opencaselaw.ch

D-1225/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1225/2025

U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Kaveh Jourabchian, (…), Beschwerdeführerin,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (…).

D-1225/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie am 12. März 2020 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr dort am 18. Juni 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden war. B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufnahm. Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im We- sentlichen an, der Beschwerdeführerin sei in Griechenland – einem siche- ren Drittstaat – subsidiärer Schutz gewährt worden und Griechenland habe ihrer Rückübernahme auch explizit zugestimmt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. C.a Am 7. September 2023 ging beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Unter Berufung auf ein Infobulletin des SEM vom 10. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei infolge der veränderten Situation von Frauen in ihrem Heimatland als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihr als Frau flücht- lingsrechtlich relevante Nachteile drohen. C.b Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das SEM auf das Mehrfachge- such nicht ein und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin erneut mit einem Mehrfachgesuch an das SEM und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls. Sie führte im Wesentlichen an, nachdem das SEM bereits vielen Afghanin- nen aufgrund der geänderten Praxis Asyl gewährt habe, ersuche sie um

D-1225/2025 Seite 3 Gleichbehandlung und Anwendung der besagten Praxis auch auf sie. Zwar habe sie sich zuvor im Drittstaat Griechenland aufgehalten, aber es sei festgestellt worden, dass ihr die Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei. In ihrem Heimatland Afghanistan würden ihr flüchtlingsrechtlich relevante Ge- fahren drohen. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 – eröffnet am 20. Februar 2025 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–. F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Februar 2025 und um Anweisung an das SEM, auf das Mehrfach- gesuch einzutreten und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sowie um Feststellung, dass das SEM den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt habe, eventualiter um Annullierung oder Reduktion der erhobenen Gebühr. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht des Rechtsvertreters vom 15. Januar 2025 Kopien eines Praktikumsvertrags der Beschwerdeführerin vom (…). Juli 2024 sowie ei- nes am (…). Februar 2025 unterzeichneten Lehrvertrags bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Februar 2025 den Ein- gang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne

D-1225/2025 Seite 4 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Nachdem das SEM das Mehrfachgesuch behandelt hat, kann offenbleiben, ob es dieses in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG als unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Gesuch hätte formlos abschreiben können. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge- stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet.

D-1225/2025 Seite 5 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch vom 7. Februar 2025 im Wesentlichen damit, dass das Gesetz in Bezug auf Mehrfachasylgesuche (Art. 111c AsylG) vorsehe, dass die Nichteintre- tensgründe nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG Anwendung finden würden. Ge- mäss Rechtsprechung sei auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft er- fülle, Asyl oder einen vergleichbaren Schutz in einem Drittstaat erhalten habe, der vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet wurde und keine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu be- fürchten habe. Der Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 2021 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt worden, einem EU-Staat, der gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG als verfolgungssicher bezeichnet sei. Sie bringe in ih- rem Mehrfachgesuch keine Sachumstände vor und reiche keine Belege ein, welche die Regelvermutung umstossen könnten, dass Griechenland einen wirksamen Schutz gegen das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 AsylG biete. Der Umstand, dass ihr wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs nach Griechenland am 2. Juni 2022 hierzulande die vorläu- fige Aufnahme gewährt worden sei, ändere nichts daran, dass Griechen- land als verfolgungssicher gelte und der Beschwerdeführerin dort ein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Es sei daher gestützt auf Art. 31a AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten. Werde auf ein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, sei gemäss Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Das vorliegende Mehrfachgesuch sei als zum vornherein aussichtslos zu beurteilen, nachdem bereits in den Verfü- gungen des SEM vom 2. Juni 2022 und 29. April 2024 auf Art. 31a AsylG hingewiesen worden sei. Die Gebühr betrage Fr. 600.–. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im We- sentlichen, es sei davon auszugehen, dass sie in Griechenland nicht mehr über subsidiären Schutz verfüge, nachdem der Schutzstatus jährlich hätte verlängert werden müssen und sie nicht mehr im Besitz einer gültigen grie- chischen Aufenthaltsbewilligung sei. Das SEM habe es unterlassen, den aktuellen Stand bei den griechischen Behörden in Erfahrung zu bringen, respektive keine Informationen dazu geliefert, ob Griechenland ihrer Rück- übernahme (erneut) zugestimmt habe. Aber selbst wenn Griechenland den ihr im Jahr 2021 gewährten Schutzstatus erneuern respektive erneut zu- sprechen würde, sei schon 2022 festgestellt worden, dass ihr eine Rück- kehr dorthin nicht zumutbar sei. Mittlerweile sei sie hierzulande bestens integriert. Sie besuche ein Vorbereitungspraktikum für eine Lehre und habe

D-1225/2025 Seite 6 bereits einen Lehrvertrag unterschrieben. Es sei paradox, sie wegen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz aufzunehmen, dann aber zu behaupten, Griechenland sei für sie ein sicherer Lebensort. Unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Vertrau- ensschutzes sei ihr auf der Grundlage der neuen Praxis betreffend afgha- nische Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Die erhobene Gebühr von Fr. 600.– sei unverhältnismässig hoch. Der Be- trag stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Verfah- rens, in welchem das SEM keine Instruktionsmassnahmen erlassen und einen Direktentscheid ohne weitere Abklärungen gefällt habe. Damit habe es das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. 6. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Mehrfachgesuch vom 7. Feb- ruar 2025 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls unter Berufung auf die veränderte Situation für Frauen in ihrem Hei- matland Afghanistan. 6.1 Jede (materielle) Asylgewährung setzt voraus, dass (formell) auf das betreffende Asylgesuch überhaupt eingetreten wird. Nur wenn auf das Asylgesuch einzutreten ist, sind die Asylvorbringen in einem nachgelager- ten Schritt materiell zu beurteilen. Sind die Eintretensvoraussetzungen in- des nicht erfüllt, kann keine materielle Beurteilung des Asylgesuchs erfol- gen. 6.2 Bei Mehrfachgesuchen finden die Nichteintretensgründe nach Art. 31a Abs. 1–3 AsylG Anwendung (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher auf- gehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 6.3 Das SEM hat die Voraussetzungen, um auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2025 einzutreten, als nicht erfüllt

D-1225/2025 Seite 7 erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführerin wurde im EU-Mitgliedstaat Griechenland – einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG – subsidiärer Schutz zuerkannt und ursprünglich wurde in Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG auf ihr Asylgesuch vom 14. Februar 2022 mit Entscheid des SEM vom 2. Juni 2022 nicht eingetreten. Dieses Nichtein- treten ist (wie auch die Wegweisung) unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Die Ausgangslage in Bezug auf die einschlägigen Nichteintre- tensvoraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hat sich zwischen- zeitlich nicht verändert, zumal die Beschwerdeführerin in Griechenland nicht als Flüchtling anerkannt wurde. Die Rügen einer Verletzung des Ge- bots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des An- spruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens (Art. 9 BV) stossen deshalb ins Leere. Mit dem auf Beschwerdeebene erhobenen Einwand, sie hätte ihre Aufenthaltsbewilligung in Griechenland jährlich verlängern müssen, vermag die Beschwerdeführerin die gesetzliche Regelvermutung, dass in dem sicheren Drittstaat Griechenland wirksamer Schutz vor Rückschie- bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, nicht umzustossen. Es lie- gen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Griechenland würde der Beschwerdeführerin den besagten Schutz nicht mehr gewähren. 6.4 Nachdem die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann keine materielle Beurteilung des Mehrfachgesuchs vom 7. Februar 2025 erfol- gen. Die darin geltend gemachte aktuelle Situation von Frauen in Afgha- nistan ist damit vorliegend nicht von Belang. Auch der Umstand, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland vom SEM als unzu- mutbar erachtet wurde, steht einem Nichteintretensentscheid nicht entge- gen, da die sich erst nachgelagert stellende Frage einer Wegweisung res- pektive des Vollzugs keinen Einfluss auf die vorgelagerte Frage der Recht- mässigkeit des Nichteintretens hat. Die am 2. Juni 2022 angeordnete vor- läufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz hat weiterhin Be- stand. 6.5 Das SEM ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwer- deführerin vom 7. Februar 2025 nicht eingetreten. 7. Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2025 er- hobene Gebühr von Fr. 600.– ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, wenn es ein Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Das SEM durfte somit vorliegend in

D-1225/2025 Seite 8 Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erheben. Die bereits damals durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertretene Beschwerdefüh- rerin hat in ihrem Gesuch vom 7. Februar 2025 auch nicht um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu bean- standen. Die Gebühr für Verfahren nach Art. 111d Abs. 1 AsylG beträgt ge- mäss Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Fr. 600.– und die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Richtigkeit der entsprechenden Gebüh- renerhebung nicht in Zweifel zu ziehen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwä- gungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.– (Art. 1–3 des Reglements über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1225/2025 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand: