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D-1279/2010

D-1279/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-09-22 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Auf ihre Eingabe vom 15. Dezember 2008 hin wurde die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 durch die Schweizerische Botschaft in Ankara angehört. Dabei machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei alevitische Kurdin aus B.__________ (Bezirk C.__________, Provinz D._________). Im Jahr (...) habe sie sich der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) angeschlossen und sich in der Folge in den Bergen aufgehalten. Dabei hätten in ihrer Anwesenheit Milizen der PKK zwei Staatsangestellte ermordet. Im Jahr (...) sei sie in Gefangenschaft geraten und in der Haft Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen geworden. Die Behörden hätten ihr vorgeworfen, die beiden Staatsangestellten ermordet zu haben. Im (...) sei sie durch das Staatssicherheitsgericht von E.___________ wegen Mitgliedschaft bei der PKK, Teilnahme bei Angriffen und aktiver Mitarbeit an Aktionen zu (...) Jahren Zuchthaus verurteilt worden. In der Folge habe sie (...) Jahre im Gefängnis verbracht. Daraufhin sei sie für (...) auf freien Fuss gesetzt worden, habe aber danach nochmals (...) Jahre im Gefängnis verbringen müssen. Nach ihrer Freilassung im Jahr (...) sei sie bedroht und kontrolliert worden. Die Angehörigen der beiden erwähnten Todesopfer hätten ihr telefonisch Morddrohungen übermittelt, während Angehörige der PKK mittels Drohungen versucht hätten, sie zur erneuten Mitgliedschaft zu zwingen. Überdies seien Zivilpolizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, zu Hause zu bleiben und sich in nichts einzumischen. Vor dem Aufsuchen der Schweizerischen Botschaft sei sie in F.__________ gewesen und habe dort einen Deutschkurs besucht. In der Schweiz seien ein Onkel und eine Cousine von ihr wohnhaft. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel zu den Akten. Darauf sowie auf die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. A.b Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführerin, das Anhörungsprotokoll und die von ihr vorgelegten Beweismittel. A.c Mit Eingaben vom 29. September 2009, 23. November 2009, 4. Dezember 2009, 17. Dezember 2009 und 14. Januar 2010 an das BFM ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Sachverhalt wie folgt: Aufgrund der ihm vorliegenden Akten müsse er annehmen, dass die Beschwerdeführerin noch immer auf nationaler Ebene gesucht werde. Deshalb müsse sie sich versteckt halten. Sie müsse ihr Leben unter prekären Verhältnissen und in ständiger Furcht vor weiteren Behelligungen fristen. Wegen der aktuellen Entwicklung in der Türkei (Verbot der Partei für eine demokratische Gesellschaft [DTP], ständige Strassenproteste, hartes Durchgreifen der Polizei, der übrigen Sicherheitskräfte und der Gerichte gegen Protestierende) traue sie sich nicht mehr auf die Strasse oder zum Einkaufen, weil sie Kontrollen der Behörden und vor allem eine erneute Inhaftnahme zum Strafvollzug befürchte. Zahlreiche ihrer Mitangeklagten, welche sich in derselben Situation wie sie befänden und nur auf Bewährung frei gekommen seien, seien in den letzten Wochen in der Türkei festgenommen und erneut inhaftiert worden. Deshalb befürchte sie, das gleiche Schicksal wie diese Gesinnungsgenossen zu erleiden, zumal diese teilweise ebenfalls bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara Asylgesuche gestellt hätten. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 - eröffnet am 2. Februar 2010 - wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe aktenkundig eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Gemäss dem zu den Akten gereichten Urteil des Strafgerichts für schwere Delikte E.___________ vom (...) habe sie ihre Strafe verbüsst, und es sei ihr die Reststrafe bedingt aufgeschoben worden. Am (...) sei sie bedingt entlassen worden. Angesichts der Aktenlage liege zum heutigen Zeitpunkt nichts gegen sie vor. Von Seiten des Staates bestünde somit kein aktuelles Verfolgungsinteresse mehr. Gestützt würden diese Erwägungen auch dadurch, dass sie nicht geltend gemacht habe, seit der beinahe (...) zurückliegenden Entlassung erneut verhaftet oder in anderer Form behördlich belangt worden zu sein. Die dieser Einschätzung entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation würden nicht zutreffen. Trotzdem sei ihre persönliche Situation aufgrund ihrer Vergangenheit möglicherweise schwierig. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von Familienangehörigen der von ihrem PKK-Verband getöteten beiden Männern telefonische Drohungen erhalte. Dass die lokale Polizei ein besonderes Augenmerk auf sie werfe, sei ebenfalls möglich. Solche Vorkommnisse stellten jedoch für sich allein aufgrund von ihrer Art und Intensität her noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar und seien folglich nicht einreiserelevant. Wenig wahrscheinlich erscheine indes, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihrem Mobiltelefon Drohungen erhalten haben soll, zumal sie angegeben habe, dass dieses auf den Namen einer anderen Person laute. Wie ihr unter diesen Umständen hätten Drohungen übermittelt werden sollen, sei unklar. Ebenfalls wenig wahrscheinlich und konstruiert erscheine, dass die PKK die Beschwerdeführerin mit Morddrohungen noch einmal zur Mitgliedschaft zwingen wolle. So verfüge die PKK bestimmt über die Möglichkeit, aus einer Vielzahl motivierter junger Leute genügend neue Mitglieder zu rekrutieren. Es sei nicht plausibel, dass die PKK Interesse an einer doch schon reiferen, durch viele Jahre Gefangenschaft wohl stark gezeichneten Person haben soll. Zusammenfassend führe namentlich die fehlende Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Deshalb könne offengelassen werden, ob das Asylgesuch auch nach den Bestimmungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen wäre, wonach einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. C. Mit Eingabe vom 2. März 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein fremdsprachiger Zeitungsbericht betreffend den ins Stocken geratenen Versöhnungsprozess der von der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) angeführten Regierung mit der kurdischen Bewegung und die damit zusammenhängende Begnadigungspolitik in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Schreiben vom 10. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine auszugsweise Übersetzung des eingereichten Zeitungsberichts nach. F. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktees rechtfertigen könnten. Namentlich vermöge der eingereichte Zeitungsbericht nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin von einer konkreten Verfolgung bedroht sei. G. Mit Schreiben vom 27. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine persönliche Erklärung samt deutscher Übersetzung nach. Zudem führte sie aus, sie müsse nicht nur unter misslichen Umständen leben, sondern befürchte andauernd einen Zugriff der Sicherheitskräfte. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, sie befinde sich in einer schwierigen Lage und befürchte eine erneute Festnahme. Sie ertrage die Wartezeit nur schlecht, zumal andere, ihr bekannte Personen, die ebenfalls bei der Schweizerischen Botschaft um Schutz ersucht hätten, längst eine Einreisebewilligung erhalten hätten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 2. Juni 2010 aufgefordert, die Namen der von ihr erwähnten Personen bekanntzugeben und sich dazu zu äussern, ob ein Bezug zu den von ihr dargelegten Verfolgungsvorbringen bestehe und gegebenenfalls dazu nähere Angaben zu machen. J. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2010 teilte die Beschwerdeführerin die Namen von zwei Personen mit und machte dazu weitere Ausführungen. K. Auf entsprechende Aufforderung vom 2. Juli 2010 hin reichte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2010 ihre Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling Personen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen (Art. 19 Abs. 1 AsylG). Wird ein Asylgesuch im Ausland gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 3.4 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch namentlich dann ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG), aber auch dann, wenn der asylsuchenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden, oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG).

E. 3.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben, wobei den Asylbehörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise ob es der betroffenen Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).

E. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...), d.h. im Alter von (...) Jahren, inhaftiert, misshandelt, sexuell belästigt und in der Folge wegen Mitgliedschaft bei der PKK und Beteiligung an zwei Tötungsdelikten zu (...) Jahren schwerer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Am (...) sei sie bedingt, d.h. unter bestimmten Auflagen, aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen worden, und das reguläre Strafende werde am (...) eintreten. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bloss wenige Monate nach der Haftentlassung bei der Schweizerischen Botschaft um Asyl nachgesucht habe und daraufhin bereits am 16. Dezember 2008 von dieser angehört worden sei, liege aufgrund dieser kurzen Zeit der Schluss nahe, dass sie unter hohem Druck stehe. Zwar mache sie, wie das BFM zutreffend festhalte, nicht das Einleiten einer neuen Strafuntersuchung gegen sie geltend. Daraus könne aber kaum zu Recht abgeleitet werden, dass die türkischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr an ihr hätten. Dabei sei gestützt auf die Akten in Betracht zu ziehen, dass sie bereits in den Jahren (...) mit Gesuchen, welche auf eine vorzeitige Entlassung beziehungsweise auf eine Begnadigung aufgrund ihres jugendlichen Alters abgezielt hätten, an die Gerichte gelangt sei. Statt eines Gnadenerlasses sei sie mit allen Gesuchen abgeblitzt und stattdessen bereits im Jahr (...) wieder in Strafverhaft zurückversetzt worden. Dabei habe sie am eigenen Leib erfahren müssen, dass die türkische Justiz ein einmal scheinbar erloschenes Verfolgungsinteresse ohne Weiteres wieder realisiere. Diese Vorkommnisse hätten ihr deutlich gemacht, dass sie den heimatlichen Behörden in keiner Weise trauen könne und diese die geltenden Gesetze willkürlich anwenden würden. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der von der AKP-Regierung vor kurzer Zeit aufgegleiste Versöhnungsprozess mit der kurdischen Bewegung und die damit zusammenhängende Begnadigungspolitik bereits wieder ins Stocken geraten sei, weil diese Schritte auf den erbitterten Widerstand des kemalistisch dominierten Justizapparates stossen würden. Dieser versuche, wie beispielsweise der zu den Akten gereichte entsprechende Zeitungsbericht belege, die Entspannung zu sabotieren und drohe unverhohlen mit der Wiederinhaftnahme früherer (bedingt entlassener) Aktivisten und Aktivistinnen. Zudem seien auch die der Beschwerdeführerin bei der bedingten Entlassung auferlegten Bedingungen nicht mit den Umständen einer hiesigen bedingten Entlassung, wo gewöhnlich eine Bewährungshilfe angeordnet würde, vergleichbar. Es müsse als notorische Tatsache gelten, dass aus dem Strafvollzug bedingt entlassene PKK-Häftlinge von den Behörden unter engmaschige Beobachtung gestellt würden und kaum einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, da die jeweiligen Arbeitgeber ihrerseits von den Behörden behelligt würden. Die Ziele solcher Massnahmen seien einerseits die Ausforschung des Bekanntenkreises und andererseits die Prekarisierung der entlassenen Person. Ausschlaggebend für das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte seien die frühere PKK-Mitgliedschaft und die heute möglicherweise noch bestehende Nähe zu Militanten der Organisation, welche die Beschwerdeführerin als Informationsquelle attraktiv erscheinen liessen. Zudem habe auch die Vorinstanz eingeräumt, dass die Situation der Beschwerdeführerin möglicherweise schwierig sei, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie von Familienangehörigen der von ihrem PKK-Kampfverband getöteten beiden Männern telefonische Drohungen erhalte. Diesbezüglich sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals über ihre Familie erfolglos versucht habe, die fragliche Fehde mit der Sippe der Getöteten mit Hilfe einer Vermittlungsperson einvernehmlich zu regeln. Schliesslich habe auch das BFM anerkannt, dass die lokale Polizei mit ihren ständigen Behelligungen nicht aufhöre und offenbar den Bewegungsspielraum der Beschwerdeführerin massgeblich eingeschränkt habe (vgl. Beschwerde, S. 4-6).

E. 4.2 Gestützt auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verurteilung im Jahr (...) zu einer (...)-jährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft bei der PKK, Teilnahme bei Angriffen und aktiver Mitarbeit an Aktionen vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten wird, wobei der effektive Tatbeitrag der Beschwerdeführerin insofern offen bleibt, als sie erklärte, bei der Ermordung zweier Männer lediglich anwesend gewesen zu sein. Ebensowenig ist bestritten, dass die Beschwerdeführerin zunächst etwa (...) Jahre in Haft verbrachte, gemäss dem Urteil des Strafgerichts für schwere Delikte E.___________ vom (...) ihre Strafe verbüsst hatte und auf freien Fuss gesetzt wurde, bevor sie (...) erneut inhaftiert wurde und weitere (...) Jahre im Gefängnis verbrachte, bis sie am (...) bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und die Reststrafe bedingt aufgeschoben wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der bestehenden Aktenlage keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu zweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und durch Beweismittel gestützt worden sind. Was die den Zeitraum nach der Haftentlassung im (...) betreffenden Vorbringen anbelangt, handelt es sich zwar lediglich um Behauptungen der Beschwerdeführerin. Das BFM verzichtete auf eine Überprüfung dieser Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin, schloss jedoch nicht aus, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergangenheit schwierig sei. Indes schätzte es diese Vorbringen aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat in einer schwierigen Situation befindet. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang nicht auszuschliessen, dass aufgrund der wegen der erwähnten PKK-Aktivitäten erfolgten Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden über die Beschwerdeführerin ein politisches Datenblatt erstellt haben, was vom BFM offensichtlich übersehen oder nicht genauer abgeklärt wurde. Nach der diesbezüglich konstanten Praxis der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. EMARK 2005 Nr. 11), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. das zur Publikation in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] bestimmte Urteil E-7803/2007 vom 11. März 2010), ist bei für Asyl suchenden Personen aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Die landesweiten und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbaren Fichierungen der Beschwerdeführerin als politisch "unbequeme Person" führen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung (vgl. die beiden soeben erwähnten Urteile der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts).

E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3. AsylG ausgesetzt zu werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verurteilung wegen Aktivitäten für die PKK landesweit fichiert ist, was einen wichtigen Anhaltspunkt gegen die Effektivität eines allfälligen innerstaatlichen Schutzes bildet. Mithin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein beziehungsweise werden könnte. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, näher auf die Glaubhaftigkeit oder die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen für die Zeit nach ihrer Haftentlassung einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist dazu lediglich anzumerken, dass die diesbezüglichen, vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 4.1) im Lichte der bisherigen Erwägungen nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen sind.

E. 4.4 Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und 52 Abs. 2 AsylG). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über einen Onkel mütterlicherseits und eine Cousine verfügt, wobei eigenen Angaben zufolge der Onkel seit langem in der Schweiz arbeitet, während ihr der Aufenthaltsstatus der Cousine nicht bekannt ist; die beiden Brüder und Schwestern der Beschwerdeführerin halten sich in Deutschland auf, wobei ihr deren Aufenthaltsstatus ebenfalls nicht bekannt ist (...). Die Vorinstanz unterliess es, die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre im Ausland wohnhaften Verwandten näher zu befragen. Indes erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft, ihrer Meinung nach könne ihr nur die schweizerische Regierung die Möglichkeit geben, neu Fuss zu fassen, zumal sie die Schweiz als ein rechtsstaatliches Land mit menschlichen Werten sehe (...). Insoweit ist die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz enger als zu Deutschland einzuschätzen.

E. 4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine Prüfung der Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vornahm, so dass es sich erübrigt, an dieser Stelle weiter darauf einzugehen. Diesbezüglich ist von einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sie wegen der früheren Aktivitäten für die PKK, deren sie durch die türkischen Behörden bezichtigt und derentwegen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche sie - mit Unterbrechung - zu einem grossen Teil verbüsst hat, wobei die mehrjährige Reststrafe bedingt aufgeschoben wurde, zum heutigen Zeitpunkt landesweit der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Ein weiterer Aufenthalt in der Türkei zu allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärungen ist ihr deshalb nicht zuzumuten. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage ist schliesslich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19). Sodann liegen aufgrund des ungenügend abgeklärten Sachverhalts auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Ablehnung des Asylgesuchs wegen allfälliger Asylunwürdigkeit rechtfertigen würden. Weiter ist zu beachten, dass es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere angesichts der offenen entscheidwesentlichen Fragen betreffend eine allfällige Asylunwürdigkeit sowie der im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz - notwendig erscheint, eine einlässliche Anhörung durchzuführen.

E. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 5.2 Der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 5. Juli 2010 wird ein Arbeitsaufwand von total 465 Minuten (7,6 Stunden) à Fr. 240.- (vereinbarter Stundenansatz) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist eine insgesamt auf Fr. 2'065.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 103.- bzw. Fr. 138.60 festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 amtlich eingesetzten Rechtsbeistandes kommt bei einer wie in casu zugesprochenen Parteientschädigung lediglich subsidiär zum Tragen, weshalb der Anspruch auf das amtliche Honorar (Art. 65 Abs. 2 VwVG) im Umfang der zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'065.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (...) das BFM, (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1279/2010 {T 0/2} Urteil vom 22. September 2010 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._________, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Auf ihre Eingabe vom 15. Dezember 2008 hin wurde die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 durch die Schweizerische Botschaft in Ankara angehört. Dabei machte sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei alevitische Kurdin aus B.__________ (Bezirk C.__________, Provinz D._________). Im Jahr (...) habe sie sich der Partiya Kerkeren Kurdistan (PKK) angeschlossen und sich in der Folge in den Bergen aufgehalten. Dabei hätten in ihrer Anwesenheit Milizen der PKK zwei Staatsangestellte ermordet. Im Jahr (...) sei sie in Gefangenschaft geraten und in der Haft Opfer von Gewalt und sexuellen Übergriffen geworden. Die Behörden hätten ihr vorgeworfen, die beiden Staatsangestellten ermordet zu haben. Im (...) sei sie durch das Staatssicherheitsgericht von E.___________ wegen Mitgliedschaft bei der PKK, Teilnahme bei Angriffen und aktiver Mitarbeit an Aktionen zu (...) Jahren Zuchthaus verurteilt worden. In der Folge habe sie (...) Jahre im Gefängnis verbracht. Daraufhin sei sie für (...) auf freien Fuss gesetzt worden, habe aber danach nochmals (...) Jahre im Gefängnis verbringen müssen. Nach ihrer Freilassung im Jahr (...) sei sie bedroht und kontrolliert worden. Die Angehörigen der beiden erwähnten Todesopfer hätten ihr telefonisch Morddrohungen übermittelt, während Angehörige der PKK mittels Drohungen versucht hätten, sie zur erneuten Mitgliedschaft zu zwingen. Überdies seien Zivilpolizisten zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie aufgefordert, zu Hause zu bleiben und sich in nichts einzumischen. Vor dem Aufsuchen der Schweizerischen Botschaft sei sie in F.__________ gewesen und habe dort einen Deutschkurs besucht. In der Schweiz seien ein Onkel und eine Cousine von ihr wohnhaft. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel zu den Akten. Darauf sowie auf die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. A.b Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführerin, das Anhörungsprotokoll und die von ihr vorgelegten Beweismittel. A.c Mit Eingaben vom 29. September 2009, 23. November 2009, 4. Dezember 2009, 17. Dezember 2009 und 14. Januar 2010 an das BFM ergänzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Sachverhalt wie folgt: Aufgrund der ihm vorliegenden Akten müsse er annehmen, dass die Beschwerdeführerin noch immer auf nationaler Ebene gesucht werde. Deshalb müsse sie sich versteckt halten. Sie müsse ihr Leben unter prekären Verhältnissen und in ständiger Furcht vor weiteren Behelligungen fristen. Wegen der aktuellen Entwicklung in der Türkei (Verbot der Partei für eine demokratische Gesellschaft [DTP], ständige Strassenproteste, hartes Durchgreifen der Polizei, der übrigen Sicherheitskräfte und der Gerichte gegen Protestierende) traue sie sich nicht mehr auf die Strasse oder zum Einkaufen, weil sie Kontrollen der Behörden und vor allem eine erneute Inhaftnahme zum Strafvollzug befürchte. Zahlreiche ihrer Mitangeklagten, welche sich in derselben Situation wie sie befänden und nur auf Bewährung frei gekommen seien, seien in den letzten Wochen in der Türkei festgenommen und erneut inhaftiert worden. Deshalb befürchte sie, das gleiche Schicksal wie diese Gesinnungsgenossen zu erleiden, zumal diese teilweise ebenfalls bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara Asylgesuche gestellt hätten. B. Mit Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 - eröffnet am 2. Februar 2010 - wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe aktenkundig eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Gemäss dem zu den Akten gereichten Urteil des Strafgerichts für schwere Delikte E.___________ vom (...) habe sie ihre Strafe verbüsst, und es sei ihr die Reststrafe bedingt aufgeschoben worden. Am (...) sei sie bedingt entlassen worden. Angesichts der Aktenlage liege zum heutigen Zeitpunkt nichts gegen sie vor. Von Seiten des Staates bestünde somit kein aktuelles Verfolgungsinteresse mehr. Gestützt würden diese Erwägungen auch dadurch, dass sie nicht geltend gemacht habe, seit der beinahe (...) zurückliegenden Entlassung erneut verhaftet oder in anderer Form behördlich belangt worden zu sein. Die dieser Einschätzung entgegenstehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verfolgungssituation würden nicht zutreffen. Trotzdem sei ihre persönliche Situation aufgrund ihrer Vergangenheit möglicherweise schwierig. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie von Familienangehörigen der von ihrem PKK-Verband getöteten beiden Männern telefonische Drohungen erhalte. Dass die lokale Polizei ein besonderes Augenmerk auf sie werfe, sei ebenfalls möglich. Solche Vorkommnisse stellten jedoch für sich allein aufgrund von ihrer Art und Intensität her noch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) dar und seien folglich nicht einreiserelevant. Wenig wahrscheinlich erscheine indes, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihrem Mobiltelefon Drohungen erhalten haben soll, zumal sie angegeben habe, dass dieses auf den Namen einer anderen Person laute. Wie ihr unter diesen Umständen hätten Drohungen übermittelt werden sollen, sei unklar. Ebenfalls wenig wahrscheinlich und konstruiert erscheine, dass die PKK die Beschwerdeführerin mit Morddrohungen noch einmal zur Mitgliedschaft zwingen wolle. So verfüge die PKK bestimmt über die Möglichkeit, aus einer Vielzahl motivierter junger Leute genügend neue Mitglieder zu rekrutieren. Es sei nicht plausibel, dass die PKK Interesse an einer doch schon reiferen, durch viele Jahre Gefangenschaft wohl stark gezeichneten Person haben soll. Zusammenfassend führe namentlich die fehlende Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin dazu, dass ihr die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Deshalb könne offengelassen werden, ob das Asylgesuch auch nach den Bestimmungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG abzulehnen wäre, wonach einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. C. Mit Eingabe vom 2. März 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beantragt. Gleichzeitig wurde ein fremdsprachiger Zeitungsbericht betreffend den ins Stocken geratenen Versöhnungsprozess der von der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) angeführten Regierung mit der kurdischen Bewegung und die damit zusammenhängende Begnadigungspolitik in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E. Mit Schreiben vom 10. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine auszugsweise Übersetzung des eingereichten Zeitungsberichts nach. F. Mit Vernehmlassung vom 22. März 2010 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktees rechtfertigen könnten. Namentlich vermöge der eingereichte Zeitungsbericht nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin von einer konkreten Verfolgung bedroht sei. G. Mit Schreiben vom 27. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine persönliche Erklärung samt deutscher Übersetzung nach. Zudem führte sie aus, sie müsse nicht nur unter misslichen Umständen leben, sondern befürchte andauernd einen Zugriff der Sicherheitskräfte. H. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 führte die Beschwerdeführerin erneut aus, sie befinde sich in einer schwierigen Lage und befürchte eine erneute Festnahme. Sie ertrage die Wartezeit nur schlecht, zumal andere, ihr bekannte Personen, die ebenfalls bei der Schweizerischen Botschaft um Schutz ersucht hätten, längst eine Einreisebewilligung erhalten hätten. I. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2010 wurde die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 2. Juni 2010 aufgefordert, die Namen der von ihr erwähnten Personen bekanntzugeben und sich dazu zu äussern, ob ein Bezug zu den von ihr dargelegten Verfolgungsvorbringen bestehe und gegebenenfalls dazu nähere Angaben zu machen. J. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2010 teilte die Beschwerdeführerin die Namen von zwei Personen mit und machte dazu weitere Ausführungen. K. Auf entsprechende Aufforderung vom 2. Juli 2010 hin reichte die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2010 ihre Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Nach der Bestimmung von Art. 3 AsylG werden als Flüchtling Personen anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 7 AsylG). 3.3 Das Asylgesuch ist bei einer schweizerischen Vertretung, bei der Einreise an einem geöffneten Grenzübergang oder an einer Empfangsstelle zu stellen (Art. 19 Abs. 1 AsylG). Wird ein Asylgesuch im Ausland gestellt, so überweist die schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem Bundesamt (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.4 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch namentlich dann ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG), aber auch dann, wenn der asylsuchenden Person die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ist dagegen eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden, oder kann der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sei dies im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, sei dies zur näheren Abklärung des Sachverhalts (vgl. Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG). 3.5 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben, wobei den Asylbehörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung einer Einreisebewilligung ist dabei die Frage nach der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht auszuschliessen ist und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, beziehungsweise ob es der betroffenen Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.). 4. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...), d.h. im Alter von (...) Jahren, inhaftiert, misshandelt, sexuell belästigt und in der Folge wegen Mitgliedschaft bei der PKK und Beteiligung an zwei Tötungsdelikten zu (...) Jahren schwerer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Am (...) sei sie bedingt, d.h. unter bestimmten Auflagen, aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen worden, und das reguläre Strafende werde am (...) eintreten. Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin bloss wenige Monate nach der Haftentlassung bei der Schweizerischen Botschaft um Asyl nachgesucht habe und daraufhin bereits am 16. Dezember 2008 von dieser angehört worden sei, liege aufgrund dieser kurzen Zeit der Schluss nahe, dass sie unter hohem Druck stehe. Zwar mache sie, wie das BFM zutreffend festhalte, nicht das Einleiten einer neuen Strafuntersuchung gegen sie geltend. Daraus könne aber kaum zu Recht abgeleitet werden, dass die türkischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr an ihr hätten. Dabei sei gestützt auf die Akten in Betracht zu ziehen, dass sie bereits in den Jahren (...) mit Gesuchen, welche auf eine vorzeitige Entlassung beziehungsweise auf eine Begnadigung aufgrund ihres jugendlichen Alters abgezielt hätten, an die Gerichte gelangt sei. Statt eines Gnadenerlasses sei sie mit allen Gesuchen abgeblitzt und stattdessen bereits im Jahr (...) wieder in Strafverhaft zurückversetzt worden. Dabei habe sie am eigenen Leib erfahren müssen, dass die türkische Justiz ein einmal scheinbar erloschenes Verfolgungsinteresse ohne Weiteres wieder realisiere. Diese Vorkommnisse hätten ihr deutlich gemacht, dass sie den heimatlichen Behörden in keiner Weise trauen könne und diese die geltenden Gesetze willkürlich anwenden würden. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der von der AKP-Regierung vor kurzer Zeit aufgegleiste Versöhnungsprozess mit der kurdischen Bewegung und die damit zusammenhängende Begnadigungspolitik bereits wieder ins Stocken geraten sei, weil diese Schritte auf den erbitterten Widerstand des kemalistisch dominierten Justizapparates stossen würden. Dieser versuche, wie beispielsweise der zu den Akten gereichte entsprechende Zeitungsbericht belege, die Entspannung zu sabotieren und drohe unverhohlen mit der Wiederinhaftnahme früherer (bedingt entlassener) Aktivisten und Aktivistinnen. Zudem seien auch die der Beschwerdeführerin bei der bedingten Entlassung auferlegten Bedingungen nicht mit den Umständen einer hiesigen bedingten Entlassung, wo gewöhnlich eine Bewährungshilfe angeordnet würde, vergleichbar. Es müsse als notorische Tatsache gelten, dass aus dem Strafvollzug bedingt entlassene PKK-Häftlinge von den Behörden unter engmaschige Beobachtung gestellt würden und kaum einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnten, da die jeweiligen Arbeitgeber ihrerseits von den Behörden behelligt würden. Die Ziele solcher Massnahmen seien einerseits die Ausforschung des Bekanntenkreises und andererseits die Prekarisierung der entlassenen Person. Ausschlaggebend für das Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte seien die frühere PKK-Mitgliedschaft und die heute möglicherweise noch bestehende Nähe zu Militanten der Organisation, welche die Beschwerdeführerin als Informationsquelle attraktiv erscheinen liessen. Zudem habe auch die Vorinstanz eingeräumt, dass die Situation der Beschwerdeführerin möglicherweise schwierig sei, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie von Familienangehörigen der von ihrem PKK-Kampfverband getöteten beiden Männern telefonische Drohungen erhalte. Diesbezüglich sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals über ihre Familie erfolglos versucht habe, die fragliche Fehde mit der Sippe der Getöteten mit Hilfe einer Vermittlungsperson einvernehmlich zu regeln. Schliesslich habe auch das BFM anerkannt, dass die lokale Polizei mit ihren ständigen Behelligungen nicht aufhöre und offenbar den Bewegungsspielraum der Beschwerdeführerin massgeblich eingeschränkt habe (vgl. Beschwerde, S. 4-6). 4.2 Gestützt auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verurteilung im Jahr (...) zu einer (...)-jährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft bei der PKK, Teilnahme bei Angriffen und aktiver Mitarbeit an Aktionen vom BFM in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten wird, wobei der effektive Tatbeitrag der Beschwerdeführerin insofern offen bleibt, als sie erklärte, bei der Ermordung zweier Männer lediglich anwesend gewesen zu sein. Ebensowenig ist bestritten, dass die Beschwerdeführerin zunächst etwa (...) Jahre in Haft verbrachte, gemäss dem Urteil des Strafgerichts für schwere Delikte E.___________ vom (...) ihre Strafe verbüsst hatte und auf freien Fuss gesetzt wurde, bevor sie (...) erneut inhaftiert wurde und weitere (...) Jahre im Gefängnis verbrachte, bis sie am (...) bedingt aus dem Strafvollzug entlassen und die Reststrafe bedingt aufgeschoben wurde. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der bestehenden Aktenlage keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu zweifeln, zumal sie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen und durch Beweismittel gestützt worden sind. Was die den Zeitraum nach der Haftentlassung im (...) betreffenden Vorbringen anbelangt, handelt es sich zwar lediglich um Behauptungen der Beschwerdeführerin. Das BFM verzichtete auf eine Überprüfung dieser Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin, schloss jedoch nicht aus, dass die persönliche Situation der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vergangenheit schwierig sei. Indes schätzte es diese Vorbringen aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz darin einig, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat in einer schwierigen Situation befindet. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang nicht auszuschliessen, dass aufgrund der wegen der erwähnten PKK-Aktivitäten erfolgten Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die türkischen Behörden über die Beschwerdeführerin ein politisches Datenblatt erstellt haben, was vom BFM offensichtlich übersehen oder nicht genauer abgeklärt wurde. Nach der diesbezüglich konstanten Praxis der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. EMARK 2005 Nr. 11), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. das zur Publikation in Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] bestimmte Urteil E-7803/2007 vom 11. März 2010), ist bei für Asyl suchenden Personen aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Die landesweiten und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbaren Fichierungen der Beschwerdeführerin als politisch "unbequeme Person" führen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung (vgl. die beiden soeben erwähnten Urteile der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts). 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin objektiv begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3. AsylG ausgesetzt zu werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verurteilung wegen Aktivitäten für die PKK landesweit fichiert ist, was einen wichtigen Anhaltspunkt gegen die Effektivität eines allfälligen innerstaatlichen Schutzes bildet. Mithin ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein beziehungsweise werden könnte. Es erübrigt sich daher an dieser Stelle, näher auf die Glaubhaftigkeit oder die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen für die Zeit nach ihrer Haftentlassung einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist dazu lediglich anzumerken, dass die diesbezüglichen, vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 4.1) im Lichte der bisherigen Erwägungen nicht grundsätzlich in Abrede zu stellen sind. 4.4 Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und 52 Abs. 2 AsylG). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über einen Onkel mütterlicherseits und eine Cousine verfügt, wobei eigenen Angaben zufolge der Onkel seit langem in der Schweiz arbeitet, während ihr der Aufenthaltsstatus der Cousine nicht bekannt ist; die beiden Brüder und Schwestern der Beschwerdeführerin halten sich in Deutschland auf, wobei ihr deren Aufenthaltsstatus ebenfalls nicht bekannt ist (...). Die Vorinstanz unterliess es, die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre im Ausland wohnhaften Verwandten näher zu befragen. Indes erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung durch die Schweizerische Botschaft, ihrer Meinung nach könne ihr nur die schweizerische Regierung die Möglichkeit geben, neu Fuss zu fassen, zumal sie die Schweiz als ein rechtsstaatliches Land mit menschlichen Werten sehe (...). Insoweit ist die Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz enger als zu Deutschland einzuschätzen. 4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz eine Prüfung der Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG nicht vornahm, so dass es sich erübrigt, an dieser Stelle weiter darauf einzugehen. Diesbezüglich ist von einer unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass aufgrund der glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass sie wegen der früheren Aktivitäten für die PKK, deren sie durch die türkischen Behörden bezichtigt und derentwegen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, welche sie - mit Unterbrechung - zu einem grossen Teil verbüsst hat, wobei die mehrjährige Reststrafe bedingt aufgeschoben wurde, zum heutigen Zeitpunkt landesweit der Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Ein weiterer Aufenthalt in der Türkei zu allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärungen ist ihr deshalb nicht zuzumuten. Aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage ist schliesslich nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem anderen Land um Schutz zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19). Sodann liegen aufgrund des ungenügend abgeklärten Sachverhalts auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die eine Ablehnung des Asylgesuchs wegen allfälliger Asylunwürdigkeit rechtfertigen würden. Weiter ist zu beachten, dass es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere angesichts der offenen entscheidwesentlichen Fragen betreffend eine allfällige Asylunwürdigkeit sowie der im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz - notwendig erscheint, eine einlässliche Anhörung durchzuführen. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 5.2 Der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Kosten (inkl. Vertretungskosten) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 u. 9 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 5. Juli 2010 wird ein Arbeitsaufwand von total 465 Minuten (7,6 Stunden) à Fr. 240.- (vereinbarter Stundenansatz) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin ist eine insgesamt auf Fr. 2'065.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 103.- bzw. Fr. 138.60 festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen. Die öffentlichrechtliche Entschädigung des mit Zwischenverfügung vom 5. März 2010 amtlich eingesetzten Rechtsbeistandes kommt bei einer wie in casu zugesprochenen Parteientschädigung lediglich subsidiär zum Tragen, weshalb der Anspruch auf das amtliche Honorar (Art. 65 Abs. 2 VwVG) im Umfang der zugesprochenen Parteientschädigung gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 28. Januar 2010 wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'065.60 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (...) das BFM, (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: