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D-1149/2011

D-1149/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-ten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-ge kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

ABundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1149/2011/wif

Urteil vom 23. Februar 2011

Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach,

mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;

Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______

Nigeria,

B._______

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

(Dublin-Verfahren);

Verfügung des BFM vom 7. Februar 2011 / N_______.

Das Bundesverwaltungsgericht,

in Anwendung

des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),

des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­ver­fahren (VwVG, SR 172.021),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs­ge­richt (VGG, SR 173.32),

des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),

der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen­rech­te und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]),

des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht­lin­ge (Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]),

des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid­genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri­te­rien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü­fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl­antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),

der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit­glied­staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),

der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep­tem­ber 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dub­lin),

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-di­gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 14. Dezember 2010 im C._______ unter anderem an­gab, am 22. August 2008 mit dem Flugzeug aus D._______ kommend in E._______ angekommen zu sein und in Italien ein Asylgesuch gestellt zu ha­ben (vgl. BFM-Protokoll A1 S. 7),

dass das BFM gestützt auf diese Aussagen dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien ge-währ­te (vgl. A1 S. 8) und am 23. Dezember 2010 die italienischen Be­hör­den in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Auf­nah­me des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. A10/4),

dass in der Folge keine Stellungnahme der italienischen Behörden er-folgte,

dass das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2011 - eröffnet am 11. Feb­ruar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2010 nicht ein­trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei­sungs­voll­zug nach Italien anordnete, wobei die Überstellung - vorbehältlich ei­ner allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 24. Juli 2011 zu erfolgen habe,

dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom­me keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2011 an das Bun­desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem darum ersuchte, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,

dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Februar 2011 beim Bundesver-wal­tungsgericht eintrafen,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art.5 VwVG) des BFM entscheidet (Art.105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be­schwer­deführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über­prü­fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be­schwer­de­instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prü­fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurs-kom­mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrich­ter­li­cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei­ten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich nach­folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be­schwer­deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver­zichtet wurde,

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl­su­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch­füh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu­stän­dig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),

dass das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO Italien für die Prüfung des am 5. Dezember 2010 in der Schweiz eingereichten Asyl­gesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtet hat,

dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert einem Monat nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dub­li­ner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung defini­tiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO),

dass weder die im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Be­schwer­deebene geltend gemachten Vorbehalte des Be­schwer­de­füh­rers, wonach er wegen der dortigen schwierigen Lebensumstände nicht nach Italien zurückkehren wolle, geeignet sind, die Argumente der Vorinstanz in Frage zu stellen,

dass nämlich hinsichtlich der grundsätzlichen Vorbehalte gegenüber der Behandlung Asylsuchender in Italien festzuhalten ist, dass Asylsu-chen­de in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,

dass indessen Italien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist,

dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,

dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni­schen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staat­lichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,

dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er­sicht­lich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), wes­halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be­stim­mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-ord­net wurde,

dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-stel­lungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nah­men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,

dass eine entsprechende Prüfung - soweit notwendig - vielmehr be-reits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vor-ste­hen­de Erwägungen),

dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-mes­sen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be­schwerde mit dem innert der Behandlungsfrist gemäss Art. 107a AsylG ergangenen Urteil gegenstandslos geworden ist,

dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen­stands­los geworden ist,

dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwer-de­führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-er­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-ge kantonale Behörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach

Daniel Merkli

Versand: