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D-123/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2024-12-09 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-123/2025

U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024.

D-123/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorüberge- henden Schutz vom 27. November 2023 mit Verfügung vom 28. März 2024 unter anderem mit der Feststellung abwies, der Wegweisungsvollzug nach B._______ sei zulässig, zumutbar und möglich, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2024 ein Wie- dererwägungsgesuch an die Vorinstanz richtete und vorbrachte, sie würde die Bedingungen für eine Einreise und einen Aufenthalt in B._______ nicht erfüllen, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid mit Verfügung vom 11. Sep- tember 2024 aufhob, um das Gesuch neu zu prüfen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2024 dazu Stellung nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 – eröffnet am

10. Dezember 2024 – das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorüberge- henden Schutz ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies, dem Kanton C._______ zuwies und diesen mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Beschwerdeführerin habe von Mai bis September 2023 in Polen gelebt, dort als (…) gearbeitet und über ein bis am 14. Mai 2024 gültiges Visum verfügt, dass Polen dem Ersuchen um Rückübernahme vom 29. August 2024 am

3. September 2024 zugestimmt hat, dass die Beschwerdeführerin in Polen somit über eine Schutzalternative verfüge, weshalb sie nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei, dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum noch stets in Kraft sei und vorliegend auch keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihr Polen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewäh- ren sollte,

D-123/2025 Seite 3 dass die polnischen Behörden sodann gestützt auf die Rückübernahmezu- sicherung für die Organisation ihres Aufenthaltes verantwortlich seien, sollte sie dazu nicht in der Lage sein, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (Poststem- pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses und die Beiordnung eines amtlichen rubrizierten Rechtsbei- stands ihrer Wahl beantragte, dass sie vorwiegend geltend machte, sie habe in Polen über ein bis Mai 2024 befristetes Arbeitsvisum verfügt, die Zustimmung Polens sei bloss für 30 Tage gültig, diese 30 Tage seien nunmehr vergangen und es liege keine erneute Nachfrage der Vorinstanz bei Polen vor, weshalb keine gültige Zu- stimmung zu ihrer Rückübernahme seitens Polen vorliege, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2025 aufgefordert wurde, bis zum 10. Februar 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Februar 2025 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-123/2025 Seite 4 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristge- recht geleistet wurde, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref- fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz den rechtlich erheblichen Sachverhalt vollständig und soweit wesentlich richtig feststellte, dass vorliegend die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Be- schwerdeführerin gestützt auf ihren bisherigen dortigen Aufenthaltstitel vor- liegt, weshalb die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen ohne weitere Abklärungen davon ausgehen durfte, es bestehe eine Schutzalter- native, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin dort bis anhin nicht um vorübergehenden Schutz ersucht hatte, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird,

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a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, die mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Auf- enthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufent- haltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist, wes- halb ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Ge- währung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der All- gemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft wa- ren, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Beschwerdeführerin verfüge in Polen über eine Schutzalternative und sei nicht auf die zusätzliche Gewährung vorüberge- henden Schutzes in der Schweiz angewiesen, dass auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und die Beschwerdeführerin diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzu- setzen vermag, dass insbesondere auch das Argument, die Zustimmung Polens sei auf- grund des Ablaufs einer 30-tägigen Frist nicht mehr gültig, nicht zu verfan- gen vermag, da besagte Frist praxisgemäss verlängert werden kann, dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abwies,

D-123/2025 Seite 6 dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung sowie des Weg- weisungsvollzugs gesetztes- und praxiskonform ist und auf die entspre- chenden Erwägungen zu verweisen ist, dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhal- ten vermögen, zumal sie sich darauf beschränken zu wiederholen, die Be- schwerdeführerin könne weder einen Schutzstatus in Polen beantragen noch habe sie aktuell ein gültiges Visum, dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-123/2025 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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