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D-103/2007

D-103/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ursprünglich aus Z._______ (Y._______, Ruanda) stammender Staatsangehöriger von Ruanda und Kamerun mit letztem Wohnsitz in Yaoundé (Kamerun), reiste am 14. Juni 2006 auf dem Luftweg nach Frankreich und via Italien am 15. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. Juni 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 31. August 2006 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in Ruanda mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder aufgewachsen und sei Angehöriger der Ethnie Twa. Seinen Vater habe er nicht gekannt. Während des Genozids in Ruanda im April 1994 seien seine Mutter und sein Bruder ermordet worden. Er sei mit seinem Onkel, B._______ nach Kamerun geflüchtet. Dort seien sie von C._______ (Tonton), einem Brigadenbefehlshaber, in Obhut genommen worden. Dieser habe auch dafür gesorgt, dass sie die kamerunische Staatsbürgerschaft im Oktober 1997 und eine Geburtsurkunde erhalten hätten. Zudem habe er ihn bei der katholischen Schule angemeldet und sie hätten bei ihm und seiner Tante, D._______ in X._______ gewohnt. Im Februar 2003 habe er einen einflussreichen kamerunischen Geschäftsmann namens E._______ kennengelernt. Er sei mit diesem eine homosexuelle Beziehung eingegangen und habe dafür Geld und andere Geschenke sowie eine Zweizimmerwohnung mit einem Geschäft in Yaoundé erhalten. Am 17. März 2006 sei er von der "police judiciaire" vorgeladen worden, ohne zu Wissen, was der Grund dafür sei. Aus dem Radio habe er erfahren, dass E._______ am 15. März 2006 wegen eines Korruptionsverdachts festgenommen worden sei. Als er bei der Polizei vorgesprochen habe, habe er ihnen seine Identitätspapiere zusammen mit der Vorladung abgegeben. Während fünf Tagen, vom 17. bis am 22. März 2006, sei er dort festgehalten, zur Beziehung mit E._______ befragt und auf verschiedene Arten misshandelt worden. Sie hätten ihm mit einem Gummiknüppel auf die Fusssohlen geschlagen, seien mit dem Fuss auf seinen Nacken getreten, seien über seine Füsse gefahren, so dass er Zehennägel verloren habe, und hätten ihm einen Gummiknüppel in den Anus gesteckt. Er habe eingestanden, mit E._______ eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben. Zudem wurde ihm vorgeworfen, Zeuge der Korruption von E._______ gewesen zu sein, und davon profitiert zu haben. Am 22. März 2006 sei er entlassen worden, nachdem D._______ eine Kaution für ihn bezahlt habe. Anschliessend sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ins Spital von X._______ überführt worden. Am 4. April 2006 habe sein Onkel B._______ auch eine Vorladung erhalten. D._______ habe ihm abgeraten dieser zu folgen. Tags darauf habe sich B._______ auf den Polizeiposten begeben und sei nicht mehr zurückgekehrt. D._______ habe sich am 7. April 2006 auf dem Kommissariat nach ihm erkundigt. Sie habe dabei erfahren, dass B._______ entlassen worden sei. Seine Leiche sei neben dem (...) gefunden worden. Dieser habe Schussverletzungen am Kopf und in der Brust gehabt. Nach seiner Entlassung aus dem Spital am 16. April 2006 sei ihm (dem Beschwerdeführer) eine wöchentliche Unterschriftspflicht sowie der gerichtlich verfügte Aufenthaltsort X._______ auferlegt worden. Seiner Meldepflicht sei er letztmals am 10. Juni 2006 nachgekommen, bevor er aus Furcht vor einer Verurteilung und Gefängnisstrafe am 14. Juni 2006 mit einem Pass einer Drittperson ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung eine Geburtskurkunde, einen Ausweis des Roten Kreuzes, ein Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 14. Januar 2006, zwei Schreiben des Tribunal de grande instance de Yaoundé vom (...) 2006, ein ärztliches Zeugnis vom 23. März 2006, je einen ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 4. Juli 2006 und vom Psychiatrischen Dienst (...) von med. pract. G._______ vom 18. Juli 2006 zu den Akten. C. Am 11. Oktober 2006 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Yaoundé um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D. Mit Schreiben vom 3. November 2006 beantwortete die Schweizer Vertretung in Yaoundé die Fragen des BFM vom 11. Oktober 2006. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu am 14. November 2006 das rechtliche Gehör. F. Am 24. November 2006 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung Stellung. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 - eröffnet am 7. Dezember 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Bestätigung und der Ausweis des Roten Kreuzes sowie die zwei Schreiben des Tribunal de grande instance de Yaoundé zog das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. H. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe vom 4. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden ein Arztbericht von H._______, Fachärztin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Januar 2007 mit einer Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht, ein Brief von I._______ (Sprechstunde für MigrantInnen) vom 8. Dezember 2006 mit einer Auswertung eines diagnostischen Fragebogens vom 5. Dezember 2006, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2007 und eine Kostennote vom 4. Januar 2007 beigelegt. I. Am 12. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ergänzend zum bereits eingereichten Arztbericht einen weiteren Bericht von H._______ vom 25. Januar 2007 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig stellte er dem BFM die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. K. In der Vernehmlassung vom 2. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2007 Gelegenheit, zur Vernehmlassung eine Replik einzureichen. L. Am 21. März 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung. M. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen ärztlich-psychiatrischer Verlaufsbericht von H._______ vom 10. März 2008, einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) vom 10. Januar 2008, einen Operationsbericht des (...) vom 13. Februar 2007, einen Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des (...) vom 23. März 2007, einen Zeitungsbericht aus "Der Bund" vom 13. März 2008 und je einen Internetartikel von Amnesty International (AI) vom 13. März 2008 und Outfront Seattle vom Januar 2008 zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, Vorbringen die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützten, seien nicht glaubhaft. Die Schweizer Vertretung in Yaoundé habe verschiedene Dokumente überprüft, welche sich allesamt als Fälschungen erwiesen hätten. Die Bestätigung des kamerunischen Roten Kreuzes vom 14. Januar 2006 von Dr. J._______ weise einen falschen Briefkopf auf. Zudem sei Dr. J._______ beim kamerunischen Roten Kreuz nicht bekannt. Die Schreiben des Tribunal de grande instance von Yaoundé vom 22. März 2006 betreffend "assignation à résidence" beziehungsweise "notification de mise en examen" seien gefälscht, weil es kein Gericht mit einer solchen Bezeichnung gebe. Zudem sei falsches Briefpapier benutzt worden. Die Formulierungen des Textes seien falsch. Insbesondere existiere der Titel "Juges de libertés" auf der "assignation à résidence" nicht beziehungsweise auf der "notification de mise en examen" sei der genannte Richter unbekannt. Der auf dem Arztzeugnis vom 23. März 2006 des Spitals in X._______ genannte Arzt, Dr. K._______, figuriere nicht auf der Liste der zugelassenen Ärzte. Es sei normales Briefpapier benutzt, anstatt solches mit einem Briefkopf verwendet worden. Beim Ausweis des Roten Kreuzes handle es sich um eine Fälschung, da das Rot auf der Karte nicht übereinstimme; echte Karten würden auf der Personalienleiste ein Emblem aufweisen. Die Karte werde nicht mit Schreibmaschine ausgefüllt. Zudem werde der Name des Präsidenten falsch angegeben. Dr. J._______ sei beim kamerunischen roten Kreuz nicht bekannt. Diese Dokumente seien zur Glaubhaftmachung eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts - vorliegend der Verfolgung in Kamerun wegen Mitbeteiligung am Korruptionsverdacht gegen E._______, Haft, Folter aufgrund derselben, ärztliche Konsultation nach Folter, homosexuelle Beziehung zu E._______ - eingereicht worden. Als gefälschte Dokumente vermöchten sie indessen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachzuweisen. Aus der durchgeführten Botschaftsanfrage gehe ferner Folgendes hervor: E._______ sei im März 2006 wegen Korruptionsverdacht verhaftet und anschliessend sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, welches zurzeit noch hängig sei. Der Name des Beschwerdeführers - A._______ - werde in diesem Zusammenhang nirgends erwähnt. Nach Rücksprache mit dem Sekretär des kamerunischen roten Kreuzes habe festgestellt werden können, dass Dr. J._______ dort unbekannt sei. Der Name des Präsidenten sei in den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten falsch angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied beim kamerunischen Roten Kreuz und auch nicht tätig für dieses gewesen. Ferner sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde Nr. (...) vor Ort genauer untersucht worden. Dabei hätten sich folgende Ungereimtheiten gezeigt: Zum Zeitpunkt des Eintrages - 10. Oktober 1997 - hätte die Überschreibung von Geburtsurkunden ausländischer Personen in einem speziellen Register stattfinden müssen. Ausserdem hätte der Eintrag damals nicht bei der Stadtverwaltung, sondern beim zuständigen Verwaltungskreis erfolgen müssen. Die Erklärung des Beschwerdeführers hierzu, aufgrund seiner Geburt in Ruanda sei er erst auf dem Gerichtsweg zu seiner eingereichten "kamerunischen Geburtsurkunde" gelangt, weshalb es möglich sei, dass diese in formalen Punkten gewisse Abweichungen zu "normal ausgestellten Geburtsurkunden" aufweise, vermöge die besagten Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Es sei deswegen auch zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Ruanda stamme und erst in Kamerun naturalisiert worden sei. Der Beschwerdeführer begründe seine Verfolgung im Wesentlichen mit der Festnahme von E._______. Dazu äussere er sich aber in diversen Punkten nicht korrekt. So gehe aus allgemein zugänglichen Quellen hervor, dass dieser am 14. März 2006 - nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet am 15. März 2006 - festgenommen worden sei. Auch zu seiner letzten beruflichen Tätigkeit sowie seinem Werdegang äussere er sich nicht vollständig korrekt. Zum einen werde jedoch in der kamerunischen Presse wiederholt und regelmässig über E._______ berichtet. Zum anderen wolle der Beschwerdeführer seit Monaten eine homosexuelle Beziehung mit ihm unterhalten haben. In diesem Blickpunkt besehen, sei nicht nachvollziehbar, wieso er nicht tatsachengerecht und genau Auskunft über diese Person habe geben können. Auch diese im tatsächlich vorgefallenen kamerunischen Kontext als tatsachenwidrig erscheinenden Aussagen würden mit Nachdruck aufzeigen, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen. Angesichts dieser Ungereimtheiten, der gefälschten Dokumente sowie des Berichts der Schweizer Vertretung in Yaoundé seien die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Zudem seien auch erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Herkunft aus Ruanda angebracht.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich die angebliche Fälschung seiner zahlreichen Unterlagen nicht erklären. Er habe diese von seinem Ziehvater zugeschickt bekommen und sei gutgläubig von deren Echtheit ausgegangen. Die Vorinstanz moniere, der Beschwerdeführer habe sich betreffend das Datum der Festnahme um einen Tag geirrt. Diese Ungenauigkeit für sich alleine genommen erschüttere die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wohl nicht nachhaltig, selbst wenn aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zu E._______ ein besonders strenger Massstab angesetzt werde, sei die zeitliche Differenz vorliegend einfach zu gering. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner sexuellen Neigung Opfer einer gezielten Verfolgung geworden. Die erlebten Diskriminierungen und Schikanen unter denen der Beschwerdeführer gelitten habe, könnten unmittelbar der staatlichen Verantwortung zugerechnet werden und würden jenes erforderliche Mass an Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn gewürdigt zu werden. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die ärztlich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ihre Ursache nicht in der als unglaubwürdig erwogenen Verfolgung haben könne, sondern anderen Ursprungs sei, seien die Arztberichte von Dr. med. F._______, med. pract. G._______ sowie Dr. med. H._______ vom 2. Januar 2007 entgegen zu halten. Sie alle seien unabhängig voneinander zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer leide aufgrund der geltend gemachten Gewalterfahrung an den Symptomen eine PTBS sowie an starken Schuldgefühlen. Des Weiteren sei unabhängig von der erlittenen Vorverfolgung relevant, dass der Beschwerdeführer als Homosexueller bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht nur weitere Diskriminierungen, sondern aufgrund des kamerunischen Strafgesetzes eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung befürchten müsse. Homosexualität sei nach Artikel 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt. Gemäss Angaben des deutschen auswärtigen Amtes werde Homosexualität in der Praxis nicht systematisch, jedoch regelmässig in Einzelfällen bestraft. Der Länderbericht des britischen Innenministeriums vom Oktober 2006 berichte auf S. 51 ausführlich über "the hunt for gays" in Kamerun. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibe in ihrem Update vom Oktober 2006: "Homosexuelle werden ohne Anklage inhaftiert. Zur Feststellung einer homosexuellen Orientierung werden männliche Homosexuelle zu Analuntersuchungen gezwungen, die schwere Verletzungen der Privatsphäre der Männer darstellen und die als grausame und unmenschliche Behandlung gelten, die gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und gegen den UNO-Pakt II verstossen. Ihnen werde der Zugang zu einem Anwalt verwehrt. Personen würden aufgrund ihrer tatsächlichen oder einer vermuteten homosexuellen Orientierung der Unzucht angeklagt. Es gibt Berichte, dass homosexuelle Gefangene im Gefängnis vergewaltigt und anderweitig misshandelt werden." Aufgrund dieser Praxis habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM zu den zwei ärztlichen Berichten von H._______ vom 2. und 25. Januar 2007 fest, es habe in seinem Entscheid eingehend und ausführlich begründet, dass die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer in Kamerun wegen der angeblichen homosexuellen Beziehung zu dem kamerunischen Geschäftsmann E._______ nicht glaubhaft seien. Insbesondere seien sämtliche diesbezüglichen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente durch eine Botschaftsanfrage des BFM als Fälschungen erkannt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer sowohl im EVZ als auch vor den kantonalen Behörden die Möglichkeit gehabt, weitere Asylgründe darzulegen. Davon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Zudem habe er im EVZ angegeben, ihm sei es egal bezüglich der geschlechtsspezifischen Übergriffe von einem Mann oder einer Frau befragt zu werden. Die kantonale Anhörung sei in der Folge durch einen männlichen Befrager durchgeführt worden. Somit hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den - gemäss ärztlichem Bericht von H._______, Fachärztin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Januar 2007 vom Beschwerdeführer erwähnten - angeblichen sexuellen Missbrauch durch seinen Pflegevater in Kamerun geltend zu machen. Dies habe er im Rahmen der einzelnen Befragungen aber nicht getan, so dass die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben und somit nicht glaubwürdig zu werten seien. Insbesondere liessen sich diese aufgrund vorheriger Ausführungen nicht durch "Schamgefühle" rechtfertigen. Das BFM halte daher nach wie vor an seinen Schlussfolgerungen fest, dass der Beschwerdeführer keine glaubwürdige Verfolgung beziehungsweise Übergriffe seitens der kamerunischen Behörden oder von Drittpersonen wegen allfälligen homosexuellen Kontakten und Praktiken nachgewiesen habe. Seine in der Schweiz ärztlich festgestellten psychischen Beschwerden dürften daher anderen Ursprungs sein und seien in Kamerun behandelbar.

E. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass bei näherer Betrachtung festgestellt werden müsse, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der als traumatisierend erlebten Verfolgung durchaus glaubwürdig sei. Die Beschreibung der erlittenen Folter auf dem Polizeiposten als Ereignis mit hoher affektiver Intensität habe er beispielsweise detailliert geschildert. Es sei klar dass mit psychiatrisch-therapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden könne, ob die Traumatisierung des Beschwerdeführers auf der beschriebenen Folter und unmenschlichen Behandlung im Verfolgungskontext beruhe. Trotzdem müsse festgehalten werden, dass zwei Ärzte und eine Ärztin unabhängig voneinander die Authentizität des Beschwerdeführers sowie das Vorliegen einer PTBS aufgrund der erlittenen Verfolgung und Erniedrigung wegen dessen sexueller Orientierung bestätigen würden. Abgesehen davon sei unabhängig von der geltend gemachten Vorverfolgung relevant, dass der Beschwerdeführer als Homosexueller bei einer Rückkehr nicht nur weitere Diskriminierungen, sondern eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe. Am Rande sei bemerkt, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum angeblichen Nachschieben des sexuellen Missbrauchs durch den Pflegevater nicht nachvollziehbar seien. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung von sexuellen Handlungen an Kindern nach schweizerischen Strafrecht in jedem Fall mindestens bis zum 25. Lebensjahr des Opfers dauere, müsse wohl davon ausgegangen werden, dass das Vorkommen von Schamgefühlen in diesem höchst intimen Bereich ganz allgemein anerkannt sei.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2.1 Aus Berichten geht hervor, dass E._______ am (...) 2006 in Douala festgenommen und am 15. März 2006 in Yaoundé befragt wurde. Da im Zusammenhang mit dem Verfahren von E._______ in den Medien beide Daten erwähnt worden sind, ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der aus dem Radio davon erfahren haben soll, irrtümlich den 15. März 2006 als Datum der Festnahme von E.________ bezeichnete. Allein daraus ergeben sich noch keine begründeten Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Asylbegründung.

E. 5.2.2 Das BFM ist der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die letzten beruflichen Tätigkeiten sowie den Werdegang E._______ nicht vollständig und korrekt habe angeben können, obwohl er mit diesem eine homosexuelle Beziehung gehabt haben solle und in der kamerunischen Presse wiederholt über E._______ berichtet worden sei. Es trifft tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere allgemeine Angaben zu E._______, welche er aus der Presse hätte in Erfahrung bringen können, wie zum Beispiel, dass dieser zuerst in W._______ (...) und später in V._______ (...) gewesen sei, nicht erwähnte. Dies spricht jedoch gerade dafür, dass er in Bezug auf die Person von E._______ keine anhand von Presseerzeugnissen konstruierte Biografie vortrug. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der kantonalen Anhörung sehr umfangreich und detailliert, wie er diesen einflussreichen Geschäftsmann im Jahre 2003 kennen lernte, sich eine homosexuelle Beziehung entwickelt und er dafür Geld und andere Güter bekommen hat. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sein Verhältnis zu E._______ nicht durch eine partnerschaftliche Bindung geprägt war, sondern die Beziehung zu E._______ auf persönlicher Ebene oberflächlich und im Wesentlichen auf Sex gegen Bezahlung ausgerichtet war. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die früheren Tätigkeiten seines "Financiers" nicht vollständig korrekt wiedergeben konnte. Hinsichtlich der Feststellung der Botschaft in Yaoundé, wonach der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verfahren von E._______ nirgends erwähnt werde, ist festzuhalten, dass aus der Botschaftsantwort vom 3. November 2006 nicht hervorgeht, ob diese Erkenntnis auf Medieninformationen basiert oder ob hierfür bei der kamerunischen Polizei Erkundigungen eingeholt wurden. Immerhin kann angenommen werden, dass dies in der Antwort so erwähnt worden wäre, wenn Letzteres der Fall gewesen wäre. Aus der Information, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren von E._______ erwähnt worden ist, kann somit nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei nicht von der Polizei vorgeladen worden. Dem kantonalen Anhörungsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Schilderung mit objektiv betrachtet nebensächlichen, aus seiner subjektiven Optik jedoch wesentlichen Einzelheiten anreicherte und Gespräche zwischen ihm und E._______ oder seinen Peinigern auf der "police judiciaire" in einer Art wiedergeben konnte, die darauf hindeutet, dass seine diesbezüglichen Schilderungen auf seiner Erinnerung basieren, was einer Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, nicht möglich wäre (vgl. act. A8/24 S. 11-15). So erzählte er detailliert, was ihn die "police judiciaire" alles gefragt habe. Dabei reicherte er seine Ausführungen auch mit Aussagen seiner Peiniger an wie "Setz dich hin und zieh dich aus." oder "Wenn du nicht mit deinem Mund sprechen willst, wirst du dann mit deinem Anus sprechen!" (vgl. act. A8/24 S. 13 und 15). Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu verschiedenen Gefühlen, die er empfand. Er erwähnte beispielsweise seine Wut auf E._______, als er wegen ihm seine Prüfungen verpasst hatte, das Jahr nicht wiederholen wollte und ihn fragte: "Was werde ich beim nächsten Schulanfang machen?", oder dass es ihn verunsichert habe, weil er seinen Onkel angelogen habe, als er diesem gesagt habe, dass er die Prüfungen gemacht hätte (vgl. act. A8/24 S. 11). Er berichtete ausserdem von Schmerzen und Müdigkeit nach einem Treffen mit E._______ und erklärte, dass er danach niemanden habe sehen wollen und Schamgefühle gehabt habe (vgl. act. A8/24 S. 12). Seine Scham und Selbstbeschuldigungen sowohl im Zusammenhang mit seiner sexuellen Beziehung mit E._______ wie auch wegen des Todes seines Onkels bringt er anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung und auch gegenüber den Ärzten beziehungsweise der Ärztin immer wieder zum Ausdruck. Damit bleiben seine Schilderungen nicht an der Oberfläche und weisen eine persönliche Betroffenheit auf, was darauf hindeutet, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Die substanziierte und mit Realkennzeichen versehene Schilderung des Erlebten spricht deshalb für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen.

E. 5.2.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Patienten im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.1 S. 378). Aufgrund der Arztberichte von Dr. med. F._______ vom 4. Juli 2006, vom Psychiatrischen Dienst Region (...) von med. pract. G._______ vom 18. Juli 2006, von H._______, Fachärztin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Januar 2007, 25. Januar 2007 und 10. März 2008 sowie der (...) vom 10. Januar 2008, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS ICD F43.1 mit Angst und Depressionen vorliegt. Gleichzeitig ergibt sich aus den von verschiedenen Ärzten und Ärztinnen erstellten Berichten, dass der Beschwerdeführer seine zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen auch den Ärzten und Ärztinnen gegenüber im Kern immer gleichbleibend schilderte. Dies stützt den aus den im Asylverfahren protokollierten Aussagen gewonnenen Eindruck, wonach der Beschwerdeführer aus eigener Erinnerung detailliert und anschaulich über jene einschneidenden Ereignisse berichtet, welche ihn bewogen haben, Kamerun zu verlassen. In seinen Gesprächen mit den Ärzten und der Ärztin sowie anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung

E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat alsdann den sich aus den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Yaoundé ergebenden Befund, wonach es sich bei den anlässlich der kantonalen Anhörung eingereichten vier Dokumenten (Ausweis des Roten Kreuzes, Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 14. Januar 2006, zwei Schreiben des Tribunal de grande instance de Yaoundé vom (...) 2006) um Fälschungen handle, nicht bestritten und erklärte, er habe die Dokumente von seinem Pflegevater im Laufe des Asylverfahrens zugeschickt bekommen und habe diese im Glauben, es handle sich um echte Dokumente, beim BFM eingereicht. Diese Behauptung wirkt wenig überzeugend, da realistischerweise unwahrscheinlich ist, dass der Pflegevater dem Beschwerdeführer Beweismittel zukommen lässt, ohne ihn darüber zu orientieren, dass diese nicht authentisch sind. Auch wenn deshalb zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer die als gefälscht erachteten Beweismittel in gutem Glauben eingereicht hat, diese seien echt, ist festzustellen, dass aufgrund der bisherigen Erwägungen insgesamt überwiegende Indizien bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Gewicht, welches den Ergebnissen der Abklärungen der Botschaft mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer beizumessen ist, ohnehin zu relativieren ist. Die Schweizer Vertretung hat zwar festgestellt, dass der im Ausweis des Roten Kreuzes und auf der Bestätigung aufgeführte Dr. J._______ beim Roten Kreuz nicht bekannt sei, der im Arztzeugnis erwähnte Dr. K._______ nicht auf der Liste der zugelassenen Ärzte figuriere, und das Tribunal de grande instance de Yaoundé nicht existiere. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass der auf dem Zeugnis aufgeführte Arzt nicht Dr. K._______, sondern L._______ heisst. Andererseits hat der Beschwerdeführer weder im EVZ noch anlässlich der kantonalen Anhörung den Erhalt eines Schreibens eines Tribunal de grande instance de Yaoundé oder die Namen Dr. J._______ oder Dr. K._______ bzw. L._______ erwähnt. Der Beschwerdeführer gab einzig an, dass er vom Roten Kreuz einen Ausweis erhalten habe, machte aber nie geltend, er sei Mitglied des Roten Kreuzes oder sei in einem Arbeitsverhältnis mit diesem gestanden. Vielmehr erklärte er lediglich, er habe sich als Freiwilliger für das Rote Kreuz engagiert (vgl. act. A8/24 S. 6).

E. 5.2.5 Das BFM hegt schliesslich Zweifel an der ursprünglichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Ruanda aufgrund von durch die Schweizer Vertretung mittels einer Vertrauensperson festgestellten Unstimmigkeiten betreffend seine Geburtsurkunde. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund seiner Geburt in Ruanda erst auf dem Gerichtsweg zu diesem Dokument gekommen sei, weshalb möglich sei, dass es in formalen Punkten gewisse Abweichungen zu "normal ausgestellten" Geburtsurkunden gebe. Aus dem Schreiben der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung geht hervor, dass im Zeitpunkt der Ausstellung am 10. Oktober 1997 die Überschreibung von Geburtsurkunden ausländischer Personen in einem speziellen Register hätte stattfinden müssen und "une Mairie d'Arrondissement" die Überschreibung im Register hätte durchführen sollen, was bei der vorliegenden Urkunde nicht der Fall sei. Zu diesem Schluss dürfte die Vertrauensperson wahrscheinlich deshalb gekommen sein, weil sie - wie aus ihrem Schreiben zu schliessen ist (pièce jointe: copie certifiée non conforme de l'acte) - nur im Besitz einer Kopie der Geburtsurkunde gewesen sein dürfte, auf welcher ein Stempel nicht vollständig ersichtlich ist. Aus dem Original der Geburtsurkunde geht hingegen hervor, dass die Mairie de Yaoundé die Geburtsurkunde abgestempelt hat. Dies würde gemäss den Informationen der Vertrauensperson wiederum für die Echtheit des Dokuments sprechen. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Vertrauensperson anhand der ihr vorliegenden Kopie der Geburtsurkunde überhaupt in der Lage war, die Authentizität der Geburtsurkunde verlässlich zu überprüfen. Das BFM hat die Geburtsurkunde denn auch nicht als gefälschtes Dokument gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Ausserdem spricht die Darstellung des Beschwerdeführers, er gehöre der Ethnie der Twa an, für seine Herkunft aus Ruanda, da diese vor allem in Ruanda ansässig ist. Der Beschwerdeführer ist zwar der von den Twa gesprochenen Sprache Kinyarwanda nicht mächtig. Dies spricht aber angesichts dessen, dass er Ruanda mit elf Jahren verlassen und von da an nur noch Eton, Ewondo und Französisch, die Sprachen seines Pflegevaters, gesprochen hat, nicht zwingend gegen eine Herkunft aus Ruanda. Ferner hat der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem kleinen Dorf Z._______ in der Nähe von Y._______ auf Pfaden durch die Wälder und Berge der Region um U._______ und T._______ nach Zaire (heute Demokratische Republik Kongo) in den (...) nachvollziehbar beschrieben. Schliesslich geht aus dem Arztbericht vom 2. Januar 2007 hervor, dass der Beschwerdeführer lebhaft und detailliert über ein einfaches und naturnahes Leben am Rande eines Nationalparks berichtet und authentisch seine Kindheitserlebnisse geschildert hat. In der Gesamtbeurteilung ist deshalb von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner ursprünglichen Herkunft aus Ruanda auszugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer gesamtheitlichen Würdigung sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeiten wie auch - trotz der eingereichten gefälschten Dokumente - der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt als glaubhaft zu beurteilen ist.

E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2.1 Nicht alle staatliche Massnahmen, die in Leib, Leben und Freiheit des Einzelnen eingreifen, sind asylrechtlich relevant. Jeder Staat darf legitimerweise Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und zum Schutz der Einheit des Staates ergreifen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 182, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 99; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100). Legitim sind Normen und Massnahmen aber nur, solange sie ihre Adressaten respektieren. Sobald sie in deren Gesinnung oder Existenzrecht eingreifen, verlieren sie den Charakter der Legitimität. Ein Eingriff wird dann zu asylrelevantem Unrecht, wenn im Handeln des Verfolgers das Motiv, die Absicht oder die Tendenz zugrunde liegt, den Verfolgten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen zu treffen (vgl. Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987 S. 244 ff.). Dabei kommt es nicht auf die Sichtweise des Verfolgten an, relevant ist einzig, was ihm die Verfolgungsbehörden unterstellen (Walter Stöckli, a.a.o. S. 329). Bestrafung für abweichendes Sexualverhalten kann im Fall von Homosexuellen als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eingestuft werden; blosse Diskriminierung Homosexueller ist allerdings zu wenig intensiv, um eine Verfolgung darzustellen. Zu beachten gilt es in diesem Bereich auch die weitgehenden legitimen Befugnisse des Staates zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Moral. Hinrichtung, Misshandlung oder Inhaftierung von Personen allein wegen ihrer gleichgeschlechtlichen Neigung, die als besonders verderblich angesehen wird, ist aber Verfolgung (vgl. Walter Kälin, a.a.o. S. 97 f.).

E. 6.2.2 Soweit dem Beschwerdeführer von den Behörden vorgeworfen wurde, Zeuge der Korruption von E._______ gewesen zu sein, und davon profitiert zu haben, liegt den gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich ein legitimes Interesse an der Aufklärung der genauen Umstände zugrunde. Anders verhält es sich indessen, soweit der Beschwerdeführer wegen seiner - anlässlich der Befragung auf der "police judiciaire" unter Misshandlungen eingestandenen - homosexuelle Beziehung, die er mit E._______ unterhielt, ins Blickfeld der Behörden rückte.

E. 6.2.3 In Kamerun sind homosexuelle Handlungen illegal und werden gemäss Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches mit Gefängnis von sechs Monaten bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 20'000 bis 200'000 CFA (ca. Fr. 40.-- bis Fr. 400.--) bestraft (vgl. U.S. Departement of State, 2009 Human Rights Report: Cameroon, 11. März 2010, S. 24; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kamerun: Situation von Homosexuellen, 6. Oktober 2009, S. 1). In der Praxis werden Personen jedoch bereits aufgrund ihrer tatsächlichen oder einer vermuteten homosexuellen Orientierung ohne Anklage in Untersuchungshaft genommen und der Unzucht angeklagt, bevor überhaupt nach Beweisen für homosexuelle Handlungen der Inhaftierten gesucht wird (vgl. SFH a.a.o., S. 1). Allerdings kommt es heutzutage nur selten zu Verurteilungen (vgl. U.S. Departement of State, a.a.o., S. 25; SFH, S. 3), weshalb auch nicht von einer systematischen Verfolgung homosexueller Personen in Kamerun im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5727/2006 vom 19. Oktober 2009 E. 4.10). Nichtsdestotrotz werden homosexuelle Menschen in Kamerun diskriminiert, stigmatisiert und marginalisiert und oft ohne Haftbefehl in unter teilweise prekären Bedingungen in Haft genommen. Um eine homosexuelle Orientierung nachzuweisen, wird bei Männern eine Analuntersuchung richterlich angeordnet (vgl. SFH, a.a.o. S. 1-3; AI, Cameroon, Jahresbericht 2010). Im Übrigen erpressen und schikanieren Polizeibeamte "verdächtige" Homosexuelle (U.S. Departement of State a.a.o. S. 24 f.). Dass mit "verdächtigen" homosexuellen Personen nicht zimperlich umgegangen wird, geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, wonach ihm unter anderem ein Sicherheitsbeamte der "police judiciaire" einen Gummiknüppel in den Anus gesteckt und zu seinem Kollegen gesagt habe, dass er doch Recht gehabt habe, als er festgestellt habe, die Jungen von heute würden nur noch vom Anus Gebrauch machen (vgl. act. A8/24 S. 13). Die in Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches vorgesehene strafrechtliche Sanktionierung von - selbst im privatem Rahmen und im gegenseitigen Einverständnis - begangenen homosexuellen Handlungen Erwachsener verstösst gegen das in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierte Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. EGMR, Dudgeon gegen The United Kingdom, Urteil vom 22. Oktober 1981, Beschwerde Nr. 7525/76, §§ 41 ff., Norris gegen Irland, Urteil vom 26. Oktober 1988, Beschwerde Nr. 10581/83, §§ 28 ff. Modinos gegen Zypern, Urteil vom 22. April 1993, Beschwerde Nr. 15070/89, §§ 20 ff.). Ein solches Verbot greift in den intimsten Bereich einer Person ein und beschneidet deren Selbstbestimmung bezüglich ihrer sexuellen Ausrichtung und Betätigung massiv, ohne dass hierfür ein legitimes Interesse des Staates zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Moral vorliegt. Gleichzeitig sind die zum Nachweis der Homosexualität einer Person angewandten Methoden wie namentlich eine Analuntersuchung (vgl. SFH, a.a.O. S. 1), aber auch die vom Beschwerdeführer geschilderten weiteren Misshandlungen, Massnahmen, die gegen Art. 3 EMRK verstossen, welcher besagt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.

E. 6.2.4 Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen, dass die bereits erlittenen Misshandlungen auf der "police judiciaire" beziehungsweise befürchtete Verurteilung gezielt gegen seine Person gerichtet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner Homosexualität - mithin seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Walter Kälin, a.a.O., S. 97 f.), zu bestrafen.

E. 6.2.5 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen seiner homosexuellen Beziehung zu E._______ in Kamerun in einer sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Weise belangt zu werden, kann sowohl für den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt aufgrund der bereits erlittenen Misshandlungen als begründet bezeichnet werden. Angesichts der als glaubhaft zu erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Kamerun und in Abwägung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise von den kamerunischen Behörden aufgrund seines Geständnisses, mit E._______ eine homosexuelle Beziehung eingegangen zu sein, und weil er flüchtete, als er auf Kaution freigelassen wurde, inhaftiert und wegen homosexueller Handlungen bestraft wird, wobei ein hohes Risiko besteht, dass er dabei mit weiteren Misshandlungen zu rechnen hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, das E._______ heute wieder in der Gunst der kamerunischen Regierung steht und offenbar nicht damit rechnen muss, aufgrund der gegen ihn erfolgten Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen zur Rechenschaft gezogen zu werden.

E. 6.3 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zu seinen Personalien an, Staatsangehöriger von Ruanda und Kamerun zu sein (vgl. act. A1/11 S. 1). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.2.5), ist die Herkunft des Beschwerdeführers aus Ruanda nicht zu bezweifeln. Er gab an, er sei mit elf Jahren aus Ruanda während des Genozids im Jahre 1994 nach Kamerun geflüchtet. Ansonsten machte der Beschwerdeführer keine Gefährdung in Ruanda geltend. Homosexuellen Personen gegenüber ist die ruandische Regierung zwar ablehnend eingestellt und das Parlament debattierte über eine Strafnorm, die gleichgeschlechtliche Beziehungen verbieten würde (vgl. AI Jahresbericht 2009 Rwanda). Aufgrund der aktuellen Lage in Ruanda droht dem Beschwerdeführer jedoch keine gegen ihn gerichtete Verfolgung, zumal nicht ersichtlich ist, warum die ruandischen Behörden Kenntnis von seiner homosexuellen Neigung haben sollte und nicht von einer systematischen Verfolgung homosexueller Personen in Ruanda die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer könnte demnach in Ruanda - seinem anderen Heimatstaat - Zuflucht vor Verfolgung durch die kamerunischen Behörden finden. Unter diesen Umständen ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer nicht auf internationalen Schutz angewiesen ist.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt somit keine Gründe vor, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Das BFM hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Wie bereits festgestellt (vgl. E. 6), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kamerun wegen seiner Homosexualität erneut inhaftiert und bestraft wird, wobei ein hohes Risiko besteht, dass er erneut Misshandlungen über sich ergehen lassen müsste. Es ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig ist, weil die Bestrafung und Misshandlungen die der Beschwerdeführer dort wegen seiner Homosexualität zu erwarten hätte, gegen Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verstösst.

E. 8.3.1 Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kameruns und Ruandas ist und er in Ruanda Zuflucht vor den ihm drohenden Nachteilen seitens der kamerunischen Behörden finden kann, bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Runda in Betracht fällt.

E. 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).

E. 8.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Ruanda keine Situation des Krieges, Bürgerkrieges oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.

E. 8.3.3.2 Der 27-jährige Beschwerdeführer wuchs eigenen Angaben zufolge in Z._______ in der Nähe von Y._______ auf, wo er mit seiner Mutter, ihrem Partner, seinem Bruder und Onkel B._______ bis zu seinem elften Lebensjahr wohnte. Bis auf seinen Onkel, mit dem er nach Kamerun flüchtete, wurden während des Genozids im Jahre 1994 seine Familienangehörigen umgebracht. Der Beschwerdeführer gab an, niemanden mehr in Ruanda zu kennen, was angesichts dessen, dass während des Genozids beinahe eine Million Menschen umgebracht wurden und er im Jahre 1994 Ruanda verliess, nachvollziehbar ist. Nebst dem fehlenden Beziehungsnetz in Ruanda ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten seit dem 4. Juli 2006 wegen einer PTBS begleitet von Depressionen, Suizidalität und Schamgefühlen in ärztlicher Behandlung ist und vom 21. Dezember 2007 bis am 8. Januar 2008 im Kriseninterventionszentrum der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) hospitalisiert werden musste (vgl. Austrittsbericht von Dr. med. H._______ vom 10. Januar 2008). Wie bereits erwähnt, besteht kein Anlass, an den von verschiedenen Ärzten und Ärztinnen getroffenen Diagnosen zu zweifeln. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Behandlung einer PTBS in Ruanda ist festzuhalten, dass dem Gesundheitsministerium in Ruanda zwar inzwischen das Problem der in den letzten Jahren rapid zugenommenen psychischen Beschwerden ruandischer Bürger bewusst geworden ist und es diverse Pläne gibt, um die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Problemen zu verbessern. So soll nebst dem einzigen Spital für psychische Probleme in Ndera nun auch in den Spitälern in den Distrikten psychiatrische Hilfe angeboten werden. Allerdings gibt es gemäss dem Direktor des Ndera Spitals bloss fünf Psychiater in Ruanda. Es herrscht ein grosser Mangel an ausgebildetem Personal von der Krankenschwester bis zum Psychiater, weshalb in der Regel auch nur eine elementare Behandlung psychischer Probleme möglich ist. Die Chance, dass ein Psychiater die Behandlung durchführt ist dementsprechend klein. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Ruanda zwar elementare Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Problemen existieren, diese allerdings massiv überlastet sind, weshalb realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Ruanda in den Genuss einer psychiatrischen Behandlung kommen würde. Es ist angesichts dieser erschwerenden Umstände davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach 16-jähriger Landesabwesenheit nicht gelingen wird, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er auch über kein Beziehungsnetz mehr in Ruanda verfügt, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Integration in die Gesellschaft unterstützen könnte. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar.

E. 8.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig und der Vollzug der Wegweisung nach Ruanda als im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar erweist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG gegeben sind.

E. 9 Zusammenfasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Sie ist jedoch gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Demnach sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2006 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).

E. 10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend ist von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat bei der Einreichung der Beschwerde am 4. Januar 2007 eine Kostennote beigelegt (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Er beziffert darin den Zeitaufwand auf 7 Stunden à Fr. 150.-- und eine Dossiereröffnungspauschale und Spesen von je Fr. 50.--, total Fr. 1'150.-- (nicht mehrwertsteuerpflichtig), was angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens tätigte der Rechtsvertreter noch weitere Abklärungen und reichte weitere Eingaben ein. Die Vertretungskosten (Art. 9 VGKE) sind deshalb auf insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen) zu bemessen. Die vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann nach hälftiger Kürzung auf insgesamt Fr. 700.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen.
  3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-103/2007 law/mah {T 0/2} Urteil vom 10. Dezember 2010 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren (...), Ruanda und Kamerun, vertreten durch lic. iur. Matthias Münger, Rechtsanwalt, Berner Rechtsberatungsstelle für, Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2006 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ursprünglich aus Z._______ (Y._______, Ruanda) stammender Staatsangehöriger von Ruanda und Kamerun mit letztem Wohnsitz in Yaoundé (Kamerun), reiste am 14. Juni 2006 auf dem Luftweg nach Frankreich und via Italien am 15. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 22. Juni 2006 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 31. August 2006 hörte ihn die zuständige kantonale Behörde zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in Ruanda mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder aufgewachsen und sei Angehöriger der Ethnie Twa. Seinen Vater habe er nicht gekannt. Während des Genozids in Ruanda im April 1994 seien seine Mutter und sein Bruder ermordet worden. Er sei mit seinem Onkel, B._______ nach Kamerun geflüchtet. Dort seien sie von C._______ (Tonton), einem Brigadenbefehlshaber, in Obhut genommen worden. Dieser habe auch dafür gesorgt, dass sie die kamerunische Staatsbürgerschaft im Oktober 1997 und eine Geburtsurkunde erhalten hätten. Zudem habe er ihn bei der katholischen Schule angemeldet und sie hätten bei ihm und seiner Tante, D._______ in X._______ gewohnt. Im Februar 2003 habe er einen einflussreichen kamerunischen Geschäftsmann namens E._______ kennengelernt. Er sei mit diesem eine homosexuelle Beziehung eingegangen und habe dafür Geld und andere Geschenke sowie eine Zweizimmerwohnung mit einem Geschäft in Yaoundé erhalten. Am 17. März 2006 sei er von der "police judiciaire" vorgeladen worden, ohne zu Wissen, was der Grund dafür sei. Aus dem Radio habe er erfahren, dass E._______ am 15. März 2006 wegen eines Korruptionsverdachts festgenommen worden sei. Als er bei der Polizei vorgesprochen habe, habe er ihnen seine Identitätspapiere zusammen mit der Vorladung abgegeben. Während fünf Tagen, vom 17. bis am 22. März 2006, sei er dort festgehalten, zur Beziehung mit E._______ befragt und auf verschiedene Arten misshandelt worden. Sie hätten ihm mit einem Gummiknüppel auf die Fusssohlen geschlagen, seien mit dem Fuss auf seinen Nacken getreten, seien über seine Füsse gefahren, so dass er Zehennägel verloren habe, und hätten ihm einen Gummiknüppel in den Anus gesteckt. Er habe eingestanden, mit E._______ eine homosexuelle Beziehung geführt zu haben. Zudem wurde ihm vorgeworfen, Zeuge der Korruption von E._______ gewesen zu sein, und davon profitiert zu haben. Am 22. März 2006 sei er entlassen worden, nachdem D._______ eine Kaution für ihn bezahlt habe. Anschliessend sei er aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ins Spital von X._______ überführt worden. Am 4. April 2006 habe sein Onkel B._______ auch eine Vorladung erhalten. D._______ habe ihm abgeraten dieser zu folgen. Tags darauf habe sich B._______ auf den Polizeiposten begeben und sei nicht mehr zurückgekehrt. D._______ habe sich am 7. April 2006 auf dem Kommissariat nach ihm erkundigt. Sie habe dabei erfahren, dass B._______ entlassen worden sei. Seine Leiche sei neben dem (...) gefunden worden. Dieser habe Schussverletzungen am Kopf und in der Brust gehabt. Nach seiner Entlassung aus dem Spital am 16. April 2006 sei ihm (dem Beschwerdeführer) eine wöchentliche Unterschriftspflicht sowie der gerichtlich verfügte Aufenthaltsort X._______ auferlegt worden. Seiner Meldepflicht sei er letztmals am 10. Juni 2006 nachgekommen, bevor er aus Furcht vor einer Verurteilung und Gefängnisstrafe am 14. Juni 2006 mit einem Pass einer Drittperson ausgereist sei. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung eine Geburtskurkunde, einen Ausweis des Roten Kreuzes, ein Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 14. Januar 2006, zwei Schreiben des Tribunal de grande instance de Yaoundé vom (...) 2006, ein ärztliches Zeugnis vom 23. März 2006, je einen ärztlicher Bericht von Dr. med. F._______ vom 4. Juli 2006 und vom Psychiatrischen Dienst (...) von med. pract. G._______ vom 18. Juli 2006 zu den Akten. C. Am 11. Oktober 2006 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Yaoundé um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). D. Mit Schreiben vom 3. November 2006 beantwortete die Schweizer Vertretung in Yaoundé die Fragen des BFM vom 11. Oktober 2006. E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer hierzu am 14. November 2006 das rechtliche Gehör. F. Am 24. November 2006 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung Stellung. G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 - eröffnet am 7. Dezember 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Bestätigung und der Ausweis des Roten Kreuzes sowie die zwei Schreiben des Tribunal de grande instance de Yaoundé zog das BFM gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein. H. Der Beschwerdeführer liess gegen diese Verfügung mittels seines Rechtsvertreters mit Eingabe vom 4. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurden ein Arztbericht von H._______, Fachärztin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Januar 2007 mit einer Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht, ein Brief von I._______ (Sprechstunde für MigrantInnen) vom 8. Dezember 2006 mit einer Auswertung eines diagnostischen Fragebogens vom 5. Dezember 2006, eine Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2007 und eine Kostennote vom 4. Januar 2007 beigelegt. I. Am 12. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ergänzend zum bereits eingereichten Arztbericht einen weiteren Bericht von H._______ vom 25. Januar 2007 zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Gleichzeitig stellte er dem BFM die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. K. In der Vernehmlassung vom 2. März 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2007 Gelegenheit, zur Vernehmlassung eine Replik einzureichen. L. Am 21. März 2007 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung. M. Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter einen ärztlich-psychiatrischer Verlaufsbericht von H._______ vom 10. März 2008, einen Austrittsbericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) vom 10. Januar 2008, einen Operationsbericht des (...) vom 13. Februar 2007, einen Bericht der Klinik für Orthopädische Chirurgie des (...) vom 23. März 2007, einen Zeitungsbericht aus "Der Bund" vom 13. März 2008 und je einen Internetartikel von Amnesty International (AI) vom 13. März 2008 und Outfront Seattle vom Januar 2008 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führte es aus, Vorbringen die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützten, seien nicht glaubhaft. Die Schweizer Vertretung in Yaoundé habe verschiedene Dokumente überprüft, welche sich allesamt als Fälschungen erwiesen hätten. Die Bestätigung des kamerunischen Roten Kreuzes vom 14. Januar 2006 von Dr. J._______ weise einen falschen Briefkopf auf. Zudem sei Dr. J._______ beim kamerunischen Roten Kreuz nicht bekannt. Die Schreiben des Tribunal de grande instance von Yaoundé vom 22. März 2006 betreffend "assignation à résidence" beziehungsweise "notification de mise en examen" seien gefälscht, weil es kein Gericht mit einer solchen Bezeichnung gebe. Zudem sei falsches Briefpapier benutzt worden. Die Formulierungen des Textes seien falsch. Insbesondere existiere der Titel "Juges de libertés" auf der "assignation à résidence" nicht beziehungsweise auf der "notification de mise en examen" sei der genannte Richter unbekannt. Der auf dem Arztzeugnis vom 23. März 2006 des Spitals in X._______ genannte Arzt, Dr. K._______, figuriere nicht auf der Liste der zugelassenen Ärzte. Es sei normales Briefpapier benutzt, anstatt solches mit einem Briefkopf verwendet worden. Beim Ausweis des Roten Kreuzes handle es sich um eine Fälschung, da das Rot auf der Karte nicht übereinstimme; echte Karten würden auf der Personalienleiste ein Emblem aufweisen. Die Karte werde nicht mit Schreibmaschine ausgefüllt. Zudem werde der Name des Präsidenten falsch angegeben. Dr. J._______ sei beim kamerunischen roten Kreuz nicht bekannt. Diese Dokumente seien zur Glaubhaftmachung eines asylrechtlich relevanten Sachverhalts - vorliegend der Verfolgung in Kamerun wegen Mitbeteiligung am Korruptionsverdacht gegen E._______, Haft, Folter aufgrund derselben, ärztliche Konsultation nach Folter, homosexuelle Beziehung zu E._______ - eingereicht worden. Als gefälschte Dokumente vermöchten sie indessen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachzuweisen. Aus der durchgeführten Botschaftsanfrage gehe ferner Folgendes hervor: E._______ sei im März 2006 wegen Korruptionsverdacht verhaftet und anschliessend sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden, welches zurzeit noch hängig sei. Der Name des Beschwerdeführers - A._______ - werde in diesem Zusammenhang nirgends erwähnt. Nach Rücksprache mit dem Sekretär des kamerunischen roten Kreuzes habe festgestellt werden können, dass Dr. J._______ dort unbekannt sei. Der Name des Präsidenten sei in den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten falsch angegeben worden. Der Beschwerdeführer sei nie Mitglied beim kamerunischen Roten Kreuz und auch nicht tätig für dieses gewesen. Ferner sei die vom Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde Nr. (...) vor Ort genauer untersucht worden. Dabei hätten sich folgende Ungereimtheiten gezeigt: Zum Zeitpunkt des Eintrages - 10. Oktober 1997 - hätte die Überschreibung von Geburtsurkunden ausländischer Personen in einem speziellen Register stattfinden müssen. Ausserdem hätte der Eintrag damals nicht bei der Stadtverwaltung, sondern beim zuständigen Verwaltungskreis erfolgen müssen. Die Erklärung des Beschwerdeführers hierzu, aufgrund seiner Geburt in Ruanda sei er erst auf dem Gerichtsweg zu seiner eingereichten "kamerunischen Geburtsurkunde" gelangt, weshalb es möglich sei, dass diese in formalen Punkten gewisse Abweichungen zu "normal ausgestellten Geburtsurkunden" aufweise, vermöge die besagten Ungereimtheiten nicht aufzulösen. Es sei deswegen auch zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Ruanda stamme und erst in Kamerun naturalisiert worden sei. Der Beschwerdeführer begründe seine Verfolgung im Wesentlichen mit der Festnahme von E._______. Dazu äussere er sich aber in diversen Punkten nicht korrekt. So gehe aus allgemein zugänglichen Quellen hervor, dass dieser am 14. März 2006 - nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet am 15. März 2006 - festgenommen worden sei. Auch zu seiner letzten beruflichen Tätigkeit sowie seinem Werdegang äussere er sich nicht vollständig korrekt. Zum einen werde jedoch in der kamerunischen Presse wiederholt und regelmässig über E._______ berichtet. Zum anderen wolle der Beschwerdeführer seit Monaten eine homosexuelle Beziehung mit ihm unterhalten haben. In diesem Blickpunkt besehen, sei nicht nachvollziehbar, wieso er nicht tatsachengerecht und genau Auskunft über diese Person habe geben können. Auch diese im tatsächlich vorgefallenen kamerunischen Kontext als tatsachenwidrig erscheinenden Aussagen würden mit Nachdruck aufzeigen, dass die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entsprächen. Angesichts dieser Ungereimtheiten, der gefälschten Dokumente sowie des Berichts der Schweizer Vertretung in Yaoundé seien die Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig. Zudem seien auch erhebliche Zweifel an seiner behaupteten Herkunft aus Ruanda angebracht. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sich die angebliche Fälschung seiner zahlreichen Unterlagen nicht erklären. Er habe diese von seinem Ziehvater zugeschickt bekommen und sei gutgläubig von deren Echtheit ausgegangen. Die Vorinstanz moniere, der Beschwerdeführer habe sich betreffend das Datum der Festnahme um einen Tag geirrt. Diese Ungenauigkeit für sich alleine genommen erschüttere die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wohl nicht nachhaltig, selbst wenn aufgrund der Nähe des Beschwerdeführers zu E._______ ein besonders strenger Massstab angesetzt werde, sei die zeitliche Differenz vorliegend einfach zu gering. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner sexuellen Neigung Opfer einer gezielten Verfolgung geworden. Die erlebten Diskriminierungen und Schikanen unter denen der Beschwerdeführer gelitten habe, könnten unmittelbar der staatlichen Verantwortung zugerechnet werden und würden jenes erforderliche Mass an Intensität erreichen, um als ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinn gewürdigt zu werden. Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die ärztlich festgestellte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ihre Ursache nicht in der als unglaubwürdig erwogenen Verfolgung haben könne, sondern anderen Ursprungs sei, seien die Arztberichte von Dr. med. F._______, med. pract. G._______ sowie Dr. med. H._______ vom 2. Januar 2007 entgegen zu halten. Sie alle seien unabhängig voneinander zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer leide aufgrund der geltend gemachten Gewalterfahrung an den Symptomen eine PTBS sowie an starken Schuldgefühlen. Des Weiteren sei unabhängig von der erlittenen Vorverfolgung relevant, dass der Beschwerdeführer als Homosexueller bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht nur weitere Diskriminierungen, sondern aufgrund des kamerunischen Strafgesetzes eine strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung befürchten müsse. Homosexualität sei nach Artikel 347 des Strafgesetzbuches mit Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren belegt. Gemäss Angaben des deutschen auswärtigen Amtes werde Homosexualität in der Praxis nicht systematisch, jedoch regelmässig in Einzelfällen bestraft. Der Länderbericht des britischen Innenministeriums vom Oktober 2006 berichte auf S. 51 ausführlich über "the hunt for gays" in Kamerun. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibe in ihrem Update vom Oktober 2006: "Homosexuelle werden ohne Anklage inhaftiert. Zur Feststellung einer homosexuellen Orientierung werden männliche Homosexuelle zu Analuntersuchungen gezwungen, die schwere Verletzungen der Privatsphäre der Männer darstellen und die als grausame und unmenschliche Behandlung gelten, die gegen das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und gegen den UNO-Pakt II verstossen. Ihnen werde der Zugang zu einem Anwalt verwehrt. Personen würden aufgrund ihrer tatsächlichen oder einer vermuteten homosexuellen Orientierung der Unzucht angeklagt. Es gibt Berichte, dass homosexuelle Gefangene im Gefängnis vergewaltigt und anderweitig misshandelt werden." Aufgrund dieser Praxis habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das BFM zu den zwei ärztlichen Berichten von H._______ vom 2. und 25. Januar 2007 fest, es habe in seinem Entscheid eingehend und ausführlich begründet, dass die geltend gemachten Übergriffe auf den Beschwerdeführer in Kamerun wegen der angeblichen homosexuellen Beziehung zu dem kamerunischen Geschäftsmann E._______ nicht glaubhaft seien. Insbesondere seien sämtliche diesbezüglichen vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente durch eine Botschaftsanfrage des BFM als Fälschungen erkannt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer sowohl im EVZ als auch vor den kantonalen Behörden die Möglichkeit gehabt, weitere Asylgründe darzulegen. Davon habe er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Zudem habe er im EVZ angegeben, ihm sei es egal bezüglich der geschlechtsspezifischen Übergriffe von einem Mann oder einer Frau befragt zu werden. Die kantonale Anhörung sei in der Folge durch einen männlichen Befrager durchgeführt worden. Somit hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, den - gemäss ärztlichem Bericht von H._______, Fachärztin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie vom 25. Januar 2007 vom Beschwerdeführer erwähnten - angeblichen sexuellen Missbrauch durch seinen Pflegevater in Kamerun geltend zu machen. Dies habe er im Rahmen der einzelnen Befragungen aber nicht getan, so dass die diesbezüglichen Vorbringen als nachgeschoben und somit nicht glaubwürdig zu werten seien. Insbesondere liessen sich diese aufgrund vorheriger Ausführungen nicht durch "Schamgefühle" rechtfertigen. Das BFM halte daher nach wie vor an seinen Schlussfolgerungen fest, dass der Beschwerdeführer keine glaubwürdige Verfolgung beziehungsweise Übergriffe seitens der kamerunischen Behörden oder von Drittpersonen wegen allfälligen homosexuellen Kontakten und Praktiken nachgewiesen habe. Seine in der Schweiz ärztlich festgestellten psychischen Beschwerden dürften daher anderen Ursprungs sein und seien in Kamerun behandelbar. 4.4 In der Replik wird geltend gemacht, dass bei näherer Betrachtung festgestellt werden müsse, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers bezüglich der als traumatisierend erlebten Verfolgung durchaus glaubwürdig sei. Die Beschreibung der erlittenen Folter auf dem Polizeiposten als Ereignis mit hoher affektiver Intensität habe er beispielsweise detailliert geschildert. Es sei klar dass mit psychiatrisch-therapeutischen Mitteln nicht sicher erschlossen werden könne, ob die Traumatisierung des Beschwerdeführers auf der beschriebenen Folter und unmenschlichen Behandlung im Verfolgungskontext beruhe. Trotzdem müsse festgehalten werden, dass zwei Ärzte und eine Ärztin unabhängig voneinander die Authentizität des Beschwerdeführers sowie das Vorliegen einer PTBS aufgrund der erlittenen Verfolgung und Erniedrigung wegen dessen sexueller Orientierung bestätigen würden. Abgesehen davon sei unabhängig von der geltend gemachten Vorverfolgung relevant, dass der Beschwerdeführer als Homosexueller bei einer Rückkehr nicht nur weitere Diskriminierungen, sondern eine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten habe. Am Rande sei bemerkt, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum angeblichen Nachschieben des sexuellen Missbrauchs durch den Pflegevater nicht nachvollziehbar seien. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung von sexuellen Handlungen an Kindern nach schweizerischen Strafrecht in jedem Fall mindestens bis zum 25. Lebensjahr des Opfers dauere, müsse wohl davon ausgegangen werden, dass das Vorkommen von Schamgefühlen in diesem höchst intimen Bereich ganz allgemein anerkannt sei. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 5.2.1 Aus Berichten geht hervor, dass E._______ am (...) 2006 in Douala festgenommen und am 15. März 2006 in Yaoundé befragt wurde. Da im Zusammenhang mit dem Verfahren von E._______ in den Medien beide Daten erwähnt worden sind, ist durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der aus dem Radio davon erfahren haben soll, irrtümlich den 15. März 2006 als Datum der Festnahme von E.________ bezeichnete. Allein daraus ergeben sich noch keine begründeten Zweifel betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Asylbegründung. 5.2.2 Das BFM ist der Ansicht, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die letzten beruflichen Tätigkeiten sowie den Werdegang E._______ nicht vollständig und korrekt habe angeben können, obwohl er mit diesem eine homosexuelle Beziehung gehabt haben solle und in der kamerunischen Presse wiederholt über E._______ berichtet worden sei. Es trifft tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer insbesondere allgemeine Angaben zu E._______, welche er aus der Presse hätte in Erfahrung bringen können, wie zum Beispiel, dass dieser zuerst in W._______ (...) und später in V._______ (...) gewesen sei, nicht erwähnte. Dies spricht jedoch gerade dafür, dass er in Bezug auf die Person von E._______ keine anhand von Presseerzeugnissen konstruierte Biografie vortrug. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer schilderte anlässlich der kantonalen Anhörung sehr umfangreich und detailliert, wie er diesen einflussreichen Geschäftsmann im Jahre 2003 kennen lernte, sich eine homosexuelle Beziehung entwickelt und er dafür Geld und andere Güter bekommen hat. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass sein Verhältnis zu E._______ nicht durch eine partnerschaftliche Bindung geprägt war, sondern die Beziehung zu E._______ auf persönlicher Ebene oberflächlich und im Wesentlichen auf Sex gegen Bezahlung ausgerichtet war. Es ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die früheren Tätigkeiten seines "Financiers" nicht vollständig korrekt wiedergeben konnte. Hinsichtlich der Feststellung der Botschaft in Yaoundé, wonach der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verfahren von E._______ nirgends erwähnt werde, ist festzuhalten, dass aus der Botschaftsantwort vom 3. November 2006 nicht hervorgeht, ob diese Erkenntnis auf Medieninformationen basiert oder ob hierfür bei der kamerunischen Polizei Erkundigungen eingeholt wurden. Immerhin kann angenommen werden, dass dies in der Antwort so erwähnt worden wäre, wenn Letzteres der Fall gewesen wäre. Aus der Information, dass der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren von E._______ erwähnt worden ist, kann somit nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei nicht von der Polizei vorgeladen worden. Dem kantonalen Anhörungsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Schilderung mit objektiv betrachtet nebensächlichen, aus seiner subjektiven Optik jedoch wesentlichen Einzelheiten anreicherte und Gespräche zwischen ihm und E._______ oder seinen Peinigern auf der "police judiciaire" in einer Art wiedergeben konnte, die darauf hindeutet, dass seine diesbezüglichen Schilderungen auf seiner Erinnerung basieren, was einer Person, die eine konstruierte Geschichte vorträgt, nicht möglich wäre (vgl. act. A8/24 S. 11-15). So erzählte er detailliert, was ihn die "police judiciaire" alles gefragt habe. Dabei reicherte er seine Ausführungen auch mit Aussagen seiner Peiniger an wie "Setz dich hin und zieh dich aus." oder "Wenn du nicht mit deinem Mund sprechen willst, wirst du dann mit deinem Anus sprechen!" (vgl. act. A8/24 S. 13 und 15). Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer auch zu verschiedenen Gefühlen, die er empfand. Er erwähnte beispielsweise seine Wut auf E._______, als er wegen ihm seine Prüfungen verpasst hatte, das Jahr nicht wiederholen wollte und ihn fragte: "Was werde ich beim nächsten Schulanfang machen?", oder dass es ihn verunsichert habe, weil er seinen Onkel angelogen habe, als er diesem gesagt habe, dass er die Prüfungen gemacht hätte (vgl. act. A8/24 S. 11). Er berichtete ausserdem von Schmerzen und Müdigkeit nach einem Treffen mit E._______ und erklärte, dass er danach niemanden habe sehen wollen und Schamgefühle gehabt habe (vgl. act. A8/24 S. 12). Seine Scham und Selbstbeschuldigungen sowohl im Zusammenhang mit seiner sexuellen Beziehung mit E._______ wie auch wegen des Todes seines Onkels bringt er anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung und auch gegenüber den Ärzten beziehungsweise der Ärztin immer wieder zum Ausdruck. Damit bleiben seine Schilderungen nicht an der Oberfläche und weisen eine persönliche Betroffenheit auf, was darauf hindeutet, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Die substanziierte und mit Realkennzeichen versehene Schilderung des Erlebten spricht deshalb für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. 5.2.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der Vorbringen des Patienten im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31 E. 5.1 S. 378). Aufgrund der Arztberichte von Dr. med. F._______ vom 4. Juli 2006, vom Psychiatrischen Dienst Region (...) von med. pract. G._______ vom 18. Juli 2006, von H._______, Fachärztin FMH, Psychiatrie und Psychotherapie vom 2. Januar 2007, 25. Januar 2007 und 10. März 2008 sowie der (...) vom 10. Januar 2008, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, ist erstellt, dass beim Beschwerdeführer eine PTBS ICD F43.1 mit Angst und Depressionen vorliegt. Gleichzeitig ergibt sich aus den von verschiedenen Ärzten und Ärztinnen erstellten Berichten, dass der Beschwerdeführer seine zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen auch den Ärzten und Ärztinnen gegenüber im Kern immer gleichbleibend schilderte. Dies stützt den aus den im Asylverfahren protokollierten Aussagen gewonnenen Eindruck, wonach der Beschwerdeführer aus eigener Erinnerung detailliert und anschaulich über jene einschneidenden Ereignisse berichtet, welche ihn bewogen haben, Kamerun zu verlassen. In seinen Gesprächen mit den Ärzten und der Ärztin sowie anlässlich der Befragung im EVZ und der Anhörung 5.2.4 Der Beschwerdeführer hat alsdann den sich aus den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Yaoundé ergebenden Befund, wonach es sich bei den anlässlich der kantonalen Anhörung eingereichten vier Dokumenten (Ausweis des Roten Kreuzes, Bestätigungsschreiben des Roten Kreuzes vom 14. Januar 2006, zwei Schreiben des Tribunal de grande instance de Yaoundé vom (...) 2006) um Fälschungen handle, nicht bestritten und erklärte, er habe die Dokumente von seinem Pflegevater im Laufe des Asylverfahrens zugeschickt bekommen und habe diese im Glauben, es handle sich um echte Dokumente, beim BFM eingereicht. Diese Behauptung wirkt wenig überzeugend, da realistischerweise unwahrscheinlich ist, dass der Pflegevater dem Beschwerdeführer Beweismittel zukommen lässt, ohne ihn darüber zu orientieren, dass diese nicht authentisch sind. Auch wenn deshalb zu bezweifeln ist, dass der Beschwerdeführer die als gefälscht erachteten Beweismittel in gutem Glauben eingereicht hat, diese seien echt, ist festzustellen, dass aufgrund der bisherigen Erwägungen insgesamt überwiegende Indizien bestehen, welche für die Glaubhaftigkeit des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Gewicht, welches den Ergebnissen der Abklärungen der Botschaft mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführer beizumessen ist, ohnehin zu relativieren ist. Die Schweizer Vertretung hat zwar festgestellt, dass der im Ausweis des Roten Kreuzes und auf der Bestätigung aufgeführte Dr. J._______ beim Roten Kreuz nicht bekannt sei, der im Arztzeugnis erwähnte Dr. K._______ nicht auf der Liste der zugelassenen Ärzte figuriere, und das Tribunal de grande instance de Yaoundé nicht existiere. Diesbezüglich ist einerseits festzuhalten, dass der auf dem Zeugnis aufgeführte Arzt nicht Dr. K._______, sondern L._______ heisst. Andererseits hat der Beschwerdeführer weder im EVZ noch anlässlich der kantonalen Anhörung den Erhalt eines Schreibens eines Tribunal de grande instance de Yaoundé oder die Namen Dr. J._______ oder Dr. K._______ bzw. L._______ erwähnt. Der Beschwerdeführer gab einzig an, dass er vom Roten Kreuz einen Ausweis erhalten habe, machte aber nie geltend, er sei Mitglied des Roten Kreuzes oder sei in einem Arbeitsverhältnis mit diesem gestanden. Vielmehr erklärte er lediglich, er habe sich als Freiwilliger für das Rote Kreuz engagiert (vgl. act. A8/24 S. 6). 5.2.5 Das BFM hegt schliesslich Zweifel an der ursprünglichen Herkunft des Beschwerdeführers aus Ruanda aufgrund von durch die Schweizer Vertretung mittels einer Vertrauensperson festgestellten Unstimmigkeiten betreffend seine Geburtsurkunde. Der Beschwerdeführer erklärte in diesem Zusammenhang, dass er aufgrund seiner Geburt in Ruanda erst auf dem Gerichtsweg zu diesem Dokument gekommen sei, weshalb möglich sei, dass es in formalen Punkten gewisse Abweichungen zu "normal ausgestellten" Geburtsurkunden gebe. Aus dem Schreiben der Vertrauensperson der Schweizer Vertretung geht hervor, dass im Zeitpunkt der Ausstellung am 10. Oktober 1997 die Überschreibung von Geburtsurkunden ausländischer Personen in einem speziellen Register hätte stattfinden müssen und "une Mairie d'Arrondissement" die Überschreibung im Register hätte durchführen sollen, was bei der vorliegenden Urkunde nicht der Fall sei. Zu diesem Schluss dürfte die Vertrauensperson wahrscheinlich deshalb gekommen sein, weil sie - wie aus ihrem Schreiben zu schliessen ist (pièce jointe: copie certifiée non conforme de l'acte) - nur im Besitz einer Kopie der Geburtsurkunde gewesen sein dürfte, auf welcher ein Stempel nicht vollständig ersichtlich ist. Aus dem Original der Geburtsurkunde geht hingegen hervor, dass die Mairie de Yaoundé die Geburtsurkunde abgestempelt hat. Dies würde gemäss den Informationen der Vertrauensperson wiederum für die Echtheit des Dokuments sprechen. Es ist deshalb zweifelhaft, ob die Vertrauensperson anhand der ihr vorliegenden Kopie der Geburtsurkunde überhaupt in der Lage war, die Authentizität der Geburtsurkunde verlässlich zu überprüfen. Das BFM hat die Geburtsurkunde denn auch nicht als gefälschtes Dokument gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Ausserdem spricht die Darstellung des Beschwerdeführers, er gehöre der Ethnie der Twa an, für seine Herkunft aus Ruanda, da diese vor allem in Ruanda ansässig ist. Der Beschwerdeführer ist zwar der von den Twa gesprochenen Sprache Kinyarwanda nicht mächtig. Dies spricht aber angesichts dessen, dass er Ruanda mit elf Jahren verlassen und von da an nur noch Eton, Ewondo und Französisch, die Sprachen seines Pflegevaters, gesprochen hat, nicht zwingend gegen eine Herkunft aus Ruanda. Ferner hat der Beschwerdeführer seine Flucht aus dem kleinen Dorf Z._______ in der Nähe von Y._______ auf Pfaden durch die Wälder und Berge der Region um U._______ und T._______ nach Zaire (heute Demokratische Republik Kongo) in den (...) nachvollziehbar beschrieben. Schliesslich geht aus dem Arztbericht vom 2. Januar 2007 hervor, dass der Beschwerdeführer lebhaft und detailliert über ein einfaches und naturnahes Leben am Rande eines Nationalparks berichtet und authentisch seine Kindheitserlebnisse geschildert hat. In der Gesamtbeurteilung ist deshalb von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner ursprünglichen Herkunft aus Ruanda auszugehen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer gesamtheitlichen Würdigung sowohl die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeiten wie auch - trotz der eingereichten gefälschten Dokumente - der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt als glaubhaft zu beurteilen ist. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 6.2.1 Nicht alle staatliche Massnahmen, die in Leib, Leben und Freiheit des Einzelnen eingreifen, sind asylrechtlich relevant. Jeder Staat darf legitimerweise Massnahmen zur Verbrechensbekämpfung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit und zum Schutz der Einheit des Staates ergreifen (vgl. Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S. 182, Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 99; Alberto Achermann/Christina Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 100). Legitim sind Normen und Massnahmen aber nur, solange sie ihre Adressaten respektieren. Sobald sie in deren Gesinnung oder Existenzrecht eingreifen, verlieren sie den Charakter der Legitimität. Ein Eingriff wird dann zu asylrelevantem Unrecht, wenn im Handeln des Verfolgers das Motiv, die Absicht oder die Tendenz zugrunde liegt, den Verfolgten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen zu treffen (vgl. Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im Schweizerischen Asylrecht, Bern u. a. 1987 S. 244 ff.). Dabei kommt es nicht auf die Sichtweise des Verfolgten an, relevant ist einzig, was ihm die Verfolgungsbehörden unterstellen (Walter Stöckli, a.a.o. S. 329). Bestrafung für abweichendes Sexualverhalten kann im Fall von Homosexuellen als Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eingestuft werden; blosse Diskriminierung Homosexueller ist allerdings zu wenig intensiv, um eine Verfolgung darzustellen. Zu beachten gilt es in diesem Bereich auch die weitgehenden legitimen Befugnisse des Staates zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Moral. Hinrichtung, Misshandlung oder Inhaftierung von Personen allein wegen ihrer gleichgeschlechtlichen Neigung, die als besonders verderblich angesehen wird, ist aber Verfolgung (vgl. Walter Kälin, a.a.o. S. 97 f.). 6.2.2 Soweit dem Beschwerdeführer von den Behörden vorgeworfen wurde, Zeuge der Korruption von E._______ gewesen zu sein, und davon profitiert zu haben, liegt den gegen den Beschwerdeführer ergriffenen Untersuchungsmassnahmen grundsätzlich ein legitimes Interesse an der Aufklärung der genauen Umstände zugrunde. Anders verhält es sich indessen, soweit der Beschwerdeführer wegen seiner - anlässlich der Befragung auf der "police judiciaire" unter Misshandlungen eingestandenen - homosexuelle Beziehung, die er mit E._______ unterhielt, ins Blickfeld der Behörden rückte. 6.2.3 In Kamerun sind homosexuelle Handlungen illegal und werden gemäss Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches mit Gefängnis von sechs Monaten bis fünf Jahren und einer Geldstrafe von 20'000 bis 200'000 CFA (ca. Fr. 40.-- bis Fr. 400.--) bestraft (vgl. U.S. Departement of State, 2009 Human Rights Report: Cameroon, 11. März 2010, S. 24; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Kamerun: Situation von Homosexuellen, 6. Oktober 2009, S. 1). In der Praxis werden Personen jedoch bereits aufgrund ihrer tatsächlichen oder einer vermuteten homosexuellen Orientierung ohne Anklage in Untersuchungshaft genommen und der Unzucht angeklagt, bevor überhaupt nach Beweisen für homosexuelle Handlungen der Inhaftierten gesucht wird (vgl. SFH a.a.o., S. 1). Allerdings kommt es heutzutage nur selten zu Verurteilungen (vgl. U.S. Departement of State, a.a.o., S. 25; SFH, S. 3), weshalb auch nicht von einer systematischen Verfolgung homosexueller Personen in Kamerun im Sinne des Asylgesetzes ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5727/2006 vom 19. Oktober 2009 E. 4.10). Nichtsdestotrotz werden homosexuelle Menschen in Kamerun diskriminiert, stigmatisiert und marginalisiert und oft ohne Haftbefehl in unter teilweise prekären Bedingungen in Haft genommen. Um eine homosexuelle Orientierung nachzuweisen, wird bei Männern eine Analuntersuchung richterlich angeordnet (vgl. SFH, a.a.o. S. 1-3; AI, Cameroon, Jahresbericht 2010). Im Übrigen erpressen und schikanieren Polizeibeamte "verdächtige" Homosexuelle (U.S. Departement of State a.a.o. S. 24 f.). Dass mit "verdächtigen" homosexuellen Personen nicht zimperlich umgegangen wird, geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, wonach ihm unter anderem ein Sicherheitsbeamte der "police judiciaire" einen Gummiknüppel in den Anus gesteckt und zu seinem Kollegen gesagt habe, dass er doch Recht gehabt habe, als er festgestellt habe, die Jungen von heute würden nur noch vom Anus Gebrauch machen (vgl. act. A8/24 S. 13). Die in Art. 347bis des kamerunischen Strafgesetzbuches vorgesehene strafrechtliche Sanktionierung von - selbst im privatem Rahmen und im gegenseitigen Einverständnis - begangenen homosexuellen Handlungen Erwachsener verstösst gegen das in Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statuierte Recht auf Achtung des Privatlebens (vgl. EGMR, Dudgeon gegen The United Kingdom, Urteil vom 22. Oktober 1981, Beschwerde Nr. 7525/76, §§ 41 ff., Norris gegen Irland, Urteil vom 26. Oktober 1988, Beschwerde Nr. 10581/83, §§ 28 ff. Modinos gegen Zypern, Urteil vom 22. April 1993, Beschwerde Nr. 15070/89, §§ 20 ff.). Ein solches Verbot greift in den intimsten Bereich einer Person ein und beschneidet deren Selbstbestimmung bezüglich ihrer sexuellen Ausrichtung und Betätigung massiv, ohne dass hierfür ein legitimes Interesse des Staates zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Moral vorliegt. Gleichzeitig sind die zum Nachweis der Homosexualität einer Person angewandten Methoden wie namentlich eine Analuntersuchung (vgl. SFH, a.a.O. S. 1), aber auch die vom Beschwerdeführer geschilderten weiteren Misshandlungen, Massnahmen, die gegen Art. 3 EMRK verstossen, welcher besagt, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. 6.2.4 Aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich im Übrigen, dass die bereits erlittenen Misshandlungen auf der "police judiciaire" beziehungsweise befürchtete Verurteilung gezielt gegen seine Person gerichtet waren oder sein würden, um ihn wegen seiner Homosexualität - mithin seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Walter Kälin, a.a.O., S. 97 f.), zu bestrafen. 6.2.5 Die vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Furcht, wegen seiner homosexuellen Beziehung zu E._______ in Kamerun in einer sein Leben, seine körperliche Integrität oder seine Freiheit gefährdenden Weise belangt zu werden, kann sowohl für den Moment der Ausreise als auch für den heutigen Zeitpunkt aufgrund der bereits erlittenen Misshandlungen als begründet bezeichnet werden. Angesichts der als glaubhaft zu erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers ist vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Kamerun und in Abwägung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise von den kamerunischen Behörden aufgrund seines Geständnisses, mit E._______ eine homosexuelle Beziehung eingegangen zu sein, und weil er flüchtete, als er auf Kaution freigelassen wurde, inhaftiert und wegen homosexueller Handlungen bestraft wird, wobei ein hohes Risiko besteht, dass er dabei mit weiteren Misshandlungen zu rechnen hätte. Daran ändert auch der Umstand nichts, das E._______ heute wieder in der Gunst der kamerunischen Regierung steht und offenbar nicht damit rechnen muss, aufgrund der gegen ihn erfolgten Ermittlungen im Zusammenhang mit Korruptionsvorwürfen zur Rechenschaft gezogen zu werden. 6.3 Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35). Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zu seinen Personalien an, Staatsangehöriger von Ruanda und Kamerun zu sein (vgl. act. A1/11 S. 1). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.2.5), ist die Herkunft des Beschwerdeführers aus Ruanda nicht zu bezweifeln. Er gab an, er sei mit elf Jahren aus Ruanda während des Genozids im Jahre 1994 nach Kamerun geflüchtet. Ansonsten machte der Beschwerdeführer keine Gefährdung in Ruanda geltend. Homosexuellen Personen gegenüber ist die ruandische Regierung zwar ablehnend eingestellt und das Parlament debattierte über eine Strafnorm, die gleichgeschlechtliche Beziehungen verbieten würde (vgl. AI Jahresbericht 2009 Rwanda). Aufgrund der aktuellen Lage in Ruanda droht dem Beschwerdeführer jedoch keine gegen ihn gerichtete Verfolgung, zumal nicht ersichtlich ist, warum die ruandischen Behörden Kenntnis von seiner homosexuellen Neigung haben sollte und nicht von einer systematischen Verfolgung homosexueller Personen in Ruanda die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer könnte demnach in Ruanda - seinem anderen Heimatstaat - Zuflucht vor Verfolgung durch die kamerunischen Behörden finden. Unter diesen Umständen ist die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer nicht auf internationalen Schutz angewiesen ist. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt somit keine Gründe vor, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Das BFM hat somit im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Wie bereits festgestellt (vgl. E. 6), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Kamerun wegen seiner Homosexualität erneut inhaftiert und bestraft wird, wobei ein hohes Risiko besteht, dass er erneut Misshandlungen über sich ergehen lassen müsste. Es ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig ist, weil die Bestrafung und Misshandlungen die der Beschwerdeführer dort wegen seiner Homosexualität zu erwarten hätte, gegen Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK verstösst. 8.3 8.3.1 Da der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Kameruns und Ruandas ist und er in Ruanda Zuflucht vor den ihm drohenden Nachteilen seitens der kamerunischen Behörden finden kann, bleibt zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nach Runda in Betracht fällt. 8.3.2 Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AuG) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 8.3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass in Ruanda keine Situation des Krieges, Bürgerkrieges oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 8.3.3.2 Der 27-jährige Beschwerdeführer wuchs eigenen Angaben zufolge in Z._______ in der Nähe von Y._______ auf, wo er mit seiner Mutter, ihrem Partner, seinem Bruder und Onkel B._______ bis zu seinem elften Lebensjahr wohnte. Bis auf seinen Onkel, mit dem er nach Kamerun flüchtete, wurden während des Genozids im Jahre 1994 seine Familienangehörigen umgebracht. Der Beschwerdeführer gab an, niemanden mehr in Ruanda zu kennen, was angesichts dessen, dass während des Genozids beinahe eine Million Menschen umgebracht wurden und er im Jahre 1994 Ruanda verliess, nachvollziehbar ist. Nebst dem fehlenden Beziehungsnetz in Ruanda ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gemäss den eingereichten Arztberichten seit dem 4. Juli 2006 wegen einer PTBS begleitet von Depressionen, Suizidalität und Schamgefühlen in ärztlicher Behandlung ist und vom 21. Dezember 2007 bis am 8. Januar 2008 im Kriseninterventionszentrum der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) hospitalisiert werden musste (vgl. Austrittsbericht von Dr. med. H._______ vom 10. Januar 2008). Wie bereits erwähnt, besteht kein Anlass, an den von verschiedenen Ärzten und Ärztinnen getroffenen Diagnosen zu zweifeln. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Behandlung einer PTBS in Ruanda ist festzuhalten, dass dem Gesundheitsministerium in Ruanda zwar inzwischen das Problem der in den letzten Jahren rapid zugenommenen psychischen Beschwerden ruandischer Bürger bewusst geworden ist und es diverse Pläne gibt, um die Möglichkeit einer Behandlung von psychischen Problemen zu verbessern. So soll nebst dem einzigen Spital für psychische Probleme in Ndera nun auch in den Spitälern in den Distrikten psychiatrische Hilfe angeboten werden. Allerdings gibt es gemäss dem Direktor des Ndera Spitals bloss fünf Psychiater in Ruanda. Es herrscht ein grosser Mangel an ausgebildetem Personal von der Krankenschwester bis zum Psychiater, weshalb in der Regel auch nur eine elementare Behandlung psychischer Probleme möglich ist. Die Chance, dass ein Psychiater die Behandlung durchführt ist dementsprechend klein. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass in Ruanda zwar elementare Einrichtungen zur Behandlung von psychischen Problemen existieren, diese allerdings massiv überlastet sind, weshalb realistischerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Ruanda in den Genuss einer psychiatrischen Behandlung kommen würde. Es ist angesichts dieser erschwerenden Umstände davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach 16-jähriger Landesabwesenheit nicht gelingen wird, aus eigener Kraft eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, zumal er auch über kein Beziehungsnetz mehr in Ruanda verfügt, welches ihm eine soziale und wirtschaftliche Integration in die Gesellschaft unterstützen könnte. Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unzumutbar. 8.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Kamerun als im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig und der Vollzug der Wegweisung nach Ruanda als im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar erweist. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten des Beschwerdeführers, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG gegeben sind. 9. Zusammenfasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit im Hauptbegehren beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Sie ist jedoch gutzuheissen, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. Demnach sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2006 aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). 10. 10.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dementsprechend ist von der Erhebung von Verfahrenskosten ganz abzusehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). 10.2 Dem Beschwerdeführer ist - als teilweise obsiegender Partei - in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat bei der Einreichung der Beschwerde am 4. Januar 2007 eine Kostennote beigelegt (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Er beziffert darin den Zeitaufwand auf 7 Stunden à Fr. 150.-- und eine Dossiereröffnungspauschale und Spesen von je Fr. 50.--, total Fr. 1'150.-- (nicht mehrwertsteuerpflichtig), was angemessen erscheint (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens tätigte der Rechtsvertreter noch weitere Abklärungen und reichte weitere Eingaben ein. Die Vertretungskosten (Art. 9 VGKE) sind deshalb auf insgesamt Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen) zu bemessen. Die vom BFM geschuldete Parteientschädigung ist alsdann nach hälftiger Kürzung auf insgesamt Fr. 700.-- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. 3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Das BFM wird angewiesen dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: