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D-1251/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1251/2021

U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 2 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Februar 2021 / N (…).

D-1251/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 14. September 2011 ein erstes Asylge- such in der Schweiz. Zur Begründung gab er an, er habe seit dem Jahr 2005 die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) mit Lebensmitteln und medizinischen Produkten unterstützt und sei deshalb im Jahr 2010 und 2011 mehrmals kurzzeitig festgenommen worden. Nach ei- nem abgebrochenen Ehevorbereitungsverfahren zog der Beschwerdefüh- rer am 12. Januar 2012 sein Asylgesuch zurück und reiste daraufhin frei- willig in die Türkei zurück. B. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei zusammen mit seiner (damali- gen) Ehefrau (N […]) eigenen Angaben zufolge am 30. Mai 2018 und ge- langte über ihm unbekannte Länder am 5. Juni 2018 in die Schweiz, wo er gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte. Am 12. Juni 2018 wurde er summarisch befragt und am 15. September 2020 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im We- sentlichen an, nach seiner Rückkehr habe er die HDP (Halkların Demokra- tik Partisi, Demokratische Partei der Völker) unterstützt (Wahlarbeiten, Sit- zungen, Versammlungen). Deshalb sei er mehrmals verhaftet worden, ohne dass je ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Hauptsächlich seien aber die politischen Probleme seiner Ehefrau für seine Ausreise ursächlich gewesen, welche sich für die HDP engagiert habe. Er habe sie im Jahr 2018 geheiratet, nachdem er sie schon länger gekannt und von ihren Problemen gewusst habe. Nach ihrer Heirat habe der Druck der Behörden auf ihn zugenommen. Er sei verschiedene Male von den Si- cherheitskräften festgenommen und nach den Gründen für seine Ehe be- fragt worden. Sie hätten versucht, ihn wegen seiner Ehefrau mit der PKK in Verbindung zu bringen. Nachdem ein Regionalgericht die Verurteilung seiner Frau bestätigt habe, hätte diese ins Gefängnis gehen müssen. Auf- grund dessen seien sie ausgereist. In der Schweiz habe er an Demonstra- tionen teilgenommen und sich auf sozialen Medien geäussert. Nachdem er sich von seiner Frau getrennt habe, habe er in die Türkei zurückkehren wollen. Weil er aber seit seiner Ausreise zu Hause verschiedene Male von Sicherheitskräften gesucht worden sei, habe er einen Anwalt für Nachfor- schungen beauftragt. Dieser habe herausgefunden, dass ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisa- tion in den sozialen Medien gegen ihn eröffnet worden sei.

D-1251/2021 Seite 3 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschie- dene Unterlagen zum Verfahren, welches in der Türkei gegen ihn laufe, zu den Akten. C. Am 14. Dezember 2020 stellte der minderjährige Sohn aus erster Ehe des Beschwerdeführers (N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2021 – eröffnet am 19. Februar 2021 – stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, verweigerte jedoch die Asylgewährung, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe vom 20. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be- antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechts- genüglichen Sachverhaltsabklärung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. G. In seiner Vernehmlassung vom 12. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 30. April 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sei- nem Sohn am 7. Juni 2021 Asyl gewährt worden sei.

D-1251/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend im Wesent- lichen auf die Frage der Asylgewährung. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 4. Der Beschwerdeführer rügt in seinem Eventualantrag eine Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes. Der Antrag wird in der Folge inhaltlich aber nicht begründet, weshalb darauf nicht wei- ter einzugehen ist.

D-1251/2021 Seite 5 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, da der Be- schwerdeführer im Jahr 2012, nachdem er ein erstes Asylgesuch in der Schweiz eingereicht habe, freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, seien alle Probleme mit den heimatlichen Behörden, welche die Zeit bis zu dieser freiwilligen Rückreise beträfen, als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzu- stufen. Auch den Problemen, welche er im Zusammenhang mit den Aktivi- täten und dem Strafverfahren gegen seine dritte Frau geltend mache, fehle die Aktualität. Einerseits könne aus objektiver Sicht festgehalten werden, dass die entsprechende Beziehung seit der Trennung in der Schweiz kei- nen Bestand mehr habe, sodass er den türkischen Behörden in dieser Sa- che nicht mehr dienlich sein könne. Andererseits habe er mitgeteilt, dass er auch subjektiv keine Furcht vor einer Rückkehr in die Türkei habe. So habe er eigentlich in seine Heimat zurückkehren wollen, solange er davon ausgegangen sei, dass die Beamten lediglich nach seiner Frau gesucht hätten. Erst durch die Nachricht seines Anwalts, wonach gegen ihn ein Ver- fahren wegen seiner Aktivitäten auf den sozialen Medien eröffnet worden sei, habe er von einer Rückkehr Abstand genommen. Aufgrund des Verfahrens in seiner Heimat im Zusammenhang mit den von ihm geposteten Inhalten auf den sozialen Medien nach seiner Ausreise er-

D-1251/2021 Seite 6 fülle er die Flüchtlingseigenschaft. Gemäss Art. 54 AsylG sei sein Asylge- such jedoch abzulehnen, da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handle. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er sei in der Türkei aus po- litischen Gründen durch die Polizei gesucht worden. Seine Probleme hät- ten dort angefangen, seien nach seiner Flucht intensiver geworden und somit immer noch aktuell. Er habe Angst vor einer Reflexverfolgung. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe es Probleme gegeben wegen der Ak- tivitäten und der Strafverfahren seiner Frau. Sie habe die erwähnten Prob- leme noch immer und somit auch er. Zudem werde gegen ihn eine Straf- verfolgung wegen «Propaganda einer Terrororganisation» durchgeführt. Im Jahr 2018 (recte 2012) sei er freiwillig in die Türkei zurückgegangen, weil er damals für seine Probleme eine Lösung gefunden habe. Auch sein Sohn habe inzwischen fliehen und in der Schweiz um Asyl nachsuchen müssen, weil gegen ihn in der Türkei ein Verfahren eröffnet worden sei. Dass er mit seiner Frau im Scheidungsprozess sei, ändere daran nichts. Die Schei- dung habe noch nicht stattgefunden. Bei den türkischen Behörden gälten sie immer noch als Ehepaar und dies werde auch noch lange Zeit so blei- ben. Und auch wenn sie geschieden seien, werde es für türkische Behör- den keine grosse Rolle spielen. Er gelte trotzdem als Unterstützer der PKK und Staatsfeind. Ohne diese Ehe wären die Ermittlungen der türkischen Behörden gegen ihn nicht so weit gekommen. Weil er bis anhin nicht vor- bestraft gewesen sei, hätten sie vielleicht anders mit den Ermittlungen um- gehen können. Nun seien sie aber sicher, dass er die PKK unterstütze. Das Strafverfahren gegen seine Frau habe grossen Einfluss auf ihn und seinen Sohn, weshalb ihnen, wie seiner Frau, Asyl zu gewähren sei. 6.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM dem Argument, es habe die Gefahr der drohenden Reflexverfolgung zu Unrecht als nicht mehr aktuell klassifiziert, entgegen, dass der Beschwerdeführer seine Trennung von seiner amtlich noch angetrauten Frau gegenüber den türkischen Behörden bei Bedarf mühelos mit Unterlagen aus der Schweiz belegen könnte. Es bestünden auch keinerlei Zweifel, dass die offizielle Scheidung in abseh- barer Zukunft vollzogen werde. Die Frau des Beschwerdeführers habe ein gerichtliches Kontaktverbot erwirkt und er habe an der Anhörung angege- ben, die Dokumente zur einvernehmlichen Scheidung bereits unterschrie- ben zu haben. Androhungen oder die Realisierung von asylrechtlich rele- vanten Nachteilen gegen den Beschwerdeführer könnten von den türki- schen Behörden somit offensichtlich nicht als Druckmittel gegen dessen

D-1251/2021 Seite 7 künftige Ex-Frau eingesetzt werden. Gleiches gelte für den Sohn des Be- schwerdeführers, welcher noch aus erster Ehe stamme. Ein Zusammen- hang des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer mit den Verfahren seiner Ehefrau sei gemäss eingereichten Unterlagen nicht herzustellen. Den Akten sei zu entnehmen, dass die türkische Justiz Ermittlungen gegen ihn aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in den sozialen Medien auf- genommen habe. Es bestünden somit keinerlei Hinweise auf eine dro- hende Reflexverfolgung aufgrund der Probleme seiner baldigen Ex-Frau. 6.4 In seiner Replik betonte der Beschwerdeführer noch einmal, dass seine Probleme in der Türkei nicht vorbei seien, auch wenn er habe zurückkeh- ren wollen. Die Verfolgung seines Sohnes in der Türkei zeige, dass eine Reflexverfolgung vorliege. 7. 7.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 7.2 Zwar ist die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ein starkes Indiz, welches gegen das Vorliegen einer Verfolgung im Hei- matland spricht. Wenn das SEM aber schreibt, alle Probleme vor der ersten Ausreise des Beschwerdeführers seien aufgrund seiner freiwilligen Rück- kehr nicht asylrelevant, greift dies zu kurz. So können Probleme in der Ver- gangenheit für eine spätere Verfolgung durchaus Relevanz entfalten, wenn sich diese nach der Rückkehr wiederholt oder gar akzentuiert. Dies ist aber

D-1251/2021 Seite 8 vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahr 2012 in die Türkei zurück und hatte im Anschluss, abgesehen von gelegentlichen Mit- nahmen aufgrund seines Engagements bei den HDP, keine namhaften Probleme mit den Behörden. Dass sich dies nach seiner Heirat geändert hätte, vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen. Er macht hierzu nur vage Angaben zu gelegentlichen Behelligungen und ver- mag diese nicht substantiiert zu beschreiben. Inwiefern sich die Verfolgung akzentuiert habe, vermag er somit nicht deutlich zu machen. Daran vermö- gen auch die asylrelevanten Probleme seiner (Ex-)Frau nichts zu ändern. Dies zumal der Beschwerdeführer die Ehe erst kurze Zeit vor der Ausreise eingegangen war und sie sich in der Schweiz nach kurzer Zeit trennten. Ob die Scheidung inzwischen vollzogen worden ist, kann dabei offenbleiben, zumal nichts darauf hindeutet, dass das Eheleben wiederaufgenommen worden wäre. Wie das SEM dazu richtig ausführt, wäre es dem Beschwer- deführer ohne weiteres möglich die angehende Scheidung bei den türki- schen Behörden zu belegen. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Argu- mentation des Beschwerdeführers nicht, die Scheidung würde nichts an der Verfolgungssituation aufgrund der Probleme seiner (Ex-)Frau ändern, zumal er die angeblichen Behelligungen vor der Ausreise – wie soeben ausgeführt – nur vage darlegte und diese ohnehin nicht als intensiv genug zu betrachten wären. Das SEM merkte denn auch richtig an, dass der Be- schwerdeführer angegeben habe, er habe eigentlich in seine Heimat zu- rückkehren wollen, solange er davon ausgegangen sei, dass die Beamten lediglich nach seiner Frau gesucht hätten und sei nur in der Schweiz ge- blieben, weil er erfahren habe, dass gegen ihn ein Verfahren angehoben worden sei. Dass er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten hätte, steht ausser Zweifel, wurde doch inzwischen ein Verfah- ren wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien gegen ihn eröffnet. Deshalb wurde ihm auch die Flüchtlingseigenschaft zugestanden. Dieses Verfahren vermag aber in Bezug auf die Frage der Verfolgung vor der Aus- reise des Beschwerdeführers die obigen Erwägungen nicht umzustossen, wurde es doch lediglich aufgrund der Handlungen des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise eingeleitet. Einen Zusammenhang zu den vergange- nen allenfalls erfolgten, nicht asylrelevanten Behelligungen vor der Aus- reise aufgrund der Probleme seiner (Ex-)Frau vermag der Beschwerdefüh- rer nach dem Gesagten nicht überzeugend herzustellen. Auch die Verfol- gung seines Sohnes, welcher wegen eigener Aktivitäten in den sozialen Medien verfolgt wurde, vermag eine drohende Reflexverfolgung nicht ge- nügend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, zumal dieser auch nicht aus der Ehe mit der angeschuldigten (Ex-)Frau des Beschwerdeführers stammt.

D-1251/2021 Seite 9 7.3 Vor diesem Hintergrund hat das SEM aufgrund einer fehlenden asylre- levanten Vorverfolgung vor der Ausreise, das Asylgesuch mit Verweis auf subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegwei- sungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind al- ternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be- troffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläu- fige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4.). 9.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 18. Feb- ruar 2021 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- genommen wurde, sind die übrigen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-

D-1251/2021 Seite 10 such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 31. März 2021 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1251/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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