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D-1082/2018

D-1082/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-02 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - reiste am 3. August 2016 legal mit seinem türkischen Pass und einem griechischen Schengen-Visum per Flugzeug von Istanbul nach Athen. Gemäss eigenen Angaben flog er am 6. August 2016 nach Zürich und hielt sich dort bei Freunden auf. Am 16. August 2016 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. August 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 10. April 2017 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Istanbul geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Adressen gelebt. Seine Eltern hätten sich 2010 scheiden lassen. Er habe bei der Mutter sowie den Grosseltern gewohnt und seinen Vater an den Wochenenden gesehen. Er habe das Gymnasium bis zur 10. Klasse besucht, sei aber aufgrund seiner politischen Aktivitäten zweimal von der Schule geworfen worden und habe keine Matura ablegen können. Seine Eltern seien Sozialisten und Aleviten und hätten sich früher politisch engagiert. Ein Onkel, welcher den gleichen Vornamen wie er trage, sei 1993 von der Polizei umgebracht worden. Er selbst sei ebenfalls Sozialist und habe sich für Frauen- und Menschenrechte sowie aktuelle politische Ereignisse engagiert. Er habe sozialistische Zeitschriften verteilt und Kurierdienste für die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi, DHKP-C) ausgeführt. Er sei Mitglied in verschiedenen sozialistischen Organisationen und Institutionen gewesen oder habe diese unterstützt (Halk Komitesi, Halk Cephesi [Volksfront], Liseli Dev-Genc). Zwischen 2012 und 2016 habe er regelmässig an Protestkundgebungen und illegalen Aktionen zu verschiedenen Themen, etwa zur unentgeltlichen Schul- und wissenschaftlichen Bildung, gegen Polizeieinsätze und gegen den Abriss von Häusern, einschliesslich an den Gezi-Ereignissen, teilgenommen beziehungsweise diese mitorganisiert. Die Aktionen hätten unter anderem das Aufkleben von Plakaten und das Entfalten von Transparenten umfasst. Bei den Aktionen sei es mitunter zu gegenseitigen Angriffen zwischen der Polizei und den Demonstrierenden gekommen; er habe auch Steine gegen die Polizei geworfen. 2012 und 2013 sei er jeweils für einen Tag inhaftiert, von der Polizei befragt, gefoltert und bedroht worden, ihn könne das gleiche Schicksal wie das seines Onkels ereilen. 2012 sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Beamtenbeleidigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Verstosses gegen das Propaganda- und Kundgebungsgesetz eröffnet worden, welches bis dato hängig sei (Stand April 2017). 2013 sei ebenfalls ein Verfahren eingeleitet worden, jedoch sei er freigesprochen worden. Bis 2016 sei er von der Polizei beobachtet, verfolgt, angegriffen und verletzt worden. Ebenso seien Familienangehörige und weitere Personen in seinem Umfeld unter Druck gesetzt und behelligt worden. Sein Vater sei 2013 auf den Polizeiposten gebracht und ebenfalls bedroht worden, seinem Sohn könne das Gleiche passieren wie seinem Bruder (dem 1993 getöteten Onkel). 2014 sei er durch eine vom Staat geschützte Bande von Drogendealern angegriffen und mit einer Waffe bedroht worden. Dabei habe er sich den Arm gebrochen und sei später operiert worden. Im September 2015 sei er für eine Woche nach Russland gereist, um dem Druck durch die Polizei etwas zu entgehen. In der Zeit habe die politische Polizei seine Freundin auf den Posten gerufen. Sie sei zusammen mit ihm zur Mitarbeit aufgefordert worden, als Gegenleistung sei ihnen die Vernichtung ihrer Dossiers gegen sie und ihre politischen Aktionen angeboten worden. Im Frühjahr 2016 sei aus einem gepanzerten Polizeiauto eine Tränengaskapsel auf ihn geschossen worden, welche ihn am Arm verletzt habe. Eine andere Person namens B._______ sei so umgebracht worden. Anfang Mai 2016 sei seine Wohnung durch die Antiterrorsektion/die politische Polizei gestürmt worden, als er nicht daheim gewesen sei. Seine Nachbarin C._______ sei wenige Monate zuvor bei einer ähnlichen Wohnungsstürmung getötet worden. Wenige Tage vor der Razzia in seiner Wohnung habe er an der Kundgebung zum 1. Mai 2016 teilnehmen wollen, sei aber von der Polizei gejagt worden. Ein Freund sei festgenommen worden und erst einige Tage später wieder frei gekommen. Dieser habe höchstwahrscheinlich gegen ihn ausgesagt. Die Polizei habe in der Wohnung nach ihm gesucht und die Familie mit Waffen und seinem (des Beschwerdeführers) Tod bedroht. Ein Onkel habe ihn über den Vorfall informiert. Zusammen mit seinem Cousin, bei dem er sich im Zeitpunkt der Razzia aufgehalten habe, sei er daraufhin zu einem Freund und weiter nach D._______ gegangen. Dort habe er sich einige Zeit aufgehalten, währenddessen aber in den sozialen Medien, namentlich auf Facebook, absichtlich falsche Standorte angegeben. Seine Familie sei in der Zeit zu ihm gekommen und gemeinsam hätten sie beschlossen, er solle ausreisen. Bis dahin habe er sich bei weiteren Freunden und Verwandten aufgehalten. Anfang August 2016 sei er dann ausgereist. Etwa im Februar 2017 habe sich die Polizei bei seinen Eltern daheim nach ihm erkundigt. In der Schweiz habe er im April 2017 eine politische Radiosendung auf Radio (...) übernommen, in der er auf Türkisch über Themen rede, welche die Menschen in der Türkei nicht zu besprechen wagten. Über Facebook habe er Drohungen von Befürwortern des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan erhalten, sie würden dafür sorgen, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet werde. Für weitere Einzelheiten sowie die zahlreichen eingereichten Beweismittel (vgl. die Auflistung A25 Ziff. I.6) sei - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich stellte sie fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei zu ergänzen und ihm sei neben der Flüchtlingseigenschaft auch Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerdeschrift reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. Für eine Auflistung sei - soweit nachfolgend nicht darauf eingegangen wird - auf die Beschwerdeschrift (BVGer-act. 1, S. 9) verwiesen. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 aAsylG (SR 142.31) in Bezug auf seine Rechtsvertreterin Stellung zu nehmen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 führte die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift aus, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht. G. Am 8. März 2018 führte die Rechtsvertreterin fristgemäss zu ihrer juristischen Ausbildung und Erfahrung aus und legte diverse Nachweise zur Stützung ihrer Stellungnahme ins Recht. Daraufhin forderte die Instruktionsrichterin sie mit Verfügung vom 14. März 2018 auf, weitere Nachweise zu den praxisgemässen Voraussetzungen der amtlichen Verbeiständung vorzulegen. Dem kam die Rechtsvertreterin am 18. März 2018 nach. H. Mit Verfügung vom 19. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Entscheidbegründung nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei wiederholt politisch engagiert beziehungsweise mehrfach an Demonstrationen und Protesten teilgenommen habe sowie mit den Justizbehörden in Konflikt geraten sei. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung bei einem Verbleib in der Türkei nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Gemäss den vorgelegten Beweismitteln seien die Strafverfahren von 2012 und 2013 in rechtsstaatlichen Bahnen eingeleitet und Letzteres mit einem Freispruch beendet worden. Im Fall des noch offenen Verfahrens gäbe es keine Hinweise auf eine unverhältnismässig hohe Strafe bei einer Verurteilung, umso mehr, da der Beschwerdeführer zum Begehungszeitpunkt des zur Last gelegten Delikts noch minderjährig gewesen sei. Der Angriff einer vom Staat geschützten Bande beziehungsweise durch vom Staat unterstützte Drogendealer, bei dem er sich den Arm gebrochen habe, gehe auf das Jahr 2014 zurück, ohne dass sich weitere Probleme mit diesen Personen zu einem späteren Zeitpunkt ereignet hätten. Auch eine unrechtmässige Verfolgung durch die Polizei sei nicht ersichtlich. Den in der BzP geltend gemachten Vorfall im April 2016, bei dem die Polizei ihn durch Beschuss mit Tränengas habe töten wollen, habe er in der Anhörung selber dahingehend relativiert, dass er beim Vorbeilaufen an einem Polizeifahrzeug von einer Gaskapsel getroffen und am Arm verletzt worden sei. Des Weiteren seien die behauptete Razzia im Mai 2016 sowie der anschliessende Aufenthalt im Versteck unglaubhaft. Dem Protokoll zur BzP seien trotz ausführlicher Darlegung der Gesuchgründe keine Hinweise zum Untertauchen nach der Razzia bis zur Ausreise zu entnehmen, selbst im Zusammenhang mit Aussagen, bei denen dies zu erwarten gewesen wäre (letztes Mal in der Schule, letzter Aufenthalt in Istanbul bis zur Reise, letzter Besuch beim Vater und der Mutter). Sein erst in der Anhörung geltend gemachtes Versteckthalten lasse sich aber gerade mit diesen Vorbringen schwer vereinbaren. Insbesondere seien die Aufenthalte bei den Eltern nicht nachvollziehbar, wenn seine Familie zu ihm nach D._______ gekommen sein und er dort mit ihr den Entschluss zur Ausreise gefasst haben solle. Diese Besuche wie auch jener in der Schule und seine ordnungsgemässe Ausreise aus der Türkei mit seinem Pass über den Flughafen Atatürk sprächen gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung. Soweit er in sozialen Medien, namentlich auf Facebook, falsche Standorte angegeben habe, um mögliche Verfolger in die Irre zu führen, seien auf einem Ausdruck von Oktober 2016 keine Posts zu Standorten in der fraglichen Zeit ersichtlich gewesen. Seine Antwort auf die Nachfrage der Vorinstanz, er habe die Standortangaben wegen seines Aufenthalts in der Schweiz gelöscht, vermöge nicht zu überzeugen. Dafür fänden sich einige Posts in der Facebook-Chronik vom Tag der behaupteten Razzia in den Morgenstunden, welche keinen Hinweis auf eine Hausdurchsuchung oder eine Verfolgung enthielten, was angesichts der vom Beschwerdeführer beschriebenen Gemütslage nach Kenntnis von der Razzia verwundere. Letztlich sei befremdlich, dass er erst zehn Tage nach Einreise ein Asylgesuch gestellt habe, zumal er sich bereits in der Türkei zur Flucht entschlossen haben will. Ein Facebook-Post in der Zeit vor Asylgesuchstellung zeige ihn mit einem nach seinen Angaben anerkannten Flüchtling in Zürich, was den Schluss nahe lege, er habe sich erst vor Ort zur Einreichung des Asylgesuchs entschieden. Nachdem der Beschwerdeführer aber in der Schweiz eine politische Radiosendung in türkischer Sprache übernommen und über Facebook die erwähnten Drohungen von Befürwortern des türkischen Präsidenten erhalten habe, bestehe in einer Gesamtwürdigung aller Umstände begründeter Anlass zur Annahme, er habe bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Insoweit lägen subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren, er aber als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Unter eingehender Darstellung der aktuellen politischen Situation und ihrer Auswirkung auf die Justiz in der Türkei führte er ergänzend aus, er müsse im Hinblick auf das noch offene Strafverfahren mit Folter und Bedrohungen in Untersuchungshaft, einem willkürlichen und gesetzeswidrigen Prozess sowie bei Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe rechnen. Gemäss dem der Beschwerde beigefügten Formular des Menschenrechtsvereins Istanbul vom 3. Februar 2016 (vgl. Beilage E) habe die Mutter bereits zu dieser Zeit Angst gehabt, ihn zu verlieren. Dass er und seine Familie um sein Leben fürchten müssten, legten vergleichbare Beispiele von Personen nahe, welche von den Behörden und Medien als Mitglieder der DHKP-C dargestellt und von der Polizei hingerichtet worden seien (mit Hinweis auf Zeitungsausschnitte, vgl. Beilagen F). Er sei an der BzP nicht zu seinem Untertauchen befragt worden. Auffällig sei, dass die Vorinstanz besonderen Wert auf Posts in den sozialen Medien wie Facebook lege, welche schnell und einfach zu beeinflussen (wie die Löschung seiner Einträge zeige) und daher nicht als Beweis geeignet seien. Abgesehen davon weise der Beitrag am (...) 2016 nur das Datum, aber keine Uhrzeit auf, sodass nicht klar sei, ob er vor seiner Kenntnis von der Razzia gepostet worden sei. Er habe vor seiner Ausreise jeweils noch einmal seine Eltern besucht, weil er davon ausgegangen sei, sie sehr lange Zeit nicht mehr sehen zu können. Zudem habe er ordnungsgemäss ausreisen können, weil er das Visum durch einen Zwischenhändler erhalten habe und durch Bekannte, welche am Flughafen arbeiteten, den Diplomatenausgang habe nutzen können, wo die Kontrolle weniger streng sei. Er habe erst zehn Tage nach Einreise in die Schweiz sein Asylgesuch gestellt, da er mit damals (...) Jahren Unterstützung bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen gebraucht habe. So sei er darauf hingewiesen worden, dass er den Ablauf seines griechischen Visums abwarten müsse, da er sonst für das Asylverfahren nach Griechenland überstellt würde. Zudem habe er bereits bei Gesuchstellung die meisten Beweismittel aus der Türkei eingereicht, was dafür spreche, dass er sich nicht erst in der Schweiz zu diesem Schritt entschlossen habe.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.2 Den substantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung ist zu entnehmen, dass er seit seiner frühen Jugend in umfassender Weise politisch engagiert war und ist. Seine frühe politische Sozialisierung erweist sich zudem angesichts seines familiären Hintergrunds als sehr plausibel (Eltern Sozialisten und Aleviten, Onkel ebenfalls politisch aktiv und deswegen 1993 vom Staat getötet, nach ihm ist der später geborene Beschwerdeführer benannt). Seine verschiedenen politischen Aktivitäten hat er detailliert und erlebnisnah dargelegt und mit zahlreichen Beweismitteln untermauert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Aufzählung in der Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden (vgl. oben Bst. A). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise geht dabei hervor, dass er durch seine Aktivitäten in einen zunehmend eskalierenden Konflikt mit den staatlichen Behörden geriet. So nahm er nicht nur an zahlreichen Demonstrationen und Protesten teil, er beteiligte sich dabei auch an handgreiflichen Auseinanderaussetzungen mit der Polizei, er organisierte Demonstrationen und Aktionen mit, er wurde mehrmals verhaftet und zweimal angeklagt, wobei ein Verfahren im Zeitpunkt der Ausreise noch gegen ihn lief. Dies sowie in der Folge die Angriffe oder Behelligungen etwa beim Versuch der Teilnahme an Kundgebungen oder nur schon im alltäglichen Leben deuten klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer als politischer oppositioneller Aktivist im Fokus der Behörden stand. Dies dürfte weiter im Hinblick auf die Zitierung des Vaters zum Polizeiposten und dessen Bedrohung gelten, seinem Sohn könne das gleiche Schicksal wie dem Onkel widerfahren, sowie den Vorfall, an dem seine damalige Freundin zur Polizei bestellt und zusammen mit dem Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde als Gegenleistung für die Löschung ihrer Akten. Auch diese Ereignisse schilderte er - soweit ihm vom Hörensagen bekannt - hinreichend substantiiert. Sie lassen darauf schliessen, dass Akten über ihn bei der Polizei geführt werden und ihm von den Behörden ein ausgewiesenes politisches Profil zugeschrieben wird. Zudem zeigen sie auf, dass die Behörden im Umfeld des Beschwerdeführers Druck aufbauen wollten, um ihm Angst zu machen und ihn zum Einlenken zu bewegen. Dass er unter Druck stand, konnte er auch mit seinen überzeugenden Erklärungen zur Reise nach Moskau veranschaulichen. Vor dem so geschilderten Hintergrund erscheint es weiter nicht unwahrscheinlich, dass der gewalttätige Angriff der Bande beziehungsweise Drogendealer auf ihn tatsächlich im Kontext der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gesehen werden muss, der ihn aber offenbar ebenfalls nicht zum Aufhören bewegte. Des Weiteren sind die vorstehenden Erwägungen geeignet, die Vermutung des Beschwerdeführers zu stützen, dass er die Verletzung beim Abschuss der Gaspatrone nicht zufällig erlitt, sondern tätlich angegriffen wurde.

E. 5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen mithin bereits bis im Frühjahr 2016 deutlich auf, dass und wie sich das Netz gegen ihn gerichteter staatlicher Massnahmen immer enger um ihn schloss. Im Weiteren sind - wie von der Vorinstanz festgehalten - zwar auch durch das Gericht gewisse Zweifel an den Vorbringen seines Versteckthaltens seit der Razzia bis zur Ausreise anzubringen. Dies weniger, weil er dieses anlässlich der BzP nicht erwähnte, zumal hierzu in der Tat keine Fragen gestellt wurden und die Frage nach den Wohnorten durchaus so verstanden werden konnte, wo er offiziell gemeldet war. Hier ist auch anzumerken, dass gerade die Razzia wie auch seine Reise nach D._______ recht detailliert und mit Realkennzeichen versehen geschildert worden war. Hingegen wecken doch die Facebook-Posts - ungeachtet ihrer geringen Beweiskraft - erhebliche Zweifel daran, dass er in dieser Zeit untergetaucht gelebt haben soll. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner letzten Aufenthalte und damit auch nach tatsächlich erfolgten konkreten Verfolgungshandlungen beziehungsweise einer konkreten Suche nach ihm kurz vor der Ausreise kann vorliegend aber letztlich offenbleiben.

E. 5.4 Es ist nämlich insgesamt ungeachtet dessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hatte. So erscheint schon angesichts von - mit entsprechenden Berichten untermauerten - Vorfällen im Frühjahr 2016, bei denen die Wohnungen von Nachbarn mit ähnlichem politischen Profil wie der Beschwerdeführer gestürmt und die gesuchten Personen gar getötet wurden, nachvollziehbar, dass er Angst bekam, ein ähnliches Schicksal zu erleiden (vgl. Beilagen F der Beschwerde). Erst recht aber müssen seine gesamten Vorbringen im Kontext der politischen Ereignisse in der Türkei im Sommer 2016 gewürdigt werden. Nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 und der Ausrufung des Notstands gerieten selbst weniger herausgehobene Oppositionelle unter politischen Druck, wurden unzählige Personen verhaftet und politisch motivierte Strafverfahren gegen sie eingeleitet (vgl. statt vieler EASO Country of Origin Information Report: Turkey Country Focus, November 2016, S. 99 ff., https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ COI%20Turkey_15nov%202016.pdf [abgerufen am 11. November 2019]). Der Beschwerdeführer, der mit seinem ausgewiesenen politischen Profil behördlich bekannt und sehr wahrscheinlich fichiert war, musste daher auch damit rechnen, noch stärker ins Visier zu geraten. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass bereits ein Strafverfahren gegen ihn hängig war. In der politisch aufgeheizten, von Repressionen gegen politische Gegner gekennzeichneten Situation in der Türkei, zumal in Istanbul als dem Ausgangspunkt des versuchten Putsches, musste der Beschwerdeführer umso mehr davon ausgehen, dass dieses Verfahren gegen ihn - ungeachtet seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einleitung - politisch instrumentalisiert würde und er in Untersuchungshaft genommen, mit einem unfairen Verfahren belegt, allenfalls misshandelt sowie unverhältnismässig hart bestraft würde.

E. 5.5 An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem türkischen Reisepass über den Flughafen Atatürk in Istanbul ausreisen konnte. So kurze Zeit nach dem Militärputsch ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass in den Wirren der Ereignisse die legale Ausreise noch gelingen konnte. Zu Recht führt der Beschwerdeführer dazu auch aus, dass nach ihm zu dem Zeitpunkt nicht offiziell gefahndet wurde.

E. 5.6 Schliesslich ist auch seinem Verhalten nach Ankunft in der Schweiz nicht zu entnehmen, er sei nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung ausgereist. Im Gegenteil hatte er zahlreiche Dokumente, welche seine Angaben stützen können, bereits bei Asylgesuchstellung bei sich, was eindeutig für die Vorbereitung der Ausreise mit dem Ziel spricht, Schutz in der Schweiz zu ersuchen. Zudem kann dem Beschwerdeführer nicht vernünftigerweise entgegengehalten werden, dass er sich über das weitere Vorgehen vor Ort informierte, nicht zuletzt auch angesichts seines junges Alters und der fehlenden Kenntnisse über das Asylverfahren. Dass ihm dabei falsche Informationen gegeben wurden, etwa zum notwendigen Ablauf des Visums, erklärt letztlich die spätere Einreichung seines Gesuchs, wobei ihm zugute zu halten ist, dass diese - in Übereinstimmung mit seinen Erklärungen - tatsächlich unmittelbar nach Verfall des Visums erfolgte.

E. 6 Gesamthaft betrachtet konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass er aufgrund seiner geäusserten politischen Anschauungen und Aktivitäten bis kurz vor der Ausreise zunehmend in das Visier der Behörden geriet und sich das Netz staatlicher Verfolgung immer enger um ihn schloss. Es ist im Kontext der politischen Situation in der Türkei im Sommer 2016 insgesamt davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise damit rechnen musste, unmittelbar ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Damit waren die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt und liegen nicht - wie die Vorinstanz festhielt - allein in der Weiterführung seiner politischen Aktivitäten nach der Ausreise. Angesichts der anhaltend angespannten politischen Lage im Heimatstaat und dem nach wie vor hängigen Strafverfahren ist auch ohne weiteres von der Aktualität der Verfolgung auszugehen. Seine Vorbringen erfüllen damit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling bereits aufgrund von Vorfluchtgründen erfüllt. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen und namentlich zu den zahlreichen ins Recht gelegten Beweismitteln, auf welche vorstehend nicht eingegangen wurde.

E. 8 Zu prüfen bleibt, ob im Fall des Beschwerdeführers Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen, welche die Gewährung von Asyl wegen Asylunwürdigkeit ausschliessen würden. So gab er selbst an, in der Türkei Kurierdienste für die DHKP-C ausgeführt und auf Demonstrationen Steine gegen Polizisten geworfen zu haben. Zudem sei er wegen Beamtenbeleidigung, Verstosses gegen das Versammlungsgesetz und Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt.

E. 8.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB [SR 311.0]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-328/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.1 m.w.H.).

E. 8.2 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss der Beschwerdeführer im in der Türkei hängigen Verfahren teilweise mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Die ihm dort vorgeworfenen Delikte sowie das Werfen von Steinen gegen Polizisten auf einer Demonstration könnten ebenso diverse Straftatbestände nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch erfüllen (etwa Landfriedensbruch, Art. 260 StGB; Sachbeschädigung, Art. 114 StGB; Körperverletzung, Art. 122 und 123 StGB; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 StGB), welche ihrerseits mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. Ohne nähere Angaben zum genauen Tathergang und auch im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle der Annahme einer verwerflichen Handlung vorliegend erreicht wurde. Dies gilt auch für die Kurierdienste für die DHKP-C. Die Bewegung zählt nicht zu den kriminellen Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB. Überdies reicht allein die Mitgliedschaft in der DHKP-C praxisgemäss nicht aus für die Annahme einer verwerflichen Handlung, geschweige denn die blosse Verrichtung von Kurierdiensten.

E. 8.3 Nachdem auch keine weiteren Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG ersichtlich sind, ist nicht von einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote vom 21. Februar 2018 einen Aufwand von 9.45 Stunden à Fr. 185.-, eine Pauschale von Fr. 50.- und Portokosten von Fr. 7.30 aus. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Dies gilt auch für die Höhe des Stundenansatzes. Nicht zu entschädigen ist jedoch die geltend gemachte Pauschale, dies mangels Konkretisierung des damit verbundenen Aufwands. Der weitere entstandene notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Dabei ist der Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die amtliche Rechtsverbeiständung nicht zu berücksichtigen, zumal er der Rechtsvertreterin persönlich und einmalig für allfällige weitere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 900.- auszurichten.

E. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1082/2018mel Urteil vom 2. Dezember 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, LL.M.,AD Consultancy, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger - reiste am 3. August 2016 legal mit seinem türkischen Pass und einem griechischen Schengen-Visum per Flugzeug von Istanbul nach Athen. Gemäss eigenen Angaben flog er am 6. August 2016 nach Zürich und hielt sich dort bei Freunden auf. Am 16. August 2016 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. Am 24. August 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch und am 10. April 2017 einlässlich angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei in Istanbul geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Adressen gelebt. Seine Eltern hätten sich 2010 scheiden lassen. Er habe bei der Mutter sowie den Grosseltern gewohnt und seinen Vater an den Wochenenden gesehen. Er habe das Gymnasium bis zur 10. Klasse besucht, sei aber aufgrund seiner politischen Aktivitäten zweimal von der Schule geworfen worden und habe keine Matura ablegen können. Seine Eltern seien Sozialisten und Aleviten und hätten sich früher politisch engagiert. Ein Onkel, welcher den gleichen Vornamen wie er trage, sei 1993 von der Polizei umgebracht worden. Er selbst sei ebenfalls Sozialist und habe sich für Frauen- und Menschenrechte sowie aktuelle politische Ereignisse engagiert. Er habe sozialistische Zeitschriften verteilt und Kurierdienste für die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi, DHKP-C) ausgeführt. Er sei Mitglied in verschiedenen sozialistischen Organisationen und Institutionen gewesen oder habe diese unterstützt (Halk Komitesi, Halk Cephesi [Volksfront], Liseli Dev-Genc). Zwischen 2012 und 2016 habe er regelmässig an Protestkundgebungen und illegalen Aktionen zu verschiedenen Themen, etwa zur unentgeltlichen Schul- und wissenschaftlichen Bildung, gegen Polizeieinsätze und gegen den Abriss von Häusern, einschliesslich an den Gezi-Ereignissen, teilgenommen beziehungsweise diese mitorganisiert. Die Aktionen hätten unter anderem das Aufkleben von Plakaten und das Entfalten von Transparenten umfasst. Bei den Aktionen sei es mitunter zu gegenseitigen Angriffen zwischen der Polizei und den Demonstrierenden gekommen; er habe auch Steine gegen die Polizei geworfen. 2012 und 2013 sei er jeweils für einen Tag inhaftiert, von der Polizei befragt, gefoltert und bedroht worden, ihn könne das gleiche Schicksal wie das seines Onkels ereilen. 2012 sei ein Strafverfahren gegen ihn wegen Beamtenbeleidigung, Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie Verstosses gegen das Propaganda- und Kundgebungsgesetz eröffnet worden, welches bis dato hängig sei (Stand April 2017). 2013 sei ebenfalls ein Verfahren eingeleitet worden, jedoch sei er freigesprochen worden. Bis 2016 sei er von der Polizei beobachtet, verfolgt, angegriffen und verletzt worden. Ebenso seien Familienangehörige und weitere Personen in seinem Umfeld unter Druck gesetzt und behelligt worden. Sein Vater sei 2013 auf den Polizeiposten gebracht und ebenfalls bedroht worden, seinem Sohn könne das Gleiche passieren wie seinem Bruder (dem 1993 getöteten Onkel). 2014 sei er durch eine vom Staat geschützte Bande von Drogendealern angegriffen und mit einer Waffe bedroht worden. Dabei habe er sich den Arm gebrochen und sei später operiert worden. Im September 2015 sei er für eine Woche nach Russland gereist, um dem Druck durch die Polizei etwas zu entgehen. In der Zeit habe die politische Polizei seine Freundin auf den Posten gerufen. Sie sei zusammen mit ihm zur Mitarbeit aufgefordert worden, als Gegenleistung sei ihnen die Vernichtung ihrer Dossiers gegen sie und ihre politischen Aktionen angeboten worden. Im Frühjahr 2016 sei aus einem gepanzerten Polizeiauto eine Tränengaskapsel auf ihn geschossen worden, welche ihn am Arm verletzt habe. Eine andere Person namens B._______ sei so umgebracht worden. Anfang Mai 2016 sei seine Wohnung durch die Antiterrorsektion/die politische Polizei gestürmt worden, als er nicht daheim gewesen sei. Seine Nachbarin C._______ sei wenige Monate zuvor bei einer ähnlichen Wohnungsstürmung getötet worden. Wenige Tage vor der Razzia in seiner Wohnung habe er an der Kundgebung zum 1. Mai 2016 teilnehmen wollen, sei aber von der Polizei gejagt worden. Ein Freund sei festgenommen worden und erst einige Tage später wieder frei gekommen. Dieser habe höchstwahrscheinlich gegen ihn ausgesagt. Die Polizei habe in der Wohnung nach ihm gesucht und die Familie mit Waffen und seinem (des Beschwerdeführers) Tod bedroht. Ein Onkel habe ihn über den Vorfall informiert. Zusammen mit seinem Cousin, bei dem er sich im Zeitpunkt der Razzia aufgehalten habe, sei er daraufhin zu einem Freund und weiter nach D._______ gegangen. Dort habe er sich einige Zeit aufgehalten, währenddessen aber in den sozialen Medien, namentlich auf Facebook, absichtlich falsche Standorte angegeben. Seine Familie sei in der Zeit zu ihm gekommen und gemeinsam hätten sie beschlossen, er solle ausreisen. Bis dahin habe er sich bei weiteren Freunden und Verwandten aufgehalten. Anfang August 2016 sei er dann ausgereist. Etwa im Februar 2017 habe sich die Polizei bei seinen Eltern daheim nach ihm erkundigt. In der Schweiz habe er im April 2017 eine politische Radiosendung auf Radio (...) übernommen, in der er auf Türkisch über Themen rede, welche die Menschen in der Türkei nicht zu besprechen wagten. Über Facebook habe er Drohungen von Befürwortern des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan erhalten, sie würden dafür sorgen, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Beleidigung des Präsidenten eingeleitet werde. Für weitere Einzelheiten sowie die zahlreichen eingereichten Beweismittel (vgl. die Auflistung A25 Ziff. I.6) sei - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 - eröffnet am 23. Januar 2018 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zugleich stellte sie fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei zu ergänzen und ihm sei neben der Flüchtlingseigenschaft auch Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Beschwerdeschrift reichte er diverse Beweismittel zu den Akten. Für eine Auflistung sei - soweit nachfolgend nicht darauf eingegangen wird - auf die Beschwerdeschrift (BVGer-act. 1, S. 9) verwiesen. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist zum Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art. 110a Abs. 1 und Abs. 3 aAsylG (SR 142.31) in Bezug auf seine Rechtsvertreterin Stellung zu nehmen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2018 führte die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift aus, es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. F. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2018 zur Kenntnis gebracht. G. Am 8. März 2018 führte die Rechtsvertreterin fristgemäss zu ihrer juristischen Ausbildung und Erfahrung aus und legte diverse Nachweise zur Stützung ihrer Stellungnahme ins Recht. Daraufhin forderte die Instruktionsrichterin sie mit Verfügung vom 14. März 2018 auf, weitere Nachweise zu den praxisgemässen Voraussetzungen der amtlichen Verbeiständung vorzulegen. Dem kam die Rechtsvertreterin am 18. März 2018 nach. H. Mit Verfügung vom 19. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer Entscheidbegründung nicht in Abrede, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei wiederholt politisch engagiert beziehungsweise mehrfach an Demonstrationen und Protesten teilgenommen habe sowie mit den Justizbehörden in Konflikt geraten sei. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung bei einem Verbleib in der Türkei nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Gemäss den vorgelegten Beweismitteln seien die Strafverfahren von 2012 und 2013 in rechtsstaatlichen Bahnen eingeleitet und Letzteres mit einem Freispruch beendet worden. Im Fall des noch offenen Verfahrens gäbe es keine Hinweise auf eine unverhältnismässig hohe Strafe bei einer Verurteilung, umso mehr, da der Beschwerdeführer zum Begehungszeitpunkt des zur Last gelegten Delikts noch minderjährig gewesen sei. Der Angriff einer vom Staat geschützten Bande beziehungsweise durch vom Staat unterstützte Drogendealer, bei dem er sich den Arm gebrochen habe, gehe auf das Jahr 2014 zurück, ohne dass sich weitere Probleme mit diesen Personen zu einem späteren Zeitpunkt ereignet hätten. Auch eine unrechtmässige Verfolgung durch die Polizei sei nicht ersichtlich. Den in der BzP geltend gemachten Vorfall im April 2016, bei dem die Polizei ihn durch Beschuss mit Tränengas habe töten wollen, habe er in der Anhörung selber dahingehend relativiert, dass er beim Vorbeilaufen an einem Polizeifahrzeug von einer Gaskapsel getroffen und am Arm verletzt worden sei. Des Weiteren seien die behauptete Razzia im Mai 2016 sowie der anschliessende Aufenthalt im Versteck unglaubhaft. Dem Protokoll zur BzP seien trotz ausführlicher Darlegung der Gesuchgründe keine Hinweise zum Untertauchen nach der Razzia bis zur Ausreise zu entnehmen, selbst im Zusammenhang mit Aussagen, bei denen dies zu erwarten gewesen wäre (letztes Mal in der Schule, letzter Aufenthalt in Istanbul bis zur Reise, letzter Besuch beim Vater und der Mutter). Sein erst in der Anhörung geltend gemachtes Versteckthalten lasse sich aber gerade mit diesen Vorbringen schwer vereinbaren. Insbesondere seien die Aufenthalte bei den Eltern nicht nachvollziehbar, wenn seine Familie zu ihm nach D._______ gekommen sein und er dort mit ihr den Entschluss zur Ausreise gefasst haben solle. Diese Besuche wie auch jener in der Schule und seine ordnungsgemässe Ausreise aus der Türkei mit seinem Pass über den Flughafen Atatürk sprächen gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung. Soweit er in sozialen Medien, namentlich auf Facebook, falsche Standorte angegeben habe, um mögliche Verfolger in die Irre zu führen, seien auf einem Ausdruck von Oktober 2016 keine Posts zu Standorten in der fraglichen Zeit ersichtlich gewesen. Seine Antwort auf die Nachfrage der Vorinstanz, er habe die Standortangaben wegen seines Aufenthalts in der Schweiz gelöscht, vermöge nicht zu überzeugen. Dafür fänden sich einige Posts in der Facebook-Chronik vom Tag der behaupteten Razzia in den Morgenstunden, welche keinen Hinweis auf eine Hausdurchsuchung oder eine Verfolgung enthielten, was angesichts der vom Beschwerdeführer beschriebenen Gemütslage nach Kenntnis von der Razzia verwundere. Letztlich sei befremdlich, dass er erst zehn Tage nach Einreise ein Asylgesuch gestellt habe, zumal er sich bereits in der Türkei zur Flucht entschlossen haben will. Ein Facebook-Post in der Zeit vor Asylgesuchstellung zeige ihn mit einem nach seinen Angaben anerkannten Flüchtling in Zürich, was den Schluss nahe lege, er habe sich erst vor Ort zur Einreichung des Asylgesuchs entschieden. Nachdem der Beschwerdeführer aber in der Schweiz eine politische Radiosendung in türkischer Sprache übernommen und über Facebook die erwähnten Drohungen von Befürwortern des türkischen Präsidenten erhalten habe, bestehe in einer Gesamtwürdigung aller Umstände begründeter Anlass zur Annahme, er habe bei einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Insoweit lägen subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren, er aber als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 4.2 In seiner Beschwerdeeingabe wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Unter eingehender Darstellung der aktuellen politischen Situation und ihrer Auswirkung auf die Justiz in der Türkei führte er ergänzend aus, er müsse im Hinblick auf das noch offene Strafverfahren mit Folter und Bedrohungen in Untersuchungshaft, einem willkürlichen und gesetzeswidrigen Prozess sowie bei Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe rechnen. Gemäss dem der Beschwerde beigefügten Formular des Menschenrechtsvereins Istanbul vom 3. Februar 2016 (vgl. Beilage E) habe die Mutter bereits zu dieser Zeit Angst gehabt, ihn zu verlieren. Dass er und seine Familie um sein Leben fürchten müssten, legten vergleichbare Beispiele von Personen nahe, welche von den Behörden und Medien als Mitglieder der DHKP-C dargestellt und von der Polizei hingerichtet worden seien (mit Hinweis auf Zeitungsausschnitte, vgl. Beilagen F). Er sei an der BzP nicht zu seinem Untertauchen befragt worden. Auffällig sei, dass die Vorinstanz besonderen Wert auf Posts in den sozialen Medien wie Facebook lege, welche schnell und einfach zu beeinflussen (wie die Löschung seiner Einträge zeige) und daher nicht als Beweis geeignet seien. Abgesehen davon weise der Beitrag am (...) 2016 nur das Datum, aber keine Uhrzeit auf, sodass nicht klar sei, ob er vor seiner Kenntnis von der Razzia gepostet worden sei. Er habe vor seiner Ausreise jeweils noch einmal seine Eltern besucht, weil er davon ausgegangen sei, sie sehr lange Zeit nicht mehr sehen zu können. Zudem habe er ordnungsgemäss ausreisen können, weil er das Visum durch einen Zwischenhändler erhalten habe und durch Bekannte, welche am Flughafen arbeiteten, den Diplomatenausgang habe nutzen können, wo die Kontrolle weniger streng sei. Er habe erst zehn Tage nach Einreise in die Schweiz sein Asylgesuch gestellt, da er mit damals (...) Jahren Unterstützung bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen gebraucht habe. So sei er darauf hingewiesen worden, dass er den Ablauf seines griechischen Visums abwarten müsse, da er sonst für das Asylverfahren nach Griechenland überstellt würde. Zudem habe er bereits bei Gesuchstellung die meisten Beweismittel aus der Türkei eingereicht, was dafür spreche, dass er sich nicht erst in der Schweiz zu diesem Schritt entschlossen habe. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die Vorbringen sprechen (vgl. ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Den substantiierten Schilderungen des Beschwerdeführers in der Anhörung ist zu entnehmen, dass er seit seiner frühen Jugend in umfassender Weise politisch engagiert war und ist. Seine frühe politische Sozialisierung erweist sich zudem angesichts seines familiären Hintergrunds als sehr plausibel (Eltern Sozialisten und Aleviten, Onkel ebenfalls politisch aktiv und deswegen 1993 vom Staat getötet, nach ihm ist der später geborene Beschwerdeführer benannt). Seine verschiedenen politischen Aktivitäten hat er detailliert und erlebnisnah dargelegt und mit zahlreichen Beweismitteln untermauert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Aufzählung in der Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden (vgl. oben Bst. A). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen vor seiner Ausreise geht dabei hervor, dass er durch seine Aktivitäten in einen zunehmend eskalierenden Konflikt mit den staatlichen Behörden geriet. So nahm er nicht nur an zahlreichen Demonstrationen und Protesten teil, er beteiligte sich dabei auch an handgreiflichen Auseinanderaussetzungen mit der Polizei, er organisierte Demonstrationen und Aktionen mit, er wurde mehrmals verhaftet und zweimal angeklagt, wobei ein Verfahren im Zeitpunkt der Ausreise noch gegen ihn lief. Dies sowie in der Folge die Angriffe oder Behelligungen etwa beim Versuch der Teilnahme an Kundgebungen oder nur schon im alltäglichen Leben deuten klar darauf hin, dass der Beschwerdeführer als politischer oppositioneller Aktivist im Fokus der Behörden stand. Dies dürfte weiter im Hinblick auf die Zitierung des Vaters zum Polizeiposten und dessen Bedrohung gelten, seinem Sohn könne das gleiche Schicksal wie dem Onkel widerfahren, sowie den Vorfall, an dem seine damalige Freundin zur Polizei bestellt und zusammen mit dem Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit aufgefordert wurde als Gegenleistung für die Löschung ihrer Akten. Auch diese Ereignisse schilderte er - soweit ihm vom Hörensagen bekannt - hinreichend substantiiert. Sie lassen darauf schliessen, dass Akten über ihn bei der Polizei geführt werden und ihm von den Behörden ein ausgewiesenes politisches Profil zugeschrieben wird. Zudem zeigen sie auf, dass die Behörden im Umfeld des Beschwerdeführers Druck aufbauen wollten, um ihm Angst zu machen und ihn zum Einlenken zu bewegen. Dass er unter Druck stand, konnte er auch mit seinen überzeugenden Erklärungen zur Reise nach Moskau veranschaulichen. Vor dem so geschilderten Hintergrund erscheint es weiter nicht unwahrscheinlich, dass der gewalttätige Angriff der Bande beziehungsweise Drogendealer auf ihn tatsächlich im Kontext der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gesehen werden muss, der ihn aber offenbar ebenfalls nicht zum Aufhören bewegte. Des Weiteren sind die vorstehenden Erwägungen geeignet, die Vermutung des Beschwerdeführers zu stützen, dass er die Verletzung beim Abschuss der Gaspatrone nicht zufällig erlitt, sondern tätlich angegriffen wurde. 5.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zeigen mithin bereits bis im Frühjahr 2016 deutlich auf, dass und wie sich das Netz gegen ihn gerichteter staatlicher Massnahmen immer enger um ihn schloss. Im Weiteren sind - wie von der Vorinstanz festgehalten - zwar auch durch das Gericht gewisse Zweifel an den Vorbringen seines Versteckthaltens seit der Razzia bis zur Ausreise anzubringen. Dies weniger, weil er dieses anlässlich der BzP nicht erwähnte, zumal hierzu in der Tat keine Fragen gestellt wurden und die Frage nach den Wohnorten durchaus so verstanden werden konnte, wo er offiziell gemeldet war. Hier ist auch anzumerken, dass gerade die Razzia wie auch seine Reise nach D._______ recht detailliert und mit Realkennzeichen versehen geschildert worden war. Hingegen wecken doch die Facebook-Posts - ungeachtet ihrer geringen Beweiskraft - erhebliche Zweifel daran, dass er in dieser Zeit untergetaucht gelebt haben soll. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit seiner letzten Aufenthalte und damit auch nach tatsächlich erfolgten konkreten Verfolgungshandlungen beziehungsweise einer konkreten Suche nach ihm kurz vor der Ausreise kann vorliegend aber letztlich offenbleiben. 5.4 Es ist nämlich insgesamt ungeachtet dessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen hatte. So erscheint schon angesichts von - mit entsprechenden Berichten untermauerten - Vorfällen im Frühjahr 2016, bei denen die Wohnungen von Nachbarn mit ähnlichem politischen Profil wie der Beschwerdeführer gestürmt und die gesuchten Personen gar getötet wurden, nachvollziehbar, dass er Angst bekam, ein ähnliches Schicksal zu erleiden (vgl. Beilagen F der Beschwerde). Erst recht aber müssen seine gesamten Vorbringen im Kontext der politischen Ereignisse in der Türkei im Sommer 2016 gewürdigt werden. Nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 und der Ausrufung des Notstands gerieten selbst weniger herausgehobene Oppositionelle unter politischen Druck, wurden unzählige Personen verhaftet und politisch motivierte Strafverfahren gegen sie eingeleitet (vgl. statt vieler EASO Country of Origin Information Report: Turkey Country Focus, November 2016, S. 99 ff., https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/ COI%20Turkey_15nov%202016.pdf [abgerufen am 11. November 2019]). Der Beschwerdeführer, der mit seinem ausgewiesenen politischen Profil behördlich bekannt und sehr wahrscheinlich fichiert war, musste daher auch damit rechnen, noch stärker ins Visier zu geraten. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass bereits ein Strafverfahren gegen ihn hängig war. In der politisch aufgeheizten, von Repressionen gegen politische Gegner gekennzeichneten Situation in der Türkei, zumal in Istanbul als dem Ausgangspunkt des versuchten Putsches, musste der Beschwerdeführer umso mehr davon ausgehen, dass dieses Verfahren gegen ihn - ungeachtet seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Einleitung - politisch instrumentalisiert würde und er in Untersuchungshaft genommen, mit einem unfairen Verfahren belegt, allenfalls misshandelt sowie unverhältnismässig hart bestraft würde. 5.5 An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer legal mit seinem türkischen Reisepass über den Flughafen Atatürk in Istanbul ausreisen konnte. So kurze Zeit nach dem Militärputsch ist nicht vollkommen auszuschliessen, dass in den Wirren der Ereignisse die legale Ausreise noch gelingen konnte. Zu Recht führt der Beschwerdeführer dazu auch aus, dass nach ihm zu dem Zeitpunkt nicht offiziell gefahndet wurde. 5.6 Schliesslich ist auch seinem Verhalten nach Ankunft in der Schweiz nicht zu entnehmen, er sei nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung ausgereist. Im Gegenteil hatte er zahlreiche Dokumente, welche seine Angaben stützen können, bereits bei Asylgesuchstellung bei sich, was eindeutig für die Vorbereitung der Ausreise mit dem Ziel spricht, Schutz in der Schweiz zu ersuchen. Zudem kann dem Beschwerdeführer nicht vernünftigerweise entgegengehalten werden, dass er sich über das weitere Vorgehen vor Ort informierte, nicht zuletzt auch angesichts seines junges Alters und der fehlenden Kenntnisse über das Asylverfahren. Dass ihm dabei falsche Informationen gegeben wurden, etwa zum notwendigen Ablauf des Visums, erklärt letztlich die spätere Einreichung seines Gesuchs, wobei ihm zugute zu halten ist, dass diese - in Übereinstimmung mit seinen Erklärungen - tatsächlich unmittelbar nach Verfall des Visums erfolgte.

6. Gesamthaft betrachtet konnte der Beschwerdeführer darlegen, dass er aufgrund seiner geäusserten politischen Anschauungen und Aktivitäten bis kurz vor der Ausreise zunehmend in das Visier der Behörden geriet und sich das Netz staatlicher Verfolgung immer enger um ihn schloss. Es ist im Kontext der politischen Situation in der Türkei im Sommer 2016 insgesamt davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise damit rechnen musste, unmittelbar ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Damit waren die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt und liegen nicht - wie die Vorinstanz festhielt - allein in der Weiterführung seiner politischen Aktivitäten nach der Ausreise. Angesichts der anhaltend angespannten politischen Lage im Heimatstaat und dem nach wie vor hängigen Strafverfahren ist auch ohne weiteres von der Aktualität der Verfolgung auszugehen. Seine Vorbringen erfüllen damit sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling bereits aufgrund von Vorfluchtgründen erfüllt. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen und namentlich zu den zahlreichen ins Recht gelegten Beweismitteln, auf welche vorstehend nicht eingegangen wurde.

8. Zu prüfen bleibt, ob im Fall des Beschwerdeführers Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen, welche die Gewährung von Asyl wegen Asylunwürdigkeit ausschliessen würden. So gab er selbst an, in der Türkei Kurierdienste für die DHKP-C ausgeführt und auf Demonstrationen Steine gegen Polizisten geworfen zu haben. Zudem sei er wegen Beamtenbeleidigung, Verstosses gegen das Versammlungsgesetz und Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt. 8.1 Gemäss Art. 53 AsylG bedingt die Asylunwürdigkeit - unter anderem - die Begehung einer verwerflichen Handlung, wobei darunter diejenigen Delikte zu subsumieren sind, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB [SR 311.0]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe) gelten, wobei es irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6). Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, kein strikter Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Dabei ist von einer pauschalen Betrachtungsweise Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag zu welchem die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe zu zählen sind zu ermitteln (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-328/2016 vom 9. Mai 2018 E. 4.1 m.w.H.). 8.2 Gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeschrift muss der Beschwerdeführer im in der Türkei hängigen Verfahren teilweise mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe rechnen. Die ihm dort vorgeworfenen Delikte sowie das Werfen von Steinen gegen Polizisten auf einer Demonstration könnten ebenso diverse Straftatbestände nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch erfüllen (etwa Landfriedensbruch, Art. 260 StGB; Sachbeschädigung, Art. 114 StGB; Körperverletzung, Art. 122 und 123 StGB; Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 StGB), welche ihrerseits mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden können. Ohne nähere Angaben zum genauen Tathergang und auch im Hinblick auf das junge Alter des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle der Annahme einer verwerflichen Handlung vorliegend erreicht wurde. Dies gilt auch für die Kurierdienste für die DHKP-C. Die Bewegung zählt nicht zu den kriminellen Organisationen im Sinne von Art. 260ter StGB. Überdies reicht allein die Mitgliedschaft in der DHKP-C praxisgemäss nicht aus für die Annahme einer verwerflichen Handlung, geschweige denn die blosse Verrichtung von Kurierdiensten. 8.3 Nachdem auch keine weiteren Asylausschlussgründe nach Art. 53 AsylG ersichtlich sind, ist nicht von einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

9. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kostennote vom 21. Februar 2018 einen Aufwand von 9.45 Stunden à Fr. 185.-, eine Pauschale von Fr. 50.- und Portokosten von Fr. 7.30 aus. Der Aufwand erscheint in zeitlicher Hinsicht angemessen. Dies gilt auch für die Höhe des Stundenansatzes. Nicht zu entschädigen ist jedoch die geltend gemachte Pauschale, dies mangels Konkretisierung des damit verbundenen Aufwands. Der weitere entstandene notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Dabei ist der Aufwand im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die amtliche Rechtsverbeiständung nicht zu berücksichtigen, zumal er der Rechtsvertreterin persönlich und einmalig für allfällige weitere Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entstanden ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da die Rechtsvertreterin nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, umfasst das amtliche Honorar keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1 900.- auszurichten. 10.3 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'900.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik