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D-1115/2012

D-1115/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-1115/2012

Urteil vom 6. März 2012

Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas

mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;

Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

D._______, geboren am (...),

Nigeria beziehungsweise Armenien,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Vollzug der Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass die Beschwerdeführerin erstmals am 4. Juli 2005 zusammen mit ihrem damaligen Ehepartner in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass sie im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, aus E._______ zu stammen und ethnische Yezidin zu sein,

dass ihr damaliger Ehepartner von der Miliz verfolgt worden sei und sie Ar­menien aus diesem Grund verlassen hätten,

dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 2. August 2005 in An­wendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abwies,

dass es gleichzeitig die Wegweisung anordnete und den Vollzug nach Arme­nien für zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass der Beschwerdeführer erstmals am 15. Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er im Rahmen dieses Verfahrens im Wesentlichen geltend machte, der Ethnie der Igbo anzugehören, aus dem F._______ zu stammen und vor der Ausreise in G._______ gelebt zu haben,

dass er unter Drohungen zur Annahme eines religiösen Amtes genötigt wor­den sei, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,

dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 in An­wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat,

dass es gleichzeitig die Wegweisung anordnete und den Vollzug nach Nige­ria für zulässig, zumutbar und möglich erachtete,

dass die Beschwerdeführenden am 11. März 2011 in der Schweiz erneut um Asyl nachsuchten und vorbrachten, religiös angetraut zu sein,

dass die Beschwerdeführerin vorerst darlegte, im Frühjahr 2006 nach Arme­nien zurückgekehrt und dort wegen ihres neuen Ehemannes durch die Verwandtschaft angefeindet worden zu sein,

dass sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs ihre Aussage korrigierte und darlegte, nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt zu sein,

dass der Beschwerdeführer vorbrachte, nach dem ersten Asylverfahren nach Armenien gereist und von dort wieder in die Schweiz gelangt zu sein,

dass er keine neuen Fluchtgründe geltend machte,

dass das BFM auf die zweiten Asylgesuche mit Verfügungen vom 29. Juli beziehungsweise 9. September 2011 in An­wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat und den Vollzug der Wegweisung nach Öster­reich (Beschwerdeführerin) respektive Frankreich (Beschwerdeführer) an­ordnete,

dass das BFM in den Verfügungen erwog, die (neue) Ehe der Beschwerde­führenden sei bloss behauptet und in keiner Weise belegt, weshalb sich keine Ansprüche aus dem Grundsatz der Einheit der Familie ergäben,

dass alle vorinstanzlichen Verfügungen unangefochten in Rechtskraft er­wuchsen,

dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2011 in der Schweiz zum dritten Mal Asylgesuche stellten,

dass der Beschwerdeführer bei der Summarbefragung auf prekäre Aufent­haltsbedingungen in Frankreich verwies,

dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, ebenfalls nach Frankreich ge­reist zu sein und sich mit den Kindern bei ihrem Mann aufgehalten zu ha­ben,

dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 - eröffnet am 22. Feb­ruar 2012 - auf die dritten Asylgesuche gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Wegwei­sung samt Vollzug anordnete,

dass es den Ausreisetermin auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft fest­setzte,

dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die zu­letzt am 11. März 2011 eingeleiteten Asylverfahren seien rechtskräftig ab­ge­schlossen,

dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, wonach seither Ereig­nisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele­vant wären,

dass sich der Vollzug in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög­lich erweise,

dass die Beschwerdeführenden diesen Entscheid mit Eingabe vom 28. Februar 2012 beim Bundes­verwaltungsgericht anfochten,

dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 des Ver­waltungsverfahrensge­setzes vom 20. De­zember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor­schusspflicht beziehungsweise die Entrichtung einer angemessenen Partei­entschädigung bean­tragten,

dass der Eingabe ein die Beschwerdeführerin betreffendes Aufgebot für ei­nen fachärztlichen Termin und eine ärztliche Bestätigung (Schwanger­schaft) beilagen,

dass auf die Beschwerdevorbringen - soweit erforderlich - in den nachfol­genden Erwägungen einzugehen ist,

dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 2. März 2012 beim Bundesver­wal­tungsge­richt eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei­det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be­rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Ände­rung haben und daher zur Einreichung der Be­schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre­ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei­ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, wes­halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un­angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden gemäss den eindeutig formulierten Rechtsbegehren lediglich das Bestehen von Wegweisungsvoll­zugs­hin­der­nis­sen geltend machen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid betreffend dessen Dispositivziffern 1 und 2 unangefochten in Rechtskraft erwuchs,

dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg­wei­sung entgegen­stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut­baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be­stimmun­gen über die vorläu­fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),

dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ­ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hin­wei­se auf Verfol­gung vorliegen und keine konkreten An­haltspunkte für eine menschen­rechtswidrige Be­handlung ersichtlich sind, die den Be­schwer­de­führenden in ihren Herkunftsstaaten drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass es den Beschwerdeführenden unbenommen ist, gemeinsam nach Ar­menien respektive Nigeria auszureisen und so entgegen den Beschwerde­vorbringen und unbesehen der vom BFM in bisherigen Verfah­ren geäusserten Zweifel an der Familieneinheit keine Trennung erfol­gen muss,

dass es den Beschwerdeführenden nach behördlicher Registrierung der be­haupteten Ehe vor Ort grundsätzlich möglich sein dürfte, sich auch im Herkunftsland des Partners respektive der Partnerin dauerhaft niederzulas­sen,

dass bezüglich Nigeria und Armenien un­ter den heute bestehenden Verhält­nissen nicht von Krieg, Bürger­krieg oder von einer Situation landes­weiter allgemeiner Gewalt ge­spro­chen werden kann,

dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den Voll­zug der Wegweisung als unzumut­bar erscheinen lassen könnten,

dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im sechsten Monat und ihre psychischen Probleme in der geltend gemachten Form einer Rück­kehr offensichtlich nicht entgegenstehen, zumal vor Ort medizinische Einrichtungen bestehen,

dass allfällige Schwierigkeiten in Armenien wegen der Hautfarbe des Beschwerdeführers nicht unüberwindbar sein dürften (vgl. C 10/10 S. 5; B7/3, S. 2),

dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich des sozialen Netzes in den Heimatstaaten mehrfach widersprochen haben, weshalb nicht glaubhaft erscheint, sie würden mangels sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte in eine existenzgefährdende Lage geraten,

dass von weiteren Abklärungen schon insofern abzusehen ist, als die Unter­suchungsmaxime ihre Grenze praxisgemäss in der Mitwirkungs­pflicht der Betroffenen findet,

dass die Beschwerdeführerin eine allfällige Übersiedlung nach Nigeria offen­bar selber nicht ausschliesst (C 13/11 S. 6 f.),

dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, sie gerieten in Nigeria oder in Armenien in eine existenzgefährdende Situation,

dass offensichtlich auch keine konkret drohende Verletzung des Kindswohls ersichtlich ist,

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich mög­lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht der Beschwerde­füh­ren­den ist, sich um die Be­schaffung der für die Rückkehr not­wen­di­gen Rei­sepa­piere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg­wei­sung zu bestätigen ist,

dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar­zu­tun, in­wiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder un­angemessen sind (Art. 106 AsylG),

dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensicht­lich un­begründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu entsprechen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auf­erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin:

Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas

Patrick Weber

Versand: