Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
- Ziffer 3 des Dispositivs des Abschreibungsentscheides D-12/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben.
- Für das Beschwerdeverfahren D-12/2020 wird dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des SEM ein Honorar von Fr. 5'585.- zugesprochen.
- Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1213/2020 Urteil vom 3. April 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-12/2020 vom 21. Februar 2020 betreffend Asyl und Wegweisung / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2019 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Dezember 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 die mit der Beschwerde gestellten Anträge auf unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a AsylG guthiess, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Februar 2020 die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 wiedererwägungsweise aufhob, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und diesem in der Schweiz Asyl gewährte, dass bei dieser Sachlage das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 21. Februar 2020 das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb, aufgrund des faktischen Obsiegens keine Verfahrenskosten erhob und dem Beschwerdeführer eine vom SEM zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 4'106.- zusprach, dass es bei der Bemessung der Parteientschädigung die eingereichte Kostennote vom 18. Februar 2020 in der Höhe von Fr. 5'583.80 aufgrund des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 300.- nicht als angemessen erachtete, dass es darauf hinwies, dass das Bundesverwaltungsgericht amtlich eingesetzten Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern mit Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entschädige, dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 5. März 2020 an das Bundesverwaltungsgericht geltend machte, dass im Abschreibungsentscheid vom 21. Februar 2020 die festgesetzte Parteientschädigung falsch bemessen worden sei, und um entsprechende Erläuterung ersuchte, dass die Einzelrichterin mit Schreiben vom 5. März 2020 mitteilte, dass der Bemessung der Parteientschädigung aufgrund eines redaktionellen Versehens fälschlicherweise trotz faktischen Obsiegens ein für die amtliche Rechtsverbeiständung geltender Stundenansatz zugrunde gelegt worden sei, dass es indessen zum vornherein als zweifelhaft erscheine, ob im vorliegenden Zusammenhang der im Schreiben vom 5. März 2020 implizit erwähnte Revisionsgrund der versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG überhaupt anwendbar sein könnte, dass im Weiteren der mit der Honorarabrechnung vom 18. Februar 2020 geltend gemachte Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 5'583.80 unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle offensichtlich als überhöht zu erachten sei, womit der geltend gemachte Betrag, wäre ein korrekter Stundenansatz angewandt worden, in anderweitiger Hinsicht zu kürzen gewesen wäre, dass somit kein Grund vorliege, die dem Mandanten des Rechtsvertreters zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 4'106.- nicht als angemessen im Sinne der gesetzlichen Grundlagen zu erachten, dass der Rechtsvertreter in der Folge mit Revisionsgesuch vom 28. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte, es sei der Abschreibungsentscheid vom 21. Februar 2020 hinsichtlich der Dispositivziffer 3 aufzuheben und die Entschädigung unter Anwendung eines Stundenansatzes bei Obsiegen von Fr. 300.- neu festzusetzen, wobei auf eine allfällige Entschädigung für das vorliegende Revisionsverfahren verzichtet werde, dass als Begründung angeführt wurde, aufgrund des Obsiegens sei als Parteientschädigung ein Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 400.- anzuwenden (Art. 9 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei bisher aufgrund des Spezialisierungsgrad der Kanzlei vom Bundesverwaltungsgericht stets ein solcher von Fr. 300.- anerkannt worden sei, dass die im Abschreibungsentscheid trotz Obsiegens versehentliche Anwendung des für die amtliche Rechtsverbeiständung geltenden Stundenansatzes revisionsweise im Sinne der Anträge zu berichtigen sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121-128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, wobei Gegenstand einer Revision auch Kosten- und Entschädigungsentscheide sein können (vgl. BGE 111 Ia 154 E. 2), dass Gründe nicht als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass der Gesuchsteller durch den angefochtenen Abschreibungsentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun ist, dass der Gesuchsteller geltend macht, dass die im Abschreibungsentscheid trotz Obsiegens versehentliche Anwendung des für die amtliche Rechtsverbeiständung geltenden Stundenansatzes revisionsweise im Sinne der Anträge zu berichtigen sei, dass der Gesuchsteller damit implizit den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG anruft (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden Tatsachen), dass die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens offensichtlich ist, weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass es sich bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht berücksichtigten Tatsache des Obsiegens im Beschwerdeverfahren um eine wesentliche handelt (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-704/2020 vom 26. Februar 2020), dass nämlich die im zu revidierenden Abschreibungsentscheid angewandte Regel, wonach das Bundesverwaltungsgericht amtlich eingesetzten Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern mit Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) entschädige, nur die Festsetzung des amtlichen Honorars und nicht die Parteientschädigung im Fall eines Obsiegens betrifft, für welches sich der Rahmen der Parteientschädigung aus Art. 10 Abs. 2 VGKE ergibt, dass das Revisionsgesuch somit gutzuheissen und die Ziffer 3 des Dispositivs des Abschreibungsentscheides vom 21. Februar 2020 aufzuheben ist, dass der Sachverhalt betreffend die Frage der Entschädigung des amtlich eingesetzten Rechtsbeistandes erstellt ist, weshalb über diese Frage durch den vorliegenden Spruchkörper unmittelbar neu befunden werden kann, dass gemäss der Honorarnote vom 18. Februar 2020 von einem - im Abschreibungsentscheid unverändert übernommenen - zeitlichen Aufwand von insgesamt 17.15 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- auszugehen ist, was eine zu entrichtende Parteientschädigung von aufgerundet Fr. 5'585.- (inkl. Auslagen und MwSt) ergibt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 VGKE für das vorliegende Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, zumal der Rechtsvertreter in seinem Revisionsgesuch angab, auf eine solche zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2. Ziffer 3 des Dispositivs des Abschreibungsentscheides D-12/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2020 wird aufgehoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren D-12/2020 wird dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des SEM ein Honorar von Fr. 5'585.- zugesprochen.
4. Für das Revisionsverfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli Versand