Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 6. November 2019 wurde sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 19. März 2020 wies das SEM sie dem erweiterten Verfahren zu. Am 17. Juli 2020 wurde das Dublinverfahren beendet. Am 5. August 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Eine Schule habe sie nicht besucht und sie sei stets als Hausfrau tätig gewesen. Ihr Ehemann habe als Direktor einer Abteilung in einem Gefängnis in D._______ fungiert, in welchem auch Anhänger der Taliban inhaftiert worden seien. Im Jahr 2019 sei ihr Ehemann bei einem Anschlag auf mehrere afghanische Beamte verletzt worden. Anschliessend seien Anhänger der Taliban an ihn herangetreten und hätten ihn aufgefordert, einen Gefangenen aus dem Gefängnis in D._______ freizulassen. Ihr Ehemann habe dem jedoch nicht nachkommen wollen. Zur Intensivierung des Drucks auf ihren Ehemann seitens der Taliban sei schliesslich der gemeinsame Sohn der Eheleute im Juni 2019 durch die Taliban entführt und am fünften Tag der Entführung durch die afghanische Polizei befreit worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei nie bedroht worden. Am 2. Juli 2019 - einen Tag nach der Befreiung des Sohnes - hätten sie, ihr Ehemann, der gemeinsame Sohn und dessen Familie Afghanistan verlassen. Gemeinsam mit ihrem Sohn (N [...]) sei die Beschwerdeführerin schliesslich mit einem Visum legal nach Italien gelangt und am 29. Oktober 2019 illegal in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn (N [...]) unter anderem mehrere Schreiben verschiedener afghanischer Behörden ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 - eröffnet am 19. Februar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 21. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vertretungsvollmacht bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, ebendiese nachzureichen oder zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nach. G. Innert der mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2021 angesetzten Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2021 vernehmen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vorinstanz habe im Verfahren ihres Sohnes (N [...]) den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem sie ihn nicht zu seinem Hauptvorbringen, der Entführung durch die Taliban, angehört habe. Im Hinblick auf die Prüfung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt somit auch im vorliegenden Fall nicht erstellt worden und die Sache dementsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1). Ausserdem ist die Vorinstanz an den Untersuchungsgrundsatz gebunden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet demnach einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3).
E. 3.3 Nach Konsultation der Akten des Sohnes (N [...]), dessen Beschwerde ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (Verfahrensnummer [...]), gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Rüge der Beschwerdeführerin begründet ist. Zwar gab die Vorinstanz ihrem Sohn im Rahmen seiner am 5. August 2020 durchgeführten Anhörung, die Gelegenheit sich zur vorgebrachten Entführung durch die Taliban zu äussern, unterbrach seine Ausführungen dann jedoch mit der Begründung, ihn zu einem späteren Zeitpunkt in einem weiteren Gespräch dazu detailliert befragen zu wollen. Ein Hinweis auf eine weitere Anhörung ist den Akten des Sohnes jedoch nicht zu entnehmen. Ebenso wenig findet sich darin eine Begründung, weshalb die Vorinstanz trotz ausdrücklicher Ankündigung darauf verzichtet hat, ihn zu befragen, obwohl sie dem Protokoll nach offensichtlich selbst der Ansicht war, die Anhörung des Sohnes vom 5. August 2020 genüge einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht. Das Säumnis im Verfahren des Sohnes betrifft sodann auch die Beschwerdeführerin. Insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt mangels Befragung des Sohnes zu seiner geltend gemachten Entführung durch die Taliban unvollständig erstellt.
E. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die amtliche Rechtsverbeiständung hinfällig geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 beantragt wird.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Februar 2021 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1286/2021 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) (...) zugewiesen. Am 6. November 2019 wurde sie zu ihrer Person und zu ihrem Reiseweg befragt. Am 19. März 2020 wies das SEM sie dem erweiterten Verfahren zu. Am 17. Juli 2020 wurde das Dublinverfahren beendet. Am 5. August 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen an. B. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie und stamme aus B._______, Provinz C._______. Eine Schule habe sie nicht besucht und sie sei stets als Hausfrau tätig gewesen. Ihr Ehemann habe als Direktor einer Abteilung in einem Gefängnis in D._______ fungiert, in welchem auch Anhänger der Taliban inhaftiert worden seien. Im Jahr 2019 sei ihr Ehemann bei einem Anschlag auf mehrere afghanische Beamte verletzt worden. Anschliessend seien Anhänger der Taliban an ihn herangetreten und hätten ihn aufgefordert, einen Gefangenen aus dem Gefängnis in D._______ freizulassen. Ihr Ehemann habe dem jedoch nicht nachkommen wollen. Zur Intensivierung des Drucks auf ihren Ehemann seitens der Taliban sei schliesslich der gemeinsame Sohn der Eheleute im Juni 2019 durch die Taliban entführt und am fünften Tag der Entführung durch die afghanische Polizei befreit worden. Die Beschwerdeführerin selbst sei nie bedroht worden. Am 2. Juli 2019 - einen Tag nach der Befreiung des Sohnes - hätten sie, ihr Ehemann, der gemeinsame Sohn und dessen Familie Afghanistan verlassen. Gemeinsam mit ihrem Sohn (N [...]) sei die Beschwerdeführerin schliesslich mit einem Visum legal nach Italien gelangt und am 29. Oktober 2019 illegal in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn (N [...]) unter anderem mehrere Schreiben verschiedener afghanischer Behörden ein. C. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 - eröffnet am 19. Februar 2021 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 21. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Sache an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Verbeiständung durch die im Rubrum aufgeführte Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie eine Vertretungsvollmacht bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2021 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin auf, ebendiese nachzureichen oder zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. F. Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nach. G. Innert der mit Instruktionsverfügung vom 23. April 2021 angesetzten Frist liess sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 30. April 2021 vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, die Vorinstanz habe im Verfahren ihres Sohnes (N [...]) den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, indem sie ihn nicht zu seinem Hauptvorbringen, der Entführung durch die Taliban, angehört habe. Im Hinblick auf die Prüfung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin sei der Sachverhalt somit auch im vorliegenden Fall nicht erstellt worden und die Sache dementsprechend an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1). Ausserdem ist die Vorinstanz an den Untersuchungsgrundsatz gebunden. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet demnach einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043; statt vieler: Urteil des BVGer E-3615/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.2.3). 3.3 Nach Konsultation der Akten des Sohnes (N [...]), dessen Beschwerde ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängig ist (Verfahrensnummer [...]), gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Rüge der Beschwerdeführerin begründet ist. Zwar gab die Vorinstanz ihrem Sohn im Rahmen seiner am 5. August 2020 durchgeführten Anhörung, die Gelegenheit sich zur vorgebrachten Entführung durch die Taliban zu äussern, unterbrach seine Ausführungen dann jedoch mit der Begründung, ihn zu einem späteren Zeitpunkt in einem weiteren Gespräch dazu detailliert befragen zu wollen. Ein Hinweis auf eine weitere Anhörung ist den Akten des Sohnes jedoch nicht zu entnehmen. Ebenso wenig findet sich darin eine Begründung, weshalb die Vorinstanz trotz ausdrücklicher Ankündigung darauf verzichtet hat, ihn zu befragen, obwohl sie dem Protokoll nach offensichtlich selbst der Ansicht war, die Anhörung des Sohnes vom 5. August 2020 genüge einer vollständigen Sachverhaltsfeststellung nicht. Das Säumnis im Verfahren des Sohnes betrifft sodann auch die Beschwerdeführerin. Insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin ist der Sachverhalt mangels Befragung des Sohnes zu seiner geltend gemachten Entführung durch die Taliban unvollständig erstellt. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Rügen einzugehen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zuzusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die amtliche Rechtsverbeiständung hinfällig geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Kassation der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 beantragt wird.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 17. Februar 2021 wird hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: