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D-1267/2025

D-1267/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-24 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Juli 2024 in der Schweiz für sich und ihre Töchter um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 8. Juli 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Weiter gab sie an, sie habe in Deutschland im Jahr 2022 ein halbes Jahr, im Jahr 2023 einen Monat und im Vereinigten Königreich im Jahr 2023 wiederum ein halbes Jahr verbracht. Sowohl in Deutschland wie auch im Vereinigten Königreich habe sie über einen Schutzstatus verfügt. Ihre beiden Töchter seien jeweils bei ihrer Grossmutter in der Ukraine geblieben. Sie habe Deutschland und das Vereinigte Königreich jeweils verlassen, um bei ihren Töchtern zu sein. Ein weiterer Sohn mit Jahrgang 1997 lebe seit zwei Jahren im Vereinigten Königreich und verfüge dort über einen Schutzstatus. B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland (gültig bis März 2024) und im Vereinigten Königreich (bis 2026) (vgl. SEM-act. [...]-4/51). B.c Die Beschwerdeführerin reichte sodann ihren ukrainischen Reisepass (Nr. [...] gültig bis 14. Juli 2031 mit einem deutschen Aufenthaltstitel und einem Einreisevisastempel des Vereinigten Königreichs, ihren Inlandpass (...), die Reisepässe (Nr. [...] und Nr. [...] beide gültig bis 30. Dezember 2026) und die Geburtsurkunden ihrer Töchter, drei Laissez-Passer, gültig von Moldau in die Schweiz vom 2. Juli 2024, ein. C. Mit der ihrer Rechtsvertretung zugestellten Verfügung vom 8. Juli 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, im Rahmen der Prüfung ihrer Gesuche habe sich herausgestellt, dass sie (und ihre Töchter) die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen würden. Konkret sei festzustellen, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und im Vereinigten Königreich verfügen würden und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Schutzalternative in anderem Staat) nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen seien. Das SEM beabsichtige deshalb, ihre Gesuche abzulehnen und ihre Wegweisung nach Deutschland oder in das Vereinigte Königreich anzuordnen. Sie würden die Gelegenheit erhalten, sich dazu bis am 29. Juli 2024 schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und machte geltend, die Töchter hätten weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich einen Schutzstatus. In Deutschland sei der Schutzstatus der Beschwerdeführerin abgelaufen. Da sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe, um die Ukraine zu verlassen, sei ihr und ihren Kindern vom UNHCR ein kostenloser Flug von Moldau in die Schweiz angeboten worden. Deutschland und das Vereinigte Königreich seien im Programm jedoch nicht aufgelistet gewesen. Die Beschwerdeführerin könne mit ihren Kindern nicht in das Vereinigte Königreich, weil dieses nur Partnerschaftsprogramme anerkenne. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 - eröffnet am 1. Februar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder ins Vereinigte Königreich oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden. Ferner wies es die Beschwerdeführerinnen dem Kanton (...) zu und beauftrage diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Ausländerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, Deutschland und Grossbritannien um ihre Rückübernahme im Sinne einer Garantie anzufragen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Beschwerdeführenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden ein handschriftlicher Brief der Beschwerdeführerin, Unterlagen betreffend die Aufenthaltsbewilligung für Deutschland inklusive Arbeitsvertrag, Unterlagen betreffend die Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien inklusive Arbeitsvertrag, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien, eine Kopie des Reisepasses inklusive Aufenthaltsbewilligung für Deutschland und diverse ärztliche Berichte betreffend die ältere Tochter eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 21. März 2025 eine Person im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihnen als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Dem SEM gab er die Gelegenheit, bis zum 21. März 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichte Frau MLaw Géraldine Kronig, (...), eine Vollmacht mit Substitutionsrecht der Beschwerdeführerin vom 19. März 2025 ein und teilte mit, sie habe die Vertretung der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren übernommen. I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2025 zur Beschwerde Stellung. J. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen eine Replik mitsamt einem Arztbericht betreffend die ältere Tochter der Beschwerdeführerin und mit Eingabe vom 15. April 2025 eine Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 ersuchte die Rechtsbeiständin das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und um Beschleunigung des vorliegenden Verfahrens.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat mir ihren Töchtern am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, und ausgeführt, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob in Deutschland oder im Vereinigten Königreich tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids eine Rückübernahmezusicherung von Deutschland oder dem Vereinigten Königreich einholen müssen.

E. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).

E. 3.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin in Deutschland und im Vereinigten Königreich erhalten hat, zum Schluss gekommen, dass auch ihre Kinder diesen Schutzstatus bekommen könnten. Zudem gelte in Bezug auf Deutschland, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, weshalb keine Gründe ersichtlich seien, weshalb Deutschland der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend Richtlinie 2001/55/EG) sowie den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Mit Verweis auch die nachstehenden Ausführungen war das SEM in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, von den deutschen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu unten E. 5.3).

E. 3.4 Die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige gilt innerhalb der EU und dem Schengenraum. In Bezug auf das Vereinigte Königreich stützt sich das SEM diesbezüglich auf die von der Beschwerdeführerin deklarierte «britische Aufenthaltsbewilligung gültig bis 2026» und fügte hinzu, dass keine diesbezügliche Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden sei. Mangels konkreter Hinweise darauf, dass die gültige Aufenthaltsbewilligung im Vereinigten Königreich zwischenzeitlich aufgehoben worden wäre, bestand für das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung keine Veranlassung, sich bei den britischen Behörden nach dem Status der Beschwerdeführerin zu erkundigen oder ein Rückübernahmeersuchen zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihren gültigen Ausweisdokumenten sowie der britischen Aufenthaltsbewilligung jederzeit nach Grossbritannien hätte zurückreisen können. In Bezug auf die Töchter, die sich zuvor nicht im Vereinigten Königreich aufgehalten haben und über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, wäre jedoch für die Einreise in das Vereinigte Königreich ein Einreisevisum nötig gewesen (vgl. https://www.gov.uk/check-uk-visa/y/ukraine, abgerufen am 26.03.2026), zumal es das «Ukraine Family Scheme» seit dem 19. April 2024 nicht mehr gibt (vgl. https://www.gov.uk/guidance/apply-for-a-ukraine-family-scheme-visa#eligibility, abgerufen am 26.03.2026). Dem trägt das SEM in der Begründung seiner Verfügung und in der Vernehmlassung allerdings nicht Rechnung. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass das SEM bei den britischen Behörden abgeklärt hätte, ob die Töchter in das Vereinigte Königreich einreisen können. Diese Abklärungen hätten indessen getätigt werden müssen, da sie einen für die Beurteilung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz beziehungsweise dem Bestehen einer Schutzalternative notwendigen Sachverhaltsbestandteil betreffen (vgl. Urteil des BVGer D-4657/2024 vom 26. August 2024 S. 5). Der Sachverhalt bezüglich einer Rückkehr in das Vereinigte Königreich wurde vom SEM mithin nicht vollständig erstellt.

E. 3.5 Auf eine Rückweisung der Sache kann indessen verzichtet werden, weil für die Beschwerdeführerinnen jedenfalls in Deutschland eine Schutzalternative besteht. Das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Es komme unter anderem zum Tragen, wenn eine schutzsuchende Person ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen sei, über eine Schutzalternative verfüge und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin würde über eine Schutzalternative in Deutschland und im Vereinigten Königreich verfügen. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder diesen Schutzstatus ebenfalls bekommen könnten, da der Mutter bereits ein Schutzstatus gewährt worden sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland ihr und den Kindern gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz seien deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternativen in Deutschland und im Vereinigten Königreich abzuweisen.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines Arbeitsvertrags vom 24. April 2022 bis zum 18. November 2022 in Deutschland gearbeitet und eine entsprechende Arbeitsbewilligung gehabt. Danach habe sie ebenfalls mittels Arbeitsbewilligung vom 28. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Grossbritannien gearbeitet. Das SEM verkenne, dass sie weder in Deutschland noch in Grossbritannien jemals einen Schutzstatus beantragt habe. Sie habe in beiden Ländern lediglich temporär gearbeitet. Die Aufenthaltsbewilligung in Deutschland sei am 4. März 2024 abgelaufen, diejenige in Grossbritannien am 31. Dezember 2024. Jedes Mal, wenn sie zur Arbeit gefahren sei, hätten ihre Kinder bei ihrer Mutter, die Rentnerin sei, bleiben müssen. Und jedes Mal, wenn sie etwas Geld verdient habe, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, und habe die Familie mit allem Notwendigen versorgt. Nach ihrer Ankunft in der Ukraine aus Grossbritannien am 2. Januar 2024 habe sie erkannt, dass sich die Situation immer weiter verschlechtere. Daher habe sie sich entschlossen, die Kinder aus der Ukraine zu evakuieren. Zu jenem Zeitpunkt sei die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge in Grossbritannien nur über ein Sponsorenprogramm möglich gewesen. Sie habe während dreier Monate keinen Sponsor gefunden. Ihr seien dabei die finanziellen Mittel ausgegangen, weshalb sie sich am 31. März 2024 entschieden habe, nach Moldau zu reisen und dort um Schutz zu bitten. Da sie in Moldau geboren worden sei und zuvor die Staatsbürger-schaft von Moldau gehabt habe, sei ihr der Schutzstatus verweigert worden. Man habe ihr angeboten, die Dienste der Agentur «The UN Refugee Agency» in der Hauptstadt von Moldau in Anspruch zu nehmen, die ukrainischen Bürgern helfe, einen kostenlosen Flug in eines der Teilnehmerländer des UNHCR-Programms der UNO zu erhalten. Da weder das Vereinigte Königreich noch Deutschland Teilnehmer dieses Programms gewesen seien, habe sie aus allen teilnehmenden Ländern die Schweiz gewählt. Das SEM habe weder Deutschland noch Grossbritannien im Rahmen der Gewährung um einen Schutzstatus um Rückübernahme angefragt. Sie habe weder in Deutschland noch in Grossbritannien eine Wohnung oder ein Familiennetz oder sonstige Hilfe, die sie in Anspruch nehmen könne. Ihre Kinder seien nie dort gewesen und hätten keinen Schutzstatus oder eine andere Bewilligung. Sie würden dort niemanden kennen und das System sei ihnen unbekannt. Sie würden dort in Isolation und Armut leben. Nach acht Monaten im Kanton (...) hätten sich ihre Kinder bereits an die Schule, ihre Klassenkameraden, Lehrer und den Schulstoff auf Deutsch gewöhnt. Sie hätten die Geräusche der Sirenen fast vergessen. Sie müssten nicht mehr in einen Luftschutzbunker rennen. Acht Monate lang hätten sie keinen Stress gehabt. Eine Wegweisung würde ihre Kinder traumatisieren. Sie hätten seit langem erstmals Stabilität und Sicherheit erfahren und könnten unbesorgt die Schule besuchen. Sie hätten sich hier eingelebt. Ihre ältere Tochter habe ein grosses Sehproblem. Seit November stehe sie unter Beobachtung im (...).

E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es halte daran fest, dass die Mutter über einen Schutzstatus in Deutschland sowie Grossbritannien verfügt habe und diesen auch wiedererlangen könne. In Bezug auf Grossbritannien sei festzustellen, dass es sich bei der Aufenthaltsbewilligung der Mutter um einen Schutzstatus handle (vgl. SEM-Akte [...]-4/51 S. 21 rechts). Dies sei auf dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument vom Home Office eindeutig als «Ukraine Scheme» vermerkt (vgl. SEM-Akte [...]-7/59 S. 38). Zudem sei auf der eingereichten britischen Aufenthaltsbewilligung «Residence Permit» der Vermerk «Ukraine Scheme Leave to Remain» eingetragen, gültig bis am 31. Dezember 2024 (vgl. SEM-Akte [...]-7/59 S. 49). Somit hätte die Mutter die Möglichkeit, eine Verlängerung der «Ukraine Permission Extension (UPE)» zu beantragen. Grundsätzlich hätte diese Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erfolgen sollen, sei aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Unter dem «Ukraine Scheme» stehe es auch Familienangehörigen, beispielsweise den Kindern zu, sich um eine Aufenthaltsbewilligung zu bewerben (vgl. https://www.gov.uk/guidance/applying-to-the-ukraine-permission-extension-scheme#applyfamily, abgerufen am 14. März 2025). Gemäss dem eingereichten Reisepass habe die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt, ausgestellt gemäss § 24 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG]) (vgl. SEM-Akte [...]-4/51, Seite 21 links). Dieser Aufenthaltstitel werde Geflüchteten aus der Ukraine gewährt, analog dem schweizerischen Schutzstatus «S». Ferner erachte das SEM eine Rückübernahmezusicherung im Schutzverfahren nicht als zwingend erforderlich. Zudem sei festzustellen, dass auch die Ausstellung der «Laissez-Passer» des «Swiss Cooperation Office» der Schweizerischen Botschaft in D._______ (Moldawien) zu keinem anderen Ergebnis führe. Ihre im Rahmen der «European HOME Solidarity Platform» ausgestellten «Laissez-Passer» würden lediglich die Einreise in die Schweiz gewähren. In keinem Fall könnten die «Laissez-Passer» Ausdruck eines materiellen (Vor-)Entscheides im Schutzverfahren sein.

E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass diverse Voraussetzungen vorliegen müssten, damit die Beschwerdeführerin ihre britische Aufenthaltsbewilligung verlängern könnte. Schliesslich sei zu betonen, dass das Ukraine Permission Extension Scheme am 4. Februar 2025 geschlossen worden sei und eine Verlängerung einer bereits erhaltenen Aufenthaltsbewilligung - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin müsste einen neuen Schutzstatus gemäss dem Ukraine Scheme beantragen. Die erforderliche dauerhafte Bindung, wie sie von Gesetzes wegen in Grossbritannien erforderlich sei, könne die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Sie müsste einen Antrag gemäss dem Ukraine Sponsorship Scheme (Homes for Ukraine) stellen. Hierbei handle es sich um ein Programm, bei dem Menschen aus Grossbritannien ukrainische Flüchtlinge durch private Sponsorenprogramme unterstützen könnten. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerinnen von einer Person in Grossbritannien unterstützt werden müssten, die bereit sei, ihnen Unterkunft und Unterstützung anzubieten. Der Aufenthaltstitel in Deutschland, den die Beschwerdeführerin erhalten habe, sei nicht bis zum 1. Februar 2024 respektive 2025 gültig und falle daher nicht unter die Kategorie, wonach die gemäss § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltsbewilligungen automatisch verlängert würden. Vorliegend habe sich die Beschwerdeführerin mehrere Jahre nicht mehr in Deutschland aufgehalten, da ihr Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen sei. Demnach sei davon auszugehen, dass ihr Aufenthaltstitel mittlerweile erloschen sei. Demnach müsse die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch in Deutschland ein neues ordentliches Gesuch für einen Schutzstatus stellen. Der Ausgang eines solchen Verfahrens in Deutschland sei ungewiss. Wie bereits dargelegt seien die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in Grossbritannien und Deutschland entweder erloschen oder können nicht mehr verlängert werden. Deshalb erscheine es sehr wohl notwendig, dass die zuständigen Behörden dieser Länder zumindest um die Rückübernahme der betroffenen Personen ersucht würden. Schliesslich sei zu betonen, dass es vorliegend auch um die Wegweisung von Kindern und um deren Wohl gehe. Bei der ältesten Tochter sei eine Uveitis posterior (Augenentzündung des hinteren Glaskörpers; Anmerkung des BVGer) diagnostiziert worden. Weitere Abklärungen und eine kontinuierliche Behandlung seien erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass Laissez-passer in der Regel im Rahmen humanitärer oder solidarischer Schutzprogramme ausgestellt würden. Daraus ergebe sich, dass eine solche Einreiseerlaubnis grundsätzlich voraussetze, dass realistische Aussichten auf die Gewährung eines Schutzstatus bestünden. Andernfalls würde die Ausstellung eines Laisser-passer im Rahmen eines humanitären Aufnahmeverfahrens ihrem eigentlichen Zweck - nämlich schutzbedürftigen Personen eine sichere Einreise zur Prüfung ihres Schutzanliegens zu ermöglichen - widersprechen.

E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

E. 5.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sich zumindest die Mutter den Akten und den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zufolge im Jahr 2022 in Deutschland und im Jahr 2023 im Vereinigten Königreich auf und verfügte gemäss den eingereichten Beweismitteln über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. SEM-act. [...]-4/51, eingereichte Beweismittel vgl. Bst. F). Der EU-Schutztitel in Deutschland wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden.

E. 6.2 Es ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführerin aktuell noch über einen gültigen Schutztitel in Deutschland oder dem Vereinigten Königreich respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder mit ihren Kindern zusammen zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin, ihr und ihren Töchtern, erneut Schutz gewähren (vgl. Art. 15 Richtlinie 2001/55/EG) und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird.

E. 6.3 Als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal nach Deutschland einreisen.

E. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.

E. 6.5 In Bezug auf das Vereinigte Königreich kann indessen keine Schutzalternative für die Beschwerdeführerinnen festgestellt werden. Die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige gilt nur innerhalb der EU und dem Schengenraum. Wie zuvor bereits festgestellt (vgl. E. 3.4), ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Residence Permit und ihrem ukrainischen Reisepass wieder wird in das Vereinigte Königreiche einreisen können, sofern sie die am 31. Dezember 2024 abgelaufene Karte in das E-Visa-System transferiert hat (vgl. https://www.gov.uk/biometric-residence-permits#:~:text=Biometric%20residence%20permits%20(%20BRPs%20)%20are,printed%20on%20the%20card%20to, abgerufen am 26.03.2026). Dies gilt jedoch nicht für die beiden Töchter, welche nie über eine Residence Permit im Vereinigten Königreich verfügten und sich zuvor nie dort aufgehalten haben. Anders als in Bezug auf Deutschland kann daher nicht davon ausgehen werden, dass die Töchter ohne Visum in das Vereinigte Königreich einreisen können, zumal auch keine Rückübernahmezusicherung der britischen Behörden vorliegt. Mit der Feststellung im Dispositiv, die Beschwerdeführerinnen seien verpflichtet, (alternativ) in das Vereinigte Königreich auszureisen, auferlegt ihnen das SEM eine Verpflichtung, der sie mutmasslich gar nicht nachkommen können. Da ungewiss ist, dass ihnen eine Einreise in das Vereinigte Königreich möglich ist, kann auch nicht angenommen werden, dass ihnen dort eine Schutzalternative zur Schweiz offenstehen würde.

E. 6.6 Schliesslich wird in der Replik auf die ausgestellten «Laissez-passer» hingewiesen, welche in der Regel im Rahmen humanitärer oder solidarischer Schutzprogramme ausgestellt würden. Daraus ergebe sich, dass eine solche Einreiseerlaubnis grundsätzlich voraussetze, dass realistische Aussichten auf die Gewährung eines Schutzstatus bestünden. Das SEM hat diesbezüglich in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass die Ausstellung der «Laissez-Passer» des «Swiss Cooperation Office» der Schweizer Botschaft in D._______ (Moldau) den Beschwerdeführerinnen lediglich die Einreise in die Schweiz ermöglichte. Auf dem Dokument wird denn auch festgehalten: «This document is issued to ensure the transfer from Moldova to Switzerland for refugees fleeing the war in Ukraine within the European HOME Solidarity Platform.» Mit dem Dokument ist jedoch keine Vorprüfung im Hinblick auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes verbunden, weshalb die ausgestellten «Laissez-passer» für die Beurteilung der vorliegenden Gesuche nicht relevant sind.

E. 6.7 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung aufgrund der valablen Schutzalternative in Deutschland zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz für sich und ihre Töchter keine Asylgesuche gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre - sollten die Beschwerdeführerinnen nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder in Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten werden, zumal die Beschwerdeführerin in Deutschland bereits mehrere Monate gelebt und gearbeitet hat. Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 21. November 2024 und 17. Februar 2025 leidet die ältere Tochter an einer Uveitis posterior. Diese Augenerkrankung kann jedoch auch in Deutschland, wo ein jenem in der Schweiz gleichwertiges Gesundheitssystem vorhanden ist, weiterbehandelt werden. Trotz der bereits erfolgten Integrationsbemühungen in der Schweiz ist aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz von eineinhalb Jahren nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass die Kinder mit ihrer Mutter als Bezugsperson weggewiesen werden, weshalb das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland nicht entgegensteht. Ungeachtet dessen, dass sie in Deutschland aktuell über kein Beziehungsnetz verfügen, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten.

E. 8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.3), können die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Deutschland einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eine vorläufige Aufnahme und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung von Rückübernahmezusicherungen beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist indessen insoweit aufzuheben, als dass die Beschwerdeführerinnen verpflichtet werden, in das Vereinigte Königreich auszureisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Frau MLaw Géraldine Kronig ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).

E. 10.3 Am 15. April 2025 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von drei Stunden sowie die Übersetzungskosten von Fr. 85.- erscheinen angemessen. Der Stundenansatz wird bei Unterliegen mit Fr. 220.- angegeben und bewegt sich daher über dem in der Verfügung vom 6. März 2025 vorgegebenen Rahmen für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerinnen darin verpflichtet werden, in das Vereinigte Königreich auszureisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Géraldine Kronig wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1267/2025 law/fes Urteil vom 24. Juni 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Töchter, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Ukraine, alle vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. Juli 2024 in der Schweiz für sich und ihre Töchter um Gewährung vorübergehenden Schutzes. B. B.a Anlässlich des Triage-Gesprächs vom 8. Juli 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine gelebt. Weiter gab sie an, sie habe in Deutschland im Jahr 2022 ein halbes Jahr, im Jahr 2023 einen Monat und im Vereinigten Königreich im Jahr 2023 wiederum ein halbes Jahr verbracht. Sowohl in Deutschland wie auch im Vereinigten Königreich habe sie über einen Schutzstatus verfügt. Ihre beiden Töchter seien jeweils bei ihrer Grossmutter in der Ukraine geblieben. Sie habe Deutschland und das Vereinigte Königreich jeweils verlassen, um bei ihren Töchtern zu sein. Ein weiterer Sohn mit Jahrgang 1997 lebe seit zwei Jahren im Vereinigten Königreich und verfüge dort über einen Schutzstatus. B.b Auf dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung vom 8. Juli 2024 gab die Beschwerdeführerin an, sie sei ukrainische Staatsangehörige und habe eine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland (gültig bis März 2024) und im Vereinigten Königreich (bis 2026) (vgl. SEM-act. [...]-4/51). B.c Die Beschwerdeführerin reichte sodann ihren ukrainischen Reisepass (Nr. [...] gültig bis 14. Juli 2031 mit einem deutschen Aufenthaltstitel und einem Einreisevisastempel des Vereinigten Königreichs, ihren Inlandpass (...), die Reisepässe (Nr. [...] und Nr. [...] beide gültig bis 30. Dezember 2026) und die Geburtsurkunden ihrer Töchter, drei Laissez-Passer, gültig von Moldau in die Schweiz vom 2. Juli 2024, ein. C. Mit der ihrer Rechtsvertretung zugestellten Verfügung vom 8. Juli 2024 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, im Rahmen der Prüfung ihrer Gesuche habe sich herausgestellt, dass sie (und ihre Töchter) die Voraussetzungen zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes nicht erfüllen würden. Konkret sei festzustellen, dass sie über ein Aufenthaltsrecht in Deutschland und im Vereinigten Königreich verfügen würden und folglich aufgrund des Subsidiaritätsprinzips (Schutzalternative in anderem Staat) nicht auf den Schutz in der Schweiz angewiesen seien. Das SEM beabsichtige deshalb, ihre Gesuche abzulehnen und ihre Wegweisung nach Deutschland oder in das Vereinigte Königreich anzuordnen. Sie würden die Gelegenheit erhalten, sich dazu bis am 29. Juli 2024 schriftlich zu äussern und gegebenenfalls Beweismittel einzureichen. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2024 reichte die Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein und machte geltend, die Töchter hätten weder in Deutschland noch im Vereinigten Königreich einen Schutzstatus. In Deutschland sei der Schutzstatus der Beschwerdeführerin abgelaufen. Da sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt habe, um die Ukraine zu verlassen, sei ihr und ihren Kindern vom UNHCR ein kostenloser Flug von Moldau in die Schweiz angeboten worden. Deutschland und das Vereinigte Königreich seien im Programm jedoch nicht aufgelistet gewesen. Die Beschwerdeführerin könne mit ihren Kindern nicht in das Vereinigte Königreich, weil dieses nur Partnerschaftsprogramme anerkenne. E. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 - eröffnet am 1. Februar 2025 - lehnte das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, wies sie aus der Schweiz weg und stellte fest, sie seien verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise nach Deutschland oder ins Vereinigte Königreich oder zur Weiterreise in einen Drittstaat, in dem sie aufgenommen würden. Ferner wies es die Beschwerdeführerinnen dem Kanton (...) zu und beauftrage diesen mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 30. Januar 2025 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Beschwerdeführenden vorübergehenden Schutz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Ausländerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM sei anzuweisen, Deutschland und Grossbritannien um ihre Rückübernahme im Sinne einer Garantie anzufragen. Zudem wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und den Beschwerdeführenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerde wurden ein handschriftlicher Brief der Beschwerdeführerin, Unterlagen betreffend die Aufenthaltsbewilligung für Deutschland inklusive Arbeitsvertrag, Unterlagen betreffend die Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien inklusive Arbeitsvertrag, eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung für Grossbritannien, eine Kopie des Reisepasses inklusive Aufenthaltsbewilligung für Deutschland und diverse ärztliche Berichte betreffend die ältere Tochter eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 21. März 2025 eine Person im Sinne der Erwägungen zu bezeichnen und zu bevollmächtigen, welche ihnen als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden soll. Dem SEM gab er die Gelegenheit, bis zum 21. März 2025 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. H. Mit Eingabe vom 19. März 2025 reichte Frau MLaw Géraldine Kronig, (...), eine Vollmacht mit Substitutionsrecht der Beschwerdeführerin vom 19. März 2025 ein und teilte mit, sie habe die Vertretung der Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren übernommen. I. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 20. März 2025 zur Beschwerde Stellung. J. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte die Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerinnen eine Replik mitsamt einem Arztbericht betreffend die ältere Tochter der Beschwerdeführerin und mit Eingabe vom 15. April 2025 eine Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 27. Mai 2026 ersuchte die Rechtsbeiständin das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand und um Beschleunigung des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-38 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat mir ihren Töchtern am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] i.V.m Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig erhoben worden, und ausgeführt, das SEM habe unzureichend abgeklärt, ob in Deutschland oder im Vereinigten Königreich tatsächlich eine Schutzalternative bestehe. Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids eine Rückübernahmezusicherung von Deutschland oder dem Vereinigten Königreich einholen müssen. 3.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum-stände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi/Livio Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). 3.3 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin in Deutschland und im Vereinigten Königreich erhalten hat, zum Schluss gekommen, dass auch ihre Kinder diesen Schutzstatus bekommen könnten. Zudem gelte in Bezug auf Deutschland, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, weshalb keine Gründe ersichtlich seien, weshalb Deutschland der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (nachfolgend Richtlinie 2001/55/EG) sowie den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (nachfolgend Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Mit Verweis auch die nachstehenden Ausführungen war das SEM in der vorliegenden Konstellation nicht verpflichtet, von den deutschen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu unten E. 5.3). 3.4 Die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige gilt innerhalb der EU und dem Schengenraum. In Bezug auf das Vereinigte Königreich stützt sich das SEM diesbezüglich auf die von der Beschwerdeführerin deklarierte «britische Aufenthaltsbewilligung gültig bis 2026» und fügte hinzu, dass keine diesbezügliche Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden sei. Mangels konkreter Hinweise darauf, dass die gültige Aufenthaltsbewilligung im Vereinigten Königreich zwischenzeitlich aufgehoben worden wäre, bestand für das SEM zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung keine Veranlassung, sich bei den britischen Behörden nach dem Status der Beschwerdeführerin zu erkundigen oder ein Rückübernahmeersuchen zu stellen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie mit ihren gültigen Ausweisdokumenten sowie der britischen Aufenthaltsbewilligung jederzeit nach Grossbritannien hätte zurückreisen können. In Bezug auf die Töchter, die sich zuvor nicht im Vereinigten Königreich aufgehalten haben und über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen, wäre jedoch für die Einreise in das Vereinigte Königreich ein Einreisevisum nötig gewesen (vgl. https://www.gov.uk/check-uk-visa/y/ukraine, abgerufen am 26.03.2026), zumal es das «Ukraine Family Scheme» seit dem 19. April 2024 nicht mehr gibt (vgl. https://www.gov.uk/guidance/apply-for-a-ukraine-family-scheme-visa#eligibility, abgerufen am 26.03.2026). Dem trägt das SEM in der Begründung seiner Verfügung und in der Vernehmlassung allerdings nicht Rechnung. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass das SEM bei den britischen Behörden abgeklärt hätte, ob die Töchter in das Vereinigte Königreich einreisen können. Diese Abklärungen hätten indessen getätigt werden müssen, da sie einen für die Beurteilung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz beziehungsweise dem Bestehen einer Schutzalternative notwendigen Sachverhaltsbestandteil betreffen (vgl. Urteil des BVGer D-4657/2024 vom 26. August 2024 S. 5). Der Sachverhalt bezüglich einer Rückkehr in das Vereinigte Königreich wurde vom SEM mithin nicht vollständig erstellt. 3.5 Auf eine Rückweisung der Sache kann indessen verzichtet werden, weil für die Beschwerdeführerinnen jedenfalls in Deutschland eine Schutzalternative besteht. Das subeventualiter gestellte Begehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, es lehne ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ab, wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Subsidiaritätsprinzip im Schutzverfahren ausdrücklich für anwendbar erklärt (vgl. BVGE 2022 VI/1 E. 6.3). Es komme unter anderem zum Tragen, wenn eine schutzsuchende Person ausserhalb des Staates, in dem sie von der schweren allgemeinen Gefährdung nach Art. 4 AsylG betroffen sei, über eine Schutzalternative verfüge und deshalb nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen sei. Die Beschwerdeführerin würde über eine Schutzalternative in Deutschland und im Vereinigten Königreich verfügen. Es sei davon auszugehen, dass die Kinder diesen Schutzstatus ebenfalls bekommen könnten, da der Mutter bereits ein Schutzstatus gewährt worden sei. An der mangelnden Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutztitels aufgrund einer freiwilligen Ausreise aus besagtem Staat nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur noch zusätzlich unterstrichen werde. Voraussetzung für die Annahme einer Schutzalternative sei allerdings, dass der Schutztitel in dem Staat, der den Schutztitel ausgestellt habe, wiedererworben werden könne. Aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie Deutschland unfreiwillig verlassen habe. Weil das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch keine Gründe ersichtlich, weshalb Deutschland ihr und den Kindern gestützt auf die Richtlinie 2001/55/EG und den Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte. Die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz seien deshalb aufgrund der bestehenden Schutzalternativen in Deutschland und im Vereinigten Königreich abzuweisen. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen eines Arbeitsvertrags vom 24. April 2022 bis zum 18. November 2022 in Deutschland gearbeitet und eine entsprechende Arbeitsbewilligung gehabt. Danach habe sie ebenfalls mittels Arbeitsbewilligung vom 28. Mai 2023 bis zum 31. Dezember 2023 in Grossbritannien gearbeitet. Das SEM verkenne, dass sie weder in Deutschland noch in Grossbritannien jemals einen Schutzstatus beantragt habe. Sie habe in beiden Ländern lediglich temporär gearbeitet. Die Aufenthaltsbewilligung in Deutschland sei am 4. März 2024 abgelaufen, diejenige in Grossbritannien am 31. Dezember 2024. Jedes Mal, wenn sie zur Arbeit gefahren sei, hätten ihre Kinder bei ihrer Mutter, die Rentnerin sei, bleiben müssen. Und jedes Mal, wenn sie etwas Geld verdient habe, sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, und habe die Familie mit allem Notwendigen versorgt. Nach ihrer Ankunft in der Ukraine aus Grossbritannien am 2. Januar 2024 habe sie erkannt, dass sich die Situation immer weiter verschlechtere. Daher habe sie sich entschlossen, die Kinder aus der Ukraine zu evakuieren. Zu jenem Zeitpunkt sei die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge in Grossbritannien nur über ein Sponsorenprogramm möglich gewesen. Sie habe während dreier Monate keinen Sponsor gefunden. Ihr seien dabei die finanziellen Mittel ausgegangen, weshalb sie sich am 31. März 2024 entschieden habe, nach Moldau zu reisen und dort um Schutz zu bitten. Da sie in Moldau geboren worden sei und zuvor die Staatsbürger-schaft von Moldau gehabt habe, sei ihr der Schutzstatus verweigert worden. Man habe ihr angeboten, die Dienste der Agentur «The UN Refugee Agency» in der Hauptstadt von Moldau in Anspruch zu nehmen, die ukrainischen Bürgern helfe, einen kostenlosen Flug in eines der Teilnehmerländer des UNHCR-Programms der UNO zu erhalten. Da weder das Vereinigte Königreich noch Deutschland Teilnehmer dieses Programms gewesen seien, habe sie aus allen teilnehmenden Ländern die Schweiz gewählt. Das SEM habe weder Deutschland noch Grossbritannien im Rahmen der Gewährung um einen Schutzstatus um Rückübernahme angefragt. Sie habe weder in Deutschland noch in Grossbritannien eine Wohnung oder ein Familiennetz oder sonstige Hilfe, die sie in Anspruch nehmen könne. Ihre Kinder seien nie dort gewesen und hätten keinen Schutzstatus oder eine andere Bewilligung. Sie würden dort niemanden kennen und das System sei ihnen unbekannt. Sie würden dort in Isolation und Armut leben. Nach acht Monaten im Kanton (...) hätten sich ihre Kinder bereits an die Schule, ihre Klassenkameraden, Lehrer und den Schulstoff auf Deutsch gewöhnt. Sie hätten die Geräusche der Sirenen fast vergessen. Sie müssten nicht mehr in einen Luftschutzbunker rennen. Acht Monate lang hätten sie keinen Stress gehabt. Eine Wegweisung würde ihre Kinder traumatisieren. Sie hätten seit langem erstmals Stabilität und Sicherheit erfahren und könnten unbesorgt die Schule besuchen. Sie hätten sich hier eingelebt. Ihre ältere Tochter habe ein grosses Sehproblem. Seit November stehe sie unter Beobachtung im (...). 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, es halte daran fest, dass die Mutter über einen Schutzstatus in Deutschland sowie Grossbritannien verfügt habe und diesen auch wiedererlangen könne. In Bezug auf Grossbritannien sei festzustellen, dass es sich bei der Aufenthaltsbewilligung der Mutter um einen Schutzstatus handle (vgl. SEM-Akte [...]-4/51 S. 21 rechts). Dies sei auf dem mit der Beschwerde eingereichten Dokument vom Home Office eindeutig als «Ukraine Scheme» vermerkt (vgl. SEM-Akte [...]-7/59 S. 38). Zudem sei auf der eingereichten britischen Aufenthaltsbewilligung «Residence Permit» der Vermerk «Ukraine Scheme Leave to Remain» eingetragen, gültig bis am 31. Dezember 2024 (vgl. SEM-Akte [...]-7/59 S. 49). Somit hätte die Mutter die Möglichkeit, eine Verlängerung der «Ukraine Permission Extension (UPE)» zu beantragen. Grundsätzlich hätte diese Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung erfolgen sollen, sei aber auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Unter dem «Ukraine Scheme» stehe es auch Familienangehörigen, beispielsweise den Kindern zu, sich um eine Aufenthaltsbewilligung zu bewerben (vgl. https://www.gov.uk/guidance/applying-to-the-ukraine-permission-extension-scheme#applyfamily, abgerufen am 14. März 2025). Gemäss dem eingereichten Reisepass habe die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt, ausgestellt gemäss § 24 des deutschen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG]) (vgl. SEM-Akte [...]-4/51, Seite 21 links). Dieser Aufenthaltstitel werde Geflüchteten aus der Ukraine gewährt, analog dem schweizerischen Schutzstatus «S». Ferner erachte das SEM eine Rückübernahmezusicherung im Schutzverfahren nicht als zwingend erforderlich. Zudem sei festzustellen, dass auch die Ausstellung der «Laissez-Passer» des «Swiss Cooperation Office» der Schweizerischen Botschaft in D._______ (Moldawien) zu keinem anderen Ergebnis führe. Ihre im Rahmen der «European HOME Solidarity Platform» ausgestellten «Laissez-Passer» würden lediglich die Einreise in die Schweiz gewähren. In keinem Fall könnten die «Laissez-Passer» Ausdruck eines materiellen (Vor-)Entscheides im Schutzverfahren sein. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass diverse Voraussetzungen vorliegen müssten, damit die Beschwerdeführerin ihre britische Aufenthaltsbewilligung verlängern könnte. Schliesslich sei zu betonen, dass das Ukraine Permission Extension Scheme am 4. Februar 2025 geschlossen worden sei und eine Verlängerung einer bereits erhaltenen Aufenthaltsbewilligung - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht möglich sei. Die Beschwerdeführerin müsste einen neuen Schutzstatus gemäss dem Ukraine Scheme beantragen. Die erforderliche dauerhafte Bindung, wie sie von Gesetzes wegen in Grossbritannien erforderlich sei, könne die Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Sie müsste einen Antrag gemäss dem Ukraine Sponsorship Scheme (Homes for Ukraine) stellen. Hierbei handle es sich um ein Programm, bei dem Menschen aus Grossbritannien ukrainische Flüchtlinge durch private Sponsorenprogramme unterstützen könnten. Das bedeute, dass die Beschwerdeführerinnen von einer Person in Grossbritannien unterstützt werden müssten, die bereit sei, ihnen Unterkunft und Unterstützung anzubieten. Der Aufenthaltstitel in Deutschland, den die Beschwerdeführerin erhalten habe, sei nicht bis zum 1. Februar 2024 respektive 2025 gültig und falle daher nicht unter die Kategorie, wonach die gemäss § 24 AufenthG erteilten Aufenthaltsbewilligungen automatisch verlängert würden. Vorliegend habe sich die Beschwerdeführerin mehrere Jahre nicht mehr in Deutschland aufgehalten, da ihr Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen sei. Demnach sei davon auszugehen, dass ihr Aufenthaltstitel mittlerweile erloschen sei. Demnach müsse die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch in Deutschland ein neues ordentliches Gesuch für einen Schutzstatus stellen. Der Ausgang eines solchen Verfahrens in Deutschland sei ungewiss. Wie bereits dargelegt seien die Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin in Grossbritannien und Deutschland entweder erloschen oder können nicht mehr verlängert werden. Deshalb erscheine es sehr wohl notwendig, dass die zuständigen Behörden dieser Länder zumindest um die Rückübernahme der betroffenen Personen ersucht würden. Schliesslich sei zu betonen, dass es vorliegend auch um die Wegweisung von Kindern und um deren Wohl gehe. Bei der ältesten Tochter sei eine Uveitis posterior (Augenentzündung des hinteren Glaskörpers; Anmerkung des BVGer) diagnostiziert worden. Weitere Abklärungen und eine kontinuierliche Behandlung seien erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass Laissez-passer in der Regel im Rahmen humanitärer oder solidarischer Schutzprogramme ausgestellt würden. Daraus ergebe sich, dass eine solche Einreiseerlaubnis grundsätzlich voraussetze, dass realistische Aussichten auf die Gewährung eines Schutzstatus bestünden. Andernfalls würde die Ausstellung eines Laisser-passer im Rahmen eines humanitären Aufnahmeverfahrens ihrem eigentlichen Zweck - nämlich schutzbedürftigen Personen eine sichere Einreise zur Prüfung ihres Schutzanliegens zu ermöglichen - widersprechen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengruppen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5.3 Gemäss Rechtsprechung gelangt das dem asylrechtlichen Schutz innewohnende Subsidiaritätsprinzip auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes zur Anwendung. Mit anderen Worten sind ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemein-verfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sind, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen und gelten entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.). Dies kann dann angenommen werden, wenn die gesuchstellende Person im Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten hat. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist - selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt - das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.1 sowie 6.3 [zur Publikation vorgesehen]). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerinnen sind ukrainische Staatsangehörige und haben vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gewohnt. Sie fallen somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sich zumindest die Mutter den Akten und den mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen zufolge im Jahr 2022 in Deutschland und im Jahr 2023 im Vereinigten Königreich auf und verfügte gemäss den eingereichten Beweismitteln über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. SEM-act. [...]-4/51, eingereichte Beweismittel vgl. Bst. F). Der EU-Schutztitel in Deutschland wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden. 6.2 Es ist zwar unklar, ob die Beschwerdeführerin aktuell noch über einen gültigen Schutztitel in Deutschland oder dem Vereinigten Königreich respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung verfügt. Deutschland ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest bei einer Rückkehr nach Deutschland ihren allenfalls abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder mit ihren Kindern zusammen zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2025 E. 6.2.3 [zur Publikation vorgesehen]). Demnach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Deutschland für die Beschwerdeführerin nachteilig auswirken wird (vgl. zu diesem Thema auch das EuGH-Urteil vom 27. Februar 2025 in der Sache C-753/23 [Krasiliva]). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit davon ausgegangen werden, dass Deutschland der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr dorthin, ihr und ihren Töchtern, erneut Schutz gewähren (vgl. Art. 15 Richtlinie 2001/55/EG) und ihnen einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 6.3 Als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe können die Beschwerdeführerinnen visumsfrei in den Schengenraum einreisen und sich frei zwischen den Schengen-Staaten bewegen. Somit können sie ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Deutschland zurückkehren beziehungsweise legal nach Deutschland einreisen. 6.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen in Deutschland über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. 6.5 In Bezug auf das Vereinigte Königreich kann indessen keine Schutzalternative für die Beschwerdeführerinnen festgestellt werden. Die Reisefreiheit für ukrainische Staatsangehörige gilt nur innerhalb der EU und dem Schengenraum. Wie zuvor bereits festgestellt (vgl. E. 3.4), ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Residence Permit und ihrem ukrainischen Reisepass wieder wird in das Vereinigte Königreiche einreisen können, sofern sie die am 31. Dezember 2024 abgelaufene Karte in das E-Visa-System transferiert hat (vgl. https://www.gov.uk/biometric-residence-permits#:~:text=Biometric%20residence%20permits%20(%20BRPs%20)%20are,printed%20on%20the%20card%20to, abgerufen am 26.03.2026). Dies gilt jedoch nicht für die beiden Töchter, welche nie über eine Residence Permit im Vereinigten Königreich verfügten und sich zuvor nie dort aufgehalten haben. Anders als in Bezug auf Deutschland kann daher nicht davon ausgehen werden, dass die Töchter ohne Visum in das Vereinigte Königreich einreisen können, zumal auch keine Rückübernahmezusicherung der britischen Behörden vorliegt. Mit der Feststellung im Dispositiv, die Beschwerdeführerinnen seien verpflichtet, (alternativ) in das Vereinigte Königreich auszureisen, auferlegt ihnen das SEM eine Verpflichtung, der sie mutmasslich gar nicht nachkommen können. Da ungewiss ist, dass ihnen eine Einreise in das Vereinigte Königreich möglich ist, kann auch nicht angenommen werden, dass ihnen dort eine Schutzalternative zur Schweiz offenstehen würde. 6.6 Schliesslich wird in der Replik auf die ausgestellten «Laissez-passer» hingewiesen, welche in der Regel im Rahmen humanitärer oder solidarischer Schutzprogramme ausgestellt würden. Daraus ergebe sich, dass eine solche Einreiseerlaubnis grundsätzlich voraussetze, dass realistische Aussichten auf die Gewährung eines Schutzstatus bestünden. Das SEM hat diesbezüglich in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass die Ausstellung der «Laissez-Passer» des «Swiss Cooperation Office» der Schweizer Botschaft in D._______ (Moldau) den Beschwerdeführerinnen lediglich die Einreise in die Schweiz ermöglichte. Auf dem Dokument wird denn auch festgehalten: «This document is issued to ensure the transfer from Moldova to Switzerland for refugees fleeing the war in Ukraine within the European HOME Solidarity Platform.» Mit dem Dokument ist jedoch keine Vorprüfung im Hinblick auf die Gewährung vorübergehenden Schutzes verbunden, weshalb die ausgestellten «Laissez-passer» für die Beurteilung der vorliegenden Gesuche nicht relevant sind. 6.7 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführerinnen um vorübergehende Schutzgewährung aufgrund der valablen Schutzalternative in Deutschland zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz für sich und ihre Töchter keine Asylgesuche gestellt. Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen. Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre - sollten die Beschwerdeführerinnen nicht freiwillig ausreisen - der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kinder in Deutschland in eine existenzielle Notlage geraten werden, zumal die Beschwerdeführerin in Deutschland bereits mehrere Monate gelebt und gearbeitet hat. Gemäss den eingereichten Arztberichten vom 21. November 2024 und 17. Februar 2025 leidet die ältere Tochter an einer Uveitis posterior. Diese Augenerkrankung kann jedoch auch in Deutschland, wo ein jenem in der Schweiz gleichwertiges Gesundheitssystem vorhanden ist, weiterbehandelt werden. Trotz der bereits erfolgten Integrationsbemühungen in der Schweiz ist aufgrund des Aufenthaltes in der Schweiz von eineinhalb Jahren nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen. Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass die Kinder mit ihrer Mutter als Bezugsperson weggewiesen werden, weshalb das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nach Deutschland nicht entgegensteht. Ungeachtet dessen, dass sie in Deutschland aktuell über kein Beziehungsnetz verfügen, wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin somit als zumutbar zu erachten. 8.4 8.4.1 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme - unter anderem - dann, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist (vgl. E. 8.1). Dies ist der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4.2 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 6.3), können die Beschwerdeführerinnen als Inhaberinnen gültiger ukrainischer Reisepässe ohne weiteres in Deutschland einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist damit ausgeschlossen. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) ausser Betracht fällt.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit die Gewährung vorübergehenden Schutzes, eine vorläufige Aufnahme und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung von Rückübernahmezusicherungen beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist indessen insoweit aufzuheben, als dass die Beschwerdeführerinnen verpflichtet werden, in das Vereinigte Königreich auszureisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 wurde das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen. Frau MLaw Géraldine Kronig ist daher ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). 10.3 Am 15. April 2025 wurde eine Kostennote eingereicht. Der darin ausgewiesene Stundenaufwand von drei Stunden sowie die Übersetzungskosten von Fr. 85.- erscheinen angemessen. Der Stundenansatz wird bei Unterliegen mit Fr. 220.- angegeben und bewegt sich daher über dem in der Verfügung vom 6. März 2025 vorgegebenen Rahmen für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, der Aktenlage und der massgebenden Berechnungsfaktoren analog Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE ist das Honorar auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung vom 22. Januar 2025 wird aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerinnen darin verpflichtet werden, in das Vereinigte Königreich auszureisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Géraldine Kronig wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: