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D-1177/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverw al tungsgeri cht Tri bunal admi ni strati f fédéral Tri bunal e amm ini strati vo federal e Tri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1177/2020

U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 2 2 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / (…).

D-1177/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnort in B._______ im Distrikt Jaffna (Nordprovinz) – verliess gemäss eigenen Angaben am 1. Juli 2015 sein Heimatland auf dem Luftweg über Dubai in die Türkei. Von dort reiste er über ihm unbe- kannte Länder am 13. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2015 und der An- hörung vom 22. Juli 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er sei in C._______ geboren, habe für dreizehn Jahre die Schule besucht und das O-Level abgeschlossen. Anschliessend habe er eine technische Schule während eines Jahres besucht und ein sechsmonatiges Praktikum absol- viert. Seine Eltern würden zusammen mit seinen drei jüngeren Geschwis- tern in Jaffna wohnen. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei als Jugendlicher im März 2008 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert und in ein Camp im Vanni-Gebiet gebracht worden. Nach drei Tagen sei er zusammen mit D._______, den er im Rekrutierungscamp kennengelernt habe, geflüchtet und nach E._______ (Vanni) gelangt. Dort habe er sich bei einer in der Fischerei tätigen Familie versteckt. Nach drei- monatigem Aufenthalt habe der Vater der Familie ihn aus dem Vanni-Ge- biet mit dessen Boot nach F._______ gefahren, von wo aus er nach Hause zurückkehrt sei. Im Jahr 2013 habe er anlässlich der Provinzratswahl die Kampagne des Kandidaten G._______ respektive H._______ der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt. Er habe Wahlplakate aufgehängt, den Leuten während der Versammlungen Lunchpakete verteilt, Dorfbewohner ermutigt, an den Versammlungen teilzunehmen, potenzielle Wähler mobilisiert und Flugblät- ter verteilt. Eines nachts seien er und ein Kollege beim Plakatieren von vier vermummten unbekannten Personen mit Eisenstangen respektive Holz- stöcken angegriffen, bedroht und verletzt worden. Am 27. November 2014 habe er den Heldentag («Maaveerar Naal» res- pektive «Great Heroes Day») der LTTE im privaten Tempel seiner Familie gefeiert. Während der hierfür abgehaltenen Lichterzeremonie sei ein Fahr-

D-1177/2020 Seite 3 zeug der Sri Lankan Artillery (SLA) vorgefahren und sechs bewaffnete Sol- daten seien in den Tempel eingedrungen. Diese hätten ihn tätlich angegrif- fen, befragt und ihm vorgeworfen, LTTE-Mitglied zu sein. Da sich vier der sechs Soldaten entfernt hätten, sei es ihm gelungen, die beiden verblei- benden Soldaten zu überwältigen und zu fliehen. Anschliessend sei er zum Haus seiner Tante gegangen. Tags darauf habe er von seinem Vater erfahren, dass die Soldaten zu sei- nem Elternhaus zurückgekehrt seien sich darüber erkundigt hätten, wer am Vortag im Tempel gewesen sei. Zwei Tage später seien die Soldaten wie- dergekommen und hätten sich bei seinem Vater nach ihm und seinem Auf- enthaltsort erkundigt, sie hätten auch gedroht, ihn (den Beschwerdeführer) umzubringen. Anschliessend sei er, nachdem er sich inzwischen zu Ver- wandten begeben habe, noch zwei bis drei Mal gesucht worden. Seinen Eltern sei jeweils mitgeteilt worden, ihm werde eine LTTE-Mitgliedschaft vorgeworfen, er habe sich während des Krieges im Vanni-Gebiet aufgehal- ten und sei nicht rehabilitiert worden. Sodann habe er sich im Januar 2015 für einige Tage für die Kampagne eines Kandidaten anlässlich der Präsidentschaftswahlen vom 8. Januar 2015 engagiert. Aus diesem Grund sei er von unbekannten Personen ge- sucht worden. Ab Januar 2015 habe er mit seinen Ausreisevorbereitungen begonnen; am

1. Juli 2015 habe er Sri Lanka mit Hilfe einer Agentur verlassen. Seit seiner Ausreise seien seine Eltern etwa vier Mal über seinen Aufent- haltsort gefragt worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Bestäti- gungsschreiben der TNA, ein Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers, ein Bestätigungsschreiben eines Friedensrichters, ein Bestätigungsschrei- ben eines Priesters, eine Schulbestätigung, seine Identitätskarte im Origi- nal und seine Geburtsurkunde ein. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft standzuhalten vermögen.

D-1177/2020 Seite 4 D. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Januar 2020 (Poststem- pel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und sei ihm Asyl zu gewäh- ren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgelt- liche Prozessführung, den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses, die Bestellung von lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt (substituiert durch Patrick Burger, Rechtsanwalt) als amtlichen Rechtsbeistand und die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit der Beschwerde reichte er mehrere Fotos ein, um seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zu belegen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. März 2020 bestätigte die damalige In- struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. F. Mit Instruktionsverfügung vom 10. März 2020 wies die damalige Instrukti- onsrichterin den Prozessualantrag, eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, ab. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, ver- fügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vor- instanz zur Vernehmlassung ein. G. In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2020 hielt das SEM an seinem Entscheid fest. Ergänzend nahm es zu einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung. H. Mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2020 räumte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entspre- chende Beweismittel einzureichen. I. In seiner Replik vom 27. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an den Aus-

D-1177/2020 Seite 5 führungen in der Beschwerde fest. Ergänzend nahm er zur vorinstanzli- chen Vernehmlassung Stellung und legte ein Bestätigungsschreiben der (…) Schweiz, einen Auszug aus der «Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka», verschiedene Auszüge aus sozialen Medien, meh- rere Fotos von Demonstrationen und einen USB-Stick ins Recht. J. Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Beweismittel ein. Er verwies zudem auf ein Interview, welches er an- lässlich einer Demonstration in I._______ gegenüber IBC Tamil News ge- geben habe, und reichte einen Artikel von (…) vom 1. Oktober 2020 sowie eine behelfsmässige Übersetzung desselben zu den Akten. K. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen am 5. Januar 2022 auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertra- gen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2022 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, eine Zusammenfassung seiner Aus- sagen anlässlich des Interviews gegenüber IBC Tamil News nachzureichen und darzulegen, ob er durch das Video eindeutig identifiziert werden könne. M. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 (Poststempel) reichte der Beschwerde- führer eine Zusammenfassung des Interviews sowie verschiedene Fotos seiner Teilnahme an den Feierlichkeiten anlässlich des Heldentags vom

27. November 2021 ein. N. Mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2022 ersuchte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer, eine Liste der in der Beschwerde angegebe- nen Links mit kurzen Erläuterungen einzureichen. O. Mit Eingabe vom 23. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass die in der Beschwerde angegebenen Links nicht mehr einsehbar seien. Gleich- zeitig ersuchte er um Fristerstreckung zur Eingabe aktiver Links.

D-1177/2020 Seite 6 P. Mit Eingabe vom 9. April 2022 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Links, Fotos und Zeitungsartikel zu den Akten und kündigte deren Überset- zung an. Q. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 legte der Beschwerdeführer eine Überset- zung eines Artikels der Zeitung «(…)» vom 9. März 2022 ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

D-1177/2020 Seite 7 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Personen, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Her- kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe), wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Rekrutierung durch die LTTE und seine Flucht aus deren Camp nicht glaubhaft gemacht habe. So habe er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) angegeben, von den Black Tigers mitgenommen worden zu sein; dies stehe im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, gemäss welchen er freiwillig aufgrund der guten Propaganda mitgegangen sei. Zudem habe er in der Anhörung auch auf Nachfrage hin nicht darlegen können, ob er von den Black Tigers oder einer anderen LTTE-Gruppierung rekrutiert worden sei. Auch die Um- stände der Flucht aus dem Rekrutierungscamp habe er nur oberflächlich geschildert. Sodann würde der Umstand, dass der Beschwerdeführer im

D-1177/2020 Seite 8 Anschluss an seine Rekrutierung und Flucht aus dem LTTE-Lager für mehr als sechs Jahre im Bezirk Jaffna gelebt habe, ohne in den Fokus der Be- hörden geraten zu sein, die Zweifel an seinem Profil zusätzlich erhärten. Ferner sei es ihm zwar gelungen, den Besuch der Soldaten im familienei- genen Tempel anlässlich des Heldentags am 27. November 2014 sowohl in der BzP wie auch in der Anhörung wortreich zu beschreiben. Er habe aber angegeben, die Soldaten seien auf ihn aufmerksam geworden, weil er trotz des Verbots von Lichterzeremonien regelmässig solche abgehalten habe. Es überzeuge nicht, dass er bis zu den Feierlichkeiten anlässlich des Heldentags fast täglich verbotene Zeremonien habe durchführen können, ohne dabei jemals behelligt worden zu sein. Auch seinen Aussagen zur Flucht vor den Soldaten ermangle es an Substanz. In der BzP habe er le- diglich angegeben, er habe einen Soldaten weggestossen und einen an- deren geschlagen, wodurch ihm die Flucht gelungen sei. Demgegenüber habe er in der Anhörung zusätzlich erwähnt, dass er über eine Mauer ge- sprungen sei. Insgesamt würden seine Angaben nicht den zu erwartenden Detaillierungsgrad aufweisen. Es erscheine zudem unwahrscheinlich, dass ihm die Flucht vor den – nach eigenen Aussagen – schwer bewaffneten Soldaten ohne grössere Probleme gelungen sei. In der Folge seien seine Vorbringen betreffend die Besuche und Drohungen gegenüber seinen El- tern sowie die Durchsuchung deren Hauses auch nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass er diesbezüglich anlässlich der BzP mehrmals von unbe- kannten Personen gesprochen und lediglich die Vermutung geäussert habe, es könnte sich dabei um Soldaten gehandelt haben; demgegenüber habe er in der Anhörung angegeben, die Hausdurchsuchung sei von zwei der Soldaten, vor denen ihm die Flucht gelungen sei, durchgeführt worden. Ausserdem habe er in der BzP angegeben, nach dem Vorfall im Tempel nie mehr zuhause gewesen zu sein, während er anlässlich der Anhörung berichtet habe, noch zwei oder dreimal nach Hause zurückgekehrt zu sein. Schliesslich erstaune auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Verfolgung legal und ohne Probleme mit eigenem Reisepass ausgereist sein wolle. Glaubhaft hingegen sei die Unterstützung der politischen Kampagne eines Kandidaten der TNA im Jahr 2013 anlässlich der Provinzratswahlen und der Angriff durch vermummte Personen. Dies stelle jedoch keinen ernst- haften Nachteil im Sinne des AsylG dar. Auch bestehe kein Kausalzusam- menhang, da gemäss seinen Aussagen jener Angriff nicht ausschlagge- bend für seine Ausreise gewesen sei.

D-1177/2020 Seite 9 Aufgrund der teilweisen Unglaubhaftigkeit der Beschwerdevorbringen sei eine vollumfängliche Prüfung seines Risikoprofils nicht möglich. Die gel- tend gemachte LTTE-Unterstützung seines Vaters sei inkonsistent ausge- fallen und eine zweimalige niederschwellige politische Hilfstätigkeit ver- möge kein genügendes Risikoprofil zu begründen. Insofern bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein würde. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. So habe er die Umstände seiner Rekrutierung aus- führlich und detailliert geschildert. Auch hinsichtlich der Freiwilligkeit seiner Rekrutierung bestehe kein Widerspruch, zumal der Befrager selbst er- wähnt habe, er – der Beschwerdeführer – sei «mehr oder weniger freiwil- lig» mitgegangen. Zudem wisse er schlicht nicht, ob er von den Black Ti- gers oder einer anderen Gruppierung der LTTE mitgenommen worden sei; sicherlich vermöge dies aber nicht seine ansonsten ausführlichen, detail- lierten und lebensnahen Schilderungen in Bezug auf seine Rekrutierung als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Ebenfalls ausführlich und unter Nen- nung von Namen und Details habe er seine Flucht aus dem Rekrutierungs- lager dargetan. Sogar den Baum, über welchen er geklettert sei, habe er als Mangobaum spezifizieren können. Diese Vorkommnisse habe er be- reits anlässlich der BzP in den Grundzügen dargelegt; sie würden in Bezug auf Ablauf, Namen der Ortschaften und Zeitangaben mit den Aussagen an der Anhörung übereinstimmen. Ausserdem lasse sich aus den Anhörungs- protokollen lediglich herauslesen, dass das Abhalten von Lichterzeremo- nien nur am Heldentag und nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – jeden Tag verboten sei. Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern das diesbe- zügliche Vorbringen unglaubhaft erscheinen würde. Auch die Umstände seiner Flucht vor den Soldaten habe er detailliert geschildert; seine Be- schreibungen seien äusserst individuell, enthielten viele Details und mach- ten das Erlebte bildhaft nachvollziehbar. Sodann habe er dargelegt, dass es sich bei den Personen, die seine Eltern aufgesucht hätten, um Soldaten gehandelt habe. Von unbekannten Personen, von denen er ebenfalls ver- mutet habe, Soldaten zu sein, habe er erst in Bezug auf die Behelligungen im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im Januar 2015 ge- sprochen. Insofern handle es sich um zwei verschiedene Ereignisse. Schliesslich habe er auch nie behauptet, dass sein Vater LTTE-Mitglied gewesen sei, dies sei lediglich vom Befrager in der BzP so aufgefasst wor- den.

D-1177/2020 Seite 10 Weiter seien sowohl seine Rekrutierung durch die LTTE, seine politische Unterstützung der TNA, die Verfolgung durch die SLA im Jahr 2014 und seine Verbindungen zu den LTTE geeignet, das Bestehen einer begründe- ten Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise darzulegen. Ausserdem vermöge sein oppositionelles Engagement in Kombination mit seinen LTTE-Verbindungen einen wesentlichen Risikofaktor für eine Ver- folgung zu begründen. Auch aufgrund des Vorwurfs der LTTE-Zugehörig- keit und des ihm unterstellten Aufenthalts im Vanni-Gebiet während des Krieges werde er bei einer Rückkehr höchstwahrscheinlich bereits am Flughafen in Colombo als ehemaliger LTTE-Rekrut identifiziert werden. Sein Profil weise daher verschiedene nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung einschlägige Risikofaktoren auf. Schliesslich sei er in der Schweiz politisch sehr aktiv. Er marschiere an Demonstrationen an vorderster Front und wirke an politischen Sitzungen mit, weshalb er als zunehmend exponiert bezeichnet werden müsse. Auf- grund der gestiegenen Überwachungstätigkeit sei davon auszugehen, dass der sri-lankische Staat dies bemerkt habe und ihn als Anhänger tami- lischer Separationsbewegungen qualifiziere. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Betreffend die geltend gemachten exilpoli- tischen Tätigkeiten sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behör- den blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizie- ren könnten. Vor diesem Hintergrund seien die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, den Beschwerdeführer in den Augen Sri Lankas als über- zeugten Aktivisten der radikalen Diaspora mit Bestreben für einen separa- ten tamilischen Staat darzustellen, zumal er namentlich nirgends erwähnt werde und auch sein individueller Beitrag das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht zu erwecken vermöge. 4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer weiterhin an seinen Be- schwerdevorbringen fest. Ergänzend führte er an, er sei seit dem Jahr 2017 ein engagierter Aktivist der (…) Schweiz und Exponent der exilpolitischen tamilischen Bewegung. Im Rahmen eines Anlasses der (…) Schweiz habe Herr J._______, ein früheres Kadermitglied der LTTE, über die Lage in Sri Lanka informiert. Er selbst sei auf Fotos prominent neben Herrn J._______ zu sehen. Über den Anlass habe die Internetseite (…) berichtet, Fotos da- von seien über Facebook verbreitet worden und auch die News-Webseite (…) habe dem Treffen einen längeren Bericht gewidmet. Ausserdem habe

D-1177/2020 Seite 11 er im Nachgang an die Beschwerdeerhebung am (…) 2020 erneut an einer Kundgebung in I._______ teilgenommen, worüber der Fernsehsender IBC Tamil News berichtet habe. IBC Tamil News habe 184'000 Subscribers auf Youtube und 810'000 Abonnenten auf Facebook. Das Video sei auf dem Youtube-Kanal des Senders weiterhin abrufbar und verzeichne mehrere Tausende Aufrufe. Ausserdem finde sich das Video auf der Facebook-Seite des Portals (…), welches fast 4000 Abonnenten aufweise. Er sei in diesem Video an verschiedenen Stellen – einmal deutlich mit LTTE-Fahne – zu sehen. Er sei daher keinesfalls ein «Mitläufer», sondern ein überzeugter Aktivist, der sich für ein freies Tamil Eelam einsetze. Schliesslich verwies er auf die aktuelle sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka und brachte vor, aufgrund dieser objektiven Umstände sehe er sich bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. 4.5 Mit Eingabe vom 11. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten. Er habe am (…) 2020 an einer weiteren Kundgebung teilgenommen, anlässlich welcher er ein Interview für den Sender IBC Tamil gegeben habe. Darin habe er sich klar für die tamilische Sache positioniert. Das Video sei von IBC Tamil News auf Youtube 36'800 Mal und auf Facebook über 22’00 Mal aufgerufen und 111 Mal geteilt wor- den. Zudem habe sich die Lage in Sri Lanka weiter verschärft, gemäss einem Artikel von (…) seien in Sri Lanka die Familien einiger Teilnehmer der Kundgebung vom (…) 2020 für ein Verhör aufgeboten worden. 4.6 Zum Inhalt des anlässlich der Kundgebung gegebenen Interviews führte er mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Folgendes an: Er habe ange- geben, dass er aus B._______ stamme und sich seit fünf Jahren in der Schweiz aufhalte; anders als in der Schweiz sei in Sri Lanka die Meinungs- freiheit von Tamilen nicht gewährleistet; Tamilen würden im Alltag durchge- hend benachteiligt und seien immer wieder behördlichen Behelligungen ausgesetzt; er wolle daher seine Solidarität mit tamilischen Personen in Sri Lanka kundtun und zeigen, dass er für die Sache der Tamilen kämpfe; er wolle den Protest gegen die Diskriminierung der Tamilen auf die Strasse tragen; er wolle sich aktiv für mehr Gerechtigkeit und eine Fortführung die- ses Kampfes einsetzen. Ausserdem seien Anfang Januar zwei unbe- kannte, in zivil gekleidete Personen beim Haus seiner Mutter erschienen und hätten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und wissen wollen, weshalb er an Kundgebungen teilnehme. Schliesslich reichte er verschie- dene Fotos anlässlich der Feierlichkeiten des Heldentags am 27. Novem- ber 2021 zu den Akten.

D-1177/2020 Seite 12 4.7 In der Eingabe vom 9. April 2022 führte der Beschwerdeführer an, er sei in einem Artikel des Internetportals (…).com anlässlich einer Kundge- bung abgebildet. Zudem ergebe sich aus dem angegebenen Youtube- Video, in welchem er ab Minute 2:41 erkennbar sei, ein Zusammenhang zu seiner Person. Ein Printscreen des Videos sei ausserdem auf Facebook und in der Zeitung (…) einsehbar. Ferner hätten die in der Beschwerde- schrift angegebenen Links vormals Resultate erzeugt, weswegen davon auszugehen sei, dass die sri-lankischen Behörden von seinem politischen Engagement Kenntnis erhalten hätten. 5. 5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind. 5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge- gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent- liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick- sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent- lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor- kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte- nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei- chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch- lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei- lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele- mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub- stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor- bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we- sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver- haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

D-1177/2020 Seite 13 5.2.1 Das Gericht stellt fest, dass die Schilderungen des Beschwerdefüh- rers betreffend seine Rekrutierung und Flucht aus dem LTTE-Camp an- lässlich der BzP und der Anhörung im Wesentlichen kohärent und weithe- gend detailreich ausgefallen sind. Sowohl in der BzP als auch in der Anhö- rung stimmen die Namen der Ortschaften, der Personen und die Zeitanga- ben überein. Zudem weisen seine Aussagen an verschiedenen Stellen Re- alkennzeichen auf. So gab er den Dialog zwischen ihm und den Rekrutie- renden zu grossen Teilen in direkter Rede wieder (vgl. A11/21 F33); prä- gende Ereignisse, wie etwa das Geräusch von Explosionen, wurden mehr- fach genannt (A11/21 F25, 33, 45), auch nebensächliche Details und Sin- neswahrnehmungen wurden unaufgefordert wiedergegeben (A11/21 F33: «[…] ein grünes Tuk-Tuk»; A11/21 F33: «Wir bekamen einen Sarong, ein Handtuch, eine Seife, ein T-Shirt und eine Hose»; A11/21 F33: «Die haben mir Essen gegeben. Ich habe nicht gegessen»). Zudem beinhalten seine Schilderungen eine innere Logik, sind chronologisch nachvollziehbar und weisen einen gewissen Detailierungsgrad auf (vgl. A11/21 F26, 47, 51, 55). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in der BzP erwähnte, von den Black Tigers rekrutiert worden zu sein (vgl. A4/13 7.01), was er in der An- hörung nicht bestätigen konnte. Stattdessen gab er an, das LTTE-Camp über den Seeweg erreicht zu haben (vgl. A11/21 F53 f.). Ob es sich dabei um ein Missverständnis oder eine Überhöhung anlässlich der BzP handelt, ist aber nicht nachzuvollziehen. Von untergeordneter Bedeutung erscheint dem Gericht, ob der Beschwerdeführer freiwillig mit den LTTE mitgegangen oder gegen seinen Willen mitgenommen wurde. Das Argument der Vor- instanz, die Begebenheiten der Flucht aus dem Rekrutierungslager seien nur unsubstantiiert geschildert worden, vermag ebenfalls nicht zu überzeu- gen. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer gelungen, insgesamt konsistent darzulegen, dass vor ihm schon andere Rekruten geflohen seien, dass er mit einem Mann namens D._______ die Flucht ergriffen habe (vgl. A11/21 F33), dass drei Wachposten anwesend gewesen seien, von denen zwei ihre Posten verlassen hätten, dass der LTTE-Mann K._______ auf seinem Zimmer gewesen sei (vgl. A11/21 F55), dass es nicht grosse Sicherheits- vorkehrungen gegeben habe und dass es zum Zeitpunkt der Flucht mög- lich gewesen sei, das Camp ungesehen zu verlassen, was auch anderen vor ihm gelungen sei (vgl. A11/21 F56). Das Gericht stellt fest, dass betref- fend die Rekrutierung des Beschwerdeführers und seine anschliessende Flucht aus dem LTTE-Lager in der Gesamtbeurteilung die positiven Ele- mente überwiegen, was den Inhalt der Vorbringen nicht nur möglich, son- dern glaubhaft erscheinen lässt.

D-1177/2020 Seite 14 5.2.2 Demgegenüber teilt das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die vorgebrachten Geschehnisse anlässlich des Heldentags im Jahr 2014 glaubhaft zu ma- chen. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass er erst sechs Jahre nach seiner Rekrutierung behelligt worden sein könnte. Seine diesbezügli- che Erklärung, jemand könnte der SLA Informationen über seine Vergan- genheit zur Verfügung gestellt haben (vgl. A11/21 F70), überzeugt aufgrund ihrer spekulativen Natur nicht, zumal es plausibler erscheint, dass – wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben – die Soldaten wegen des Ver- bots von Lichterzeremonien am Heldentag auf ihn aufmerksam geworden sind (vgl. A11/21 F97; A4/13 Ziff. 7.01). Dafür spricht ebenfalls, dass Feier- lichkeiten anlässlich des Heldentags («Maaveerar Naal» respektive «Great Heroes Day») am 27. November verboten sind, weshalb es in diesem Zu- sammenhang immer wieder zu Behelligungen und Gerichtsvorladungen kommt (vgl. Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.12.2021, S. 19; Tamil Guardian, Sri Lankan court bans 47 Tamil activists and politicians from commemorating Maveerar Naal, 19.11.2021,; Tamil Guar- dian, More checkpoints and road blocks in Mullaitivu ahead of Maaveerar Naal, 21.11.2021,; Tamil Gaurdian, Mallakam court summons local council chairman over Maavee- rar Naal commemoration, 22.11.2021,, alle abgerufen am 29.07.2022). Im Üb- rigen sind seine Angaben zur Flucht vor den Soldaten im Vergleich zur Schilderung seiner Rekrutierung weitgehend substanzlos ausgefallen und erscheinen angesichts der Überzahl der bewaffneten Soldaten als unrea- listisch (vgl. A11/21 F30, F94 f.). Dasselbe gilt für das angebliche wiederholte Aufsuchen seiner Eltern. Die fehlende Substanz seiner diesbezüglichen Angaben lassen das Vorbringen ebenfalls als nicht glaubhaft erscheinen (vgl. A4/13 Zif. 7.01; A11/21 F30). Insofern stellt das Gericht fest, dass die geltend gemachten Behelligungen anlässlich des Heldentags, seine Flucht vor den Soldaten und die wieder- holten Befragungen seiner Eltern unter Würdigung der gesamten Um- stände den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standzuhalten vermögen.

D-1177/2020 Seite 15 5.2.3 Darüber hinaus stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die angeb- lichen LTTE-Verbindungen seines Vaters nicht geglaubt werden können. Anlässlich der BzP bezeichnete er seinen Vater als stark involviert (vgl. A4/13 Ziff. 7.02), was er anlässlich der Anhörung nicht bestätigen wollte (vgl. A11/21 F43). Die angeblichen LTTE-Verbindungen seines Vaters sind daher als Überhöhung zu werten. 5.2.4 Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers anlässlich der Provinzratswahlen im Jahr 2013 und der Präsidentschaftswahlen im Ja- nuar 2015 werden von der Vorinstanz demgegenüber nicht in Abrede ge- stellt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Raum für eine gegentei- lige Einschätzung. 5.3 Als Zwischenfazit hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Rekrutierung als Ju- gendlicher durch die LTTE und seine Flucht aus dem LTTE-Camp als über- wiegend wahrscheinlich erachtet, ebenso wie seine glaubhaft gemachten Tätigkeiten anlässlich der Provinzratswahlen im Jahr 2013 und der Präsi- dentschaftswahlen im Januar 2015. Die übrigen Vorfluchtvorbringen (Be- helligungen wegen Zeremonie am Heldentag und Nachsuche nach seiner Person) konnte er hingegen nicht glaubhaft machen. 6. 6.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer gemäss dem erstell- ten Sachverhalt zum Zeitpunkt seiner Ausreise zu Recht das Bestehen ei- ner begründeten Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen konnte. 6.1.1 Die Flüchtlingseigenschaft setzt eine gewisse Intensität der erlittenen Nachteile voraus. Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 EMRK um- schrieben werden (Folter, unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringe- ren Eingriffen in die genannten Rechtsgüter (etwa Freiheitsentzug, Schläge und sexuelle Belästigungen) die physische oder psychische Beeinträchti- gung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen (vgl. BVGE 2013/12 E. 6). Die geltend gemachten Behelligungen des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit politischen Aktivitäten im Jahr 2013 und der Unterstützung einer politischen Kampagne im Jahr 2015 sind als einmalige, voneinander

D-1177/2020 Seite 16 unabhängige Beeinträchtigungen seiner psychischen und physischen In- tegrität zu werten, welche zwar belastend sein mögen, aber in Relation zu den gesamten Umständen nicht die für die Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft notwendige Intensität erreichen. Sodann geht aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor, dass er selbst die Behelligungen im Jahr 2013 nicht in den Zusammenhang mit der angeblichen Unterstellung der LTTE-Mitgliedschaft setzt (vgl. A11/21 F69). 6.1.2 Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass die vorgebrachte Rekrutie- rung und Flucht aus dem LTTE-Camp im Jahr 2008 nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2015 gewesen sind. Der Umstand, dass er anschliessend an seine Flucht aus dem Camp sechs Jahre lang unbehelligt geblieben ist, weist auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen Staats hin, zumal die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag (vgl. E. 5.2.2). 6.1.3 In der Folge stellt das Gericht fest, dass zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine auch objektiv begründete Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden bestand. 6.2 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zuge- hörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst- hafte Nachteile drohen würden. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bür- gerkriegs im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor pre- kären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situ- ation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und das als Refe- renzurteil publizierte Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri- lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurück- kehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Ausland- aufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). 6.2.2 Die Rechtsprechung geht davon aus, dass jene Rückkehrer eine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ha-

D-1177/2020 Seite 17 ben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrie- ben werden, den nach wie vor als Bedrohung aufgefassten tamilischen Se- paratismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Ein- heitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaub- haft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Um- stände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegrün- dende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sog. «Stop-List» (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.1 und 8.5.3) und regimekritische Betätigungen im Ausland (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen or- dentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise nach Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migra- tion (IOM) begleitete Rückführung oder Narben (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthalts im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.4.6 und 9.2.4). Diese aufgeführten Risikofaktoren sind indes nicht abschliessend (vgl. Ur- teil E-1866/2015 E. 9.1). 6.2.3 Es ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund sei- ner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seinem langen Auslandsauf- enthalt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall der Rück- kehr keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile ge- mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG drohen wird. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts vermögen exilpolitische Aktivitäten im Kontext Sri Lanka dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lanki- schen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbele- bung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erfor- derlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes

D-1177/2020 Seite 18 Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden rele- vanten Umstände zu erörtern. Neben der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen und der Mitwirkung bei regimekriti- schen Publikationen ist bei den exilpolitischen Aktivitäten auch an die Ver- bindung zu einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpoliti- schen Organisation zu denken. Diese Organisationen sowie die Namen bestimmter des Terrorismus verdächtigter Personen wurden von der sri- lankischen Regierung publiziert (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4 m.w.H). 7.2 Das Gericht ist der Ansicht, dass die Vorinstanz die politischen Aktivi- täten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Vernehmlassung zutref- fend als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich einschätzte. Daran vermag zu- nächst auch das mit der Replik eingereichte Schreiben der (…) Schweiz nichts zu ändern. Zwar trifft es zu, dass die (…) Schweiz in Sri Lanka ver- boten ist und dementsprechend in der «Gazette» aufgeführt wird (vgl., abgerufen am 29.07.2022). Das Bestätigungsschreiben der (…) Schweiz ist allerdings als Gefälligkeitsschreiben zu werten, zumal nicht nachvoll- ziehbar ist, warum der Beschwerdeführer seine Verbindungen zur (…) Schweiz erst in der Replik geltend machte, obwohl das Bestätigungsschrei- ben seine aktive Rolle seit dem Jahr 2017 bescheinigen soll. Insofern ist diesem Schreiben bloss geringer Beweiswert beizumessen. Es ist zwar davon auszugehen, dass die über soziale Netzwerke verbrei- teten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer neben einem Mann – in der Replik als J._______ bezeichnet – abgebildet ist, sein politisches Profil in gewisser Weise zu schärfen vermag. Beim auf den Fotos abgebildeten Mann handelt es sich um L._______ respektive M._______ oder N._______ (vgl. …, abgerufen am 29.07.2022), welcher in der «Gazette» unter dem Namen O._______ als designierte Person wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus und Finanzierung von Terrorismus aufge- führt ist (vgl. …, abgerufen am 12.07.2022) und als politisches Führungs- mitglied bezeichnet wird (vgl. …, abgerufen am 29.07.2022). Die «Ga- zette» führt dabei zwei angebliche Telefonnummern und die Adresse «(…)» (eigentlich …) eines vormaligen (…) an. Es ist davon auszugehen,

D-1177/2020 Seite 19 dass L._______ als ehemaliges LTTE-Kadermitglied und politische Führer- figur sehr genau von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden überwacht wird. Aus dem Umstand, dass Fotos von L._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer auf dem Onlineportal (…) und über ein Instagram-Konto verbreitet wurden, erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass die sri-lankischen Behörden von den politischen Aktivitäten des Beschwerde- führers Kenntnis haben. Daraus allein lässt sich jedoch noch nicht auf ein Verfolgungsinteresse des sri-lankischen Staates im Sinne des AsylG schliessen. 7.3 Das Gericht stellt des Weiteren fest, dass die Sendung von IBC Tamil News, in welcher das Interview mit dem Beschwerdeführer zu sehen ist, auf Youtube inzwischen über 23'000 Mal aufgerufen worden ist. Im Video ist der Beschwerdeführer für rund dreieinhalb Minuten zu sehen, wobei er erklärt, dass er für die Sache der Tamilen kämpfe; er wolle den Protest gegen die Diskriminierung der Tamilen auf die Strasse tragen und sich aktiv für mehr Gerechtigkeit und eine Fortführung dieses Kampfes einsetzen. Er wird zwar nicht namentlich erwähnt; er gibt aber an, aus B._______ zu stammen und sich seit (…) Jahren in der Schweiz aufzuhalten. Hierzu ist festzuhalten, dass sein Heimatort B._______ gemäss öffentlich zugängli- cher Informationen eine kleine Ortschaft ist, im Jahr 2015 lebten dort (…) Personen (vgl. B._______ City facts,; Eintrag zu B._______ auf Wikipedia,, beides abgerufen am 29.07.2022). 7.4 Zwar dürften die erwähnten politischen Tätigkeiten je für sich allein ge- nommen noch kein genügendes Risikoprofil zu begründen vermögen. Nach dem Dargelegten – und unter Berücksichtigung der weiteren einge- reichten Beweismittel sowie dem Umstand, dass sich der Beschwerdefüh- rer bereits in Sri Lanka politisch engagagierte – gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass viel dafür spricht, dass die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicher- heitsbehörden erweckt haben. Insbesondere eine mögliche Verbindung zu L._______ und seine Aussagen anlässlich des Interviews, welches einen relativ grossen Personenkreis erreicht haben dürfte, lassen den Beschwer- deführer als exponiert im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Dementspre- chend ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

D-1177/2020 Seite 20 7.5 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), zumal keine Ausschlussgründe nach Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus, und zwar unabhängig davon, ob subjektive Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein- tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 8.2 Das Anwesenheitsverhältnis ist im Sinne einer Ersatzmassnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdefüh- rer subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können, erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka wegen drohender Verlet- zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzu- lässig. Das Gericht geht davon aus, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswid- rigen Behandlung ausgesetzt wäre. 9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so- wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übri- gen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2020 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vor- instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig auf- zunehmen.

D-1177/2020 Seite 21 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg- lich seines Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei der vorliegenden Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszuge- hen. 10.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterlie- gens – mithin zu einem Drittel – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mit In- struktionsverfügung vom 10. März 2020 gutgeheissen. Nach Aktenlage war der Beschwerdeführer vom 1. August 2018 bis einschliesslich 25. No- vember 2021 erwerbstätig (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 16, Verfügung des SEM betreffend das Härtefallgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Ja- nuar 2021). Aktuell ist aber keine Anstellung ersichtlich und kein Einkom- men. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht geändert haben. Deshalb sind ihm keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen. 10.3 Der Beschwerdeführer ist weiter im Umfang seines Obsiegens – hier also zu zwei Dritteln – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte mit Ein- gabe vom 9. Februar 2022 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Da- rin bezifferte er seinen zeitlichen Aufwand mit 11.89 Stunden und bean- tragte einen Stundenansatz von Fr. 300.–. Zudem machte er Auslagen (Portospesen und Kopierkosten) von Fr. 52.40 geltend. Dies scheint den Verfahrensumständen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 VGKE) ist das SEM demnach an- zuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu zwei Drit- teln, mithin in der Höhe von Fr. 2’413.– (inkl. anteilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszu- richten.

D-1177/2020 Seite 22 10.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. März 2020 als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist er im Umfang des Un- terliegens – hier also zu einem Drittel – für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen- dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote ausgewiesene Stundenansatz ist praxisge- mässen entsprechend auf Fr. 220.– zu kürzen. Somit ist zulasten der Ge- richtskasse zu einem Drittel ein amtliches Honorar von Fr. 889.– (inkl. an- teilsmässige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-1177/2020 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer- kennen und vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2’413.– auszurichten. 5. Dem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, wird ein amtli- ches Honorar von Fr. 889.– ausgerichtet. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin