Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1045/2014 Urteil vom 9. April 2014 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Edith Hofmann, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 13. Dezember 2013 auf dem Landweg verliess und am 17. Dezember 2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung vom 13. Januar 2014 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 20. Januar 2014 durch das BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus N._______ (Provinz Sanliurfa) und sei kurdischer Herkunft, dass er sich im Jahre 2005 nach O._______ begeben, für die BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) eingesetzt und beispielsweise am kurdischen Neujahrsfest (Newroz) teilgenommen habe, dass die Polizei im Juni 2011 im Lauf einer Nachtoperation zwanzig bis dreissig seiner Freunde festgenommen habe, wobei er einer Verhaftung lediglich deshalb entgangen sei, weil er sich zum entscheidenden Zeitpunkt gerade nicht zu Hause aufgehalten habe, dass er später regelmässig festgenommen und befragt worden und ihm Ende 2012 ein Dokument der Staatsanwaltschaft P._______ zugegangen sei, in welchem auch während der Nachtoperation festgenommenen Freunde aufgeführt gewesen seien, dass er in diesem Dokument verdächtigt worden sei, Mitglied der KCK (Union der Gemeinschaften Kurdistans) zu sein, doch sei das entsprechende Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt im Jahre 2012 eingestellt worden, dass er trotzdem weiterhin regelmässig befragt und in letzter Zeit sogar mit dem Tod bedroht worden sei, dass die letzte Befragung am 30. November 2013 stattgefunden habe, dass er trotz seines Alters von 27 Jahren den Militärdienst noch nicht geleistet habe und Militärdienstverweigerer in letzter Zeit vermehrt verfolgt, verhaftet, zu einer Geldstrafe verurteilt und danach in den Militärdienst eingezogen würden, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen ein Dokument der Staatsanwaltschaft P._______, einen Mitgliedsausweis einer Menschenrechtsverbindung und eine Identitätskarte zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Januar 2014 - eröffnet am 29. Januar 2014 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch nach der Einstellung des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in der KCK regelmässig befragt worden, müsse als unglaubhaft eingestuft werden, dass er sich in mehrere Widersprüche zum Zeitpunkt und zur Regelmässigkeit der geltend gemachten Befragungen verstrickt habe, dass seine Vorbringen zur letzten Befragung vom 30. November 2013, die zu seiner Ausreise geführt habe, unsubstanziiert und undifferenziert ausgefallen seien, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer auch nach Beendigung des besagten Verfahrens in der von ihm dargestellten Regelmässigkeit hätten festnehmen und befragen sollen, ohne dabei ein neues Verfahren zu eröffnen, dies umso weniger, als er kein gewichtiges politisches Profil aufweise, dass der Beschwerdeführer zudem keinerlei Beweismittel für die geltend gemachten Befragungen eingereicht habe, was bei gegebenem Sachverhalt jedoch zu erwarten gewesen wäre, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument der Staatsanwaltschaft keine Unterschrift und keinen Stempel aufweise, weshalb die Echtheit des Dokuments anzuzweifeln sei, dass der Beschwerdeführer des Weiteren die im besagten Dokument genannten Namen sowie deren Position innerhalb der BDP nur rudimentär habe wiedergeben können, dass er ferner auch unglaubhafte Aussagen bezüglich des Ausstellungs- und Zustellungsdatums sowie des Ausstellungsorts des Dokuments gemacht habe, dass er in widersprüchlicher Weise angegeben habe, das entsprechende Verfahren sei Ende 2012 eingestellt worden, dass gemäss besagtem Dokument dies jedoch schon im Juni 2011 der Fall hätte gewesen sein müssen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, überzeugend darzulegen, wie er im entsprechenden Verfahren seine Unschuld hätte beweisen können, dass aufgrund seiner pauschalen und substanzlosen Aussagen auch sein Engagement für die BDP anzuzweifeln sei, dass hinsichtlich des eingereichten Mitgliedsausweises einer Menschenrechtsverbindung nicht ersichtlich sei, inwiefern dieses Dokument seine Vorbringen beweisen oder unterstützen könne, dass gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG Personen, die - vorbehältlich der Genfer Flüchtlingskonvention - wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien oder begründete Furcht hätten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Der Entscheid des BFM betreffend Asyl vom 27. Januar 2014 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Im Falle einer Bestätigung des negativen Asylentscheids sei der Entscheid des BFM vom 27. Januar 2014 betreffend die Wegweisung zu überprüfen. Es sei festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft eine Wegweisung des Beschwerdeführers weder zulässig noch zumutbar sei und gegen Art. 2 und 3 EMRK verstosse, weshalb die Wegweisung zu sistieren sei. Dem Beschwerdeführer sei im Falle einer weiteren Abweisung des Asylgesuchs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren. Des Weiteren sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen die Beweismittel 1 - 8 zu den Akten reichen liess, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. März 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 26. März 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. März 2014 fristgerecht geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht gilt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt, dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM bezüglich des Dokuments vom 8. Juni 2011 der Staatsanwaltschaft P._______ festhielt, am Ende des Schriftstücks fehlten Unterschrift und Stempel, dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine sogenannte Originalkopie einreichte, die den Angaben in der Beschwerdeschrift zufolge auf jeder Seite (rechts oben) einen Stempel der Staatsanwaltschaft in P._______ aufweist, weshalb das Schriftstück dadurch beglaubigt worden sei, dass sich aufgrund dieses Beweismittels keine veränderte Betrachtungsweise aufdrängt, zumal ein neu hinzugefügter Stempel in der rechten, oberen Ecke eines jeden Blattes nichts daran ändert, dass Unterschrift und Stempel am Ende des Schriftstücks fehlen, das Dokument somit keine korrekte Form aufweist, dass das Dokument, falls es echt wäre, die Einstellung eines Verfahrens beweisen würde, wie dies schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, weshalb der Beschwerdeführer auch für diese Konstellation aus dem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen, dass chronologische Unstimmigkeiten in den Schilderungen des Beschwerdeführers auf fehlenden Realitätsbezug hinweisen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise wissen müsste, in welchem Monat die nächtliche Razzia stattgefunden hat, wenn eine solche bei ihm zu Hause stattgefunden hätte, dass der Beschwerdeführer einerseits geltend macht, er sei ca. einmal im Monat, also vielleicht 20 bis 30-mal insgesamt befragt worden (A8/12 Ziff. 7.02 S. 8), andererseits aber auch ausführte, er sei alle zwei bis drei Wochen festgenommen worden, insgesamt 25 bis 30-mal (A11/12 F19 - F21 S. 3 und 4), dass namentlich der Widerspruch bezüglich der Frequenz den Eindruck aufkommen lässt, der Beschwerdeführer könne diese Befragungen nicht selbst erlebt haben, dass angesichts derartiger Unstimmigkeiten davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen die geltend gemachte Verfolgungssituation erfunden, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus den Akten ergibt, noch kein Aufgebot zum eigentlichen Militärdienst erhalten hat, dass er in der Beschwerde zudem geltend macht, er sei psychisch angeschlagen, weshalb bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens davon auszugehen ist, er sei derzeit nicht militärdiensttauglich, dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, während des Militärdienstes im Osten des Landes eingesetzt zu werden, unbegründet ist, da für die aktive Bekämpfung der kurdischen Guerillaeinheiten in aller Regel freiwillige Spezialeinheiten der Armee und Gendarmerie eingesetzt werden, dass der Beschwerdeführer des Weiteren schon aufgrund seiner Herkunft aus einer östlichen Provinz und der türkischen Rekrutierungspraxis nicht damit zu rechnen hat, seinen Militärdienst im Osten der Türkei absolvieren zu müssen, weshalb ihm ein allfälliger Gewissenskonflikt erspart bleibt und er keine begründete Furcht vor einem Militäreinsatz gegen ethnische Kurden geltend machen kann, dass die Einberufung des Beschwerdeführers in den türkischen Militärdienst oder eine allfällige Bestrafung wegen Dienstverweigerung rechtsstaatlich legitim wäre (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16/7), dass nicht davon auszugehen ist, Soldaten kurdischer Herkunft werde in der türkischen Armee das Recht auf Leben abgesprochen oder sie würden gefoltert, dass in casu ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, weitere Beweiserhebungen vermöchten keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84), weshalb es sich erübrigt, weitere Beweise zu erheben oder deren Eingang abzuwarten, dass bei dieser Sachlage der Eingang des Urteils, welches einen Cousin des Beschwerdeführers betreffen soll, nicht abzuwarten ist, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein umfangreiches soziales Netz verfügt, weshalb er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht mit einer existenziellen Notlage zu rechnen hat, dies umso weniger, als er den Akten zufolge jung und physisch gesund ist, über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügt und im Heimatstaat erfolgreich ein Kaffeehaus geführt hat (A8/12 Ziff. 1.17.05 S. 4), weshalb es ihm ohne Weiteres zuzumuten ist, im Heimatstaat an seine berufliche Vergangenheit anzuknüpfen, dass er allfällige psychische Probleme in der Türkei ohne Beisein eines Dolmetschers therapieren lassen kann, falls sein Leidensdruck die Rückkehr in den Heimatstaat überdauert und die Motivation für eine Behandlung Bestand hat, etwa im Hinblick auf die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: