Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1262/2024
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024.
D-1262/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Vater, Mutter und zwei minderjährige Kinder) suchten am 29. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Dezember 2022 erfolgte die Aufnahmen der Personendaten und am
17. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei gaben sie an, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein. Sie führten aus, dass es aufgrund politischer Aktivitäten von Familienange- hörigen sowie Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die Ar- beiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise der vermuteten Mitglied- schaft bei dieser immer wieder zu Festhaltungen und Hausdurchsuchun- gen gekommen sei. Die Situation habe sich weiter zugespitzt als (… [eines der Kinder]) sich im Jahr (…) der PKK angeschlossen habe. Im Jahr (…) sei der Beschwerdeführer in der Nähe eines Bunkers der PKK, wohin er sich in der Hoffnung hinbegeben habe, (… [das Kind]) anzutreffen, von den Behörden angegriffen worden und ihm sei dabei mit einem Gewehr das Bein zertrümmert worden. Die Beschwerdeführenden hätten jahrelang keinen Kontakt mit (… [dem]) bei der PKK aktiven (… [Kind]) gehabt, bis (… es) 2022 mit (… [seinen]) Eltern telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Diese Kontaktaufnahme habe der türkische Geheimdienst in Erfahrung gebracht und den Be- schwerdeführer unter Druck gesetzt, (… [das Kind]) zurückzuholen. Im (…) 2022 sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeschossen und lebensgefährlich verletzt worden. (… [Andere]) seien dabei ums Leben gekommen. In der Folge sei die Familie aus Furcht vor weiteren Übergriffen ausgereist. C. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter an- derem einen Auszug des Beschwerdeführers aus dem UYAP, Fotos (… [des Kindes]) bei der PKK, einen Zeitungsbericht über den geltend ge- machten Angriff mit einer Schusswaffe sowie Fotos der Schussverletzun- gen des Beschwerdeführers zu den Akten. Ausserdem wurden verschie- dene Arztberichte zu den Akten genommen.
D-1262/2024 Seite 3 D. Die Gesuche der Beschwerdeführenden wurden am 18. Mai 2023 dem er- weiterten Verfahren zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 – eröffnet am 29. Januar 2024 – hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ver- neint, deren Asylgesuch vom 29. November 2022 abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet. Zur Begründung ihres Entscheids führte sie dabei im Wesentlichen aus, die Bedrohungslage der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise sei zu bezweifeln. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie trotz der geltend gemachten Behelligungen mit der Ausreise zugewartet habe und diese erst stattfand, nachdem der Beschwerdeführer nachweislich ange- schossen worden sei. Bei diesem Angriff sei es denn wohl auch nicht um (… [das Kind]) gegangen, sondern gemäss einem Internetartikel um Strei- tigkeiten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Be- schwerdeführenden über eine derart lange Zeit belästigt haben sollen und es sei auch fraglich, dass (… [das Kind]) die Beschwerdeführenden aus- gerechnet einige Monate vor der Ausreise erstmals kontaktiert haben soll. Der entsprechende Kontakt sei denn auch wenig detailliert geschildert und nicht mit Beweismitteln untermauert worden. Hätten die Behörden etwas gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt, wären diese sicherlich rechtlich gegen ihn vorgegangen.
Zwar sei dem UYAP-Auszug zu entnehmen, dass insgesamt (… [eine ganze Reihe von]) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, (… [mehrere]) davon seien jedoch inzwischen abgeschlos- sen. Bei den noch offenen Strafverfahren sei kein politisches Motiv zu er- kennen.
Selbst wenn die geltend gemachten Vorfluchtgründe als glaubhaft zu er- achten wären, würden erlittene oder befürchtete Nachteile naher Angehö- riger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Dies sei nur unter besonderen Umständen der Fall, etwa dann, wenn die betreffende Person bereits diesbezüglich schwerwiegende Nachteile erlit- ten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Es be- dürfe einer einzelfallspezifischen Prüfung. Das SEM komme vorliegend
D-1262/2024 Seite 4 zum Schluss, dass keine der erwähnten Umstände gegeben seien, da (… [das Kind]) kein spezifisches Profil aufweise, sei (… [es]) doch gemäss ei- genen Angaben (… [als Fachperson in einer PKK-Institut tätig!). Der Be- schwerdeführer habe selber zwar Probleme gehabt, verfüge jedoch nicht über ein eigenes relevantes politisches Profil und sei nicht Mitglied der PKK oder der HDP. Eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne einer Re- flexverfolgung sei deshalb nicht begründet. F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführerenden durch ihre mandatierte Rechtsvertretung gegen die Verfügung der Vor- instanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hin- sicht wurde dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Er- teilung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begehrt. In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die zahlreichen gegen den Beschwerdeführer eingelei- teten und nachgewiesenen Strafverfahren würden belegen, dass dieser im Fokus der Behörden stehe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer von ei- nem Dorfschützer angeschossen worden, was schliesslich zur Ausreise geführt habe. Dabei habe es sich erwiesenermassen um eine Auseinan- dersetzung mit politischen Dimensionen gehandelt. Das SEM habe die Ge- samtsituation zu wenig berücksichtigt beziehungsweise einzelnen unwe- sentlichen Ungereimtheiten zu viel Gewicht beigemessen, während we- sentliche Beweismittel und Ereignisse unbeachtet geblieben seien. Aus verschiedenen Fotos gehe schliesslich hervor, dass (… [das Kind]) bezie- hungsweise (… [Geschwister]) der Beschwerdeführenden offenbar bei der Guerilla in den Bergen gewesen sei. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 hiess die zuständige Instrukti- onsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und amtliche Verbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an.
D-1262/2024 Seite 5 H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2024 führte die Vorinstanz im We- sentlichen aus, dass der türkische Staat kein nachhaltiges Interesse am Beschwerdeführer habe, da die gegen ihn laufenden Strafverfahren immer wieder abgeschlossen worden seien, ohne dass er verhaftet worden wäre, und dass die eingereichten Fotos und Berichte durchaus berücksichtigt, jedoch anders gewichtet worden seien. I. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Replik, reichten jedoch mit Eingabe vom 14. Juni 2024 einen Arztbericht zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und in Folge der Schiesserei bei ihm eine schwergradige depressive Epi- sode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden ge- gen Verfügungen des SEM (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VVG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nicht anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-1262/2024 Seite 6 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde subeven- tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2.). 2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Begründungs- pflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach es den Behörden obliegt, alle erheb- lichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergeb- nis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden legen insbesondere dar, dass der Be- schwerdeführer im (…) 2022 und somit kurz vor der Ausreise aus der Tür- kei von einem Dorfschützer angeschossen wurde, wobei er hierbei zahlrei- che und ernste Verletzungen erlitt, und reichten hierzu neben einem Zei- tungsbericht, Fotos und medizinische Berichte zu den Akten. Dieser Angriff sei aus politischen Gründen erfolgt. 3.2 Die Vorinstanz äusserst bezüglich der Ereignisse im Jahr 2022 zwar Zweifel, lässt die Frage der Glaubhaftigkeit jedoch schliesslich offen und führt aus, selbst wenn die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden, hätten die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen. Dieser Schlussfolgerung kann das Gericht aller- dings nicht folgen. Sollten die Vorbringen des Beschwerdeführers – er sei immer wieder ungerechtfertigt in Strafverfahren verwickelt worden, er sei regelmässig kontrolliert und festgehalten worden, sein Bein sei gezielt zer- trümmert worden, als er auf der Suche nach (… [seinem Kind]) gewesen sei, und schliesslich sei er nach Kontaktaufnahme durch (… [das Kind]), (… [welches]) in (… [einem Nachbarstaat der Türkei]) Mitglied der PKK sei, unter Druck geraten und in diesem Zusammenhang sei auf ihn geschossen worden – den Tatsachen entsprechen, wäre wohl durchaus von asylrecht- licher Relevanz dieser Übergriffe auszugehen. 3.3 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass es der Vorinstanz nicht gelun- gen ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. Dies gilt bereits für
D-1262/2024 Seite 7 die Ereignisse aus dem Jahr 2020, ganz besonders jedoch für die Um- stände der Verletzungen im (…) 2022. Zwar trifft es zu, dass es der Be- schwerdeführer unterlässt, von sich aus den Ablauf und die Zusammen- hänge genau zu schildern. Nachdem das Ereignis aufgrund der eingereich- ten Beweismittel und der offensichtlichen Verletzungen des Beschwerde- führers jedoch nicht in Zweifel gezogen werden kann und durch die Invol- vierung von Dorfschützern wohl auch eine politische Dimension zu erken- nen ist, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Hintergrund dieser Tat durch Nachfragen und unter Umständen weitere Abklärungen zu klä- ren. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer durch dieses Ereignis offensichtlich traumatisiert ist, was die wenigen Details in seinen Schilderungen erklären könnte. Die Vor- instanz hat aber im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers vom
17. Mai 2023 zum Vorfall der Schiesserei im 2022 kaum Fragen gestellt; so bleibt vollkommen im Dunkeln wer, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen auf den Beschwerdeführer geschossen hat. Auch in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2024 ist die Vorinstanz nur äusserst knapp auf den genannten Vorfall eingegangen. 3.4 Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen seine Untersuchungspflicht verletzt und auch die Begründung der angefochtenen Verfügung muss als ungenü- gend qualifiziert werden. Damit ist von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli- chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. 4.2 Eine Kassation oder Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. 4.3 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht dahingehend einen Mangel fest, als die Vorinstanz das rechtliche Gehör und die Untersu- chungspflicht dadurch verletzt, dass im Rahmen der Anhörung wie auch in der angefochtenen Verfügung nicht genügend auf die kurz vor Ausreise der Beschwerdeführenden stattgefundene Schiesserei eingegangen wurde. Damit ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt und die Begründungs- pflicht verletzt.
D-1262/2024 Seite 8 4.4 Es ist nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren oder entsprechende Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen. Auch ist es nicht seine Aufgabe, Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz ver- loren ginge. 4.5 Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfü- gung kommt somit nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3) und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung durch die Vor- instanz beantragt worden ist. Somit ist die Verfügung des SEM vom 26. Ja- nuar 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 7.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be- stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdefüh- renden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1262/2024 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bean- tragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 1'000.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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