Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. In der Folge veranlasste das SEM am 24. September 2015 eine Handknochenanalyse, welche mit gleichentags erfolgtem Befund ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergab. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, (...) Jahre alt zu sein, jedoch das genaue Geburtsdatum nicht zu kennen (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 3). Im Weiteren gab er an, ein aus B._______ oder C._______ in Afghanistan stammender ethnischer Hazara schiitischen Glaubens zu sein und seit der frühen Kindheit bis zum 16. Lebensjahr in D._______ zusammen mit seinen aus Afghanistan stammenden Adoptiveltern als Flüchtling illegal (und ohne Identitätspapiere) gelebt zu haben (vgl. A7 S. 3). Er sei Einzelkind und im Verlauf des letzten Jahres seien seine Adoptiveltern gestorben. Ausser einer in D._______ lebenden Tante habe er keine weiteren Verwandten. C. Am 12. Oktober 2015 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren. D. Am 12. Juni 2017 wurde ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einer sachverständigen Person von LINGUA durchgeführt. Das am 13. Oktober 2017 erstellte Gutachten der Fachstelle LINGUA kommt zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers in D._______ sehr wahrscheinlich nicht wie geltend gemacht im Milieu der rezenten Hazara-Flüchtlinge, sondern sehr wahrscheinlich im Milieu der dort lebenden einheimischen Hazara stattgefunden habe. E. Im Rahmen der Anhörung vom 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährt. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, «afghanischer Hazara» und nicht «D._______-(...)» zu sein. Er spreche den Hazara-Dialekt aus D._______, weil er dort lange gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, als Schiite und Hazara sei es in Pakistan sehr schwierig zu leben. Er selbst sei von einigen Hazara beschimpft und belästigt worden und habe Angst davor, dass ihm Schlimmeres zustosse. F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Eröffnung am 12. Dezember 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formulareingabe vom 3. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. H. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht des Zentrums für E._______ St. Gallen vom 8. Januar 2018 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum 31. Januar 2018 bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm amtlich beigeordnet werden solle. Über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete ihm die mit Eingabe vom 31. Januar 2018 vorgeschlagene Rechtsvertreterin lic.iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen mit der Bitte, sich zur möglichen Auswirkung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Hazara in Pakistan auf die Frage der Zumutbarkeit gemäss BVGE 2014/32 E. 9.4 zu äussern. K. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, wobei es im Zusammenhang mit BVGE 2014/32 festhielt, dass vorliegend ein über die schwierige Lage der Hazara hinausgehendes Gefährdungsindiz nicht gegeben sei. Im Weiteren wies es hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser anlässlich der Befragungen keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht und es unterlassen habe, das SEM über seinen gesundheitlichen Zustand zu informieren und entsprechende ärztliche Zeugnisse einzureichen. L. Mit Replik vom 17. Mai 2018 machte die neu mandatierte Rechtsvertretung geltend, eine erste ärztliche Konsultation habe bereits am 1. Oktober 2015 stattgefunden und reichte einen ärztlichen Zwischenbericht des Zentrums für Psychotraumatologie Gravita des SRK St. Gallen vom 8. Januar 2018 ein, worin festgehalten wird, dass die bisherige Anamnese und Verlaufsbeobachtung nicht ausreichend sei, um eine befriedigende Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu treffen. Hinweise für eine schwergradige Störung lägen nicht vor. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung im Lingua- Gutachten den Dialekt der in D._______ ansässigen Hazara nicht deshalb spreche, weil er ein ursprünglich Ansässiger sei, sondern, weil er faktisch im Geschäft seiner Adoptiveltern aufgewachsen sei und sich dort den regionalen Dialekt angeeignet habe. M. Mit Eingabe vom 14. März 2019 wurde ein ärztlicher Kurzbericht der F._______ vom 28. Februar 2019 eingereicht. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zum genannten ärztlichen Bericht vom 28. Februar 2019 und dem Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte Personen in Pakistan zu äussern. O. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, in seiner Heimatstadt an Fachpersonen wenden und sich dort behandeln lassen könne. Solche Behandlungen seien erhältlich in den beiden öffentlichen Einrichtungen G._______ und H._______. P. In ihrer Duplik vom 16. Juli 2020 machte die Rechtsvertretung unter anderem geltend, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 26. Juni 2017 erstmals um ärztliche Hilfe bemüht habe. Der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen sei für den mittellosen Beschwerdeführer afghanischer Herkunft ohne Aufenthaltsrecht in Pakistan nicht möglich. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung aktenwidrig behauptet, dass der Beschwerdeführer keinen konstanten Einfluss eines anderen Dialekts erfahren habe. Vielmehr sei ein solcher über die Kundschaft im Geschäft erfolgt.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
E. 4.1 Aufgrund des LINGUA-Gutachtens vom 17. Oktober 2017, worin festgehalten wird, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers in D._______ sehr wahrscheinlich nicht wie geltend gemacht im Milieu der rezenten Hazara-Flüchtlinge, sondern sehr wahrscheinlich im Milieu der dort lebenden einheimischen Hazara stattgefunden habe, erachtete das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte afghanische Herkunft des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorbringen geltend gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dessen Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich seien zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.3.2 S. 4 f.). Aufgrund der entsprechenden unglaubhaften Angaben sei es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern.
E. 4.2 In seiner handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, krank zu sein und nicht schlafen zu können. Er sei beim Zentrum für E._______ St. Gallen in Behandlung und werde ärztliche Berichte nachreichen. Aufgrund seiner Krankheit habe er anlässlich der Befragung von seinen Beschwerden nicht berichten können. Er habe sich wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands auch nicht gut ausdrücken können und habe die Fragen schlecht verstanden. Das SEM habe seine Situation nicht richtig beurteilen können, da es von seinen psychischen Leiden nichts gewusst habe. Im Weiteren hielt er daran fest, kein in D._______ ansässiger Hazara zu sein, sondern dort als afghanischer Flüchtling gelebt zu haben. Er habe sich aufgrund des frühen Todes seiner Mutter «stark in Pakistan assimiliert» und den Dialekt der dortigen Bevölkerung, das sogenannte Kotogi, wegen der Tätigkeit im Laden seines Vaters angenommen. Im Weiteren wurde von der Rechtsvertretung auf Beschwerdeebene geltend gemacht, eine erste ärztliche Konsultation habe bereits am 1. Oktober 2015 stattgefunden; sie reichte einen ärztlichen Zwischenbericht des Zentrums für E._______ vom 8. Januar 2018 ein, worin festgehalten wird, dass die bisherige Anamnese und Verlaufsbeobachtung nicht ausreichend sei, um eine befriedigende Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu treffen. Hinweise für eine schwergradige Störung lägen nicht vor. Dem mit Eingabe vom 14. März 2019 eingereichten ärztlichen Kurzbericht der F._______ vom 28. Februar 2019 ist ohne weitere Ausführungen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode mit auftretenden Suizidgedanken sowie Ein- und Durchschlafstörungen bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung seit dem 23. August 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im I._______ befinde. Im Weiteren machte die Rechtsvertretung in ihrer Duplik vom 16. Juli 2020 geltend, dass der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für den mittellosen Beschwerdeführer afghanischer Herkunft ohne Aufenthaltsrecht in Pakistan nicht möglich sei. 5.5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere - die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen - eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die Vorinstanz ihn bereits anlässlich der Befragung zur Person explizit hinwies. 5.2Hinsichtlich des Gutachtens der Fachstelle LINGUA ist festzuhalten, dass sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt wurde, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Gutachten handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen aber erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Gutachten erhöhter Beweiswert beigemessen und von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens hinreichend auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - mit nachfolgendem Vorbehalt - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung im Lebensmittelladen seines Vaters gearbeitet hat, ist nicht auszuschliessen, dass er dabei auch Kontakt mit einheimischen Hazara hatte und sich dadurch den Kotagi Dialekt, wenn auch nicht im behaupteten Ausmass, hätte aneignen können. Die im Übrigen rudimentäre Argumentation auf Beschwerdeebene ist nicht geeignet, das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens und die Schlussfolgerungen des SEM in Frage zu stellen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorbringen geltend gemacht, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 6.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die geltend gemachte Herkunft aus Afghanistan nicht geglaubt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft und tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern versucht. Aufgrund des LINGUA-Gutachtens kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Milieu der in D._______ lebenden einheimischen Hazara stammt. Im Zusammenhang mit BVGE 2014/32 ist festzuhalten, dass vorliegend ein über die schwierige Lage der Hazara hinausgehendes Gefährdungsindiz nicht gegeben ist. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist mit dem SEM festzuhalten, dass dieser anlässlich der Befragungen keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat. Beim Vorbringen der Rechtsvertretung, es habe bereits am 1. Oktober 2015 eine erste ärztliche Konsultation stattgefunden, handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung. Im Weiteren wurden bisher lediglich zwei ärztliche Zwischenberichte eingereicht, aus denen sich keine konkreten Anhaltspunkte auf gravierende psychische Schwierigkeiten ergeben, welche nicht auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers behandelt werden könnten, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem letzten ärztlichen Bericht vom 28. Februar 2019 offenbar weder eine medikamentöse Behandlung benötigt noch je in stationärer Behandlung gewesen wäre und in der Replik vom 16. Juli 2020 auch keine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit vorgebracht wird. 6.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Zur Rückweisung besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 17. April 2018 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin reichte am 16. Juli 2020 eine Honorarnote ein, in welche sie für Aktenstudium, Besprechung mit Mandanten und das Redigieren der Replik und Duplik einen zeitlichen Aufwand von 7,5 Stunden zuzüglich Auslagen von Fr. 25.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Hingegen ist der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsvertreterin dementsprechend ein Honorar von insgesamt Fr. 1'150.- (inkl. Auslagen von Fr. 25.-) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'150.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-121/2018 Urteil vom 31. Juli 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2015 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach und gab unter anderem an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. In der Folge veranlasste das SEM am 24. September 2015 eine Handknochenanalyse, welche mit gleichentags erfolgtem Befund ein Skelettalter von 19 Jahren oder älter ergab. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Oktober 2015 machte der Beschwerdeführer geltend, (...) Jahre alt zu sein, jedoch das genaue Geburtsdatum nicht zu kennen (vgl. SEM-Protokoll A7 S. 3). Im Weiteren gab er an, ein aus B._______ oder C._______ in Afghanistan stammender ethnischer Hazara schiitischen Glaubens zu sein und seit der frühen Kindheit bis zum 16. Lebensjahr in D._______ zusammen mit seinen aus Afghanistan stammenden Adoptiveltern als Flüchtling illegal (und ohne Identitätspapiere) gelebt zu haben (vgl. A7 S. 3). Er sei Einzelkind und im Verlauf des letzten Jahres seien seine Adoptiveltern gestorben. Ausser einer in D._______ lebenden Tante habe er keine weiteren Verwandten. C. Am 12. Oktober 2015 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren. D. Am 12. Juni 2017 wurde ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einer sachverständigen Person von LINGUA durchgeführt. Das am 13. Oktober 2017 erstellte Gutachten der Fachstelle LINGUA kommt zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers in D._______ sehr wahrscheinlich nicht wie geltend gemacht im Milieu der rezenten Hazara-Flüchtlinge, sondern sehr wahrscheinlich im Milieu der dort lebenden einheimischen Hazara stattgefunden habe. E. Im Rahmen der Anhörung vom 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse gewährt. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, «afghanischer Hazara» und nicht «D._______-(...)» zu sein. Er spreche den Hazara-Dialekt aus D._______, weil er dort lange gelebt habe. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, als Schiite und Hazara sei es in Pakistan sehr schwierig zu leben. Er selbst sei von einigen Hazara beschimpft und belästigt worden und habe Angst davor, dass ihm Schlimmeres zustosse. F. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (Eröffnung am 12. Dezember 2017) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formulareingabe vom 3. Januar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde im Asyl- und Wegweisungspunkt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. H. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Zwischenbericht des Zentrums für E._______ St. Gallen vom 8. Januar 2018 ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis zum 31. Januar 2018 bekanntzugeben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihm amtlich beigeordnet werden solle. Über das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete ihm die mit Eingabe vom 31. Januar 2018 vorgeschlagene Rechtsvertreterin lic.iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen mit der Bitte, sich zur möglichen Auswirkung der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der Hazara in Pakistan auf die Frage der Zumutbarkeit gemäss BVGE 2014/32 E. 9.4 zu äussern. K. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde, wobei es im Zusammenhang mit BVGE 2014/32 festhielt, dass vorliegend ein über die schwierige Lage der Hazara hinausgehendes Gefährdungsindiz nicht gegeben sei. Im Weiteren wies es hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers darauf hin, dass dieser anlässlich der Befragungen keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht und es unterlassen habe, das SEM über seinen gesundheitlichen Zustand zu informieren und entsprechende ärztliche Zeugnisse einzureichen. L. Mit Replik vom 17. Mai 2018 machte die neu mandatierte Rechtsvertretung geltend, eine erste ärztliche Konsultation habe bereits am 1. Oktober 2015 stattgefunden und reichte einen ärztlichen Zwischenbericht des Zentrums für Psychotraumatologie Gravita des SRK St. Gallen vom 8. Januar 2018 ein, worin festgehalten wird, dass die bisherige Anamnese und Verlaufsbeobachtung nicht ausreichend sei, um eine befriedigende Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu treffen. Hinweise für eine schwergradige Störung lägen nicht vor. Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung im Lingua- Gutachten den Dialekt der in D._______ ansässigen Hazara nicht deshalb spreche, weil er ein ursprünglich Ansässiger sei, sondern, weil er faktisch im Geschäft seiner Adoptiveltern aufgewachsen sei und sich dort den regionalen Dialekt angeeignet habe. M. Mit Eingabe vom 14. März 2019 wurde ein ärztlicher Kurzbericht der F._______ vom 28. Februar 2019 eingereicht. N. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2020 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung zum genannten ärztlichen Bericht vom 28. Februar 2019 und dem Zugang zu einer adäquaten Gesundheitsversorgung für psychisch erkrankte Personen in Pakistan zu äussern. O. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2020 wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer, sollte er tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, in seiner Heimatstadt an Fachpersonen wenden und sich dort behandeln lassen könne. Solche Behandlungen seien erhältlich in den beiden öffentlichen Einrichtungen G._______ und H._______. P. In ihrer Duplik vom 16. Juli 2020 machte die Rechtsvertretung unter anderem geltend, dass sich der Beschwerdeführer bereits am 26. Juni 2017 erstmals um ärztliche Hilfe bemüht habe. Der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen sei für den mittellosen Beschwerdeführer afghanischer Herkunft ohne Aufenthaltsrecht in Pakistan nicht möglich. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung aktenwidrig behauptet, dass der Beschwerdeführer keinen konstanten Einfluss eines anderen Dialekts erfahren habe. Vielmehr sei ein solcher über die Kundschaft im Geschäft erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 3.2 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1, SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). 4. 4.1 Aufgrund des LINGUA-Gutachtens vom 17. Oktober 2017, worin festgehalten wird, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers in D._______ sehr wahrscheinlich nicht wie geltend gemacht im Milieu der rezenten Hazara-Flüchtlinge, sondern sehr wahrscheinlich im Milieu der dort lebenden einheimischen Hazara stattgefunden habe, erachtete das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte afghanische Herkunft des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorbringen geltend gemacht, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und dessen Asylgesuch abzulehnen sei. Schliesslich seien zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG; vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trage (Art. 7 AsylG). Es könne nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.3.2 S. 4 f.). Aufgrund der entsprechenden unglaubhaften Angaben sei es den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. 4.2 In seiner handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, krank zu sein und nicht schlafen zu können. Er sei beim Zentrum für E._______ St. Gallen in Behandlung und werde ärztliche Berichte nachreichen. Aufgrund seiner Krankheit habe er anlässlich der Befragung von seinen Beschwerden nicht berichten können. Er habe sich wegen seines schlechten gesundheitlichen Zustands auch nicht gut ausdrücken können und habe die Fragen schlecht verstanden. Das SEM habe seine Situation nicht richtig beurteilen können, da es von seinen psychischen Leiden nichts gewusst habe. Im Weiteren hielt er daran fest, kein in D._______ ansässiger Hazara zu sein, sondern dort als afghanischer Flüchtling gelebt zu haben. Er habe sich aufgrund des frühen Todes seiner Mutter «stark in Pakistan assimiliert» und den Dialekt der dortigen Bevölkerung, das sogenannte Kotogi, wegen der Tätigkeit im Laden seines Vaters angenommen. Im Weiteren wurde von der Rechtsvertretung auf Beschwerdeebene geltend gemacht, eine erste ärztliche Konsultation habe bereits am 1. Oktober 2015 stattgefunden; sie reichte einen ärztlichen Zwischenbericht des Zentrums für E._______ vom 8. Januar 2018 ein, worin festgehalten wird, dass die bisherige Anamnese und Verlaufsbeobachtung nicht ausreichend sei, um eine befriedigende Beurteilung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers zu treffen. Hinweise für eine schwergradige Störung lägen nicht vor. Dem mit Eingabe vom 14. März 2019 eingereichten ärztlichen Kurzbericht der F._______ vom 28. Februar 2019 ist ohne weitere Ausführungen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund einer mittelgradig depressiven Episode mit auftretenden Suizidgedanken sowie Ein- und Durchschlafstörungen bei Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung seit dem 23. August 2018 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im I._______ befinde. Im Weiteren machte die Rechtsvertretung in ihrer Duplik vom 16. Juli 2020 geltend, dass der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für den mittellosen Beschwerdeführer afghanischer Herkunft ohne Aufenthaltsrecht in Pakistan nicht möglich sei. 5.5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere - die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen - eingereicht. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die Vorinstanz ihn bereits anlässlich der Befragung zur Person explizit hinwies. 5.2Hinsichtlich des Gutachtens der Fachstelle LINGUA ist festzuhalten, dass sowohl eine landeskundlich-kulturelle als auch eine linguistische Analyse durchgeführt wurde, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen LINGUA-Gutachten handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen LINGUA-Analysen aber erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen, vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Somit wird dem vorliegenden LINGUA-Gutachten erhöhter Beweiswert beigemessen und von der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. Das SEM hat sich mit den Erklärungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis des LINGUA-Gutachtens hinreichend auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - mit nachfolgendem Vorbehalt - auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Rahmen der Anhörung im Lebensmittelladen seines Vaters gearbeitet hat, ist nicht auszuschliessen, dass er dabei auch Kontakt mit einheimischen Hazara hatte und sich dadurch den Kotagi Dialekt, wenn auch nicht im behaupteten Ausmass, hätte aneignen können. Die im Übrigen rudimentäre Argumentation auf Beschwerdeebene ist nicht geeignet, das Ergebnis des LINGUA-Gutachtens und die Schlussfolgerungen des SEM in Frage zu stellen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Vorbringen geltend gemacht, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 6.6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.4 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann daher nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.). 6.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann die geltend gemachte Herkunft aus Afghanistan nicht geglaubt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine wahre Herkunft und tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern versucht. Aufgrund des LINGUA-Gutachtens kann mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Milieu der in D._______ lebenden einheimischen Hazara stammt. Im Zusammenhang mit BVGE 2014/32 ist festzuhalten, dass vorliegend ein über die schwierige Lage der Hazara hinausgehendes Gefährdungsindiz nicht gegeben ist. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist mit dem SEM festzuhalten, dass dieser anlässlich der Befragungen keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht hat. Beim Vorbringen der Rechtsvertretung, es habe bereits am 1. Oktober 2015 eine erste ärztliche Konsultation stattgefunden, handelt es sich um eine nicht belegte Behauptung. Im Weiteren wurden bisher lediglich zwei ärztliche Zwischenberichte eingereicht, aus denen sich keine konkreten Anhaltspunkte auf gravierende psychische Schwierigkeiten ergeben, welche nicht auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers behandelt werden könnten, zumal der Beschwerdeführer gemäss dem letzten ärztlichen Bericht vom 28. Februar 2019 offenbar weder eine medikamentöse Behandlung benötigt noch je in stationärer Behandlung gewesen wäre und in der Replik vom 16. Juli 2020 auch keine Verschlechterung seiner psychischen Gesundheit vorgebracht wird. 6.6 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.7 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Zur Rückweisung besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8.8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 17. April 2018 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin reichte am 16. Juli 2020 eine Honorarnote ein, in welche sie für Aktenstudium, Besprechung mit Mandanten und das Redigieren der Replik und Duplik einen zeitlichen Aufwand von 7,5 Stunden zuzüglich Auslagen von Fr. 25.- ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Hingegen ist der in der Kostennote verrechnete Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsvertreterin dementsprechend ein Honorar von insgesamt Fr. 1'150.- (inkl. Auslagen von Fr. 25.-) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'150.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand: