opencaselaw.ch

D-1103/2021

D-1103/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein minderjähriger libyscher Staatsangehöriger - suchte am 9. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender) vom 10. Dezember 2020 brachte er - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson - im Wesentlichen vor, er sei in Libyen geboren worden. Nachdem sein Vater, ein Libyer, gestorben sei, sei er als Kleinkind mit seiner algerischen Mutter nach Algerien gezogen. Seine Mutter habe einen neuen Mann geheiratet und ihn in der Folge alleine gelassen. Fortan habe er auf der Strasse und bei Freunden gelebt. Er habe niemanden und habe in Algerien nicht gut gelebt. Deswegen und weil er die Brüder seines Vaters, die in der Schweiz wohnen würden, habe suchen wollen, habe er Algerien etwa Mitte September 2020 verlassen und sei auf dem Seeweg über Italien und dann via Frankreich in die Schweiz gelangt. Angesprochen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er geltend, er beginne zu zittern und bekomme Nacken- und Rückenschmerzen, wenn er Sorgen habe. C. C.a Das SEM liess in der Folge eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ durchführen. Das entsprechende Gutachten vom 22. Dezember 2020 kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich aufgrund der beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 19 Jahren ergebe und das wahrscheinlichste Alter bei 19 Jahren liege, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne indes angesichts des ermittelten Mindestalters von 16 Jahren zutreffen. C.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 orientierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es ihn aufgrund der Schlussfolgerungen des Altersgutachtens bezüglich Durchschnittsalter und wahrscheinlichstes Alter sowie aufgrund des Fehlens von Identitätsdokumenten, seines äusseren Erscheinungsbildes und seiner vagen, unlogischen und widersprüchlichen Angaben zur Person für das weitere Verfahren als volljährig betrachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 anzupassen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. C.c Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den Vorhalten des SEM Stellung. Sie brachte vor, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt sei, da sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen - und wegen der Ablehnung eines entsprechend begründeten Fristerstreckungsgesuchs durch das SEM - nicht persönlich zu den gegen seine Minderjährigkeit vorgebrachten Argumenten habe äussern können. Ferner bat sie betreffend das Vorbringen, dass die Angaben zur Person vage, unlogisch und widersprüchlich seien, um eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Auslegung der konkreten Stellen, damit der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen könne. Ausserdem ersuchte sie um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da dem Beschwerdeführer bei Annahme der Volljährigkeit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. C.d Gleichentags wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. D.a Am 8. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden unter Hinweis auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Eurodac-Treffer um Informationen zu ihm und insbesondere um Bestätigung seines behaupteten Geburtsdatums. D.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. D.c Am 11. Februar 2021 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei in Italien unter dem Namen B._______, mit dem Geburtsdatum (...) 1999 und als algerischer Staatsangehöriger registriert. E. Am 25. Februar 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer wiederholte dabei im Wesentlichen seine bereits in der Erstbefragung UMA vorgebrachten Ausreisegründe und machte geltend, dass er eine Schilddrüsenerkrankung habe. Seine Rechtsvertreterin reichte sodann einen ärztlichen Bericht der (...) vom 21. Januar 2021 ein, gemäss welchem er Hinweise auf eine Anpassungsreaktion mit depressiver Reaktion zeige. F. Am 26. Februar 2021 wurde die Nationalität des Beschwerdeführers im ZEMIS - nachdem ihm in der Anhörung hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war - auf "Staat unbekannt" angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. G. Mit Eingabe vom 3. März 2021 nahm der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin zum tags zuvor erhaltenen Entscheidentwurf des SEM Stellung und beantragte, sein Alter sei im Dispositiv des Entscheids festzustellen. H. H.a Mit Verfügung vom 4. März 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H.b Zur Begründung führte es zunächst zusammengefasst an, dass es die behauptete Identität des Beschwerdeführers als minderjähriger Libyer als unglaubhaft qualifiziere. So habe er durch das Altersgutachten vom 22. Dezember 2020 seine geltend gemachte Minderjährigkeit weder beweisen noch zumindest glaubhaft machen können. Zudem gebe es zahlreiche Hinweise, die für die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit sowie Staatsangehörigkeit sprechen würden (insb. Fehlen von Identitätsdokumenten und stereotype Aussagen dazu sowie stereotypes Vorbringen, alleine auf der Strasse gewesen zu sein, Registrierung in Italien als volljähriger Algerier, knappe und oberflächliche Aussagen bezüglich seiner Biografie und der Reise von seinem Heimatland in die Schweiz). Obwohl es sodann Anhaltspunkte dafür gebe, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, habe er auch hierzu keine konkreten und belegbaren Hinweise liefern können, weshalb seine Staatsangehörigkeit als unbekannt zu gelten habe. Weiter führte das SEM an, dass er weder in Bezug auf Algerien noch hinsichtlich Libyen Asylgründe geltend gemacht habe und aus seinen Vorbringen klar ersichtlich sei, dass er die Schweiz nicht um Schutz vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK ersuche, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. Sodann bezeichnete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst festhielt, dass - obwohl die geltend gemachte libysche Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei - ein Vollzug nach Libyen ausgeschlossen werde. Weiter erwog es im Wesentlichen, dass es angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Es sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. In Unkenntnis seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit und somit Herkunft könne auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich seiner medizinischen Probleme nicht geprüft werden. Allerdings könne festgehalten werden, dass nichts gegen eine Wegweisung nach Algerien sprechen würde, zumal er volljährig sei und die gesundheitlichen Beschwerden auch in Algerien behandelbar seien. Schliesslich hielt es fest, dass Art. 107 AsylG eine anfechtbare Zwischenverfügung bezüglich des Alters explizit nicht vorsehe, weshalb sich auch eine entsprechende Dispositivziffer erübrige. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass betreffend Änderung Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Darin befanden sich (im Urteilszeitpunkt) hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers - neben dem bereits erwähnten ärztlichen Bericht der (...) - auch ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 7. Dezember 2020, in welchem eine Depression und Insomnie diagnostiziert wurden, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. dent. E._______ vom 12. März 2021 betreffend Extraktion eines Zahnes, sowie zwei ärztliche Berichte der (...) vom 17. und 24. März 2021 betreffend die geltend gemachte Schilddrüsenerkrankung. In letzterem wurde eine Schilddrüsen-Entzündung und eine verborgene (latente) Unterfunktion der Schilddrüse festgestellt sowie der Verdacht auf (...) geäussert. K. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 12. März 2021 den Eingang der Beschwerde. L. Am 16. März 2021 wurde für das Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung das separate Verfahren D-1170/2021 eröffnet. M. Mit Verfügung vom 25. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde ein, soweit diese nicht die Feststellung einer Rechtsverweigerung betreffe. N. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 1. April 2021 zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen Stellung. O. Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2021 - tags darauf eröffnet - wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Verfügung eine Replik einzureichen. P. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 8. April 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch. Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte er sodann eine Ergänzung zur Replik (inkl. diverse Beilagen, die sich auf das durchgeführte Altersgutachten beziehen) ein.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die verspätet eingereichte ergänzende Replik ist im in Art. 32 Abs. 2 VwVG vorgesehenen Umfang zu berücksichtigen.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM.

E. 4.2.1 Konkret bemängelt er, dass die Vorinstanz das Altersgutachten, welchem angesichts der darin gemachten Ausführungen zum Mindestalter (Schlüsselbein: 16.4 Jahre, Weisheitszähne: keine Angabe) keinerlei Beweiswert zukomme, zu Unrecht in ein Beweismittel umgedeutet habe, das gegen seine Minderjährigkeit spreche. Die angefochtene Verfügung sei damit auf Basis einer falschen Beweiswürdigung ergangen. Es sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gegeben respektive habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.2.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Es trifft zwar - wie in der Beschwerdeschrift und in der (verspätet eingereichten) Ergänzung zur Replik festgehalten - zu, dass sich anhand der beim Beschwerdeführer durchgeführten medizinischen Altersabklärung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Etwas anderes hat das SEM indessen in der angefochtenen Verfügung mit der Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit mit dem durchgeführten Altersgutachten weder habe beweisen noch zumindest habe glaubhaft machen können, nicht behauptet. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich mithin nicht, dass sich das SEM für die Sachverhaltsfeststellung in unzulässiger Weise auf das Gutachten stützte. Insofern ist auch das Vorbringen in der Ergänzung zur Replik, wonach das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ alle Altersgutachten, die - wie dasjenige des Beschwerdeführers - ein wahrscheinlichstes Alter ausweisen würden, widerrufen habe, für das vorliegende Verfahren unwesentlich. Entsprechend drängt sich auch keine Nachbegutachtung für das Altersgutachten des Beschwerdeführers auf. Es liegt diesbezüglich nach dem Gesagten weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor.

E. 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz weiter vorgeworfen, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung weitestgehend auf allgemeine Ausführungen über den stereotypen Charakter der Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und festgehalten, dass seine Angaben zu seiner Biografie und Reise in die Schweiz knapp und oberflächlich seien, ohne dies weiter zu konkretisieren beziehungsweise die entsprechenden Stellen in den Akten aufzuzeigen. Sie habe es mithin unterlassen, seine Aussagen, die wegen des fehlenden Beweiswertes des Altersgutachtens umso umfassender geprüft werden müssten, sorgfältig zu würdigen. Folglich habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.3.2 Auch diese Rüge ist unbehelflich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich genug dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität als unglaubhaft erachtete und letztlich den Wegweisungsvollzug als zumutbar bezeichnete. Dabei war der Vorhalt, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Biografie und der Reise in die Schweiz knapp und oberflächlich ausgefallen seien, nur eines von mehreren Argumenten. Angesichts dessen kann trotz fehlender Konkretisierung, die zwar durchaus wünschenswert gewesen wäre, nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht und mithin des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gesprochen werden.

E. 4.4 Aufgrund des Gesagten - und unter Berücksichtigung des in E. 6.3.2.3 nachstehend betreffend die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Ausgeführten - besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich sowohl auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung und die Entgegnungen in der Replik wie auch die sonstigen diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (inkl. eingereichte Beweismittel) einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Der Antrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen.

E. 5 In den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift ist - abgesehen vom Rechtsbegehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung, welches im Urteil D-1170/2021 behandelt wird - kein weiterer materieller Antrag enthalten (vgl. Bst. I vorstehend). Auch gemäss deren Begründung richtet sich die Beschwerde nicht explizit gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch. Die vorinstanzliche Verfügung ist daher, soweit sie die Frage des Nichteintretens betrifft, in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen. Indessen ist im Folgenden angesichts des im Begründungsteil der Beschwerde zumindest sinngemäss gestellten Antrags auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu überprüfen.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs werden in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert und es ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine (im Ergebnis) offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz aus den Akten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5-6). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 6.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund mehrerer Indizien für das Gericht eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheint (etwa seine in Italien registrierte Identität sowie auf Facebook angegebener Wohnort von F._______ [vgl. Akten SEM 11/3 und dazu E. 6.3.2.2 nachstehend]), weshalb nachfolgend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin geprüft wird.

E. 6.3.2.2 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht ist sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM - festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und im Übrigen auch zu seinem familiären Beziehungsnetz unglaubhaft ausgefallen sind. So stand gemäss seinen Ausführungen der Tod seines Vaters am Ursprung des geltend gemachten Wegzugs aus Libyen, der Heirat seiner Mutter in Algerien mit einem anderen Mann und letztlich des Verlassen Werdens durch sie (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 2.02; 45/12 F23). Indes ist er - worauf er in der Erstbefragung UMA angesprochen wurde - auf Facebook mit einer Person befreundet, die praktisch gleich heisst wie sein Vater (F._______; Name seines Vaters gemäss seiner Angabe in der Erstbefragung UMA: G._______). Es ist - insbesondere auch bei Wahrunterstellung der von ihm angegebenen Biografie - unglaubhaft, dass er offenbar nicht gewusst haben will, dass er mit dieser Person befreundet ist und er keine substanziierte Erklärung dazu abgeben konnte, wie es zu dieser Facebook-Freundschaft kam (vgl. 15/14 Ziff. 6.01). Mithin lassen die Facebook-Freundschaft zwischen ihm und F._______ sowie seine diesbezüglichen Aussagen erste erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, sein Vater sei verstorben, und damit seinen weiteren Ausführungen aufkommen. Er gab sodann zwar mehrmals übereinstimmend an, im Jahr 2006 mit seiner Mutter von Libyen nach Algerien ausgewandert zu sein (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 2.02, 5.01). Seine Aussagen dazu, wie lange er dann noch bei seiner Mutter gelebt haben soll, sind indessen vage ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 5.01). Aus seinen Angaben ist ferner unklar, ob es sich beim angeblichen Treffen im Jahr 2008 um das einzige Treffen mit ihr, nachdem sie ihn verliess, gehandelt haben soll (vgl. 15/14 Ziff. 1.06; 45/12 F19). Während seine vagen Aussagen zur Dauer des Zusammenlebens in Algerien mit seiner Mutter - bei Wahrunterstellung des von ihm geltend gemachten Sachverhalts - mit seinem damals jungen Alter erklärt werden könnten, gilt dies nicht für seine unsubstanziierten Aussagen zu diesem einzigen respektive letzten Treffen mit seiner Mutter und dazu, wie sie ihn verlassen haben soll (vgl. 45/12 F20, 23 f.), zumal diese Ereignisse als einschneidend zu bezeichnen sind. Nach dem bereits Ausgeführten ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Algerien mehrheitlich auf der Strasse gelebt und dort die Schule nicht besucht, weil er niemanden gehabt habe, der ihn zur Schule gebracht habe (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 1.17.04), die Grundlage entzogen. Entsprechend sind auch seine Aussagen im Zusammenhang mit alternativen Lernmöglichkeiten (auf der Strasse) äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 1.17.04). Hervorzuheben ist insbesondere, dass er nur erwähnte, er habe auf der Strasse gelernt wie er Bücher lesen könne. Dagegen erwähnte er kein Wort über das Schreiben, was insofern erstaunt, als er das Personalienblatt selbständig und mit geübter Schrift ausfüllte (vgl. 1/2). Des Weiteren sind auch seine Aussagen im Zusammenhang mit seiner bisherigen Arbeitstätigkeit in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert respektive widersprüchlich ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 1.17.05).

E. 6.3.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine entsprechenden Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf Algerien vorliegen. An dieser Einschätzung ändert seine behauptete Minderjährigkeit nichts. Diese konnte er - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht glaubhaft machen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduziert ist. Sodann reichte er - was bereits in der angefochtenen Verfügung explizit angeführt wurde - keine Identitätspapiere oder sonstige Dokumente zu den Akten, die seine Identität und damit sein geltend gemachtes Geburtsdatum hätten beweisen können. Zum Fehlen solcher Dokumente (insb. seiner Identitätskarte und Geburtsurkunde) brachte er in der Erstbefragung UMA vor, er habe diese in das Meer geworfen, weil Kollegen ihm gesagt hätten, die italienischen Behörden würden ihn wegen seiner Minderjährigkeit in Italien behalten, wenn er dort mit Ausweispapieren erwischt würde (vgl. 15/14 Ziff. 1.06). Auch wenn dies eine nachvollziehbare Erklärung darstellt, muss er sich das behauptete absichtliche Wegwerfen der entsprechenden Dokumente - für welches er im Übrigen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eine andere Erklärung anführte (Vermeiden einer Ausschaffung nach Libyen; vgl. 49/3) - entgegenhalten lassen. Das Gleiche gilt für den in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht angeführten Umstand, dass er in Italien als volljährige Person registriert wurde (vgl. Bst. D.c vorstehend). Des Weiteren bestärkt die Tatsache, dass er diesbezüglich in der Erstbefragung UMA noch angab, er sei in Italien mit dem gleichen Geburtsdatum wie in der Schweiz und damit als Minderjähriger registriert worden (vgl. 15/14 Ziff. 5.02), die bereits bestehenden Vorbehalte gegenüber seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass er in der Erstbefragung UMA an einer Stelle erwähnte, er sei in Algerien schon erwachsen gewesen (vgl. 15/14 Ziff. 2.02). Seine in der Schweiz angegebene Minderjährigkeit, für welche letztlich nur die auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung UMA übereinstimmende Nennung des (...) 2003 als angebliches Geburtsdatum spricht (vgl. 1/2; 15/14 Ziff. 1.06, 5.02), kann ihm daher nicht geglaubt werden. Die Vorinstanz war demzufolge auch nicht gehalten, weitere diesbezügliche Abklärungen im wahrscheinlichen Herkunftsstaat Algerien zu treffen. Das SEM führte schliesslich zu Recht aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B, E und J vorstehend) auch in Algerien behandelbar seien, was in der Beschwerdeschrift nicht bestritten wurde. Die Schilddrüsenerkrankung wurde seinen Aussagen zufolge denn auch bereits in Algerien behandelt (vgl. 15/14 Ziff. 8.02; 45/12 F60 ff.).

E. 6.3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien erweist sich folglich als zumutbar.

E. 6.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht aus Algerien (oder Libyen) stammen würde, wäre der Wegweisungsvollzug - in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und damit unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht durch den Beschwerdeführer - als zumutbar zu bezeichnen. Das SEM hat sodann in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Libyen ausgeschlossen werde. Da das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine entsprechende Ziffer enthält, ist mit vorliegendem Urteil ein Wegweisungsvollzug nach Libyen explizit auszuschliessen.

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird auf das Urteil D-1170/2021 vom heutigen Datum verwiesen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Ein Wegweisungsvollzug nach Libyen wird ausgeschlossen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1103/2021 Urteil vom 28. Mai 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2002, Staat unbekannt, alias A._______, geboren am (...) 2003, Libyen, alias B._______, geboren am (...) 1999, Algerien, vertreten durch MLaw Céline Kuster, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein minderjähriger libyscher Staatsangehöriger - suchte am 9. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender) vom 10. Dezember 2020 brachte er - im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin beziehungsweise Vertrauensperson - im Wesentlichen vor, er sei in Libyen geboren worden. Nachdem sein Vater, ein Libyer, gestorben sei, sei er als Kleinkind mit seiner algerischen Mutter nach Algerien gezogen. Seine Mutter habe einen neuen Mann geheiratet und ihn in der Folge alleine gelassen. Fortan habe er auf der Strasse und bei Freunden gelebt. Er habe niemanden und habe in Algerien nicht gut gelebt. Deswegen und weil er die Brüder seines Vaters, die in der Schweiz wohnen würden, habe suchen wollen, habe er Algerien etwa Mitte September 2020 verlassen und sei auf dem Seeweg über Italien und dann via Frankreich in die Schweiz gelangt. Angesprochen auf gesundheitliche Beeinträchtigungen machte er geltend, er beginne zu zittern und bekomme Nacken- und Rückenschmerzen, wenn er Sorgen habe. C. C.a Das SEM liess in der Folge eine Altersabklärung durch das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ durchführen. Das entsprechende Gutachten vom 22. Dezember 2020 kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich aufgrund der beim Beschwerdeführer erhobenen Befunde ein durchschnittliches Lebensalter von 17 bis 19 Jahren ergebe und das wahrscheinlichste Alter bei 19 Jahren liege, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seiner Volljährigkeit auszugehen sei. Das von ihm angegebene Geburtsdatum könne indes angesichts des ermittelten Mindestalters von 16 Jahren zutreffen. C.b Mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 orientierte das SEM den Beschwerdeführer darüber, dass es ihn aufgrund der Schlussfolgerungen des Altersgutachtens bezüglich Durchschnittsalter und wahrscheinlichstes Alter sowie aufgrund des Fehlens von Identitätsdokumenten, seines äusseren Erscheinungsbildes und seiner vagen, unlogischen und widersprüchlichen Angaben zur Person für das weitere Verfahren als volljährig betrachte und beabsichtige, sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Januar 2002 anzupassen. Dazu gewährte es ihm das rechtliche Gehör. C.c Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den Vorhalten des SEM Stellung. Sie brachte vor, dass der Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt sei, da sich der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen - und wegen der Ablehnung eines entsprechend begründeten Fristerstreckungsgesuchs durch das SEM - nicht persönlich zu den gegen seine Minderjährigkeit vorgebrachten Argumenten habe äussern können. Ferner bat sie betreffend das Vorbringen, dass die Angaben zur Person vage, unlogisch und widersprüchlich seien, um eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Auslegung der konkreten Stellen, damit der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen könne. Ausserdem ersuchte sie um eine anfechtbare Zwischenverfügung, da dem Beschwerdeführer bei Annahme der Volljährigkeit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. C.d Gleichentags wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 2002 angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. D. D.a Am 8. Januar 2021 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden unter Hinweis auf einen den Beschwerdeführer betreffenden Eurodac-Treffer um Informationen zu ihm und insbesondere um Bestätigung seines behaupteten Geburtsdatums. D.b Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde. D.c Am 11. Februar 2021 teilten die italienischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei in Italien unter dem Namen B._______, mit dem Geburtsdatum (...) 1999 und als algerischer Staatsangehöriger registriert. E. Am 25. Februar 2021 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer wiederholte dabei im Wesentlichen seine bereits in der Erstbefragung UMA vorgebrachten Ausreisegründe und machte geltend, dass er eine Schilddrüsenerkrankung habe. Seine Rechtsvertreterin reichte sodann einen ärztlichen Bericht der (...) vom 21. Januar 2021 ein, gemäss welchem er Hinweise auf eine Anpassungsreaktion mit depressiver Reaktion zeige. F. Am 26. Februar 2021 wurde die Nationalität des Beschwerdeführers im ZEMIS - nachdem ihm in der Anhörung hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war - auf "Staat unbekannt" angepasst und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. G. Mit Eingabe vom 3. März 2021 nahm der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertreterin zum tags zuvor erhaltenen Entscheidentwurf des SEM Stellung und beantragte, sein Alter sei im Dispositiv des Entscheids festzustellen. H. H.a Mit Verfügung vom 4. März 2021 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 i.V.m. Art. 18 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H.b Zur Begründung führte es zunächst zusammengefasst an, dass es die behauptete Identität des Beschwerdeführers als minderjähriger Libyer als unglaubhaft qualifiziere. So habe er durch das Altersgutachten vom 22. Dezember 2020 seine geltend gemachte Minderjährigkeit weder beweisen noch zumindest glaubhaft machen können. Zudem gebe es zahlreiche Hinweise, die für die Unglaubhaftigkeit seiner Minderjährigkeit sowie Staatsangehörigkeit sprechen würden (insb. Fehlen von Identitätsdokumenten und stereotype Aussagen dazu sowie stereotypes Vorbringen, alleine auf der Strasse gewesen zu sein, Registrierung in Italien als volljähriger Algerier, knappe und oberflächliche Aussagen bezüglich seiner Biografie und der Reise von seinem Heimatland in die Schweiz). Obwohl es sodann Anhaltspunkte dafür gebe, dass er algerischer Staatsangehöriger sei, habe er auch hierzu keine konkreten und belegbaren Hinweise liefern können, weshalb seine Staatsangehörigkeit als unbekannt zu gelten habe. Weiter führte das SEM an, dass er weder in Bezug auf Algerien noch hinsichtlich Libyen Asylgründe geltend gemacht habe und aus seinen Vorbringen klar ersichtlich sei, dass er die Schweiz nicht um Schutz vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 EMRK ersuche, weshalb auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde. Sodann bezeichnete es den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit zunächst festhielt, dass - obwohl die geltend gemachte libysche Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei - ein Vollzug nach Libyen ausgeschlossen werde. Weiter erwog es im Wesentlichen, dass es angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Es sei jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser - wie vorliegend - seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. In Unkenntnis seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit und somit Herkunft könne auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich seiner medizinischen Probleme nicht geprüft werden. Allerdings könne festgehalten werden, dass nichts gegen eine Wegweisung nach Algerien sprechen würde, zumal er volljährig sei und die gesundheitlichen Beschwerden auch in Algerien behandelbar seien. Schliesslich hielt es fest, dass Art. 107 AsylG eine anfechtbare Zwischenverfügung bezüglich des Alters explizit nicht vorsehe, weshalb sich auch eine entsprechende Dispositivziffer erübrige. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2021 - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei festzustellen, dass betreffend Änderung Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverweigerung vorliege. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. März 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Darin befanden sich (im Urteilszeitpunkt) hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers - neben dem bereits erwähnten ärztlichen Bericht der (...) - auch ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 7. Dezember 2020, in welchem eine Depression und Insomnie diagnostiziert wurden, ein ärztlicher Bericht von Dr. med. dent. E._______ vom 12. März 2021 betreffend Extraktion eines Zahnes, sowie zwei ärztliche Berichte der (...) vom 17. und 24. März 2021 betreffend die geltend gemachte Schilddrüsenerkrankung. In letzterem wurde eine Schilddrüsen-Entzündung und eine verborgene (latente) Unterfunktion der Schilddrüse festgestellt sowie der Verdacht auf (...) geäussert. K. Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 12. März 2021 den Eingang der Beschwerde. L. Am 16. März 2021 wurde für das Begehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung das separate Verfahren D-1170/2021 eröffnet. M. Mit Verfügung vom 25. März 2021 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung zur Beschwerde ein, soweit diese nicht die Feststellung einer Rechtsverweigerung betreffe. N. Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 1. April 2021 zu den entsprechenden Beschwerdevorbringen Stellung. O. Mit Instruktionsverfügung vom 7. April 2021 - tags darauf eröffnet - wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Verfügung eine Replik einzureichen. P. Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 8. April 2021 von seinem Replikrecht Gebrauch. Mit Eingabe vom 16. April 2021 reichte er sodann eine Ergänzung zur Replik (inkl. diverse Beilagen, die sich auf das durchgeführte Altersgutachten beziehen) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die verspätet eingereichte ergänzende Replik ist im in Art. 32 Abs. 2 VwVG vorgesehenen Umfang zu berücksichtigen.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Beschwerdeebene insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM. 4.2 4.2.1 Konkret bemängelt er, dass die Vorinstanz das Altersgutachten, welchem angesichts der darin gemachten Ausführungen zum Mindestalter (Schlüsselbein: 16.4 Jahre, Weisheitszähne: keine Angabe) keinerlei Beweiswert zukomme, zu Unrecht in ein Beweismittel umgedeutet habe, das gegen seine Minderjährigkeit spreche. Die angefochtene Verfügung sei damit auf Basis einer falschen Beweiswürdigung ergangen. Es sei eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gegeben respektive habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.2.2 Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Es trifft zwar - wie in der Beschwerdeschrift und in der (verspätet eingereichten) Ergänzung zur Replik festgehalten - zu, dass sich anhand der beim Beschwerdeführer durchgeführten medizinischen Altersabklärung gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit machen lässt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Etwas anderes hat das SEM indessen in der angefochtenen Verfügung mit der Erwägung, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz geltend gemachte Minderjährigkeit mit dem durchgeführten Altersgutachten weder habe beweisen noch zumindest habe glaubhaft machen können, nicht behauptet. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich mithin nicht, dass sich das SEM für die Sachverhaltsfeststellung in unzulässiger Weise auf das Gutachten stützte. Insofern ist auch das Vorbringen in der Ergänzung zur Replik, wonach das Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals C._______ alle Altersgutachten, die - wie dasjenige des Beschwerdeführers - ein wahrscheinlichstes Alter ausweisen würden, widerrufen habe, für das vorliegende Verfahren unwesentlich. Entsprechend drängt sich auch keine Nachbegutachtung für das Altersgutachten des Beschwerdeführers auf. Es liegt diesbezüglich nach dem Gesagten weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vor. 4.3 4.3.1 In der Beschwerdeschrift wird der Vorinstanz weiter vorgeworfen, sie habe sich in der angefochtenen Verfügung weitestgehend auf allgemeine Ausführungen über den stereotypen Charakter der Aussagen des Beschwerdeführers beschränkt und festgehalten, dass seine Angaben zu seiner Biografie und Reise in die Schweiz knapp und oberflächlich seien, ohne dies weiter zu konkretisieren beziehungsweise die entsprechenden Stellen in den Akten aufzuzeigen. Sie habe es mithin unterlassen, seine Aussagen, die wegen des fehlenden Beweiswertes des Altersgutachtens umso umfassender geprüft werden müssten, sorgfältig zu würdigen. Folglich habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3.2 Auch diese Rüge ist unbehelflich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich genug dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen es die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Identität als unglaubhaft erachtete und letztlich den Wegweisungsvollzug als zumutbar bezeichnete. Dabei war der Vorhalt, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Biografie und der Reise in die Schweiz knapp und oberflächlich ausgefallen seien, nur eines von mehreren Argumenten. Angesichts dessen kann trotz fehlender Konkretisierung, die zwar durchaus wünschenswert gewesen wäre, nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht und mithin des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gesprochen werden. 4.4 Aufgrund des Gesagten - und unter Berücksichtigung des in E. 6.3.2.3 nachstehend betreffend die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Ausgeführten - besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich sowohl auf die Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung und die Entgegnungen in der Replik wie auch die sonstigen diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene (inkl. eingereichte Beweismittel) einzugehen, da sie nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken. Der Antrag auf Rückweisung der Sache ist daher abzuweisen. 5. In den Rechtsbegehren der Beschwerdeschrift ist - abgesehen vom Rechtsbegehren um Feststellung einer Rechtsverweigerung, welches im Urteil D-1170/2021 behandelt wird - kein weiterer materieller Antrag enthalten (vgl. Bst. I vorstehend). Auch gemäss deren Begründung richtet sich die Beschwerde nicht explizit gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch. Die vorinstanzliche Verfügung ist daher, soweit sie die Frage des Nichteintretens betrifft, in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen. Indessen ist im Folgenden angesichts des im Begründungsteil der Beschwerde zumindest sinngemäss gestellten Antrags auf Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu überprüfen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs werden in der Beschwerdeschrift nicht thematisiert und es ergeben sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine (im Ergebnis) offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz aus den Akten, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist zudem der Situation unbegleiteter minderjähriger Asylgesuchsteller besondere Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz ist verpflichtet, die spezifisch mit der Minderjährigkeit verbundenen Aspekte vertieft abzuklären und den individuellen Verhältnissen der betroffenen Person gebührend Rechnung zu tragen. Ausserdem hat die Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 4 AIG vor einer Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden kann, welche den Schutz des Kindes gewährleistet. Diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution sind vor Erlass einer wegweisenden Verfügung vom SEM vorzunehmen respektive einzuholen, damit sie einer gerichtlichen Prüfung offenstehen können (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 f. m.w.H.). Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Dabei ist insbesondere an für echt befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5-6). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, so hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 6.3.2 6.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund mehrerer Indizien für das Gericht eine algerische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheint (etwa seine in Italien registrierte Identität sowie auf Facebook angegebener Wohnort von F._______ [vgl. Akten SEM 11/3 und dazu E. 6.3.2.2 nachstehend]), weshalb nachfolgend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin geprüft wird. 6.3.2.2 In Algerien herrscht aktuell weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. In individueller Hinsicht ist sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM - festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und im Übrigen auch zu seinem familiären Beziehungsnetz unglaubhaft ausgefallen sind. So stand gemäss seinen Ausführungen der Tod seines Vaters am Ursprung des geltend gemachten Wegzugs aus Libyen, der Heirat seiner Mutter in Algerien mit einem anderen Mann und letztlich des Verlassen Werdens durch sie (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 2.02; 45/12 F23). Indes ist er - worauf er in der Erstbefragung UMA angesprochen wurde - auf Facebook mit einer Person befreundet, die praktisch gleich heisst wie sein Vater (F._______; Name seines Vaters gemäss seiner Angabe in der Erstbefragung UMA: G._______). Es ist - insbesondere auch bei Wahrunterstellung der von ihm angegebenen Biografie - unglaubhaft, dass er offenbar nicht gewusst haben will, dass er mit dieser Person befreundet ist und er keine substanziierte Erklärung dazu abgeben konnte, wie es zu dieser Facebook-Freundschaft kam (vgl. 15/14 Ziff. 6.01). Mithin lassen die Facebook-Freundschaft zwischen ihm und F._______ sowie seine diesbezüglichen Aussagen erste erhebliche Zweifel an seinem Vorbringen, sein Vater sei verstorben, und damit seinen weiteren Ausführungen aufkommen. Er gab sodann zwar mehrmals übereinstimmend an, im Jahr 2006 mit seiner Mutter von Libyen nach Algerien ausgewandert zu sein (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 2.02, 5.01). Seine Aussagen dazu, wie lange er dann noch bei seiner Mutter gelebt haben soll, sind indessen vage ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 5.01). Aus seinen Angaben ist ferner unklar, ob es sich beim angeblichen Treffen im Jahr 2008 um das einzige Treffen mit ihr, nachdem sie ihn verliess, gehandelt haben soll (vgl. 15/14 Ziff. 1.06; 45/12 F19). Während seine vagen Aussagen zur Dauer des Zusammenlebens in Algerien mit seiner Mutter - bei Wahrunterstellung des von ihm geltend gemachten Sachverhalts - mit seinem damals jungen Alter erklärt werden könnten, gilt dies nicht für seine unsubstanziierten Aussagen zu diesem einzigen respektive letzten Treffen mit seiner Mutter und dazu, wie sie ihn verlassen haben soll (vgl. 45/12 F20, 23 f.), zumal diese Ereignisse als einschneidend zu bezeichnen sind. Nach dem bereits Ausgeführten ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Algerien mehrheitlich auf der Strasse gelebt und dort die Schule nicht besucht, weil er niemanden gehabt habe, der ihn zur Schule gebracht habe (vgl. 15/14 Ziff. 1.06, 1.17.04), die Grundlage entzogen. Entsprechend sind auch seine Aussagen im Zusammenhang mit alternativen Lernmöglichkeiten (auf der Strasse) äusserst unsubstanziiert ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 1.17.04). Hervorzuheben ist insbesondere, dass er nur erwähnte, er habe auf der Strasse gelernt wie er Bücher lesen könne. Dagegen erwähnte er kein Wort über das Schreiben, was insofern erstaunt, als er das Personalienblatt selbständig und mit geübter Schrift ausfüllte (vgl. 1/2). Des Weiteren sind auch seine Aussagen im Zusammenhang mit seiner bisherigen Arbeitstätigkeit in zeitlicher Hinsicht unsubstanziiert respektive widersprüchlich ausgefallen (vgl. 15/14 Ziff. 1.17.05). 6.3.2.3 Nach dem Gesagten ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine entsprechenden Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf Algerien vorliegen. An dieser Einschätzung ändert seine behauptete Minderjährigkeit nichts. Diese konnte er - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht glaubhaft machen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich reduziert ist. Sodann reichte er - was bereits in der angefochtenen Verfügung explizit angeführt wurde - keine Identitätspapiere oder sonstige Dokumente zu den Akten, die seine Identität und damit sein geltend gemachtes Geburtsdatum hätten beweisen können. Zum Fehlen solcher Dokumente (insb. seiner Identitätskarte und Geburtsurkunde) brachte er in der Erstbefragung UMA vor, er habe diese in das Meer geworfen, weil Kollegen ihm gesagt hätten, die italienischen Behörden würden ihn wegen seiner Minderjährigkeit in Italien behalten, wenn er dort mit Ausweispapieren erwischt würde (vgl. 15/14 Ziff. 1.06). Auch wenn dies eine nachvollziehbare Erklärung darstellt, muss er sich das behauptete absichtliche Wegwerfen der entsprechenden Dokumente - für welches er im Übrigen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf eine andere Erklärung anführte (Vermeiden einer Ausschaffung nach Libyen; vgl. 49/3) - entgegenhalten lassen. Das Gleiche gilt für den in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht angeführten Umstand, dass er in Italien als volljährige Person registriert wurde (vgl. Bst. D.c vorstehend). Des Weiteren bestärkt die Tatsache, dass er diesbezüglich in der Erstbefragung UMA noch angab, er sei in Italien mit dem gleichen Geburtsdatum wie in der Schweiz und damit als Minderjähriger registriert worden (vgl. 15/14 Ziff. 5.02), die bereits bestehenden Vorbehalte gegenüber seiner persönlichen Glaubwürdigkeit. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass er in der Erstbefragung UMA an einer Stelle erwähnte, er sei in Algerien schon erwachsen gewesen (vgl. 15/14 Ziff. 2.02). Seine in der Schweiz angegebene Minderjährigkeit, für welche letztlich nur die auf dem Personalienblatt und in der Erstbefragung UMA übereinstimmende Nennung des (...) 2003 als angebliches Geburtsdatum spricht (vgl. 1/2; 15/14 Ziff. 1.06, 5.02), kann ihm daher nicht geglaubt werden. Die Vorinstanz war demzufolge auch nicht gehalten, weitere diesbezügliche Abklärungen im wahrscheinlichen Herkunftsstaat Algerien zu treffen. Das SEM führte schliesslich zu Recht aus, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Bst. B, E und J vorstehend) auch in Algerien behandelbar seien, was in der Beschwerdeschrift nicht bestritten wurde. Die Schilddrüsenerkrankung wurde seinen Aussagen zufolge denn auch bereits in Algerien behandelt (vgl. 15/14 Ziff. 8.02; 45/12 F60 ff.). 6.3.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Algerien erweist sich folglich als zumutbar. 6.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht aus Algerien (oder Libyen) stammen würde, wäre der Wegweisungsvollzug - in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und damit unter Hinweis auf die Verletzung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht durch den Beschwerdeführer - als zumutbar zu bezeichnen. Das SEM hat sodann in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Libyen ausgeschlossen werde. Da das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine entsprechende Ziffer enthält, ist mit vorliegendem Urteil ein Wegweisungsvollzug nach Libyen explizit auszuschliessen. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bezüglich der Rechtsverweigerungsbeschwerde wird auf das Urteil D-1170/2021 vom heutigen Datum verwiesen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 25. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Ein Wegweisungsvollzug nach Libyen wird ausgeschlossen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: