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D-1339/2011

D-1339/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1339/2011

Urteil vom 2. März 2011

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter François Badoud;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

Tschechische Republik,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz .

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 18. Februar 2011 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu­folge am 30. November 2010 (erneut) verliessen und nach X._______ gelang­ten,

dass sie eine Woche später nach Deutschland zu einer Verwandten weiter­reisten,

dass sie nach dem Aufenthalt in Deutschland am 15. Dezember 2010 in die Schweiz zurückkehrten, wo sie am 16. Dezember 2010 um Asyl nach­suchten,

dass sie am 7. Januar 2011 summarisch befragt und am 31. Januar 2011 einlässlich angehört wurden,

dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, aus Y._______ (Tschechische Republik) zu stammen,

dass ihr Sohn 1996 geboren und dessen Vater gewalttätig geworden sei,

dass sich immer wieder Konflikte ergeben hätten,

dass die lokalen Behörden den Tod ihrer Mutter im Jahre 1997 nicht adä­quat untersucht hätten,

dass im Jahre 2000 ein Entmündigungsverfahren gegen sie eingeleitet worden sei,

dass sie ausser Landes geflohen und im Jahre 2002 nach Y.._______ zurück­gekehrt sei,

dass sie indes immer noch Im Fokus von Behördenvertretern gestanden und auch ihr Sohn in der Schule behelligt worden sei,

dass im Februar 2004 die Urnen mit der Asche ihrer Eltern aus einem Fried­hof unrechtmässig dem Vater ihres Sohnes ausgehändigt worden seien,

dass die Behörden auf ihre Anzeige hin nicht im erforderlichen Ausmass tä­tig geworden seien,

dass sie zwei Verfassungsbeschwerden erhoben habe beziehungsweise auch an den Europäischen Gerichtshof in Strassburg gelangt sei,

dass sie vom Vater ihres Sohnes angegriffen worden sei und die Behör­den wiederum nicht das Erforderliche veranlasst hätten,

dass sie betreffend den Vater eine Fernhaltemassnahme beantragt habe,

dass er in diesem Zusammenhang behördlich einvernommen worden sei,

dass man ihr indes geraten habe, Y._______ zu verlassen,

dass sie im Oktober 2005 bei einer Auseinandersetzung im Haus zwi­schen ihrer Schwester und Behördenvertretern durch einen Polizisten ge­schlagen worden sei,

dass ihr ferner und insbesondere vorgeworfen worden sei, das Besuchs­recht bezüglich ihres Sohnes nicht korrekt ausgeübt zu haben,

dass sie schliesslich zu einer viermonatigen unbedingten Haftstrafe verur­teilt worden sei,

dass ihr Sohn im Zusammenhang mit dem Verfahren als Zeuge aufgebo­ten worden sei,

dass sie sich in Anbetracht der geschilderten Situation zur erneuten Aus­reise entschlossen habe,

dass der Beschwerdeführer im Wesentli­chen geltend machte, sein leibli­cher Vater sei ein Psychopath, zu dem er keinen Kontakt wünsche,

dass er bis September 2010 am Gymnasium unterrichtet worden und in der Folge zusammen mit seiner Mutter ausgereist sei,

dass er unter der verfügten Haftstrafe seiner Mutter leide,

dass er gesundheitliche Beschwerden habe,

dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die entsprechenden Akten zu verweisen ist (vgl. Beweismittelcouvert A 1, A 2/12 S. 8, A 19/12 Antworten 7 ff., Ziff. 4 im Sachverhalt des angefochte­nen Entscheids sowie die zusammenfassenden Angaben des BFM auf den jeweiligen Beweismitteln),

dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2011 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgeset­zes vom 26. Ju­ni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asyl­ge­su­che nicht eintrat und die Weg­weisung aus der Schweiz so­wie den Voll­zug anord­nete,

dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides an­setzte,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsge­richt Beschwerde einrei­chten,

dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh­rung von Asyl beantragten,

dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbrin­gen - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzu­gehen ist,

dass betreffend die (erneut) eingereichten Beweismittel auf die Auflistung der Beschwerdeführenden verwiesen werden kann,

dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2011 beim Bundesver­wal­tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge­gen Verfügungen (Art. 5 des Verwal­tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls ent­scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Ver­wal­tungs­gerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden durch die Nichteintretensverfügung des BFM vom 18. Februar 2011 be­sonders berührt sind und ein schutz­würdi­ges In­teresse an deren Aufhe­bung beziehungsweise Ände­rung haben,

dass sie da­her zur Einreichung einer Beschwerde legiti­miert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta­gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese ein­zutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prü­fen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer­dein­stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vor­instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht­eintre­ten auf das Asyl­ge­such als unrechtmässig erachtet, sich einer selb­ständigen ma­teriellen Prüfung enthält, die ange­fochtene Nichtein­tretensver­fügung aufhebt und die Sache zu neuer Entschei­dung an die Vor­instanz zu­rückweist,

dass auf den Antrag, es sei Asyl zu gewähren, mithin nicht einzutreten ist,

dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurtei­lungszu­ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin­dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch ma­teriell zur Sache zu äussern hatte,

dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of­fen­sichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter­licher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie­hungsweise ei­ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Rügen der Beschwerdeführerin, es hätten sich Dolmetscherprob­leme ergeben, in Anbetracht ihrer Antworten auf entspre­chende Nachfragen betreffend Verständlichkeit sowie Vollständig­keit des Anhörungsprotokolls nicht zu überzeugen vermögen (vgl. A 2/12 S. 2 und 9; A 12/19 S. 18),

dass auch die Hilfswerkvertretung keine entsprechenden Einwände formu­lierte (A 12/19 S. 19),

dass demzufolge von einem korrekt und vollständig abgeklärten Sachver­halt auszugehen ist,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa­ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege­lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol­gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann,

dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staats­ange­hörigkeit der Tschechischen Republik besitzen,

dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 die Tschechische Re­publik zum "safe count­ry" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellun­gen Si­cherheit vor Verfolgung besteht,

dass die Tschechische Republik im Jahre 2004 EU-Mitgliedstaat geworden ist,

dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichtein­tretens­entscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,

dass sich die Beschwerdeführerin insbesondere darauf beruft, wegen der drohenden Verbüssung einer viermonatigen Haftstrafe in die Schweiz geflo­hen zu sein,

dass das BFM die Glaubhaftigkeit der erfolgten Verurteilung nicht in Zwei­fel zieht,

dass die Vorinstanz indes festhält, die Verurteilung sei wegen Verletzung des (familienrechtlichen) Besuchsrechts und mithin aus rechtsstaatlich legi­timen Motiven erfolgt,

dass diese Sichtweise insofern überzeugt, als gemäss Aktenlage eine Ver­folgungsmotivation des Staates aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Gründen nicht erkennbar ist,

dass die Regelung des (von der Beschwerdeführerin offenbar nicht einge­haltenen) Besuchsrechts im Übrigen als ausgewogen und der vorgebrach­ten psychischen Befindlichkeit von Vater und Sohn grundsätz­lich gerecht werdend erscheint (vgl. A 2/12 S. 7 Mitte),

dass die in der Beschwerde geltend gemachte Suche tschechischer Behör­den nach dem Sohn der Beschwerdeführerin, welcher offenbar eine Zeugenaussage machen sollte, ebenfalls nicht einer relevanten Verfol­gungsmotivation zugeordnet werden kann,

dass im Übrigen zwar gewisse indadäquate Vorgehendweisen von Behör­denvertretern im Herkunftsort der Beschwerdeführenden im Verlaufe des ge­samten Zeitraums nicht ausgeschlossen werden können, diese aber nicht als kausal für die im Herbst 2010 erfolgte erneute Ausreise aus dem Heimatland anzusehen sind,

dass die Beschwerdeführerin nämlich erwähnte, sie hätte ihre Wohnung ver­kauft und wäre nach Z._______ gezogen, wenn sie nicht zur erwähnten Haft­strafe verurteilt worden wäre (A 12/19 Antwort 66),

dass mithin auch in diesem Lichte keine hinreichenden Anhaltspunkte da­für bestehen, sie sei nach der allfälligen Verbüssung der Haftstrafe durch korrupte Behördenvertreter landesweit gefährdet,

dass ihre Angaben zur Korruption vor Ort beziehungsweise im Heimat­land überdies eher stereotyp wirken (A 12/19 Antworten 61 ff.),

dass entsprechend auch nicht davon auszugehen ist, sie und ihr Sohn hät­ten betreffend allfällige Nachstelllungen durch dessen Vater landesweit keinen Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur,

dass in der Beschwerde keine stichhaltigen Vorbringen, welche eine an­dere als die vorinstanzliche Sichtweise rechtfertigen würden, zu entneh­men sind,

dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, den Sachverhalt aus ihrer Sicht erneut darzulegen,

dass nach dem Gesagten eine detailliertere Auseinandersetzung mit den beigebrachten Beweismitteln im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung unterbleiben kann und sich die beantragte An­setzung einer Nachfrist zur Übersetzung erübrigt,

dass es den Beschwerdeführenden - auch unter Berücksichti­gung ei­nes weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismas­ses - ge­mäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebli­che Hinweise auf Verfolgung ersicht­lich zu machen, wes­halb der Nichtein­tretensentscheid in Anwen­dung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestäti­gen ist,

dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Be­schwerdeführenden - abgesehen von ihrem bisherigen Asylbe­werbersta­tus - weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch ei­nen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,

dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Voll­zug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor­läu­fige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmög­lich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli­chen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er­weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder kon­krete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Behand­lung entnehmen lassen,

dass in der Tschechischen Republik keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf­grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,

dass die Beschwerdeführenden vor Ort über soziale An­knüp­fungspunkte verfügen,

dass namentlich auch der von der Beschwerdeführerin offenbar ins Auge gefasste Umzug nach Z._______, wo deren Tochter lebt, in Frage kommen dürfte,

dass der Sohn der Beschwerdeführerin - sollte diese im Ergebnis tatsäch­lich vorübergehend inhaftiert werden - bereits vor dem allfälligen Haftantritt seiner Mutter zur Familie seiner Schwester in Z._______ ziehen könnte, zumal die Gegenargumente nicht überzeugen (A 12/19 Antworten 42 und 66),

dass so das Kindswohl hinreichend berücksichtigt werden könnte,

dass die Beschwerdeführerin angab, über eine Teilrente zu verfügen, und grundsätzlich arbeitsfähig sei (A 12/19 Antwort 34),

dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht als in der Tschechischen Republik unbehandelbar erscheinen (A 12/19 Antwor­ten 35 ff.),

dass einer allfälligen Akzentuierung psychischer Beschwerden des Sohnes der Beschwerdeführerin durch eine geeignete Medikation Rechnung getragen werden könnte,

dass die Be­schwerdeführenden so in der Lage sein dürften, sich an ihrem bisherigen oder neuen Wohnort wiederum eine Existenz aufzu­bauen,

dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus­zugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaf­fung gül­ti­ger Reise­papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei­sungsvoll­zuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewäh­rung ei­ner vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,

dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge­reichte Beschwerde als offensichtlich unbe­gründet im vereinfachten Verfah­ren abzuweisen ist,

dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- den Beschwerdeführen­den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reg­lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi­gungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

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