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D-1350/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1350/2024

U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 / N (…).

D-1350/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seinem Vater und seiner minderjährigen Schwester B._______ (Beschwerdeverfahren D- 1348/2024) sowie seiner volljährigen Schwester C._______ (Beschwerde- verfahren D-1352/2024) am 23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2022 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz D._______. Seit er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, habe er mit seiner Familie in E._______, in der Kreisstadt F._______, gelebt. Er habe (…) studiert und danach ein (…)studium begonnen. Nebenbei habe er in (…) und (…) ge- arbeitet oder im (…) seines Vaters geholfen. Sein Vater, der Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) sei, und seine Schwester C._______. hätten sich politisch engagiert. Am (…) und (…) habe er mit den beiden an Kundgebungen in E._______ teilgenommen. Dies sei den Behörden ver- mutlich aufgefallen. Am (…) habe er mit seinem Vater und seinen Schwes- tern C._______ und B._______ seinen Onkel väterlicherseits in einem an- deren Stadtteil von E._______ besucht. Seine Mutter und seine anderen Geschwister seien in den Ferien gewesen. Während des Besuchs habe sein Vater über Nachbarn telefonisch erfahren, dass die Polizei versucht habe, die Wohnungstür einzuschlagen. Sie seien deshalb nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern beim Onkel geblieben. Am Tag nach dem Vorfall habe seine Familie seinen Onkel mütterlicherseits gebeten, sich auf der Polizeiwache über den Hintergrund zu erkundigen. Dem Onkel sei ge- sagt worden, dass der Vater zur Wache kommen und eine Aussage ma- chen solle. Zwecks Erhalts weiterer Informationen habe die Familie einen Rechtsanwalt engagiert. Dieser habe in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer), seinen Vater und C._______ ein Festnahme- befehl bezüglich einer Straftat im Zusammenhang mit Terrordelikten vorlie- gen würde. Weil das Dossier der Geheimhaltung unterliegen würde, habe der Anwalt keine weiteren Informationen erhalten. Auf dessen Anraten hin hätten er, sein Vater und C._______ sich zur Ausreise entschlossen. Am (…) 2022 seien sie in E._______ in einen LKW eingestiegen und auf einer ihm unbekannten Route in die Schweiz gelangt. Nach der Ausreise habe sein Vater erfahren, dass die Polizei am (…) 2022 bei ihnen zuhause nach ihnen gefragt habe. Zu dem Zeitpunkt sei von der Familie niemand dort

D-1350/2024 Seite 3 gewesen. Mittlerweile seien seine Mutter und die anderen Geschwister zu- rück in der Wohnung. Am (…) 2022 hätten er, sein Vater und C._______ an einer Kundgebung in G._______ teilgenommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, festgenommen und gefoltert zu werden. Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und ein Foto von sich (T-Shirt mit Schriftzug «(…)») ein. Sein Vater gab in seinem Asylverfahren Beweismittel zu den Akten, die sich auch auf den Beschwerdeführer bezie- hen würden (Schreiben eines türkischen Anwalts vom (…), Anzeige einer Privatperson wegen Aktivitäten in sozialen Medien vom (…), Auftrag Staatsanwaltschaft an Polizei bezüglich Recherchen im Zusammenhang mit Präsidentenbeleidigung vom (…), Printscreens von Beiträgen in sozia- len Medien, Vorladung zur Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom (…), Auftrag an Polizei zur Vorführung zwecks Einvernahme vom (…), E- Mail bezüglich Anzeige vom (…), Ermittlungsberichte vom (…), Vorführbe- fehl vom (…), Beschluss zur Festnahme zwecks gerichtlicher Einvernahme vom (…), Screenshot WhatsApp-Konversation). C. Am 11. November 2022 verwies das SEM das Asylgesuch in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31), und es teilte den Beschwer- deführer dem Kanton H._______ zu. D. Mit Verfügung vom 31. Januar 2024 – eröffnet am 1. Februar 2024 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zu- mutbar und möglich. Für die detaillierten Ausführungen wird auf die ange- fochtene Verfügung verwiesen. E. Mit separaten Verfügungen gleichen Datums lehnte das SEM auch die Asylgesuche des Vaters des Beschwerdeführers sowie der Schwester B._______ und C._______ ab.

D-1350/2024 Seite 4 F. Am 19. Februar 2024 stellten die Mutter und die (…) weiteren Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls hierzulande Asylgesuche (N […]). G. Mit Eingabe vom 1. März 2024 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, even- tualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

4. März 2024 in elektronischer Form vor. Gleichentags bestätigte das Ge- richt den Eingang der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 8. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine vom

4. März 2024 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108

D-1350/2024 Seite 5 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Ver- fahren mit dem gleichzeitig anhängig gemachten Beschwerdeverfahren des Vaters des Beschwerdeführers (D-1348/2024) zu koordinieren. Die Ur- teile ergehen zeitlich und mit demselben Spruchgremium. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften- wechsels verzichtet. 5. 5.1 Im Asylverfahren gilt, wie in anderen Verwaltungsverfahren, der Unter- suchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrele- vanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Die Behörde muss jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entgegennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, der sich aufgrund der Aktenlage im Zeit- punkt der Entscheidung präsentiert. Die angefochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens

D-1350/2024 Seite 6 dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.2 Die familiäre Situation des Beschwerdeführers hat sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2024 insofern verändert, als seine Mutter und seine weiteren Geschwister am 19. Februar 2024 eben- falls in der Schweiz Asylgesuche gestellt haben. Diese Gesuche sind noch erstinstanzlich hängig. Die besagten Familienangehörigen wurden noch nicht zu ihren Asylgründen angehört. Nachdem die Frage der Flüchtlings- eigenschaft eines Ehegatten nicht losgelöst von derjenigen des anderen Ehegatten beurteilt werden kann (Art. 51 Abs. 1 AsylG) und entsprechende Verfahren daher koordiniert zu behandeln sind, hebt das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag den ablehnenden Asylentscheid des SEM betreffend den Vater des Beschwerdeführers (und B._______) vom 31. Januar 2024 auf und weist die betreffende Sache zur entsprechen- den Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Auch wenn der volljährige Beschwerdeführer – anders als minderjährige Kinder wie B._______ – nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG fällt, erweist sich vorliegend aufgrund der familiären Verflechtung und des engen sach- lichen Zusammenhangs der vorgetragenen Fluchtgründe eine koordinierte Behandlung seines Verfahrens mit denjenigen seiner Familienangehörigen

– insbesondere des Vaters und der Mutter – für die abschliessende Beur- teilung, ob dem Beschwerdeführer asylrechtlich relevante (Reflex-)Verfol- gung droht und er die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewäh- ren ist, als notwendig. 5.3 Aufgrund des Gesagten ist dem vorliegenden Verfahren im heutigen Zeitpunkt die Entscheidreife abzusprechen. Es ist angezeigt, die Sache zur Neubeurteilung unter koordinierter Behandlung mit den erstinstanzlich (wieder) hängigen Asylverfahren der Eltern und Geschwister des Be- schwerdeführers an das SEM zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 31. Januar 2024 ist aufzuheben und die Sache zwecks Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Be- schwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 7.

D-1350/2024 Seite 7 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird damit gegenstands- los. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Verfahrensaus- gangs in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Die notwendi- gen Parteikosten sind aufgrund der Akten, aus denen sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt, zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Zu berücksichtigen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 1. März 2024 in wesentlichen Teilen mit denjenigen im Beschwerde- verfahren des Vaters des Beschwerdeführers (D-1348/2024) übereinstim- men. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung dieser Tatsache sowie der massgeblichen Bemessungs- faktoren (Art. 9–13 VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1350/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 31. Januar 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

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