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D-1320/2018

D-1320/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 7. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 27. September 2017 sowie am 24. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.a Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus einem Dorf namens B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er geboren und aufgewachsen sei. Später habe er an verschiedenen Orten in den Distrikten Jaffna und Kilinochchi sowie im Vanni-Gebiet gelebt. A.b Sein Asylgesuch begründete er damit, er sei (...) als Schüler im Alter von (...) Jahren in Jaffna aufgrund seiner Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die sri-lankische Armee (SLA) festgenommen, während eines Jahres inhaftiert und dabei massiv gefoltert worden (etwa Herausreissen von Fingernägeln, Zufügung von Verbrennungen, Verstümmelung der Nase mit Zange). Er habe Narben davongetragen und bis heute psychische Probleme. Nach Abschluss des A-Levels habe er von (...) bis (...) das (...) in C._______ besucht und eine Ausbildung zum (...) absolviert. In der Zeit sei er Präsident einer pro-tamilischen Studierendenorganisation gewesen und habe wiederum der Bewegung geholfen (Teilnahme an verschiedenen Protesten und Demonstrationen sowie tamilischen Feiertagen). (...) seien zwei Mitglieder dieser Organisation durch die Armee festgenommen worden; ein (...) am College sei von Leuten erschossen worden. Aus Angst vor seiner Verhaftung sei er in das unter LTTE-Kontrolle stehende Vanni-Gebiet übergesiedelt. Dort habe er zunächst als Lehrer für die Nichtregierungsorganisation (...) gearbeitet und später hauptsächlich zukünftige Mitglieder der Sea-Tigers (Marine-Streitkräfte der LTTE) in (...) ausgebildet. Nach Wiederaufflammen des Krieges im Jahr 2006 habe er für die LTTE zudem Zwangsrekrutierungen durchführen müssen. Eine rekrutierte Person habe Selbstmord begangen; ihr Schwager sei ein Black Tiger gewesen, weshalb er (der Beschwerdeführer) Angst vor Vergeltung der Familie gehabt habe. Deren Eltern hätten zudem nach ihm gesucht. Eine Zeit lang habe er unter dem Schutz eines LTTE-Kaders gestanden, weshalb er nicht selbst LTTE-Mitglied habe werden müssen. Nach dessen Tod sei jedoch auch er zwangsrekrutiert worden. Kurz vor Kriegsende sei er geflohen und habe sich zusammen mit seiner ersten Ehefrau an verschiedenen Orten im Vanni-Gebiet versteckt; Letztere sei am (...) 2009 bei einem Artillerieangriff der SLA umgekommen. Wenig später habe die Armee seinen Aufenthaltsort umzingelt, woraufhin er sich zusammen mit seinem (...) Monate alten Sohn ergeben habe und in ein Flüchtlingslager in Vavuniya überführt worden sei. Insgesamt sei er für mehrere Monate in drei Camps gewesen. In dieser Zeit habe er sehr zurückgezogen gelebt, einen Bart getragen, sich meist im Zelt aufgehalten und auf den guten Willen einer SLA-Führungsperson zählen können. Deswegen und wohl auch, weil er als alleinerziehender Vater eines Säuglings nicht das typische Profil eines LTTE-Mitglieds erfüllt habe, sei er nicht identifiziert worden. Schliesslich habe er durch Zahlung eines hohen Betrags durch seine Familie an Beamte des Criminal Investigation Department (CID) freikommen können. Nach Normalisierung der Lage im Land sei er zu seinen Eltern nach C._______ gegangen, habe sich dort wegen der früheren Probleme im Jahr (...) aber meistens im Haus aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er nach Kilinochchi zurückgesiedelt. Er habe wieder eine Tätigkeit als Lehrer für die Reparatur von (...) bei der (...) aufgenommen. Allerdings sei er durch ehemalige Schüler und deren Umfeld erkannt worden. In der Folge seien CID-Mitarbeitende während des Unterrichts auf ihn zugekommen, hätten ihn zu seinen Tätigkeiten als Lehrer der Sea-Tigers sowie seiner Verbindung zu den LTTE befragt und ihm gedroht, ihn in ein Rehabilitationszentrum zu schicken. Im gleichen Jahr seien auch das Geschäft und das Haus seiner verstorbenen Ehefrau zerstört worden. Aus Angst vor den Behörden habe er seine Lehrtätigkeit nicht mehr regelmässig ausgeübt, (...) 2011 schliesslich beendet und danach versucht, unauffällig zu leben. Gleichwohl sei nach ihm gesucht worden und habe er im Jahr 2012 erneut Probleme bekommen. Bei der Registrierung der Todesumstände seiner Ehefrau habe er wahrheitsgemäss eintragen lassen wollen, sie sei von der SLA getötet worden. Der Dorfvorsteher habe ihm unterstellt, unnötig Probleme mit der Armee zu verursachen, und im Formular lediglich einen entsprechenden Verdacht notiert. Das CID habe von der Angelegenheit erfahren. Ebenfalls im Jahr 2012 habe ihn ein Nachbar bei den Behörden verraten, weil dieser ein Grundstück für sich beansprucht habe, welches er (der Beschwerdeführer) für einen ehemaligen LTTE-Leutnant gepflegt habe. Er sei in das örtliche CID-Camp zitiert und später auch an seinem Wohnort aufgesucht und jeweils befragt worden, insbesondere dazu, warum er ein LTTE-Grundstück pflege, schlecht über die Regierung Sri Lankas spreche und trotz LTTE-Mitgliedschaft in keinem Internierungslager gewesen sei. Ihm sei gedroht worden, er solle vorsichtig sein, die Behörden erhielten fortlaufend Informationen über ihn. Danach habe er sich zur Verfügung halten müssen und sei ein bis zwei Wochen später wieder zum Camp gerufen und befragt worden, auch dazu, warum er nicht erneut heirate und ob er wieder für die Bewegung kämpfen wolle. Schliesslich sei ihm mitgeteilt worden, alle Informationen über ihn seien einer höheren Stelle geschickt worden, er müsse sich weiterhin zur Verfügung halten. Um nicht weiter aufzufallen, hätten seine Eltern eine zweite Ehe arrangiert. (...) 2013, kurz vor der Heirat, habe sich ein Mann namens D._______ (T.), ein Bekannter eines guten Kollegen, der mit ihm Mitglieder der Sea-Tigers unterrichtet habe, an ihn gewandt. T. habe ihm von Plänen zum Wiederaufbau der LTTE erzählt und ihn gebeten, einen (...) zu reparieren. Er sei der Bitte nachgekommen und habe dabei auch einige Helfer von T. kennengelernt, danach aber nichts mehr von ihnen gehört. (...) 2014 habe er Bilder von ihnen mit Lösegeldversprechen in der Zeitung und auf Plakaten gesehen und wenig später in der Zeitung gelesen, dass Gehilfen von T. bei einer Schiesserei umgekommen seien und weiterhin nach Letzterem gefahndet werde. Er habe befürchtet, dass T. ihn bei einer Verhaftung denunzieren würde, weshalb er untergetaucht sei und abwechselnd bei verschiedenen Verwandten gelebt habe. Die gesamte Situation habe ihn aber zunehmend belastet, zumal im Laufe der Zeit etwa 60 bis 70 Personen aus dem Umfeld von T. festgenommen worden seien. Überdies habe er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit mit niemandem mehr Geschäfte machen können. So habe er einmal ein Darlehen zweimal zurückzahlen müssen, weil ihm gedroht worden sei, anderenfalls würde den Behörden von seiner LTTE-Verbindung berichtet. Schliesslich habe er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt und sogar sich und andere gebissen. Anfang 2015 habe er einen Schlepper kontaktiert. Im (...) 2015 habe sein Vater mittels Bestechung und Hilfe eines Dorfvorstehers, einem ehemaligen LTTE-Sympathisanten, die Ausstellung einer echten Identitätskarte organisiert. Im November 2015 sei er (der Beschwerdeführer) dann endlich mit Hilfe des Schleppers illegal ausgereist. Im Jahr 2016 sei sein Bruder aus E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt und bei der Einreise nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Einige Wochen später hätten singhalesische Untersuchungsbehörden mehrere Male bei seiner Familie angerufen und sich nach ihm erkundigt. In Sri Lanka gebe es weiterhin Probleme, Personen würden festgenommen, erschossen oder verschleppt. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv, Mitglied im Tamil Coordinating Commitee of Switzerland (STCC) und nehme auch an Anlässen, so der Gedenkfeier für ein LTTE-Mitglied, teil. A.c Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ein (vgl. im Einzelnen die Auflistung im angefochtenen Entscheid). B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 - eröffnet am 30. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und reichte eine Unterstützungsbestätigung ein. Zudem beantragte er, es sei ein Abklärungsauftrag bei der Schweizer Botschaft in Colombo über den Inhaber einer bestimmten Telefonnummer sowie ein medizinisches Gutachten über seine psychische Erkrankung (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung) in Auftrag zu geben. D. Mit Schreiben vom 7. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte antragsgemäss MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zugleich wies sie die Beweismittelanträge ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2018 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung. G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Terminkarte über die Behandlung seiner psychischen Erkrankung, einen sri-lankischen Medienbericht vom 23. Mai 2018 sowie eine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer begehrt im Sinne eines Eventualantrags die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dazu macht er diverse formellen Rügen geltend, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt sowie seine Vorbringen nicht ernsthaft und eingehend geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. So sei es fälschlicherweise davon ausgegangen, die Behörden hätten kein Interesse an ihm gehabt, zumal er bis zur Ausreise wiederholt Kontakt mit den Behörden gehabt habe, ohne inhaftiert oder mit einem Strafverfahren belegt worden zu sein. Es habe auch willkürlich und fälschlicherweise angenommen, er gehöre nicht zu den Personen, welche nach dem Krieg eine Gefahr für die Einheit des Landes darstellten und daher der Verfolgung und Beseitigung durch die Behörden ausgesetzt waren und auch zukünftig sind. Weiter sei es fälschlich von einem nicht hinreichenden Kausalzusammenhang ausgegangen und habe sich nicht mit den in seiner Person vorliegenden individuellen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Überdies sei es falsch und entspräche nicht der Realität in Sri Lanka, dass sich das Militär nicht mehr in zivile Angelegenheiten einmische. Ferner habe das SEM das eingereichte Beweismittel 18 (betreffend einen verurteilten Dozenten) nicht übersetzt und willkürlich gewürdigt. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen, und damit ebenfalls den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM alle seine Vorbringen und Beweismittel erfasst, sich mit diesen auseinandergesetzt und sie in rechtsgenüglicher Weise beurteilt hat, so auch die in seinem Fall einschlägigen Risikofaktoren. Dies gilt weiter für das Beweismittel 18, wobei dazu ergänzend anzumerken ist, dass dessen Inhalt, wie er vom Beschwerdeführer dargelegt wurde, durch das SEM nicht angezweifelt wurde, weshalb sich eine Übersetzung erübrigte. Dass das SEM sodann eine andere Würdigung des Sachverhalts vornahm, als vom Beschwerdeführer gewünscht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und bedeutet auch noch keine Willkür. Das SEM genügt zudem der Begründungspflicht, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner Erwägungen, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. Letztlich versetzte die Begründung den Beschwerdeführer auch in die Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Sinne nachstehender Erwägungen (vgl. E. 8) erübrigen sich Ausführungen zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und namentlich zum - ohnehin mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 abgewiesenen - Beweisantrag. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das SEM vor Erlass seines Entscheids weitere medizinische Berichte angefordert und abgewartet hat. Es hat in der Folge die - im Entscheidzeitpunkt wesentlichen - Vorbringen und Beweismittel erfasst und hinreichend gewürdigt, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausser Betracht fällt. Soweit dem SEM schliesslich falsches Hintergrundwissen zur Situation in Sri Lanka vorgeworfen wird, ist festzuhalten, dass das Gericht selbst die im Zeitpunkt seines Entscheids aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt. Demnach ist nicht erheblich, auf welche Informationen sich die Vorinstanz letztlich stützt. Die diesbezügliche Rüge geht damit ebenso fehl.

E. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet und ist der relevante Sachverhalt als erstellt zu erachten. Mithin fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Nach der Freilassung aus dem Lager sei er lediglich im Jahr 2011 beziehungsweise 2010 einmal und 2012 ein zweites und letztes Mal befragt worden. Sofern er tatsächlich verdächtigt worden wäre, sich an terroristischen Aktivitäten beteiligt zu haben oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er dabei auch inhaftiert und in ein Strafverfahren verwickelt worden. Die Behörden dürften zudem Kenntnis von seinem Aufenthaltsort in Sri Lanka gehabt haben, zumal er wiederholt in Kontakt mit ihnen gewesen sei (Heirat, Geburt des zweiten Sohnes, Einschulung des ersten Sohnes, Ausstellung der Identitätskarte) und sich gemäss eigenen Angaben mehrheitlich bei seiner Familie aufgehalten habe. Dennoch habe er selbst angegeben, während der letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise keine Probleme mehr mit den sri-lankischen Behörden aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft beziehungsweise seiner Zusammenarbeit mit den LTTE gehabt zu haben. Insoweit sei nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm bestanden habe. Die erlittenen oder befürchteten Nachteile aus der einjährigen Inhaftierung und Folter durch die Armee im Jahr (...) und seinen Aktivitäten als Leiter des Studentenflügels im Zeitraum von (...) bis (...), der Zwangsrekrutierung einer Person, welche später Selbstmord begangen habe, und der Unterrichtung von Kindern, die zu den Sea-Tigers übergetreten und getötet worden seien, - jeweils im Hinblick auf eine Rache der Eltern - sowie der Zerstörung des Geschäfts und des Hauses seiner ersten Ehefrau im Jahre 2010 würden in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zur Flucht aufweisen. Die Vorbringen zur Registrierung der Todesursache seiner Ehefrau sowie betreffend die angedrohte Denunzierung als LTTE-Mitglied, wenn er geliehenes Geld nicht nochmals zurückzahle, erreichten hinsichtlich Art und Intensität kein asylrelevantes Ausmass. Bezüglich seiner Vorbringen zur Unterstützung von T. könne nicht von einer begründeten Furcht ausgegangen werden, weil dieser sich dem Beschwerdeführer zufolge vermutlich ins Ausland abgesetzt und somit einem allfälligen Zugriff der sri-lankischen Behörden entzogen habe. Ausserdem sei wenig wahrscheinlich, dass das blosse Reparieren eines (...) zu einer relevanten Strafverfolgung führen würde. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die geltend gemachte Befragung seines Bruders bei dessen Wiedereinreise nach Sri Lanka zum Beschwerdeführer sowie die Anrufe bei der Familie einige Wochen später habe er während der mündlichen Begründung seines Gesuchs nicht erwähnt, was ein Hinweis darauf sei, dass es sich beim Brief seines Vaters aus dem Jahr 2016 (Beweismittel 16) um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem nähmen die sri-lankischen Behörden standardmässig Befragungen ihrer einreisenden Staatsangehörigen vor und erkundigten sich dabei routinemässig auch nach den Angehörigen. Die Beweismittel 5 bis 7, 9 und 10, 13 bis 15 sowie 19 bis 25 bezögen sich auf seine Ausbildung, seine Aufenthalte an bestimmten Orten und seine Angehörigen; seine Biographie sowie jene seiner Familie würden jedoch nicht angezweifelt. In den Beweismitteln 12 und 18, zwei Artikel betreffend zwei Personen, die er gekannt habe und welche ähnliche Erfahrungen wie er gemacht hätten (darunter der [...] am College sowie ein Dozent, der bei den LTTE ebenfalls Personen zwangsrekrutiert habe und später zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei), werde er nicht persönlich erwähnt. Im Schreiben eines Parlamentariers (Beweismittel 11) würden seine Asylvorbringen zusammengefasst, was den Verdacht eines Auftragsschreibens nahelege. Die Vermisstenmeldung aus dem Jahr (...) (Beweismittel 2) sei über 20 Jahre alt und lasse nicht erkennen, welche Person als vermisst gemeldet worden sei. Das Beweismittel 8 (betreffend seiner ersten Schwiegermutter weggenommenes Land) stehe in keinem direkten Bezug zu ihm und sei unerheblich. Nach Prüfung der sogenannten Risikofaktoren sei aufgrund der Aktenlage auch nicht von einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auszugehen. Die Befragung am Flughafen sowie später am Herkunftsort und eine allfällige Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Massnahmen dar. Eine Vorverfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch über sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. An der Einschätzung ändere auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts, zumal die eingereichten Fotos (Beweismittel 17) keine erhebliche Exponierung erkennen liessen, sondern ihn lediglich als Mitläufer zeigten.

E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, seine Vorbringen betreffend seine LTTE-Verbindung würden vom SEM offensichtlich nicht angezweifelt. Er habe seine Tätigkeiten für die LTTE auch absolut glaubhaft, widerspruchsfrei, schlüssig und emotional (mit Hinweis auf Weinen während der Anhörung und schlechtes Gewissen wegen Zwangsrekrutierungen und dem Selbstmord einer Person) geschildert. Soweit das SEM seine Vorbringen zu den Geschehnissen nach der Entlassung aus dem Camp als unglaubhaft und der Logik des Handelns widersprechend einschätze, lasse es die Umstände bei Kriegsende ausser Betracht, namentlich, dass in diesem kurzen Zeitraum und in der Masse der hunderttausenden Gefangenen unzählige ehemalige LTTE-Mitglieder durch das «Raster» gefallen und systembedingt unerkannt geblieben seien. Angesichts seines untypischen LTTE-Profils als alleinerziehender Vater eines Säuglings, des «Goodwills» einer SLA-Führungsperson und seines diskreten Verhaltens in den Camps sei auch er glücklicherweise nicht identifiziert worden. Seine Vorbringen zu den Ereignissen nach der Freilassung zeigten aber, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und das Leben für ihn als ehemaliges LTTE-Mitglied, welches noch dazu keine Rehabilitierung durchlaufen habe, in Sri-Lanka äusserst gefährlich geworden sei. Die vom SEM erwähnten Behördengänge seien nicht aufsehenerregend gewesen. Die Ausstellung der Identitätskarte sei durch einen Mittelsmann erfolgt. Vor diesem Hintergrund gehe das SEM fehl in der Annahme, die Behelligungen seien nicht intensiv genug gewesen. Dass er vor der Ausreise nicht verhaftet und beseitigt worden sei, sei nicht nur dem Zufall zu verdanken, sondern auch dem Umstand, dass die Abklärungen des CID zu ihm damals noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Zudem habe er ständig den Wohnort gewechselt. Die Vorinstanz beurteile sämtliche Vorbringen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht isoliert; notwendig sei aber eine Gesamtwürdigung. Der erforderliche Kausalzusammenhang sei als gegeben zu erachten. Das SEM behaupte zu Unrecht, dass der Brief (Beweismittel 16) des Vaters ein Gefälligkeitsschreiben sei. Wer einige Wochen später bei der Familie angerufen habe, könne zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden. Dahinter stecke aber sehr wahrscheinlich der Geheimdienst beziehungsweise der CID. Mittels Beweisantrag zur Ermittlung der Telefonnummern könne dies überprüft werden. Eine andere Möglichkeit, die Vorfälle zu belegen, habe er nicht. Der Bruder sei bei seiner Wiedereinreise überdies spezifisch nach ihm befragt worden. Das Beweismittel 18 sei nicht korrekt gewürdigt worden. Es handle sich dabei um einen Zeitungsbericht vom 25. Juli 2017 im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Dozenten, welcher zunächst «ungeschoren» davon gekommen, später aber wieder auf den Radar des Geheimdienstes gelangt und beschuldigt worden sei, für die LTTE rekrutiert zu haben. In seinem (des Beschwerdeführers) Fall lägen ähnliche Risikofaktoren vor; ihm drohe daher dasselbe Schicksal. Schliesslich erfülle er diverse stark risikobegründende und weitere Faktoren (Haft aufgrund von LTTE-Unterstützung, bleibende Narben aufgrund von Folter, frühere LTTE-Mitgliedschaft, Kenntnisse in (...), Rekrutierung von Kämpfern sowie Unterstützung des ehemaligen LTTE-Mitglieds [T.], welches den tamilischen Separatismus ausdrücklich wieder habe aufleben lassen wollen, mittlerweile seit einigen Jahren im Ausland lebe und sich dort exilpolitisch für die Rechte der Tamilen in Sri Lanka engagiere; abgewiesener Asylsuchender, Fehlen von Identitätspapieren, langer Auslandsaufenthalt). Ihm drohe somit auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zum Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Bezüglich des Antrags, Abklärungen betreffend die Telefonnummer zu veranlassen, sowie darüber hinaus verwies es auf seine Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid.

E. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, weiterhin in Behandlung in der Klinik (...) im Universitätsspital F._______ zu sein. Das SEM habe im Zeitpunkt seines Entscheids keine umfassende Würdigung der medizinischen Vorbringen vornehmen können. Die Telefonanrufe des CID bei seiner Familie seien - anders als vom SEM behauptet - nicht gewürdigt worden. Seine Familie habe zudem im (...) 2018 zwei weitere Anrufe vom CID erhalten. Da es Privatpersonen nicht möglich sei, in Sri Lanka die Identität des jeweiligen Inhabers der Telefonnummern abzufragen, halte er am Beweisantrag fest. Der eingereichte Medienbericht betreffe das ehemalige LTTE-Mitglied T. und belege, dass der Staatsapparat weiterhin Jagd auf dessen Helfer mache, und er (der Beschwerdeführer) somit auch heute noch gefährdet sei.

E. 6 Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.2 Dabei ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise seinem Entscheid zugrunde legte, ohne deren Glaubhaftigkeit im Wesentlichen in Zweifel zu ziehen. Soweit es nicht als überzeugend erachtete, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, nahm es im Grunde bereits eine rechtliche Würdigung zur Asylrelevanz seiner Vorbringen vor, welche im Anschluss erfolgt (vgl. E. 7). Das Gericht erachtet nach Prüfung der Akten die geltend gemachten Ereignisse und Vorfälle vor der Ausreise seinerseits als überwiegend wahrscheinlich (vgl. für die Details Sachverhalt Bst. A und E. 5, für eine Zusammenfassung E. 6.4). Zwar weisen seine Schilderungen gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche, etwa in den Zeit- und Ortsangaben, der Anzahl der Befragungen, zum weiteren Bruder oder bezüglich seiner Unterstützung eines früheren LTTE-Mitglieds, auf. Diese konnte er aber grösstenteils in der fortgesetzten Anhörung ausräumen. Zu seinen Gunsten ist zudem festzuhalten, dass die beiden vertieften Anhörungen mitunter wenig strukturiert geführt wurden, was insbesondere die Nachvollziehbarkeit der zeitlichen und örtlichen Chronologie der Ereignisse teilweise erschwerte. Das Gericht geht unter Berücksichtigung dieser Umstände und nach Prüfung der Akten im Weiteren - entgegen der Feststellungen des SEM - davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2012 insgesamt drei Mal vom CID beziehungsweise der SLA befragt wurde (einmal im Unterricht, zwei Mal nach dem Vorfall mit dem Grundstück vgl. A13 F74, F79, F83, A20 F68 ff., F124 ff.).

E. 6.3 Besonders für die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu allen Vorbringen, welche sich immerhin über einen Zeitraum von (...) bis (...), mithin 20 Jahren, erstrecken, äusserst detailliert, weitgehend nachvollziehbar und in sich schlüssig ausfielen. Auch waren sie von einer Vielzahl an Realkennzeichen (direkte Rede, Emotionen, Bericht von Nebensächlichkeiten) geprägt, die darauf schliessen lassen, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt hat. Vor diesem Hintergrund fallen die verbleibenden Widersprüche nicht mehr massgeblich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Angaben mit originalen Beweismitteln belegen konnte. Im Übrigen teilt das Gericht im Wesentlichen die Würdigung der Beweismittel durch das SEM (vgl. dazu oben E. 5.1; vgl. aber auch E. 8.3). Ergänzend dazu sei angemerkt, dass die eingereichten medizinischen Dokumente (namentlich Beweismittel 3 und 4) den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Folter psychisch schwer angeschlagen war.

E. 6.4 In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände überwiegen die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Es ist danach als glaubhaft zu erachten, dass er bereits seit (...) die LTTE unterstützte, deswegen ein Jahr inhaftiert und gefoltert wurde, weiter als Präsident einer pro-tamilischen Studierendenorganisation zwischen (...) und (...) aktiv war, nach der Festnahme von Mitstudierenden und dem Angriff auf einen (...) später ins Vanni-Gebiet übersiedelte, in den Kriegsjahren namentlich Personen unterrichtete, die sich den Sea-Tigers anschlossen, sowie bei der Zwangsrekrutierung von Kämpfern mithalf. Weiter erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass er letztlich selbst zwangsrekrutiert, von der Armee aufgegriffen und in Camps gebracht sowie durch Bestechung vorzeitig entlassen wurde, dann 2010 im Unterricht von CID-Angehörigen befragt sowie wegen seiner Probleme mit dem Dorfvorsteher und im Zusammenhang mit dem LTTE-Grundstück vom CID und Armeeangehörigen befragt und bedroht wurde. Schliesslich wurde glaubhaft gemacht, dass er im Jahr 2013 einem früheren LTTE-Mitglied (T.) bei der Reparatur eines (...) half und 2015 illegal ausreiste.

E. 7 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.

E. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, weisen die erlittenen oder befürchteten Nachteile aus der einjährigen Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers durch die Armee im Jahr (...) sowie seinen Aktivitäten als Präsident einer pro-tamilischen Studierendenorganisation von (...) bis (...) in der Tat vor allem in zeitlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zur Flucht auf. So ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht, dass er in Bezug auf diese Ereignisse im Fokus der Behörden stand. Die Furcht des Beschwerdeführers, wieder Opfer von Verfolgung zu werden, ist angesichts der erlittenen Folter in subjektiver Hinsicht mehr als verständlich; subjektive Furcht alleine genügt wie oben erwähnt aber nicht den Anforderungen an die begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies gilt auch für die Furcht des Beschwerdeführers vor Racheakten der Eltern, deren Kinder mit seiner Hilfe zwangsrekrutiert und im Kampf getötet wurden oder - wie eine Person - Selbstmord begingen, zumal sie ebenfalls keine objektive Anknüpfung in asylrelevanten Ereignissen unmittelbar vor seiner Ausreise finden. Bezüglich der Zerstörung des Geschäfts und des Hauses seiner ersten Ehefrau im Jahre 2010 ist den Akten - über die Vermutung des Beschwerdeführers hinaus - nicht zu entnehmen, dass diese im Zusammenhang mit seinen LTTE-Aktivitäten stand. Die Vorbringen zur Registrierung der Todesursache seiner Ehefrau und der Erpressung und Denunzierung als LTTE-Mitglied durch Dritte, um für sich finanzielle Vorteile zu erzielen, erreichten wiederum - wie von der Vorinstanz zu Recht angenommen - hinsichtlich Art und Intensität kein asylrelevantes Ausmass.

E. 7.3 Auch in einer Gesamtwürdigung der vorstehend beurteilten Vorbringen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Verfolgung drohte. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kenntnis von Eltern getöteter Sea-Tigers oder Nachbarn von seiner früheren LTTE-Unterstützung latent die Gefahr drohte, weitergehend von den Behörden behelligt zu werden, und ihn dies massiv belastete. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass die Behörden bis zu seiner Ausreise nicht genügend Beweise hatten, um ihn für seine LTTE-Verbindung zu belangen, und er über weite Strecken, nicht zuletzt angesichts seines LTTE-untypischen Profils als alleinerziehender Vater eines Kleinkindes, einfach Glück hatte, nicht als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden. Tatsächlich wurde er aber gemäss Aktenlage und eigenen Angaben zuletzt in den Jahren 2010 und 2012 vom CID beziehungsweise der Armee befragt, ohne dass weitergehende Mass-nahmen gegen ihn ergriffen wurden. Diese Befragungen erreichten für sich kein asylrelevantes Ausmass. Im Weiteren geht das Gericht davon aus, dass den Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers trotz seiner Bemühungen, unauffällig zu leben, bekannt gewesen sein dürfte. Immerhin hielt er sich nach eigenen Angaben wiederholt bei nahen Familienangehörigen auf und gelangte direkt oder indirekt bei verschiedenen Gelegenheiten in Kontakt mit den Behörden (Heirat, Geburt des zweiten Sohnes, Einschulung des ersten Sohnes, Ausstellung der Identitätskarte). Seine diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erweisen sich als unerheblich, zumal sie über die Verneinung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinausgehen. Insoweit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mangels entsprechender Massnahmen bis zur Ausreise die Behörden offenbar kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers hatten. Dass er angesichts der zuvor erlittenen und befürchteten Nachteile subjektiv eine erhebliche Gefährdung durch staatliche Bedienstete fürchtete und dies sich gar negativ auf seine psychische Verfassung auswirkte, ist - wie zuvor schon erwähnt - zwar durchaus verständlich. Auch hier ist jedoch festzuhalten, dass die subjektive Furcht für die Annahme der begründeten Furcht allein nicht genügt. Das erneut auf Beschwerdeebene dargelegte Schicksal eines Dozenten, der wie der Beschwerdeführer für die LTTE Kämpfer zwangsrekrutierte und später aufgrund dessen verhaftet und verurteilt wurde (vgl. Beweismittel 18), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es - ungeachtet allfälliger Parallelen im Profil - keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers aufweist und er - wie eben dargelegt - gerade nicht weitergehend behelligt wurde.

E. 7.4 Soweit die Vorinstanz schliesslich bezüglich der Vorbringen zur Unterstützung des LTTE-Mitglieds T. nicht von einer begründeten Furcht ausging, weil dieser sich dem Beschwerdeführer zufolge vermutlich ins Ausland abgesetzt und somit einem allfälligen Zugriff der sri-lankischen Behörden entzogen habe, ist ihr im Ergebnis zuzustimmen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass T. und sein Umfeld ungeachtet dessen Flucht ins Ausland weiterhin im Visier der Behörden stehen und sich Ersterer auch im Ausland exilpolitisch engagiert. In casu hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet, dass er bis zur Ausreise aufgrund seiner Verbindung zu T. Behelligungen durch die Behörden ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund ist schon in Zweifel zu ziehen, dass Letztere überhaupt Kenntnis von seiner Unterstützung für T. hatten. Überdies ist wenig wahrscheinlich, dass das blosse Reparieren eines (...) zu einer relevanten Verfolgung hätte führen können. Hinsichtlich der subjektiven Furcht des Beschwerdeführers kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden.

E. 7.5 Gesamthaft ist für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

E. 8 Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, aufgrund von Ereignissen nach seiner Ausreise - unter Berücksichtigung seiner Vorbringen zur Vorverfolgung - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, und macht geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen.

E. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8, insbesondere E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Gemäss Erwägung 8.5.6 des Urteils E-1866/2015 fallen die Bejahung von sogenannten Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat.

E. 8.3 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Vorbringen nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka erscheint für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass der Bruder bei dessen Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2016 zum Beschwerdeführer befragt und die Familie einige Wochen später vom CID angerufen wurde. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer - anders als vom SEM behauptet - in der vertieften Anhörung sehr wohl auch zu diesen Vorkommnissen geäussert (vgl. A13 F6) und den Brief des Vaters aus dem Jahr 2016 eingereicht. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum in der Replik - nach Abweisung in der Zwischenverfügung vom 27. März 2018 erneut - gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Ermittlung der Anrufer. Im Weiteren ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers - wie in der Replik dargelegt - zuletzt im Mai 2018 kontaktiert wurden. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen und wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Anlässen der tamilischen Diaspora und namentlich einem Gedenkanlass für ein früheres LTTE-Mitglied teilnahm.

E. 8.4 In Anwendung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung und gestützt auf den als glaubhaft zu erachtenden Sachverhalt (vgl. E. 6 und E. 8.3) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Sinne der dargelegten Praxis ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Er ist tamilischer Ethnie und hat über viele Jahre, zuletzt als Mitglied, die LTTE unterstützt. Aufgrund dessen wurde er bereits in jungen Jahren während eines Jahres inhaftiert und schwer gefoltert, wovon er sichtbare Narben und psychische Probleme davon getragen hat. Auch während seiner Studienzeit engagierte er sich in exponierter Stellung als Präsident einer pro-tamilischen Studierendenorganisation für die Bewegung und geriet dabei in den Fokus der Behörden. Sodann unterrichtete er in den Kriegsjahren zukünftige Mitglieder der Sea-Tigers in der (...), half aktiv bei der Zwangsrekrutierung von Kämpfern und wurde letztlich auch selbst von den LTTE zwangsrekrutiert. Zudem lebte er in dieser Zeit im Vanni-Gebiet, dem Kerngebiet der LTTE und Schauplatz der letzten Kampfhandlungen, und wurde dort von der Armee aufgegriffen. Ferner geriet er nach Kriegsende wiederholt in den Fokus der Behörden, welche offensichtlich seine LTTE-Zugehörigkeit vermuteten, wobei die Behelligungen bis zur Ausreise noch kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Sodann hat der Beschwerdeführer bislang kein Rehabilitierungsprogramm in Sri Lanka durchlaufen. Hinzu kommt, dass er in der Schweiz, einem Zentrum der tamilischen Diaspora, exilpolitisch tätig ist. Nach dem Gesagten erfüllt er mehrere, teils stark risikobegründende Faktoren, welche es in einer Gesamtbetrachtung überwiegend wahrscheinlich machen, dass er bei den Behörden seines Heimatstaates registriert ist und sie ihm bei einer Rückkehr eine Unterstützung des tamilischen Separatismus unterstellen sowie ihn asylrelevanten Massnahmen aussetzen werden. Erst recht ist davon auszugehen, dass er weitergehend verhört, überwacht, zu seiner LTTE-Verbindung sowie weiteren Unterstützungsbemühungen zum Wiederaufleben der Bewegung befragt und verhaftet würde, als dies im Rahmen der Backgroundchecks bei Wiedereinreise am Flughafen oder später am Wohnort der Fall ist. Bei der Würdigung vorstehender Faktoren sind massgeblich auch die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans Ende 2019 zu berücksichtigen. So geht das Gericht von einer Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen aus, welche - wie vorliegend der Beschwerdeführer - über ein hinreichendes Risikoprofil verfügen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2405/2020 vom 30. November 2020 E. 5.2 mit Hinweis auf Referenzurteil E-1866/2015 und Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020). Ergänzend sei erwähnt, dass ihm bei einer allfälligen Wiedereinreise die erforderlichen Identitätspapiere fehlen würden und er sich seit November 2015 - somit seit über fünf Jahren - in der Schweiz befindet. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls verfügt der Beschwerdeführer damit kumuliert über zahlreiche Merkmale, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in die Heimat einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.

E. 8.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer angesichts seines Risikoprofils die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Er ist folglich als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.6).

E. 8.6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.7 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2018 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl und seiner formellen Rügen unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln.

E. 10.2 Die Kosten des Verfahrens wären danach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da aber sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 gutgeheissen wurde und keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 7. Juni 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 13.91 Stunden zu Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 130.- geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb das Stundenhonorar als angemessen zu erkennen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des zeitlichen Aufwands. Das amtliche Honorar ist danach auf Fr. 3'190.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu einem Drittel, mithin gerundet Fr. 1'064.-, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

E. 10.4 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint (vgl. E. 10.3) angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach gleichermassen auf Fr. 3'190.20 festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, mithin gerundet Fr. 2'127.-, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 27. Januar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'064.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'127.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1320/2018 Urteil vom 30. März 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte am 30. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Am 7. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt und am 27. September 2017 sowie am 24. Oktober 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.a Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus einem Dorf namens B._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo er geboren und aufgewachsen sei. Später habe er an verschiedenen Orten in den Distrikten Jaffna und Kilinochchi sowie im Vanni-Gebiet gelebt. A.b Sein Asylgesuch begründete er damit, er sei (...) als Schüler im Alter von (...) Jahren in Jaffna aufgrund seiner Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die sri-lankische Armee (SLA) festgenommen, während eines Jahres inhaftiert und dabei massiv gefoltert worden (etwa Herausreissen von Fingernägeln, Zufügung von Verbrennungen, Verstümmelung der Nase mit Zange). Er habe Narben davongetragen und bis heute psychische Probleme. Nach Abschluss des A-Levels habe er von (...) bis (...) das (...) in C._______ besucht und eine Ausbildung zum (...) absolviert. In der Zeit sei er Präsident einer pro-tamilischen Studierendenorganisation gewesen und habe wiederum der Bewegung geholfen (Teilnahme an verschiedenen Protesten und Demonstrationen sowie tamilischen Feiertagen). (...) seien zwei Mitglieder dieser Organisation durch die Armee festgenommen worden; ein (...) am College sei von Leuten erschossen worden. Aus Angst vor seiner Verhaftung sei er in das unter LTTE-Kontrolle stehende Vanni-Gebiet übergesiedelt. Dort habe er zunächst als Lehrer für die Nichtregierungsorganisation (...) gearbeitet und später hauptsächlich zukünftige Mitglieder der Sea-Tigers (Marine-Streitkräfte der LTTE) in (...) ausgebildet. Nach Wiederaufflammen des Krieges im Jahr 2006 habe er für die LTTE zudem Zwangsrekrutierungen durchführen müssen. Eine rekrutierte Person habe Selbstmord begangen; ihr Schwager sei ein Black Tiger gewesen, weshalb er (der Beschwerdeführer) Angst vor Vergeltung der Familie gehabt habe. Deren Eltern hätten zudem nach ihm gesucht. Eine Zeit lang habe er unter dem Schutz eines LTTE-Kaders gestanden, weshalb er nicht selbst LTTE-Mitglied habe werden müssen. Nach dessen Tod sei jedoch auch er zwangsrekrutiert worden. Kurz vor Kriegsende sei er geflohen und habe sich zusammen mit seiner ersten Ehefrau an verschiedenen Orten im Vanni-Gebiet versteckt; Letztere sei am (...) 2009 bei einem Artillerieangriff der SLA umgekommen. Wenig später habe die Armee seinen Aufenthaltsort umzingelt, woraufhin er sich zusammen mit seinem (...) Monate alten Sohn ergeben habe und in ein Flüchtlingslager in Vavuniya überführt worden sei. Insgesamt sei er für mehrere Monate in drei Camps gewesen. In dieser Zeit habe er sehr zurückgezogen gelebt, einen Bart getragen, sich meist im Zelt aufgehalten und auf den guten Willen einer SLA-Führungsperson zählen können. Deswegen und wohl auch, weil er als alleinerziehender Vater eines Säuglings nicht das typische Profil eines LTTE-Mitglieds erfüllt habe, sei er nicht identifiziert worden. Schliesslich habe er durch Zahlung eines hohen Betrags durch seine Familie an Beamte des Criminal Investigation Department (CID) freikommen können. Nach Normalisierung der Lage im Land sei er zu seinen Eltern nach C._______ gegangen, habe sich dort wegen der früheren Probleme im Jahr (...) aber meistens im Haus aufgehalten. Im Jahr 2010 sei er nach Kilinochchi zurückgesiedelt. Er habe wieder eine Tätigkeit als Lehrer für die Reparatur von (...) bei der (...) aufgenommen. Allerdings sei er durch ehemalige Schüler und deren Umfeld erkannt worden. In der Folge seien CID-Mitarbeitende während des Unterrichts auf ihn zugekommen, hätten ihn zu seinen Tätigkeiten als Lehrer der Sea-Tigers sowie seiner Verbindung zu den LTTE befragt und ihm gedroht, ihn in ein Rehabilitationszentrum zu schicken. Im gleichen Jahr seien auch das Geschäft und das Haus seiner verstorbenen Ehefrau zerstört worden. Aus Angst vor den Behörden habe er seine Lehrtätigkeit nicht mehr regelmässig ausgeübt, (...) 2011 schliesslich beendet und danach versucht, unauffällig zu leben. Gleichwohl sei nach ihm gesucht worden und habe er im Jahr 2012 erneut Probleme bekommen. Bei der Registrierung der Todesumstände seiner Ehefrau habe er wahrheitsgemäss eintragen lassen wollen, sie sei von der SLA getötet worden. Der Dorfvorsteher habe ihm unterstellt, unnötig Probleme mit der Armee zu verursachen, und im Formular lediglich einen entsprechenden Verdacht notiert. Das CID habe von der Angelegenheit erfahren. Ebenfalls im Jahr 2012 habe ihn ein Nachbar bei den Behörden verraten, weil dieser ein Grundstück für sich beansprucht habe, welches er (der Beschwerdeführer) für einen ehemaligen LTTE-Leutnant gepflegt habe. Er sei in das örtliche CID-Camp zitiert und später auch an seinem Wohnort aufgesucht und jeweils befragt worden, insbesondere dazu, warum er ein LTTE-Grundstück pflege, schlecht über die Regierung Sri Lankas spreche und trotz LTTE-Mitgliedschaft in keinem Internierungslager gewesen sei. Ihm sei gedroht worden, er solle vorsichtig sein, die Behörden erhielten fortlaufend Informationen über ihn. Danach habe er sich zur Verfügung halten müssen und sei ein bis zwei Wochen später wieder zum Camp gerufen und befragt worden, auch dazu, warum er nicht erneut heirate und ob er wieder für die Bewegung kämpfen wolle. Schliesslich sei ihm mitgeteilt worden, alle Informationen über ihn seien einer höheren Stelle geschickt worden, er müsse sich weiterhin zur Verfügung halten. Um nicht weiter aufzufallen, hätten seine Eltern eine zweite Ehe arrangiert. (...) 2013, kurz vor der Heirat, habe sich ein Mann namens D._______ (T.), ein Bekannter eines guten Kollegen, der mit ihm Mitglieder der Sea-Tigers unterrichtet habe, an ihn gewandt. T. habe ihm von Plänen zum Wiederaufbau der LTTE erzählt und ihn gebeten, einen (...) zu reparieren. Er sei der Bitte nachgekommen und habe dabei auch einige Helfer von T. kennengelernt, danach aber nichts mehr von ihnen gehört. (...) 2014 habe er Bilder von ihnen mit Lösegeldversprechen in der Zeitung und auf Plakaten gesehen und wenig später in der Zeitung gelesen, dass Gehilfen von T. bei einer Schiesserei umgekommen seien und weiterhin nach Letzterem gefahndet werde. Er habe befürchtet, dass T. ihn bei einer Verhaftung denunzieren würde, weshalb er untergetaucht sei und abwechselnd bei verschiedenen Verwandten gelebt habe. Die gesamte Situation habe ihn aber zunehmend belastet, zumal im Laufe der Zeit etwa 60 bis 70 Personen aus dem Umfeld von T. festgenommen worden seien. Überdies habe er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit mit niemandem mehr Geschäfte machen können. So habe er einmal ein Darlehen zweimal zurückzahlen müssen, weil ihm gedroht worden sei, anderenfalls würde den Behörden von seiner LTTE-Verbindung berichtet. Schliesslich habe er sich nicht mehr unter Kontrolle gehabt und sogar sich und andere gebissen. Anfang 2015 habe er einen Schlepper kontaktiert. Im (...) 2015 habe sein Vater mittels Bestechung und Hilfe eines Dorfvorstehers, einem ehemaligen LTTE-Sympathisanten, die Ausstellung einer echten Identitätskarte organisiert. Im November 2015 sei er (der Beschwerdeführer) dann endlich mit Hilfe des Schleppers illegal ausgereist. Im Jahr 2016 sei sein Bruder aus E._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt und bei der Einreise nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt worden. Einige Wochen später hätten singhalesische Untersuchungsbehörden mehrere Male bei seiner Familie angerufen und sich nach ihm erkundigt. In Sri Lanka gebe es weiterhin Probleme, Personen würden festgenommen, erschossen oder verschleppt. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv, Mitglied im Tamil Coordinating Commitee of Switzerland (STCC) und nehme auch an Anlässen, so der Gedenkfeier für ein LTTE-Mitglied, teil. A.c Mit seinem Gesuch reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel ein (vgl. im Einzelnen die Auflistung im angefochtenen Entscheid). B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 - eröffnet am 30. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und reichte eine Unterstützungsbestätigung ein. Zudem beantragte er, es sei ein Abklärungsauftrag bei der Schweizer Botschaft in Colombo über den Inhaber einer bestimmten Telefonnummer sowie ein medizinisches Gutachten über seine psychische Erkrankung (insbesondere posttraumatische Belastungsstörung) in Auftrag zu geben. D. Mit Schreiben vom 7. März 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte antragsgemäss MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zugleich wies sie die Beweismittelanträge ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 29. März 2018 nahm das SEM zur Beschwerdeschrift Stellung. G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Terminkarte über die Behandlung seiner psychischen Erkrankung, einen sri-lankischen Medienbericht vom 23. Mai 2018 sowie eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf diese einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Beschwerdeführer begehrt im Sinne eines Eventualantrags die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dazu macht er diverse formellen Rügen geltend, namentlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, einschliesslich der Begründungspflicht, sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation des angefochtenen Entscheids führen können (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse einer Partei umfasst, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit diesem Anspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, wobei die Begründung sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig erstellt sowie seine Vorbringen nicht ernsthaft und eingehend geprüft und damit den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und insbesondere die Begründungspflicht verletzt. So sei es fälschlicherweise davon ausgegangen, die Behörden hätten kein Interesse an ihm gehabt, zumal er bis zur Ausreise wiederholt Kontakt mit den Behörden gehabt habe, ohne inhaftiert oder mit einem Strafverfahren belegt worden zu sein. Es habe auch willkürlich und fälschlicherweise angenommen, er gehöre nicht zu den Personen, welche nach dem Krieg eine Gefahr für die Einheit des Landes darstellten und daher der Verfolgung und Beseitigung durch die Behörden ausgesetzt waren und auch zukünftig sind. Weiter sei es fälschlich von einem nicht hinreichenden Kausalzusammenhang ausgegangen und habe sich nicht mit den in seiner Person vorliegenden individuellen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Überdies sei es falsch und entspräche nicht der Realität in Sri Lanka, dass sich das Militär nicht mehr in zivile Angelegenheiten einmische. Ferner habe das SEM das eingereichte Beweismittel 18 (betreffend einen verurteilten Dozenten) nicht übersetzt und willkürlich gewürdigt. Schliesslich habe es das SEM unterlassen, ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen, und damit ebenfalls den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 3.3 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz zunächst die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM alle seine Vorbringen und Beweismittel erfasst, sich mit diesen auseinandergesetzt und sie in rechtsgenüglicher Weise beurteilt hat, so auch die in seinem Fall einschlägigen Risikofaktoren. Dies gilt weiter für das Beweismittel 18, wobei dazu ergänzend anzumerken ist, dass dessen Inhalt, wie er vom Beschwerdeführer dargelegt wurde, durch das SEM nicht angezweifelt wurde, weshalb sich eine Übersetzung erübrigte. Dass das SEM sodann eine andere Würdigung des Sachverhalts vornahm, als vom Beschwerdeführer gewünscht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und bedeutet auch noch keine Willkür. Das SEM genügt zudem der Begründungspflicht, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26-33 VwVG). Dieser Anforderung ist es im Rahmen seiner Erwägungen, welche eine umfassende Würdigung der vorgebrachten Gesuchsgründe beinhalten, zweifelsohne gerecht geworden. Letztlich versetzte die Begründung den Beschwerdeführer auch in die Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Im Sinne nachstehender Erwägungen (vgl. E. 8) erübrigen sich Ausführungen zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und namentlich zum - ohnehin mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 abgewiesenen - Beweisantrag. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das SEM vor Erlass seines Entscheids weitere medizinische Berichte angefordert und abgewartet hat. Es hat in der Folge die - im Entscheidzeitpunkt wesentlichen - Vorbringen und Beweismittel erfasst und hinreichend gewürdigt, weshalb eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausser Betracht fällt. Soweit dem SEM schliesslich falsches Hintergrundwissen zur Situation in Sri Lanka vorgeworfen wird, ist festzuhalten, dass das Gericht selbst die im Zeitpunkt seines Entscheids aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde legt. Demnach ist nicht erheblich, auf welche Informationen sich die Vorinstanz letztlich stützt. Die diesbezügliche Rüge geht damit ebenso fehl. 3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen als unbegründet und ist der relevante Sachverhalt als erstellt zu erachten. Mithin fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Nach der Freilassung aus dem Lager sei er lediglich im Jahr 2011 beziehungsweise 2010 einmal und 2012 ein zweites und letztes Mal befragt worden. Sofern er tatsächlich verdächtigt worden wäre, sich an terroristischen Aktivitäten beteiligt zu haben oder eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er dabei auch inhaftiert und in ein Strafverfahren verwickelt worden. Die Behörden dürften zudem Kenntnis von seinem Aufenthaltsort in Sri Lanka gehabt haben, zumal er wiederholt in Kontakt mit ihnen gewesen sei (Heirat, Geburt des zweiten Sohnes, Einschulung des ersten Sohnes, Ausstellung der Identitätskarte) und sich gemäss eigenen Angaben mehrheitlich bei seiner Familie aufgehalten habe. Dennoch habe er selbst angegeben, während der letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise keine Probleme mehr mit den sri-lankischen Behörden aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft beziehungsweise seiner Zusammenarbeit mit den LTTE gehabt zu haben. Insoweit sei nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Ausreise ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm bestanden habe. Die erlittenen oder befürchteten Nachteile aus der einjährigen Inhaftierung und Folter durch die Armee im Jahr (...) und seinen Aktivitäten als Leiter des Studentenflügels im Zeitraum von (...) bis (...), der Zwangsrekrutierung einer Person, welche später Selbstmord begangen habe, und der Unterrichtung von Kindern, die zu den Sea-Tigers übergetreten und getötet worden seien, - jeweils im Hinblick auf eine Rache der Eltern - sowie der Zerstörung des Geschäfts und des Hauses seiner ersten Ehefrau im Jahre 2010 würden in zeitlicher und sachlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zur Flucht aufweisen. Die Vorbringen zur Registrierung der Todesursache seiner Ehefrau sowie betreffend die angedrohte Denunzierung als LTTE-Mitglied, wenn er geliehenes Geld nicht nochmals zurückzahle, erreichten hinsichtlich Art und Intensität kein asylrelevantes Ausmass. Bezüglich seiner Vorbringen zur Unterstützung von T. könne nicht von einer begründeten Furcht ausgegangen werden, weil dieser sich dem Beschwerdeführer zufolge vermutlich ins Ausland abgesetzt und somit einem allfälligen Zugriff der sri-lankischen Behörden entzogen habe. Ausserdem sei wenig wahrscheinlich, dass das blosse Reparieren eines (...) zu einer relevanten Strafverfolgung führen würde. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die geltend gemachte Befragung seines Bruders bei dessen Wiedereinreise nach Sri Lanka zum Beschwerdeführer sowie die Anrufe bei der Familie einige Wochen später habe er während der mündlichen Begründung seines Gesuchs nicht erwähnt, was ein Hinweis darauf sei, dass es sich beim Brief seines Vaters aus dem Jahr 2016 (Beweismittel 16) um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Zudem nähmen die sri-lankischen Behörden standardmässig Befragungen ihrer einreisenden Staatsangehörigen vor und erkundigten sich dabei routinemässig auch nach den Angehörigen. Die Beweismittel 5 bis 7, 9 und 10, 13 bis 15 sowie 19 bis 25 bezögen sich auf seine Ausbildung, seine Aufenthalte an bestimmten Orten und seine Angehörigen; seine Biographie sowie jene seiner Familie würden jedoch nicht angezweifelt. In den Beweismitteln 12 und 18, zwei Artikel betreffend zwei Personen, die er gekannt habe und welche ähnliche Erfahrungen wie er gemacht hätten (darunter der [...] am College sowie ein Dozent, der bei den LTTE ebenfalls Personen zwangsrekrutiert habe und später zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei), werde er nicht persönlich erwähnt. Im Schreiben eines Parlamentariers (Beweismittel 11) würden seine Asylvorbringen zusammengefasst, was den Verdacht eines Auftragsschreibens nahelege. Die Vermisstenmeldung aus dem Jahr (...) (Beweismittel 2) sei über 20 Jahre alt und lasse nicht erkennen, welche Person als vermisst gemeldet worden sei. Das Beweismittel 8 (betreffend seiner ersten Schwiegermutter weggenommenes Land) stehe in keinem direkten Bezug zu ihm und sei unerheblich. Nach Prüfung der sogenannten Risikofaktoren sei aufgrund der Aktenlage auch nicht von einer begründeten Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auszugehen. Die Befragung am Flughafen sowie später am Herkunftsort und eine allfällige Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Massnahmen dar. Eine Vorverfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Vielmehr habe er nach Kriegsende noch über sechs Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten somit kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden ausgelöst. An der Einschätzung ändere auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers nichts, zumal die eingereichten Fotos (Beweismittel 17) keine erhebliche Exponierung erkennen liessen, sondern ihn lediglich als Mitläufer zeigten. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift, seine Vorbringen betreffend seine LTTE-Verbindung würden vom SEM offensichtlich nicht angezweifelt. Er habe seine Tätigkeiten für die LTTE auch absolut glaubhaft, widerspruchsfrei, schlüssig und emotional (mit Hinweis auf Weinen während der Anhörung und schlechtes Gewissen wegen Zwangsrekrutierungen und dem Selbstmord einer Person) geschildert. Soweit das SEM seine Vorbringen zu den Geschehnissen nach der Entlassung aus dem Camp als unglaubhaft und der Logik des Handelns widersprechend einschätze, lasse es die Umstände bei Kriegsende ausser Betracht, namentlich, dass in diesem kurzen Zeitraum und in der Masse der hunderttausenden Gefangenen unzählige ehemalige LTTE-Mitglieder durch das «Raster» gefallen und systembedingt unerkannt geblieben seien. Angesichts seines untypischen LTTE-Profils als alleinerziehender Vater eines Säuglings, des «Goodwills» einer SLA-Führungsperson und seines diskreten Verhaltens in den Camps sei auch er glücklicherweise nicht identifiziert worden. Seine Vorbringen zu den Ereignissen nach der Freilassung zeigten aber, dass die Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien und das Leben für ihn als ehemaliges LTTE-Mitglied, welches noch dazu keine Rehabilitierung durchlaufen habe, in Sri-Lanka äusserst gefährlich geworden sei. Die vom SEM erwähnten Behördengänge seien nicht aufsehenerregend gewesen. Die Ausstellung der Identitätskarte sei durch einen Mittelsmann erfolgt. Vor diesem Hintergrund gehe das SEM fehl in der Annahme, die Behelligungen seien nicht intensiv genug gewesen. Dass er vor der Ausreise nicht verhaftet und beseitigt worden sei, sei nicht nur dem Zufall zu verdanken, sondern auch dem Umstand, dass die Abklärungen des CID zu ihm damals noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Zudem habe er ständig den Wohnort gewechselt. Die Vorinstanz beurteile sämtliche Vorbringen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht isoliert; notwendig sei aber eine Gesamtwürdigung. Der erforderliche Kausalzusammenhang sei als gegeben zu erachten. Das SEM behaupte zu Unrecht, dass der Brief (Beweismittel 16) des Vaters ein Gefälligkeitsschreiben sei. Wer einige Wochen später bei der Familie angerufen habe, könne zwar nicht mit Sicherheit gesagt werden. Dahinter stecke aber sehr wahrscheinlich der Geheimdienst beziehungsweise der CID. Mittels Beweisantrag zur Ermittlung der Telefonnummern könne dies überprüft werden. Eine andere Möglichkeit, die Vorfälle zu belegen, habe er nicht. Der Bruder sei bei seiner Wiedereinreise überdies spezifisch nach ihm befragt worden. Das Beweismittel 18 sei nicht korrekt gewürdigt worden. Es handle sich dabei um einen Zeitungsbericht vom 25. Juli 2017 im Zusammenhang mit der Verurteilung eines Dozenten, welcher zunächst «ungeschoren» davon gekommen, später aber wieder auf den Radar des Geheimdienstes gelangt und beschuldigt worden sei, für die LTTE rekrutiert zu haben. In seinem (des Beschwerdeführers) Fall lägen ähnliche Risikofaktoren vor; ihm drohe daher dasselbe Schicksal. Schliesslich erfülle er diverse stark risikobegründende und weitere Faktoren (Haft aufgrund von LTTE-Unterstützung, bleibende Narben aufgrund von Folter, frühere LTTE-Mitgliedschaft, Kenntnisse in (...), Rekrutierung von Kämpfern sowie Unterstützung des ehemaligen LTTE-Mitglieds [T.], welches den tamilischen Separatismus ausdrücklich wieder habe aufleben lassen wollen, mittlerweile seit einigen Jahren im Ausland lebe und sich dort exilpolitisch für die Rechte der Tamilen in Sri Lanka engagiere; abgewiesener Asylsuchender, Fehlen von Identitätspapieren, langer Auslandsaufenthalt). Ihm drohe somit auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Verfolgung. 5.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zum Antrag auf Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Bezüglich des Antrags, Abklärungen betreffend die Telefonnummer zu veranlassen, sowie darüber hinaus verwies es auf seine Erwägungen im angefochtenen Asylentscheid. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, weiterhin in Behandlung in der Klinik (...) im Universitätsspital F._______ zu sein. Das SEM habe im Zeitpunkt seines Entscheids keine umfassende Würdigung der medizinischen Vorbringen vornehmen können. Die Telefonanrufe des CID bei seiner Familie seien - anders als vom SEM behauptet - nicht gewürdigt worden. Seine Familie habe zudem im (...) 2018 zwei weitere Anrufe vom CID erhalten. Da es Privatpersonen nicht möglich sei, in Sri Lanka die Identität des jeweiligen Inhabers der Telefonnummern abzufragen, halte er am Beweisantrag fest. Der eingereichte Medienbericht betreffe das ehemalige LTTE-Mitglied T. und belege, dass der Staatsapparat weiterhin Jagd auf dessen Helfer mache, und er (der Beschwerdeführer) somit auch heute noch gefährdet sei.

6. Zunächst ist die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Dabei ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise seinem Entscheid zugrunde legte, ohne deren Glaubhaftigkeit im Wesentlichen in Zweifel zu ziehen. Soweit es nicht als überzeugend erachtete, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, nahm es im Grunde bereits eine rechtliche Würdigung zur Asylrelevanz seiner Vorbringen vor, welche im Anschluss erfolgt (vgl. E. 7). Das Gericht erachtet nach Prüfung der Akten die geltend gemachten Ereignisse und Vorfälle vor der Ausreise seinerseits als überwiegend wahrscheinlich (vgl. für die Details Sachverhalt Bst. A und E. 5, für eine Zusammenfassung E. 6.4). Zwar weisen seine Schilderungen gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche, etwa in den Zeit- und Ortsangaben, der Anzahl der Befragungen, zum weiteren Bruder oder bezüglich seiner Unterstützung eines früheren LTTE-Mitglieds, auf. Diese konnte er aber grösstenteils in der fortgesetzten Anhörung ausräumen. Zu seinen Gunsten ist zudem festzuhalten, dass die beiden vertieften Anhörungen mitunter wenig strukturiert geführt wurden, was insbesondere die Nachvollziehbarkeit der zeitlichen und örtlichen Chronologie der Ereignisse teilweise erschwerte. Das Gericht geht unter Berücksichtigung dieser Umstände und nach Prüfung der Akten im Weiteren - entgegen der Feststellungen des SEM - davon aus, dass der Beschwerdeführer zwischen 2010 und 2012 insgesamt drei Mal vom CID beziehungsweise der SLA befragt wurde (einmal im Unterricht, zwei Mal nach dem Vorfall mit dem Grundstück vgl. A13 F74, F79, F83, A20 F68 ff., F124 ff.). 6.3 Besonders für die Glaubhaftigkeit spricht, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu allen Vorbringen, welche sich immerhin über einen Zeitraum von (...) bis (...), mithin 20 Jahren, erstrecken, äusserst detailliert, weitgehend nachvollziehbar und in sich schlüssig ausfielen. Auch waren sie von einer Vielzahl an Realkennzeichen (direkte Rede, Emotionen, Bericht von Nebensächlichkeiten) geprägt, die darauf schliessen lassen, dass er das Erzählte tatsächlich erlebt hat. Vor diesem Hintergrund fallen die verbleibenden Widersprüche nicht mehr massgeblich ins Gewicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Angaben mit originalen Beweismitteln belegen konnte. Im Übrigen teilt das Gericht im Wesentlichen die Würdigung der Beweismittel durch das SEM (vgl. dazu oben E. 5.1; vgl. aber auch E. 8.3). Ergänzend dazu sei angemerkt, dass die eingereichten medizinischen Dokumente (namentlich Beweismittel 3 und 4) den Schluss nahelegen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Folter psychisch schwer angeschlagen war. 6.4 In einer Gesamtbetrachtung aller Umstände überwiegen die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit der fluchtauslösenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers sprechen. Es ist danach als glaubhaft zu erachten, dass er bereits seit (...) die LTTE unterstützte, deswegen ein Jahr inhaftiert und gefoltert wurde, weiter als Präsident einer pro-tamilischen Studierendenorganisation zwischen (...) und (...) aktiv war, nach der Festnahme von Mitstudierenden und dem Angriff auf einen (...) später ins Vanni-Gebiet übersiedelte, in den Kriegsjahren namentlich Personen unterrichtete, die sich den Sea-Tigers anschlossen, sowie bei der Zwangsrekrutierung von Kämpfern mithalf. Weiter erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass er letztlich selbst zwangsrekrutiert, von der Armee aufgegriffen und in Camps gebracht sowie durch Bestechung vorzeitig entlassen wurde, dann 2010 im Unterricht von CID-Angehörigen befragt sowie wegen seiner Probleme mit dem Dorfvorsteher und im Zusammenhang mit dem LTTE-Grundstück vom CID und Armeeangehörigen befragt und bedroht wurde. Schliesslich wurde glaubhaft gemacht, dass er im Jahr 2013 einem früheren LTTE-Mitglied (T.) bei der Reparatur eines (...) half und 2015 illegal ausreiste. 7. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). 7.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, weisen die erlittenen oder befürchteten Nachteile aus der einjährigen Inhaftierung und Folter des Beschwerdeführers durch die Armee im Jahr (...) sowie seinen Aktivitäten als Präsident einer pro-tamilischen Studierendenorganisation von (...) bis (...) in der Tat vor allem in zeitlicher Hinsicht keinen Kausalzusammenhang zur Flucht auf. So ist den Akten nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer selbst nicht geltend gemacht, dass er in Bezug auf diese Ereignisse im Fokus der Behörden stand. Die Furcht des Beschwerdeführers, wieder Opfer von Verfolgung zu werden, ist angesichts der erlittenen Folter in subjektiver Hinsicht mehr als verständlich; subjektive Furcht alleine genügt wie oben erwähnt aber nicht den Anforderungen an die begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies gilt auch für die Furcht des Beschwerdeführers vor Racheakten der Eltern, deren Kinder mit seiner Hilfe zwangsrekrutiert und im Kampf getötet wurden oder - wie eine Person - Selbstmord begingen, zumal sie ebenfalls keine objektive Anknüpfung in asylrelevanten Ereignissen unmittelbar vor seiner Ausreise finden. Bezüglich der Zerstörung des Geschäfts und des Hauses seiner ersten Ehefrau im Jahre 2010 ist den Akten - über die Vermutung des Beschwerdeführers hinaus - nicht zu entnehmen, dass diese im Zusammenhang mit seinen LTTE-Aktivitäten stand. Die Vorbringen zur Registrierung der Todesursache seiner Ehefrau und der Erpressung und Denunzierung als LTTE-Mitglied durch Dritte, um für sich finanzielle Vorteile zu erzielen, erreichten wiederum - wie von der Vorinstanz zu Recht angenommen - hinsichtlich Art und Intensität kein asylrelevantes Ausmass. 7.3 Auch in einer Gesamtwürdigung der vorstehend beurteilten Vorbringen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrelevante Verfolgung drohte. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Kenntnis von Eltern getöteter Sea-Tigers oder Nachbarn von seiner früheren LTTE-Unterstützung latent die Gefahr drohte, weitergehend von den Behörden behelligt zu werden, und ihn dies massiv belastete. Ebenso ist nicht unwahrscheinlich, dass die Behörden bis zu seiner Ausreise nicht genügend Beweise hatten, um ihn für seine LTTE-Verbindung zu belangen, und er über weite Strecken, nicht zuletzt angesichts seines LTTE-untypischen Profils als alleinerziehender Vater eines Kleinkindes, einfach Glück hatte, nicht als LTTE-Mitglied identifiziert zu werden. Tatsächlich wurde er aber gemäss Aktenlage und eigenen Angaben zuletzt in den Jahren 2010 und 2012 vom CID beziehungsweise der Armee befragt, ohne dass weitergehende Mass-nahmen gegen ihn ergriffen wurden. Diese Befragungen erreichten für sich kein asylrelevantes Ausmass. Im Weiteren geht das Gericht davon aus, dass den Behörden der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers trotz seiner Bemühungen, unauffällig zu leben, bekannt gewesen sein dürfte. Immerhin hielt er sich nach eigenen Angaben wiederholt bei nahen Familienangehörigen auf und gelangte direkt oder indirekt bei verschiedenen Gelegenheiten in Kontakt mit den Behörden (Heirat, Geburt des zweiten Sohnes, Einschulung des ersten Sohnes, Ausstellung der Identitätskarte). Seine diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erweisen sich als unerheblich, zumal sie über die Verneinung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinausgehen. Insoweit ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass mangels entsprechender Massnahmen bis zur Ausreise die Behörden offenbar kein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers hatten. Dass er angesichts der zuvor erlittenen und befürchteten Nachteile subjektiv eine erhebliche Gefährdung durch staatliche Bedienstete fürchtete und dies sich gar negativ auf seine psychische Verfassung auswirkte, ist - wie zuvor schon erwähnt - zwar durchaus verständlich. Auch hier ist jedoch festzuhalten, dass die subjektive Furcht für die Annahme der begründeten Furcht allein nicht genügt. Das erneut auf Beschwerdeebene dargelegte Schicksal eines Dozenten, der wie der Beschwerdeführer für die LTTE Kämpfer zwangsrekrutierte und später aufgrund dessen verhaftet und verurteilt wurde (vgl. Beweismittel 18), vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es - ungeachtet allfälliger Parallelen im Profil - keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Situation des Beschwerdeführers aufweist und er - wie eben dargelegt - gerade nicht weitergehend behelligt wurde. 7.4 Soweit die Vorinstanz schliesslich bezüglich der Vorbringen zur Unterstützung des LTTE-Mitglieds T. nicht von einer begründeten Furcht ausging, weil dieser sich dem Beschwerdeführer zufolge vermutlich ins Ausland abgesetzt und somit einem allfälligen Zugriff der sri-lankischen Behörden entzogen habe, ist ihr im Ergebnis zuzustimmen. Aus den Akten geht zwar hervor, dass T. und sein Umfeld ungeachtet dessen Flucht ins Ausland weiterhin im Visier der Behörden stehen und sich Ersterer auch im Ausland exilpolitisch engagiert. In casu hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet, dass er bis zur Ausreise aufgrund seiner Verbindung zu T. Behelligungen durch die Behörden ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund ist schon in Zweifel zu ziehen, dass Letztere überhaupt Kenntnis von seiner Unterstützung für T. hatten. Überdies ist wenig wahrscheinlich, dass das blosse Reparieren eines (...) zu einer relevanten Verfolgung hätte führen können. Hinsichtlich der subjektiven Furcht des Beschwerdeführers kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. 7.5 Gesamthaft ist für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.

8. Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, aufgrund von Ereignissen nach seiner Ausreise - unter Berücksichtigung seiner Vorbringen zur Vorverfolgung - bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, und macht geltend, mehrere Risikofaktoren zu erfüllen. 8.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 8.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8, insbesondere E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Gemäss Erwägung 8.5.6 des Urteils E-1866/2015 fallen die Bejahung von sogenannten Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert gewesen ist. Die Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. 8.3 Hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Vorbringen nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka erscheint für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass der Bruder bei dessen Wiedereinreise nach Sri Lanka im Jahr 2016 zum Beschwerdeführer befragt und die Familie einige Wochen später vom CID angerufen wurde. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer - anders als vom SEM behauptet - in der vertieften Anhörung sehr wohl auch zu diesen Vorkommnissen geäussert (vgl. A13 F6) und den Brief des Vaters aus dem Jahr 2016 eingereicht. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum in der Replik - nach Abweisung in der Zwischenverfügung vom 27. März 2018 erneut - gestellten Beweisantrag hinsichtlich der Ermittlung der Anrufer. Im Weiteren ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Eltern des Beschwerdeführers - wie in der Replik dargelegt - zuletzt im Mai 2018 kontaktiert wurden. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen und wird auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an Anlässen der tamilischen Diaspora und namentlich einem Gedenkanlass für ein früheres LTTE-Mitglied teilnahm. 8.4 In Anwendung der vorstehend erwähnten Rechtsprechung und gestützt auf den als glaubhaft zu erachtenden Sachverhalt (vgl. E. 6 und E. 8.3) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Sinne der dargelegten Praxis ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Er ist tamilischer Ethnie und hat über viele Jahre, zuletzt als Mitglied, die LTTE unterstützt. Aufgrund dessen wurde er bereits in jungen Jahren während eines Jahres inhaftiert und schwer gefoltert, wovon er sichtbare Narben und psychische Probleme davon getragen hat. Auch während seiner Studienzeit engagierte er sich in exponierter Stellung als Präsident einer pro-tamilischen Studierendenorganisation für die Bewegung und geriet dabei in den Fokus der Behörden. Sodann unterrichtete er in den Kriegsjahren zukünftige Mitglieder der Sea-Tigers in der (...), half aktiv bei der Zwangsrekrutierung von Kämpfern und wurde letztlich auch selbst von den LTTE zwangsrekrutiert. Zudem lebte er in dieser Zeit im Vanni-Gebiet, dem Kerngebiet der LTTE und Schauplatz der letzten Kampfhandlungen, und wurde dort von der Armee aufgegriffen. Ferner geriet er nach Kriegsende wiederholt in den Fokus der Behörden, welche offensichtlich seine LTTE-Zugehörigkeit vermuteten, wobei die Behelligungen bis zur Ausreise noch kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Sodann hat der Beschwerdeführer bislang kein Rehabilitierungsprogramm in Sri Lanka durchlaufen. Hinzu kommt, dass er in der Schweiz, einem Zentrum der tamilischen Diaspora, exilpolitisch tätig ist. Nach dem Gesagten erfüllt er mehrere, teils stark risikobegründende Faktoren, welche es in einer Gesamtbetrachtung überwiegend wahrscheinlich machen, dass er bei den Behörden seines Heimatstaates registriert ist und sie ihm bei einer Rückkehr eine Unterstützung des tamilischen Separatismus unterstellen sowie ihn asylrelevanten Massnahmen aussetzen werden. Erst recht ist davon auszugehen, dass er weitergehend verhört, überwacht, zu seiner LTTE-Verbindung sowie weiteren Unterstützungsbemühungen zum Wiederaufleben der Bewegung befragt und verhaftet würde, als dies im Rahmen der Backgroundchecks bei Wiedereinreise am Flughafen oder später am Wohnort der Fall ist. Bei der Würdigung vorstehender Faktoren sind massgeblich auch die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans Ende 2019 zu berücksichtigen. So geht das Gericht von einer Akzentuierung der Gefährdungslage für Personen aus, welche - wie vorliegend der Beschwerdeführer - über ein hinreichendes Risikoprofil verfügen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-2405/2020 vom 30. November 2020 E. 5.2 mit Hinweis auf Referenzurteil E-1866/2015 und Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeared" Threatened, 16. Februar 2020). Ergänzend sei erwähnt, dass ihm bei einer allfälligen Wiedereinreise die erforderlichen Identitätspapiere fehlen würden und er sich seit November 2015 - somit seit über fünf Jahren - in der Schweiz befindet. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls verfügt der Beschwerdeführer damit kumuliert über zahlreiche Merkmale, aufgrund derer er bei einer Rückkehr in die Heimat einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. 8.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer angesichts seines Risikoprofils die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Er ist folglich als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.6). 8.6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.7 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2018 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Gewährung von Asyl und seiner formellen Rügen unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. 10.2 Die Kosten des Verfahrens wären danach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da aber sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 gutgeheissen wurde und keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 10.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer mit gleicher Zwischenverfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat am 7. Juni 2018 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 13.91 Stunden zu Fr. 220.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 130.- geltend gemacht werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), weshalb das Stundenhonorar als angemessen zu erkennen ist. Dies gilt auch hinsichtlich des zeitlichen Aufwands. Das amtliche Honorar ist danach auf Fr. 3'190.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu einem Drittel, mithin gerundet Fr. 1'064.-, aus der Gerichtskasse zu entrichten. 10.4 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint (vgl. E. 10.3) angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach gleichermassen auf Fr. 3'190.20 festzusetzen. Davon sind zwei Drittel, mithin gerundet Fr. 2'127.-, dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 27. Januar 2018 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'064.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'127.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Teresia Gordzielik Versand: