Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-1260/2024
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, (…), Beschwerdeführerin,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 / N (…).
D-1260/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) ergab, dass sie am 11. November 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 20. Juli 2022 Schutz gewährt wor- den war. C. Am 2. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. D. Gemäss dem Verlaufsblatt des Medic-Help wurde die Beschwerdeführerin vorstellig wegen Husten, Fiebersymptomen, Kopf-, Hals- und Glieder- schmerzen, verstopfter und laufender Nase, Schmerzen am Fuss, sehr tro- ckener Haut, tränender, leicht schmerzender und juckender Augen, Menst- ruationsschmerzen, Krämpfen sowie Nacken- und Kreuzschmerzen. Es wurden ihr jeweils Medikamente abgegeben. Ausserdem ist dem Konsul- tationsbericht vom 6. Dezember 2022 zu entnehmen, dass sie zwecks Tu- berkulose-Abklärung beim Arzt war. Die Abklärung ergab keine entspre- chenden Hinweise. E. E.a Am 12. Dezember 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. De- zember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rück- führungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Re- publik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). E.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 stimmten die griechischen Be- hörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten, dass der Be- schwerdeführerin am 19. Juli 2022 Flüchtlingsschutz gewährt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 19. Juli 2025 gültig sei.
D-1260/2024 Seite 3 F. F.a Am 11. Januar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensent- scheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland so- wie zum medizinischen Sachverhalt und bot Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragekatalogs. F.b Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 führte die Beschwerdeführe- rin zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland aus, sie sei nach der Gewährung des Schutzstatus obdachlos gewesen, sodass es für sie unmöglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Sie habe gebettelt und Nah- rungsmittel von Privatpersonen bezogen, die Mitleid mit ihr gehabt hätten. Nach ihrer Ankunft in Griechenland habe sie sich in einer Unterkunft auf- gehalten, welche sie nach der Schutzgewährung aber wieder habe verlas- sen müssen. Die Behörden hätten ihr gesagt, sie sei jetzt auf sich selbst gestellt und müsse sich selbst um eine Unterkunft bemühen. Daraufhin habe sie bis zu ihrer Ausreise im B._______ in C._______ gelebt. In Grie- chenland gebe es weder Arbeit noch die Möglichkeit, eine Schule zu besu- chen. Sie habe keine Informationen erhalten, wo sie Hilfe holen könne. Aufgrund fehlender Kenntnisse habe sie auch keine Unterkunft bekommen können. Die Frage, ob sie bei der Beantragung der notwendigen Doku- mente den griechischen Staat, Nichtregierungsorganisationen, Kirchen, Drittpersonen oder andere um Unterstützung ersucht habe, verneinte sie. Im Park habe sie andere Somalis kennengelernt, mit denen sie Griechen- land auf dem Luftweg nach D._______ verlassen habe. Von dort sei sie mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Die Landsleute hätten ihr die Tickets be- zahlt. Sie sei in die Schweiz eingereist, weil dieses Land ein menschen- würdiges Leben sowie die Möglichkeit, zu arbeiten und sich schulisch zu bilden, biete. F.c Zum medizinischen Sachverhalt äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht. G. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtig- ten Wegweisung nach Griechenland vom 6. Oktober 2023 machte die Be- schwerdeführerin geltend, sie sei in Griechenland im Jahr 2020 angekom- men und habe die Aufenthaltsbewilligung im 7. Monat 2022 erhalten. Am
22. November 2022 habe sie Griechenland verlassen. Mitte des 11. Monats 2022 habe sie somalische Leute auf der Strasse getroffen und sie um Hilfe
D-1260/2024 Seite 4 gebeten. Daraufhin hätten diese Leute sie mitgenommen. Bis dahin habe sie auf der Strasse gelebt. Als sie auf der Strasse geschlafen habe, sei sie von drei unbekannten Personen vergewaltigt worden. Dies sei gegen Ende des 7. Monats 2022 vorgefallen. Sie sei dann zur Polizei gegangen, wo sie nach den Tätern befragt worden sei. Anschliessend habe die Polizei ein Protokoll verfasst und ihr gesagt, dass sie gehen könne. Sie wisse nicht, ob der Fall weiterverfolgt worden sei. Danach sei sie erneut vergewaltigt worden, es seien immer wieder andere Personen gewesen. Auch diese Vorfälle habe sie bei der Polizei angezeigt. Die Täter seien ihr unbekannt gewesen und die Polizei habe diese nicht finden können. Sie sei nicht zum Arzt oder ins Spital gegangen, weil sie nicht gewusst habe, wo sie einen Arzt oder ein Spital finden könne. Sie kenne die Strasse oder das Quartier nicht, wo sie geschlafen habe. Auf den Namen «E._______» angespro- chen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser Name ihr etwas sage und sie an diesem Ort, in dessen Nähe es einen Garten gebe, gewesen sei. Auf Nachfrage verneinte sie, dass es Hilfsorganisationen in der Nähe dieses Ortes gegeben habe. Sie erklärte, dass sie nach Verlassen des Camps keine Informationen erhalten habe, wie sie eine Existenz in Grie- chenland hätte aufbauen können. Im Camp seien keine Hilfsorganisatio- nen tätig gewesen. Als sie im Freien gelebt habe, habe sie vorbeilaufende Leute gefragt, ob sie ihr Essen geben könnten. Sie habe manchmal Essen und manchmal ein wenig Geld erhalten. Auf Nachfrage, weshalb sie sich bei diesen Leuten nicht erkundigt habe, wie es mit ihrem Leben weiterge- hen könnte, gab sie an, dass die Antwort, die man erhalte, «ich weiss nicht wo» sei. Sie habe die somalischen Leute, die ihr mit der Ausreise aus Grie- chenland geholfen hätten, auf der Strasse getroffen. Sie habe sie nach Es- sen gefragt und sei so mit ihnen ins Gespräch gekommen. Sie hätten ihr erklärt, dass sie nach Griechenland gekommen seien, um somalische Leute in andere Länder zu bringen. Für diese Arbeit bekämen sie Geld, aber von ihr verlangten sie keines. Daraufhin sei sie von diesen drei Män- nern in eine Wohnung gebracht worden. Von zwei der Männer sei sie ver- gewaltigt worden. Diese hätten sie benutzen wollen. Eine Gegenleistung habe es nicht gegeben. Sie habe diese Männer letztmals in D._______ gesehen und stehe mit ihnen seither nicht in Kontakt. Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zuvor stets Schmerzen im Unterbauchbereich, in der Gebärmutter und im Rückenbereich gehabt habe, diese Schmerzen würden zwischendurch zu- rückkommen, es gehe ihr aber jetzt besser. Vom Kopf her gehe es ihr nicht so gut. Wenn sie daran denke, was ihr passiert sei, könne sie nicht schlafen und sie sei die ganze Nacht wach. Es kämen ihr so viele Bilder in den Kopf.
D-1260/2024 Seite 5 Am Ende des Gesprächs teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss aktueller Sachlage keine Hinweise auf Menschenhandel vorliegen würden. Die Rechtsvertretung beantragte eine gynäkologische Untersu- chung sowie die Aufgleisung einer psychotherapeutischen Behandlung. H. Gemäss einem Arztbericht der (…), Hausarzt- und Notfallmedizin, vom
25. Januar 2024 wurden bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose «St.n. Female genital mutilation» sowie als Nebendiagnosen Leber- steatose (reversible Einlagerung von Fetttröpfchen in den Leberzellen), V.a. auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine fragliche al- lergische Reaktion auf Penicillin Antibiotika gestellt. Im Sprechstundenbe- richt der (…) vom 26. Januar 2024 wurden «Female genital mutilation Typ III, Infibulation» und «Dysbiose» (Ungleichgewicht der Darmflora) ver- merkt. I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin zum Ent- scheidentwurf des SEM Stellung. Sie hielt an ihren Ausführungen anläss- lich des Gesprächs vom 6. Oktober 2023 fest und fügte hinzu, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland wahrscheinlich erneut obdachlos und Opfer von sexuellen Übergriffen werden würde. Auch wenn sie ihre psychi- schen Beschwerden nicht gemeldet habe, sei aus dem Gesprächsprotokoll offensichtlich, wie sehr sie unter den Geschehnissen in Griechenland leide. Zudem habe ihre behandelnde Ärztin am 25. Januar 2024 bemerkt, dass sie ungern über ihre Beschwerden spreche und angegeben habe, traumati- siert zu sein. In einer geschützten Umgebung wie in der Schweiz könnte sie ihre psychische Gesundheit wiedererlangen. Alle Fortschritte, welche sie hier bis jetzt gemacht habe, würden durch eine Rückkehr nach Grie- chenland zunichte gemacht. J. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 – eröffnet am 20. Februar 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechen- land an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts- kraft der Verfügung zu verlassen. Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt wor-
D-1260/2024 Seite 6 den. Griechenland habe der Rückübernahme zugestimmt. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin spre- chen. Dem Vorbringen, wonach es im Camp keine Hilfsorganisationen ge- geben habe, sei zu widersprechen, da im Camp in F._______ mehrere Hilfsorganisationen tätig seien. Aus diesem Grund und angesichts der Tat- sache, dass sie gut Englisch spreche, wäre es ihr zuzumuten gewesen, Informationen über die Rechte und Pflichten von Flüchtlingen direkt im Camp zu holen. Auch rund um den E._______ in C._______ hätten meh- rere Hilfsorganisationen ihren Standort, etwa das «Viktoria Community Center Athens», bei welchem es sich um eine gemeinsame Anstrengung mehrerer Hilfsorganisationen handle. Unter anderem würden Flüchtlinge und Asylsuchende mit Dienstleistungsanbietern vernetzt und via Notfall- Helpline unterstützt. Betreffend die Unterbringung in Griechenland sei auf das HELIOS-Projekt sowie den ECRI-Bericht über Griechenland, welcher am 22. September 2022 veröffentlicht worden sei, zu verweisen. Gemäss diesem Bericht könne die IOM Flüchtlinge unterstützen, indem ihnen ge- holfen werde, einen Mietvertrag abzuschliessen und den Mietzuschuss von HELIOS zu erhalten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Rück- kehr kein Anrecht mehr auf die Leistungen des HELIOS-Projekts habe, weil mehr als ein Jahr nach der Schutzgewährung vergangen sei, könne sie sich weiterhin an die IOM und an die örtlichen Hilfsorganisationen wenden. Betreffend den Antrag der Rechtsvertretung auf gynäkologische Untersu- chung und psychotherapeutische Behandlung sei darauf hinzuweisen, dass jeder Gesuchsteller an der Erstellung des medizinischen Sachver- halts mitzuwirken habe. Gemäss Sprechstundenbericht der Fachärztin vom 26. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin selber um Bestätigung der Genitalverstümmelung gebeten, was wiederum bedeute, dass sie nicht gehindert sei, sensitive Themen anzusprechen. Daher verwundere ihre Aussage, dass sie die geschilderten sexuellen Übergriffe in der Schweiz nicht erwähnt habe, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Sie habe gemäss eigenen Angaben die Vorfälle, in denen die Täter ihr nicht bekannt gewesen seien, bei der griechischen Polizei angezeigt. Im Falle einer Rückkehr könne sie sich daher hinsichtlich der vorgebrachten Vergewalti- gung durch die ihr bekannten Schlepper erneut an die Strafverfolgungsbe- hörden wenden und Informationen, welche der Identifizierung der Täter dienen könnten, angeben. Die Beschwerdeführerin könne bei Bedarf auch die von den griechischen Behörden betriebene 24-Stunden-Hotline «SOS
D-1260/2024 Seite 7 15900» anrufen und/oder sich an das Forschungszentrum für die Gleich- stellung von Frauen und Männern (KETHI) wenden, welches diverse Mass- nahmen im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen umgesetzt habe. Die sich in unmittelbarer Nähe zum E._______ befindenden Hilfsorganisationen würden sowohl Sprach- als auch Compu- terkurse anbieten. Der Beschwerdeführerin sei es somit zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nach entsprechenden Angebo- ten zu erkundigen und an einem Sprachkurs teilzunehmen. Sie sei der eng- lischen Sprache mächtig, weshalb es ihr zuzumuten sei, sich in Griechen- land um eine Arbeitsstelle – bei Bedarf mit Unterstützung der örtlichen Hilfsorganisationen – zu bemühen. Auch die Beantragung der griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer (sog. AFM- und AMKA-Nummer) sei ihr zuzumuten. Sie könne sich hierfür an das Citizen-Service-Center (sog. «KEP») wenden, um sich kostenlos beraten zu lassen. Im Weiteren seien ihre gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend, dass sie ei- ner Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würden. Sie habe keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Grie- chenland würde ihr nach einer Rückführung eine adäquate Betreuung und Behandlung verweigern. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden und des diagnostizierten Verdachts auf eine PTBS werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wo- nach selbst schwerere Beschwerden die Annahme der Unzulässigkeit/Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht rechtfer- tigten. Der Beschwerdeführerin sei es somit zuzumuten, sich in Griechen- land effizient um eine medizinische Behandlung zu bemühen. Der rechts- erhebliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet. Es sei nicht nachvoll- ziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der psychischen Verfassung ge- wesen sein solle, die vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch die unbe- kannten Täter bei der griechischen Polizei zu melden, nicht aber gegen- über medizinischen Fachleuten. Aus dem Arztbericht vom 25. Januar 2024 gehe klar hervor, dass eine professionelle Erfragung (Anamnese) von po- tenziell medizinisch relevanten Informationen stattgefunden habe. Die Be- schwerdeführerin habe diese Gelegenheit jedoch nicht genutzt und ledig- lich angegeben, dass sie nur ungern über ihre Beschwerden spreche und traumatisiert sei. Weiter sei es nicht schlüssig, dass sie in der Lage sei, Vorbringen betreffend mehrere sexuelle Übergriffe in Griechenland sowie Gesundheitsbeschwerden beim SEM geltend zu machen, nicht aber beim Medic-Help und bei der Ärztin oder Fachärztin (nötigenfalls mit Hilfe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung). Es werde anerkannt, dass Personen im Falle einer Traumatisierung unter Umständen gar keine respektive keine detaillierten Angaben zu den erlittenen Erlebnissen machen könnten. Es
D-1260/2024 Seite 8 sei aber nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gehindert sei, diese anzusprechen, so wie sie dies beim SEM und gemäss eigenen Angaben bei der griechischen Polizei gemacht habe. Es sei erneut auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Auch Frauenhäuser und Beratungszen- tren in Griechenland könnten ihr eine geschützte Umgebung gewährleis- ten. Sie habe als Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialleistun- gen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2024 er- hob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 sei aufzu- heben, und das SEM sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit, eventua- liter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh- men. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht und mehrere vorinstanzliche Akten bei (Kopien). L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
28. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
D-1260/2024 Seite 9 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asyl- gesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststel- lung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Was unter «Ich bin traumatisiert» zu verstehen sei, könne vom SEM nicht beurteilt werden. Möglicherweise handle es sich da- bei um eine psychische Erkrankung. Ihr psychischer Zustand müsse um- fassend fachärztlich abgeklärt werden. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten- widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 5.3 Das SEM hat sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerde- führerin in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt (vgl. S. 11 f. der angefochtenen Verfügung). Es hat dabei festgehalten, die
D-1260/2024 Seite 10 gesundheitlichen Probleme seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würden. Hinsichtlich der dargelegten psychischen Beschwerden und des Verdachts auf eine PTBS hat es auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland selbst bei schwere- ren Beschwerden nicht unzulässig/unzumutbar sei. Sodann hat es die Be- schwerdeführerin an ihre Mitwirkungspflicht erinnert und in diesem Zusam- menhang sein Erstaunen darüber geäussert, dass sie die vorgebrachten sexuellen Übergriffe bei der griechischen Polizei, nicht aber gegenüber me- dizinischen Fachleuten gemeldet habe. Vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin die besagten Vorfälle weder beim Medic-Help noch bei den verschiedenen Arztbesuchen angesprochen hat, darf davon ausge- gangen werden, dass sie eine weitergehende Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustandes selbst nicht für notwendig erachtete. Das SEM hat daher den medizinischen Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Auffassung und Schlussfol- gerungen des SEM hinsichtlich der Würdigung ihrer medizinischen Vorbrin- gen nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachver- haltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorge- brachten Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin bringt auch auf Be- schwerdeebene keine weiteren psychischen Beeinträchtigungen vor und reicht – abgesehen von den bereits im vorinstanzlichen Verfahren beige- brachten medizinischen Unterlagen – keine ärztlichen Berichte ein, welche über ihren psychischen Zustand Aufschluss geben würden. Der Sachver- halt wurde somit in gesundheitlicher Hinsicht vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Das Subeventualbe- gehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es – wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG – darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-1260/2024 Seite 11 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Auslände- rin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, seit Inkrafttreten des Gesetzes 4647/2020 am 11. März 2020 in Griechenland werde dort allen anerkann- ten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistun- gen aberkannt. Es bestünden administrative Hürden, die einen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmarkt verhindern wür- den. Es bestehe damit in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte die ernsthafte Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr die elementarsten Be- dürfnisse nicht befriedigen könnten und ihnen damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK drohe. Auch alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte würden bei einer Rückkehr über einen absehbaren Zeit-
D-1260/2024 Seite 12 raum mit grosser Wahrscheinlichkeit obdachlos werden. Ein Wegwei- sungsvollzug sei für die Beschwerdeführerin daher unzulässig und über- dies auch unzumutbar. Sie sei eine alleinstehende junge Frau, die kein so- ziales Netz in Griechenland habe, dort auf der Strasse gelebt habe, keine staatliche Unterstützung erhalten habe und der griechischen Sprache nicht mächtig sei. Ihre dargelegten gesundheitlichen Probleme könnten sich auf ihre Belastung und ihr Leben in Griechenland auswirken. Die Beschwerde- führerin sei eine verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022. Ihre Vulnerabilität er- gebe sich für sie als junge, alleinstehende Frau, die als (…)jährige nach Griechenland geflohen sei in Kombination mit ihrem Gesundheitszustand. 7.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Voll- zug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 7.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs- sig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in wel- chem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Ja- nuar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrecht- lichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesver- waltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort an- erkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich ge- staltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Per- son mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Refe- renzurteil des BVGer E-3427/2021/E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Ferner lassen auch die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt, Bst. D. und H.) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässi- gem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerde- führerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdi- gen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Be- schwerde zitierten Berichte und Urteile deutscher Gerichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
D-1260/2024 Seite 13 7.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: 7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grund- sätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, wel- che an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünsti- gende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vul- nerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletz- lichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauer- haft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Da- runter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, de- ren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021/E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). 7.6.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021/ E-3431/2021 E. 11.4). 7.6.3 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertrete- nen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwer- deführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendli- chen) Alter. Wie bereits erwähnt leidet sie nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen. Die aktenkundigen Beschwerden (vgl. Sachverhalt, Bst. D. und H.) erforderten offenbar keine dringlichen Behand- lungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich ebenfalls nichts Näheres vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerde- führerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Den Akten können auch keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für
D-1260/2024 Seite 14 eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wo- nach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumut- bar ist. Die Beschwerdeführerin hat zudem keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt- schaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechen- land in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland namentlich aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und allgemein ihres Migrationshintergrunds wegen zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zustän- digen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Sie hat zudem die Möglichkeit, eine AMKA- Nummer zu beantragen, womit sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistun- gen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung hat. Wie bereits vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen, und es sind Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerde- führerin eine geschützte Umgebung bieten können (vgl. dazu die ausführ- lichen und zutreffenden Erwägungen des SEM auf S. 8 ff. der angefochte- nen Verfügung). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es ihr zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland – allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – Zugang zu Unterstützungsangebo- ten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizini- scher Versorgung zu verschaffen. Sollte sie wie befürchtet Opfer von se- xuellen Übergriffen werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Wie ihren Angaben zu entnehmen ist, hat sie denn auch bereits die griechische Polizei aufgesucht. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage gera- ten würde. Es ist ihr damit nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
D-1260/2024 Seite 15 7.6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Grie- chenland ist demnach als zumutbar zu erachten. 7.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben. 7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1‒4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Dement- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Er- wägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1260/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Versand: