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D-1342/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-03-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. März 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1342/2022

U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (…), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 15. März 2022 / N (…).

D-1342/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 1. Dezember 2021 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren, und am 2. Dezember 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 8. Dezem- ber 2021 erfolgte das persönliche Dublin-Gespräch, und am 4. März 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu den Asylgründen an (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______, habe dort bei den Eltern gelebt und in der (…) seines Vaters gearbeitet. Zwischen Januar (…) und Juli (…) habe er sich in Europa aufgehalten; er habe damals in Deutschland, den Nieder- landen und Belgien Asylgesuche gestellt. Im Juli (…) hätten die deutschen Behörden ihn nach Georgien ausgeschafft. In der Folge sei er drogensüch- tig geworden. Die georgischen Behörden hätten ihn deswegen als Krimi- nellen betrachtet. Schliesslich habe er sich die Drogensucht finanziell nicht mehr leisten können, weshalb er sich im Jahr (…) entschieden habe, an einem zweijährigen Entzugsprogramm teilzunehmen. Er sei in Georgien aus politischen Gründen von der Polizei unterdrückt worden. Er und seine Angehörigen würden als Feinde der aktuellen Regierung betrachtet, weil sein Bruder von 2004 bis 2012 Mitglied der Nationalen Bewegung des ehe- maligen Präsidenten Saakashvili und (…) der regionalen Sektion der Partei gewesen sei. Er (Beschwerdeführer) habe ausserdem seinen Freund D._______, welcher für ebendiese Partei für den Posten des (…) von C._______ kandidiert habe, unterstützt, indem er ihn ab und zu begleitet habe. Er habe sodann immer offen seine Unzufriedenheit mit der aktuellen Regierung kundgetan. Ein Bekannter, welcher Polizist sei, habe ihm vor den letzten Wahlen geraten, das Land für eine Weile zu verlassen. Er habe sich deswegen bedroht gefühlt und insbesondere befürchtet, jemand könnte ihm Drogen unterschieben. Dies sei ihm nämlich schon einmal – noch unter dem Regime von Saakashvili – passiert; damals sei er zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe sich in Georgien nicht mehr sicher gefühlt und sei daher am (…) ausgereist. Nach der Ausreise hätten die Wahlen stattgefunden, wobei sein Freund die (…)wahl verloren habe. Sei- nen Gesundheitszustand betreffend brachte der Beschwerdeführer vor, (…).

D-1342/2022 Seite 3 A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seines Reisepasses ein. Zu- dem befindet sich ein Arztbericht vom 17. Dezember 2021 in den vorinstanzlichen Akten. B. Die Vorinstanz unterbreitete dem Beschwerdeführer am 11. März 2022 ei- nen ablehnenden Entscheidentwurf. Der Beschwerdeführer reichte glei- chentags seine schriftliche Stellungnahme ein. C. Mit Verfügung vom 15. März 2022 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 16. März 2022 nieder. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. März 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Asylentscheid. Er bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlings- eigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses). Ausserdem beantragte er sinngemäss, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 22. März 2022 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen glei- chentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

D-1342/2022 Seite 4 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen unter E. 4 – einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer beantragt unter Hinweis auf Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG sinngemäss, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu er- teilen (vgl. S. 2 der Beschwerde). Entgegen der Auffassung des Beschwer- deführers handelt es sich vorliegend jedoch nicht um ein Dublin-Verfahren. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG, Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das SEM hat diese nicht entzogen. Auf den erwähnten Antrag ist daher mangels Rechtsschutzinte- resses nicht einzutreten. 5. Der Beschwerdeführer beantragt sodann subeventualiter, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus, sein medizinischer Zustand sei ungenügend abgeklärt worden. In den vorinstanzlichen Akten befindet

D-1342/2022 Seite 5 sich ein Arztbericht vom 17. Dezember 2021. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer substanzabhängig ist und regelmässig (…) einnimmt, dass er ausserdem an einer (…) leidet, welche medikamentös behandelt wird, und dass keine weiteren Arzttermine geplant sind (vgl. A26 S. 2 und 3). Anlässlich der Anhörung vom 4. März 2022 bezeichnete er seinen Ge- sundheitszustand als «normal» und gab zu Protokoll, er leide seit 25 Jah- ren unter (…) und sei deswegen bereits in Georgien in Behandlung gewe- sen (vgl. A32 F4 und F72 f.). Bei dieser Sachlage konnte das SEM auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichten. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde denn auch nicht näher aus, inwiefern der medizi- nische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei, und reicht insbe- sondere keine weiteren Beweismittel betreffend seinen Gesundheitszu- stand zu den Akten. Es bestehen damit keine Hinweise darauf, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig ab- geklärt hat. Der Kassationsantrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, Georgien sei ein «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, weshalb ver- mutungsweise davon auszugehen sei, dass dort rechtsstaatliche Verhält- nisse herrschten. Es gebe in Georgien keine systematische staatliche Ver- folgung von Oppositionellen. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge nie verhaftet worden und habe seit dem Jahr 2013 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt. Die Verfolgung von Drogendelikten sei grundsätzlich rechtsstaatlich legitim, und der Beschwerdeführer habe keine Hinweise dafür geliefert, dass ihn die Polizei tatsächlich aus politi- schen Gründen wegen Drogenbesitzes verhaften wolle. Er habe auch nicht erklären können, weshalb der Polizist gedacht habe, er könnte verhaftet werden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asyl- gesuch abzulehnen sei. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom

11. März 2022 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit erwog es, der Vollzug der Wegweisung nach Georgien sei vermutungsweise zumutbar, und es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Das SEM verwies dabei insbesondere auf die bereits in Georgien erfolgte Behandlung seiner medizinischen Probleme und seine Aussage, wonach er trotz Drogensucht arbeitsfähig gewesen sei. 6.2 In seiner Beschwerdeschrift entgegnet der Beschwerdeführer, er habe in Georgien grosse Probleme gehabt. Er sei wegen seiner Beziehung zum

D-1342/2022 Seite 6 (…) der Nationalen Bewegung von (…) bedroht worden. Seine Familie in Georgien werde seiner politischen Gesinnung wegen schikaniert. Er selber sei unmenschlich behandelt worden. Ausserdem sei sein Gesundheitszu- stand nicht stabil, und die medizinische Versorgung in Georgien sei nicht gewährleistet. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, gilt Georgien als ver- folgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 zur Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Georgien keine asylrelevante staatliche Verfolgung existiert und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 8.2 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei von den Behörden wegen seiner Drogensucht sowie seiner Nähe zu Mitgliedern der Nationa- len Bewegung des ehemaligen Präsidenten Saakashvili unterdrückt und schikaniert worden und habe das Land auf Anraten eines befreundeten Po- lizisten verlassen, weil er Verfolgungsmassnahmen befürchtet habe. Aller- dings können weder seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren noch

D-1342/2022 Seite 7 den Ausführungen in der Beschwerde substanziierte und konkrete Hin- weise darauf entnommen werden, dass ihm in Georgien aufgrund seiner Drogensucht und/oder seiner angeblichen Nähe zu Mitgliedern einer Op- positionspartei aus Gründen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG ernsthafte Nachteile zugefügt worden sind oder ihm solche zukünftig drohen. Der Be- schwerdeführer erklärte vielmehr selber, er sei nie verhaftet worden, er sei nicht verfolgt worden, und sein Leben sei nicht in Gefahr gewesen (vgl. A32 F41 f.). Damit gelingt es ihm offensichtlich nicht, die vorstehend in E. 8.1 dargelegte Vermutung zu widerlegen. 8.3 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu verneinen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-1342/2022 Seite 8 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 10.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm – wie die vorstehenden Erwägungen zei- gen – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ge- orgien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-1342/2022 Seite 9 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Der Bundesrat hat Georgien als Heimat- oder Herkunftsstaat be- zeichnet, in welchen der Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar ist, da dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversor- gung gewährleistet ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] sowie deren Anhang 2). Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden. 10.3.2 Dies ist dem Beschwerdeführer indessen nicht gelungen. Er hat ins- besondere keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die Ver- mutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass er am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und seine Arbeit in der familien- eigenen Schreinerei ohne weiteres wiederaufnehmen könnte. Seine ge- sundheitlichen Probleme (Substanzabhängigkeit, […]) stehen dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Sowohl die Substanzabhängigkeit als auch seine (…) wurden den Akten zufolge bereits in Georgien behandelt, und es weist nichts darauf hin, dass er dort nicht auch in Zukunft eine adä- quate medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann. Demnach ist im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland nicht davon auszugehen, dass er aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Voll- zugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Georgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich

D-1342/2022 Seite 10 bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 12.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1342/2022 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut

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