Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1289/2023
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023 / N (…).
D-1289/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Auf- grund der späteren Trennung wurde die Aufenthaltsbewilligung am 24. Au- gust 2020 widerrufen und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden gemäss eige- nen Angaben von der Sicherheitsdirektion des Kantons (…) (27. Oktober 2020), dem Verwaltungsgericht des Kantons (…) (26. Januar 2021) und dem Bundesgericht (9. März 2021) abgewiesen beziehungsweise wurde darauf nicht eingetreten. B. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubri- zierten Rechtsvertreter – mit als «Asylantrag» betitelter Eingabe vom
30. März 2021 ans SEM, um «von seinem asylrechtlichen Anspruch Ge- brauch zu machen». Am 16. April 2021 meldete er sich persönlich in einem Bundesasylzentrum und stellte ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. In seinem schriftlichen Antrag und anlässlich der Anhörung gab er im We- sentlichen an, er sei zwecks Heirat in die Schweiz gekommen und habe hier einen Stiefsohn, zu dem er eine enge Beziehung habe. Nach der Tren- nung sei ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden und er habe in die Türkei zurückkehren wollen. Dann habe er von seiner Familie erfahren, dass im (…) 2021 die türkischen Sicherheitskräfte die elterliche Wohnung in der Türkei durchsucht und seinen Vater befragt hätten, weil er (der Be- schwerdeführer) Präsidentenbeleidung und Terrorpropaganda begangen habe. Daraufhin habe er einen türkischen Anwalt kontaktiert und dieser habe in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren er- öffnet worden sei. Er sei kein Mitglied irgendeiner Organisation, sympathi- siere aber mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdis- tans) beziehungsweise der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokrati- sche Partei der Völker). Er habe jedoch an keinen Aktivitäten teilgenom- men. Vor zirka dreissig Jahren sei er einmal in Zusammenhang mit der HDP zusammen mit anderen Personen drei, vier Tage in einer Art Unter- suchungshaft gewesen und dann freigelassen worden. Bereits im Jahr 2006 oder 2007 habe er zum ersten Mal in den sozialen Medien gepostet. Vor eineinhalb Jahren habe er wieder vier oder fünf Artikel gepostet. Nach- dem ihm seine Verwandten gesagt hätten, dass es im Land keine Freiheit
D-1289/2023 Seite 3 gebe, habe er die Posts wieder gelöscht. Nachdem die Polizei bei seinen Eltern aufgetaucht sei, habe er im (…) 2021 wieder sechs oder sieben oder vielleicht auch mehr Artikel gepostet, um zu zeigen wer er sei. Den letzten Post habe er vor fünf oder zehn Tagen gemacht. Mit weiteren Eingaben machte der Beschwerdeführer geltend, dass türki- sche Sicherheitskräfte im (…) und (…) 2021 bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten. Zudem sei er nach der Scheidung eine Beziehung mit einer usbekischen Staatsangehörigen eingegangen, die sich zurzeit in Abu Dhabi aufhalte und in einen allfälligen Asylstatus miteinzubeziehen wäre. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er neben zwei ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2022 Posts von sich in den sozialen Medien sowie diverse Dokumente aus dem in der Türkei erhobenen Ermittlungsverfahren (darun- ter auch eine Eingangsverfügung und ein Verhandlungsprotokoll des Straf- gerichts vom […] 2021 und […] 2022) zu den Akten. Soweit wesentlich wird auf die Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens mit Verfügung vom 16. Februar 2023 – eröffnet am
20. Februar 2023 – ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl- gewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel auf.
D-1289/2023 Seite 4 F. Mit Eingabe vom 20. März 2023 wurde die eingeforderte Übersetzung zu den Akten gereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 20. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-1289/2023 Seite 5 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).
D-1289/2023 Seite 6 3.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM zunächst fest, es be- stünden Hinweise, dass der Beschwerdeführer das in der Türkei gegen ihn hängige Gerichtsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingelei- tet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. So habe er sein Asylgesuch erst kurz nach dem definitiven Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt. Zuvor habe er sich über Jahre immer wieder legal in der Türkei aufgehal- ten, zuletzt im (…) 2020, offensichtlich ohne irgendwelche Massnahmen der türkischen Behörden befürchten zu müssen. Dass er auf seinem (…)- Profil seine vollständige Adresse in der Türkei und sein Geburtsdatum an- gegeben habe, vermittle den Eindruck, dass er damit den türkischen Straf- verfolgungsbehörden die rasche Identifikation seiner Person habe ermög- lichen wollen. Ferner sei die Person, die den Beschwerdeführer in der Tür- kei angezeigt habe, dem SEM aus Verfahren als Denunziant von asylsu- chenden Personen bekannt, gegen die wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei ermittelt werde. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass diese Person sowie verschiedene Rechtsvertreter in der Türkei mittlerweile gewerbsmässig handeln würden. Zudem falle vorlie- gend der enge zeitliche Zusammenhang von politischen Posts, Denunzia- tion, Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes in der Türkei sowie dessen Registrierung als mandatierte Person bei den türkischen Strafverfolgungs- behörden auf. Seine politischen Posts habe der Beschwerdeführer erst im (…) 2021 begonnen und im (…) 2021 wieder aufgehört. Die Anzeige gegen ihn sei am (…) 2021 erfolgt. Bereits am (…) 2021 habe er sich in der Schweiz eine notariell beglaubigte Vollmacht für seinen türkischen Rechts- anwalt ausstellen lassen, der sich am (…) 2021 bei den Strafverfolgungs- behörden als sein Rechtsvertreter im Ermittlungsverfahren der Staatsan- waltschaft Istanbul mit der Nummer (…) habe eintragen lassen. Am (…)
D-1289/2023 Seite 7 2021 habe dieser dem Beschwerdeführer gemeldet, dass er keine Akten erhalten habe, weil in diesem Verfahren die verdächtige Person noch gar nicht habe identifiziert werden können. Offenbar scheine sein Rechtsan- walt bereits im Voraus gewusst zu haben, wo und wann eine Anzeige ge- gen ihn eingereicht werde. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Aus seinen Posts entstehe zudem der Eindruck, dass er bewaffnete An- schläge befürworte, weshalb ein Ermittlungsverfahren allenfalls legitim wäre. Seine Posts würden überdies weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz stossen würden. So habe er im Wesentlichen Meldungen einer Nachrich- tenagentur gepostet, ohne diese selbst zu kommentieren oder zu analysie- ren. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren in der Türkei zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen wegen Terror- propaganda gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen habe aber bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahr- scheinlich ausgefallen. Aufgrund der geringen Anzahl von (…)-Beiträgen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er bislang wegen keiner Straftat verurteilt worden sei, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahr- scheinlichkeit davon auszugehen, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde, zumal türki- sche Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entwe- der bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils auf- schieben würden. Vor dem Hintergrund einer Einschätzung des CPT (Eu- ropean Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) und aufgrund des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er in der Türkei offen- sichtlich nie flüchtlingsrechtlich relevante Probleme gehabt habe, sei nicht von einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen. Dies selbst dann, wenn er bei der Ein- reise aufgrund des Vorführbefehls angehalten und einem Gericht oder ei- nem Friedensstrafrichter für eine Aussage zugeführt werde, zumal in der von ihm eingereichten gerichtlichen Verfügung vom (…) 2021 ausdrücklich festgehalten werde, er sei nach erfolgter Einvernahme wieder auf freien Fuss zu setzen. 4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Behauptung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich selbst habe anzeigen lassen, um in der Schweiz Asyl zu bekommen, sei nicht vertretbar, zumal ihn drei- zehn Jahre unbedingte Haft erwarten würden. Sein türkischer Anwalt ver- trete zum ersten Mal jemanden in der Schweiz. Es gebe hunderttausende
D-1289/2023 Seite 8 von Trollen, die für die Regierung der Türkei in den sozialen Medien arbei- ten und die kritischen Posts anzeigen würden. Er habe ein weiteres (…)- Konto gehabt, das wegen kritischen Posts von (…) geschlossen worden sei. Dass er sich in früheren Jahren in der Türkei aufgehalten habe, spre- che nicht gegen danach erhobene Strafverfahren. Viele (…)-Benützter mit kritischen Posts würden von den Trollen nicht entdeckt. Da er bis anfangs 2021 nicht entdeckt worden sei, sei bis dahin kein Strafverfahren eröffnet worden. Die Adresse und das Geburtsdatum habe er nicht mit Blick auf das Asylgesuch auf (…) hinzugefügt. Diese Option werde von jedem (…)-Be- nützter genutzt und auch von (…) angeboten. Dass sich Asylsuchende in der Schweiz in der Türkei rechtlich vertreten lassen würden, erkläre sich damit, dass die meisten Gesuchsteller keinen Zugang zu E-Devlet hätten oder dort die Strafverfahren nicht sehen könnten. Dies sei erst möglich, wenn sich das Verfahren in der Gerichtsphase befinde. Er selber habe kein E-Devlet-Konto und habe deshalb einen Rechtsvertreter beauftragen müs- sen. Dass er mit den Posts im (…) wieder aufgehört habe, liege daran, dass die Polizei bei seinen Eltern gewesen sei und ihm sein Rechtsvertre- ter dazu geraten habe. Die Behauptung der Vorinstanz, es handle sich vor- liegend um ein sehr gut vorbereitetes Szenario, weise sein Anwalt von sich und reiche dazu eine entsprechende Stellungnahme ein. Dass es sich vor- liegend um eine legitime Strafverfolgung handle, vermöge angesichts der negativen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht zu überzeugen. Er habe seine politische Tätigkeit auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten be- schränkt und seine Meinung stets mit legalen Mitteln vertreten. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er begründete Furcht, verfolgt zu werden. Er habe in den sozialen Medien seine Sympathie für die kurdische Bewegung vertreten und Posts von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidi- gungseinheiten) geteilt. Wegen der bevorstehenden Verurteilung sei ver- mutlich ein politisches Datenblatt angelegt worden. Aufgrund der vorliegen- den Akten und in Anbetracht seines gesamten politischen Profils sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden verfolgt werde. Es seien zwei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda am Laufen und meh- rere Jahre unbedingte Gefängnisstrafen zu erwarten. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben be- reits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumenten unter anderem ein Verhandlungsprotokoll eines Gerichts für schwere Straftaten vom (…) 2023 und ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom Februar 2023 zu den Akten.
D-1289/2023 Seite 9 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in den vom Rechtsver- treter des Beschwerdeführers in der Schweiz selbst vorgenommenen Übersetzungen des Anwaltsschreibens vom 7. September 2022 sowie des Gerichtsprotokolls vom (…) 2023 würden zwei Fehler vorliegen, die einen falschen Eindruck vermitteln würden. In beiden Dokumenten spreche der Rechtsvertreter von einem Haftbefehl. In Wirklichkeit handle es sich um einem Vorführbefehl, der vorliegend zur Abnahme der Aussage des Be- schwerdeführers diene und keinen Haftbefehl und somit keine Anordnung der Haft darstelle. 4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, in der Türkei gebe es keine Vorführbefehle. Es gebe Festnahmebefehle und Haftbefehle. Der Haftbe- fehl gegen den Beschwerdeführer sei vom Gericht erlassen worden und kein Vorführbefehl. Gerne werde für weiteres auf die Stellungnahme und auf das Referenzschreiben des türkischen Rechtsvertreters verwiesen. Die Vorinstanz wolle zu Unrecht den Eindruck erwecken, dass die gegen ihn laufenden Verfahren nicht wichtig seien und für ihn keine Gefahr bestehe. 5. 5.1 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungs- verfahren wegen Terrorpropaganda zu Recht als asylrechtlich nicht rele- vant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln keine beachtliche Wahrschein- lichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. Ent- gegen den nochmaligen Beteuerungen in der Replik wurde gegen den Be- schwerdeführer kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl zur Einvernahme erlassen. Der diesbezügliche Verweis in der Replik auf die Ausführungen des türkischen Rechtsvertreters vermögen angesichts ihres Gefälligkeitscharakters nicht zu verfangen. Zwar reichte der Beschwerde- führer mit der Beschwerde ein Verhandlungsprotokoll vom (…) 2023 von einem Gericht für schwere Straftaten zu den Akten. Ein solches hat der Beschwerdeführer aber schon im vorinstanzlichen Verfahren vom (…) 2022 eingereicht. In beiden Dokumenten wird wegen Abwesenheit des Be- schwerdeführers jeweils lediglich der nächste Verhandlungstermin festge- halten, ohne dass seither weitere Schritte im Verfahren ergangen wären, sodass sich dieses wohl weiterhin lediglich im Anfangsstadium der Pro- zessphase befindet. Auch das im Verhandlungsprotokoll vom (…) 2023 an- gekündigte Rechtshilfeersuchen an die Schweiz blieb offenbar ohne Fol- gen, sodass auch daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abge- leitet werden kann. Derzeit ist deshalb offen, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich
D-1289/2023 Seite 10 relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den tür- kischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jah- ren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Tür- kei von Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Po- litmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im vor- liegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 angeblich mehrmals zu Hause gesucht worden sei, steht in Zusammenhang mit dem genannten Verfahren und es gilt zu betonen, dass er nunmehr seit drei Jahren offenbar nicht mehr gesucht wurde. Das SEM hat zudem richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis jetzt in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gelten kann. Ebenfalls hat es entgegen den pauschalen Beteuerungen in der Beschwerde richtig auf ein komplett fehlendes politisches Profil des Beschwerdeführers geschlossen. Dass er ein weiteres (…)-Konto gehabt habe, das wegen kritischer Posts geschlossen worden sei, vermag sein Profil ebenfalls nicht zu schärfen, zumal diesbezüglich in der Beschwerde gar keine genauen Angaben gemacht werden. Vor der Ausreise sei er le- diglich Sympathisant der HDP beziehungsweise der PKK und vor dreissig Jahren einmal kurz zusammen mit vielen anderen Personen in Untersu- chungshaft gewesen. Ansonsten hat er sich in der Türkei vor seiner Aus- reise in keiner Weise politisch betätigt. So ist er denn auch gar nicht aus asylrechtlichen Gründen aus der Türkei ausgereist, sondern um mit seiner damaligen Ehefrau in der Schweiz zu leben. Erst nach der Trennung von dieser und dem daraufhin erfolgten Entzug der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtswege im Ja- nuar 2021 ein Asylgesuch gestellt. Das SEM hat denn auch richtig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2020 legal ohne Probleme in der Türkei hat einreisen können, was nicht auf ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person schliessen lässt. Zu den weni- gen eingereichten Posts hat das SEM richtig festgehalten, dass diese von allgemeiner Natur ohne politisch dezidierte, persönliche Äusserungen sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem genügend exponierten politi- schen Profil des Beschwerdeführers und damit nicht von einer in absehba- rer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung aus- zugehen. Auch trifft es nicht zu, dass bereits wegen der bevorstehenden
D-1289/2023 Seite 11 Verurteilung vermutlich davon auszugehen ist, dass ein politisches Daten- blatt angelegt worden sei. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des türkischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in dem er vorwie- gend sein Vorgehen verteidigt, vermag als reines Gefälligkeitsschreiben an diesen Schlussfolgerungen schliesslich ebenfalls nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgewor- fenen Fragen zum Rechtsmissbrauch, zur Legitimität der Strafverfolgung und zum allenfalls bedingten Strafvollzug offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht wei- ter einzugehen ist. 5.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrück- schiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtliche Verpflichtungen ent- gegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Beschwerde
D-1289/2023 Seite 12 denn auch nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung er- weist sich damit als zulässig. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich noch einmal auf die Gefährdung wegen der laufenden Strafverfahren verwiesen wird, gilt es auf obige Erwägungen zu verweisen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Den Akten lassen sich auch keine Hin- weise entnehmen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdefüh- rers einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Zwar reichte er im vorinstanzlichen Verfahren zwei ärztliche Berichte aus dem Jahr 2022 zu den Akten, in dem von psychischen Problemen und einem Medikamen- tenabusus mit anschliessender ambulanter Betreuung berichtet wird. Auf Beschwerdeebene wird darauf aber nicht mehr eingegangen und es wer- den auch keine entsprechenden Anträge gestellt. Ohnehin lassen sich aber psychische Beschwerden in der Türkei behandeln und steht eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen. Schliesslich vermag auch die Einheit der Familie und das Kindeswohl zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen. Dazu wird in der Be- schwerde denn auch nichts vorgebracht. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-1289/2023 Seite 13 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instrukti- onsverfügung vom 16. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1289/2023 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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