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D-1252/2013

D-1252/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-15 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Rrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1252/2013/wif

Urteil vom 15. Mai 2013

Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz),

Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren (...), Iran,

vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,

Asylhilfe Bern, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);

Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat­staat am (...) in Richtung B._______ verliess, wo er sich in der Folge während (...) aufhielt, und am (...) auf dem Luftweg von C._______ über D._______ und E._______ unter Verwendung eines gefälschten (...) Reise­passes nach M._______ gelangte,

dass er am (...) beim Versuch, nach F._______ (G._______) weiterzureisen, wegen seiner gefälschten Ausweispapiere im Flug­ha­fen M._______ von den schweizerischen Grenzbehörden angehalten wur­de,

dass er am (...) im Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte,

dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis ma­ximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufent­haltsort zugewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer am (...) summarisch befragt wurde und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (...) in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin erfolgte,

dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in H._______, wo er (...) tätig gewesen sei,

dass er vor (...) Jahren zum Christentum übergetreten sei, (...),

dass er versucht habe, seinen neuen Glauben zu vermitteln und des­halb immer wieder unter Druck geraten sei,

dass er (...), als er (...) in I._______ be­sucht habe, vermutlich von (...) denun­ziert worden sei,

dass damals dort mehrere Häuser von Christen durchsucht worden seien und auch das Haus seiner Bekannten, in welchem er sich ge­ra­de aufgehalten habe, von (...) N._______-Agenten umstellt wor­den sei,

dass er auf der Flucht (...) fest­genommen, ins J._______ gebracht und dort befragt und miss­handelt worden sei, wobei ihm ein (...) gebrochen und ein (...) worden sei, weshalb er im Spital habe behandelt werden müssen,

dass ihm dort nach (...) bei einem (...) die Flucht durch (...) im (...) Stockwerk gelungen und er (...) zu (...) gefahren sei,

dass er kurz nach seiner Ausreise aus dem Iran im (...), letztmals am (...), in H._______ bei (...) von den Behörden (...) Mal gesucht worden sei,

dass seine (...) Ehefrau noch im (...) zu ihm nach C._______ ge­langt und im (...) von dort nach G._______ weitergereist sei, wo sie sich mit ihrem, am (...) geborenen, gemein­sa-men Kind aufhalte,

dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto­kolle bei den Akten zu verweisen ist,

dass er zum Nachweis der Identität ausser einer Kopie eines am (...) im US-Bundesstaat K._______ ausgestellten Identitäts­aus­weises keine Ausweispapiere einreichte, wogegen die Grenz­behörden bei ihm einen (...) Reisepass und eine (...) Identi­täts­karte sicherstellten, welche gemäss Ausweisprüfungsbericht der L._______ missbräuchlich ver­wendet be­ziehungsweise gefälscht wurden,

dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März 2013 - er­öffnet am 5. März 2013 - ablehnte, die Wegweisung aus dem Transit­bereich anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut­bar und möglich erklärte, wobei der Beschwerdeführer den Transitbe­reich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,

dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesent­li­chen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den An­forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen angeblich vor (...) Jahren erfolgten Übertritt vom Islam zum Christentum glaub­haft und substanziell zu schildern, da sich seine diesbezüglichen Aus­sagen in Allgemeinheiten und irrelevanten Erklärungen erschöpf­ten,

dass seine Aussagen zu den ihm wegen der Konvertierung entstan­de­nen Problemen mit den Behörden pauschal, konfus und substanzlos ausgefallen seien und er insbesondere erklärt habe, während (...) Jah­ren diesbezüglich persönlich überhaupt keine Probleme gehabt zu ha­ben,

dass seine Schilderung der Umstände, wie die Behörden Kenntnis von den Tätigkeiten seiner Kirche erfahren hätten, der Razzia im Haus sei­ner Bekannten in I._______ im (...), seiner Festnahme, Miss­hand­lung im Gefängnis und Flucht aus dem Spital keineswegs über­zeugend bezie­hungsweise substanzlos, realitätsfremd und stereotyp ausgefal­len sei, und nicht plausibel sei, weshalb die Behörden nach der angeb­lichen einzigen Suchaktion in H._______ im (...) nicht mehr erschienen seien,

dass seltsam erscheine, dass er während seines (...) nicht versucht habe, mit dortigen religiösen Perso­nen oder Institutionen Kontakt aufzunehmen,

dass das Unvermögen des Beschwerdeführers, Ausweispapiere einzu­reichen, unglaubhaft erscheine, zumal iranische Staatsangehörige er­fah­rungsgemäss über eine Vielzahl von Identitätsdokumenten ver­füg­ten, und das erwähnte Verhalten als Versuch zu qualifizieren sei, ein all­fälliges Wegweisungsverfahren zu erschweren beziehungsweise zu ver­hindern,

dass die abgegebenen Kopien eines US-Ausweises sowie von (...) be­treffend die sich als Asylsuchende in G._______ auf­hal­tende (...) Ehe­frau des Beschwerdeführers nicht im Zusam­men­hang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen stünden und des­halb dessen Glaubwürdigkeit nicht zu belegen vermöchten,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,

dass daran insbesondere der gegenwärtige Aufenthalt der (...) Ehe­frau des Beschwerdeführers in G._______ nichts ändere, zumal es an den (...) Behörden liege, zu einem allfälligen Einreiseantrag des Be­schwer­deführers Stellung zu nehmen,

dass der Beschwerdeführer mit einer ersten fremdsprachigen Eingabe vom (...) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und am (...) (...) eine weitere nachreichte, welche beiden Eingaben der Instruk­tions­rich­ter praxisgemäss in eine Amtssprache übersetzen liess und worin sinngemäss die Aufhebung der an­gefochtenen Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wir­kung beantragt wurde,

dass er durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom (...) (...) gegen diesen Entscheid beim Bundes­ver­waltungsgericht Beschwerde erheben liess, worin er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuwei­sen, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzu­mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor­läufige Aufnahme anzuordnen,

dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wir­kung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzu­ord­nen seien und die L._______ anzuweisen sei, allfällige Voll­zugs­mass­nah­men sofort einzustellen,

dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge­mäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragte,

dass die vorinstanzlichen Akten am (...) - per Fax-Übermitt­lung - vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am (...) (...) eine dritte fremdsprachige Eingabe nachreichte, deren Übersetzung durch den Instruktionsrichter ebenfalls veranlasst wurde,

dass auf die Begründung der Rechtsmitteleingaben und Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom (...) das BFM anwies, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob,

dass das BFM mit Zwischenverfügung vom (...) die Einreise des Beschwerdeführers bewilligte, damit er den Ausgang des Be­schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und ihn am (...) den Migrationsbehörden des Kantons M._______ zuwies,

dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom (...) vollum­fänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Be­schwerde beantragte,

dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am (...) zur Kenntnis ge­bracht wurde,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end­gül­tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent­scheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Aus­lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be­schwerdefüh­ren­de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil­ge­nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legi­timiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass im Zusammenhang mit den drei vom Beschwerdeführer selbst eingereichten fremdsprachigen Telefax-Eingaben nach der von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann und die erwähnten Schriftsätze nachstehend als Bestandteile der von der Rechtsvertrete­rin eingereichten Beschwerde zu behandeln sind,

dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu­kommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine an­ders­lautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutz­interesse auf das entsprechende Begehren beziehungsweise den Antrag auf An­ordnung vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten ist,

dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Vor­instanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht die so­for­tige Ausschaffung des Beschwerdeführers verfügt hat, sondern dieser den Transitbereich erst am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der ange­fochtenen Verfügung zu verlassen habe (vgl. Ziff. 4 des Disposi­tivs der Verfügung des BFM vom 4. März 2013),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat­staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst­haften Nach­teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachtei­len ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub­haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be­hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge­geben hält,

dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we­sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch­te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

dass in der Beschwerde vorweg die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an Vorinstanz zur Neubeur­tei­lung beantragt und zur Begründung sinngemäss ausgeführt wird, die Rechts­mittelbelehrung verweise in unzulässiger Weise auf die bei Nicht­eintretensentscheiden gemäss Art. 32 ff. AsylG geltende fünf­tä­gi­ge Beschwerdefrist (...),

dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist, zumal die Rechts­mittelfrist insbesondere auch bei Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG, um ein solches es sich vorliegend handelt, fünf Arbeitstage be­trägt (Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. September 2012 [Dringliche Änderungen des Asylgesetzes], in Kraft vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015),

dass mithin der Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist,

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers ge­nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,

dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü­gung verwiesen werden kann,

dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den wei­te­ren Eingaben des Beschwerdeführers an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich in erster Linie auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken,

dass in der Rechtsmitteleingabe vorweg ausgeführt wird, der Be­schwerdeführer und (...) seien Royalisten und die Familie sei, seit er sich erinnern könne, immer gegen die islamische Regierung ein­gestellt gewesen (...),

dass er sich indes anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Ver­fahren mit keinem Wort zu konkreten Oppositionsaktivitäten oder Kon­takten mit der ehemaligen kaiserlichen Familie äusserte, und aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er diese Kontakte per (...) (...), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,

dass selbst bei Wahrunterstellung der Konversion des Beschwerde­füh­rers zum Christentum beziehungsweise dessen Beitritt zu einer christli­chen Hauskirche die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen den An­forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht ge­nü­gen,

dass sich insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Ein­reichung einer (...) Kopie seines US-Identitätsausweises aus dem Jahr (...) habe er nachgewiesen, dass er dort als Christ zumindest in je­nem Jahr als Flüchtling aufgenommen worden sei, als unbehelflich er­weist, zumal er seinen Angaben zufolge bereits (...) nach der Ein­reise in die USA von dort wieder in den Iran zurückgekehrt ist (...),

dass abgesehen davon dem erwähnten Ausweis in Bezug auf die gel­tend gemachte Aufnahme als Flüchtling in den USA keine Beweiskraft zu­kommt, umso weniger, als es sich lediglich um eine Kopie handelt, wel­che sich einer Überprüfung des Dokuments auf seine Echtheit ent­zieht, und der Beschwerdeführer für die Reise in die Schweiz gefälsch­te beziehungsweise ihm nicht zustehende Ausweise verwendet hat,

dass seine Begründung für die geltend gemachte behördliche Be­hel­li­gung - (...) - lediglich auf Mutmassungen beruht, welche umso weni­ger zu­treffen dürften, als er zu Protokoll gab, die behördliche Razzia habe nicht nur das Haus, in welchem er sich aufgehalten habe, son­dern mehrere dortige Häuser betroffen (...),

dass in der Beschwerde entgegen den protokollierten Aussagen, wo­nach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Razzia im Haus von Bekannten aufgehalten habe (...), ausgeführt wird, er habe sich damals im Haus seiner (...) befunden (...),

dass damit erste Zweifel daran geweckt werden, ob sich dieses Er­eig­nis tatsächlich zugetragen habe,

dass sodann die Schilderung der Festnahme des Beschwerdeführers stereotyp ausgefallen ist und dessen Flucht als erheblich verletzte Per­son aus dem (...) im (...) Obergeschoss eines Spitals realitätsfremd er­scheint,

dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Protokollstelle (...) zudem einwendet, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Ver­fügung habe er die Frage, ob er während seines Auf­enthalts in B._______ Kontakt mit religiösen Personen oder Leitern aufgenommen habe, sehr detailliert beantwortet,

dass er auch aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten ab­zu­lei­ten vermag, zumal er zu Protokoll gab, er habe in C._______ zwar (...) Kir­chen besucht, aber diesbezüglich keine vertieften Kontakte gepflegt (vgl. a.a.O.), wobei erstaunt, dass er keinerlei Namen von Priestern oder christlichen Hilfsorganisationen zu nennen vermochte,

dass der Beschwerdeführer in den von ihm selbst eingereichten, teil­weise mit Fotos versehenen Telefax-Eingaben im Wesentlichen seine Vor­bringen wiederholt, sich aus religiöser Sicht zur Lage in seinem Heimatstaat äussert und dabei auch seine Treue zur Familie des ehe­maligen Schah Mohammad Reza Pahlavi bestätigt,

dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht geeignet sind, an der feh­lenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvor­brin­gen etwas zu ändern,

dass zusammen mit den erwähnten Eingaben nebst Kopien von per­sön­lichen Dokumenten (..., ...) auch eine (...) (...) für den Beschwerdeführer samt je einem diesbezüglichen Schreiben des (...) (...) und des (...) (...) in Kopie eingereicht wurden,

dass diesen Beweismitteln kein Beweiswert zukommt, zumal der Be­schwerdeführer anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Ver­fahren mit keinem Wort erwähnte, er sei nach seiner Ausreise aus dem Iran von den N._______ per (...) gesucht beziehungsweise (...) zum per­sönlichen Erscheinen aufgefordert worden,

dass er sich auch nicht dazu äussert, wie er in den Besitz der erwähn­ten Dokumente gelangt ist, abgesehen davon, dass es sich beim (...) um ein (...) Schriftstück han­deln dürfte,

dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigen­schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe­willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol­chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen so­wie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl­re­kurs­kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg­wei­sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem­nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be­stim­mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes­ge­set­zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­län­der [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker­recht­li­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent­ge­genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flücht­lings­eigenschaft zu begründen,

dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende men­schen­rechts­widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, un­mensch­liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,

dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Hei­mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bür­ger­krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge­fährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch an­dere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dort­hin sprechen,

dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat­staat unzumutbar wäre,

dass seine nächsten Familienangehörigen (...) sowie (...) nach wie vor in H._______ wohn­haft sind (...) und er mithin dort ein Be­zie­hungsnetz besitzt,

dass es dem Beschwerdeführer zudem - wie die Vorinstanz zutreffend aus­führte - unbenommen ist, sich bei den zuständigen (...) Be­hörden um die Einreise nach G._______ zu bemühen, wo sich seine (...) Ehe­frau und ihr gemeinsames Kind derzeit aufhalten sollen,

dass er nach Abschluss der (...) erlern-te, trotzdem (...) in der (...) er-werbs­tätig war, den Lebensunterhalt während (...) mit dem Einkommen aus (...) bestritt und keine finanziellen Schwierig­keiten hatte (...),

dass er neben seiner Muttersprache (...) auch über (...) verfügt,

dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg­weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,

dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen schwer­wie­genden gesundheitlichen Problemen leidet,

dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er wür­de bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation ge­ra­ten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachten­den Be­stim­mungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Be­schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit­zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­weisung zu bestätigen ist,

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in­wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts­erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab­zu­weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus­ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Be­schwer­deführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass in­des, nachdem sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängig­ma­chung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Akten­lage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus­zu­ge­hen ist, in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auf­erle­gung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Rrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller

Daniel Widmer

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