Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung IV D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 2 4 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien
1. A._______, geboren am [...],
2. B._______, geboren am [...],
3. C._______, geboren am [...], und
4. D._______, geboren am [...], Türkei, alle vertreten durch Saban Murat Özten, MLaw, Verein Rechtsbüro, [...], Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 6. Dezember 2023
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 [...], der Beschwerdeführer 2 [...], der Beschwer- deführer 3 [...] und die Beschwerdeführerin 4 [...] sind türkische Staatsan- gehörige kurdischer Ethnie und stammen aus E._______ [...]. Der Be- schwerdeführer 1 ist ein Cousin der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4, wel- che Geschwister sind. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie am
19. Oktober 2023 gemeinsam ihren Heimatstaat, worauf sie am 30. Okto- ber 2023 aus Deutschland kommend unkontrolliert in die Schweiz einreis- ten und gleichentags Asylgesuche stellten. Das Staatssekretariat für Mig- ration (SEM) führte am 9. und am 10. November 2023 jeweilige Erstbefra- gungen der Beschwerdeführenden – die es als unbegleitete minderjährige Asylsuchende behandelte – durch und hörte sie am 27. und am 28. No- vember 2023 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. B. Am 4. Dezember 2023 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsver- tretung der Beschwerdeführenden die Entwürfe seiner jeweiligen Ent- scheide zur Stellungnahme. Die jeweils gleichentags verfassten Stellung- nahmen der damaligen Rechtsvertretung gingen dem Staatssekretariat am
5. Dezember 2023 zu. C. Mit gleichentags eröffneten Verfügungen vom 6. Dezember 2023 (betref- fend den Beschwerdeführer 3 fälschlicherweise auf den 4. Dezember 2023 datiert) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit jeweiligen Schreiben vom 6. Dezember 2023 erklärte die damalige Rechtsvertretung ihre Mandate für beendet. E. Mit jeweiligen Eingaben ihres heutigen Rechtsvertreters vom 4. Januar 2024 fochten die Beschwerdeführenden die Asylentscheide des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie jeweils die Aufhe- bung der betreffenden Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeven- tualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beur- teilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie jeweils um Gewährung der
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 3 unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und – sinngemäss – der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die gegen die Verfügungen des SEM vom 6. Dezember 2023 in Bezug auf die Asylverfahrensnummern [...] erhobenen Beschwerden sind ange- sichts ihres engen sachlichen Zusammenhanges zu vereinigen. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge- recht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche, weshalb der Beschwer- deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 4 4. 4.1 In den Beschwerdeschriften wird durch den Rechtsvertreter inhaltlich übereinstimmend geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Untersu- chungspflicht verletzt, indem sie zu Unrecht von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführenden im Asylverfahren ausgegangen sei. Angesichts ih- rer Minderjährigkeit hätten die Beschwerdeführenden vor ihren Anhörun- gen einer fachpsychologischen Untersuchung unterzogen werden müssen, um festzustellen, ob bezüglich des Asylverfahrens eine ausreichende Ur- teilsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdeführenden hätten sich aufgrund der Ereignisse, die zu ihrer Flucht geführt hätten, wie auch aufgrund der kör- perlich und psychisch belastenden Reise in die Schweiz in einem schlech- ten psychischen Zustand befunden, was unter Berücksichtigung ihres Al- ters bezüglich der Flucht- und Asylthematik zu einer nicht unerheblichen Einschränkung ihrer Urteilsfähigkeit geführt habe. Weil das SEM die Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt habe, bevor sie eine ange- messene Therapie erhalten hätten, seien sie wegen ihres stark beeinträch- tigten psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen, sich in den An- hörungen sachgerecht zu äussern. 4.2 Die damit vorgebrachte formelle Rüge der Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes ist vor den materiellen Erwägungen zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gungen zu bewirken. 4.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be- weis zu führen hat. In Verfahren von potenziell minderjährigen unbegleite- ten Asylsuchenden führt das SEM im Regelfall eine "Erstbefragung UMA" durch, damit einerseits die Urteilsfähigkeit abgeschätzt werden kann, aber auch, um Anhaltspunkte über weiter zu treffenden Massnahmen in Hinblick auf die Beurteilung der behaupteten Minderjährigkeit und die Wahrung der Interessen des Minderjährigen zu gewinnen (vgl. Handbuch SEM, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], 2.4.1 Registrierung und Befragung zur Person, S. 9). 4.4 Es ist festzustellen, dass das Staatssekretariat die vorinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführenden – die es als unbegleitete minderjäh- rige Asylsuchende behandelte und die rechtlich vertreten waren – korrekt
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 5 durchgeführt hat. Den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entneh- men, die Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführen- den in Bezug auf das Einreichen der Asylgesuche und das Vortragen ihrer Asylgründe im Rahmen der durchgeführten Befragungen und Anhörungen geben würden. Insbesondere sind den Akten auch keine Hinweise zu ent- nehmen, die Beschwerdeführenden seien in psychisch-gesundheitlicher Hinsicht derart beeinträchtigt gewesen, dass ihre Urteilsfähigkeit zu be- zweifeln gewesen wäre. 4.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, er- weist sich folglich in allen vier Fällen als unbegründet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihrer Befragungen und Anhörungen zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen und inso- fern übereinstimmend Folgendes geltend: Anfangs Mai 2023, im Vorfeld der türkischen Präsidentschaftswahlen vom 28. Mai 2023, habe der Be- schwerdeführer 2 auf "Facebook" eine bearbeitete Photographie des türki- schen Staatspräsidenten Erdoğan gepostet, auf welcher dieser wie ein Vampir ausgesehen habe, und ihn als brutalen Diktator bezeichnet. Der Beschwerdeführer 2 habe diesen Post unter anderen mit den Beschwer- deführenden 1, 3 und 4 geteilt, welche den Beitrag ihrerseits mit weiteren
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 6 Personen geteilt hätten. Am folgenden Tag seien die Beschwerdeführen- den durch Angehörige der türkischen Gendarmerie abgeholt und auf deren Posten gebracht worden. Von dort seien sie anschliessend durch Polizisten zu deren Posten in F._______ (Stadtteil von E._______) gebracht worden, wo sie befragt, als Terroristen beschimpft und mit Schlagstöcken misshan- delt worden seien. Alle vier Beschwerdeführenden hätten dabei an unter- schiedlichen Körperteilen Brüche erlitten. Nach rund zwei Stunden seien sie wieder freigelassen worden, wobei sie vor dem Polizeiposten durch ihre Eltern in Empfang genommen und zur Behandlung ihrer Verletzungen zu einem Spital gebracht worden seien. Aufgrund der Verletzungen hätten sie in der Folge während gewisser Zeit nicht zur Schule gehen können, wes- halb sie allesamt von ihren Schulen verwiesen worden seien. Wegen die- ser Ereignisse seien sie anschliessend öfters auf der Strasse beschimpft worden, wobei man sie als Terroristen bezeichnet habe. Auch seien sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe schon zu- vor diskriminiert worden. Die Beschimpfungen und Diskriminierungen hät- ten auch damit zu tun gehabt, dass verschiedene Onkel – von denen einer in der Schweiz und zwei in England leben würden – sich politisch sehr en- gagiert hätten und deshalb die Türkei hätten verlassen müssen. Im Übrigen seien sie selbst zwar nicht politisch aktiv gewesen, würden jedoch mit der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) sympathisieren. Nach ihrer Ausreise seien ihre Eltern einmal auf einen Polizeiposten gebracht und nach dem Verbleib der Beschwerde- führenden befragt worden. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer 1, wie sie von ihren Eltern erfahren hätten, ein Suchbefehl ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich seiner Anhörung als Beweismittel unter anderem Kopien zweier amtlicher türkischer Dokumente ab. 6.2 Mit den Beschwerdeschriften wird über diese Vorbringen hinaus inhalt- lich übereinstimmend im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: In der Familie der Beschwerdeführenden gebe es viele Gegner der türkischen Regierung, und viele Verwandte seien gezwungen gewesen, aus politi- schen Gründen aus der Türkei zu fliehen. In der heutigen türkischen Rechtspraxis würden häufig Personen unter dem Vorwurf der "Beleidigung des Staatspräsidenten" verhaftet, wobei regelmässig auch Minderjährige betroffen seien. In diesem Zusammenhang wird in den Beschwerdeschrif- ten unter Angabe von Internetadressen auf eine grosse Zahl von Medien- artikeln verwiesen. Schliesslich wird behauptet, gegen die Beschwerdefüh- renden werde in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" durchgeführt. Ihre Familie habe kürzlich von den Justizbehörden in E._______ zwei Dokumente erhalten. Dabei handle es
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 7 sich um ein Vernehmungsprotokoll des [...] Strafgerichts E._______ vom
8. Mai 2023 sowie um einen vom selben Gericht ausgestellten Haftbefehl vom 27. November 2023 betreffend die Beschwerdeführenden. 6.3 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in den angefoch- tenen Verfügungen jeweils im Wesentlichen damit, die betreffenden Vor- bringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Dabei führte es inhaltlich nahezu übereinstimmend jeweils im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, die auf ein anhaltendes und ausgeprägtes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an den Beschwerdeführen- den hindeuten würden. Sie seien strafrechtlich nicht vorbelastet und wür- den keine politischen Profile aufweisen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme gehabt hätten, und ausser der kurzzeitigen Festhaltung im Mai 2023 hätten sie keine wei- teren Nachteile seitens der türkischen Behörden geltend gemacht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls seien sie noch sehr jung gewesen, seien zur Schule gegangen und hätten sich politisch nicht engagiert. Auch die geltend ge- machten Diskriminierungen und Beschimpfungen in der Öffentlichkeit seien asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich lägen auch keine konkreten Hinweise vor, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund der Verwandt- schaft zu politisch missliebigen Personen von Reflexverfolgung betroffen sein. 6.4 Dieser Argumentation der Vorinstanz ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeschriften vollumfänglich zu folgen. Die Vorbringen der Be- schwerdeführenden sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylrechtlich re- levante Gefährdung im Heimatstaat zu begründen. Dies gilt zunächst – un- geachtet der Glaubhaftigkeit der betreffenden Behauptungen (vgl. nachfol- gend, E. 6.5) – für die geltend gemachten Nachstellungen seitens der tür- kischen Sicherheitsbehörden wegen angeblicher "Beleidigung des Staats- präsidenten". Wie die Beschwerdeführenden in den vorinstanzlichen Ver- fahren übereinstimmend zu Protokoll gaben, hatten sie abgesehen von der einmaligen, wenige Stunden dauernden Festhaltung durch Gendarmerie und Polizei im Mai 2023 keinerlei Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat. Insbesondere hatten sie zwischen dem behaupteten Vorfall vom Mai 2023 und ihrer Ausreise am 19. Oktober 2023 mit den türkischen Behörden keine weiteren Probleme. Das SEM hat zutreffenderweise festgestellt, dass die behauptete Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung – wiederum ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – einer allfälligen Misshandlung durch Angehörige der
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 8 türkischen Polizei. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, hätten sich die Beschwerdeführenden – beziehungsweise ihre Eltern als Erziehungsbe- rechtigte – gegen eine solche Behandlung mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen können, was sie jedoch nicht getan haben. Auch insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen. Das soeben Gesagte gilt im Übrigen auch für die behauptete Verweisung von der Schule. 6.5 Über das soeben Gesagte und die Argumente der Vorinstanz hinaus ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ohne- hin auch nicht als glaubhaft zu erachten sind. 6.5.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass das Bun- desverwaltungsgericht grundsätzlich nicht an die Begründung der Vor- instanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Mo- tivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: Christoph Auer/Markus Mül- ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). Im vorliegenden Fall kommt der Frage der Glaubhaftigkeit allerdings nach den bisherigen Erwägungen ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, sondern bildet lediglich einen ergän- zenden Gesichtspunkt. Eine Veranlassung, den Beschwerdeführenden diesbezüglich im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör zu gewäh- ren, besteht somit nicht. 6.5.2 Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit ist in einem ersten Punkt auf die beschwerdeweise geltend gemachte Behauptung einzugehen, ein Ver- nehmungsprotokoll des [...] Strafgerichts E._______ vom 8. Mai 2023 so- wie ein Haftbefehl des gleichen Gerichts vom 27. November 2023 würden belegen, dass gegen alle vier Beschwerdeführenden ein Verfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" laufe. Diesbezüglich erweist sich, dass die Beschwerdeführenden in den vor- instanzlichen Verfahren übereinstimmend zu Protokoll gaben, sie seien un- gefähr zwischen dem 4. und dem 6. Mai 2023 zunächst durch Angehörige der türkischen Gendarmerie abgeholt und später zum Polizeiposten von F._______ in E._______ gebracht worden, wo sie durch Polizisten befragt, beschimpft und geschlagen worden seien. Nach rund zwei Stunden seien sie wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall wollen sie bis zur Aus- reise am 19. Oktober 2023 mit den türkischen Behörden nach übereinstim- menden Aussagen keine weiteren Probleme gehabt haben. Angesichts
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 9 dieser Angaben gegenüber der Vorinstanz ist es als ausgeschlossen zu erachten, dass die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum durch das genannte Strafgericht vernommen wurden. Auch unter Berücksichti- gung des Alters der Beschwerdeführenden kann nicht angenommen wer- den, sie hätten – und überdies gänzlich übereinstimmend – eine Verneh- mung bei einem Gericht mit einer Befragung durch Polizisten in einem Po- lizeiposten verwechselt. Zum angeblich durch das [...] Strafgericht E._______ ausgestellten Haft- befehl vom 27. November 2023 betreffend die Beschwerdeführenden ist ausserdem Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer 1 gab anläss- lich seiner Anhörung, die am 27. November 2023 – mithin am Ausstel- lungsdatum des angeblichen Haftbefehls – stattfand, zu Protokoll, es sei, wie er von seiner Mutter erfahren habe, ein Suchbefehl gegen ihn ausge- stellt worden. Danach sei die Polizei gekommen und habe seine Eltern wie auch die Eltern der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 auf den Posten mit- genommen. Diese Mitnahme sei vor zwei Tagen, mithin am 25. November 2023 erfolgt (entsprechendes Protokoll, S. 3, F19 f., sowie S. 5, F42). Ge- mäss diesen Behauptungen müsste der Suchbefehl beziehungsweise Haftbefehl somit offensichtlich bereits vor dem 25. November 2023 ausge- stellt worden sein. Der Beschwerdeführer 3 wiederum sagte anlässlich seiner Anhörung (ent- sprechendes Protokoll, S. 3, F20 f.) aus, am 27. Oktober 2023 sei gegen seinen Bruder A._______, den Beschwerdeführer 1, ein gerichtliches Urteil ergangen, und das entsprechende Dokument befinde sich im Besitz der Beschwerdeführenden. Es muss als naheliegend bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer 3 mit seiner Aussage den angeblichen Haftbefehl vom 27. November 2023 meinte, zumal auch in den Beschwerdeschriften vom einem Urteil keine Rede ist. Allerdings hätte er zum Zeitpunkt seiner Anhörung, die an ebendiesem Datum, nämlich am 27. November 2023, er- folgte, weder von diesem Beweismittel wissen, noch hätte es sich bereits im Besitz der Beschwerdeführenden befinden können. Festzustellen ist weiter, dass sich der angebliche Haftbefehl sowohl ge- mäss den auf dem fraglichen Dokument vorhandenen Angaben als auch gemäss den Behauptungen in den Beschwerdeschriften nicht nur auf den Beschwerdeführer 1, sondern auf alle Beschwerdeführenden gleichzeitig beziehen soll. Die soeben erwähnten Umstände lassen es als offensichtlich erscheinen, dass es sich sowohl beim angeblichen Vernehmungsprotokoll des [...] Strafgerichts E._______ vom 8. Mai 2023 als auch beim angeblichen
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 10 Haftbefehl des gleichen Gerichts vom 27. November 2023 um gefälschte Dokumente handelt. Als solche wären diese Aktenstücke in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG grundsätzlich einzuziehen. Weil sie jedoch ohnehin nur in der Form von Kopien vorliegen, erübrigt sich diese Massnahme. 6.5.3 Des Weiteren ist auf verschiedene erhebliche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hin- zuweisen. Hinsichtlich der Festhaltung und Befragung durch die türkische Polizei – welche die Beschwerdeführenden nach übereinstimmenden Angaben ge- meinsam erlebt haben wollen – gab der Beschwerdeführer 1 bei der Erst- befragung unter anderem an (entsprechendes Protokoll, S. 8), nachdem sie auf dem Polizeiposten in F._______ zunächst hätten warten müssen, seien vier Personen, nämlich drei Polizisten und eine Polizistin, gekom- men, hätten sie gefragt, weshalb sie den Staatspräsidenten beleidigt hät- ten, und sie mit Schlagstöcken geschlagen. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer 1 demgegenüber aus, nachdem sie zunächst gemeinsam hätten warten müssen, seien zwei Polizisten gekom- men und hätten sie befragt. Gemäss dem Beschwerdeführer 2 wiederum soll es sich um einen Polizisten gehandelt haben, der sie auf dem Polizei- posten befragt habe (Protokoll der entsprechenden Erstbefragung, S. 8). Der Beschwerdeführer 1 gab zunächst an, weil ihm durch die Polizei die Nase gebrochen worden sei, habe er in der Schule – nachdem er diese deswegen zwei Wochen lang nicht besucht habe – einen ärztlichen Bericht abgegeben, sei aber dennoch von der Schule verwiesen worden (Protokoll der entsprechenden Erstbefragung, S. 7). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer 1 bei anderer Gelegenheit, er habe wegen der gebro- chenen Nase kein ärztliches Zeugnis gehabt und auch kein solches in der Schule abgegeben (Protokoll der entsprechenden Anhörung, S. 8). Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden soll der fragliche Facebook- Post von zahlreichen weiteren Personen geteilt worden sein. So behaup- tete der Beschwerdeführer 2 (Protokoll der entsprechenden Anhörung, S. 4), der Beitrag sei von 10'000 bis 12'000 Personen geliked worden. Es gibt vonseiten der Beschwerdeführenden keinerlei Hinweis, es könnten ab- gesehen von ihnen selber weitere Personen, welche den Facebook-Post mit einem "like" versahen oder sogar teilten, von Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen sein. Dies erscheint unter den behaupteten Umständen des angeblichen Vorgehens der
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 11 türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden nicht als nachvoll- ziehbar. Schliesslich ist festzustellen, dass die Aussagen aller vier Beschwerdefüh- renden anlässlich ihrer Befragungen und Anhörungen durch das SEM in auffälliger Weise stereotyp ausgefallen sind, wobei sie auch kaum den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 6.5.4 In einem weiteren Punkt ist unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen festzustellen, dass auch keine konkreten Hinweise vorlie- gen, welche auf die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführen- den schliessen liessen. Weder ihren Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren noch den Beschwerdeschriften ist zu entnehmen, dass sie we- gen ihrer Familienangehörigen, namentlich ihrer in der Schweiz und in Eng- land lebenden Onkel, asylrechtlich relevante Schwierigkeiten mit den türki- schen Behörden gehabt hätten. Mit den Beschwerdeschriften wurden zwar Kopien der Asylentscheide der jeweils zuständigen schweizerischen und britischen Behörden betreffend vier Personen – bei welchen es sich um Verwandte der Beschwerdeführenden handelt beziehungsweise handeln dürfte – eingereicht. Jedoch enthalten die Beschwerdeschriften keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern diese Beweismittel für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden von Belang sein sollen, und es wird auch nichts zu einer allfälligen Reflexverfolgungsgefahr ausgeführt. Es erübrigt sich damit auch, auf den Inhalt der genannten Beweismittel einzugehen. 6.6 Den Ausführungen in den Beschwerdeschriften ist auch sonst nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die asyl- rechtliche Relevanz und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen aller vier Be- schwerdeführenden beeinflussen könnte. 6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl- rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfüllten die Flücht- lingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 12 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügten Wegweisungen stehen daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurden von der Vorinstanz zu Recht an- geordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisungen durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh- renden – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhalts- punkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 13 Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkre- ten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entspre- chende Gefährdung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den Be- schwerdeschriften erwähnten politischen Lage in der Türkei, aus der kei- nerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für die Beschwer- deführenden abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisungen ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführen- den seien bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Mit den Beschwerdeschriften wird zwar in allgemeiner Weise behauptet, die Beschwerdeführenden seien von psychischen Problemen betroffen (vgl. bereits zuvor, E. 4.1). Wie jedoch bereits festgestellt wurde (E. 4.4), enthalten die vorinstanzlichen Akten keinerlei konkrete Hinweise auf psy- chisch-gesundheitliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden. Dies gilt weiterhin, wurden doch auf Beschwerdeebene weder entsprechende ärztliche Zeugnisse eingereicht, noch wurde irgendwie ausgeführt, worin die psychischen Probleme bestehen sollen. Auf dieser Grundlage kann of- fensichtlich nicht auf Vollzugshindernisse aus medizinischen Gründen ge- schlossen werden. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh- renden bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen werden. Zwar wird geltend gemacht, die Eltern der Beschwerdeführenden seien arm. Gemäss Aussa- gen der Beschwerdeführenden führen ihre Eltern jedoch in der Umgebung der Stadt E._______ landwirtschaftliche Betriebe mit eigenen Nutztieren
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 14 (Schafen). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein über ihre Kernfamilien hinausgehendes, ausgedehntes verwandt- schaftliches Beziehungsnetz. Es besteht kein Grund zur Annahme, sie könnten nicht wieder in ihren Familienverband zurückkehren, wo sie – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – in existenzsichernder Weise le- ben können. 8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisungen mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 8.5 Die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, die rechtserheblichen Sachver- halte richtig und vollständig feststellen und – soweit diesbezüglich über- prüfbar – angemessen sind (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwer- den sind folglich abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen haben sich die Beschwerden als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit den Beschwerdeschrif- ten gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerden sind die Kosten des Ver- fahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'125.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden in Bezug auf die Asylverfahrensnummern [...] werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'125.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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