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D-1076/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-12 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-1076/2024 law/blp

U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 / N (…).

D-1076/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch das SEM am 18. De- zember 2023 summarisch zu seiner Person befragt und am 24. Januar 2024 einlässlich gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört. B.b Der Beschwerdeführer machte zu seiner Person und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Ethnie der Kurden an, sei sunnitischen Glaubens und im Dorf C._______ geboren und aufgewachsen, wo er die Schule bis zum Gymnasium absolviert habe. Im Jahr 2013 habe er in D._______ die Aus- hebung durchlaufen und sich ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Weil er sich an der Universität immatrikuliert habe, habe er den Grundwehrdienst aufschieben können. Von 2014 bis 2016 habe er – mit einem Jahr Unter- bruch – an der Universität E._______ (…)- und (…)wissenschaft studiert. Als Student habe er bei seinem Bruder im Stadtteil F._______ und auf dem Universitätscampus im Stadtteil G._______ gewohnt. Im Jahr 2015 habe er beim Betreten kurdischer Gebiete ein Militäraufgebot von den Kurden erhalten. Ihm sei gesagt worden, dass er Ehrendienst leisten müsse. Nach drei Jahren habe er sein Studium abgebrochen, um sich um seine kranken Eltern zu kümmern. Infolgedessen habe er den Grundwehrdienst nicht län- ger aufschieben können. Um sich dem Grundwehrdienst zu entziehen, sei er fünfzehn Tage vor Ablauf der jüngsten Verschiebung, am (…), legal in den N._______ ausgereist. Bis Ende des Jahres 2019 habe er in einem Restaurant in H._______ gearbeitet. Da er als Syrer im N._______ nicht gut behandelt worden sei, sei er im Jahr 2019 freiwillig und mit Hilfe seines Bruders illegal nach E._______ zurückgekehrt. Nach seiner Heimkehr habe er in demselben Haus wie seine Eltern und sein Bruder mit dessen Familie im Stadtteil F._______ gelebt. Innerhalb des mehrheitlich von eth- nischen Kurden bewohnten Stadtteils habe er sich einigermassen frei be- wegen können. Am (…) habe er seine heutige Ehefrau geheiratet, die in der Folge in seinen Haushalt gezogen sei.

D-1076/2024 Seite 3 Am 19. Oktober 2023 habe eine Palästinenserin aus seiner Nachbarschaft an die Türe seines Hauses geklopft. Weil er alleine zu Hause gewesen sei, habe er die Türe geöffnet. Seine Nachbarin habe ihn dazu aufgefordert, bei einer Demonstration mitzumachen, um Israels terroristische Taten bloss- zustellen. Er habe der Nachbarin entgegnet, dass wenige Tage zuvor im Dorf I._______ Kurden durch türkische Bombardierung getötet worden seien und in Syrien niemand dagegen demonstriert habe. Die Begegnung habe zu einer ethnisch begründeten Auseinandersetzung geführt. In der Folge habe die Nachbarin ihn bei den syrischen Behörden angezeigt. Sie habe ihm vorgeworfen, ein Spitzel zu sein. Aus diesem Grund habe der Militärsicherheitsgeheimdienst das Haus seiner Familie gestürmt. Weil er durch seine Angehörigen rechtzeitig gewarnt worden sei, sei ihm die Flucht aus dem Haus gelungen. Infolge des Vorfalls hätten die syrischen Behör- den herausgefunden, dass er aufgrund des Militärdienstes gesucht werde. Weil die Behörden ihm vorwerfen würden, ein Verräter und ein Spitzel für den israelischen Staat zu sein, sei er am 25. Oktober 2023 illegal aus Sy- rien ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Syrien erwarte er, getötet zu wer- den. Gesundheitlich gehe es ihm nicht gut. Er leide an psychischen Beschwer- den, die sich im Alltag in Schlafproblemen und Albträumen äusserten. Zu- dem benötige er aufgrund von Kniebeschwerden eine Physiotherapie. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine syrische Identitätskarte mit der Nationalnummer (…), ausgestellt am (…) (im Original), einen Auszug aus seinem Militärbüchlein mit Militärbuch- einträgen, den Ehevertrag / Entscheid des Gerichts in J._______, dass seine ausserhalb des Gerichts geschlossene Ehe in J._______ registriert worden sei, einen Auszug aus dem Familienregister / Zivilregister der ara- bischen syrischen Bürger, ausgestellt am (…) im Postdienstleistungszent- rum K._______ in der Provinz E._______, das Familienbüchlein seiner Ehefrau, die syrische Identitätskarte seiner Ehefrau mit der Nationalnum- mer (…), ausgestellt am (…), den Strafregisterauszug / eine Zusammen- fassung des Strafregisters, ausgestellt im Dienstzentrum L._______ am (…) und einen Strafregisterauszug seines Neffen, je in Kopie, ein. C. Am 8. Februar 2024 händigte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entscheidentwurf aus. Diese reichte dazu am

9. Februar 2024 beim SEM eine Stellungnahme ein.

D-1076/2024 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug derselben jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wies ihn dem Kanton M._______ zu und beauf- tragte diesen mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig verfügte es, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe. Er müsse den Ausgang einer allfälli- gen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten. E. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte am 12. Feb- ruar 2024 ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe seines am 13. Februar 2023 neu mandatierten Rechtsvertre- ters vom 17. Februar 2024 (Datum Poststempel: 19. Februar 2024) liess der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 beim Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der angefochtene Entscheid sei in den Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die Empfangsbestäti- gung vom 12. Februar 2024, ein Schreiben seiner damaligen Rechtsver- tretung vom 27. Dezember 2023 betreffend Strafregisterauszug, ein Foto eines Strafregisterauszugs, je in Kopie, sowie die Vollmacht des rubrizier- ten Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 und eine Erklärung betreffend Wechsel des Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024, je im Original, bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2024 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses

D-1076/2024 Seite 5 in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 11. März 2024 an, dies verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kos- tenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. I. Am 8. März 2024 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kosten- vorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

D-1076/2024 Seite 6 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Rekrutierungsbemühungen durch die Kurden respektive die YPG (Volksverteidigungseinheiten, kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Anmerkung BVGer) würden die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen und die von ihm vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte keine flücht- lingsrechtliche Relevanz. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, er sei im Jahr 2015 beim Betreten kurdischer Gebiete von den Kurden aufgefordert worden, Militärdienst zu leisten. Es treffe zu, dass in jenen Gebieten Nordsyriens, die durch die PYD (Partei der Demokratischen Union, kurdisch Partiya YekÎtiva Demokrat, An- merkung BVGer) und die YPG kontrolliert würden, Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen würden. Im Juli 2014 hätten die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren den so genannten «Defence Service» zu leisten hätten. Gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden diese Rekrutierungs- bemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Es könne sein, dass im Hinblick auf die Wahrneh- mung der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht davon auszugehen, dass eine Weigerung flüchtlingsrechtlich re- levante Sanktionen nach sich ziehe. Demnach würden die geltend ge- machten Rekrutierungsbemühungen der Kurden respektive der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Der Beschwerdeführer mache geltend, dass er in Syrien den Militärdienst habe leisten müssen. Aufgrund eines Konflikts mit einer Nachbarin und ei- ner Anzeige gegen seine Person sei den syrischen Behörden aufgefallen, dass er sich dem Grundwehrdienst entzogen habe, weshalb er von der Mi- litärsicherheitsabteilung gesucht worden sei. Im Syrien-Kontext sei im Falle von Wehrdienstverweigerung dann eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Verfolgung anzunehmen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Wenn die drohende Strafe nicht al- lein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, sondern damit zu rechnen sei, dass der Dienstverweigerer als politischer Gegner der syrischen Re- gierung qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, würden die Strafmassnahmen eine flüchtlingsrechtliche Relevanz

D-1076/2024 Seite 7 erlangen. Eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung erfolge somit nur dann aus politischen Gründen, wenn zusätzliche Risikofaktoren vorlä- gen, die darauf schliessen liessen, dass ein Dienstverweigerer als Regime- gegner angesehen werde. Hingegen sei davon auszugehen, dass Dienst- verweigerern ohne zusätzlich exponierende Faktoren keine die Schwelle der flüchtlingsrechtlichen Relevanz erreichende Strafe drohe. Im Falle des Beschwerdeführers lägen keine zusätzlichen Risikofaktoren vor, die den Schluss zulassen würden, dass das syrische Regime seine Wehrdienst- verweigerung als oppositionspolitische Stellungnahme einstufe und ent- sprechend schwer bestrafe. Zwar habe er angegeben, dass sein Vater Mit- glied der Demokratischen Partei Kurdistans gewesen sei und aus diesem Grund vor Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 vom syrischen Geheim- dienst festgenommen worden sei. Es lägen jedoch keine Hinweise vor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des politi- schen Engagements seines Vaters ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erfahren habe, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Nachdem sein Vater krank geworden sei, habe dieser seine politischen Aktivitäten aufgegeben. Heute würden seine Eltern in E._______ leben. Von der Verhaftung seines Vaters vor Ausbruch der Unruhen in Syrien abgesehen habe es keine weiteren Vorfälle mit den syrischen Behörden gegeben. Weiter habe der Beschwer- deführer vor Aufnahme seines Studiums im Jahr 2012 und 2013 im Haus seiner Familie in C._______ an Sitzungen des Studentenvereins teilge- nommen. Dieser habe der Kurdistan-Demokratischen Partei-Syrien ange- hört. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied der Partei gewesen. Nach- dem er an die Universität gegangen sei, habe er keinen Kontakt mehr zu oppositionspolitisch aktiven Personen mehr gehabt. Es dürfe angenom- men werden, dass die syrischen Behörden keine Kenntnis von seiner Teil- nahme an politischen Treffen hätten. Der Umstand, dass er sich regulär ein Militärbüchlein habe ausstellen lassen, die Universität habe besuchen und im Jahr 2017 regulär aus Syrien habe ausreisen können, weise darauf hin, dass er nicht im Fokus der syrischen Behörden gestanden habe. Seine Aussage, wonach die syrischen Behörden erst nach der Anzeige seiner Nachbarin auf den Umstand aufmerksam geworden sei, dass er militär- säumig sei, und er sich davon relativ frei in seinem Stadtviertel habe be- wegen können, stütze diese Vermutung. Zudem habe er angegeben, per- sönlich keine Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden gehabt zu ha- ben. Die von ihm vorgebrachte Wehrdienstverweigerung entfalte somit keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung

D-1076/2024 Seite 8 dieses Vorbringens könne somit verzichtet werden. Eine spätere Geltend- machung werde vorbehalten. Daran würden auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit- tel, insbesondere die Kopie seines Militärbüchleins mit Militärbucheinträ- gen, die zeigen würden, dass er seinen Grundwehrdienst aufgeschoben habe, sowie sein Strafregisterauszug, dem das SEM entgegen seiner Aus- sage keinen Eintrag habe entnehmen können, nichts zu ändern vermögen. Die von ihm eingereichten Beweismittel würden nichts an der Einschätzung des SEM hinsichtlich der flüchtlingsrechtlichen Relevanz seiner vorge- brachten Wehrdienstverweigerung zu ändern vermögen. Seine Rechtsvertretung – so das SEM weiter – habe in ihrer Stellung- nahme vom 9. Februar 2024 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit dem voraussichtlichen Entscheid nicht einverstanden sei. Er werde nicht nur wegen des Wehrdienstes gesucht, sondern weil er verdächtigt worden sei, als pro-Israel-Spitzel gegen das syrische Regime tätig zu sein. Vorlie- gend sei – mit Verweis auf das beiliegend nachgereichte Militärbüchlein im Original – die geltend gemachte Verfolgung unbestritten. Ihr werde jedoch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beigemessen. Im Lichte der ständigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte es folglich zu prüfen, ob in seinem Fall zusätzliche exponierende Faktoren vorlägen. Seine früheren politischen Aktivitäten, namentlich die Tätigkeiten an Sitzungen des Stu- dentenvereins der Kurdistan-Demokratischen Partei-Syriens, die Prob- leme, die er deswegen erlitten habe, sowie die diversen Behördenkontakte anlässlich der Durchsuchungen an den Kontrollposten würden alleine nicht genügen, um ein Risikoprofil zu begründen, dürften jedoch auch nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden. Auch die Tatsache, dass sein Vater langjähriges Mitglied der Kurdistan-Demokratischen Partei-Syriens gewe- sen sei, sein Vater oft Sitzungen der Partei in seinem Haus abgehalten habe und deswegen auch vom syrischen Geheimdienst festgenommen worden sei, verschärfe sein Profil. Ausschlaggebender exponierender Fak- tor sei die Tatsache, dass er seit Neustem als Spitzel Israels, der gegen das syrische Regime arbeite, wahrgenommen und deswegen wiederholt gesucht worden sei. Dies sowie seine früheren politischen Tätigkeiten, der Umstand, dass in seinem Zuhause oft politische Sitzungen abgehalten worden seien und sein Vater als politischer Oppositioneller dem Regime bekannt sei, würden bei ihm ein asylrelevantes Risikoprofil begründen. Er werde deswegen in Syrien als Regimekritiker eingestuft. Ihm drohe folglich in Kombination mit der Wehrdienstverweigerung eine asylrelevante Strafe. Im zugestellten Entwurf befasse sich die Vorinstanz nicht rechtsgenüglich

D-1076/2024 Seite 9 mit diesen diversen zusätzlichen exponierenden Faktoren. Insbesondere sei zu monieren, dass mit keinem Wort erwähnt worden sei, weshalb er nicht als Regimekritiker von dem syrischen Regime betrachtet worden sei, wenn dieses ihn aufgrund seiner vermeintlichen Spitzeltätigkeit wiederholt habe suchen lassen. Dem Argument, wonach die geltend gemachte Verfolgung unbestritten sei, halte die Vorinstanz entgegen, dass die Aushebung beziehungsweise. das Vorliegen eines Militärbüchleins keine Verfolgungsmassnahme im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Wehrdienstverweigerung allein vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Was die geltend gemachten Ri- sikofaktoren betreffe, halte die Vorinstanz ergänzend zu ihren obenge- nannten Erwägungen Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe ange- geben, dass sein Vater Mitglied der verbotenen Kurdistan-Demokratischen Partei gewesen sei. Aus diesem Grund sei sein Vater verhaftet worden. Weiter habe er angegeben, dass in seinem Haus "parteiliche Sitzungen" zum Erlernen der kurdischen Sprache stattgefunden hätten und dass sein Vater wegen etwas, das beim Beschuldigten im Haus im Dorf C._______ stattgefunden habe, verhaftet worden sei. Was genau seinem Vater vorge- worfen worden sei, gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervor. In Anbetracht der Tatsache, dass es nach der Festnahme keine weiteren Vorfälle mit den syrischen Behörden gegeben habe, sein Vater ihn zur Aushebung begleiten und in E._______ habe leben können, hätten die syrischen Behörden kein nachhaltiges Interesse an seinem Vater ge- habt. Entgegen dem diesbezüglichen Einwand lägen keine Hinweise vor, die darauf schliessen lassen würden, dass ihm die Teilnahme an diesen Sitzungen später Probleme bereitet habe. So sei es ihm möglich gewesen, die Aushebung zu durchlaufen, sich an der Universität zu immatrikulieren, den Grundwehrdienst aufzuschieben und kurz vor Ablauf der Aufschiebung legal aus Syrien auszureisen. Der Umstand, dass er auf dem Heimweg von der Universität oft an Kontrollposten angehalten worden sei und aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe aussteigen müssen, weise auf diskriminie- rende Kontrollen, jedoch nicht ein gezieltes Interesse der syrischen Behör- den an seiner Person hin. Vielmehr stütze der Beschwerdeführer die Ver- mutung, dass er nicht gesucht worden sei. Der angebliche Vorwurf der sy- rischen Behörden, er sei ein Spitzel Israels, stütze sich auf die angebliche Anzeige seiner Nachbarin. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die syrischen Behörden ihn wegen seiner Auseinandersetzung mit seiner Nachbarin habe umbringen wollen. Weshalb er aus Sicht des syrischen Regimes ein Spitzel Israels hätte sein sollen, habe er indes nicht richtig zu begründen vermocht. In Anbetracht des Umstands, dass er in E._______

D-1076/2024 Seite 10 habe studieren und auch nach seiner Rückkehr aus dem N._______ habe leben können, gehe die Vorinstanz von nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Risikofaktoren aus. Daran vermöge auch das von ihm nachgereichte Mili- tärbüchlein im Original nichts zu ändern. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des vorinstanzli- chen Standpunktes hätten rechtfertigen können. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt und im Wesentlichen ausgeführt, der wichtigste Expositionsfak- tor sei die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Kurzem als pro-Israel- Spitzel wahrgenommen und deswegen wiederholt gesucht worden sei. Sein asylrelevantes Profil sei damit verstärkt worden, da er heute noch ver- mehrter als in der Vergangenheit als politischer Gegner und Verräter des syrischen Regimes gesehen werde. Dies verstärke die Rekrutierungsver- suche der Behörden für den Wehrdienst. Die Vorinstanz befasse sich in der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenüglich mit diesen diversen, zu- sätzlich exponierenden Faktoren. Insbesondere werde nicht genug be- gründet, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Kritiker des syrischen Re- gimes betrachtet werde, wenn diese ihn aufgrund seiner vermeintlichen Spitzeltätigkeit wiederholt habe suchen lassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfas- sung derselben (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden.

D-1076/2024 Seite 11 5.3 Ergänzend anzumerken ist, dass das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer werde als pro-Israel-Spitzel wahrgenommen, bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 9. Februar 2024 geltend gemacht wurde. Das SEM gelangt in seiner Verfügung diesbezüglich je- doch zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig zu begründen vermocht, weshalb er aus Sicht des syrischen Regimes ein Spitzel Israels sein sollte. In der Beschwerde wird in diesem Zusammen- hang nichts Neues vorgebracht. Ebenso wenig werden sonstige stichhal- tige Argumente vorgetragen, die mit Blick auf das Risikoprofil des Be- schwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichende Betrach- tungsweise führen könnten. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht davon ausgeht, der Beschwerdeführer verfüge über keine Risikofaktoren, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung seiner Person durch die syrischen Behörden auslösen könnte. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 8. März 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1076/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer

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