Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 13. Februar 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-114/2012 Urteil vom 24. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren [...], Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Gesuch um Kantonswechsel; Verfügung des BFM vom 24. November 2011 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. April 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und anlässlich der Befragung zur Person vom 12. April 2011 aussagte, sie habe keine Neuigkeiten über den Aufenthalt ihrer Mutter und ihres Bruders, dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 14. April 2011 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Z._______ zuwies, wobei die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 15. April 2011 entgegennahm, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte, dass dieser Entscheid des BFM unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. September 2011 unter anderem geltend machte, in der Schweiz würden ihre Mutter und ihr Bruder leben, welche sie kürzlich gesehen habe, dass sie anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz nichts vom Aufenthalt ihrer Mutter und ihres Bruders in der Schweiz gewusst habe, dass sie wünsche, mit ihrer Mutter zusammenzuleben, weil diese an gesundheitlichen Problemen leide, dass sie unter Beilage einer Kopie eines ärztlichen Attestes zusammen mit ihrer Mutter mit Eingabe vom 14. September 2011 an das BFM ein Gesuch um Familienvereinigung stellte und dabei beantragte, in den Aufenthaltskanton ihrer Mutter umgeteilt zu werden, weil ihre Mutter betagt und ziemlich krank sei und sie diese somit unterstützen könne, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2011 mitteilte, es werde ihr Begehren um Kantonswechsel den betroffenen Kantonen, welche ihre Zustimmung dazu geben müssten, unterbreiten, und ihr danach mitteilen, ob ihrem Gesuch entsprochen werden könne oder nicht, dass der Aufenthaltskanton der Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 seine Zustimmung zum beabsichtigten Kantonswechsel der Beschwerdeführerin verweigerte, während der Aufenthaltskanton der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2011 diesem zustimmte, dass das BFM mit Schreiben vom 7. November 2011 der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung ihres Gesuchs um Kantonswechsel gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. November 2011 dazu Stellung nahm, dass das BFM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel mit Verfügung vom 24. November 2011 - eröffnet am 7. Dezember 2011 - abwies und der Beschwerdeführerin eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung gewährte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Januar 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und sie sei dem Aufenthaltskanton ihrer Mutter zuzuteilen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie habe den Entscheid des Aufenthaltskantons ihrer Mutter nicht erhalten und könne sich somit nicht zu dessen Begründung äussern, dass die Krankheit ihrer betagten Mutter, welche sich verschlechtert habe, ihre Anwesenheit erfordere, damit sie die Mutter überwachen, pflegen und sich ihr zuwenden könne, was nur sie als nahe Angehörige tun könne, dass sie ohnehin fast die ganze Zeit bei ihrer Mutter verbringe, seit sie diese wiedergefunden habe, um ihr zu helfen, dass ihrer Mutter von den zuständigen kantonalen Behörden keine adäquate Haushaltshilfe gewährt werde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2012 die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführerin Kopien der anonymisierten kantonalen Antwortschreiben zum beabsichtigten Kantonswechsel zugestellt wurden, dass der verlangte Kostenvorschuss innert Frist beglichen wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich beim Entscheid um die Zuteilung an einen Kanton oder der Verweigerung einer Neuzuteilung zu einem andern Kanton um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG) handelt, dessen asylrechtliche Abteilung zuständig sind (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 4 Abs. 1 des Anhangs des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]), dass die Beschwerde gegen eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG in fine), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung gestützt auf den in den Akten liegenden Rückschein am 7. Dezember 2011 eröffnet wurde, weshalb die 10-tägige Beschwerdefrist unter Beachtung des Fristenlaufs an Feiertagen (Art. 20 Abs. 3 VwVG) am 19. Dezember 2011 abgelaufen gewesen wäre, dass folglich die an das Bundesverwaltungsgericht eingereichte und am 6. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde zu spät eingereicht wurde, dass indessen vorliegend die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin mangelhaft eröffnet wurde, weil das BFM in seiner Rechtsmittelbelehrung statt der 10-tägigen Beschwerdefrist eine Frist von 30 Tagen aufführte (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sie sich in guten Treuen auf diese verlassen durften (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), dass sich nur derjenige auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung berufen kann, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei jedoch nur grobe Fehler einer Partei oder ihres Vertreters dazu führen sollen, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen, dass ein solcher Fehler namentlich dann bejaht und der Vertrauensschutz dementsprechend verneint wird, wenn eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen können (vgl. Lorenz Kneubühler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 38 Rz. 1, 4-7 und 18; vgl. BGE 135 III 377 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen), dass folglich Rechtsuchende keinen Vertrauensschutz finden, wenn der Mangel für sie beziehungsweise für ihren Rechtsvertreter aufgrund seiner Offensichtlichkeit oder aufgrund der einschlägigen Erfahrung im entsprechenden Rechtsgebiet oder Verfahren ohne weiteres erkennbar ist oder allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist, wobei neben den Gesetzestexten nicht auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur konsultiert werden muss, dass das BFM in der Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise auf die 30-tägige Beschwerdefrist hinwies, ohne die spezialgesetzliche Regelung von Art. 108 Abs. 1 AsylG oder aber zu erwähnen, dass es sich bei der von ihm erlassenen Verfügung um eine Zwischenverfügung handle, dass die Vorinstanz einzig auf die Verfahrensbestimmungen von Art. 52 VwVG (Inhalt und Form der Beschwerde), Art. 33a VwVG (Verfahrenssprache) sowie auf den die Verfahrenssprache betreffenden Art. 54 BGG verwies, dass mit dem primären Verweis des BFM auf die Verfahrensbestimmungen des VwVG der Anschein erweckt wird, hinsichtlich der vom BFM angegebenen Rechtsmittelfrist würden ebenfalls die Bestimmungen des VwVG zum Tragen kommen, dass eine entsprechende Konsultation des VwVG ergeben würde, dass bei der Anfechtung von Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG) - ebenso wie bei der Anfechtung von Endverfügungen (Art. 44 VwVG) - auf Grund des am 1. Januar 2007 revidierten Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. Anhang Ziff. 10 des VGG) eine 30-tägige Beschwerdefrist gilt, dass aufgrund dieser Sachlage davon auszugehen ist, die unvertretene Beschwerdeführerin habe keine Kenntnis von der - erst seit dem 1. Januar 2008 geltenden - spezialgesetzlichen 10-tägigen Beschwerdefrist besessen und sei durch die Angabe der falschen Rechtsmittelfrist in einen Irrtum versetzt worden, den sie auch bei grösserer Aufmerksamkeit nicht hätte vermeiden können, zumal nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerin hätte als Laie unter den gegebenen Umständen die fehlerhafte Eröffnung des BFM erkennen können, dass demzufolge die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin als begreifliche Folge der irrtümlichen Rechtsmittelbelehrung angesehen werden kann, dass die Beschwerde folglich als fristgerecht eingereicht zu erachten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111 Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM vorliegend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wechsel des Aufenthaltskantons in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG ablehnte, wobei es gestützt auf Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) unter anderem ausführte, einem Gesuch um Kantonswechsel könne nur dann entsprochen werden, wenn entweder ein Anspruch auf Einheit der Familie bestehe, eine schwerwiegende Gefährdung vorliege oder im Fall von andern Gründen beide betroffene Kantone zustimmen würden, dass vorliegend die in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG und Art. 21 VVWA enthaltenen Voraussetzungen nicht gegeben seien, weil die Beschwerdeführerin bereits volljährig sei, jahrelang getrennt von ihrer Mutter gelebt habe und diese trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden ihren Alltag und die damit verbundenen Arbeiten bisher auch ohne die Hilfe ihrer Tochter gemeistert habe, dass die geltend gemachten Gründe folglich den Zuzug der Beschwerdeführerin in den Aufenthaltskanton ihrer Mutter nicht zu rechtfertigen vermöchten, weshalb das Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen sei, dass der vom BFM in Anwendung von Art. 27 Abs. 3 AsylG getroffene Entscheid über den Kantonswechsel in materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden könne, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 1.3.3), dass sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf diesen Grundsatz beruft, indem sie unter anderem geltend macht, sie möchte bei ihrer betagten und gesundheitlich angeschlagenen Mutter leben, bei welcher sie sich ohnehin mehrheitlich aufhalte, um ihr bei den täglichen Arbeiten behilflich zu sein, dass sich der von Art. 27 Abs. 3 AsylG erfasste Begriff der Familieneinheit grundsätzlich am im Asylrecht geltenden Familienbegriff orientiert, wonach gemäss Art. 1 Bst. e AsylV 1 in erster Linie Ehegatten und deren minderjährige Kinder, mithin also die Kernfamilie, als Familie zu verstehen sind, wobei eingetragene Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen den Ehegatten gleichgestellt sind, dass über die Kernfamilie hinausgehend der Familienbegriff gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen, erfasst werden, dass ein solchermassen erweitertes Familienleben beispielsweise auch die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern erfassen kann, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (BVGE 2008/47 E. 4.1), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, angewiesen ist, und die der Unterstützung bedarf, welche nur durch ein in der Schweiz lebendes Familienmitglied und nicht durch die Schweizerbehörden oder durch Dritte zu erbringen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen seit 2001 nichts mehr über den Aufenthalt ihrer Mutter wusste und somit auch nicht mehr mit ihr lebte (vgl. Akte A13/17 S. 2), dass sie folglich vor ihrer Einreise in die Schweiz schon seit mehreren Jahren nicht mehr in einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu ihrer Mutter stand, unabhängig davon, ob ihre Mutter an gesundheitlichen Beschwerden leidet, dass zudem ihre Mutter seit deren Einreise in die Schweiz trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten ohne die Beschwerdeführerin zurecht kam, dass unter diesen Umständen nicht von einem bestehenden und besonderen Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter gesprochen werden kann, dass somit die Darstellung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei auf ihre Hilfe angewiesen, nicht geteilt werden kann, dass folglich mangels Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses dem Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführerin nicht entsprochen werden kann, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass schliesslich weder die eingereichten Kopien von Arztberichten noch die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass nach dem Gesagten die Verweigerung des Kantonswechsels der Beschwerdeführerin den Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt, das Kantonswechselgesuch vom BFM zu Recht abgewiesen und die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem am 13. Februar 2012 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 13. Februar 2012 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand