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D-1169/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1169/2025

U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 2 5 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (…), Venezuela, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (…), (…), beschwerdeführende Person,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 / N (…).

D-1169/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Die beschwerdeführende Person, eine venezolanische Staatsangehörige, gelangte eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember 2024 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde sie dem Bun- desasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo am 11. De- zember 2024 ihre Personalien aufgenommen wurden und sie am 6. Januar und am 4. Februar 2025 eingehend angehört wurde. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte die beschwerdeführende Per- son im Wesentlichen geltend, sie sei eine Transfrau und habe Missbrauch und Gewalt erlebt, weshalb sie zwischen 2019 und 2020 in psychologi- scher Beratung gewesen sei. Ihr Mobiltelefon mit den Beweismitteln sei zerstört worden, sie sei bedroht worden, nun werde auch ihr Bruder be- droht. Sie sei 2023 nach Brasilien gegangen um zu arbeiten und habe dort in einer (…) gearbeitet. Am 15. Juli 2024 sei sie aus politischen Gründen nach Venezuela zurückgekehrt, um am 28. Juli 2024 an den Wahlen sowie an den Protesten und Demos teilzunehmen. Sie habe in Venezuela bei ih- rem Bruder gelebt. Beide Eltern sowie eine Schwester würden in Brasilien leben. Sie sei nicht Mitglied einer politischen Partei. Am 7. August 2024 habe sie auf dem Nachhauseweg von einer Demonst- ration beziehungsweise auf einem Abendspaziergang eine Entführung er- litten. Sie habe das Bewusstsein verloren und sei an einem unbekannten Ort aufgewacht, wo viele Männer um sie herumgestanden seien und sie geschlagen und missbraucht hätten. Dann habe sie das Bewusstsein er- neut verloren. Als sie wieder aufgewacht sei, sei sie alleine gewesen, habe starke Schmerzen im Intimbereich gehabt und sich benommen gefühlt. Sie habe eine Waffe auf dem Tisch gesehen, diese genommen und auf den sich dort befindenden Mann geschossen. So habe sie von dort fliehen kön- nen und sei zu ihrem Bruder gegangen. Bei den Entführern habe es sich um sogenannte «Colectivos» gehandelt, dabei handle es sich um gewalt- tätige Milizen, die mit der Regierung zusammenarbeiten. Am Tag nach ihrer Flucht hätten die Angriffe auf die Wohnung des Bruders begonnen. Sie habe sich deshalb bei ihrer Tante versteckt. Ihr Bruder sei zwei Mal aufge- sucht und bedroht worden, er solle sagen, wo sie sei. Man werde sie um- bringen. Vor den Demonstrationen am 5. August 2024 habe sie nie Prob- leme gehabt in Venezuela. Ihr Bruder habe ihr dann gesagt, sie solle nach Spanien fliehen, und das Geld sowie die Reise organisiert. Nach Brasilien habe sie nicht zurückkehren können, da dort die «Colectivos» überall seien

D-1169/2025 Seite 3 und diese sie umbringen wollen würden. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrer Tante erfahren, dass die «Colectivos» auch bei ihr aufgetaucht seien. In Spanien habe sie ein Asylgesuch stellen wollen, sei aber auf der Strasse gelandet, da sie keine Unterstützung erhalten habe. B. Mit Verfügung 12. Februar 2025 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, die beschwerdeführende Person erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Weiter wurde ihre Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet. C. Dagegen erhob die beschwerdeführende Person mit Eingabe vom 21. Feb- ruar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylge- suchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Ge- währung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückwei- sung des Verfahrens an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (Venezuela: Situation von Transgender-Personen, Stand 12. Mai

2022) sowie eine Länderkurzinformation des SEM (Stand 10/2024) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der beschwerdeführenden Person während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung. E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2025 hielt das SEM an seiner Verfü- gung vollumfänglich fest und verwies auf seine Erwägungen. Am 21. März 2025 replizierte der Rechtsvertreter der beschwerdeführen- den Person.

D-1169/2025 Seite 4 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

24. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die beschwerdeführende Person hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1169/2025 Seite 5 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Verfügung legte die Vorinstanz dar, die Aussagen der be- schwerdeführenden Person anlässlich der beiden Anhörungen seien von zahlreichen Widersprüchen geprägt, insbesondere betreffend ihre Teil- nahme an Protesten, ihre angebliche Entführung sowie ihre angebliche Flucht vor den Entführern. Bezüglich die angeblichen Angriffe auf die Woh- nung ihres Bruders seien ihre Vorbringen sodann äusserst detailarm aus- gefallen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese tat- sächlich stattgefunden hätten. Schliesslich würde ihre Schilderung der Flucht jeglicher Logik widersprechen; so sei nicht glaubhaft, dass ihre Ent- führer eine Waffe bei ihr auf dem Tisch liegengelassen haben sollten. Auch ihre legale Ausreise, wobei ihre Entführer, die «Colectivos», mit der Regie- rung zusammenarbeiten würden, werfe Fragen auf. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Person, ihre sexuelle Identität würde in Venezuela nicht geduldet, führte das SEM aus, sie habe davor angegeben, vor dem

5. August 2024 keine Probleme mit irgendjemandem in Venezuela gehabt und eine völlig unbescholtene Person gewesen zu sein. Sie habe auch sonst keine gezielte Verfolgung erwähnt, abgesehen von der als unglaub- haft befundenen Entführung. Ferner habe sie geltend gemacht, in den Jah- ren 2019 und 2020 psychologische Beratung in Anspruch genommen zu haben, welche sie aus freien Stücken abgebrochen habe. Somit habe sie Zugang zu psychologischer Beratung gehabt. Ihre Vorbringen würden so- mit den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die beschwerdeführende Person im Wesentlichen dar, sie sei eine Transperson und sei zusammen mit anderen

D-1169/2025 Seite 6 Personen auf die Strasse gegangen, um gegen die Wiederwahl Maduros zu protestieren. Sie sei keine politische Aktivistin, dennoch sei sie von den «Colectivos» als oppositionelle Kraft wahrgenommen und entführt worden. Sie sei von den Tätern geschlagen und sexuell missbraucht worden. Nach- dem sie den Entführern entkommen sei, hätten die «Colectivos» begon- nen, ihren Bruder zu bedrohen. Sie gehöre als Transgender Person einer bestimmten sozialen Gruppe an, wobei die Situation der Transpersonen in Venezuela laut Berichten äusserst kritisch sei. Diese würden immer wieder Opfer von Gewalt, Bedrohung, Diskriminierung sowie Tötungsdelikten. Ferner werde berichtet, dass LGBTIQ-Personen die Aufnahme von Anzei- gen durch die Polizei mitunter verweigert werde. Transpersonen würde so- wohl Diskriminierung im öffentlichen Raum, auf der Arbeit und in der Schule drohen, wie auch innerhalb der Familien. Bei der beschwerdeführenden Person gebe es zusätzlich eine politische Komponente, da sie aufgrund ihrer Protestteilnahme als oppositionelle Person wahrgenommen werde. Bei den «Colectivos» handle es sich um nichtstaatliche Akteure, die Ein- schüchterung und Gewalt einsetzen, um den Einfluss des Regimes auf- rechtzuerhalten und abweichende Meinungen zu unterdrücken. Sie seien in zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter ausserge- richtliche Tötungen und Angriffe auf politische Dissidenten und Demonst- ranten. Sie würden häufig mit venezolanischen Sicherheitskräften zusam- menarbeiten. Die beschwerdeführende Person sei nicht nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern auch wegen einer unterstellten politischen Anschauung verfolgt worden. Zur Glaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen wurde ausgeführt, die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, bei den Entführern handle es sich um sorgfältige Personen, die keine Fehler (wie das Liegenlassen einer Waffe) machen würden. Eine sol- che Plausibilitätsprüfung sei nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen. Die Aussagen der beschwerdeführenden Person bezüglich ihre Entführung und Misshandlung seien ausführlich und logisch konsistent ausgefallen und würden etliche Einzelheiten aufweisen. Die Vo- rinstanz verkenne, dass traumatische Erlebnisse wie sexuelle Gewalt das Gedächtnis auf besondere Weise beeinflussen. Betreffend legale Ausreise der beschwerdeführenden Person sei festzuhalten, dass die «Colectivos» nicht Teil der Regierung oder Verwaltung seien, sondern nichtstaatliche Ak- teure, weshalb eine Verfolgung durch diese einer legalen Ausreise nicht widerspreche. Schliesslich wurde in der Beschwerde gerügt, das SEM verletze mit seiner Verfügung den Untersuchungsgrundsatz und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig fest. So habe es übersehen, dass die

D-1169/2025 Seite 7 beschwerdeführende Person auch wegen einer unterstellten politischen Anschauung verfolgt worden sei, und die Entführung deshalb stattgefun- den habe, nicht weil sie transsexuell sei. Ausserdem habe sich die Vor- instanz überhaupt nicht mit der allgemeinen Situation von LGBTIQ-Perso- nen in Venezuela auseinandergesetzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es werde in der Beschwerde kein Versuch unternommen, die in der Verfügung erwähnten Widersprüche oder die fehlende Substanz der Vorbringen zu erklären. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dies anerkannt werde. Somit würden die Vorbringen unglaubhaft bleiben, selbst wenn die Ausfüh- rungen zur Logik des Handelns in Frage gestellt würden. Weiter sei bean- standet worden, das SEM habe nicht verstanden, dass die «Colectivos» nicht mit der Regierung oder der Verwaltung vergleichbar seien, weshalb die legale Ausreise möglich gewesen sei. Somit müsste aber, bei Glaub- haftunterstellung der Vorbringen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen werden. Ferner habe die beschwerdefüh- rende Person keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der LGBTIQ-Personen geltend gemacht. Sie habe auch Zugang zu psychologischer Beratung gehabt. Es sei somit keine Verfolgung, oder die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung in Frage stellende Dis- kriminierung aus diesem Grund ersichtlich, unabhängig von der allgemei- nen Situation von LGBTIQ-Personen in Venezuela. 4.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Folgerung des SEM, die nicht explizit in der Beschwerde erwähnten Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit würden akzeptiert, sei absurd. Weiter ignoriere das SEM, dass eine Vorverfolgung stattgefunden habe und übersehe, dass die beschwerdefüh- rende Person aufgrund ihrer unterstellten politischen Anschauung Opfer von sexueller Gewalt gewesen sei. Es sei bekannt, dass traumatische Er- lebnisse das Gedächtnis auf besondere Weise beeinflussen würden. Aus der Vernehmlassung gehe hervor, dass das SEM den Fall nicht eingehend geprüft und sich nicht zu den kritischen Punkten geäussert habe. Es werde vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten. 5. Die beschwerdeführende Person rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und ihre Verfügung nicht ge- nügend begründet, wobei unter anderem geltend gemacht wird, das SEM habe sich nicht mit der Situation von LGBTIQ-Personen in Venezuela aus- einandergesetzt. Hierzu ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt

D-1169/2025 Seite 8 umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung sowie der Vernehmlassung ausführlich dargelegt und gewürdigt hat. Offensichtlich hat es diesen an- ders gewertet als die beschwerdeführende Person; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Ins- besondere sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend, wonach die beschwerdeführende Person keine Verfolgung auf- grund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der LGBTIQ-Personen geltend ge- macht habe, weshalb eine die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegwei- sung in Frage stellende Diskriminierung nicht ersichtlich sei, unabhängig von der allgemeinen Situation von Angehörigen dieser Gruppe in Vene- zuela. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt. Die formellen Rügen sind abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der beschwerdeführenden Person hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzun- gen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, da es der be- schwerdeführenden Person nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges ent- gegenzuhalten. So schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM an, dass die Beschreibung der Entführung und damit ihr Hauptvorbringen von verschiedenen Widersprüchen geprägt ist, es den Ausführungen an Substanz fehlt und diese teilweise der Logik des Handelns widersprechen. Insbesondere kann hier auf die vom SEM erwähnten unterschiedlichen Darstellungen der Flucht verwiesen werden. Ferner sind die Ausführungen der beschwerdeführenden Person durchwegs als detailarm zu bezeichnen und lassen Realkennzeichen vermissen. Es stellt sich schliesslich auch die Frage, weshalb es den angeblichen Entführern so leichtgefallen sein soll, aufgrund der Dokumente, die sie der beschwerdeführenden Person abge- nommen hätten, die Wohnung des Bruders innert kürzester Zeit ausfindig zu machen, nicht aber jene der Tante, wo sie sich in der Folge aufgehalten und gemäss eigenen Angaben sicher gefühlt habe. Auch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die angeblichen Angriffe auf die Wohnung des Bruders äusserst undetailliert und wenig konkret dargelegt wurden. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in Venezuela seit 2000 der «Interna- tional Day of Gay Rights» gefeiert und jährlich in der Hauptstadt Caracas eine «Gay Pride» (im vergangenen Jahr mit über 20'000 Teilnehmern)

D-1169/2025 Seite 9 durchgeführt wird. Seit einigen Jahren wird in Venezuela auch der «Inter- national Day Against Homophobia, Biphobia and Transphobia» (IDAHOBIT) gefeiert. Ferner wurde im Dezember 2022, nach tagelangen Protesten, von der venezolanischen Regierung ein neues Protokoll einge- führt, um es Transpersonen zu erleichtern, ihren Namen zu ändern (vgl. https://database.ilga.org/venezuela-lgbti). Der Umstand, dass LGBTIQ- Personen im Alltag (und insbesondere in ländlichen Gebieten) nach wie vor Benachteiligungen oder gar Übergriffen ausgesetzt sein können, stellt noch keine asylrelevante Verfolgungssituation dar, und allgemeine Hinweise auf sich möglicherweise nach der Rückkehr nach Venezuela ereignende Be- nachteiligungen und Übergriffe genügen nicht, um eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Person die von ihr geltend gemachte Entführung und angebliche Verfol- gung als Folge dieser Entführung nicht glaubhaft machen konnte. Allfällige Nachteile aufgrund ihrer politischen Aktivitäten – namentlich eine einzige Teilnahme an einer Demonstration – oder weil es sich bei ihr um eine Transperson handelt, vermögen sodann mangels Intensität und Zielgerich- tetheit die Voraussetzungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht zu er- füllen. Die Vorinstanz hat somit ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die beschwerdeführende Person verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-1169/2025 Seite 10 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der be- schwerdeführenden Person nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli- che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der beschwerde- führenden Person in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der beschwerdefüh- renden Person noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die beschwerdeführende Person eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer

D-1169/2025 Seite 11 Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land re- gelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Voll- zug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.1.2 m.w.H.). Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen daran nichts zu ändern. Auch für Transpersonen ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit allein aufgrund der sexuellen Identität, unabhängig von den Umständen des Einzelfalles, auszugehen. 8.3.3 Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Weg- weisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III 2.) verwiesen werden kann. Die be- schwerdeführende Person machte – abgesehen von dem als unglaubhaft zu qualifizierenden Übergriff – keine Nachteile oder Diskriminierung auf- grund ihrer sexuellen Identität geltend. Sie konnte gemäss ihren eigenen Angaben die Schule besuchen, eine Ausbildung absolvieren und arbeiten. Ausserdem wurde sie offensichtlich von ihrer Familie unterstützt, ihr Bruder

D-1169/2025 Seite 12 habe sogar ihre Reise finanziert. Ausserdem wurde sie von ihrer Tante un- terstützt und stehe im Kontakt zu weiteren Familienangehörigen, welche in Brasilien leben. Sie verfügt somit über ein soziales Umfeld, welches sie unterstützen kann. Zudem sei sie gesund und es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf Zugang zu psychologischer Beratung hat, wie sie dies bereits in der Vergangenheit hatte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der beschwerdeführenden Person, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten beschwerdeführen- den Person aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem jedoch mit Zwi- schenverfügung vom 5. März 2025 das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzu- erlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1169/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel