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D-1235/2020

D-1235/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 18. Januar 2016 wurde er im damaligen Empfangs- und Verfah- renszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, zum Reiseweg und sum- marisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Er gab dabei im Wesent- lichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______. Er sei verheiratet und Vater von (…) Kindern. Von Beruf sei er Lehrer. Er habe Afghanistan verlassen, weil er von den Taliban, die das Gebiet um die Stadt D._______ herum kontrolliert hätten, seit einem Jahr vier oder fünf Mal telefonisch und schriftlich bedroht worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, für den Staat zu arbeiten und nach dem Lehrplan der Gottlosen zu unterrichten. Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme ge- habt. Vor etwa drei Monaten sei er mit einem ihm kurz zuvor ausgestellten Reisepass und einem (…) Visum legal von F._______ in die G._______ geflogen. Über H._______ und weitere Länder sei er schliesslich am

19. November 2015 in die Schweiz gelangt. Sein Pass sei bei einem Freund in der G._______; er werde das Dokument beschaffen. Er sei mit seiner verheirateten Schwester und deren Familie aus Afghanistan ausge- reist, habe sie in der G._______ aber aus den Augen verloren. Seine Frau wohne mit den Kindern bei seiner Mutter in D._______. Sein Vater sei ver- storben. Er sei gesund. A.b Am 13. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM ver- tieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, sein Vater sei vor (…) oder (…) Jahren gestorben, nachdem er im Rah- men einer Militäroperation von den Taliban verletzt worden sei. Er (der Be- schwerdeführer) habe seit rund (…) Jahren als Lehrer gearbeitet und hauptsächlich (…) unterrichtet. In der Stadt D._______ habe die Regierung die Kontrolle gehabt, ausserhalb aber die Taliban. Seine Probleme hätten etwa zwei bis vier Monate vor seiner Ausreise begonnen. Er sei von den Taliban ein bis zwei Mal pro Woche telefonisch kontaktiert und dabei auf- gefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten und seine Schüler zu ermutigen, sich ihnen anzuschliessen und gegen die Regierung zu kämp- fen. Für jede Rekrutierung sei ihm Geld in Aussicht gestellt worden. Die Taliban hätten gesagt, dass er zur Zusammenarbeit verpflichtet sei, nach-

D-1235/2020 Seite 3 dem sein Vater als ehemaliger (…) für den Tod von Taliban-Mitgliedern ver- antwortlich sei. Für den Unterlassungsfall sei ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht worden. Er habe die Anrufe anfangs nicht ernst genom- men, sondern gedacht, es wolle ihn jemand ärgern. Er habe dem Schullei- ter, der ein Freund seines Vaters gewesen sei, davon erzählt. Dieser habe ihm geraten, die Telefonnummer zu ändern, was er dann – etwa zehn bis vierzehn Tage vor seiner Ausreise – auch getan habe. Danach sei eines Abends – etwa zwanzig Tage vor seiner Ausreise – an seine Haustür ge- klopft worden und als er geöffnet habe, sei ein Brief vor der Tür gelegen und er habe vermummte Personen auf Motorrädern wegfahren sehen. Der Brief sei von den Taliban gewesen und er sei darin erneut zur Zusammen- arbeit aufgefordert worden, ansonsten ihm das gleiche Schicksal wie sei- nem Vater drohen würde. Wenige Tage später hätten ihn die Taliban, die seine neue Telefonnummer inzwischen herausgefunden hätten, wieder an- gerufen und vor die Wahl gestellt, entweder zusammenzuarbeiten oder umgebracht zu werden. Er habe gesagt, dass er Zeit brauche, um eine Entscheidung zu treffen. Als seine an (…) leidende Frau für eine spitalärzt- liche Behandlung nach F._______ habe gehen müssen, sei er mitgegan- gen. Er habe vorgehabt, in F._______ ein Haus zu kaufen und fortan dort zu leben. Aber nachdem ihn der Schulleiter angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass einer seiner Schüler vor dem (…) in D._______ ein Selbstmord- attentat verübt habe, und dass in der Folge die Sicherheitsbehörden, die zuvor vom Schulleiter über die Forderung der Taliban nach Zusammenar- beit unterrichtet worden seien, nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten, habe er diesen Plan nicht umsetzen können. Er habe befürchtet, dass man ihn zu Unrecht für das besagte Attentat, dass sich etwa zwanzig Tage vor seiner Ausreise ereignet habe, verantwortlich machen könnte. Da er nicht hätte beweisen können, dass er damit nichts zu tun gehabt habe, und der Schulleiter ihm von einer Rückkehr nach D._______ abgeraten habe, habe er sich bei seinem Schwiegervater in F._______ versteckt. Schliesslich habe er sich aus Angst, von den afghanischen Behörden in- haftiert oder von den Taliban umgebracht zu werden, zur Ausreise ent- schlossen. Mit Hilfe eines Freundes habe er ein (…) Visum erlangt und er sei zirka zwei Wochen, bevor er in der Schweiz angekommen sei, von F._______ aus in die G._______ geflogen. Den Reisepass könne er nicht vorlegen; der Schlepper, der ihn nach H._______ gebracht habe, habe das Dokument behalten, und es sei ihm nicht gelungen, diesen wieder zu kon- taktieren. Seine Mutter und seine Frau und Kinder seien kurz nach seiner Ausreise aus Sicherheitsgründen zu seinem Schwiegervater nach F._______ gezogen. Im Zeitpunkt der BzP habe er wegen starker (…) nach einer kurz zuvor erfolgten (…) nicht lange sitzen können. Er habe deshalb

D-1235/2020 Seite 4 bei der BzP die Drohungen der Taliban nur kurz geschildert, ohne ins Detail zu gehen, und auch auf die Frage nach weiteren Problemen nur kurz ge- antwortet. Er habe aber auch bei der BzP gesagt, dass er sowohl telefo- nisch als auch einmal per Brief seitens der Taliban bedroht worden sei. An die genaue Anzahl der Anrufe könne er sich nicht erinnern. Er erinnere sich auch nicht, bei der BzP gesagt zu haben, dass er bereits ein Jahr vor der Ausreise bedroht worden sei. Er leide an (…) und (…) und sei deswegen bei einem (…) in Behandlung. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge- reichten Beweismittel (Drohbrief der Taliban, Schreiben von Drittpersonen [Dorfbewohner], Ausbildungszertifikate, Dokument betreffend die ärztliche Behandlung der Ehefrau, Übersetzung der Tazkiras des Beschwerdefüh- rers und seiner Kinder, Familienschein, Fotos der Ehefrau und Kinder, Arzt- berichte betreffend den Beschwerdeführer) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A18, A19 und A20). B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM einen Wechsel in den Wohnsitzkanton seiner Schwester. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 lehnte das SEM das Kantonswechselgesuch ab. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 – eröffnet am 30. Januar 2020 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dis- positivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Disposi- tivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte und den Kanton H._______ mit der Umsetzung beauftragte (Dispositivziffern 4- 6). C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Seine Schilderun- gen seien widersprüchlich, unsubstanziiert und inkonsistent. Bei der BzP habe er nicht erwähnt, von den Taliban zur Zusammenarbeit und Rekrutie- rung von Schülern aufgefordert worden zu sein, sondern angegeben, allein wegen seiner Lehrtätigkeit bedroht worden zu sein. Seine Erklärung, bei

D-1235/2020 Seite 5 der BzP aufgrund einer kurz zuvor erfolgten (…) nicht ins Detail gegangen zu sein, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Aufforderung zur Mitarbeit seitens der Taliban zumindest an- satzweise erwähnt hätte. Aus den medizinischen Unterlagen sei zwar er- sichtlich, dass rund zwei Wochen vor der BzP eine (…) stattgefunden habe, aber der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, gesund zu sein. Hätten gesundheitliche Einschränkungen dazu geführt, nicht über alle Asyl- gründe zu berichten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies spätestens bei der Frage nach seinem Gesundheitszustand gesagt hätte. Des Weite- ren habe er erst im Rahmen der Anhörung vorgebracht, von den afghani- schen Behörden für ein Attentat eines Schülers verantwortlich gemacht worden zu sein. Auch diesbezüglich vermöge die Erklärung, bei der BzP wegen Schmerzen nur kurz berichtet zu haben, nicht zu überzeugen. Zu- dem erstaune es, dass er das Land scheinbar problemlos auf legalem Weg habe verlassen können, obwohl er von den Behörden gesucht worden sei. Die Drohungen der Taliban habe er zeitlich widersprüchlich eingeordnet. Auf Rückfragen sei er wiederholt ausgewichen und die Angaben zur Häu- figkeit der Drohungen sowie zum Inhalt der Anrufe seien vage und inkon- sistent geblieben. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er tatsächlich mehr- mals von den Taliban telefonisch bedroht worden sei. Es werde nicht in Frage gestellt, dass er als Lehrer gearbeitet habe, aber es sei nicht glaub- haft, dass er von den Taliban bedroht und zur Mitarbeit aufgefordert sowie von den afghanischen Behörden gesucht worden sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei dem Drohbrief und dem Bestätigungsschreiben der Dorfältesten handle es sich um leicht fälschbare respektive käuflich erwerbbare Dokumente ohne genügenden Beweiswert. Die Ausbildungszertifikate seien zum Beleg der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht geeignet. Schliesslich ver- möge auch die mentale Verfassung des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Ungereimtheiten in wesentlichen Ele- menten seiner Vorbringen würden sich nicht mit seiner gesundheitlichen Situation erklären lassen. Auch aus den konsultierten Asylakten der Schwester und des Schwagers würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine flücht- lingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. D. D.a Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Ver-

D-1235/2020 Seite 6 fügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewäh- rung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. März 2020 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Fluchtgründe schlüssig dargelegt. Bei der BzP, die, wie im Protokoll ver- merkt, verkürzt gewesen sei, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er Lehrer und damit Staatsan- gestellter gewesen sei, und dass er bis dahin keine Probleme mit den Be- hörden gehabt habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er kurz vor der BzP eine (…) gehabt und (…) benötigt habe, um sitzen zu können. Aus Anstand und aufgrund kultureller Sitten habe er bei der BzP nicht über die Schmerzen sprechen wollen, und deshalb gesagt, dass es ihm gut gehe. Im Rahmen der Anhörung habe er dann ergänzend ausfüh- ren können, warum er von den Taliban bedroht worden sei, und weshalb er nun von den afghanischen Behörden gesucht werde. Die entsprechende Darlegung der Fluchtgründe umfasse zwei Seiten. Zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan würden gegen die Einschätzung des SEM, es sei unglaubhaft, dass er wegen seiner Tätigkeit als Lehrer Probleme mit den Taliban bekommen habe, sprechen. Personen, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden, seien prioritäre Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen wie der Taliban. Als Staatsangestellter, der jungen Men- schen die Ideologie der Regierung beigebracht habe, habe er einer ent- sprechenden Risikogruppe angehört. Er habe dank seiner Ausbildung und der Stellung seiner Familie – sein Vater sei (…) in D._______ gewesen – ein gutes Ansehen und Einkommen gehabt und nicht vorgehabt, das Land zu verlassen. Aber in den letzten Jahren hätten die Taliban immer mehr Einfluss erlangt und die umliegenden Dörfer erobert. Von dort aus seien sie nach D._______ gekommen, um die Menschen für sich zu gewinnen oder zu bedrohen. Nach dem Selbstmordattentat eines Schülers habe er zudem Angst gehabt, seitens der Behörden mit falschen Anschuldigungen konfrontiert und ohne faires Verfahren bestraft zu werden. Er habe für die Zeit des Attentats kein Alibi gehabt und das Risiko, auf eine rechtsstaatli- che Untersuchung seitens der Behörden zu vertrauen, nicht auf sich neh- men können. Es belaste ihn sehr, dass er seine Frau und seine Kinder habe zurücklassen müssen, und er benötige aufgrund des Erlebten seit

D-1235/2020 Seite 7 Jahren (…) Betreuung. Dem Schreiben der Weissbärtigen, die den Sach- verhalt bestätigt hätten, sollte Bedeutung zugemessen werden. Der Flug- hafen von F._______ sei klein und und er habe die dortige Passkontrolle mittels Beziehungen des Freundes, der die Ausreise organisiert habe, pas- sieren können. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei zumindest die Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihm ernsthafte Nachteile seitens der Taliban und auch der staatlichen Organe drohen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. März 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit am 15. September 2021 eingegangenem Schreiben vom 9. September 2021 verlieh der Beschwerdeführer seiner Sorge um seine Angehörigen nach der Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan Ausdruck und ersuchte um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. Die Instrukti- onsrichterin antwortete mit Schreiben vom 22. September 2021. H. Am 7. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehm- lassung zur Beschwerde ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 beantragte das SEM die Ab- weisung der Beschwerde. Der freie Bericht des Beschwerdeführers bei der Anhörung sei zwar relativ detailliert gewesen, aber auf Nachfragen hin seien seine Angaben inkonsistent und vage geblieben. Insgesamt würden seine Aussagen nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinem Bildungsstand erlebnisbasierte Ereignisse schil- dern würde. Die Widersprüche und Ungereimtheiten vermöge er in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend aufzulösen. Sofern er tatsächlich als Lehrer tätig gewesen sei, gehöre er zwar zu einem Personenkreis, der Gefahr laufe, Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt zu werden. Dies

D-1235/2020 Seite 8 reiche allein aber nicht aus, auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung des Beschwerdeführers schliessen zu lassen. Nachdem die Vorver- folgung nicht glaubhaft sei, sei nicht von einer individuellen Konkretisierung der abstrakten Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdefüh- rers auszugehen. Auch infolge der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 habe sich die Gefährdungssituation für ihn nicht dergestalt ak- zentuiert, als dass er nun begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätte. Seit August 2021 seien zwar zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus den von der Rechtsprechung definierten Risikogruppen dokumentiert, jene seien aber weder systematisch noch einheitlich, und beim Beschwer- deführer würden keine zusätzlichen risikoschärfenden Elemente vorliegen, welche die abstrakte Gefährdung individuell konkretisieren würden. Die geltend gemachten Kontaktaufnahmen der Taliban vor der Ausreise seien nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer sei als Lehrer nicht derart expo- niert, als dass anzunehmen wäre, er könnte zum jetzigen Zeitpunkt – rund sieben Jahre nach seiner Tätigkeit – persönlich und gezielt zur Zielscheibe der Taliban werden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner vormaligen Lehrtätigkeit ernst- hafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. J. Am 24. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. K. In seiner Replik vom 11. Juli 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er aufgrund seines Lehrerberufs und der Zugehörigkeit zu den C._______ weiterhin seitens der Taliban gefährdet sei. Seine Fami- lie lebe in Afghanistan in grosser Not. Nach der Machtübernahme der Tali- ban dürfe seine Frau nicht mehr ohne Begleitung auf die Strasse und er- halte auch nicht mehr die benötigte medizinische Behandlung.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

D-1235/2020 Seite 9 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführen-de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine sol- che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes- halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6.3)

– einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine

D-1235/2020 Seite 10 bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel- mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis- tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei- genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh- rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Si- tuation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylent- scheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berück- sichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerde- führer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag.

E. 4.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte, von den afghanischen Behörden für ein im Jahr 2015 von einem Schüler ver- übtes Attentat auf ein (…) verantwortlich gemacht zu werden, ist dem SEM zuzustimmen, dass Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit der entspre- chenden Aussagen des Beschwerdeführers anzubringen sind. Das be- sagte Attentat wurde vom Beschwerdeführer weder belegt noch hat er schlüssig dargetan, dass er in diesem Zusammenhang behördlich gesucht worden sei. Die legal erfolgte Ausreise aus Afghanistan des Beschwerde- führers im Herbst 2015 über den Flughafen von F._______ unter Vorwei- sung seines eigenen Reisepasses spricht gegen eine damals bestehende behördliche Verfolgung seiner Person. Im Übrigen ist festzustellen, dass

D-1235/2020 Seite 11 unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des besagten Fluchtvorbrin- gens nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in Zusam- menhang mit dem besagten Anschlag auf ein (…) im heutigen Zeitpunkt Verfolgung drohen würde. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Herbst 2015 hat sich die politische Situation in Afghanistan grundlegend verändert. Die damalige afghanische Regierung, vor deren Verfolgung der Beschwerdeführer sich fürchte, existiert nicht mehr. Die Taliban haben im August 2021 faktisch die Macht im Land übernommen. Dass diese ein In- teresse an der Aufklärung eines Attentats auf die von ihnen bekämpften vormaligen Machthaber haben würden, ist auszuschliessen.

E. 4.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, vor seiner Aus- reise aus Afghanistan von den Taliban bedroht worden zu sein, ist festzu- stellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers geäussert. Es ist zwar nicht anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Lehrer gearbeitet hat. Er vermag aber nicht glaubhaft darzutun, dass er deswegen in den Fokus der Taliban geraten und von diesen gezielt verfolgt worden sei. Für eine massgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdefüh- rers bei der BzP vom 18. Januar 2016 infolge einer am (…) 2016 durchge- führten (…) ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte; laut dem Austrittsbericht des (…) vom (…) 2016 wurde der Beschwerde- führer am (…) 2016 in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus ent- lassen (vgl. A12). Zwar ist allein darin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vom 18. Januar 2016 noch nicht erwähnt hat, dass die Taliban ihn auch zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, kein erheblicher Wider- spruch in seinen Aussagen zu erkennen, nachdem er im Rahmen der BzP nur in verkürzter Form zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (vgl. den entsprechenden Vermerk im Befragungsprotokoll A5 S. 7) und er den Kern- punkt des Fluchtgrunds – die telefonische und schriftliche Bedrohung durch die Taliban wegen seiner Lehrtätigkeit – damals bereits genannt hat (vgl. A5 S. 7). Aber bei der eingehenden, mehrstündigen Anhörung vom 13. Dezember 2017, bei der dem Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit zur detaillierten Schilderung der Behelligungen durch die Taliban geboten wurde, blieben seine Ausführungen trotz gezielter Rückfragen der Befra- gungsleitung und der anwesenden Hilfswerksvertretung über weite Stre- cken substanzarm und auch nicht widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer wich den gestellten Fragen wiederholt aus, antwortete nur vage (vgl. bspw. A18 S. 3 F17, A18 S. 12 F101 und S. 13 F102/F104) und verstrickte sich

D-1235/2020 Seite 12 bei erneutem Nachhaken und der Aufforderung der Befragerin, die Ereig- nisse genauer und detaillierter zu schildern, in Widersprüche. So weisen die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse und zur Häufigkeit der Behelligungen gewichtige Widersprüche auf. Bei der BzP vom 18. Januar 2016 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei seit ei- nem Jahr von den Taliban bedroht worden und diese hätten ihn in dieser Zeit vier oder fünf Mal kontaktiert (vgl. A5 S. 7), wohingegen er bei der Anhörung vom 13. Dezember 2017 zu Protokoll gab, er sei erst etwa zwei bis vier (vgl. A18 S. 13 F102) respektive drei (vgl. A18 S. 14 F112) bezie- hungsweise drei bis vier Monate (vgl. A18 S. 13 F104) vor der im Herbst 2015 erfolgten Ausreise erstmals angerufen worden und die Taliban hätten ihn ein bis zwei Mal pro Woche kontaktiert (vgl. A18 S. 13 F102). Diese Widersprüche sind so gravierend, dass sie als erheblich zu bezeichnen sind. Auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der Geschehnisse sind nicht logisch nachvollziehbar und weisen wiederum ge- wichtige Widersprüche auf, gab er doch an, seine Telefonnummer etwa zehn bis vierzehn Tage vor der Ausreise geändert (vgl. A18 S. 13 F106) und danach einen Drohbrief erhalten zu haben, sagte aber gleichzeitig aus, er habe den besagten Drohbrief schon etwa zwanzig Tage vor der Ausreise bei ihm zuhause in D._______ vorgefunden (vgl. A18 S. 3 F18), mithin zu einem Zeitpunkt, an dem er sich gemäss anderslautender Angabe aber be- reits in F._______ und nicht mehr in D._______ aufgehalten habe (vgl. A18 S. 14 F115/F116). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer auch zu sei- nem Reisepass widersprüchliche Angaben, kündigte er bei der BzP doch die Einreichung dieses Dokuments, das sich bei einem Freund in der G._______ befinde, an (vgl. A5 S. 6), wohingegen er bei der Anhörung aussagte, ein Schlepper habe ihm den Pass unterwegs abgenommen und eine Beibringung sei ihm nicht möglich (vgl. A18 S. 7 F63). Insgesamt be- trachtet gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Seine Schilderungen überzeu- gen nicht und er vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass er persön- lich seitens der Taliban bedroht worden sei. Der Beweiswürdigung des SEM ist ebenfalls zuzustimmen. Mit den vorgelegten Beweismitteln ver- mag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung seitens der Taliban nicht zu belegen. Der Drohbrief, der von den Taliban stamme, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal derartige Dokumente – wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt wurde – ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Dem besagten Dokument kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert

D-1235/2020 Seite 13 zugemessen werden. Im Übrigen nimmt dieses Schreiben inhaltlich keinen Bezug auf die Lehrertätigkeit des Beschwerdeführers, die seinen Angaben zufolge Anlass für die Verfolgung gewesen sei. Des Weiteren steht dessen Datierung vom (…) im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdefüh- rers, dieses Dokument erst wenige Wochen vor der im Herbst 2015 erfolg- ten Ausreise erhalten zu haben. Dem Schreiben der Dorfbewohner kann ebenfalls kein massgeblicher Beweiswert zugemessen werden; dieses wiederholt lediglich die (unglaubhafte) Aussage des Beschwerdeführers, als Lehrer bedroht worden zu sein und basiert folglich auf reinem Hören- sagen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer angegeben, nur dem Schul- leiter und seinen Familienangehörigen von den Behelligungen berichtet zu haben, sich aber nicht an die (damaligen) Behörden oder andere Stellen – wie die Dorfältesten – gewendet zu haben (vgl. A18 S. 13 F110), so dass nicht ersichtlich ist, woher die Dorfbewohner, welche den Brief angeblich unterzeichnet haben, ihre Informationen gehabt haben sollten. Aus den Ausbildungszertifikaten des Beschwerdeführers und den Dokumenten be- treffend die Familie (Fotos von Frau und Kindern, Familienschein, Überset- zung Tazkiras, Krankheitsbescheinigung der Frau) ergeben sich keine An- haltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Mit den Ausfüh- rungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Ta- liban darzulegen. Im damaligen Zeitpunkt erfüllte er damit die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als ([…]-)Lehrer bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afgha- nistan Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Dafür liegen aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten An- haltspunkte vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Die nunmehr etliche Jahre zurücklie- gende Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers vermag eine solche Furcht nicht zu begründen. Allein dadurch begründet er kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in

D-1235/2020 Seite 14 Afghanistan zwar in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Perso- nen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfol- gungsrisiko ausgesetzt sein können (wie der afghanischen Regierung na- hestehende Personen; vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.2.6 und D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), jedoch führt ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich allein noch nicht zu begründeter Furcht vor Verfolgung. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Dafür ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung individuell kon- kretisiert hat. Eine derartige persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht nachzuweisen oder zu- mindest glaubhaft zu machen. Den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Asylakten der Schwes- ter und des Schwagers des Beschwerdeführers lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dem Beschwerde- führer würden aufgrund der Verwandtschaft gezielte (Reflex-)Verfolgungs- massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG von Seiten der Taliban drohen. Solches machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Ethnie der C._______ allein nicht, um eine gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Taliban anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer generell auf die prekäre Sicherheitssituation in Af- ghanistan zufolge der starken Präsenz der Taliban hinweist, die nunmehr in eine Machtübernahme mündete, wurde diesem Aspekt bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Be- schwerdeführers durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG liegen auf- grund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flücht- lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abge- lehnt.

E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt

D-1235/2020 Seite 15 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. Januar 2020 die vor- läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxis- gemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich- keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch E. 6.3). Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.

E. 6.3 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegwei- sungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzuläs- sigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Auf- nahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine an- dere Rechtsstellung bewirken als eine – wie vorliegend – wegen Unzumut- barkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Die Flüchtlingseigenschaft er- füllt der Beschwerdeführer, wie zuvor festgestellt, nicht. Ein Rechtsschutz- interesse hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshinder- nisse ist folglich zu verneinen.

D-1235/2020 Seite 16

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber am 11. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der gegenüber seiner Familie unterstützungs- pflichtige Beschwerdeführer nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre, auch wenn er – gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformati- onssystem (Zemis) – mittlerweile bei einer (…) als (…) angestellt ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1235/2020 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1235/2020 Urteil vom 5. August 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 18. Januar 2016 wurde er im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, zum Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (BzP). Er gab dabei im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer C._______ mit letztem Wohnsitz in D._______ in der Provinz E._______. Er sei verheiratet und Vater von (...) Kindern. Von Beruf sei er Lehrer. Er habe Afghanistan verlassen, weil er von den Taliban, die das Gebiet um die Stadt D._______ herum kontrolliert hätten, seit einem Jahr vier oder fünf Mal telefonisch und schriftlich bedroht worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, für den Staat zu arbeiten und nach dem Lehrplan der Gottlosen zu unterrichten. Mit den heimatlichen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Vor etwa drei Monaten sei er mit einem ihm kurz zuvor ausgestellten Reisepass und einem (...) Visum legal von F._______ in die G._______ geflogen. Über H._______ und weitere Länder sei er schliesslich am 19. November 2015 in die Schweiz gelangt. Sein Pass sei bei einem Freund in der G._______; er werde das Dokument beschaffen. Er sei mit seiner verheirateten Schwester und deren Familie aus Afghanistan ausgereist, habe sie in der G._______ aber aus den Augen verloren. Seine Frau wohne mit den Kindern bei seiner Mutter in D._______. Sein Vater sei verstorben. Er sei gesund. A.b Am 13. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, sein Vater sei vor (...) oder (...) Jahren gestorben, nachdem er im Rahmen einer Militäroperation von den Taliban verletzt worden sei. Er (der Beschwerdeführer) habe seit rund (...) Jahren als Lehrer gearbeitet und hauptsächlich (...) unterrichtet. In der Stadt D._______ habe die Regierung die Kontrolle gehabt, ausserhalb aber die Taliban. Seine Probleme hätten etwa zwei bis vier Monate vor seiner Ausreise begonnen. Er sei von den Taliban ein bis zwei Mal pro Woche telefonisch kontaktiert und dabei aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten und seine Schüler zu ermutigen, sich ihnen anzuschliessen und gegen die Regierung zu kämpfen. Für jede Rekrutierung sei ihm Geld in Aussicht gestellt worden. Die Taliban hätten gesagt, dass er zur Zusammenarbeit verpflichtet sei, nachdem sein Vater als ehemaliger (...) für den Tod von Taliban-Mitgliedern verantwortlich sei. Für den Unterlassungsfall sei ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht worden. Er habe die Anrufe anfangs nicht ernst genommen, sondern gedacht, es wolle ihn jemand ärgern. Er habe dem Schulleiter, der ein Freund seines Vaters gewesen sei, davon erzählt. Dieser habe ihm geraten, die Telefonnummer zu ändern, was er dann - etwa zehn bis vierzehn Tage vor seiner Ausreise - auch getan habe. Danach sei eines Abends - etwa zwanzig Tage vor seiner Ausreise - an seine Haustür geklopft worden und als er geöffnet habe, sei ein Brief vor der Tür gelegen und er habe vermummte Personen auf Motorrädern wegfahren sehen. Der Brief sei von den Taliban gewesen und er sei darin erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert worden, ansonsten ihm das gleiche Schicksal wie seinem Vater drohen würde. Wenige Tage später hätten ihn die Taliban, die seine neue Telefonnummer inzwischen herausgefunden hätten, wieder angerufen und vor die Wahl gestellt, entweder zusammenzuarbeiten oder umgebracht zu werden. Er habe gesagt, dass er Zeit brauche, um eine Entscheidung zu treffen. Als seine an (...) leidende Frau für eine spitalärztliche Behandlung nach F._______ habe gehen müssen, sei er mitgegangen. Er habe vorgehabt, in F._______ ein Haus zu kaufen und fortan dort zu leben. Aber nachdem ihn der Schulleiter angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass einer seiner Schüler vor dem (...) in D._______ ein Selbstmordattentat verübt habe, und dass in der Folge die Sicherheitsbehörden, die zuvor vom Schulleiter über die Forderung der Taliban nach Zusammenarbeit unterrichtet worden seien, nach ihm (dem Beschwerdeführer) gefragt hätten, habe er diesen Plan nicht umsetzen können. Er habe befürchtet, dass man ihn zu Unrecht für das besagte Attentat, dass sich etwa zwanzig Tage vor seiner Ausreise ereignet habe, verantwortlich machen könnte. Da er nicht hätte beweisen können, dass er damit nichts zu tun gehabt habe, und der Schulleiter ihm von einer Rückkehr nach D._______ abgeraten habe, habe er sich bei seinem Schwiegervater in F._______ versteckt. Schliesslich habe er sich aus Angst, von den afghanischen Behörden inhaftiert oder von den Taliban umgebracht zu werden, zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe eines Freundes habe er ein (...) Visum erlangt und er sei zirka zwei Wochen, bevor er in der Schweiz angekommen sei, von F._______ aus in die G._______ geflogen. Den Reisepass könne er nicht vorlegen; der Schlepper, der ihn nach H._______ gebracht habe, habe das Dokument behalten, und es sei ihm nicht gelungen, diesen wieder zu kontaktieren. Seine Mutter und seine Frau und Kinder seien kurz nach seiner Ausreise aus Sicherheitsgründen zu seinem Schwiegervater nach F._______ gezogen. Im Zeitpunkt der BzP habe er wegen starker (...) nach einer kurz zuvor erfolgten (...) nicht lange sitzen können. Er habe deshalb bei der BzP die Drohungen der Taliban nur kurz geschildert, ohne ins Detail zu gehen, und auch auf die Frage nach weiteren Problemen nur kurz geantwortet. Er habe aber auch bei der BzP gesagt, dass er sowohl telefonisch als auch einmal per Brief seitens der Taliban bedroht worden sei. An die genaue Anzahl der Anrufe könne er sich nicht erinnern. Er erinnere sich auch nicht, bei der BzP gesagt zu haben, dass er bereits ein Jahr vor der Ausreise bedroht worden sei. Er leide an (...) und (...) und sei deswegen bei einem (...) in Behandlung. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Drohbrief der Taliban, Schreiben von Drittpersonen [Dorfbewohner], Ausbildungszertifikate, Dokument betreffend die ärztliche Behandlung der Ehefrau, Übersetzung der Tazkiras des Beschwerdeführers und seiner Kinder, Familienschein, Fotos der Ehefrau und Kinder, Arztberichte betreffend den Beschwerdeführer) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A18, A19 und A20). B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM einen Wechsel in den Wohnsitzkanton seiner Schwester. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 lehnte das SEM das Kantonswechselgesuch ab. C. C.a Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 - eröffnet am 30. Januar 2020 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als nicht zumutbar, weshalb es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügte und den Kanton H._______ mit der Umsetzung beauftragte (Dispositivziffern 4-6). C.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Seine Schilderungen seien widersprüchlich, unsubstanziiert und inkonsistent. Bei der BzP habe er nicht erwähnt, von den Taliban zur Zusammenarbeit und Rekrutierung von Schülern aufgefordert worden zu sein, sondern angegeben, allein wegen seiner Lehrtätigkeit bedroht worden zu sein. Seine Erklärung, bei der BzP aufgrund einer kurz zuvor erfolgten (...) nicht ins Detail gegangen zu sein, vermöge nicht zu überzeugen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Aufforderung zur Mitarbeit seitens der Taliban zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Aus den medizinischen Unterlagen sei zwar ersichtlich, dass rund zwei Wochen vor der BzP eine (...) stattgefunden habe, aber der Beschwerdeführer habe bei der BzP angegeben, gesund zu sein. Hätten gesundheitliche Einschränkungen dazu geführt, nicht über alle Asylgründe zu berichten, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies spätestens bei der Frage nach seinem Gesundheitszustand gesagt hätte. Des Weiteren habe er erst im Rahmen der Anhörung vorgebracht, von den afghanischen Behörden für ein Attentat eines Schülers verantwortlich gemacht worden zu sein. Auch diesbezüglich vermöge die Erklärung, bei der BzP wegen Schmerzen nur kurz berichtet zu haben, nicht zu überzeugen. Zudem erstaune es, dass er das Land scheinbar problemlos auf legalem Weg habe verlassen können, obwohl er von den Behörden gesucht worden sei. Die Drohungen der Taliban habe er zeitlich widersprüchlich eingeordnet. Auf Rückfragen sei er wiederholt ausgewichen und die Angaben zur Häufigkeit der Drohungen sowie zum Inhalt der Anrufe seien vage und inkonsistent geblieben. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er tatsächlich mehrmals von den Taliban telefonisch bedroht worden sei. Es werde nicht in Frage gestellt, dass er als Lehrer gearbeitet habe, aber es sei nicht glaubhaft, dass er von den Taliban bedroht und zur Mitarbeit aufgefordert sowie von den afghanischen Behörden gesucht worden sei. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Bei dem Drohbrief und dem Bestätigungsschreiben der Dorfältesten handle es sich um leicht fälschbare respektive käuflich erwerbbare Dokumente ohne genügenden Beweiswert. Die Ausbildungszertifikate seien zum Beleg der geltend gemachten Verfolgungssituation nicht geeignet. Schliesslich vermöge auch die mentale Verfassung des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Ungereimtheiten in wesentlichen Elementen seiner Vorbringen würden sich nicht mit seiner gesundheitlichen Situation erklären lassen. Auch aus den konsultierten Asylakten der Schwester und des Schwagers würden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu befürchten hätte. D. D.a Mit Eingabe vom 2. März 2020 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. März 2020 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seine Fluchtgründe schlüssig dargelegt. Bei der BzP, die, wie im Protokoll vermerkt, verkürzt gewesen sei, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil er Lehrer und damit Staatsangestellter gewesen sei, und dass er bis dahin keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er kurz vor der BzP eine (...) gehabt und (...) benötigt habe, um sitzen zu können. Aus Anstand und aufgrund kultureller Sitten habe er bei der BzP nicht über die Schmerzen sprechen wollen, und deshalb gesagt, dass es ihm gut gehe. Im Rahmen der Anhörung habe er dann ergänzend ausführen können, warum er von den Taliban bedroht worden sei, und weshalb er nun von den afghanischen Behörden gesucht werde. Die entsprechende Darlegung der Fluchtgründe umfasse zwei Seiten. Zahlreiche Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan würden gegen die Einschätzung des SEM, es sei unglaubhaft, dass er wegen seiner Tätigkeit als Lehrer Probleme mit den Taliban bekommen habe, sprechen. Personen, die mit der Regierung zusammenarbeiten würden, seien prioritäre Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen wie der Taliban. Als Staatsangestellter, der jungen Menschen die Ideologie der Regierung beigebracht habe, habe er einer entsprechenden Risikogruppe angehört. Er habe dank seiner Ausbildung und der Stellung seiner Familie - sein Vater sei (...) in D._______ gewesen - ein gutes Ansehen und Einkommen gehabt und nicht vorgehabt, das Land zu verlassen. Aber in den letzten Jahren hätten die Taliban immer mehr Einfluss erlangt und die umliegenden Dörfer erobert. Von dort aus seien sie nach D._______ gekommen, um die Menschen für sich zu gewinnen oder zu bedrohen. Nach dem Selbstmordattentat eines Schülers habe er zudem Angst gehabt, seitens der Behörden mit falschen Anschuldigungen konfrontiert und ohne faires Verfahren bestraft zu werden. Er habe für die Zeit des Attentats kein Alibi gehabt und das Risiko, auf eine rechtsstaatliche Untersuchung seitens der Behörden zu vertrauen, nicht auf sich nehmen können. Es belaste ihn sehr, dass er seine Frau und seine Kinder habe zurücklassen müssen, und er benötige aufgrund des Erlebten seit Jahren (...) Betreuung. Dem Schreiben der Weissbärtigen, die den Sachverhalt bestätigt hätten, sollte Bedeutung zugemessen werden. Der Flughafen von F._______ sei klein und und er habe die dortige Passkontrolle mittels Beziehungen des Freundes, der die Ausreise organisiert habe, passieren können. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, sei zumindest die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihm ernsthafte Nachteile seitens der Taliban und auch der staatlichen Organe drohen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. März 2020 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit am 15. September 2021 eingegangenem Schreiben vom 9. September 2021 verlieh der Beschwerdeführer seiner Sorge um seine Angehörigen nach der Machtübernahme der Taliban in ganz Afghanistan Ausdruck und ersuchte um beförderliche Behandlung seiner Beschwerde. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 22. September 2021. H. Am 7. Juni 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. I. In seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der freie Bericht des Beschwerdeführers bei der Anhörung sei zwar relativ detailliert gewesen, aber auf Nachfragen hin seien seine Angaben inkonsistent und vage geblieben. Insgesamt würden seine Aussagen nicht die Qualität aufweisen, die zu erwarten wäre, wenn eine Person mit seinem Bildungsstand erlebnisbasierte Ereignisse schildern würde. Die Widersprüche und Ungereimtheiten vermöge er in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend aufzulösen. Sofern er tatsächlich als Lehrer tätig gewesen sei, gehöre er zwar zu einem Personenkreis, der Gefahr laufe, Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt zu werden. Dies reiche allein aber nicht aus, auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen zu lassen. Nachdem die Vorverfolgung nicht glaubhaft sei, sei nicht von einer individuellen Konkretisierung der abstrakten Gefährdung im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers auszugehen. Auch infolge der Machtübernahme durch die Taliban im Jahr 2021 habe sich die Gefährdungssituation für ihn nicht dergestalt akzentuiert, als dass er nun begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätte. Seit August 2021 seien zwar zahlreiche Übergriffe gegenüber Personen aus den von der Rechtsprechung definierten Risikogruppen dokumentiert, jene seien aber weder systematisch noch einheitlich, und beim Beschwerdeführer würden keine zusätzlichen risikoschärfenden Elemente vorliegen, welche die abstrakte Gefährdung individuell konkretisieren würden. Die geltend gemachten Kontaktaufnahmen der Taliban vor der Ausreise seien nicht glaubhaft und der Beschwerdeführer sei als Lehrer nicht derart exponiert, als dass anzunehmen wäre, er könnte zum jetzigen Zeitpunkt - rund sieben Jahre nach seiner Tätigkeit - persönlich und gezielt zur Zielscheibe der Taliban werden. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner vormaligen Lehrtätigkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. J. Am 24. Juni 2022 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm Gelegenheit zur Replik ein. K. In seiner Replik vom 11. Juli 2022 entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er aufgrund seines Lehrerberufs und der Zugehörigkeit zu den C._______ weiterhin seitens der Taliban gefährdet sei. Seine Familie lebe in Afghanistan in grosser Not. Nach der Machtübernahme der Taliban dürfe seine Frau nicht mehr ohne Begleitung auf die Strasse und erhalte auch nicht mehr die benötigte medizinische Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführen-de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 6.3) - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Veränderungen der objektiven Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6, 2008/34 E. 7.1 und 2008/12 E. 5.2). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag. 4.2 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte, von den afghanischen Behörden für ein im Jahr 2015 von einem Schüler verübtes Attentat auf ein (...) verantwortlich gemacht zu werden, ist dem SEM zuzustimmen, dass Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers anzubringen sind. Das besagte Attentat wurde vom Beschwerdeführer weder belegt noch hat er schlüssig dargetan, dass er in diesem Zusammenhang behördlich gesucht worden sei. Die legal erfolgte Ausreise aus Afghanistan des Beschwerdeführers im Herbst 2015 über den Flughafen von F._______ unter Vorweisung seines eigenen Reisepasses spricht gegen eine damals bestehende behördliche Verfolgung seiner Person. Im Übrigen ist festzustellen, dass unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit des besagten Fluchtvorbringens nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem besagten Anschlag auf ein (...) im heutigen Zeitpunkt Verfolgung drohen würde. Seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Herbst 2015 hat sich die politische Situation in Afghanistan grundlegend verändert. Die damalige afghanische Regierung, vor deren Verfolgung der Beschwerdeführer sich fürchte, existiert nicht mehr. Die Taliban haben im August 2021 faktisch die Macht im Land übernommen. Dass diese ein Interesse an der Aufklärung eines Attentats auf die von ihnen bekämpften vormaligen Machthaber haben würden, ist auszuschliessen. 4.3 In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, vor seiner Ausreise aus Afghanistan von den Taliban bedroht worden zu sein, ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermögen. Das SEM hat berechtigterweise Zweifel an den betreffenden Schilderungen des Beschwerdeführers geäussert. Es ist zwar nicht anzuzweifeln, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan als Lehrer gearbeitet hat. Er vermag aber nicht glaubhaft darzutun, dass er deswegen in den Fokus der Taliban geraten und von diesen gezielt verfolgt worden sei. Für eine massgebliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der BzP vom 18. Januar 2016 infolge einer am (...) 2016 durchgeführten (...) ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte; laut dem Austrittsbericht des (...) vom (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer am (...) 2016 in gutem Allgemeinzustand aus dem Krankenhaus entlassen (vgl. A12). Zwar ist allein darin, dass der Beschwerdeführer bei der BzP vom 18. Januar 2016 noch nicht erwähnt hat, dass die Taliban ihn auch zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, kein erheblicher Widerspruch in seinen Aussagen zu erkennen, nachdem er im Rahmen der BzP nur in verkürzter Form zu seinen Fluchtgründen befragt wurde (vgl. den entsprechenden Vermerk im Befragungsprotokoll A5 S. 7) und er den Kernpunkt des Fluchtgrunds - die telefonische und schriftliche Bedrohung durch die Taliban wegen seiner Lehrtätigkeit - damals bereits genannt hat (vgl. A5 S. 7). Aber bei der eingehenden, mehrstündigen Anhörung vom 13. Dezember 2017, bei der dem Beschwerdeführer umfassend Gelegenheit zur detaillierten Schilderung der Behelligungen durch die Taliban geboten wurde, blieben seine Ausführungen trotz gezielter Rückfragen der Befragungsleitung und der anwesenden Hilfswerksvertretung über weite Strecken substanzarm und auch nicht widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer wich den gestellten Fragen wiederholt aus, antwortete nur vage (vgl. bspw. A18 S. 3 F17, A18 S. 12 F101 und S. 13 F102/F104) und verstrickte sich bei erneutem Nachhaken und der Aufforderung der Befragerin, die Ereignisse genauer und detaillierter zu schildern, in Widersprüche. So weisen die Angaben des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse und zur Häufigkeit der Behelligungen gewichtige Widersprüche auf. Bei der BzP vom 18. Januar 2016 sagte der Beschwerdeführer aus, er sei seit einem Jahr von den Taliban bedroht worden und diese hätten ihn in dieser Zeit vier oder fünf Mal kontaktiert (vgl. A5 S. 7), wohingegen er bei der Anhörung vom 13. Dezember 2017 zu Protokoll gab, er sei erst etwa zwei bis vier (vgl. A18 S. 13 F102) respektive drei (vgl. A18 S. 14 F112) beziehungsweise drei bis vier Monate (vgl. A18 S. 13 F104) vor der im Herbst 2015 erfolgten Ausreise erstmals angerufen worden und die Taliban hätten ihn ein bis zwei Mal pro Woche kontaktiert (vgl. A18 S. 13 F102). Diese Widersprüche sind so gravierend, dass sie als erheblich zu bezeichnen sind. Auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf der Geschehnisse sind nicht logisch nachvollziehbar und weisen wiederum gewichtige Widersprüche auf, gab er doch an, seine Telefonnummer etwa zehn bis vierzehn Tage vor der Ausreise geändert (vgl. A18 S. 13 F106) und danach einen Drohbrief erhalten zu haben, sagte aber gleichzeitig aus, er habe den besagten Drohbrief schon etwa zwanzig Tage vor der Ausreise bei ihm zuhause in D._______ vorgefunden (vgl. A18 S. 3 F18), mithin zu einem Zeitpunkt, an dem er sich gemäss anderslautender Angabe aber bereits in F._______ und nicht mehr in D._______ aufgehalten habe (vgl. A18 S. 14 F115/F116). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer auch zu seinem Reisepass widersprüchliche Angaben, kündigte er bei der BzP doch die Einreichung dieses Dokuments, das sich bei einem Freund in der G._______ befinde, an (vgl. A5 S. 6), wohingegen er bei der Anhörung aussagte, ein Schlepper habe ihm den Pass unterwegs abgenommen und eine Beibringung sei ihm nicht möglich (vgl. A18 S. 7 F63). Insgesamt betrachtet gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban ein nachvollziehbares und in sich stimmiges Bild des Erlebten zu zeichnen. Seine Schilderungen überzeugen nicht und er vermag damit nicht glaubhaft zu machen, dass er persönlich seitens der Taliban bedroht worden sei. Der Beweiswürdigung des SEM ist ebenfalls zuzustimmen. Mit den vorgelegten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung seitens der Taliban nicht zu belegen. Der Drohbrief, der von den Taliban stamme, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beseitigen, zumal derartige Dokumente - wie von der Vorinstanz zutreffend bemerkt wurde - ohne Weiteres gefälscht oder käuflich erworben werden können. Dem besagten Dokument kann folglich kein rechtserheblicher Beweiswert zugemessen werden. Im Übrigen nimmt dieses Schreiben inhaltlich keinen Bezug auf die Lehrertätigkeit des Beschwerdeführers, die seinen Angaben zufolge Anlass für die Verfolgung gewesen sei. Des Weiteren steht dessen Datierung vom (...) im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, dieses Dokument erst wenige Wochen vor der im Herbst 2015 erfolgten Ausreise erhalten zu haben. Dem Schreiben der Dorfbewohner kann ebenfalls kein massgeblicher Beweiswert zugemessen werden; dieses wiederholt lediglich die (unglaubhafte) Aussage des Beschwerdeführers, als Lehrer bedroht worden zu sein und basiert folglich auf reinem Hörensagen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer angegeben, nur dem Schulleiter und seinen Familienangehörigen von den Behelligungen berichtet zu haben, sich aber nicht an die (damaligen) Behörden oder andere Stellen - wie die Dorfältesten - gewendet zu haben (vgl. A18 S. 13 F110), so dass nicht ersichtlich ist, woher die Dorfbewohner, welche den Brief angeblich unterzeichnet haben, ihre Informationen gehabt haben sollten. Aus den Ausbildungszertifikaten des Beschwerdeführers und den Dokumenten betreffend die Familie (Fotos von Frau und Kindern, Familienschein, Übersetzung Tazkiras, Krankheitsbescheinigung der Frau) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag der Beschwerdeführer den aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an seinen Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise keine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Taliban darzulegen. Im damaligen Zeitpunkt erfüllte er damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als ([...]-)Lehrer bei einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung seitens der Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würde. Dafür liegen aufgrund der Aktenlage keine genügend konkreten Anhaltspunkte vor. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfordert den gezielten, auf die betreffende Person individuell fokussierten Willen des Verfolgers, diese bestimmte Person unmittelbar ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu unterwerfen. Die nunmehr etliche Jahre zurückliegende Lehrtätigkeit des Beschwerdeführers vermag eine solche Furcht nicht zu begründen. Allein dadurch begründet er kein Risikoprofil im Sinne der massgeblichen Praxis und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3 AsylG. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan zwar in bestimmten Fallkonstellationen Gruppen von Personen erkennbar, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein können (wie der afghanischen Regierung nahestehende Personen; vgl. dazu bspw. die Urteile des BVGer D-7433/2018 vom 5. Dezember 2019 E. 6.2.6 und D-6939/2017 vom 3. Juni 2019 E. 5.4), jedoch führt ein erhöhtes Risikoprofil in diesem Sinne praxisgemäss für sich allein noch nicht zu begründeter Furcht vor Verfolgung. Die abstrakte Gefährdung allein vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Dafür ist erforderlich, dass sich die abstrakte Gefährdung individuell konkretisiert hat. Eine derartige persönlich konkretisierte Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Den vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Asylakten der Schwester und des Schwagers des Beschwerdeführers lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dem Beschwerdeführer würden aufgrund der Verwandtschaft gezielte (Reflex-)Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG von Seiten der Taliban drohen. Solches machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Schliesslich genügt auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu der Ethnie der C._______ allein nicht, um eine gezielt gegen ihn gerichtete flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der Taliban anzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer generell auf die prekäre Sicherheitssituation in Afghanistan zufolge der starken Präsenz der Taliban hinweist, die nunmehr in eine Machtübernahme mündete, wurde diesem Aspekt bereits durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 4.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung seitens der Taliban gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete Anhaltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asylrechtlich relevanter Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG liegen aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. Januar 2020 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch E. 6.3). Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft. 6.3 Auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist in Ermangelung eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten. Gemäss konstanter Rechtsprechung sind die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG alternativer Natur (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). Sobald eine Bedingung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit) erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AIG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AIG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen sind. Im Übrigen würde eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, soweit nicht mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden, keine andere Rechtsstellung bewirken als eine - wie vorliegend - wegen Unzumutbarkeit angeordnete vorläufige Aufnahme. Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt der Beschwerdeführer, wie zuvor festgestellt, nicht. Ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Prüfung zusätzlicher individueller Vollzugshindernisse ist folglich zu verneinen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm aber am 11. März 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der gegenüber seiner Familie unterstützungspflichtige Beschwerdeführer nicht mehr in prozessualer Hinsicht bedürftig wäre, auch wenn er - gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) - mittlerweile bei einer (...) als (...) angestellt ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: