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D-1260/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1260/2021

U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 2 2 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Susanne Bolz, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 / N (...).

D-1260/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zuge- wiesen. Am 17. März 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) und am

20. Mai 2020 die Erstbefragung gemäss Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) statt. Am 9. Juni 2020 wurde sie vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.b Die Beschwerdeführerin – in der Stadt C._______ geboren und zuletzt in D._______ wohnhaft gewesen – führte dabei an, sie sei seit (Nennung Zeitpunkt) verwitwet und habe insgesamt (Nennung Anzahl Kinder). Ihr jüngster Sohn E._______ (N [...]) lebe in der Schweiz, ein weiterer Sohn in F._______ und eine verheiratete Tochter in G._______. Die übrigen Kinder würden alle in D._______ leben. Ihr jüngster Sohn E._______ sei (Nen- nung Funktion) bei der irakischen Armee gewesen. Im Jahre (...) sei er mit einer Patrouille unterwegs gewesen, die unbewaffnete Leute getötet habe. Er habe deshalb die Angehörigen dieser Patrouille angeklagt. Da diese Gruppierung zur Regierung gehört habe, sei E._______ in der Folge fest- genommen worden. Sie (Beschwerdeführerin) habe während (Nennung Dauer) keine Kenntnis vom Aufenthaltsort von E._______ gehabt und sich wiederholt bei den Behörden nach ihm erkundigt. Diese hätten ihr jedoch bloss gesagt, dass sich E._______ im Gefängnis befinde; zudem sei sie als Agentin der Amerikaner beschimpft worden, weil ihr älterer Sohn als (Nennung Tätigkeit) bei den (Nennung ausländischeTruppen) gearbeitet habe. Im Jahr (...) sei E._______ nach (Nennung Dauer) Haft und nach Folterungen in einem schlechten gesundheitlichen Zustand aus dem Ge- fängnis entlassen worden. (Nennung Dauer) nach seiner Entlassung habe er ihr gesagt, dass er sich unbedingt einen Pass ausstellen lassen und das Land verlassen wolle, weil er befürchte, von den angeklagten Personen getötet zu werden. E._______ sei daher eines Tages mit einem Freund, der ihm auch bei der Beschaffung des Passes habe behilflich sein wollen, im Auto zum (Nennung Örtlichkeit) von D._______ mitgefahren. Unterwegs seien sie von maskierten und bewaffneten Männern angegriffen worden, welche auf das Auto geschossen und den Freund tödlich verletzt hätten, während E._______ unverletzt geblieben sei. Danach hätten die (Nennung Verwandte) ihrem Sohn geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen, wes- halb sich E._______ in das Haus eines in D._______ lebenden (Nennung Verwandter) begeben habe. Von dort aus habe er sich einen Pass organi- siert und anschliessend das Land verlassen. Nach dessen Ausreise sei sie

D-1260/2021 Seite 3 unter Druck gesetzt worden. So seien vermummte Männer in den folgen- den (Nennung Dauer) zirka sechs bis sieben beziehungsweise zehn bis zwölf Mal in ihr Haus eingedrungen und hätten dieses durchsucht. Sie sei jeweils nach dem Aufenthaltsort von E._______ gefragt, gestossen und be- schimpft worden. Beim letzten Vorfall habe einer der Männer sie mit der Hand ins (Nennung Körperteil) und mit dem (Nennung Gegenstand) auf (Nennung Körperteil) geschlagen. Die Männer hätten anlässlich des letzten Vorfalls im Anschluss an ihre ergebnislose Suche von aussen auf die Fas- sade des Hauses geschossen und dabei gerufen, sie und ihre Familie seien Agenten der (Nennung ausländische Bürger) und Verräter. Sie habe deswegen noch mehr Angst bekommen, dass sie oder Familienangehörige beim nächsten Mal umgebracht würden, weshalb sie im (Nennung Zeit- punkt) in die F._______ geflüchtet sei. Die Beschwerdeführerin reichte (Nennung Beweismittel) zu den Akten. A.c Mit Entscheid vom 17. Juni 2020 wies das SEM das Asylverfahren der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu. Daraufhin teilte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertre- tung am 18. Juni 2020 dem SEM die Mandatsniederlegung mit. A.d Am 24. Juni 2020 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin das SEM über die Übernahme des Mandats. B. Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylge- such ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 19. März 2021 erhob die Beschwerdeführerin dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung des SEM in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuhe- ben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

D-1260/2021 Seite 4 D. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2021 forderte die Instruktionsrichte- rin die Beschwerdeführerin zur Einreichung des (Nennung Beweismittel) bis zum 13. April 2021 und zur Bezeichnung einer amtlichen Rechtsbei- ständin oder eines amtlichen Rechtsbeistands samt Vollmacht auf. E. Mit Eingabe vom 13. April 2021 ersuchte die rubrizierte Rechtsvertreterin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig legte sie meh- rere Beweismittel (Aufzählung Unterlagen) zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses, ordnete der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud das SEM zur Ver- nehmlassung bis zum 30. April 2021 ein. G. Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem SEM die mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2021 beim Bundes- verwaltungsgericht eingereichten Beweismittel respektive die Beschwerde- akten D-1260/2021 zu und setzte gleichzeitig eine neue Frist zur Einrei- chung einer Vernehmlassung bis zum 10. Juni 2021 an. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 an seinen Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 24. Juni 2021 unter Beilage (Nennung Beweismittel). J. Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 teilte die Instruktionsrichterin der Be- schwerdeführerin mit, das Bundesverwaltungsgericht erwäge, die vom SEM nicht abschliessend als unglaubhaft beurteilten, sondern letztlich als nicht asylrelevant erachteten Vorbringen betreffend die Behelligungen durch vermummte Männer als solche und insbesondere den letzten Vorfall vor ihrer Ausreise (Hausdurchsuchung, anlässlich welcher die Beschwer- deführerin durch einen der Männer geschlagen worden sei und die Männer

D-1260/2021 Seite 5 nach dem Verlassen des Hauses anschliessend auf die Hausfassade ge- schossen hätten) nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. Gleichzeitig räumte sie der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, sich bis am 28. Februar 2022 zur beabsichtigten Motivsubstitution zu äussern, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. K. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein. Soweit wesentlich ist darauf im Rahmen der nachfol- genden Erwägungen einzugehen (vgl. insb. nachstehend E. 6, E. 7.1.1 und E. 7.1.3 – 7.1.5). L. Am 17. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin eine ergänzte Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der Vor- instanz nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefoch- tene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Be- gründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet.

D-1260/2021 Seite 6 Sollte sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren An- wendung die Parteien nicht rechnen mussten, ist ihnen Gelegenheit zu ge- ben, sich vorgängig dazu zu äussern (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

2. Aufl. 2013, S. 24 Rz. 1.54; BVGE 2009/61 E. 6.1 S. 856; 2007/41 E. 2 S. 529 f.). Diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführerin denn auch ein- geräumt (vgl. vorstehend Bst. J. f.). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech- nung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwer- deführerin habe nicht genau benennen können, welche Leute angefangen hätten, nach der Flucht ihres Sohnes E._______ zu ihr nach Hause zu kommen und sie unter Druck zu setzen. Sie habe jedoch angeführt, die Männer hätten einer Miliz und gleichzeitig dem Staatsapparat angehört, weshalb sie diese auch nicht habe bei den Behörden anzeigen können. Dem Sohn E._______ sei am (Nennung Zeitpunkt) in der Schweiz Asyl ge- währt worden. Er habe geltend gemacht, vor seiner Ausreise mit seiner Mutter zusammen in einem Haushalt gelebt zu haben und dass gegen sei- nen (Nennung Verwandter) ein Ausreiseverbot verhängt worden und seine (Nennung Verwandte) sich von ihrem Mann habe trennen müssen, weil dieser auch unter Druck gesetzt worden sei. E._______ habe angeführt, die gesamte Familie stehe wegen ihm unter Druck. Betreffend seine (Nen- nung Verwandte) habe er konkrete Aussagen zu Repressalien gemacht,

D-1260/2021 Seite 7 betreffend seine Mutter respektive die Beschwerdeführerin habe er dage- gen nicht explizit ausgeführt, dass sie irgendwelchen gezielten Verfol- gungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre, ausser dass ein falsches Verhalten seines (Nennung Verwandter) zu einer Gefährdung der Familie

– auch der Mutter – hätte führen können. Da zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin keine gezielte konkrete Verfolgung oder Bedro- hung gegen sie vorgelegen habe, sei nicht von einer begründeten Furcht auszugehen. Hätten die Behörden die Beschwerdeführerin effektiv gezielt verfolgen wollen, wäre genügend Zeit und Gelegenheit vorhanden gewe- sen, dies zu verwirklichen. Der Umstand, dass E._______ einige Male zu- hause gesucht worden sei, könne nicht als zielgerichtete Verfolgungshand- lung gegen die Beschwerdeführerin eingestuft werden. E._______ habe damals seinen letzten Wohnsitz an derselben Adresse gehabt, weshalb vielmehr der Wohnort des Sohnes und nicht ihre Person das Ziel gewesen sei. Nach der Ausreise von E._______ im (Nennung Zeitpunkt) habe sich die Beschwerdeführerin noch (Nennung Dauer) in ihrer Heimat aufgehal- ten. In diesem Zeitraum sei sie sechs bis sieben beziehungsweise zehn bis zwölf Mal von den vermummten Männern aufgesucht worden. Da sie stets an der gleichen Adresse wohnhaft geblieben sei, sei nicht von einer asyl- relevanten Intensität dieser Vorfälle auszugehen. Weder sei es in dieser Zeit zu einer ernsthaften Verfolgungsmassnahme seitens mutmasslicher Verfolger gekommen noch sei ein Kausalzusammenhang zwischen den Hausbesuchen und ihrer Ausreise ersichtlich. Ausserdem sei es einigen Familienmitgliedern möglich, ihr Leben in D._______ weiterzuführen. So- dann sei die Plausibilität der Verfolgung einer älteren Dame im Kontext der irakischen Gesellschafts- und Staatsstruktur als sehr zweifelhaft zu erach- ten. Zwar sei die Beschwerdeführerin vermutlich in Angst versetzt worden, letztlich sei aber nichts Ernsthaftes geschehen. Auch nach ihrer Ausreise sei nichts mehr vorgefallen. Es gelinge ihr daher nicht, eine konkrete be- gründete Furcht vor künftiger gezielter Verfolgung von ausreichender In- tensität im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in ihrer Rechtsmitteleingabe, ihr Leben sei bei einer Rückkehr in den Irak in Gefahr. Es könne ihr nicht vor- gehalten werden, dass E._______ ihre Probleme bei seinen Anhörungen nicht genannt habe – seine Ausführungen seien schlicht unvollständig ge- wesen und er habe ihre Probleme damals für zu wenig schlimm befunden. Jedoch sei es E._______ gewesen, der nach den gegen sie gerichteten Vorfällen für ihre Flucht in die Schweiz gesorgt habe. Zudem habe sie das schlimmste Ereignis ihrem Sohn gegenüber erst später erwähnt. Im Übri- gen sei E._______ sogar in der Schweiz angegriffen worden, was die

D-1260/2021 Seite 8 grosse Gefahr zeige, welcher sie im Irak ausgesetzt gewesen sei. Es stelle entgegen der unbegründeten Spekulation des SEM zweifellos eine Re- flexverfolgung dar, dass sie anlässlich der Suche nach ihrem Sohn ge- schlagen, beleidigt und belästigt worden sei. Sie habe diese Massnahmen erlitten, weil sie die Mutter von E._______ sei. Sodann sei es unzutreffend, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht mehr in Gefahr gewesen sei. Es existiere zum Vorfall kurz vor ihrer Flucht ein Video, das sie eingereicht habe. Diese Vorkommnisse seien genügend intensiv, um eine objektive Angst vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zudem sei es realitätsfern, dass die Vorinstanz ihre Verfolgung nicht plausibel erachte, weil sie eine "alte Dame" sei. Im Bürgerkrieg würden bekanntlich selbst Kinder misshan- delt und ausserdem habe sie den Videobeweis des Angriffs erbracht. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die nachgereichten Video- aufnahmen seien von der Beschwerdeführerin bereits während der Anhö- rung auf dem Mobiltelefon abgespielt und erklärt worden. Demnach sei sie seinerzeit zuhause von ihrer Tochter interviewt und gefilmt worden. Die Auf- nahmen könnten daher keinem bestimmten Ereignis zugeordnet werden und hätten keine Beweiskraft. Auch Fotos von einem Gebäude mit Löchern in der Fassade könnten – wie vorliegend – weder örtlich, zeitlich noch per- sönlich zugeordnet werden. Es sei anzunehmen, dass viele Häuser im kriegsgeplagten D._______ Einschusslöcher in der Hausfassade hätten. Dem allgemeinen Kriegszustand sei mit einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit Rechnung getragen worden. 5.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin aus, der vorinstanzliche Ansatz bei der Beurteilung der von ihr eingereichten Beweismittel sei zu streng, nachdem im Asylverfahren die Hürden bezüglich des Beweismas- ses tiefer angesetzt seien als in anderen Rechtsverfahren und keine strik- ten Beweise gefordert würden. Zwar könne nicht mit absoluter Gewissheit davon ausgegangen werden, dass sich die Bilddokumente allenfalls nicht auf das von ihr beschriebene Ereignis beziehen würden. Angesichts der zahlreichen glaubhaft gemachten weiteren Umstände der Angaben zu ih- ren Asylgründen sowie deren Kohärenz mit den Darlegungen von E._______ sei aber davon auszugehen, dass die geschilderten Umstände mittels der eingereichten Beweismittel rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden seien. Weiter sei aus der Bemerkung des SEM, dass in D._______ wohl zahlreiche Häuserfassaden Einschusslöcher aufweisen, zu schlies- sen, dass auch die Angabe der genauen Koordinaten des Gebäudes, wel- che jederzeit nachgereicht werden könnten, die Vorinstanz nicht zu über- zeugen vermöchte. Im Weiteren sei sie psychisch schwer angeschlagen,

D-1260/2021 Seite 9 weshalb die Hürden an die Kohärenz ihrer Darstellungen von vornherein nicht hoch angesetzt werden dürften. Als Beispiel für ihre geistige Beein- trächtigung und die Folgen in Bezug auf ihre Aussagefähigkeit sei auf ihre Aussage in der Erstbefragung (mit Verweis auf SEM act. 1063782-27/10 [nachfolgend: act. 27], F33, S. 4) hinzuweisen, als sie einen Moment lang selbst das aktuelle Kalenderjahr nicht mehr gewusst habe. Während der (Nennung Dauer) vor ihrer Ausreise habe sich die Bedrohungslage sodann kontinuierlich aufgebaut und im letzten, dokumentierten Vorfall gegipfelt. Dieses Ereignis sei ausreichend brutal und bedrohlich, um als asylrelevan- ter Auslöser für die Flucht qualifiziert zu werden. 6. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik und in ihrer Stellungnahme vom 28. Februar 2022 auf die Beeinträchtigung ihres psychischen Gesund- heitszustands hinweist und geltend macht, ihre Aussagefähigkeit sei dadurch grundsätzlich beeinträchtigt gewesen, was sich beispielsweise in ihrer Antwort auf die Frage 33 anlässlich der Erstbefragung gezeigt habe (vgl. act. 27, F33, S. 4 unten; Replik S. 2), ist festzuhalten, dass dem ent- sprechenden Befragungsprotokoll keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, welche an der Verwertbarkeit desselben ernsthafte Zweifel aufkom- men lassen würden. Allenfalls ist aus jenen Ausführungen eine kurze zeit- liche Desorientierung der Beschwerdeführerin herauszulesen, die in der Nachfrage der Befragerin zur zeitlichen Chronologie bezüglich der Aufent- haltsdauer in F._______ gründet. Aus der Antwort der Beschwerdeführerin wird allerdings ohne Weiteres ersichtlich, dass sie sich nach kurzem Nach- denken gedanklich fassen konnte und die Nachfrage nach dem richtigen Kalenderjahr bestätigte. Weder die übrigen Antworten der Beschwerdefüh- rerin im Rahmen der Erstbefragung noch diejenigen anlässlich der späte- ren Anhörung vermögen – in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte

– die Behauptung zu stützen, ihr beeinträchtigter Geisteszustand habe es ihr verunmöglicht, von ihren belastenden Ereignissen kohärent zu berich- ten. Zudem anerkannte die Beschwerdeführerin sowohl am Schluss der Befragung als auch am Schluss der Anhörung nach Rückübersetzung in ihrer Muttersprache jeweils die Korrektheit und Wahrheit ihrer Aussagen mit ihrer Unterschrift und dass diese ihren freien Äusserungen entsprechen würden (vgl. act. 27, S. 10; act. 1063782-30/16 [nachfolgend: act. 30], S. 15). Dem Gesagten nach ist der Einwand der beeinträchtigten Aussage- fähigkeit unbehelflich. Das SEM durfte demnach auf die protokollierten Aussagen abstellen.

D-1260/2021 Seite 10 7. 7.1 In der Sache selbst macht die Beschwerdeführerin eine Reflexverfol- gung mit Bezug auf ihren in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Sohn E._______ geltend. Bezüglich dieser Fluchtgründe hielt die Vorinstanz ins- gesamt fest, diese würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Glaubhaftigkeit brachte sie ein einziges Argument vor, indem sie die Plausibilität der Verfolgung einer älteren Dame im Kontext der irakischen Gesellschafts- und Staatsstruktur als zweifelhaft erachtete. Sie verzichtete indes bezüglich der Behelligungen durch ver- mummte Männer als solche und des angeblich letzten Vorfalls vor der Aus- reise (Hausdurchsuchung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin durch einen der Männer geschlagen worden sei und die Männer nach dem Verlassen des Hauses anschliessend auf die Hausfassade geschossen hätten) auf eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit und wür- digte diese Vorbringen auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt in diesem Punkt eine Motivsubstitution im Sinne von E. 3 oben vor und gelangt nachstehend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die angeführten Vorfälle nicht glaubhaft zu ma- chen vermag. 7.1.1 Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Anzahl der Behelligungen durch ver- mummte Männer in den (Nennung Dauer) vor ihrer Ausreise in einen er- heblichen Widerspruch verstrickte. So führte sie in der Erstbefragung noch an, die Männer seien sechs bis sieben Mal erschienen, währenddessen sie in der Anhörung angab, diese seien sicher zehn oder 12 Mal zu ihr nach Hause gekommen (vgl. act. 27 F52, S. 8; act. 30, F50). In der Anhörung vermochte sie auf entsprechenden Vorhalt keine plausible Erklärung für diesen augenfälligen Unterschied vorzubringen. So führte sie lediglich an, sie wisse auch nicht, wie oft diese Leute zu ihr gekommen seien und sie könne keine genaue Zahl angeben (vgl. act. 30, F67). Nachdem sie sich jedoch sowohl in der Erstbefragung als auch in der Anhörung zur genauen Anzahl der Vorsprachen zu äussern vermochte, überzeugt diese Begrün- dung nicht. Auch der in der Stellungnahme vom 28. Februar 2022 in grund- sätzlicher Hinsicht gemachte Einwand, wonach aufgrund ihrer psychischen Leiden im Rahmen der Glaubhaftmachung ein gemilderter Massstab anzu- wenden sei und inkonsistente Schilderungen und Erinnerungslücken nach- vollziehbar seien, vermag angesichts der in E. 6.2 enthaltenen Argumen- tation zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

D-1260/2021 Seite 11 7.1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich denn auch hinsichtlich der letzten Hausdurchsuchung in weitere Ungereimtheiten verstrickt. So bleibt nicht nachvollziehbar, wie es ihrer ebenfalls im Haus anwesenden ledigen Toch- ter gelungen sein soll, in einen Kleiderschrank zu flüchten, nachdem die Männer nach dem überraschenden Aufstossen der Hauseingangstüre be- reits vor der stets offenen Küchentüre gestanden seien (vgl. act. 30, F41, F71). Ferner führte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang in gegensätzlicher Weise aus, dass sie die ledige Tochter im Kleiderschrank versteckt und die Schranktüre zugemacht habe, um hingegen später dazu anzugeben, die Tochter habe sich selber im Schrank versteckt, was sie (Beschwerdeführerin) nicht gewusst habe (vgl. act. 30, F38, F43, F44). Da- bei ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die insgesamt zehn das Haus durchsuchenden Männer ausgerechnet den Kleiderschrank, in welchem die Tochter versteckt gewesen sei, nicht geöffnet haben sollen (vgl. act. 30, F38, F44). Ungereimt äusserte sich die Beschwerdeführerin ferner zum Aufenthaltsort ihrer Tochter, nachdem die Männer die Haustüre aufgestos- sen hätten. So seien einerseits ihre Töchter zu ihr in die Küche geeilt und hätten gefragt, was los sei. Andererseits führte sie auf Vorhalt, wonach eine Tochter ihren weiteren Angaben zufolge eben nicht in der Küche – da sich diese versteckt habe – gewesen sei, an, nur eine Tochter beziehungsweise die Mutter ihrer Enkelkinder habe sie gefragt, was los sei, die andere Toch- ter habe sie gar nicht wahrgenommen (vgl. act. 30, F41, F46). 7.1.3 Weiter ist es als realitätsfern zu erachten, dass die Beschwerdefüh- rerin einen der Aggressoren angesprochen und ihn über die Anwesenheit ihrer Töchter im Haus informiert haben will, obwohl sich eine Tochter we- gen angeblich zu leichter Bekleidung vor den Männern versteckt habe (vgl. act. 30, F43, F48). Die Entgegnungen in der Stellungnahme vom

28. Februar 2022 bezüglich Zivilcourage erweisen sich als nicht stichhaltig. So ist nicht das Ansprechen des betreffenden Mannes als solches als un- glaubhaft zu beurteilen, sondern die unaufgeforderte Preisgabe der für die Tochter kompromittierenden Information. 7.1.4 Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der Anhörung ist zu schliessen, dass sie allein deshalb geschlagen wurde, weil sie gegenüber einem der Männer Vorwürfe erhob, obwohl sie jeweils – auch anlässlich des letzten Vorfalls – aufgefordert wurde, still zu sein (vgl. act. 30, F33, F38). Eine andere Schlussfolgerung ergibt sich jedoch aus ihren Angaben in der Erstbefragung. So soll sie der betreffende Mann – ohne dass dieser sie vorgängig angesprochen habe – allein deshalb geschlagen haben, um Druck auf sie auszuüben (vgl. act. 27, F52, S. 8). Darin kann – entgegen

D-1260/2021 Seite 12 der in der Stellungnahme vertretenen Ansicht – weder eine nachträgliche Berichtigung noch eine Präzisierung einer vorherigen Äusserung erkannt werden. 7.1.5 Aufgrund der in verschiedenen Punkten unstimmigen und logische Lücken aufweisenden Schilderung zu den Abläufen der letzten Hausdurch- suchung sind die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin als blosses Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. Mithin erscheint auch nicht glaubhaft, dass die Männer im Anschluss an diese letzte Hausdurch- suchung Schüsse auf die Hausfassade abgegeben hätten. Gestützt wird diese Einschätzung auch durch unlogische Äusserungen der Beschwerde- führerin zur Motivation dieser Männer, sich ihres Sohnes E._______ nach dessen Haftentlassung zu bemächtigen und ihn allenfalls zu töten. So gab sie als Grund an, ihr Sohn E._______ sei im Besitz von Beweisen, dass "diese Leute" unbewaffnete Personen getötet hätten; deshalb befürchteten die Leute Nachteile für sich, weil E._______ eines Tages gegen sie vorge- hen könnte. Auf Nachfrage gab sie dazu an, E._______ habe diese Be- weise den staatlichen Behörden zwar gezeigt, aber ein Vorgehen gegen diese Leute sei nicht möglich, da sie der Regierung angehörten (vgl. act. A30, F58 f.). Demnach wäre ihr Sohn E._______ trotz angeblicher Vor- lage von Beweisen von den staatlichen Sicherheitskräften inhaftiert und für (Nennung Dauer) eingesperrt worden, weshalb sich vor diesem Hinter- grund das angebliche Verfolgungsmotiv "dieser Leute" als völlig unbegrün- det erweist. Hinzu kommt, dass es logisch nicht nachvollziehbar ist, dass ihr Sohn auch nach Verbüssung einer (Nennung Dauer) Haft nach seiner Entlassung über (Nennung Dauer) in der dargelegten Form weiterhin be- helligt worden sein soll, und dies, nachdem die Männer von der Beschwer- deführerin jeweils darüber informiert worden sein sollen, dass sich E._______ gar nicht mehr im Land aufhalte (vgl. act. 30, F54). Schliesslich äusserte sie sich auch zum ausschlaggebenden Grund für ihre Ausreise in uneinheitlicher Weise, zumal sie im Rahmen der Anhörung einerseits an- gab, sie sei ständig unter Druck gesetzt worden, habe sich beobachtet ge- fühlt und Angst gehabt, dass ihr Sohn E._______ wegen ihr in den Irak zurückkehren und die Ehre ihrer Töchter verletzt werden könnte (vgl. act. 30, F31), um andererseits ihren Ausreisentschluss auf ihre Angst, bei einer weiteren Hausdurchsuchung durch maskierte Männer umgebracht zu werden, zurück zu führen (vgl. act. 30, F64). Der Einwand, sie habe sich aufgrund der zahlreich erlittenen Nachstellungen und ihres psychischen Zustands nicht mehr genau an das fluchtauslösende Ereignis erinnern kön- nen, was verständlich sei, überzeugt angesichts ihrer diesbezüglich präzi- sen Angaben in den jeweiligen Befragungen nicht (vgl. auch E. 6.2 oben).

D-1260/2021 Seite 13 7.1.6 Die eingereichte Filmaufnahme und das Foto, welches die Beschwer- deführerin mit den anlässlich des letzten Vorfalls erlittenen Verletzungen zeigen soll, sind als nicht beweiskräftig zu qualifizieren; sie lassen weder einen Rückschluss auf das betreffende Ereignis noch auf den Hergang, wie es zu diesen Verletzungen gekommen sein soll, zu. Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der auf der Filmaufnahme in Englisch gesprochene Text auf einen anderen als den dargelegten Hintergrund der Verletzung hinweist (vgl. act. 27, F52, S. 8). Nachdem die Filmaufnahme von der ledigen Tochter der Beschwerdeführerin gemacht worden sei, sind die unterschiedlichen Aussagen dieser Drittperson – entgegen der in der Stellungnahme vom 28. Februar 2022 vertretenen Ansicht – durchaus re- levant, zumal die erwähnte Tochter beim fraglichen Vorfall ebenfalls zuge- gen gewesen sein soll (vgl. act. 30, F38). Sodann vermögen die Fotos einer Hausfassade mit Einschusslöchern nicht zu belegen, dass es sich dabei tatsächlich um die Hausfassade der Familie der Beschwerdeführerin han- delt und gegebenenfalls auch keinen Rückschluss auf den Grund, den Zeit- punkt der Schussabgabe und den oder die Schützen zuzulassen. 7.1.7 Auch wenn insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass Durchsuchungen im Haus der Beschwerdeführerin – wo sie zusammen mit ihrem Sohn E._______ gewohnt hatte – stattgefunden haben, namentlich in der Zeit nach der Ausreise von E._______, vermag die Beschwerdefüh- rerin nicht glaubhaft zu machen, dass diese unter den dargelegten Um- ständen und mit zunehmender Intensität und gezielt gegen sie gerichtet stattgefunden haben. 7.2 Mit Blick auf die Prüfung der Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG ist – soweit diese als glaubhaft zu erachten sind – Folgendes festzuhalten: Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, res- pektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfol- gung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit- punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben- solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müs- sen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung

D-1260/2021 Seite 14 vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei- des noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfol- gung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.). Eine asylrelevante Intensität erreichen Angriffe auf die in Art. 3 AsylG ge- nannten Rechtsgüter bei einer Gefährdung des Lebens dann, wenn eine direkte und ernsthafte Todesgefahr vorliegt. Eine Gefährdung des Leibes erreicht die geforderte Intensität dann, wenn dem Betroffenen ernsthafte Verletzungen (physischer oder psychischer Natur) zugefügt worden sind. Leichtere Eingriffe in die körperliche Integrität erreichen die nötige Intensi- tät wiederum nicht. Auch nicht jedem Eingriff in die Bewegungsfreiheit kommt Asylrelevanz zu. Bei der Beurteilung, ob erlittene Eingriffe intensiv genug sind, ist mit zu berücksichtigen, dass mehrere Eingriffe in die in Art. 3 genannten Rechtsgüter, die zwar für sich allein die nötige Intensität nicht erreichen, insgesamt gesehen das Mass des Erträglichen überschrei- ten können. Mehrere Eingriffe im obgenannten Sinne, die nicht intensiv ge- nug sind, können zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, der für die betroffene Person ein weiteres Verbleiben im Heimatland verunmög- licht. Dabei ist zu beachten, dass der geltend gemachte psychische Druck objektiv gesehen nachvollziehbar sein muss. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bezüglich der Frage der Intensität von Eingriffen keine ge- nerellen Kriterien aufstellen lassen. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu entscheiden, ob die für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft not- wendige Intensität der Beeinträchtigungen erreicht oder das Mass der Er- träglichkeit eines psychischen Druckes überschritten ist. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin führt an, nach der Ausreise von E._______ hätten vermummte Personen, welche wahrscheinlich Angehörige einer Mi- liz seien und zum Staat gehören würden, sich wiederholt gegen ihren Wil- len Zutritt zu ihrem Haus verschafft, sie gestossen, beschimpft und bedroht und jeweils das Haus auf der Suche nach E._______ durchsucht (vgl. act. 27, F52, S. 8; act. 30, F30, F47, F73). Die Vorinstanz erkannte in der an- gefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung, dass nicht die Be- schwerdeführerin im Visier dieser (angeblich) dem irakischen Staatsappa- rat zugehörigen Miliz stand, sondern deren Sohn E._______ Gemäss den

D-1260/2021 Seite 15 Darlegungen der Beschwerdeführerin haben diese Männer jeweils aus- schliesslich E._______ gesucht, auch wenn sie (die Beschwerdeführerin) von den Suchmassnahmen als Hausbewohnerin mitbetroffen war. Dass die Beschwerdeführerin den Männern jeweils gesagt habe, dass sich E._______ nicht mehr zuhause befinde, sondern ausgereist sei (vgl. act. A30, F54), vermag nichts an der Schlussfolgerung zu ändern, dass im vor- gebrachten Vorgehen dieser Männer keine gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung durch staatliche oder private Ak- teure erkannt werden kann. Jene sind den Angaben zufolge auf der Suche nach E._______ gewesen und haben zu diesem Zweck die Beschwerde- führerin nach dessen Verbleib befragt und lediglich am Rande und auch nur dann von ihr Notiz genommen, wenn sie sich direkt an die Soldaten gewandt hatte. Zwar mag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei den angeblich wiederholten Suchmassnahmen der Soldaten nach E._______ zugegen gewesen ist und dabei den Angaben nach mehrmals beschimpft und bedroht worden ist, eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Jedoch sind aus objek- tiver Sicht mit Blick auf die Beschwerdeführerin keine (glaubhaften) Verfol- gungsmassnahmen zu erkennen. Auch ist das einer Reflexverfolgung zu- grundeliegende Motiv – es soll auf verfolgte Personen (wie E._______) Druck ausgeübt werden, indem ihre Angehörigen im Heimatstaat ernsthaf- ten Nachteilen ausgesetzt werden – nicht ersichtlich. Überdies entbehren diese Vorkommnisse auch einer asylbeachtlichen Intensität. Das Vorbrin- gen, sie sei von einem der Männer mit dem Handrücken ins (Nennung Kör- perteil) und mit dem (Nennung Gegenstand) auf (Nennung Körperteil) ge- schlagen worden (vgl. act. 30, F32-33, F38-40, F47-50), ist – wie in E. 7.1 erwogen – als unglaubhaft zu qualifizieren. 7.2.2 Sodann ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz der dargelegten Furcht offenbar nicht veranlasst sah, ihren Wohnort zu wechseln. Obwohl die Behelligungen während insgesamt (Nennung Dauer) angedauert haben sollen und die Beschwerdeführerin und ihre Töchter den Ausführungen zufolge jeweils als Kollaborateure beziehungs- weise Agentinnen der (Nennung ausländische Bürger) beschimpft worden sind (vgl. act. 27, F52, S. 8; act. 30, F30, F52 und F64) und die Männer auch Drohungen ausgesprochen haben sollen (vgl. act. 30, F72 f.), ist ihr

– und auch ihren Töchtern – offensichtlich nichts Konkretes widerfahren. Sie führte im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nicht aus, dass sich die Drohungen im Laufe der Jahre intensiviert hätten oder – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – Anzeichen bestanden hätten, dass sich diese in absehbarer Zeit verwirklichen würden. Beim Vorbringen der

D-1260/2021 Seite 16 Beschwerdeführerin, es seien anlässlich des letzten Vorfalls mehrere Schüsse auf ihre Hausfassade abgegeben worden, handelt es sich – wie bereits erwogen – um eine nicht glaubhaft gemachte Parteibehauptung (vgl. dazu und zur Beurteilung der diesbezüglich eingereichten Fotos E. 7.1 oben). 7.2.3 Mithin ist auch das Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks, der für die Beschwerdeführerin ein weiteres Verbleiben im Heimat- land verunmöglicht hätte, zu verneinen (vgl. auch E. 7.2, 2. Absatz) 7.2.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz zur Recht auf die Aussagen des in der Schweiz als Flüchtling lebenden Sohnes E._______ hingewiesen, aus de- nen keine konkreten Hinweise zu entnehmen sind, dass die Beschwerde- führerin wegen ihm gezielten Verfolgungsmassnahmen mit asylrelevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid ver- wiesen werden (vgl. SEM act. 1063782-43/8 [nachfolgend: act. 43], S. 3). Die diesbezüglichen Entgegnungen auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen, selbst wenn die Beschwerdeführerin das in ihren Augen schlimmste und letzte Ereignis, das vorliegend jedoch als unglaubhaft zu erachten ist, ihrem Sohn gegenüber erst später – nach seiner Anhörung – genannt haben sollte. So gab E._______ anlässlich seiner Anhörung am (...) an, er stehe in ständigem Kontakt zu seinen – noch immer in D._______ lebenden – Angehörigen, wobei diese die normalen Sachen angeben würden, die eben zwischen Familienmitgliedern ausgetauscht würden. Dann verwies er auf seine (Nennung Verwandte), die wegen ihm Probleme bekommen habe und sich habe scheiden lassen müssen. Dass andere Familienangehörige wegen ihm in Schwierigkeiten stecken würden, machte er jedoch nicht geltend und erwähnte insbesondere in diesem Zu- sammenhang an keiner Stelle seine Mutter. Der Umstand, dass E._______ zwar Probleme seiner (Nennung Verwandte) relativ ausführlich wiedergibt, jedoch keine irgendwie gearteten Probleme betreffend seine Mutter er- wähnt, bekräftigt das Gericht in seiner Schlussfolgerung, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine gezielte und konkrete Verfolgung oder Bedrohung der Beschwerdeführerin vorgelegen haben kann. Der Einwand, die Darlegun- gen von E._______ in seiner Anhörung seien schlicht nicht vollständig ge- wesen und er habe die durch ihn entstandenen Probleme der Beschwer- deführerin damals für zu wenig schlimm befunden, vermag deshalb nicht zu überzeugen. Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor und solches wird

D-1260/2021 Seite 17 auch nicht geltend gemacht, dass nach der Ausreise der Beschwerdefüh- rerin gegen sie behördliche Massnahmen ergriffen worden wären oder sich andere für sie relevante Vorkommnisse zugetragen hätten. Bei dieser Sachlage erweist sich eine entsprechende subjektive Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv unbegründet. 7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylge- such abgelehnt hat. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Dier Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Da die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in ihrer Verfügung vom 16. Feb- ruar 2021 aufgrund der aktuell schwierigen Sicherheitslage im Irak wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufge- nommen hat, entfällt ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Fest- stellung der Unzulässigkeit oder der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll- zugs. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde der Beschwerdeführerin indessen wiederum die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfah- ren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

D-1260/2021 Seite 18 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom Zwischenverfügung vom 14. April 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 102m Abs. 1 AsylG) und der Be- schwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin bestellt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwen- dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Am 24. Juni 2021 wurde eine Kostennote eingereicht, welche die Replik betrifft. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 1'824.– geltend gemacht, ausge- hend von einem zeitlichen Aufwand von neun Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 200.–. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Re- daktion der Replik erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf sechs Stunden zu kürzen. Weiter wurde in der ergänzten Kostennote vom 17. März 2022 für die Redaktion des recht- lichen Gehörs vom 28. Februar 2022 ein Aufwand von zwei Stunden gel- tend gemacht, welcher als angemessen erscheint. Der zu entschädigende Gesamtaufwand beläuft sich demnach auf acht Stunden. Der Stundenan- satz von Fr. 200.– ist sodann – in der genannten Zwischenverfügung an- gekündigt – auf Fr. 150.– zu kürzen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der rubrizierten Rechtsvertreterin ist somit zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'224.– (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-1260/2021 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent- schädigung von Fr. 1'224.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

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