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D-1112/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 / N

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1112/2024

U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 2 4 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Einzelrichter), mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Hirschengraben 10, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 / N (…).

D-1112/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie

– suchte am 7. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Tessin und Zentralschweiz zu- gewiesen. B. Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2023 summarisch zu sei- ner Person (PA) befragt und am 5. Februar 2024 zu seinen Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe Syrien wegen des Bürger- kriegs und aus Angst vor einer Verhaftung verlassen, weil er im Jahr 2015 der Einberufung zum Wehrdienst nicht nachgekommen, deswegen im April 2018 zur Verhaftung ausgeschrieben und am 5. September 2023 ange- klagt worden sei. Im Weiteren habe ihm die kurdisch-syrische Partei der Demokratischen Union (PYD) seit dem Parteiaustritt seiner Schwester im Jahr 2014 Probleme bereitet. Seine Familie sei danach immer wieder be- hördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen. Beispielsweise habe die kurdi- sche Regierung im Jahr 2015 seinem Vater beim Bau einer grossen Firma Genehmigungsprobleme bereitet. Im Oktober 2023 hätten Mitglieder der PYD – konkret ein Mann namens J. in Begleitung von Asayesh-Agenten – dieses Bauprojekt mit einem Bulldozer zerstören wollen, was zu einem Streit zwischen ihnen und dem Vater geführt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eingegriffen und J. ge-stossen. Aufgrund dieses Handge- menges und zur Vermeidung künftiger Probleme mit PYD-Mitgliedern sei der Beschwerdeführer am nächsten Tag beziehungsweise am 20. Oktober 2023 aus seinem Heimatstaat ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen und zum Nachweis seiner Identität reichte er zahlreiche Dokumente, teilweise im Original, ein (Einberufung zum Mili- tärdienst, Haftbefehl, Anklageschrift, Militärdienstheft, Schulunterlagen/- zeugnisse, Universitätsausweis, Familienbuch, Personenstandregister- auszug, Heiratsurkunde, Identitätsausweis). C. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm im Rahmen des recht- lichen Gehörs mit Eingabe vom 9. Februar 2024 beim SEM Stellung zum Entscheidentwurf.

D-1112/2024 Seite 3 D. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 12. Februar 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Februar 2024 erhob der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz, eventualiter unter Anerkennung der Flüchtlingsei- genschaft die Gewährung von Asyl und subeventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in das Aktenverzeichnis sowie in die vollständig nummerierten Akten und in den USB-Stick, um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung nach gewährter Akteneinsicht und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung, eventualiter um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung der Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Be- zahlung eines Gerichtskostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 1. März 2024 unter Fest- stellung der bereits erfolgten Einsicht in das Aktenverzeichnis beziehungs- weise in den USB-Stick die Gesuche um Gewährung einer Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung sowie der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. H. Mit Eingabe vom 26. März 2024 beziehungsweise vom 13. April 2024 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein weiteres Beweis- mittel ein (Kopie und Original syrischer Strafregisterauszug inkl. Überset- zung).

D-1112/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist nach Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden im Zusammenhang mit dem Hauptbegeh- ren auf Kassation die formellen Rügen erhoben, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Willkürverbot und die Pflicht zur voll- ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellung ver- letzt. So habe sie die Vorbringen betreffend die Risikofaktoren, namentlich die kurdische Herkunft und das Risikoprofil der Familie, nicht gesamthaft, die Beweismittel nicht vollständig und die Glaubhaftigkeit der Aussagen falsch gewürdigt. Es sei willkürlich, einzelne eingereichte Beweismittel als

D-1112/2024 Seite 5 nicht relevant beziehungsweise käuflich erwerbbar einzustufen und des- wegen auf ihre rechtsgenügliche, vollständige Abklärung zu verzichten.

4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr ange- botenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht die Notwendigkeit für über die Be- fragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachver- halt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

D-1112/2024 Seite 6 4.4 Der vorliegende Sachverhalt wurde von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und mit den eingereich- ten Beweismitteln, soweit sie für das vorliegende Verfahren relevant sind, auseinander (vi-Entscheid, Ziff. I/4, Ziff. II/3). Der Beschwerdeführer be- gründet nicht rechtsgenüglich, welche Beweismittel nicht gewürdigt worden sein sollen (Beschwerde, Art. 12) und solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nach dem Gesagten entgegen der Beschwerde nicht willkürlich, einzelne Beweismittel als nicht relevant einzustufen. Zudem be- schlägt die umstrittene Einschätzung des Gefährdungsprofils des Be- schwerdeführers, der Echtheit der Beweismittel und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen die materielle Würdigung der Sache, worauf in diesem Urteil soweit nötig in den dazugehörigen Erwägungen näher einzugehen ist. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt jedenfalls keine Gehörsverletzung dar, son- dern beschlägt wiederum die Frage der materiellen Würdigung der Sache.

Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Ge- hörs oder einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Ebensowenig ist eine Verletzung des Willkürverbots ersichtlich.

4.5 Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formel- len Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Hauptantrag ist demzu- folge abzuweisen.

5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1112/2024 Seite 7 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli- chen damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Weder seine Beweismittel noch seine Ausführungen in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vermöchten daran etwas zu ändern. Betreffend Glaubhaftigkeit habe der Beschwerdeführer keine überzeugen- den Gründe für eine intensive Verfolgung beziehungsweise für aktuelle Probleme mit der PYD infolge des Austrittes seiner Schwester aus der Par- tei (2014) oder eines Streites mit J. (2023) als deren Mitglied anführen kön- nen. Das Bauprojekt des Vaters habe bereits im Jahr 2015 begonnen, je- doch sei J. erst am Tag des Streites im Jahr 2023 zum ersten Mal auf die Baustelle gekommen. Der Erklärungsversuch, J. habe den Bau erst 2023 aufgrund Verzögerungen infolge von Bewilligungsproblemen besucht, überzeuge angesichts seiner Angaben, vor dem 19. Oktober 2023 seien immer wieder andere Beamte auf die Baustelle gekommen und hätten das Vorweisen von den von ihm bei den Behörden eingeholten Genehmigun- gen zur legalen Fortführung des Projekts verlangt, nicht. Die Begründung, J. habe Geld von der Familie gefordert, weil solche Geldforderungen (bei- spielsweise) seiner persönlichen Erfahrung mit kurdischen Regierungsbe- amten entsprechen würden, sei vage und ohne Einzelheiten ausgefallen. Die Schilderungen würden insgesamt keine Furcht vor intensiver, zukünfti- ger Verfolgung darlegen. Sie seien nicht plausibel und damit unglaubhaft. Obwohl der Beschwerdeführer vorbringe, er (und seine Familie) hätten we- gen des Parteiaustritts seiner Schwester Probleme mit der PYD, sei ihm persönlich in seinem Heimatland nie etwas passiert. Trotz der angeblich seit dem Jahr 2014 bestehenden behördlichen Schikanen, die sich in feh- lender Unterstützung beispielsweise beim Erhalt von Benzin, Bauernhilfe und den Bauprojektgenehmigungen gezeigt hätten, habe er Syrien vor dem 23. Oktober 2023 nie verlassen. Nach den geschilderten Anhaltungen durch die kurdischen Behörden an Kontrollpunkten und den vorübergehen- den Mitnahmen auf die Polizeistation zur Überprüfung seiner Dokumente,

D-1112/2024 Seite 8 sei der Beschwerdeführer immer wieder freigelassen worden. Solche Schi- kanen würden keine Verfolgung in der nötigen Intensität von Art. 3 AsylG darstellen. Insofern der Beschwerdeführer vorbringe, im Jahr 2015 zum Militärdienst einberufen worden und dieser Pflicht nicht nachgekommen zu sein, wes- halb im Jahr 2018 ein Haftbefehl ausgestellt und er am 5. September 2023 wegen Wehrdienstverweigerung angeklagt worden sei, bedürfe eine Wehr- dienstverweigerung zusätzlicher Risikofaktoren für eine flüchtlingsrechtli- che Relevanz. Im vorliegenden Fall seien keine Risikofaktoren ersichtlich, die ihn als politischen Gegner erscheinen liessen und er habe auch keine Beweise vorgelegt, die auf ein Risikoprofil schliessen liessen. Gemäss ei- genen Angaben sei er nach der Einberufung weder je wieder von der syri- schen Polizei angehalten worden noch habe er sonst persönliche Prob- leme mit den syrischen Militärbehörden gehabt. Die eingereichte Vorla- dung, der Haftbefehl und die Anklageschrift würden einzig aufzeigen, dass er zum Militär einberufen und für die Wehrdienstverweigerung eine legitime Strafe erhalten werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Militärdienstverweigerung und die hierzu eingereichten Beweismittel würden demnach die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sowie die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf vor- gebrachten Wiederholungen würden an dieser Einschätzung nichts än- dern. Entgegen den Angaben in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe sich im Dorf versteckt gehalten, habe er in der Anhörung erklärt, we- gen der Kontrollpunkte der Truppen des syrischen Regimes nicht weiter als bis nach Maabade gegangen zu sein. Die Vorbringen betreffend eine Ver- folgung durch die syrischen Behörden stünden im Zusammenhang mit dem Militärdienst. Insofern die Rechtsvertretung die politischen Ansichten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung näher untersucht haben wolle, werde darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer nie erklärt habe, Angst wegen seiner politischen Ansichten oder aus einem anderen Grund zu haben. Zudem könne die Echtheit der eingereichten Beweismittel offengelassen werden, da sich solche Original- belege in Syrien leicht beschaffen liessen. Selbst wenn nicht ausgeschlos- sen werden könne, dass das syrische Regime in Gebieten, die nicht der Opposition angehören würden, junge Männer zur Militärdienstleistung auf- fordere (Provinz Hassaka), seien vom Beschwerdeführer keine Vorfälle be- richtet worden, die er persönlich mit den syrischen Militärbehörden erlebt

D-1112/2024 Seite 9 habe oder einen Verstoss gegen militärische Kriterien darstellen würden. Im Weiteren seien in der Stellungnahme keine Angaben gemacht oder Be- weise eingereicht worden, welche auf mögliche zusätzliche Risikofaktoren schliessen lassen würden. Eine angebliche Verfolgung durch die syrisch- kurdischen Behörden stehe im Zusammenhang mit dem Parteiaustritt der Schwester, wobei darauf hinzuweisen sei, dass sie derzeit frei in ihrem Hei- matland bei ihren Eltern lebe und arbeite. Den nach der Zeit als Sympathi- sant der PYD beziehungsweise ab 2014 erlittenen Schikanen des Be- schwerdeführers mangle es an der asylrechtlich nötigen Intensität. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer seine bis- herigen Vorbringen und hält den Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung im Wesentlichen entgegen, er habe die Verfolgung durch J. bezie- hungsweise die PYD nicht erklären können, weil sie auf unlogisches Ver- halten Dritter zurückzuführen sei und nicht, weil das Vorbringen unglaub- haft sei. Seine Ausführungen seien sehr ausführlich sowie von zahlreichen Realkennzeichen geprägt und die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht mitgewürdigt. Alsdann sei offensichtlich, dass das Hand- gemenge auf der Baustelle zwischen dem Beschwerdeführer und J. zu sei- ner direkten politischen Verfolgung durch die PYD geführt habe. Zudem habe die Motivation der PYD, den Beschwerdeführer zu verfolgen, ihren Ursprung bereits in der «Befreiung» und Rückführung der Schwester in die Familie. Im Weiteren weise der Beschwerdeführer zusätzliche Risikofakto- ren auf, indem er politisch aktiv gewesen und von kurdischer Ethnie sei, weswegen er im syrischen Militär einen Ethnie- und Politmalus erleide. Die Militärdienstverweigerung habe der Beschwerdeführer mit zahlreichen Be- weismitteln belegt. Weitere zusätzliche Risikofaktoren seien die illegale Ausreise, wegen der er als Regimefeind und Landesverräter gelte, sowie seine politische Familie, die im Visier der syrischen Behörden stehe. Aus dem eingereichten Strafregisterauszug sei ersichtlich, dass der Beschwer- deführer aufgrund im Jahr 2015 erfolgter Teilnahme an Demonstrationen der Opposition gegen den syrischen Staat verurteilt und seither zur Verhaf- tung ausgeschrieben worden sei. Im Sinne einer Gesamtwürdigung der Vorbringen würde er sowohl vom syrischen Militär als auch von der PYD (quasistaatlich) gezielt asylrechtlich relevant verfolgt. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Die vorin- stanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden. Es kann

D-1112/2024 Seite 10 insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die angefochtene Verfügung sowie vorstehende Erwägungen (E.) 6.1 verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungs- weise. Der Beschwerdeführer vermag an der Einschätzung der unglaubhaften Vorbringen mit seiner pauschalen, gegenteiligen Meinung nichts zu än- dern. Ebensowenig überzeugt der Erklärungsversuch der fehlenden Plau- sibilität seiner Schilderungen mit unlogischem Verhalten Dritter (Be- schwerde, Art. 15, 16, 20). Alsdann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Syrien bekanntermassen Dokumente – wie die vom Beschwerdeführer eingereichten Wehrdienstunterlagen beziehungsweise die Einberufung zum Militärdienst, der Haftbefehl und die Anklageschrift – käuflich erhältlich sind, weshalb ihr Beweiswert niedrig ist. Es kann auf die ebenfalls bezüg- lich der Beweismittel zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vi-Entscheid, Ziff. II/3), denen in der Beschwerde nichts Substan- tielles entgegengesetzt wird. Dasselbe gilt auch für den auf Beschwerde- ebene neu eingereichten Strafregisterauszug vom 12. März 2024. Obwohl der Beschwerdeführer gemäss diesem seit dem 6. April 2015 wegen Teil- nahmen an Demonstrationen der Opposition gegen den syrischen Staat verurteilt und seither zur Verhaftung ausgeschrieben sei, ist aus den Akten nicht ersichtlich, er sei deswegen jemals von der Polizei angehalten wor- den. Gemäss eigenen Angaben hat er nie Probleme mit den syrischen Po- lizeibehörden gehabt (A19/14, F55), wobei er seit dem Parteiaustritt seiner Schwester im Jahr 2014 bis zur Ausreise mehrmals von der Polizei kontrol- liert, seine Dokumente auf der Polizeistation geprüft und er alsdann jeweils nach ein bis sechs Stunden wieder freigelassen worden sei (A19/14, F81). Ungeachtet der Echtheit des Strafregisterauszugs mit der darin genannten Verurteilung und des vorliegenden Haftbefehls erlitt der Beschwerdeführer in Syrien deswegen keine beziehungsweise keine asylrechtlich relevanten Nachteile und es ist – unter den gegebenen Umständen – auch nicht davon auszugehen, dass die angebliche Verurteilung vom 6. April 2015 wegen Teilnahmen an Demonstrationen der Opposition gegen den syrischen Staat mit Bezug auf das Risikoprofil des Beschwerdeführers von flücht- lingsrechtlicher Relevanz wäre. Sodann gehen aus den bisherigen Vorbrin- gen (Anhörung) – nebst pauschal erwähnten Sympathien für die PYD und der Zugehörigkeit der Schwester zur Partei bis zum Jahr 2014 – keinerlei Hinweise auf konkrete politische Aktivitäten des Beschwerdeführers (oder seiner Familie) in Syrien hervor. Ebenso werden in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf mit keinem Wort frühere (oder auch aktuelle) politische Aktivitäten des Beschwerdeführers, insbesondere keine

D-1112/2024 Seite 11 Demonstrationsteilnahmen, erwähnt, sondern im Gegenteil, es wird auf die (damalige) politische Zurückhaltung des Beschwerdeführers hingewiesen (A25/2; «L'approfondimento di tale relazione tra la renitenza e le idee poli- tiche del richiedente siano meritevoli di disamina»). Auch der Beschwerde mangelt es an diesbezüglich substantiellen Vorbringen. Das Beweismittel (act. 5 und 6) vermag keine (zusätzlichen) Risikofaktoren zu belegen be- ziehungsweise an der Einschätzung der Asylrelevanz nichts zu ändern. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem Einwand, es sei bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass er glaubhafte Angaben ge- macht habe, nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten ableiten (Be- schwerde, Art. 15), zumal erwartet wird, dass er die Wahrheit sagt. Alsdann führt – entgegen der Beschwerde (Art. 37 ff.) – gemäss Praxis weder eine illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylge- suchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Hei- matland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich rele- vanten Behandlung («Willkür») ausgesetzt zu werden. Angesichts der Tat- sache, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise keiner (glaubhaften) Verfolgungssituation ausgesetzt war, und keine politische Exponiertheit vorliegt, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung auch in dieser Hinsicht zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aufgrund sei- ner Landesabwesenheit bei einer (angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz) hypothetischen Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Fer- ner hat er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, er sei exilpolitisch in Er- scheinung getreten, weshalb unter diesem Gesichtspunkt auch nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer Rückkehr als regimefeindliche Per- son ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3). Bei einer Gesamtwürdigung ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nach Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhalten. 7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die allgemeine Kriegs- situation im Heimatstaat, aber auch die Ereignisse im Irak beziehungs- weise ausserhalb des Heimatstaates, keine Asylgründe nach Art. 3 AsylG darstellen. Wie nachstehend in E. 9 zu sehen sein wird, wurde der

D-1112/2024 Seite 12 allgemeinen kriegsgeprägten Situation in Syrien mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme (infolge der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Weg- weisung) Rechnung getragen. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind seine Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzu- setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 11. März 2024 in

D-1112/2024 Seite 13 gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1112/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

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