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D-1279/2011

D-1279/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Volkszugehöriger der Gorani mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo, seine Heimat zusammen mit seinen Familienangehörigen am 11. Dezember 2010 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder seien sie am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er und seine Familie gleichentags im C._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins D._______ transferiert wurden. Nach der Kurzbefragung im D._______ am 27. Dezember 2010 und der ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörung vom 6. Januar 2011 wurde er mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Familie habe ständig Probleme gehabt. So sei es öfters vorgekommen, dass albanische Gäste ihres Imbissgeschäfts das Essen nicht hätten bezahlen wollen. Wenn er die Rechnung gebracht habe, sei ihm diese von den Gästen in den Mund gestossen und er als Sohn eines Spions beschimpft worden. Auch seien Fenster ihres Geschäfts eingeschlagen worden. Albaner seien betrunken im Geschäft erschienen und hätten sie provoziert und beschimpft. Eines Tages (...) habe ihn sein Onkel aus dem Geschäft seines Vaters angerufen und gesagt, er solle schnell vorbeikommen, da sein Bruder F._______ Probleme habe. Unbekannte hätten diesen entführen wollen, was sein Onkel jedoch verhindert habe. Auf dem Weg zum Laden habe er eine Gruppe von Leuten angetroffen, in deren Mitte sein Bruder F._______ gestanden und von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden sei. Die Leute hätten mit F._______ gestritten und über eine junge Frau gesprochen. Er habe den Mann angegriffen und es sei ihm gelungen, dass die Waffe im Handgemenge zu Boden gefallen sei. Daraufhin hätten er und sein Bruder die Flucht ergriffen. In der Folge sei er aus Angst abends nicht mehr in den Ausgang gegangen und habe das Haus nur noch in Begleitung von weiteren Familienangehörigen verlassen. Er habe den Mann mit der Pistole flüchtig gekannt. Jener zähle zur Familie G._______, die Familienangehörige in hohen Positionen der Regierung und des Militär besitze. Ferner sei er in der Schule von albanischen Mitschülern misshandelt worden, indem er gestossen und geschlagen worden sei. Die Vorfälle seien zwar dem Schuldirektor gemeldet worden und dieser habe eine Beilegung der Streitigkeiten in Aussicht gestellt, geschehen sei aber letztlich nichts. Weiter habe er zusammen mit seinem Vater im Jahre (...) während (...) den serbischen Bauarbeitern, die das Kloster in B._______ renoviert hätten, das Essen gebracht. Nach nur einem Monat sei sein Vater deswegen bedroht und als Kollaborateur der Serben respektive er als Sohn eines serbischen Spions beschimpft worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerde-führers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den-jenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu er-achten. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, hinsichtlich der geltend gemachten Vorkommnisse sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwal-tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. De-zember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Eltern hätten es in casu unterlassen, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach sie aus Angst vor weiteren Repressionen beziehungsweise noch grösseren Problemen untätig geblieben seien und er nicht sicher sei, ob die Polizei überhaupt etwas gegen die Aggressoren unternommen hätte, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zudem änderten diese nichts an der Tatsache, dass es vorliegend keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe. Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in sämtlichen wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den Polizeibehörden. Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, indem sie sich wegen der erwähnten Ereignisse nie an die Behörden gewandt hätten, diesen die Möglichkeit genommen, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Diese würden, auch bei Wahrunterstellung, nicht eine Intensität erreichen, welche dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Weiter seien die Reiseangaben des Beschwerdeführers oberflächlich ausgefallen. So habe er ausgeführt, er habe während der gesamten Reise keine Ausweisdokumente benutzt, sei unterwegs nie kontrolliert worden und habe auch keine Kenntnisse der von ihm und seinen Familienangehörigen durchquerten Länder, zumal sie in einem fensterlosen Minibus gereist seien. Diese Schilderungen würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen und müssten als unglaubhaft eingestuft werden. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland auf eine andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen habe und er die Umstände seiner Aus- und Herreise zu verschleiern versuche. Die unglaubhaften Angaben zum Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen lassen. Verstärkt würden diese Zweifel dadurch, dass er unplausible und unsubstanziierte Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe. Verschiedene seiner Aussagen seien unlogisch, so das Vorbringen, dass der Onkel seinen Bruder F._______ abends alleine nach Hause geschickt habe, ohne zu warten, bis der Beschwerdeführer im Geschäft eingetroffen sei, und die Aussage, dass er weiterhin im Geschäft gearbeitet habe, obwohl er von Angehörigen der Familie G._______ gesucht worden sein soll. Sein Einwand, er sei weniger häufig als vorher ins Geschäft gegangen und dort nie alleine gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer Essen in ein serbisches Kloster gebracht habe, obwohl man ihn zuvor schon Sohn eines Spions genannte habe. Insgesamt würden sich seine Aussagen bezüglich des vorgebrachten Kerngeschehens (Zechprellerei, Ereignisse mit seinem Bruder F._______ und dem serbischen Kloster) als sehr allgemein erweisen und seien jeweils auch auf Nachfrage hin nicht substanziierter geworden. Die äusserst vagen Vorbringen vermöchten in keiner Weise den Eindruck zu erwecken, dass er die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt habe. Die Ausführungen würden jeden Detailreichtum vermissen lassen und enthielten keine Realkennzeichen, welche typisch seien für Schilderungen von wahren Begebenheiten. Es liege demnach der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt habe, sondern vielmehr ein Konstrukt nacherzähle.

E. 3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - soweit nicht die bereits geschilderten Übergriffe erneut aufgelistet werden - im Wesentlichen ein, die Begründung im angefochtenen Entscheid des BFM werde bei Asylsuchenden, die nicht aus Kosovo stammende Albaner seien, ständig wiederholt. Die Vorinstanz betone stets den Schutzwillen des Kosovo-Staates gegenüber den dort lebenden Minderheiten. Von einem solchen Schutzwillen sei jedoch keine Spur zu erkennen. Der Staat werde von Drogen-, Organ- und Menschenhändlern geführt, was auch der Europarat anerkannt habe. Auch deswegen sei eine Rückkehr nach Kosovo unzumutbar. Er habe in genügender Weise bewiesen, dass die Dauer und die Intensität der Übergriffe auf ihn und seine Familie gross gewesen seien. Ein menschenwürdiges Leben in Kosovo und B._______ sei daher nicht möglich und auch nicht zumutbar. Die Argumente der Vorinstanz müssten als lebensfremd eingestuft werden, zumal triftige Gründe im Spiel sein müssten, wenn eine Familie ihr Hab und Gut verkaufe und in einem anderen Land um Schutz ersuche.

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant und - zumindest teilweise - als unglaubhaft erachtete.

E. 3.3.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die bisher zuständigen Behörden in Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden.

E. 3.3.2 Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General­sek­re­tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist.

E. 3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7).

E. 3.3.4 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf den Beschwerdeführer sind nicht asylrelevant, da ihm die Möglichkeit offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Auch ist dem BFM zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Einwände des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er oder seine Familienangehörigen sich nicht an die Behörden gewendet hätten, nicht zu überzeugen vermöchten. In der Tat bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer - soweit überhaupt in Anspruch genommen - staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat dem Beschwerdeführer oder anderen Familienangehörigen adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die von ihm angeführten Sachverhaltselemente auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zu den im angefochtenen Entscheid angeführten Unglaubhaftigkeitselementen keinerlei Entgegnungen vorbrachte.

E. 3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.4.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer besitze eine gute Schulbildung, sei im familieneigenen Imbissladen tätig gewesen und verfüge in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz. Laut eigenen Angaben seien seine Verwandten in seiner Heimat allesamt nicht arm.

E. 5.4.3 In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass er als Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Kosovo kein menschenwürdiges Leben führen könne.

E. 5.4.4 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Beschwerdeführer gehört der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche Gebiete von Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen.

E. 5.4.5 In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten: Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss und arbeitete im familieneigenen Imbissgeschäft (vgl. act. A3/10, S. 2). Zudem kann er in seiner Herkunftsregion auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb er gute Voraussetzungen mitbringt, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat - auch in Berücksichtigung der dortigen angespannten Arbeitsmarktlage - in absehbarer Zeit für seinen Unterhalt aufzukommen. So kann er dabei zweifellos auch auf die Unterstützung seiner engsten Familienangehörigen zählen, da die Eltern und Geschwister mit Urteilen gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben.

E. 5.4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).

E. 5.6 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos. Da zudem von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1279/2011 Urteil vom 9. August 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kosovo, vertreten durch M. Milovanovic, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Volkszugehöriger der Gorani mit letztem Wohnsitz in B._______, Kosovo, seine Heimat zusammen mit seinen Familienangehörigen am 11. Dezember 2010 auf dem Landweg. Über ihm unbekannte Länder seien sie am 13. Dezember 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er und seine Familie gleichentags im C._______ Asylgesuche einreichten und anschliessend ins D._______ transferiert wurden. Nach der Kurzbefragung im D._______ am 27. Dezember 2010 und der ebenfalls dort durchgeführten direkten Anhörung vom 6. Januar 2011 wurde er mit Verfügung vom 21. Januar 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine Familie habe ständig Probleme gehabt. So sei es öfters vorgekommen, dass albanische Gäste ihres Imbissgeschäfts das Essen nicht hätten bezahlen wollen. Wenn er die Rechnung gebracht habe, sei ihm diese von den Gästen in den Mund gestossen und er als Sohn eines Spions beschimpft worden. Auch seien Fenster ihres Geschäfts eingeschlagen worden. Albaner seien betrunken im Geschäft erschienen und hätten sie provoziert und beschimpft. Eines Tages (...) habe ihn sein Onkel aus dem Geschäft seines Vaters angerufen und gesagt, er solle schnell vorbeikommen, da sein Bruder F._______ Probleme habe. Unbekannte hätten diesen entführen wollen, was sein Onkel jedoch verhindert habe. Auf dem Weg zum Laden habe er eine Gruppe von Leuten angetroffen, in deren Mitte sein Bruder F._______ gestanden und von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden sei. Die Leute hätten mit F._______ gestritten und über eine junge Frau gesprochen. Er habe den Mann angegriffen und es sei ihm gelungen, dass die Waffe im Handgemenge zu Boden gefallen sei. Daraufhin hätten er und sein Bruder die Flucht ergriffen. In der Folge sei er aus Angst abends nicht mehr in den Ausgang gegangen und habe das Haus nur noch in Begleitung von weiteren Familienangehörigen verlassen. Er habe den Mann mit der Pistole flüchtig gekannt. Jener zähle zur Familie G._______, die Familienangehörige in hohen Positionen der Regierung und des Militär besitze. Ferner sei er in der Schule von albanischen Mitschülern misshandelt worden, indem er gestossen und geschlagen worden sei. Die Vorfälle seien zwar dem Schuldirektor gemeldet worden und dieser habe eine Beilegung der Streitigkeiten in Aussicht gestellt, geschehen sei aber letztlich nichts. Weiter habe er zusammen mit seinem Vater im Jahre (...) während (...) den serbischen Bauarbeitern, die das Kloster in B._______ renoviert hätten, das Essen gebracht. Nach nur einem Monat sei sein Vater deswegen bedroht und als Kollaborateur der Serben respektive er als Sohn eines serbischen Spions beschimpft worden. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2011 - gleichentags eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen des Beschwerde-führers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch den-jenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu er-achten. C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 4. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, hinsichtlich der geltend gemachten Vorkommnisse sei anzuführen, dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Goraner, gekommen sei. Es könne jedoch nicht von allgemeinen Vertreibungen ausgegangen werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei in Kosovo auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. In Kosovo bestünden mit der UNO-Verwal-tung (UNMIK) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. De-zember 2008 offiziell gestartete Rechtsstaatlichkeitsmission EULEX sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) würden die Sicherheit garantieren und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen und die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Eltern hätten es in casu unterlassen, die Behörden um Schutz zu ersuchen. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach sie aus Angst vor weiteren Repressionen beziehungsweise noch grösseren Problemen untätig geblieben seien und er nicht sicher sei, ob die Polizei überhaupt etwas gegen die Aggressoren unternommen hätte, seien als Schutzbehauptungen zu werten. Zudem änderten diese nichts an der Tatsache, dass es vorliegend keine Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes gebe. Ausserdem seien Angehörige der Goraner proportional in sämtlichen wichtigen Behörden vertreten, mitunter auch in den Polizeibehörden. Folglich könne den kosovarischen Behörden auch nicht mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr hätten der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen, indem sie sich wegen der erwähnten Ereignisse nie an die Behörden gewandt hätten, diesen die Möglichkeit genommen, ihrer Schutzpflicht nachzukommen. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe vorliegend nicht asylrelevant. Diese würden, auch bei Wahrunterstellung, nicht eine Intensität erreichen, welche dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Kosovo verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Weiter seien die Reiseangaben des Beschwerdeführers oberflächlich ausgefallen. So habe er ausgeführt, er habe während der gesamten Reise keine Ausweisdokumente benutzt, sei unterwegs nie kontrolliert worden und habe auch keine Kenntnisse der von ihm und seinen Familienangehörigen durchquerten Länder, zumal sie in einem fensterlosen Minibus gereist seien. Diese Schilderungen würden der allgemeinen Erfahrung widersprechen und müssten als unglaubhaft eingestuft werden. Aufgrund dieser Erwägungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland auf eine andere als die von ihm geschilderte Weise verlassen habe und er die Umstände seiner Aus- und Herreise zu verschleiern versuche. Die unglaubhaften Angaben zum Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aufkommen lassen. Verstärkt würden diese Zweifel dadurch, dass er unplausible und unsubstanziierte Angaben zu seinen Ausreisegründen gemacht habe. Verschiedene seiner Aussagen seien unlogisch, so das Vorbringen, dass der Onkel seinen Bruder F._______ abends alleine nach Hause geschickt habe, ohne zu warten, bis der Beschwerdeführer im Geschäft eingetroffen sei, und die Aussage, dass er weiterhin im Geschäft gearbeitet habe, obwohl er von Angehörigen der Familie G._______ gesucht worden sein soll. Sein Einwand, er sei weniger häufig als vorher ins Geschäft gegangen und dort nie alleine gewesen, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beschwerdeführer Essen in ein serbisches Kloster gebracht habe, obwohl man ihn zuvor schon Sohn eines Spions genannte habe. Insgesamt würden sich seine Aussagen bezüglich des vorgebrachten Kerngeschehens (Zechprellerei, Ereignisse mit seinem Bruder F._______ und dem serbischen Kloster) als sehr allgemein erweisen und seien jeweils auch auf Nachfrage hin nicht substanziierter geworden. Die äusserst vagen Vorbringen vermöchten in keiner Weise den Eindruck zu erwecken, dass er die geschilderten Vorfälle tatsächlich erlebt habe. Die Ausführungen würden jeden Detailreichtum vermissen lassen und enthielten keine Realkennzeichen, welche typisch seien für Schilderungen von wahren Begebenheiten. Es liege demnach der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt habe, sondern vielmehr ein Konstrukt nacherzähle. 3.2. Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - soweit nicht die bereits geschilderten Übergriffe erneut aufgelistet werden - im Wesentlichen ein, die Begründung im angefochtenen Entscheid des BFM werde bei Asylsuchenden, die nicht aus Kosovo stammende Albaner seien, ständig wiederholt. Die Vorinstanz betone stets den Schutzwillen des Kosovo-Staates gegenüber den dort lebenden Minderheiten. Von einem solchen Schutzwillen sei jedoch keine Spur zu erkennen. Der Staat werde von Drogen-, Organ- und Menschenhändlern geführt, was auch der Europarat anerkannt habe. Auch deswegen sei eine Rückkehr nach Kosovo unzumutbar. Er habe in genügender Weise bewiesen, dass die Dauer und die Intensität der Übergriffe auf ihn und seine Familie gross gewesen seien. Ein menschenwürdiges Leben in Kosovo und B._______ sei daher nicht möglich und auch nicht zumutbar. Die Argumente der Vorinstanz müssten als lebensfremd eingestuft werden, zumal triftige Gründe im Spiel sein müssten, wenn eine Familie ihr Hab und Gut verkaufe und in einem anderen Land um Schutz ersuche. 3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeführten Übergriffen seitens privater Dritter zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant und - zumindest teilweise - als unglaubhaft erachtete. 3.3.1. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind die bisher zuständigen Behörden in Kosovo - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgegangen. Insoweit kann zum heutigen Zeitpunkt, entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht, vom Schutzwillen und auch von einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. 3.3.2. Die Vertreter der neuen Regierung haben sich im Rahmen ihrer Unabhängigkeitserklärung im Februar 2008 verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-General­sek­re­tärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status von Kosovo ergeben, vollumfänglich zu erfüllen. Was die allgemeine Situation der Angehörigen der goranischen Ethnie in Kosovo betrifft, ist festzustellen, dass sie als gut integrierte Minderheit selbst während der Unruhen im März 2004 grösstenteils verschont blieben und gemäss Lageberichten für sie die Situation auch nach den Unruhen weitgehend stabil geblieben ist. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Angehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich an die Behörden zu wenden und diese um Schutz vor Übergriffen Dritter zu ersuchen. Zudem bejaht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den generellen Schutzwillen und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüglich strafrechtlich relevanter Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten in Kosovo (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.7). 3.3.4. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides zu Recht aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand, da Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Straftaten würden von den Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt. Bei den geltend gemachten Bedrohungen durch Angehörige der albanischen Ethnie handelt es sich um Übergriffe Dritter. Solche Übergriffe seitens ethnischer Albaner auf den Beschwerdeführer sind nicht asylrelevant, da ihm die Möglichkeit offenstand, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Auch ist dem BFM zuzustimmen, wenn es ausführt, dass die Einwände des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er oder seine Familienangehörigen sich nicht an die Behörden gewendet hätten, nicht zu überzeugen vermöchten. In der Tat bestehen vorliegend keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer - soweit überhaupt in Anspruch genommen - staatlicher Schutz verweigert worden wäre. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auch nur annähernd hinreichend dargelegt, dass der kosovarische Staat dem Beschwerdeführer oder anderen Familienangehörigen adäquaten Schutz verweigert hätte oder in Zukunft verweigern würde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die von ihm angeführten Sachverhaltselemente auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Immerhin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe zu den im angefochtenen Entscheid angeführten Unglaubhaftigkeitselementen keinerlei Entgegnungen vorbrachte. 3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen; die entsprechende Feststellung des BFM ist zu bestätigen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift weitergehend einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus­schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Kosovo oder aus der Tatsache, dass dort Angehörige ethnischer Minderheiten in verschiedener Hinsicht Diskriminierungen - so auch von Seiten privater Dritter - ausgesetzt sind, lässt sich noch kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Kosovo sprechen würden. Die Sicherheitslage habe sich in den vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich in ganz Kosovo gegeben. Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in aller Regel gewährleistet. Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, die gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer besitze eine gute Schulbildung, sei im familieneigenen Imbissladen tätig gewesen und verfüge in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz. Laut eigenen Angaben seien seine Verwandten in seiner Heimat allesamt nicht arm. 5.4.3. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, dass er als Angehöriger einer ethnischen Minderheit in Kosovo kein menschenwürdiges Leben führen könne. 5.4.4. In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Der Beschwerdeführer gehört der Minderheit der slawischen Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und "Ägypter" (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur Situation der slawischen Muslime in Kosovo. Gemäss aktueller Rechtsprechung ist ein Wegweisungsvollzug der slawischen Muslime, so insbesondere der Gorani, in sämtliche Gebiete von Kosovo - mit Ausnahme der Region von Mitrovica - als zumutbar zu erachten (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6827/2010 vom 2. Mai 2011 E. 8.6). Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese Ethnie die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel gewährleistet (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010 E. 9.6.). Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration in Kosovo insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen. 5.4.5. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten: Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über einen Mittelschulabschluss und arbeitete im familieneigenen Imbissgeschäft (vgl. act. A3/10, S. 2). Zudem kann er in seiner Herkunftsregion auf ein grosses Beziehungsnetz zurückgreifen, weshalb er gute Voraussetzungen mitbringt, die es ihm ermöglichen sollten, in seiner Heimat - auch in Berücksichtigung der dortigen angespannten Arbeitsmarktlage - in absehbarer Zeit für seinen Unterhalt aufzukommen. So kann er dabei zweifellos auch auf die Unterstützung seiner engsten Familienangehörigen zählen, da die Eltern und Geschwister mit Urteilen gleichen Datums die Schweiz ebenfalls zu verlassen haben. 5.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als zumutbar. 5.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.). 5.6. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat jedoch um unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. In casu erschienen die Anträge des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos. Da zudem von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: