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D-1147/2023

D-1147/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-06 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 März 2023 bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer – gesetzlich vertreten durch seine Mutter – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 17. Februar 2023 eröffnet wurde und die Beschwerdefrist von 30 Tagen noch läuft, dass über das vorliegende Rechtsmittel angesichts des Verfahrensaus- gangs vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu befinden ist, dass über ein Rechtsmittel davon abgesehen ohnehin schon vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden kann, wenn – wie vorliegend – die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen ist (vgl. dazu u.a. BVGer-Urteil D-993/2023 vom 23. Februar 2023 S. 3 m.w.H.), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass in der Beschwerdebe- gründung nicht auf die vom SEM verfügte Kantonszuweisung eingegangen wird, weshalb davon auszugehen ist, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-

D-1147/2023 Seite 4 fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwen- det und es nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, soweit die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung beantragt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personen- gruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird:

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlo- sen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Feb- ruar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzauf- enthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfü- gen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,

D-1147/2023 Seite 5 dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom

13. Februar 2023 ausführte, seine Abklärungen hätten ergeben, dass "Sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtig[t]en Personen gehören, weil Sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am

24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft waren", dass der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM verletze mit seiner Verfügung die Bestimmungen über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, da er – im Gegensatz zu seiner Mutter – am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, weshalb er zu den schutzberechtig- ten Personen gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 gehöre, dass er ein Interesse an der Gewährung des Schutzstatus habe, da ihm dieser eine gegenüber der vorläufigen Aufnahme bevorzugte Rechtsstel- lung einräume, dass die Parteien eines Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheid- begründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass das SEM zwar in der Überschrift seiner Verfügung festhielt, es handle sich um den Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung für die Mutter und den Beschwerdeführer, dass sich das SEM jedoch in Bezug auf das Gesuch um Gewährung vorü- bergehenden Schutzes des Beschwerdeführers nicht eindeutig zu ihm res- pektive zum ihn betreffenden Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdi- gung äusserte, dass sich angesichts der Formulierung "Die Abklärungen des SEM haben ergeben, dass Sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtig[t]en Personen gehören, weil Sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft wa- ren" höchstens erahnen lässt, das SEM könnte die Auffassung vertreten, auch der Beschwerdeführer habe sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten,

D-1147/2023 Seite 6 dass diesfalls indessen eine Begründung dafür, weshalb den gegenteiligen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, er habe sich bis Herbst 2022 in der Ukraine aufgehalten, nicht geglaubt werden kann, fehlt, dass darüber hinaus aus der angefochtenen Verfügung weder ersichtlich ist, ob das SEM eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für eine Schutzgewährung betreffend den Beschwerdeführer vorgenommen hat, noch aus welchem Grund es eine solche Prüfung allenfalls als nicht erfor- derlich oder die Voraussetzungen für die Schutzgewährung als nicht erfüllt erachtete, dass sich damit aus der angefochtenen Verfügung nicht mit der nötigen Klarheit ersehen lässt, ob das SEM die Vorbringen in Bezug auf den Be- schwerdeführer tatsächlich gehört, diese sorgfältig und ernsthaft geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat, da sich solches in der Entscheidbegründung nicht niedergeschlagen hat, dass das SEM nach dem Gesagten seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Sa- che ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zu- rückweisen kann, dass im vorliegenden Fall eine solche Rückweisung angezeigt ist, zumal es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die Versäum- nisse des SEM nachzuholen, wodurch dem Beschwerdeführer im Übrigen auch eine Instanz verloren ginge, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, wes- halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos ist,

D-1147/2023 Seite 7 dass auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeistän- dung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG gegen- standslos wird, dass nämlich dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens in Anwen- dung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzuspre- chen ist, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde eine Entschädigung von ins- gesamt Fr. 732.40 (3,5 Stunden à Fr. 180.–, Mehrwertsteuerzuschlag so- wie Fr. 50.– Spesen) geltend macht, welche angemessen erscheint, dass dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung in dieser Höhe zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1147/2023 Seite 8

E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 wird in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 732.40 auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 wird in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entschei- dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 732.40 auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1147/2023 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, Caritas Suisse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 13. Februar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Mutter des Beschwerdeführers, B._______, am 15. Dezember 2022 für sich und ihren Sohn - beide ukrainische Staatsangehörige - ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz einreichte, dass sie anlässlich ihrer Befragung angab, sie habe sich seit dem Jahr 2016 bis (...) 2022 in C._______ aufgehalten, währenddem der Beschwerdeführer bei seinem (...), (...) und weiteren Verwandten in der Ukraine geblieben sei, dass sie im Herbst 2022 von C._______ aus über Polen und die Slowakei in die Ukraine gereist sei, um den Beschwerdeführer abzuholen, bevor sie in der Folge nach kurzen Aufenthalten in Litauen und Polen in die Schweiz gelangt seien, dass das SEM das Gesuch von B._______ und des Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz mit Verfügung vom 13. Februar 2023 - eröffnet am 17. Februar 2023 - ablehnte und sie aus der Schweiz wegwies, dass es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme von Mutter und Sohn anordnete, da der Vollzug der Wegweisung zurzeit nicht zumutbar sei, dass es weitere Anordnungen (Kantonszuweisung) traf, dass der Beschwerdeführer - durch die rubrizierte Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 28. Februar 2023 gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf ihn aufzuheben und ihm sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, der er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersuchte, dass der Beschwerdeschrift eine von B._______ am 21. Februar 2023 für sich und ihren Sohn unterzeichnete Bevollmächtigung der rubrizierten Rechtsvertreterin, eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit sowie diverse Kopien der vorinstanzlichen Akten beilagen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 1. März 2023 bestätigte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer - gesetzlich vertreten durch seine Mutter - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die angefochtene Verfügung am 17. Februar 2023 eröffnet wurde und die Beschwerdefrist von 30 Tagen noch läuft, dass über das vorliegende Rechtsmittel angesichts des Verfahrensausgangs vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu befinden ist, dass über ein Rechtsmittel davon abgesehen ohnehin schon vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden kann, wenn - wie vorliegend - die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen ist (vgl. dazu u.a. BVGer-Urteil D-993/2023 vom 23. Februar 2023 S. 3 m.w.H.), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass in der Beschwerdebegründung nicht auf die vom SEM verfügte Kantonszuweisung eingegangen wird, weshalb davon auszugehen ist, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anwendet und es nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBI 2022 586), dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung den folgenden Personengruppen vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird: a)schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, b)schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten, c)Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können, dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2023 ausführte, seine Abklärungen hätten ergeben, dass "Sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtig[t]en Personen gehören, weil Sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft waren", dass der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM verletze mit seiner Verfügung die Bestimmungen über die Gewährung des vorübergehenden Schutzes, da er - im Gegensatz zu seiner Mutter - am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen sei, weshalb er zu den schutzberechtigten Personen gemäss Buchstabe a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 gehöre, dass er ein Interesse an der Gewährung des Schutzstatus habe, da ihm dieser eine gegenüber der vorläufigen Aufnahme bevorzugte Rechtsstellung einräume, dass die Parteien eines Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass das SEM zwar in der Überschrift seiner Verfügung festhielt, es handle sich um den Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung für die Mutter und den Beschwerdeführer, dass sich das SEM jedoch in Bezug auf das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes des Beschwerdeführers nicht eindeutig zu ihm respektive zum ihn betreffenden Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung äusserte, dass sich angesichts der Formulierung "Die Abklärungen des SEM haben ergeben, dass Sie nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtig[t]en Personen gehören, weil Sie zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 nicht in der Ukraine wohnhaft waren" höchstens erahnen lässt, das SEM könnte die Auffassung vertreten, auch der Beschwerdeführer habe sich zum fraglichen Zeitpunkt nicht in der Ukraine aufgehalten, dass diesfalls indessen eine Begründung dafür, weshalb den gegenteiligen Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, er habe sich bis Herbst 2022 in der Ukraine aufgehalten, nicht geglaubt werden kann, fehlt, dass darüber hinaus aus der angefochtenen Verfügung weder ersichtlich ist, ob das SEM eine eigenständige Prüfung der Voraussetzungen für eine Schutzgewährung betreffend den Beschwerdeführer vorgenommen hat, noch aus welchem Grund es eine solche Prüfung allenfalls als nicht erforderlich oder die Voraussetzungen für die Schutzgewährung als nicht erfüllt erachtete, dass sich damit aus der angefochtenen Verfügung nicht mit der nötigen Klarheit ersehen lässt, ob das SEM die Vorbringen in Bezug auf den Beschwerdeführer tatsächlich gehört, diese sorgfältig und ernsthaft geprüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt hat, da sich solches in der Entscheidbegründung nicht niedergeschlagen hat, dass das SEM nach dem Gesagten seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Sache ausnahmsweise mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann, dass im vorliegenden Fall eine solche Rückweisung angezeigt ist, zumal es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein kann, die Versäumnisse des SEM nachzuholen, wodurch dem Beschwerdeführer im Übrigen auch eine Instanz verloren ginge, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer beantragt wird, und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit diesem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ebenfalls gegenstandslos ist, dass auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 72 i.V.m. Art. 102m AsylG gegenstandslos wird, dass nämlich dem Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerde eine Entschädigung von insgesamt Fr. 732.40 (3,5 Stunden à Fr. 180.-, Mehrwertsteuerzuschlag sowie Fr. 50.- Spesen) geltend macht, welche angemessen erscheint, dass dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in dieser Höhe zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Beschwerdeführer beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 wird in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Sachverhaltserstellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 732.40 auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig