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D-1290/2023

D-1290/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Beschwerde erweist sich im heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.)

E. 4.1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung sei beim Dublin-Gespräch nicht anwesend gewesen. Er sei in keiner Weise auf dieses Gespräch vorbereitet worden. Es sei ihm - entgegen der Ausführung im Gesprächsprotokoll - nicht möglich gewesen, sich jederzeit an seine Rechtsvertretung zu wenden. Schliesslich sei ihm auch der Entscheid von einer Stellvertretung eröffnet worden. Einen Verzicht habe der Beschwerdeführer nie erklärt. Er sei anlässlich des Gesprächs auch nicht über die Umstände der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung informiert oder darüber belehrt worden, dass er ein Recht auf ihre Anwesenheit habe. Er sei weder über seine Rechte aufgeklärt worden, noch seien ihm die Konsequenzen aufgezeigt oder Alternativen bekannt gegeben worden. Die fehlende Vertretung sowie die Mandatsniederlegung bei einer nicht aussichtslosen Beschwerdemöglichkeit stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

E. 4.1.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2022 sämtliche Personen des HEKS Rechtsschutzes mit seiner Vertretung mandatierte (vgl. SEM-Akten act. 1204200-13/1). Die Vor-instanz teilte dem Beschwerdeführer in der Folge am 5. Dezember 2022 via die zugewiesene Rechtsvertretung mit, das Dublin-Gespräch werde am 8. Dezember 2022 stattfinden (vgl. SEM-Akten act. 1204200-14/2). Gleich zu Beginn des Gesprächs wurde er darüber informiert, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen an diesem Gespräch nicht teilnehmen, eine Kopie des Gesprächsprotokolls im Anschluss daran aber an die zugewiesene Rechtsvertretung geschickt werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (SEM-Akten act. 1204200-15/2). Anlässlich des Gesprächs gab er sodann an, er habe jemandem beim HEKS von seinen (...) erzählt.

E. 4.1.3 Vorab gilt es festzustellen, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehört. Das Dublin-Gespräch stellt indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handelt sich vielmehr um ein persönliches Gespräch (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO), das nach Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (zum Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 m.H.).

E. 4.1.4 Die Anforderungen an das persönliche Gespräch sind in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein solches zu führen hat, um das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäss Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen zu ermöglichen und auf welches gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO ausnahmsweise verzichtet werden darf. Die Norm sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (zur effektiven Rechtsberatung siehe nur Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt (siehe Urteil des BVGer E-5608/2022 E. 5.4 m.H.).

E. 4.1.5 Vorliegend ist aktenkundig, dass die zugewiesene Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers verzichtet hat. Seitens der Vorinstanz wiederum liegt eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung vor (vgl. oben E. 4.1.2), womit der in Frage stehende Verfahrensschritt gesetzeskonform durchgeführt wurde und nach dem Gesagten, selbst ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers, seine Rechtswirkung entfaltete. Dem von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Urteil D-5650/2022 liegt eine andere Konstellation zu Grunde (im genannten Fall hatte das Gericht keine Kenntnis des Verzichts auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch seitens der Rechtsvertretung), weshalb er daraus nichts für sich abzuleiten vermag. Abgesehen davon war er mit dem beschriebenen Vorgehen damals einverstanden.

E. 4.1.6 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel des Weiteren behauptet, die zugewiesene Rechtsvertretung vor dem Dublin-Gespräch nie gesehen zu haben, steht diese Behauptung in Widerspruch zu den Akten. So befindet sich darin eine von ihm am 2. November 2022 unterzeichnete Vollmacht. Aktenkundig ist sodann die Vorladung zum Dublin-Gespräch, über die der Beschwerdeführer offensichtlich in Kenntnis gesetzt wurde. Anlässlich des Dublin-Gesprächs räumte er denn selber ein, er habe gesundheitliche Probleme «jemandem» vom HEKS mitgeteilt. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich am vorliegenden Verfahren in der erforderlichen Art und Weise zu beteiligen und sich zu äussern. Solches ergibt sich ebenso wenig aus der Beschwerdeschrift. Schliesslich vermag die Einschätzung der zugewiesenen Rechtsvertretung, keine Beschwerde zu erheben, keine Gehörsverletzung darzustellen, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben konnte.

E. 4.1.7 Insgesamt ergibt sich, dass - was die zugewiesene Rechtsvertretung, deren Pflichten und die damit verbundenen Rechte der Asylsuchenden betrifft - seitens der Vorinstanz keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vorliegt. Ebenso wenig ist eine sonstige Verletzung des Gehörsanspruchs erkennbar.

E. 4.2 Eine unvollständige Sachverhaltserstellung - wie in der Beschwerde ebenfalls gerügt - ist nicht zu erkennen. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu seiner gesundheitlichen Situation befragt (vgl. Bst. C.b) und auf seine Verpflichtung hingewiesen, sich bei gesundheitlichen Problemen an die dafür zuständige Stelle im Bundesasylzentrum (MedicHelp) zu wenden. Angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers musste sich das SEM nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen. Medizinische Unterlagen sind weder in den vorinstanzlichen Akten enthalten, noch wurden solche mit der Beschwerde oder seit Beschwerdeerhebung eingereicht. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung der Situation für asylsuchende Personen in Kroatien nicht teilt, vermag er damit keine unvollständige Sachverhaltserstellung zu begründen. Es besteht damit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 5. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. An dieser Tatsache vermögen die Angaben, unter welchen Umständen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. Bst. C.b), nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 16. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substantiierter Vorbringen, die geeignet sind, die Annahme, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt, zu widerlegen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen anlässlich des Dublin-Gesprächs und auf Beschwerdeebene geschilderten Erlebnissen nicht.

E. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden.

E. 8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) sowie in der Beschwerde - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4816/2023 vom 21. September 2023 E. 7.2). Dem Beschwerdeführer steht auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung verwiesen werden.

E. 8.1.2 Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...]) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung oder eine anderweitige psychische Gesundheitsbeeinträchtigung wurden weder medizinisch festgestellt noch hat der Beschwerdeführer dies substantiiert dargetan. Kroatien verfügt darüber hinaus grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3).

E. 8.1.3 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 8.1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 9. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

E. 11.2 Die am 3. Mai 2023 eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen mit einem Zeitaufwand von 5 Stunden als angemessen, ebenso die aufgeführten Auslagen (insgesamt Fr. 98.20). Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Es ergibt sich damit ein Honorar von Fr. 1'199.-. Das Honorar beinhaltet mangels entsprechender Steuerpflicht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1290/2023 Urteil vom 10. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Februar 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 5. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen worden war. B. Am 2. November 2022 erteilte der Beschwerdeführer den Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern des HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz die Vollmacht zur Vertretung im Rahmen des Asylverfahrens gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31). C. C.a Am 8. Dezember 2022 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr in dieses Land sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei wurde er vorab vom SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen nicht am Dublin-Gespräch teilnehmen könne. Eine Kopie des Gesprächsprotokolls werde der Rechtsvertretung im Anschluss zugestellt. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Durchführung des Gesprächs ohne Rechtsvertretung einverstanden. C.b Er gab an, von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden zu sein. Er sei in einem geschlossen Polizeiwagen auf ein Polizeirevier und dort in eine Zelle gebracht worden. Er habe nichts zu essen und zu trinken erhalten und sei zudem zur Unterzeichnung ihm unverständlicher Papiere gezwungen worden. Auch zur Abgabe der Fingerabdrücke sei er gezwungen worden. Daraufhin sei er an einen Bahnhof gebracht worden und er habe das Land verlassen müssen. Die Polizisten hätten auch sein Telefon zerstört. Am Bahnhof habe man ihm - wohl aufgrund seiner Hautfarbe - nichts zu essen und zu trinken verkaufen wollen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an, es gehe ihm grundsätzlich gut. Hin und wieder habe er (...), was er jemandem bei HEKS erzählt habe. Die Pflege habe er informiert, dass er (...) und eine (...) habe. D. Am 16. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 16. Februar 2023 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (eröffnet am 28. Februar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung erklärte das Mandatsverhältnis am 28. Februar 2023 für beendet. G. Mit Beschwerde vom 3. März 2023 (Postaufgabe: 6. März 2023) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 23. Februar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Kopie einer «Décision de Retour» der kroatischen Behörden in französischer und kroatischer Sprache ein. H. Mit Zuweisungsentscheid vom 7. März 2023 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. J. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde erweist sich im heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.) 4. 4.1 4.1.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, die ihm zugewiesene Rechtsvertretung sei beim Dublin-Gespräch nicht anwesend gewesen. Er sei in keiner Weise auf dieses Gespräch vorbereitet worden. Es sei ihm - entgegen der Ausführung im Gesprächsprotokoll - nicht möglich gewesen, sich jederzeit an seine Rechtsvertretung zu wenden. Schliesslich sei ihm auch der Entscheid von einer Stellvertretung eröffnet worden. Einen Verzicht habe der Beschwerdeführer nie erklärt. Er sei anlässlich des Gesprächs auch nicht über die Umstände der Abwesenheit seiner Rechtsvertretung informiert oder darüber belehrt worden, dass er ein Recht auf ihre Anwesenheit habe. Er sei weder über seine Rechte aufgeklärt worden, noch seien ihm die Konsequenzen aufgezeigt oder Alternativen bekannt gegeben worden. Die fehlende Vertretung sowie die Mandatsniederlegung bei einer nicht aussichtslosen Beschwerdemöglichkeit stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 4.1.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2022 sämtliche Personen des HEKS Rechtsschutzes mit seiner Vertretung mandatierte (vgl. SEM-Akten act. 1204200-13/1). Die Vor-instanz teilte dem Beschwerdeführer in der Folge am 5. Dezember 2022 via die zugewiesene Rechtsvertretung mit, das Dublin-Gespräch werde am 8. Dezember 2022 stattfinden (vgl. SEM-Akten act. 1204200-14/2). Gleich zu Beginn des Gesprächs wurde er darüber informiert, dass die Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen an diesem Gespräch nicht teilnehmen, eine Kopie des Gesprächsprotokolls im Anschluss daran aber an die zugewiesene Rechtsvertretung geschickt werde. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden, das Gespräch ohne Rechtsvertretung durchzuführen (SEM-Akten act. 1204200-15/2). Anlässlich des Gesprächs gab er sodann an, er habe jemandem beim HEKS von seinen (...) erzählt. 4.1.3 Vorab gilt es festzustellen, dass die Anwesenheit der Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch nicht zwingend vorgeschrieben ist, da gemäss Art. 102k Abs. 1 Bst. b AsylG zu den Aufgaben der Rechtsvertretung die Teilnahme an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen gehört. Das Dublin-Gespräch stellt indessen keine Erstbefragung im Rahmen der Vorbereitungsphase dar, sondern es handelt sich vielmehr um ein persönliches Gespräch (vgl. Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO), das nach Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (zum Ganzen vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-5608/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.4 m.H.). 4.1.4 Die Anforderungen an das persönliche Gespräch sind in Art. 5 Dublin-III-VO aufgeführt, wonach der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat ein solches zu führen hat, um das richtige Verständnis der dem Antragsteller gemäss Art. 4 Dublin-III-VO bereitgestellten Informationen zu ermöglichen und auf welches gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO ausnahmsweise verzichtet werden darf. Die Norm sieht keine Teilnahme der Rechtsvertretung vor (zur effektiven Rechtsberatung siehe nur Art. 27 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung am Dublin-Gespräch kann indessen zur wirksamen Interessenvertretung im Asylverfahren im Einzelfall notwendig sein, wobei der Entscheid über die Notwendigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung obliegt (siehe Urteil des BVGer E-5608/2022 E. 5.4 m.H.). 4.1.5 Vorliegend ist aktenkundig, dass die zugewiesene Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch des Beschwerdeführers verzichtet hat. Seitens der Vorinstanz wiederum liegt eine rechtzeitige und korrekte Vorladung zum Dublin-Gespräch zu Handen der Rechtsvertretung vor (vgl. oben E. 4.1.2), womit der in Frage stehende Verfahrensschritt gesetzeskonform durchgeführt wurde und nach dem Gesagten, selbst ohne ausdrückliche Zustimmung des Beschwerdeführers, seine Rechtswirkung entfaltete. Dem von ihm in diesem Zusammenhang angerufenen Urteil D-5650/2022 liegt eine andere Konstellation zu Grunde (im genannten Fall hatte das Gericht keine Kenntnis des Verzichts auf die Teilnahme am Dublin-Gespräch seitens der Rechtsvertretung), weshalb er daraus nichts für sich abzuleiten vermag. Abgesehen davon war er mit dem beschriebenen Vorgehen damals einverstanden. 4.1.6 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel des Weiteren behauptet, die zugewiesene Rechtsvertretung vor dem Dublin-Gespräch nie gesehen zu haben, steht diese Behauptung in Widerspruch zu den Akten. So befindet sich darin eine von ihm am 2. November 2022 unterzeichnete Vollmacht. Aktenkundig ist sodann die Vorladung zum Dublin-Gespräch, über die der Beschwerdeführer offensichtlich in Kenntnis gesetzt wurde. Anlässlich des Dublin-Gesprächs räumte er denn selber ein, er habe gesundheitliche Probleme «jemandem» vom HEKS mitgeteilt. Aus den Akten ist denn auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, sich am vorliegenden Verfahren in der erforderlichen Art und Weise zu beteiligen und sich zu äussern. Solches ergibt sich ebenso wenig aus der Beschwerdeschrift. Schliesslich vermag die Einschätzung der zugewiesenen Rechtsvertretung, keine Beschwerde zu erheben, keine Gehörsverletzung darzustellen, zumal der Beschwerdeführer tatsächlich durch die rubrizierte Rechtsvertreterin Beschwerde erheben konnte. 4.1.7 Insgesamt ergibt sich, dass - was die zugewiesene Rechtsvertretung, deren Pflichten und die damit verbundenen Rechte der Asylsuchenden betrifft - seitens der Vorinstanz keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften vorliegt. Ebenso wenig ist eine sonstige Verletzung des Gehörsanspruchs erkennbar. 4.2 Eine unvollständige Sachverhaltserstellung - wie in der Beschwerde ebenfalls gerügt - ist nicht zu erkennen. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu seiner gesundheitlichen Situation befragt (vgl. Bst. C.b) und auf seine Verpflichtung hingewiesen, sich bei gesundheitlichen Problemen an die dafür zuständige Stelle im Bundesasylzentrum (MedicHelp) zu wenden. Angesichts der Äusserungen des Beschwerdeführers musste sich das SEM nicht zu weiteren Abklärungen veranlasst sehen. Medizinische Unterlagen sind weder in den vorinstanzlichen Akten enthalten, noch wurden solche mit der Beschwerde oder seit Beschwerdeerhebung eingereicht. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Einschätzung der Situation für asylsuchende Personen in Kroatien nicht teilt, vermag er damit keine unvollständige Sachverhaltserstellung zu begründen. Es besteht damit keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - wie vorliegend - sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 5. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden war. An dieser Tatsache vermögen die Angaben, unter welchen Umständen die Fingerabdrücke abgenommen worden seien (vgl. Bst. C.b), nichts zu ändern. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme am 16. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahme- oder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Von einer Überstellung ist nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substantiierter Vorbringen, die geeignet sind, die Annahme, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt, zu widerlegen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 8 und E. 9.5). Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit seinen anlässlich des Dublin-Gesprächs und auf Beschwerdeebene geschilderten Erlebnissen nicht. 7.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO verlangen würden. 8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt - mit Verweis auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. Sachverhalt Bst. C.b) sowie in der Beschwerde - nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Der Beschwerdeführer vermag indessen mit seinen entsprechenden Vorbringen nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würde und er ernsthaft Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr dorthin unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner früheren (illegalen) Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich der Beschwerdeführer an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte schlechte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. etwa Urteil des BVGer F-4816/2023 vom 21. September 2023 E. 7.2). Dem Beschwerdeführer steht auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM in seiner Verfügung verwiesen werden. 8.1.2 Die vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ([...]) sind nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden muss (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine Traumatisierung oder eine anderweitige psychische Gesundheitsbeeinträchtigung wurden weder medizinisch festgestellt noch hat der Beschwerdeführer dies substantiiert dargetan. Kroatien verfügt darüber hinaus grundsätzlich über eine ausreichende, hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3). 8.1.3 Der angefochtene Entscheid verletzt keine die Schweiz bindende, völkerrechtliche Bestimmung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen humanitärer Gründe verneint und vom Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Das ihr bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO zustehende Ermessen hat sie rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). 8.1.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die am 9. März 2023 erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Demzufolge ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 11.2 Die am 3. Mai 2023 eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen mit einem Zeitaufwand von 5 Stunden als angemessen, ebenso die aufgeführten Auslagen (insgesamt Fr. 98.20). Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 220.- festzusetzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Es ergibt sich damit ein Honorar von Fr. 1'199.-. Das Honorar beinhaltet mangels entsprechender Steuerpflicht keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Lea Schlunegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'199.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: