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D-1218/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-27 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1218/2023

U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 2 3 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) und Einreisebewilligung zugunsten von B._______, geboren am (…), Syrien; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 / N (…).

D-1218/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am 27. August 2015 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Mit Verfügung vom 28. März 2018 anerkannte das SEM ihn als Flücht- ling und gewährte ihm Asyl (vgl. Zentrales Migrationsinformationssystem; N […]). B. B.a Am 10. August 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Fa- miliennachzug zugunsten seines Sohnes B._______, geboren am (…). B.b Das SEM stellte mit Schreiben vom 21. November 2022 fest, der Be- schwerdeführer habe das Gesuch um Familiennachzug erst mehr als vier Jahre nach der Asylgewährung eingereicht. Aufgrund dieses Verhaltens bestünden Zweifel betreffend ein ernsthaftes Interesse an einer auf Dauer angelegten Familiengemeinschaft mit seinem Sohn. Es gab dem Be- schwerdeführer Gelegenheit, sich zum Umstand zu äussern, weshalb er mit der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug über einen solch langen Zeitraum zugewartet habe. Zudem wurde er aufgefordert, die ge- mäss seinen Angaben enge Verbindung mit seinem Sohn mittels entspre- chender Beweismittel (E-Mails, WhatsApp-Protokolle usw.) zu belegen. B.c Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2023 – eröffnet am 31. Januar 2023 (Post- stempel der zurücksendenden Stelle) – lehnte das SEM das Familiennach- zugsgesuch ab und verweigerte dem Sohn B._______ die Einreise in die Schweiz. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM vom 27. Januar 2023 aufzuheben, sein Gesuch um Fa- milienzusammenführung sei gutzuheissen, seinem Sohn sei die Einreise zu bewilligen und dieser sei in seine Flüchtlingseigenschaft und sein Asyl einzubeziehen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der

D-1218/2023 Seite 3 unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde beigelegt waren die angefochtene Verfügung (in Kopie) und das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege». E. Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 29. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leis- ten. Dieser wurde am 24. März 2023 fristgerecht einbezahlt. F. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (Eingang Gericht: 6. November 2023) nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 9. November 2023 wurde ihm entsprechend Auskunft er- teilt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre- ten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise

D-1218/2023 Seite 4 einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 4. 4.1 Die Einreisebewilligung zwecks Gewährung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG wird denjenigen Familienmitgliedern erteilt, die mit einem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asylberech- tigten Mitglied in einer Familiengemeinschaft gelebt haben, welche durch die Flucht desselben getrennt wurde. Die Einreisebewilligung dient dem- nach der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, welche durch die Flucht getrennt wurden, nicht aber der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4, insb. 5.4.2). Weiter setzt die Bewilligung der Einreise in die Schweiz voraus, dass die Verbindung auch nach der Trennung aufrecht- erhalten und eine rasche Wiedervereinigung der Familie angestrebt wurde (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.4-5.5). 4.2 Das Bestehen dieser Voraussetzungen hat nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen, wer um Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht (vgl. Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Instruktion darauf hingewiesen worden, dass sein Gesuch um Familiennachzug erst mehr als vier Jahre nach der Asylgewährung eingereicht worden sei. Aufgrund dessen würden Zweifel an einem ernsthaften Interesse an einer auf Dauer angelegten Fa- miliengemeinschaft mit seinem Sohn bestehen. Es sei ihm diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt und er sei gleichzeitig aufgefordert worden, die gemäss seinen Angaben enge Verbindung mit seinem Sohn mittels ent- sprechender Beweismittel zu belegen. In seiner Stellungnahme vom

16. Dezember 2022 habe er unter anderem dargelegt, dass er unendlich dankbar gewesen sei, von der Schweiz aufgenommen worden zu sein. Deshalb habe er sich zuallererst integrieren wollen. Er habe seinem Gast- staat möglichst nicht zur Last fallen wollen und daher grösste Bedenken gehabt, wie er dies zusammen mit seinem Sohn bewerkstelligen könnte. Am 6. September 2021 habe er bereits beim zuständigen Kanton ein

D-1218/2023 Seite 5 Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung gestellt. Zu seinem Sohn habe er immer eine enge Verbindung gehabt; sie würden regelmässig te- lefonieren. Die beigelegten Fotos würden den Sohn in zahlreichen Lebens- phasen zeigen. Auf seine Handys habe er keinen Zugriff, da diese nicht funktionieren würden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 28. März 2018 anerkannter Flüchtling in der Schweiz. Auch wenn er sich bereits im Februar 2021 darum bemüht haben wolle, die notwendigen Unterlagen für sein Gesuch um Familien- nachzug zusammenzustellen, sei festzuhalten, dass bis dahin bereits rund drei Jahre vergangen seien. Seine Ausführungen, wonach er sich zunächst in der Schweiz habe integrieren wollen, vermöchten nicht zu überzeugen. Es bestünden dadurch Zweifel an einem Interesse an einer Familienge- meinschaft und es könne in seinem Fall nicht von einer echten, gelebten und aktuell fortbestehenden Beziehung ausgegangen werden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer eine solche auch nicht mit entsprechenden Beweismitteln glaubhaft machen können. Das Rechtsinstitut des Familien- asyls diene der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft al- leine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sei. Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG diene weder der Aufnahme von neuen – respektive von zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. Es erübrige sich vor diesem Hintergrund, allenfalls weitere Instruktions- massnahmen durchzuführen, wie beispielsweise betreffend Familien- und Abstammungsverhältnisse (gegebenenfalls mittels DNA-Analyse) oder Vorbehalte gegen eine Einreise gemäss Art. 53 AsylG oder Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG. 5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seine Eltern, bei denen sich sein Sohn in C._______ aufhalte, seien nun alt und krank und könnten nicht mehr für seinen Sohn sorgen. Seine Schwester, die noch in Syrien lebe, könne den Sohn nicht aufneh- men. Ausserdem spreche dieser Arabisch und beherrsche kein Kurdisch. In Arabisch gebe es nur noch teure Privatschulen, was für ihn unerschwing- lich sei. Unter solch schlechten Bedingungen und ohne Bildung aufzu- wachsen, verletze das Kindeswohl. Sein Sohn habe in der Schweiz die besseren Integrationschancen, als dies im ihm fremd gewordenen (…) C._______ der Fall sei. Zudem habe er grosse Angst, dass auch der Sohn

D-1218/2023 Seite 6 von der (…), derentwegen er in der Schweiz Asyl erhalten habe, verfolgt und zwangsrekrutiert werden könnte. Er habe zu seinem Sohn eine enge Verbindung. Sie würden regelmässig telefonieren und sich Fotos und Nachrichten schicken. Seine Ex-Frau, die mit der gemeinsamen Tochter in D._______ lebe, habe sich mit dem Nachzug des Sohnes in die Schweiz einverstanden erklärt. Das SEM sei der Ansicht, er habe den Nachzug zu spät beantragt, was nicht stimme, zumal einerseits im Bereich des Fami- lienasyls keine Fristen bestünden und er andererseits dargelegt habe, aus welchen guten Gründen er den Antrag nicht früher gestellt habe. Er habe der Schweiz möglichst nicht zur Last fallen wollen, weil er sich nicht habe vorstellen können, wie er als Alleinstehender gleichzeitig seinen Sohn er- ziehen und arbeiten gehen könnte. Die Trennung von seinem Sohn sei un- freiwillig erfolgt und er habe die Beziehung zu diesem nie abgebrochen. Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich zum einen damit begnügt habe, seine beim rechtlichen Gehör gemachten Aus- führungen grob zusammenzufassen, und zum anderen nicht dargelegt habe, weshalb sein Argument, er habe sich zuerst in der Schweiz integrie- ren wollen, nicht überzeuge. Die Papiere für seinen Sohn seien bereits An- fang 2021 ausgestellt worden, was beweise, dass er diese gegen Ende 2020 bestellt haben müsse. Dieser Aspekt habe bislang nicht gewürdigt werden können. 6. 6.1 Die unfreiwillige Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn ist aufgrund der Fluchtumstände nicht zu bezweifeln. Ebenso ist vom Fort- bestand des Kontakts auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juli 2017 angab, er pflege mit seinen Kindern via WhatsApp Kontakt, seit er sich in der Schweiz auf- halte (vgl. SEM-act. A17, S. 4 F21), und er auch im Familiennachzugsge- such vom 10. August 2022, in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 sowie in der vorliegenden Beschwerde auf die enge Verbindung zu seinem Sohn hinwies. Indessen ersuchte er erst am 10. August 2022, mithin mehr als vier Jahre nach der Asylgewährung am 28. März 2018, um Nachzug für seinen Sohn. Sein Verhalten, nicht gleich nach der Asylanerkennung ein Gesuch um Einbezug gestellt zu haben, deutet auf den mangelnden Willen um (Wieder-) Vereinigung der Familiengemeinschaft hin. Dass er sich be- reits Anfang Februar 2021 (vgl. Stellungnahme vom 16. Dezember 2022) beziehungsweise gegen Ende 2020 (vgl. Beschwerde) um den Familien- nachzug bemüht haben will, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal auch bis dahin seit der Asylgewährung zwischen zwei und drei Jahren ver- strichen sind. Vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand des

D-1218/2023 Seite 7 Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 un- behelflich, die REPAS-Stelle habe leider nicht verstanden, dass er für sei- nen Sohn ein Gesuch um Familienasyl stellen könnte, was die Einreichung des aktuellen Antrags verzögert habe. Sich möglichst rasch um die Wie- dervereinigung mit seinem Sohn zu kümmern, wäre seine eigene Verant- wortung gewesen. Es ist vielmehr davon auszugehen, er habe lange gar keine Familienzusammenführung angestrebt, weil er seinen Sohn bei den Grosseltern in guter Obhut gewusst hat. Entsprechend geht auch aus der Stellungnahme hervor, dass er damals gehofft hat, sein Sohn sei bei seinen Eltern besser aufgehoben. 6.2 Im Ergebnis hat die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Familiennach- zug abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verweigert. An dieser Auf- fassung vermögen weder die geschilderten erschwerten Bedingungen für den Sohn im Heimatland noch die Einverständniserklärung seiner Mutter etwas zu ändern. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen braucht ange- sichts der Umstände nicht mehr eingegangen zu werden. Auch eine Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz kommt nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben sollte. So war für den Beschwerdeführer aus den Erwägungen der ange- fochtenen Verfügung erkennbar, weshalb das SEM zum Schluss gelangte, die Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien nicht erfüllt. Die Be- gründung ermöglichte ihm denn auch eine sachgerechte Anfechtung, wie seine Beschwerde zeigt. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1218/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig

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