Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024. Entscheid aufgehoben durch Entscheid des BVGer.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Entscheid aufgehoben durch Revisi- onsentscheid des BVGer vom 10.03.2025 (D-6277/2024) Abteilung IV D-1291/2024
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ozan Polatli, Advokat, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 / N (…).
D-1291/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am 14. November 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 21. November 2023 wurde er zu seiner Person und zu seinem Reise- weg befragt. Am 8. Februar 2024 wurde er zu seinen Asylgründen ange- hört. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie sei und sich von 2014 bis 2018 für die Demokratische Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi – HDP) und die kurdische Sprache eingesetzt habe. Er sei Leiter einer Kommission innerhalb der Be- zirkspartei gewesen und habe dabei Kontakt mit bedeutenden kurdischen Politikerinnen und Politiker gepflegt. Im Jahre 2018 sei er grundlos an seinem Arbeitsplatz festgenommen und bis im (…) 2019 inhaftiert worden. Im Jahre 2020 sei er erneut festgenommen worden. Obwohl er nur noch sechs Monate Reststrafe zu verbüssen gehabt habe, sei er erst nach ein- einhalb Jahren entlassen worden. Während seiner Inhaftierung hätten ihn zwei Geheimdienstmitarbeitende besucht und als geheimen Zeugen an- werben wollen. Als er sich geweigert habe, sei er in ein anderes Gefängnis verlegt worden. Dort habe er zwei Monate in einer Einzelzelle unter sehr schweren Haftbedingungen verbracht. (…) 2022 sei er entlassen worden. Da er strafrechtlich registriert gewesen sei, sei er in der Folge Schikanen ausgesetzt gewesen. Er sei bei Kontrollen angehalten und aus seinem Fahrzeug geholt worden und habe für sich keine Lebensversicherung ab- schliessen können. Im Jahre 2023 habe der Co-Präsident der Partei für Emanzipation und De- mokratie der Völker (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi – DEM-Partei), den er aufgrund seiner früheren Tätigkeiten gekannt habe, ihm angeboten, zusammen politisch aktiv zu werden. Er habe diesem mitgeteilt, über das Angebot später zu befinden. Auf dem Weg nach Hause sei er von zwei Angehörigen des Geheimdiensts angesprochen worden. Diese hätten von ihm verlangt, mit dem Co-Präsidenten zusammenzuarbeiten und den Ge- heimdienst über alle seine Schritte zu informieren. Darauf angesprochen,
D-1291/2024 Seite 3 was bei einer Weigerung passieren würde, erwiderten die Mitarbeitenden, dass er dies in Zukunft erfahren würde und er ja wisse, was mit seinen Cousins passiert sei. Beide Cousins seien mit ihm zusammen angeklagt gewesen; einer sei zu einer Haftstrafe von 56 Jahren und der andere zu einer von neun Jahren verurteilt worden, wobei er nach einem Jahr entlas- sen worden sei und seit vier Jahren in der Schweiz lebe. Nach diesem Angebot habe er sich gefürchtet. Zudem sei sein Militärdienst noch ausstehend und er wisse, dass verurteilte Personen im Militärdienst «drangenommen» würden. Er habe die Türkei deswegen verlassen. Aufgrund seines politischen Profils dürfte wohl auch ein Datenblatt über ihn erstellt worden sein. Als Beweismittel reichte er einen UYAP-Auszug, zwei Aussageprotokolle bei der Staatsanwaltschaft beziehungsweise Friedensrichterschaft vom (…) 2015, eine Anklageschrift vom (…) 2016, ein Urteil eines Strafgerichts für schwere Straftaten vom (…) 2017, ein Urteil des regionalen Berufungs- gerichts vom (…) 2018, ein Urteil des Kassationshofs vom (…) 2020, eine Strafzeitbescheinigung vom (…) 2020, einen Entscheid eines Gefängnis- direktors vom (…) 2021, einen Entscheid des Strafvollzugsrichters vom (…) 2021, einen Entscheid des Gerichts für schwere Straftaten vom (…) 2021, einen Zeitungsbericht vom (…) 2008, zwei Links betreffend Vorfälle aus dem Jahr 2008 und ein Foto des Co-Präsidenten der DEM-Partei ein. C. Am 16. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Verfügungsentwurf des SEM Stellung. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 (Eröffnung am selben Tag) stellte das SEM im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung aus, dass den eingereichten Dokumenten zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen Mitgliedschaft in ei- ner terroristischen Organisation gemäss Art. 314 Abs. 2 und 3 des türki- schen Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beru- fung sei abgewiesen worden, weshalb er am (…) 2018 in Polizeihaft ge- nommen worden sei. Die Festnahme sei somit, anders als vom
D-1291/2024 Seite 4 Beschwerdeführer ausgeführt, nicht grundlos erfolgt. Am (…) 2018 sei er dem Strafvollzug zugeführt worden und habe bis zum (…) 2019 ungefähr 17 Monate der Strafe verbüsst. Das Urteil sei schliesslich vom Kassations- hof bestätigt worden, woraufhin er erneut in Polizeihaft genommen und an- schliessend dem Strafvollzug zugeführt worden sei. Auch hier sei die Fest- nahme somit nicht grundlos erfolgt. Den Dokumenten sei zu entnehmen, dass ein Antrag auf Gewährung des offenen Strafvollzugs abgelehnt wor- den sei und seine Freilassung auf den (…) 2022 festgesetzt worden sei. Dies decke sich mit seiner Aussage, im (…) 2022 entlassen worden zu sein. Aus den Dokumenten ergebe sich, dass seine Strafe wegen guter Führung verkürzt worden sei. Seine Strafe sei folglich verbüsst. Dem Hin- weis des Beschwerdeführers, im UYAP sei das Verfahren als offen be- zeichnet, sei zu entgegnen, dass es sich dabei wohl um ein Versehen han- deln dürfte, was er mit dem entsprechenden Nachweis richtigstellen könnte. Es sei zwar möglich, dass ehemalige Strafgefangene in Ausnahmefällen nach ihrer Entlassung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien. Dies sei vorliegend jedoch zu verneinen. Gemäss den eingereichten Dokumenten sei er keiner behördlichen Kontrolle unterzogen worden, weshalb ange- nommen werden könne, die Behörden würden ihn nicht als Gefahr betrach- ten. Es sei somit auch unwahrscheinlich, dass ein Datenblatt betreffend seine Person erstellt worden sei. Zur Behauptung, zwei Geheimdienstmit- arbeitende hätten ihm während seines zweiten Gefängnisaufenthalts ge- droht, dafür zu sorgen, dass seine Freiheitsstrafe erhöht werde, sei zu be- merken, dass es schlicht realitätsfremd sei, dass der Geheimdienst das Aufrollen eines abgeschlossenen Strafverfahrens und das Verhängen ei- ner höheren Strafe veranlassen könnte. Gemäss seinen Aussagen sei er auch nach der Haftentlassung von Mitarbeitenden des Geheimdienstes an- gesprochen worden. Selbst unter der Annahme, dies würde der Wahrheit entsprechen, fehle es an einer asylrelevanten Intensität. Eine zweimalige zeitlich weit auseinanderliegende Kontaktaufnahme durch den Geheim- dienst deute schlichtweg nicht auf ein besonderes Interesse seitens des Geheimdienstes hin. Hätten sie ihn tatsächlich als optimalen Spitzel be- trachtet, wäre mit einem viel vehementeren Kontakt zu rechnen gewesen. Seine erstmalige Weigerung habe ihn zudem nicht in konkrete Gefahr ge- bracht, ansonsten es ihm nicht möglich gewesen wäre, anschliessend für mehr als ein Jahr ohne negative Konsequenzen in Istanbul zu leben. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb die türkischen Behörden einer Person, die sie als regierungsfeindlich respektive unkooperativ erachten
D-1291/2024 Seite 5 würden, problemlos einen Reisepass ausstellen und eine unproblemati- sche Ausreise ermöglichen sollten. Das Vorbringen, im Militärdienst «drangenommen» zu werden, gehe nicht über eine vage Behauptung hinaus. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bedürfe einer subjektiv sowie objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Aufgrund der Vorgeschichte sei die Furcht vor erneuter Verfolgung als subjektive Befürchtung durchaus nachvollziehbar. Es fehle jedoch an einer objektiven Entsprechung. Die Benachteiligungen und Schikanen, die er gemäss eigenen Angaben nach seinem Gefängnisaufenthalt erfahren habe, seien nicht hinreichend intensiv, um als ernsthafter Nachteil zu gelten. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 28. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung. Mit Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Anhörung lediglich 1.5 Stun- den gedauert habe und der Bedeutung der Sache keinesfalls angemessen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dem Dolmetscher mitgeteilt, dass er noch viele Ergänzungen habe. Dieser habe jedoch erwidert, dass die Zeit schon fortgeschritten sei und die Anhörung aufgrund des Feier- abends beendet werden müsse. Der Beschwerdeführer sei aus politischen Gründen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bereits die erlittene Freiheitsstrafe gelte als asylrelevan- ter Nachteil und müsse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Nachdem die erste Strafe rechtskräftig geworden sei, habe er eine weitere Strafe im selben Verfahren erhalten. Der Grund dafür liege darin, dass in der Türkei bei politischen Verfahren im Urteil ein Artikel (sog. madde) an- gefügt werde, wonach das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen wer- den könnte. Dem Beschwerdeführer drohe daher auch in Zukunft eine
D-1291/2024 Seite 6 Verfolgung, da das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden könnte, womit aufgrund entsprechender Ankündigung des Geheimdienstes zu rechnen sei. Dass er sich habe einen Reisepass ausstellen lassen, sei ohne Relevanz. Dafür habe er lediglich ein Hin- und Rückflugticket vorwei- sen müssen und er habe glaubhaft machen können, dass er als Tourist ins Ausland gehe. Auch prominente Persönlichkeiten hätten die Türkei wäh- rend eines laufenden Verfahrens verlassen können. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver- beiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 102m AsylG (SR 142.31) und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli- chen Rechtsbeistand ein. G. Mit Vernehmlassung vom 19. März 2024 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde. Die Vorinstanz führte aus, dass es der geltend gemachten Verfolgung an Aktualität fehle. Der Beschwerdeführer habe seine Gefängnisstrafe ver- büsst und sei im (…) 2022 entlassen worden. Anschliessend habe er wäh- rend mehr als einem Jahr unbescholten in Istanbul gelebt, sich einen Rei- sepass ausstellen lassen und das Land schliesslich über einen internatio- nalen Flughafen verlassen. Seine Befürchtung, sein Verfahren könnte je- derzeit wieder aufgenommen werden und zu einer neuen Verurteilung füh- ren, sei sehr allgemein gehalten, ohne dass konkrete Hinweise ersichtlich seien, dass sich dieses Szenario unmittelbar verwirklichen könnte. H. Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen, reichte am 20. Juni 2024 jedoch eine ergänzende Eingabe ein. Darin machte er geltend, der Beschwerdeführer sei bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen worden. Aufgrund der politischen und rechtlichen Lage in der Türkei habe er jederzeit mit einer Vollstreckung der ausstehenden Reststrafe zu rechnen. Angesichts der bereits erlittenen Verfolgung (Ge- fängnisstrafe) und der drohenden Vollstreckung der Reststrafe sei seine Furcht sowohl objektiv als auch subjektiv begründet. Die Bekanntgabe des Geheimdienstes lasse vermuten, dass er (der Beschwerdeführer) aus po- litischen Motiven weiteren Prozessen ausgesetzt werde. Die Türkei setze
D-1291/2024 Seite 7 die Verfolgung von dokumentierten vermeintlichen «Terroristen» üblicher- weise fort. Es wäre ihm auch nicht zumutbar, sich in Istanbul zu verstecken, da er diesfalls weder seinen Wohnort registrieren noch einen Mitvertrag, eine Kranken- oder anderweitige Versicherung oder einen Arbeitsvertrag abschliessen könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör respektive eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend, da
D-1291/2024 Seite 8 die Anhörung zu den Asylgründen zu kurz gedauert habe und der Be- schwerdeführer dadurch nicht in der Lage gewesen sei, seine Asylgründe hinreichend darzulegen. 3.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein akten- widriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz geltender Untersuchungsmaxime (Art. 12 VwVG) den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). 3.3 Der Beschwerdeführer erhielt in der Anhörung genügend Gelegenheit, seine Gesuchgründe darzulegen und der Sachverhalt ist als erstellt zu er- achten. Dies bereits deshalb, weil in der Beschwerdeschrift nicht darlegt wird, welche zusätzlichen Gründe respektive wesentlichen Ergänzungen der Beschwerdeführer nicht habe einbringen können. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von seiner zugewiesenen Rechtsvertretung begleitet wurde, die ebenfalls die Möglich- keit erhielt, Ergänzungsfragen zu stellen, wovon sie auch Gebrauch ge- macht hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1291/2024 Seite 9 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Asyl dient nicht der Wiedergutmachung vergangenen Unrechts, viel- mehr wird vorausgesetzt, dass begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung besteht. Aus den eingereichten türkischen Strafakten ergibt sich, dass seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug keine neuen Verfahren gegen ihn anhängig gemacht worden sind. Das SEM stellt sich somit zu Recht auf den Standpunkt, dass der Beschwerde- führer die gegen ihn ausgesprochenen Strafen verbüsst hat. Die Feststel- lung des SEM, dass das noch offene Verfahren im UYAP wohl auf ein Ver- sehen zurückzuführen sei, ist als plausibel zu erachten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass sein Verfahren jederzeit wieder eröffnet und er erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte, erweist sich mangels entsprechender Anhaltspunkte als nicht be- gründet. Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass die Freilassung des Beschwerdeführers mit keinen Kontrollmassnahmen verbunden war, wes- halb anzunehmen ist, dass auch die türkischen Behörden derzeit kein er- höhtes Interesse an seiner Person haben respektive ihn aktuell nicht als Bedrohung wahrnehmen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass ihm seitens des türkischen Geheimdienstes ernsthafte Nachteile drohen. Dazu be- merkte bereits das SEM, dass seine erste Weigerung, dem Geheimdienst als Spitzel zu dienen, offenbar zu keinen unmittelbaren Sanktionen geführt hat. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, nach seiner Haft- entlassung länger als ein Jahr relativ problemlos in Istanbul zu leben. Dass der Geheimdienst nun – nach seiner zweiten Weigerung als Spitzel zu die- nen – anders als beim ersten Mal plötzlich einschneidende Massnahmen ergreifen könnte, erscheint vor diesem Hintergrund als blosse Spekulation. Gegen die Annahme, dass der Geheimdienst ein Wiederaufrollen des Strafverfahrens anstossen könnte, spricht ferner der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz seiner ersten Weigerung zur Kooperation vorzeitig aus der Haft entlassen wurde. Dies legt den Schluss nahe, dass der Ge- heimdienst entweder gar keinen massgeblichen Einfluss auf das Verhalten der Strafbehörden nehmen kann oder aber kein Interesse daran hat,
D-1291/2024 Seite 10 überhaupt Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen einer aktuellen begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen. 5.2 Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-1291/2024 Seite 11 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-1291/2024 Seite 12 7.3.2 Das SEM erwog zutreffend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann handle, der das Gymnasium abge- schlossen habe und (…) sei. Seine Eltern und Geschwister würden in un- terschiedlichen Städten in der Türkei leben. Vor diesem Hintergrund sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegwei- sungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Das SEM ist auch in diesem Punkt zu bestätigen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischen- verfügung vom 4. März 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2024 wurde rubrizierter Rechts- vertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist folglich ein amt- liches Honorar zu entrichten. Die Kostennote vom 20. Juni 2024 ist als an- gemessen zu bezeichnen. Das amtliche Honorar ist folglich auf Fr. 2'225.65 festzustehen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
D-1291/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Ozan Polatli, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 2'225.65 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger
Versand: