinde. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2010 verwies die Beschwerdeführerin schliesslich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Frage der psychiatrischen Versorgungslage in Kongo-Kinshasa, laut welchem die Versorgungslage in ihrer Heimat weiterhin sehr schlecht sei. Sie benötige jedoch weiterhin medikamentöse und therapeutische Behandlung, welche in Kongo-Kin­shasa nicht angemessen zur Verfügung stehe. Sie bedürfe zudem der dauernden Unterstützung durch ihren Ehemann, wobei zu berücksichti­gen sei, dass sie mittlerweile für drei noch kleine Kinder zu sorgen hätten.

E. 6.1 Aufgrund der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass weder den vorinstanzlichen Schlüssen betreffend eine angeblich vollständige Un­glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin noch den vorinstanzlichen Schlüssen betreffend das angebliche Vorliegen einer Kumulation von günstigen persönlichen Faktoren zu folgen ist. Die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle lassen - wie nach­folgend aufgezeigt - nicht schliessen, die Beschwerdeführerin habe durchwegs unzutreffende Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen vor ihrer Ausreise gemacht. In der Folge ist insbesondere zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin (mit ihrem Ehemann) gerade nicht die per­sönlichen Voraussetzungen mitbringt, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erkennen wäre.

E. 6.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar nicht in jeder Hinsicht vertieft sind, jedoch an keiner Stelle klare Widersprüche oder massgebliche Ungereimtheiten aufweisen. So hat die Beschwerdeführe­rin durchaus nachvollziehbar erst über ihren Aufenthalt in der Stadt Y._______ in der Provinz Equateur, wo sie sich von Ende 2003 bis Ende 2004 aufgehalten habe, und dann über die Umstände ihrer Rückkehr nach Kinshasa berichtet. Ihre diesbezüglichen Schilderungen weisen kei­ne Überhöhungen oder nicht schlüssige Weiterungen auf (beispielsweise hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe in Y._______ ernst­hafte Nachstellungen erlitten, sondern in einfacher und grundsätzlich plausibler Weise berichtet, wie sie sich nach dem geltend gemachten Kontakt mit einer ihr unbekannten Gruppierung erst an den Quartierchef und dann ans reguläre Militär gewandt habe, wo das Interesse für ihre Person allerdings begrenzt gewesen sei). Nachdem ihr in Y._______ nach und nach das Geld ausgegangen sei, will sich die Beschwerdefüh­rerin beim Militär um einen Flug nach Kinshasa bemüht haben. In diesem Zusammenhang lassen ihre Schilderungen, wonach sie eigentlich geplant habe, auch ihren Schwager und ihre Stieftochter nach Kinshasa zu holen, dazu aber nicht mehr in der Lage gewesen sei und den Kontakt zu ihnen verloren habe, durchaus auf eine konkrete persönliche Betroffenheit schliessen. Als unverstellt und hinreichend plausibel gemacht erscheinen in der Folge gerade auch die Schilderungen betreffend ihren wider Erwar­ten ungeregelten Aufenthalt nach ihrer Ankunft in Kinshasa. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund der Angaben und Erklä­rungen zu ihren Eltern keineswegs auszuschliessen, dass die Beschwer­deführerin nach ihrer Rückkehr nach Kinshasa ihre Familienangehörigen nicht mehr am erwarteten Ort vorfand. In diesem Zusammenhang ist fest­zuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem per­sönlichen Hintergrund (Herkunft aus einer Familie ursprünglich angolani­scher Abstammung) mit den Angaben ihres Ehemannes zu ihrer Person decken. Dabei ist aufgrund der Akten auszuschliessen, dass diesbezü­glich eine vorgängige Absprache zwischen den beiden stattfand (vgl. da­zu nachfolgend).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren in einfacher, aber grund­sätzlich nachvollziehbarer Weise über ihren zwei Monate dauernden Auf­enthalt in Kinshasa ohne festes Obdach berichtet, wobei anzumerken bleibt, dass diese Episode im Zeitpunkt der Anhörung bereits mehrere Jahre zurück lag. In diesem Zusammenhang erscheint aufgrund der Ak­ten namentlich als nicht nachvollziehbar, dass das BFM die Schilderun­gen der Beschwerdeführerin über die von ihr geltend gemachte Vergewal­tigung insgesamt als offenkundig unglaubhaft erkennt. Entgegen den Ausführungen des BFM weisen die Schilderungen der Beschwerdeführe­rin zu dem Ereignis als solches, zur Reaktion zumindest eines der Täter, zu den erlittenen Verletzungen (bspw. auch am Handgelenk oder in der Form einer Vaginalinfektion) und schliesslich zu der danach erhaltenen Behandlung durchaus einen Vertiefungsgrad und Detailgehalt auf, wie er von einem Vergewaltigungsopfer mehrere Jahre nach dem geltend ge­machten Ereignis noch erwartet werden darf. Anzeichen einer grossen persönlichen Betroffenheit sind entgegen den Ausführungen des BFM aufgrund des Anhörungsprotokolls durchaus ersichtlich. Aufgrund der nunmehr vorliegenden fachärztlichen Berichte ist im Übrigen nicht mehr daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat das Opfer einer Gruppenvergewaltigung wurde (vgl. dazu nachfolgend).

E. 6.4 Nach der erlittenen Vergewaltigung will die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in der Obhut einer gewissen H._______ gelebt haben, welche im Verlauf der Zeit aber mit ihrer Unterstützung überfordert gewe­sen sein soll. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die­sen Zeitabschnitt sind - wie vom BFM grundsätzlich zu Recht erkannt - als wenig vertieft zu bezeichnen. Zwar macht die Beschwerdeführerin gel­tend, sie sei später auch von Seiten eines Hilfswerks unterstützt worden, nachdem H._______ alleine die Unterstützung zu viel geworden sei. Plausibel beschreibt sie in diesem Zusammenhang das Gefühl der voll­ständigen Abhängigkeit. Über weitere Kontakte berichtet die Beschwerde­führerin jedoch nicht, was für eine Beschreibung eines Zeitraums von mehreren Jahren nicht genügen kann. Insofern darf durchaus geschlos­sen werden, dass sich für die Beschwerdeführerin noch andere Kontakte in der Heimat ergeben hätten. Mangels diesbezüglicher Angaben erweist sich in diesem Punkt der Sachverhaltsvortrag als nicht hinreichend sub­stanziiert.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin ist übereinstimmenden Angaben zufolge (von ihrer Seite und von Seiten ihres Ehemannes) ursprünglich angolani­scher Abstammung, sie verfügt ihren Angaben gemäss aber seit Geburt über die Staatsangehörigkeit von Kongo-Kinshasa und ist in Kinshasa aufgewachsen, wo sie - bis auf einen einjährigen Unterbruch - bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Anders als in den Regionen im Norden und Os­ten des Landes ist die Lage in der rund sieben Millionen Einwohner zäh­lenden Grossstadt Kinshasa auch heute als ruhig und weitgehend sicher zu betrachten. Indes erweisen sich die Verhältnisse auch in Kinshasa sehr oft als prekär. Alleine von ihrer Herkunft her würde die Beschwerde­führerin (zusammen mit ihrem Ehemann) jedoch grundsätzlich einen Hin­tergrund aufweisen, welcher für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zuges spricht. Indes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine der weiteren Voraussetzungen erfüllt, aufgrund welcher - nach einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände (im Sinne der Praxis nach EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 [erster Absatz]) - der Weg­weisungsvollzug im Falle der insgesamt fünfköpfigen Familie mit drei zum Teil noch kleinen Kindern als zumutbar zu erkennen wäre. Aufgrund der Angaben und Erklärungen der Beschwerdeführerin ist vorab keineswegs auszuschliessen, dass sie in Kinshasa tatsächlich über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Das BFM kann seinen anders lauten­den Schluss lediglich auf eine Vermutung stützen, welcher vollumfänglich auf eine angeblich vollständige Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsschil­derungen der Beschwerdeführerin abstellt. Zwar ist - wie vorstehend er­wähnt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Kinshasa bis zu ihrer Ausreise weitere Kontakte geknüpft hat, als alleine zu der von ihr benannten H._______. Alleine von daher ist jedoch nicht auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu schliessen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass gerade auch im Falle ihres Ehemannes kein Anlass zur Annahme besteht, er ha­be in Kinshasa Angehörige. Seine Angaben zum Aufenthaltsort seiner El­tern und fünf seiner sechs Geschwister in der Provinz Equateur, in der Stadt X._______, sind - unbesehen der Vorbehalte des BFM betreffend seine Gesuchsvorbringen - als in sich stimmig und insgesamt über­zeugend zu erkennen. Zusammenfassend besteht keine Gewähr respe­ktive kein hinreichender Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten in Kinshasa auf ein tragfähiges soziales Be­ziehungsnetz zurückgreifen.

E. 6.6 Das BFM geht in seinen Erwägungen namentlich davon aus, die Be­schwerdeführerin und insbesondere ihr Ehemann würden über eine gute Ausbildung verfügen, und zudem seien beide guter Gesundheit. Aufgrund der Akten darf - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - durchaus davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Be­schwerdeführerin mutmasslich in der Lage wäre, in Kinshasa wieder eine Stelle als ... [Techniker] zu finden. Seine lange Landesabwesenheit dürfte dabei jedoch tatsächlich ein Erschwernis darstellen. Hingegen erweist sich die vorinstanzliche Annahme einer guten Gesundheit jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin als unzutreffend. Gemäss den vorge­legten fachärztlichen Berichten vom 3. Juni 2008 und vom 27. Oktober 2009 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 25. Mai 2008 in fortdauernder psychiatrischer Behandlung, zufolge einer in ihrer Heimat aufgrund einer Vergewaltigung erlittenen schwerwiegenden Traumati­sierung. Dabei stützt sich namentlich der fachärztliche Bericht vom 27. Oktober 2009 auf über zwanzig Therapiesitzungen mit der Beschwer­deführerin und die Diagnose des ersten Berichts - betreffend das Vorlie­gen einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche einer fortgesetz­ten Behandlung bedarf - wird bestätigt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängs­ten und einem gewissen psychischen Druck führt. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung in fachärztliche Behandlung begeben, aufgrund der vorgelegten Berichte besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, bei der Beschwerdeführerin lie­ge bloss eine reaktiv auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug ent­standene Störung vor, welche im Resultat als nicht erheblich zu bezeich­nen wäre. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist vielmehr als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin an einer ernsthaften psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, welche einer fortdauernden Behand­lung bedarf. Dabei ist an der Seriosität der beiden je durch Fachpersonen ausgefertigten Berichte, die sich auf einen längeren Behandlungszeit­raum beziehen, auch aufgrund ihrer Dichte nicht zu zweifeln. Die von den behandelnden Fachpersonen erkannte schwerwiegende psychische Er­krankung ist bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges als relevant zu erkennen.

E. 6.7 Die medizinische Versorgung in Kongo weist zahlreiche Lücken auf. Dementsprechend ist bei der Wegweisung von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen - wie vorstehend erwähnt - praxisgemäss Zurückhaltung geboten. Auch in den vergangenen Jahren haben sich we­der die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte, mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und Abwan­derung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des öffentli­chen Gesundheitswesens beigetragen. Für die kongolesische Regierung scheint das Gesundheitssystem denn auch nicht prioritär zu sein; 2008 wurden dem Gesundheitsbereich lediglich 2,5% des Staatsbudgets zuge­sprochen. Als Folge davon ist der Zustand der meisten öffentlichen Spitä­ler des Landes desolat und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitä­lern wichtige technische Geräte. Auf eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte und im Gesundheitswesen kommt es immer wieder zu Streiks, da die Arbeitsbedingungen prekär und die Löhne tief sind. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken ver­gleichsweise besser als in öffentlichen, der Zugang zu diesem Bereich er­fordert jedoch ausreichende finanzielle Mittel. Vor diesem Hintergrund wird im vorgelegten Bericht der SFH vom 10. Juni 2009 in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass namentlich in Kinshasa zwar Angebote zur Be­handlung psychischer Erkrankung bestehen, der Zugang zu diesen zufol­ge Überlastung des Systems und aufgrund fehlender finanzieller Mittel sich in der Regel aber sehr schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin steht gemäss den vorgelegten Berichten in der Schweiz in psychothe­ra­peutischer und psychiatrischer Behandlung. Diesbezügliche Angebote sind gemäss des SFH-Berichts in Kongo-Kinshasa indes praktisch nicht vorhanden.

E. 6.8 Nach vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass die Be­schwerdeführerin kaum in der Lage wäre, die in der Schweiz laufende Behandlung in ihrer Heimat fortzusetzen, was zumindest das Risiko einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes birgt. Gleich­zeitig hat die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Ehemann, für drei zum Teil noch sehr kleine Kinder zu sorgen. Schliesslich besteht auf­grund der Akten keine Gewähr respektive kein hinreichender Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten in Kinshasa auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht eine Kumulation positiver Faktoren gegeben, son­dern es überwiegen ganz klar negative Aspekte, weshalb sich der Weg­weisungsvollzug im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo-Kinshasa - als unzumutbar er­weist.

E. 6.9 Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG aus­zu­schlies­sen wäre.

E. 7 Nach den vorstehenden Erwägungen ist - in Gutheissung der Beschwer­de - die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 hinsichtlich der Anord­nung des Wegweisungsvollzuges (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) aufzuhe­ben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

E. 8 Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Beschwer­deführerin unter anderem auch um Einbezug ihres Ehemannes ersucht. Am 27. März 2008 hat E._______ selbst ein Gesuch um Einbezug in das Verfahren seiner Ehefrau beim BFM eingereicht, und dieses Gesuch am 6. Oktober 2008 nochmals erneuert, worauf das BFM am 26. November 2008 im Falle von E._______ den Vollzug der Wegweisung sistierte. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens hat das BFM nunmehr über das hängige Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau zu befinden.

E. 9.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist nach den vorstehenden Erwä­gungen von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin aus­zugehen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihr keine Kosten aufzuerle­gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist. Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Par­teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat ihre Rechtsbegehren unter Entschä­digungsfolge gestellt und ihr Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeeinga­be den bis dahin aufgelaufenen Verfahrensaufwand mit Fr. 685.- ausge­wiesen (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 VGKE). Am 13. Januar 2011 wurde eine detaillierte Kostennote nachgereicht, worin auch der im weiteren Verfah­ren aufgelaufene Aufwand des Rechtsvertreters ausgewiesen wurde. Auf­grund der vorgelegten Kostennote - welche aufgrund der vorliegenden Akten als angemessen zu erkennen ist - ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr.1'358.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wird - soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend - aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig auf­zu­nehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schä­digung von Fr. 1'358.- auszurichten.
  5. Die Akten werden dem BFM zur Behandlung des hängigen Gesuches von E._______ um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau zugestellt.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständi­ge kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1356/2008/wif Urteil vom 1. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am ..., und ihre Kinder B._______, geboren am ..., C._______, geboren am ..., D._______, geboren am ..., alle Kongo (Kinshasa), vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N _______. Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin - eine Staatsangehörige von Kongo-Kinshasa - reichte am 11. Oktober 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Ihr Ehe­mann hatte zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen, die Schweiz im Nachgang dazu aber noch nicht verlassen. Ebenfalls bereits in der Schweiz befand sich zu diesem Zeit­punkt das älteste Kind der Beschwerdeführerin, welches jedoch erst nach seinem Vater in die Schweiz gelangt war. Aufgrund der gesamten Aktenla­ge ist vorab auf das Verfahren des Ehemannes einzugehen (II.), dann auf die später erfolgte Einreise des ältesten Kindes der Beschwerdeführerin (III.). Anschliessend ist auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu­rückzukommen (IV.). II. B. E._______ - ebenfalls ein Staatsangehöriger von Kongo-Kinshasa - reichte am 16. Dezember 2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dabei machte er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend, er habe sich zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Kongo von Kinshasa nach Bunia begeben (im äussersten Osten des Kongo, in der Provinz Oriental gelegen), da er rekrutiert worden sei, um dort als ... [Techniker] in einem Spital zu arbeiten. In Bunia sei er das Opfer von Nachstellungen von Seiten der Miliz des Lendu-Stammes geworden, weil er dem Hema-Stamm angehöre. Er sei von den Lendu bei der Arbeit verhaftet und in der Folge schwer misshandelt worden. Daneben habe er in Bunia Pro­bleme mit der Hema-Miliz bekommen, weil er sich nach seiner Ankunft in Bunia geweigert habe, für diese als Spitzel tätig zu werden. Als er für seine Arbeit in Bunia rekrutiert worden sei, hätte er auch noch für den kongolesischen Sicherheitsdienst ANR arbeiten sollen, was er aber eben­falls nicht getan habe. Nachdem er in Bunia aus der Haft der Lendu frei­gekommen sei, sei er mit Hilfe seines Cousins nach Uganda ausgereist, von wo er auf dem Luftweg die Schweiz erreicht habe. Zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen führte E.______ im Weiteren das Folgende aus: Er sei von Beruf ... [Techniker] und er sei ab dem Jahre 1985 an verschiedenen Orten in Kinshasa wohnhaft ge­wesen, wo er nach dem Abschluss seiner Ausbildung erst in ... [einem Spital] und dann ...[in einem anderem Spital] gearbeitet habe. Er stamme jedoch ursprünglich aus der Provinz Equateur, wo bis heute seine Eltern und fünf seiner sechs Geschwister in der Stadt X._______ wohnhaft seien. Zu ihnen habe er aber seit längerem keinen Kontakt mehr. In direktem Kontakt sei er einzig zu seinem Bruder F._______ gestanden, welcher bei ihm und seiner Familie - seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern - in Kinshasa gelebt habe. In diesem Zusammenhang gab er an, er sei seit dem 27. April 2002 mit A._______ verheiratet, welche die Mutter seines Kindes B._______ (geboren am ...) sei. Er sei im Weiteren der Vater des Kindes G._______ (geboren am ...), welches von einer anderen Frau stamme, jedoch bei ihm und seiner Ehefrau gewohnt habe. Zu seiner Ehefrau und seinem Bruder F._______ habe er letztmals Ende 2003 Kontakt gehabt. Als er Kinshasa im Oktober 2003 verlassen habe, hätten sich die beiden mit den Kindern nach Y._______ in die Provinz Equateur begeben, wo sie bis zu seiner Ausreise geblieben seien. Die Mutter von G._______ befinde sich weiterhin in Kinshasa. In Bunia habe er schliesslich noch einige Verwandte, bei welchen er die letzten zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Kongo gelebt habe. C. Mit Verfügung vom 23. März 2004 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute ein Teil des BFM) das Asylgesuch von E._______ ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs­vollzug an. Dabei erkannte das BFF die Gesuchsvorbringen von E._______ als unglaubhaft und es erklärte den Vollzug der Wegweisung in den Kongo als zulässig, zumutbar und möglich. Auf eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde trat die da­mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. Mai 2004 nicht ein. Vorgängig hatte die ARK die von E._______ eingereichte Beschwerde als aussichtslos erklärt und von ihm einen Kostenvorschuss einverlangt, welcher innert Frist nicht eingezahlt worden war (vgl. zum Ganzen die Akten). D. Am 24. Mai 2004 wurde E._______ vom BFF eine neue Ausreisefrist angesetzt, welche jedoch unbenutzt verstrich. Erst in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren - am 26. November 2008 - wurde der Voll­zug der Wegweisung vom BFM auf Gesuch hin einstweilen ausgesetzt. III. E. Am 2. Mai 2007 teilte die zuständige kantonale Behörde dem BFM mit, sie sei von E._______ darüber informiert worden, dass sein Kind B._______ am 4. April 2007 in die Schweiz gebracht worden sei. Diesbezüglich wurde E._______ am 26. April 2007 von der kantonalen Behörde angehört, worauf er zur Hauptsache das Folgende vorbrachte: Er habe seinen Sohn B._______ das letzte Mal gesehen, als dieser sieben Monate alt gewesen sei. Nun habe ein Mann - ein Europäer - das Kind zu ihm gebracht und ihm gesagt, dass dies sein Sohn sei. Der Mann sei den meisten Fragen ausgewichen, jedoch habe er über seine ver­wandtschaftlichen Verhältnisse Auskunft geben können, weshalb er ihm geglaubt habe, dass dieses Kind sein Sohn sei. Zudem habe er beim Kind entsprechende Unterlagen gefunden. Der Mann habe ihm einzig berichtet, dass seine Ehefrau ihm das Kind mitgegeben habe, weil sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, für das Kind zu sorgen. Wie ihm berichtet worden sei, habe seine Ehefrau das Kind dem Mann in Kin­shasa übergeben. Wo sich seine Ehefrau - welche wie ihre Angehörigen ursprünglich aus Angola stamme - jetzt aufhalte, wisse er jedoch nicht. Er habe damals seine Ehefrau und seinen Bruder bei einem Cousin in Y._______ in der Provinz Equateur zurückgelassen und danach sei der Kontakt zu ihr abgebrochen. Er vermute, dass seine Ehefrau durch sei­nen Cousin in Bunia erfahren habe, dass er damals in die Schweiz ge­reist sei. Anders könne er sich nicht erklären, weshalb das Kind in die Schweiz gebracht worden sei, da er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Heimat habe. F. Die Unterlagen der kantonalen Behörde betreffend das Kind B._______ wurden vom BFM zu den Akten seines Vaters gelegt. Eine das Kind B._______ betreffende Verfügung wurde vom BFM nicht erlassen. IV. G. Nachdem die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2007 ihr Asylgesuch eingereicht hatte, wurde sie vom BFM am 23. Oktober 2007 summarisch befragt und am 5. November 2007 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört. Dabei gab sie zu ihrer Person und ihren persönlichen Verhält­nissen an, sie sei in Kinshasa geboren und aufgewachsen. Bis auf einen Aufenthalt in Y._______ in der Provinz Equateur, wo sie von Ende 2003 bis Ende 2004 im Haus eines Cousins ihres Mannes gelebt habe, habe sie sich stets in Kinshasa aufgehalten. Sie habe die Schule mit der Ma­turität abgeschlossen, danach aber nie gearbeitet. Seit dem 26. April 2002 sei sie mit E._______ verheiratet, welcher jedoch seit Ende Novem­ber 2003 unbekannten Aufenthalts sei. Mit ihm habe sie ihren Sohn B._______ (geboren am ...) und ihre Stieftochter G._______ (geboren am ...). Wo sich ihr Sohn B._______ aufhalte, wisse sie jedoch nicht, und der aktuelle Aufenthaltsort ihrer eigenen Angehörigen sei ihr ebenfalls nicht bekannt, da ihre Eltern - welche ursprünglich aus Angola stammten, im Kongo aber eingebürgert worden seien - offenbar wieder nach Angola zurückgekehrt seien. Auf die Frage nach dem Grund für ihr Asylgesuch brachte sie zur Haupt­sache vor, sie sei hier auf der Suche nach ihrem Ehemann und ihrem Kind, und auf die Frage, was gegen eine Rückkehr in den Kongo spre­chen würde, führte sie an, sie wolle nicht dorthin zurückkehren, da sie fürchte, dort wieder vergewaltigt zu werden (vgl. act. A1 Ziff. 15 [am An­fang und am Ende]). In diesem Zusammenhang führte sie namentlich das Folgende aus: Ihr Ehemann sei im November 2003 nach Bunia gegan­gen, während sie mit den Kindern und F._______, dem jüngeren Bruder ihres Mannes, in Y._______ zurückgeblieben sei. Dort habe sie Ende 2003 von in Bunia wohnhaften Verwandten ihres Ehemannes erfahren, dass ihr Mann im Krieg verletzt worden sei und daraufhin ... [von einer internationalen Organisation] erst nach Uganda und dann in die Schweiz gebracht worden sei. Sie habe sich in der Folge weiterhin mit den Kindern und F._______ bei einem Cousin ihres Ehemannes in Y._______ aufgehalten. Im Verlauf des Januars 2004 sei sie dort von Soldaten einer ihr nicht bekannten Gruppierung aufgesucht und bedroht worden, welche von ihr den Aufenthaltsort ihres Mannes hätten erfahren wollen. Diese Soldaten seien bis zum Mai 2004 mehrfach wiedergekommen, wobei sie diese Vorfälle jeweils dem Quartierchef gemeldet habe. Da der Quar­tierchef jedoch untätig geblieben sei, habe sie sich direkt an die Regie­rungstruppen gewandt und um Hilfe ersucht. Diese hätten sich aber nicht wirklich um sie kümmern wollen, weil sie aus Kinshasa stamme und daher in Y._______ eine Fremde gewesen sei. Im Mai 2004 hätten die Drohungen aufgehört, jedoch sei ihr in Y._______ das Geld aus­gegangen. Ende 2004 habe sie schliesslich von den Regierungstruppen einen Platz in einem Flugzeug erhalten, worauf sie mit ihrem Sohn nach Kinshasa ausgeflogen worden sei. Weil es im Flugzeug keinen weiteren Platz gehabt habe, habe sie ihre Stieftochter und ihren Schwager F._______ in Y._______ zurücklassen müssen. Eigentlich habe sie die zwei nach Kinshasa nachkommen lassen wollen, dazu aber keine Mög­lichkeit mehr gefunden und den Kontakt zu ihnen verloren. Als sie Ende 2004 wieder in Kinshasa eingetroffen sei, habe sie feststellen müssen, dass ihre Angehörigen - ihre Eltern sowie ihre vier Brüder und ihre Schwester - nicht mehr dort gewesen seien. Es sei ihr von den Leuten gesagt worden, dass ihre Familie ihr Land verkauft habe und nach Angola zurückgekehrt sei. Ihre Eltern seien, wie viele andere Angolaner auch, während des Angola-Krieges in den Kongo gekommen. Weshalb ihre Familie nach Angola zurückgekehrt sei, wisse sie nicht, sie habe dadurch aber in Kinshasa keine Bleibe mehr gehabt. Als Folge davon habe sie auf der Strasse leben müssen, wobei sie während rund zwei Monaten jeweils auf Baustellen oder in Kirchen übernachtet habe. Als sie eines Nachts, glaublich im Februar 2005, keine Bleibe gefunden und daraufhin mit ihrem Kind an einer Bushaltestelle übernachtet habe, sei sie dort von sechs Männern vergewaltigt worden. Nach diesem Vorfall habe ihr eine Frau aus dem Quartier Kunde in der Gemeinde Matete - H._______, eine Brotverkäuferin - geholfen. Sie sei von der Frau erst in ein Spital ge­bracht und dann von ihr aufgenommen worden. Die Vergewaltigung habe sie bei der Polizei nicht zur Anzeige gebracht. Da die Unterstützung mit der Zeit die Kräfte von H._______ überstiegen hätten, habe diese sie mit den Leuten eines Hilfswerks in Kontakt gebracht. Sie habe in der Folge von dieser Seite auch Unterstützung erhalten, sei aber vollständig davon abhängig gewesen. Da sie selbst krank gewesen und wieterhin von der Unterstützung anderer abhängig gewesen sei, habe sie im März 2007 ihr Kind den Leuten vom Hilfswerk übergeben, damit diese es zu seinem Va­ter bringen. Sie habe ihrem Kind eine Zukunft ermöglichen wollen, jedoch keine Garantien dafür erhalten. Im April 2007 sei ihr dann mitgeteilt worden, ihr Kind sei bei seinem Vater angekommen, jedoch habe sie keine Beweise dafür bekommen, was sie schwer belastet habe. Nachdem sie sich deswegen immer wieder bei den Leuten vom Hilfswerk beschwert habe, hätten diese schliesslich auch ihre Ausreise organisiert. Sie habe in der Folge Kinshasa am 6. Oktober 2007 auf dem Luftweg verlassen und sei nach Frankreich gelangt, von wo sie am 11. Oktober 2007 die Schweiz erreicht habe. Dabei sei ihr gesagt worden, sie solle hierher kommen und ein Asylgesuch einreichen. Sie werde dadurch erfahren, wo ihr Mann und ihr Kind seien. H. Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 - eröffnet am 1. Februar 2008 - lehn­te das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete de­ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Dabei erklärte das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides die Vorbringen der Beschwerdeführerin - namentlich ihre Angaben über den Verlust ihrer persönlichen Anknüpfungspunkte in Kinshasa, über die daran anschliessenden Umstände ihres Aufenthalts in Kinshasa und über ihre Ausreise mit der Hilfe von Leuten eines namhaften Hilfswerks, aber auch ihre Schilderungen über eine erlittene Vergewaltigung - als durch­wegs unglaubhaft. Daran anschliessend erklärte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei hielt das BFM unter Bezugnahme auf die Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) zu Kongo-Kinshasa namentlich fest, im Fal­le der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bestände eine Kumula­tion günstiger Faktoren, aufgrund welcher sich in ihrem Fall der Wegwei­sungsvollzug nach Kongo-Kinshasa als zumutbar erweise, auch wenn sie sich in Begleitung eines kleinen Kindes befänden. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen einge­gangen. I. Gegen den Entscheid des BFM erhob die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2008 - handelnd durch ihren Rechtsvertreter und beschränkt auf die Frage der Wegweisung - Beschwerde. In Ihrer Eingabe beantrag­te sie namentlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsicht­lich der Anordnung der Wegweisung und im Vollzugspunkt sowie die An­ordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz zufolge Unzumutbar­keit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschuss­pflicht. Im Weiteren beantragte sie den Einbezug ihres Ehemannes und ihres Kindes B._______ in ihr Beschwerdeverfahren, inklusive die Anord­nung vollzugshemmender Massnahmen im Falle ihres Ehemannes und ihres Kindes. Dabei wurde im Rahmen der Beschwerdebegründung - nach Ausführungen zum Grundsatz der Einheit der Familie respektive dessen prozessuale Relevanz im vorliegenden Verfahren - zur Hauptsa­che geltend gemacht, im Falle der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Kindes seien entgegen den Ausführungen des BFM Elemente gegeben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erschei­nen liessen. In ihren diesbezüglichen Ausführungen hielt die Beschwerde­führerin an ihren Sachverhaltsschilderungen vollumfänglich fest und sie erklärte die Schlüsse des BFM betreffend das in ihrem Fall angebliche Vorliegen besonders positiver persönlicher Umstände als nicht stichhaltig. Dabei verwies sie namentlich auch auf ihren Gesundheitszustand, wel­cher seit der erlittenen Vergewaltigung schwer angeschlagen sei. Unter Verweis auf die Praxis der ARK betreffend Kongo-Kinshasa erklärte sie in der Folge den Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Auf die Begründung im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Am 4. März 2008 liess die Beschwerdeführerin eine aktuelle Fürsorge­be­stätigung nachreichen. J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wurde festgestellt, dass aufgrund der vorgebrachten Beschwerde­gründe Gegenstand des Verfahrens einzig die Frage des Wegweisungs­vollzuges bildet. Gleichzeitig wurde das Kind B._______ in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Für den Entscheid über das Gesuch um Er­lass der Verfahrenskosten wurde schliesslich auf einen späteren Zeit­punkt verwiesen. Im Nachgang dazu wurde das BFM mit Zwischenverfü­gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008 zur Vernehm­lassung eingeladen. K. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2008 hielt das BFM unter Ver­weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am folgenden Tag zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin - han­delnd durch ihren Rechtsvertreter - einen einlässlichen fachärztlichen Be­richt ... [einer psychiatrischen Klinik] vom 3. Juni 2008 zu den Akten, worin der Beschwerdeführerin das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung attestiert sowie über eine seit Anfang April 2008 an­dauernde psychotherapeutische Behandlung berichtet wurde. Im Bericht wurde gleichzeitig auf eine bestehende Schwangerschaft verwiesen, wel­che den Umfang der therapeutischen Mittel zur Zeit noch einschränke. Unter Verweis auf die Aussagen im ärztlichen Bericht bekräftigte die Be­schwerdeführerin ihre Vorbringen sowohl betreffend die Glaubhaftigkeit ihrer Sachverhaltsschilderungen als auch betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf den Inhalt der Eingabe vom 17. Juni 2008 im Einzelnen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. Am ... gebar die Beschwerdeführerin in ... [der Schweiz] ihre Tochter C._______. N. Mit Eingabe vom 26. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - einen zweiten und wiederum ein­lässlichen fachärztlichen Bericht zu den Akten, nunmehr verfasst von ... [einer psychiatrischen Universitätsklinik]. Im Bericht vom 27. Oktober 2009 wurde über eine seit Dezember 2008 andauernde Behandlung ... [in einer spezialisierten Abteilung] berichtet, wobei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt und der Beschwerde­führerin im Weiteren das Vorliegen eines depressiven Syndroms attestiert wurde. Im Bericht wurde auch das Bestehen einer Schwangerschaft erwähnt. Vor dem Hintergrund des zweiten fachärztlichen Berichts wurde in der Eingabe vom 26. November 2009 an der geltend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festgehalten und gleichzeitig um eine prioritäre Behandlung des Verfahrens ersucht. O. Am ... gebar die Beschwerdeführerin in ... [der Schweiz] ihre Tochter D._______. P. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - einen Bericht der Schweizerischen Flücht­lingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 zur Frage der psychiatrischen Versor­gungslage in Kongo-Kinshasa zu den Akten. Dabei wurde in der Eingabe an den Vorbringen betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zuges festgehalten und gleichzeitig das Gesuch um eine prioritäre Be­handlung des Verfahrens erneuert, verbunden mit einem Gesuch um Aus­kunft über den Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter in der Folge mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mit, dass dem Wunsch der Beschwerdeführe­rin nach einem baldigen Verfahrensabschluss Rechnung getragen werde, so­weit dies nach Massgabe der Geschäftsauslastung möglich sei. Mit Eingabe vom 13. Januar 2011 ersuchte der Rechtsvertreter der Be­schwerdeführerin nochmals um einen raschen Verfahrensabschluss, wo­bei er zugleich eine detaillierte Kostennote zu den Akten reichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent­scheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end­gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde sowohl frist- als auch formgerecht eingereicht (Art. 50 VwVG [bzw. neu Art. 108 Abs. 1 AsylG] sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), wes­halb auf die Beschwerdesache einzutreten ist. 1.5. Im Rahmen der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2008 wurde das Kind B._______ in das Verfahren seiner Mutter miteinbezogen. Im Urteilszeitpunkt sind auch die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geborenen Kinder C._______ und D._______ in das Verfahren ihrer Mutter miteinzubeziehen. 2. 2.1. Mit Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges. Die Be­schwerdeführerin hat ihre Beschwerde auf den Punkt des Wegweisungs­vollzuges beschränkt, womit die Verfügung des BFM - wie in der Zwi­schenverfügung vom 13. März 2008 festgestellt - hinsichtlich der Vernei­nung der Flüchtlingseigenschaft und der Ablehnung des Asylgesuches (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist. Bei dieser Sachlage ist auch die nach Art. 44 Abs. 1 AsylG erfolgte Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen, da auf­grund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführe­rin verfüge über einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die Schweiz (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri­schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 m.w.H.). 2.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Prüfung der Frage des Wegweisungsvollzuges, mithin die Prü­fung der Frage, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be­stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG). Dabei ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Her­kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ver­bracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Der Vollzug ist ferner nicht zulässig, wenn völ­kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Auslän­ders in seinen Heimat-, Her­kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Weg­weisung ist schliesslich nicht zumutbar, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Dabei bleibt anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von Weg­weisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma­chen (vgl. dazu Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als un­durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - wie nachfolgend auf­gezeigt - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der zwei ande­ren Kriterien (Zulässigkeit und Möglichkeit) zu verzichten. 4. 4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger­krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Ausdruck ge­bracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefährdung darstellt. Die­se Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfol­gung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Ge­walt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen. Dies ist aber grund­sätzlich nur dann der Fall, wenn für die betroffene Person bei einer Rück­kehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht er­hältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufwei­sen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre Überlegun­gen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzu­stellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu be­stimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111). 4.2. Die ARK hat in einem Entscheid im Jahre 2004 eine umfassende La­gebeurteilung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit eines Wegwie­sungsvollzugs nach Kongo-Kinshasa vorgenommen, welche grundsätz­lich nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Dabei wurde in Bezug auf die Lage vor Ausreise der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass das Land in den 1990er-Jahren durch ethnische Spannungen und Konflikte mit den Nach­barstaaten, insbesondere Ruanda, geprägt war und sich schliesslich ein Bürgerkrieg über das ganze Land ausbreitete. Die über Jahre dauernden, vielmals wechselnden Konflikte führten zu einer fast vollständigen Zerrüt­tung des Landes. Erst nach dem Tod des vormaligen Rebellenchefs und späteren Präsidenten Laurent-Désiré Kabila am 16. Januar 2001 beruhig­te sich die Lage im Lande unter der Führung von Joseph Kabila (dem Sohn des vormaligen Präsidenten) zunehmend, zumal sich Letzterer be­müht zeigte, dem durch den langjährigen Bürgerkrieg zerrütteten Land ei­ne gewisse Stabilität zu verleihen und den Friedensprozess voranzutrei­ben (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.2. S. 233 ff.). In Würdi­gung der beschriebenen Umstände erachtete die ARK den Wegweisungs­vollzug nach Kongo-Kinshasa nur unter bestimmten Voraussetzungen als zumutbar, nämlich dann, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Per­son die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen ver­fügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Die ARK hielt indes fest, dass - nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuel­len Umstände - der Vollzug der Wegweisung trotz Vorliegen der vorste­hend genannten Kriterien in aller Regel als nicht zumutbar erscheint, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrit­tenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei der Person um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33. E. 8.3 [erster Absatz] S. 237). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM den Vollzug der Weg­weisung nach Kongo-Kinshasa ausdrücklich als zumutbar erklärt, da im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes eine Kumulation günstiger Faktoren beständen. Dabei hat es in seinem Entscheid vorgän­gig die Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin als insgesamt unglaubhaft erkannt, wobei es diesbezüglich einleitend ausführte, man­gels Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen ihres Ehemannes - zu wel­chen teilweise ein Zusammenhang bestehe - beständen zumindest Zwei­fel auch an ihren Aussagen. Daran anschliessend hielt es im Einzelnen fest, die Beschwerdeführerin habe die Umstände ihrer Ausreise aus dem Kongo nicht hinreichend detailliert und nachvollziehbar schildern können und es sei ferner auszuschliessen, dass die von ihr benannte Organisa­tion - ein namhaftes Hilfswerk - wie behauptet bei einer illegalen Ausrei­se geholfen hätte. Im Weiteren könnten aufgrund generell unsubstanziier­ter Angaben, namentlich zu ihrem Aufenthaltsort in Kinshasa, sowie man­gels jeglicher Realkennzeichen in ihren Schilderungen zur geltend ge­machten Vergewaltigung - welche keinerlei Detailreichtum aufwiesen und individualisierende Aussagen völlig vermissen liessen, welche eine per­sönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden - die Vorbringen der Beschwerdeführerin ins­gesamt nicht geglaubt werden. Widersprochen habe sie sich ferner in ihren Angaben zu ihrem angeblichen Aufenthalt in Kinshasa von Ende 2004 bis zu ihrer Ausreise am 6. Oktober 2007, und unlogisch und von daher insgesamt als konstruiert zu erkennen seien ihre Schilderungen be­treffend den Wegzug ihrer Familie nach Angola, den Verlust jeglicher per­sönlicher Anknüpfungspunkte in Kinshasa und zu dem angeblich daraus folgenden Aufenthalt auf der Strasse. Nach diesen Feststellungen erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug nach Kongo-Kinshasa als zumutbar, wobei es - in Anlehnung an die vorerwähnte Praxis der ARK - festhielt, der Vollzug sei zumutbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. So sei, was Personen in Begleitung kleiner Kinder angehe, der Vollzug der Wegweisung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, falls die Prüfung der persönlichen Situation der Betroffenen günstige Faktoren zum Vor­schein brächten. Zwar gebe die Beschwerdeführerin an, über keinerlei Angehörige in Kinshasa mehr zu verfügen und auch die Angehörigen des Ehemannes seien verschollen, diese Angaben seien jedoch, wie festge­stellt, als unglaubhaft zu erachten. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann über ein tragfähiges Be­ziehungsnetz in Kinshasa verfügten. Zudem würden die beiden auch über eine gute Ausbildung verfügen und schliesslich seien sie noch relativ jung und sie verfügten über eine gute Gesundheit. Dementsprechend ergebe sich eine Kumulation günstiger Faktoren, welche den Vollzug der Weg­weisung als zumutbar erscheinen lasse. 5.2. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde zur Hauptsache vorge­bracht, im Falle der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und ihres Kin­des seien - entgegen den Ausführungen des BFM - Elemente gegeben, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Da­bei wurde vorab geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin durchaus plausibel und nachvollziehbar über den Verlust des Kontaktes zu ihren vormals in Kinshasa wohnhaften Eltern und Geschwistern respektive de­ren Wegzug aus dem Kongo nach Angola berichtet habe. Am Wegzug ihrer Familie aus Kinshasa sei aufgrund der Qualität der Schilderungen nicht zu zweifeln. Nachdem auch die Familie ihres Ehemannes weder in Kinshasa noch im Westen des Landes lebe, verfüge die Beschwerdefüh­rerin und ihr Ehemann über kein tragfähiges Beziehungsnetz im Kongo. Unzutreffend sei im Weiteren die Annahme des BFM, dass sich die Be­schwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer guten Ausbildungen mutmasslich in Kinshasa wieder recht gut integrieren könnten. So sei die Beschwerdeführerin nach dem Abschluss der Schule nie erwerbstätig ge­wesen und ihr Ehemann habe den Bezug zur Berufspraxis über die Jahre längst verloren, weshalb er nur unter grossen Schwierigkeiten wieder ei­nen Berufseinstieg finden dürfte. Eine wirtschaftliche Reintegration er­scheine vor diesem Hintergrund als mit erheblichen Schwierigkeiten ver­bunden. Unzutreffend seien schliesslich die Ausführungen zur relativen Jugend und angeblich guten Gesundheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. So sei namentlich die Beschwerdeführerin seit der er­littenen Vergewaltigung gesundheitlich schwer angeschlagen. Zwar seien ihre Vorbringen zu der erlittenen Vergewaltigung vom BFM als unsubstan­ziiert erklärt worden, was aber aufgrund ihrer tatsächlich über drei Seiten protokollierten Schilderungen und der aktenkundig höchsten Betroffenheit der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermöge. Die in Zusam­menhang mit der geltend gemachten Vergewaltigung vom BFM gegen­über der Beschwerdeführerin erhobenen Vorhalte würden zudem klar den Erkenntnissen zum Aussageverhalten von traumatisierten Personen wi­dersprechen. Richtig sei vielmehr, dass sich aus den Protokollen durch­aus deutliche Hinweise auf einen sehr schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergäben, wie auch Hinweise auf eine grosse per­sönliche Not und Verzweiflung. Im Rahmen der weiteren Beschwerdevor­bringen wurde an den Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführe­rin zu den Umständen ihres Aufenthalts in Kinshasa von Ende 2004 bis Anfang Oktober 2007 - erst alleine und dann im Wesentlichen abhängig von einer einzigen Bezugsperson - festgehalten, wobei die vorinstanzli­chen Vorhalte betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten in den dies­bezüglichen Schilderungen unter Verweis auf die Akten als nicht stichhal­tig erklärt wurden. Abschliessend wurde unter Verweis auf die vorerwähn­te Praxis der ARK vorgebracht, dass sich im Falle der Beschwerdeführe­rin, einer Frau in schlechter psychischer Verfassung, in deren Begleitung sich ein kleines Kind befinde, der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweise. Sie gehöre zur Gruppe der verletzlichen Per­sonen und hätte im Falle einer Rückführung in den Kongo mit einer Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes zu rechnen, wobei mangels tragfähi­gen Beziehungsnetzes sowie der allgemein prekären Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass sie und ihr Ehemann sich wieder in Kongo-Kinshasa integrieren könnten, weshalb für den Falle einer Rückführung von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihrer Fami­lie auszugehen sei. 5.3. Diesen Beschwerdevorbringen hielt das BFM im Rahmen seiner Ver­nehmlassung nichts entgegen. 5.4. Unter Verweis auf die Feststellungen im fachärztlichen Bericht vom 3. Juni 2008 (vgl. dazu oben Bst. L) brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. Juni 2008 vor, damit stehe ausser Zweifel, dass sie, wie geltend gemacht, das Opfer einer Vergewaltigung geworden sei und dass sie eine schlechte gesundheitliche Verfassung aufweise. Dies­bezüglich wurde namentlich angeführt, die von ihr benötigte Behandlung sei im Kongo nicht im erforderlichen Ausmass erhältlich, weshalb im Falle einer Rückführung mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Hinzu komme, dass sie nicht nur für ein kleines Kind zu sorgen habe, sondern nunmehr auch schwan­ger sei, womit sich der Wegweisungsvollzug - auch unter Berücksichti­gung der bereits beschriebenen Umstände zu ihrer Situation - zweifels­ohne als unzumutbar erweise. Unter Verweis auf den zweiten fachärztli­chen Bericht vom 27. Oktober 2009 (vgl. dazu oben Bst. N) hielt die Be­schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. November 2009 an der gel­tend gemachten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, mithin ein andauernder Behandlungsbedarf bestehe und sich auch ihr ältestes Kind in psychologischer Behandlung befinde. In ihrer Eingabe vom 1. Juli 2010 verwies die Beschwerdeführerin schliesslich auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Frage der psychiatrischen Versorgungslage in Kongo-Kinshasa, laut welchem die Versorgungslage in ihrer Heimat weiterhin sehr schlecht sei. Sie benötige jedoch weiterhin medikamentöse und therapeutische Behandlung, welche in Kongo-Kin­shasa nicht angemessen zur Verfügung stehe. Sie bedürfe zudem der dauernden Unterstützung durch ihren Ehemann, wobei zu berücksichti­gen sei, dass sie mittlerweile für drei noch kleine Kinder zu sorgen hätten. 6. 6.1. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass weder den vorinstanzlichen Schlüssen betreffend eine angeblich vollständige Un­glaubhaftigkeit der Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin noch den vorinstanzlichen Schlüssen betreffend das angebliche Vorliegen einer Kumulation von günstigen persönlichen Faktoren zu folgen ist. Die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle lassen - wie nach­folgend aufgezeigt - nicht schliessen, die Beschwerdeführerin habe durchwegs unzutreffende Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen vor ihrer Ausreise gemacht. In der Folge ist insbesondere zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin (mit ihrem Ehemann) gerade nicht die per­sönlichen Voraussetzungen mitbringt, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erkennen wäre. 6.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführerin zwar nicht in jeder Hinsicht vertieft sind, jedoch an keiner Stelle klare Widersprüche oder massgebliche Ungereimtheiten aufweisen. So hat die Beschwerdeführe­rin durchaus nachvollziehbar erst über ihren Aufenthalt in der Stadt Y._______ in der Provinz Equateur, wo sie sich von Ende 2003 bis Ende 2004 aufgehalten habe, und dann über die Umstände ihrer Rückkehr nach Kinshasa berichtet. Ihre diesbezüglichen Schilderungen weisen kei­ne Überhöhungen oder nicht schlüssige Weiterungen auf (beispielsweise hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie habe in Y._______ ernst­hafte Nachstellungen erlitten, sondern in einfacher und grundsätzlich plausibler Weise berichtet, wie sie sich nach dem geltend gemachten Kontakt mit einer ihr unbekannten Gruppierung erst an den Quartierchef und dann ans reguläre Militär gewandt habe, wo das Interesse für ihre Person allerdings begrenzt gewesen sei). Nachdem ihr in Y._______ nach und nach das Geld ausgegangen sei, will sich die Beschwerdefüh­rerin beim Militär um einen Flug nach Kinshasa bemüht haben. In diesem Zusammenhang lassen ihre Schilderungen, wonach sie eigentlich geplant habe, auch ihren Schwager und ihre Stieftochter nach Kinshasa zu holen, dazu aber nicht mehr in der Lage gewesen sei und den Kontakt zu ihnen verloren habe, durchaus auf eine konkrete persönliche Betroffenheit schliessen. Als unverstellt und hinreichend plausibel gemacht erscheinen in der Folge gerade auch die Schilderungen betreffend ihren wider Erwar­ten ungeregelten Aufenthalt nach ihrer Ankunft in Kinshasa. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist aufgrund der Angaben und Erklä­rungen zu ihren Eltern keineswegs auszuschliessen, dass die Beschwer­deführerin nach ihrer Rückkehr nach Kinshasa ihre Familienangehörigen nicht mehr am erwarteten Ort vorfand. In diesem Zusammenhang ist fest­zuhalten, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem per­sönlichen Hintergrund (Herkunft aus einer Familie ursprünglich angolani­scher Abstammung) mit den Angaben ihres Ehemannes zu ihrer Person decken. Dabei ist aufgrund der Akten auszuschliessen, dass diesbezü­glich eine vorgängige Absprache zwischen den beiden stattfand (vgl. da­zu nachfolgend). 6.3. Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren in einfacher, aber grund­sätzlich nachvollziehbarer Weise über ihren zwei Monate dauernden Auf­enthalt in Kinshasa ohne festes Obdach berichtet, wobei anzumerken bleibt, dass diese Episode im Zeitpunkt der Anhörung bereits mehrere Jahre zurück lag. In diesem Zusammenhang erscheint aufgrund der Ak­ten namentlich als nicht nachvollziehbar, dass das BFM die Schilderun­gen der Beschwerdeführerin über die von ihr geltend gemachte Vergewal­tigung insgesamt als offenkundig unglaubhaft erkennt. Entgegen den Ausführungen des BFM weisen die Schilderungen der Beschwerdeführe­rin zu dem Ereignis als solches, zur Reaktion zumindest eines der Täter, zu den erlittenen Verletzungen (bspw. auch am Handgelenk oder in der Form einer Vaginalinfektion) und schliesslich zu der danach erhaltenen Behandlung durchaus einen Vertiefungsgrad und Detailgehalt auf, wie er von einem Vergewaltigungsopfer mehrere Jahre nach dem geltend ge­machten Ereignis noch erwartet werden darf. Anzeichen einer grossen persönlichen Betroffenheit sind entgegen den Ausführungen des BFM aufgrund des Anhörungsprotokolls durchaus ersichtlich. Aufgrund der nunmehr vorliegenden fachärztlichen Berichte ist im Übrigen nicht mehr daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat das Opfer einer Gruppenvergewaltigung wurde (vgl. dazu nachfolgend). 6.4. Nach der erlittenen Vergewaltigung will die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in der Obhut einer gewissen H._______ gelebt haben, welche im Verlauf der Zeit aber mit ihrer Unterstützung überfordert gewe­sen sein soll. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die­sen Zeitabschnitt sind - wie vom BFM grundsätzlich zu Recht erkannt - als wenig vertieft zu bezeichnen. Zwar macht die Beschwerdeführerin gel­tend, sie sei später auch von Seiten eines Hilfswerks unterstützt worden, nachdem H._______ alleine die Unterstützung zu viel geworden sei. Plausibel beschreibt sie in diesem Zusammenhang das Gefühl der voll­ständigen Abhängigkeit. Über weitere Kontakte berichtet die Beschwerde­führerin jedoch nicht, was für eine Beschreibung eines Zeitraums von mehreren Jahren nicht genügen kann. Insofern darf durchaus geschlos­sen werden, dass sich für die Beschwerdeführerin noch andere Kontakte in der Heimat ergeben hätten. Mangels diesbezüglicher Angaben erweist sich in diesem Punkt der Sachverhaltsvortrag als nicht hinreichend sub­stanziiert. 6.5. Die Beschwerdeführerin ist übereinstimmenden Angaben zufolge (von ihrer Seite und von Seiten ihres Ehemannes) ursprünglich angolani­scher Abstammung, sie verfügt ihren Angaben gemäss aber seit Geburt über die Staatsangehörigkeit von Kongo-Kinshasa und ist in Kinshasa aufgewachsen, wo sie - bis auf einen einjährigen Unterbruch - bis zu ihrer Ausreise gelebt hat. Anders als in den Regionen im Norden und Os­ten des Landes ist die Lage in der rund sieben Millionen Einwohner zäh­lenden Grossstadt Kinshasa auch heute als ruhig und weitgehend sicher zu betrachten. Indes erweisen sich die Verhältnisse auch in Kinshasa sehr oft als prekär. Alleine von ihrer Herkunft her würde die Beschwerde­führerin (zusammen mit ihrem Ehemann) jedoch grundsätzlich einen Hin­tergrund aufweisen, welcher für eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll­zuges spricht. Indes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine der weiteren Voraussetzungen erfüllt, aufgrund welcher - nach einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände (im Sinne der Praxis nach EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3 [erster Absatz]) - der Weg­weisungsvollzug im Falle der insgesamt fünfköpfigen Familie mit drei zum Teil noch kleinen Kindern als zumutbar zu erkennen wäre. Aufgrund der Angaben und Erklärungen der Beschwerdeführerin ist vorab keineswegs auszuschliessen, dass sie in Kinshasa tatsächlich über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügt. Das BFM kann seinen anders lauten­den Schluss lediglich auf eine Vermutung stützen, welcher vollumfänglich auf eine angeblich vollständige Unglaubhaftigkeit der Sachverhaltsschil­derungen der Beschwerdeführerin abstellt. Zwar ist - wie vorstehend er­wähnt - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in Kinshasa bis zu ihrer Ausreise weitere Kontakte geknüpft hat, als alleine zu der von ihr benannten H._______. Alleine von daher ist jedoch nicht auf das Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes zu schliessen. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass gerade auch im Falle ihres Ehemannes kein Anlass zur Annahme besteht, er ha­be in Kinshasa Angehörige. Seine Angaben zum Aufenthaltsort seiner El­tern und fünf seiner sechs Geschwister in der Provinz Equateur, in der Stadt X._______, sind - unbesehen der Vorbehalte des BFM betreffend seine Gesuchsvorbringen - als in sich stimmig und insgesamt über­zeugend zu erkennen. Zusammenfassend besteht keine Gewähr respe­ktive kein hinreichender Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten in Kinshasa auf ein tragfähiges soziales Be­ziehungsnetz zurückgreifen. 6.6. Das BFM geht in seinen Erwägungen namentlich davon aus, die Be­schwerdeführerin und insbesondere ihr Ehemann würden über eine gute Ausbildung verfügen, und zudem seien beide guter Gesundheit. Aufgrund der Akten darf - entgegen den anders lautenden Beschwerdevorbringen - durchaus davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Be­schwerdeführerin mutmasslich in der Lage wäre, in Kinshasa wieder eine Stelle als ... [Techniker] zu finden. Seine lange Landesabwesenheit dürfte dabei jedoch tatsächlich ein Erschwernis darstellen. Hingegen erweist sich die vorinstanzliche Annahme einer guten Gesundheit jedenfalls in Bezug auf die Beschwerdeführerin als unzutreffend. Gemäss den vorge­legten fachärztlichen Berichten vom 3. Juni 2008 und vom 27. Oktober 2009 befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 25. Mai 2008 in fortdauernder psychiatrischer Behandlung, zufolge einer in ihrer Heimat aufgrund einer Vergewaltigung erlittenen schwerwiegenden Traumati­sierung. Dabei stützt sich namentlich der fachärztliche Bericht vom 27. Oktober 2009 auf über zwanzig Therapiesitzungen mit der Beschwer­deführerin und die Diagnose des ersten Berichts - betreffend das Vorlie­gen einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche einer fortgesetz­ten Behandlung bedarf - wird bestätigt. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass ein unausweichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei einer Vielzahl asylsuchender Personen zu Ängs­ten und einem gewissen psychischen Druck führt. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit jedoch meist keine Relevanz zu. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung in fachärztliche Behandlung begeben, aufgrund der vorgelegten Berichte besteht jedoch kein Anlass zur Annahme, bei der Beschwerdeführerin lie­ge bloss eine reaktiv auf den bevorstehenden Wegweisungsvollzug ent­standene Störung vor, welche im Resultat als nicht erheblich zu bezeich­nen wäre. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist vielmehr als erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin an einer ernsthaften psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, welche einer fortdauernden Behand­lung bedarf. Dabei ist an der Seriosität der beiden je durch Fachpersonen ausgefertigten Berichte, die sich auf einen längeren Behandlungszeit­raum beziehen, auch aufgrund ihrer Dichte nicht zu zweifeln. Die von den behandelnden Fachpersonen erkannte schwerwiegende psychische Er­krankung ist bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegwei­sungsvollzuges als relevant zu erkennen. 6.7. Die medizinische Versorgung in Kongo weist zahlreiche Lücken auf. Dementsprechend ist bei der Wegweisung von Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen - wie vorstehend erwähnt - praxisgemäss Zurückhaltung geboten. Auch in den vergangenen Jahren haben sich we­der die medizinische Versorgung noch die sozio-ökonomische Lage wesentlich verbessert. Politische Instabilität und bewaffnete Konflikte, mangelnder Unterhalt und fehlende Investitionen, Korruption und Abwan­derung des medizinischen Fachpersonals haben zum Zerfall des öffentli­chen Gesundheitswesens beigetragen. Für die kongolesische Regierung scheint das Gesundheitssystem denn auch nicht prioritär zu sein; 2008 wurden dem Gesundheitsbereich lediglich 2,5% des Staatsbudgets zuge­sprochen. Als Folge davon ist der Zustand der meisten öffentlichen Spitä­ler des Landes desolat und selbst in Kinshasa fehlen in öffentlichen Spitä­lern wichtige technische Geräte. Auf eine Bevölkerung von 60 Millionen Menschen kommen lediglich 5800 Ärzte und im Gesundheitswesen kommt es immer wieder zu Streiks, da die Arbeitsbedingungen prekär und die Löhne tief sind. Zwar ist die Situation in privaten Kliniken ver­gleichsweise besser als in öffentlichen, der Zugang zu diesem Bereich er­fordert jedoch ausreichende finanzielle Mittel. Vor diesem Hintergrund wird im vorgelegten Bericht der SFH vom 10. Juni 2009 in schlüssiger Weise aufgezeigt, dass namentlich in Kinshasa zwar Angebote zur Be­handlung psychischer Erkrankung bestehen, der Zugang zu diesen zufol­ge Überlastung des Systems und aufgrund fehlender finanzieller Mittel sich in der Regel aber sehr schwierig gestaltet. Die Beschwerdeführerin steht gemäss den vorgelegten Berichten in der Schweiz in psychothe­ra­peutischer und psychiatrischer Behandlung. Diesbezügliche Angebote sind gemäss des SFH-Berichts in Kongo-Kinshasa indes praktisch nicht vorhanden. 6.8. Nach vorstehenden Erwägungen ist zu schliessen, dass die Be­schwerdeführerin kaum in der Lage wäre, die in der Schweiz laufende Behandlung in ihrer Heimat fortzusetzen, was zumindest das Risiko einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes birgt. Gleich­zeitig hat die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrem Ehemann, für drei zum Teil noch sehr kleine Kinder zu sorgen. Schliesslich besteht auf­grund der Akten keine Gewähr respektive kein hinreichender Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann könnten in Kinshasa auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zurückgreifen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht eine Kumulation positiver Faktoren gegeben, son­dern es überwiegen ganz klar negative Aspekte, weshalb sich der Weg­weisungsvollzug im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - im Sinne der vorerwähnten Praxis zu Kongo-Kinshasa - als unzumutbar er­weist. 6.9. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund von Art. 83 Abs. 7 Bst. a-c AuG aus­zu­schlies­sen wäre.

7. Nach den vorstehenden Erwägungen ist - in Gutheissung der Beschwer­de - die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 hinsichtlich der Anord­nung des Wegweisungsvollzuges (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) aufzuhe­ben und das BFM anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

8. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hat die Beschwer­deführerin unter anderem auch um Einbezug ihres Ehemannes ersucht. Am 27. März 2008 hat E._______ selbst ein Gesuch um Einbezug in das Verfahren seiner Ehefrau beim BFM eingereicht, und dieses Gesuch am 6. Oktober 2008 nochmals erneuert, worauf das BFM am 26. November 2008 im Falle von E._______ den Vollzug der Wegweisung sistierte. Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens hat das BFM nunmehr über das hängige Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau zu befinden. 9. 9.1. Mit Blick auf die Kostenverlegung ist nach den vorstehenden Erwä­gungen von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin aus­zugehen. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihr keine Kosten aufzuerle­gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als gegenstandslos erweist. Der Beschwerdeführerin ist - als vollständig obsiegender Partei - für die ihr im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Par­teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge­richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie hat ihre Rechtsbegehren unter Entschä­digungsfolge gestellt und ihr Rechtsvertreter hat in der Beschwerdeeinga­be den bis dahin aufgelaufenen Verfahrensaufwand mit Fr. 685.- ausge­wiesen (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 VGKE). Am 13. Januar 2011 wurde eine detaillierte Kostennote nachgereicht, worin auch der im weiteren Verfah­ren aufgelaufene Aufwand des Rechtsvertreters ausgewiesen wurde. Auf­grund der vorgelegten Kostennote - welche aufgrund der vorliegenden Akten als angemessen zu erkennen ist - ist die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung auf insgesamt Fr.1'358.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 wird - soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend - aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig auf­zu­nehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient­schä­digung von Fr. 1'358.- auszurichten.

5. Die Akten werden dem BFM zur Behandlung des hängigen Gesuches von E._______ um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Ehefrau zugestellt.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständi­ge kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: