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D-1079/2013

D-1079/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1079/2013 Urteil vom 9. April 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Candan Enver MLaw, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. September 2012 in die Schweiz gelangte und tags darauf im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Oktober 2012 sowie der Anhörung vom 16. Januar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich für die Demokratik Haklar Federasyonu (DHF; Föderation der demokratischen Rechte) und (als Kurier) für die maoistische kommunistische Partei (MKP) engagiert, dass er wegen seiner Sympathie beziehungsweise seines Engagements für die DHF und die MKP etliche Male festgenommen und gefoltert worden sei, dass die Polizei Informationen zu seinen Beziehungen und Aktivitäten ge­wollt habe, er aber nichts verraten habe, dass sie ihn zudem als Spitzel habe einsetzen wollen und ihm diesbezüglich Begünstigungen in Aussicht gestellt habe, was er jedoch abgelehnt habe, dass er letztmals anfangs Juni 2012 festgenommen worden sei, dass er am 21. Juni 2012 einem verletzten "Kämpfer" geholfen habe, was ein Informant mitbekommen habe, dass die MKP und sein in der Schweiz lebender (...) ihm anschliessend geraten hätten, ins Ausland zu fliehen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte einreichte, dass das Zivilstandsamt C._______ dem BFM eine am 14. Januar 2013 beglaubigte auszugsweise Kopie des türkischen Reisepasses des Beschwerdeführers übermittelte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Januar 2013 - eröffnet am 29. Januar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Be­schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP angegeben habe, er sei durchschnittlich einmal pro Monat festgenommen worden, dass er demgegenüber an der Anhörung erklärt habe, er sei vier bis fünf Mal pro Jahr festgenommen worden, dass es sich dabei um eine deutlich unterschiedliche Darstellung handle, weswegen die Intensität der Festnahmen mit Zweifeln behaftet sei, dass zudem seine Aussagen zur MKP keine tatsächliche Auseinandersetzung mit der Partei erkennen liessen, zumal sie in ihrer Kürze nicht über das hinausgehen würden, was jede Person, welche sich oberflächlich über diese Partei informiert hätte, darlegen könnte, dass auch seine Schilderung der Festnahme vom Juni 2012 substanzlos aus­gefallen sei, dass er auf die Frage, was ihm anlässlich dieser Festnahme vorgeworfen worden sei, lediglich erklärt habe, die Behörden hätten gewusst, dass er für die Organisation arbeite und hätten von ihm wahrscheinlich ein bisschen Informationen haben wollen, dass aufgrund dieser unsubstanziierten Darstellung weiterhin Zweifel an seinem politischen Engagement und seiner angeblichen Verfolgung bestehen würden, dass man sich des Weiteren bezüglich seines Vorbringens, wonach die Behörden gewusst hätten, dass er für die MKP arbeite, vor Augen zu halten habe, dass es sich bei der MKP um eine verbotene Partei handle, welche auch über einen bewaffneten Flügel verfüge, dass die Behörden eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, wenn sie konkret gewusst hätten, dass er sich für die MKP engagiere, dass sodann eine Anklage und gegebenenfalls eine Verurteilung erfolgt wäre, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er immer wieder festgenommen und dann nach kurzer Zeit freigelassen worden sei, weil er geschwiegen habe, dem bekannten Vorgehen in einer derartigen Konstellation widerspreche, dass weiter nicht geglaubt werden könne, dass ihm eine Spitzeltätigkeit angeboten worden sei, da dafür eine loyal eingestellte Person herangezogen worden wäre, dass ihm somit auch dieses Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass sodann aus der Passkopie, welche dem BFM zugestellt worden sei, hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am (...) 2012 einen türkischen Reisepass erhalten habe, dass dieser Umstand gegen eine Verfolgung zum damaligen Zeitpunkt spreche, da eine verfolgte Person zu ihrer Sicherheit davon absehen wür­de, sich vom Verfolgerstaat einen Pass ausstellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer zudem - wie sich ebenfalls aus der Kopie sei­nes Reisepasses ergebe - nach einer Reise als Sportler nach D._______ im (...) 2012 (recte: [...] 2012) wieder in die Türkei zurückgekehrt sei und somit zum damaligen Zeit­punkt nicht verfolgt gewesen sei, da er ansonsten von einer Rückkehr Abstand genommen hätte, dass die Vorbringen, welche der Beschwerdeführer danach geltend gemacht habe, vom BFM - wie bereits ausgeführt - als unglaubhaft erachtet würden, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer gemäss Trauungsmitteilung des Zivil­stands­amtes C._______ am (...) 2013 die (...) Staatsangehörige E._______ heiratete, dass er mit Eingabe vom 27. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 24. Januar 2013 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wegen Unzumutbarkeit einer Wegweisung in einen Drittstaat sei dem Beschwerdeführer zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und - falls Daten bereits weitergeleitet worden seien - sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. März 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset­zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer, unter Androhung der Säumnisfolge, aufforderte, bis zum 27. März 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 21. März 2013 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die Begehren um Gewährung der aufschieben­den Wirkung und um Erlaubnis, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten, nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 42 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu­ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge­zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum­marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften­wechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, dass daher vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer­den kann, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass dem Beschwerdevorbringen, wonach der Widerspruch in den Aus­sa­gen des Beschwerdeführers bezüglich Häufigkeit der Festnahmen "wahr­scheinlich ein Produkt des Dolmetschers" sei, entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte, dass die Beschwerde auch ansonsten - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 12. März 2013 ausgeführt - lediglich unbelegte Behauptungen - beispielsweise bezüglich politischer Aktivitäten in der Schweiz - und unbehelfliche Erklärungsversuche beinhaltet, dass sodann einer allfälligen, angeblich die Gefährdungssituation des Be­schwer­deführers bestätigenden Aussage dessen Schwagers angesichts der naheliegenden Möglichkeit einer Gefälligkeitsaussage kaum ein relevanter Beweiswert zuerkannt werden könnte, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas­sungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass der Beschwerdeführer seit dem (...) 2013 mit der (...) Staatsangehörigen E._______ verheiratet ist, welche über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, dass Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestimmt, dass Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, dass diese "Kann-Bestimmung" offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verleiht, dass Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet, dass gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Voraussetzung für einen aus dieser Garantie fliessenden Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist, dass der sich hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, dass die der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer Härtefallbewilligung erteilte Aufenthaltsbewilligung B kein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der genannten Praxis darstellt (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/ Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.125, mit weiteren Hinweisen) weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Aufenthalt aus Art. 8 EMRK ableiten kann, dass es dem Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau indessen unbenommen bleibt, ein Gesuch um Familiennachzug bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde zu stellen (vgl. Art. 44 AuG), dass daher die vom BFM verfügte Wegweisung (auch zum heutigen Zeitpunkt) zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou­le­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück­kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf vorsorgliche Anweisung, wie die Unterlassung der Kontaktaufnahme sowie die Datenweitergabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegen­standslos erweist, dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Begehren, es sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 21. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: