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D-1037/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2022

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1037/2022

U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 2 3 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, HEKS Rechtsschutz (…), Beschwerdeführer,

Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2022 / (…).

D-1037/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2022 eine Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) durch. Am 25. Ja- nuar 2022 hörte das SEM ihn ausführlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er geltend, er sei ethnischer Paschtune aus dem Bezirk (…), wo er mit seinen Eltern und seinem (…) jüngeren Bruder gelebt habe. Er sei nie zur Schule gegangen und habe ab seinem (…). Altersjahr in der Ortschaft (…) als Hirte den Lebensunterhalt seiner Familie sichergestellt. Während jener Zeit sei er von Taliban schlecht behandelt worden, wobei sich die Situation in der Zeit vor der Machtübernahme durch die Taliban verschlimmert habe. Die Taliban hätten verlangt, dass er sich ihnen an- schliesse und für sie kämpfe. Wegen seiner Weigerung hätten sie ihn mit dem Waffenkolben auf das Kinn geschlagen und mit einem Messer am Au- genlied verletzt. Zuletzt seien die Taliban bei seinem Vater vorbeigekom- men und hätten eine Frist von zehn Tagen gesetzt, damit er (Beschwerde- führer) sich ihnen anschliesse; ansonsten würden sie ihn töten. Er sei da- raufhin von seiner Familie zu seinem Arbeitgeber gebracht worden und habe wenige Tage später (…) Afghanistan verlassen. Er habe seither keine Informationen von seiner Familie. Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkera (in Kopie) zu den Akten. A.c Am 1. Februar 2022 liess das SEM dem Beschwerdeführer über sei- nen Rechtsvertreter den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stel- lungnahme zukommen. A.d Gleichentags nahm der Beschwerdeführer schriftlich dazu Stellung. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer jedoch wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs vorläufig auf.

D-1037/2022 Seite 3 C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. März 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es seien die Dis- positivziffern 1 bis 3 (Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfü- gung aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Sachverhaltsermittlung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2022 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 22. August 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz liess sich am 26. August 2022 zur Beschwerde vernehmen. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 1. September 2022. H. Mit Schreiben vom 15. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

D-1037/2022 Seite 4 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungs- grundsatz und die Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtli- chen Rügen sind vorab zu prüfen. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der Verfolgungs- motive der Taliban mit einer pauschalen Begründung verneint, ohne diese abschliessend abgeklärt zu haben. So äussere sie sich nicht dazu, aus welchen Gründen das Alter und das Geschlecht nicht als flüchtlingsrele- vante Eigenschaften gelten würden. Auch fehle eine Begründung zum Standpunkt, dass sein Fall nicht mit jenem im Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 vergleichbar sein. Zwar werde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass es sich bei den Taliban im Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nichtstaatliche Gruppierung handle, jedoch werde dies nicht begrün- det. Schliesslich fehle auch eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage im Distrikt (…) zum Zeitpunkt der Zwangsrekrutierung. Bei Zweifeln an den entsprechenden Machtverhältnissen hätte er zur Sicher- heitslage ergänzend befragt werden müssen. 3.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

D-1037/2022 Seite 5 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung hinreichend dargelegt, weshalb die geltend gemachte versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban ins- gesamt nicht asylrelevant sei und weshalb kein begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass sich die veränderte Lage nach der Machtüber- nahme der Taliban risikoschärfend auf seine persönliche Situation auswir- ken würde. Es war dem Beschwerdeführer möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nach- gekommen. Insofern der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorin- stanz nicht einverstanden ist, bezieht sich die Rüge letztlich auf die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache (dazu nachstehend) und nicht auf die Begründungspflicht. 3.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers traf das SEM auch keine Pflicht, ihn weitergehend zu den Verfolgungsmotiven der Taliban und ihrer Herrschaftsstruktur in seiner Heimatregion zum Zeitpunkt der Flucht zu befragen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Anhö- rung mit nur 75 Minuten zwar vergleichsweise von kurzer Dauer war, aller- dings war der Beschwerdeführer bei der Anhörung wie auch bei der Erst- befragung durch seinen Rechtsvertreter begleitet. Der Rechtsvertreter hatte Gelegenheit, ihm bei Bedarf weitere Fragen zu stellen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, hat der Rechtsvertreter diese Möglichkeit auch genutzt (vgl. Act SEM (…)). Am Ende der Befragungen bestätigte der Rechtsver- treter mit seiner Unterschrift, dass er keine weiteren Fragen habe, und der Beschwerdeführer (ebenfalls mit seiner Unterschrift), dass beide Protokolle seinen Aussagen entsprechen, sowie richtig und vollständig sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch auf der Beschwerdeebene keine inhaltlichen Ergänzungen zum Sachverhalt vorgebracht. Es ist damit von einem vollständig erstellten Sachverhalt auszugehen. 3.5 Die Rügen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Be- gründungspflicht sowie des unvollständig erstellten Sachverhalts erweisen sich demnach als unbegründet. Der Rückweisungsantrag an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1037/2022 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban liege kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde. An dieser Beurteilung vermöge auch das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-5072/2018 vom 17. Dezember 2020 nichts zu ändern. Einerseits handle es sich dabei weder um ein Grundsatz- noch um ein Referenzurteil. Andererseits unterscheide sich auch die Konstellation, da es sich dort um eine quasi-staatliche Gruppierung handle, während es sich bei den Taliban zum Zeitpunkt der geltend gemachten Zwangsrekrutierung um eine nicht- staatliche Gruppierung gehandelt habe. Der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ins Visier der Taliban geraten, sondern habe mit seinem Geschlecht und seinem Alter lediglich die gewünschten Eigenschaften erfüllt, um sich für die Rekrutie- rungszwecke zu eignen. Soweit ersichtlich würden die Taliban den Be- schwerdeführer als einen durchschnittlichen und weiter unauffälligen Ju- gendlichen und nicht als Verräter betrachten. Hinsichtlich der erfolgten Machtübernahme und -konsolidierung durch die Taliban seien bislang keine Übergriffe auf vormalige Rekrutierungsverwei- gerer dokumentiert. So bestehe auch kein begründeter Anlass zur An- nahme, dass sich die Machtübernahme risikoverschärfend auf die persön- liche Situation des Beschwerdeführers auswirke und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen als Folge der einstigen Rekrutierungsverweigerung ausgesetzt sein werde.

D-1037/2022 Seite 7 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe in mate- rieller Hinsicht, dass ihm die illegitime Zwangsrekrutierung aufgrund seines Geschlechts, des Alters sowie des Wohnorts und damit eine relevante Ver- folgungshandlung durch die Taliban gedroht habe. Aufgrund dieser unab- änderlichen Merkmale gehöre er – unter erneutem Hinweis auf das Urteil E-5072/2018 und entgegen der Auffassung des SEM – zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe. Damit liege der Verfolgungshandlung ein Verfol- gungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde. Die Taliban hätten bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise quasi-staatliche Funktionen in seiner Heimatprovinz wahrgenommen und inzwischen die Macht in ganz Afgha- nistan übernommen. Jedenfalls müsse davon ausgegangen werden, dass eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. 5.3 Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 da- rauf hin, dass eine quasi-staatliche Verfolgung voraussetze, dass eine praktisch private Körperschaft oder Gruppierung ein oder mehrere Teilge- biete eines staatlichen Territoriums besetzt habe und über die dort lebende Bevölkerung die faktische Herrschaft ausübe, ohne dass sie ein rechtlich anerkannter Teil einer Staatsordnung seien. Mit Verweis auf die Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (E- MARK) 1997/6 hielt die Vorinstanz fest, dass die Taliban zum damaligen Zeitpunkt als quasi-staatliche Macht qualifiziert worden seien. Im Ausreise- zeitpunkt des Beschwerdeführers könne allerdings nicht davon ausgegan- gen werden, dass sie eine eigentliche Militärverwaltung errichtet hätten, welche gezielt Minderjährige einberufen habe. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Replik, das SEM habe nicht begründet, weshalb die Unterscheidung zwischen quasi-staatlich und nicht-staatlich in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft relevant sei. Mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 könne die Zwangsrekrutierung von Min- derjährigen nicht als gemeinrechtliches Delikt betrachtet werden, sondern sei stets als Verfolgung im Sinne von Art .3 AsylG zu qualifizieren. 6. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nach- teile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmo-

D-1037/2022 Seite 8 tive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die gel- tend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits (staatlichen) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die Taliban vorliegend nicht auf einem flücht- lingsrechtlich relevanten Motiv basieren; eine Verfolgung aufgrund der Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Asylgeset- zes ist nicht zu erkennen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang auf die Urteile Bundesverwaltungsgerichts E-5072/2018 vom

17. Dezember 2020 respektive E-1144/2018 vom 29. Juni 2020 verweist, ist festzuhalten, dass die dort festgestellte Sachverhalte nicht mit demjeni- gen des vorliegenden Falles vergleichbar sind und es sich dabei weder um Grundsatz- noch Koordinationsurteile handelt. Um Wiederholungen zu ver- meiden, ist auf die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Februar 2022 (S. 3 f.) und auf ihre Stellungnahme vom 26. August 2022 (S. 2.) zu verweisen, so- wie auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, in denen nicht von einem diskriminierenden Ansatz im Zusammenhang mit Zwangsrekrutie- rungen ausgegangen wurde (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-4756/2022 vom1. November 2022 E. 5.3 ff m.w.H.). 7.2 Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre. Verschiedene Berichte weisen da- rauf hin, dass die Taliban vorwiegend junge Paschtunen aus ländlichen Ge- bieten zu rekrutieren versuchten, wobei auch Versuche, Minderjährige zu rekrutieren, bekannt sind. Diesbezüglich ist allerdings umstritten, ob sie da- bei Gewalt anwandten oder sich auf die Rekrutierung von Freiwilligen fo- kussierten. Gemäss den zur Verfügung stehenden Informationen ist seit der Machtübernahme und -konsolidierung der Taliban im August 2021 nicht

D-1037/2022 Seite 9 (mehr) von systematischen Zwangsrekrutierungen auszugehen, wie sie davor offenbar in einigen Regionen vorkamen. Von einer hohen Wahr- scheinlichkeit einer möglichen zukünftigen Rekrutierung des zwischenzeit- lich volljährigen Beschwerdeführers ist daher nicht auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4756/2022 vom 1. November 2022 E. 5.5 m.w.H.). 7.3 Nach Durchsicht der Akten liegen ferner keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich seinen Angaben zufolge der Aufforderung zur Unterstützung der Taliban durch seine Ausreise entzogen hat, aktuell in deren Fokus stünde und deshalb bestraft werden könnte. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass er kein besonderes Risikoprofil auf- weist. Seinen Aussagen kann nicht entnommen werden, dass er und/oder seine Familienangehörigen in den Augen der Taliban als religiöse oder po- litische Oppositionelle gegolten hätten. Er ist weder politisch aktiv gewesen noch hat er sich anderweitig aufgrund seiner Familie, persönlicher Merk- male oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert. Der Be- schwerdeführer vermag auch aus der dargelegten schlechten Behandlung durch die Taliban während seiner mehrjährigen Tätigkeit als Hirte in (…) nichts abzuleiten. Die Taliban kamen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge über einen längeren Zeitraum immer wieder bei ihm – und auch bei anderen jungen Männern (vgl. SEM act. (…): «Damals verlangten sie von mir, dass ich ihr Mitglied werde. Aber als wir nein sagten, haben sie uns geschlagen oder uns etwas anderes angetan. …») – vorbei, um ihre Auf- forderung, sich ihnen anzuschliessen, zu wiederholen. Dabei hätten die Ta- liban eine Rekrutierung jederzeit mit Gewalt durchsetzen können, was sie aber nicht taten. Auch wenn – bei Wahrunterstellung – die vorgebrachten Schläge mit dem Gewehrkolben und die Verletzung am Auge nicht baga- tellisiert werden sollen, so sind diese insofern zu relativieren, als sich die Situation nach Angabe des Beschwerdeführers «ganz am Schluss» (…) deutlich verschlechterte und die härtere Vorgehensweise der Taliban im konkreten Fall vor dem Hintergrund des (…) erhöhten Bedarfs der Taliban an Kämpfern zu sehen ist. Dies gilt ebenso für die letztlich angeblich aus- gesprochene Drohung der Taliban: Auch diesbezüglich scheint es in einer Gesamtbetrachtung – über längeren Zeitraum fehlender Durchsetzungs- wille, Aussprechen der Drohung erst unmittelbar vor (…) – höchst unwahr- scheinlich, dass bei einer (hypothetischen) Rückkehr weiterhin ein anhal- tendes Interesse an der Umsetzung dieser Drohung bestünde. Es im Ge- samtkontext nicht anzunehmen, dass die Taliban die Weigerung des Be- schwerdeführers, sich ihnen anzuschliessen, als politischen Verrat ver- standen hätten und er bei einer Rückkehr deswegen schwere Nachteile erleiden würde. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ihm

D-1037/2022 Seite 10 bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan gezielte Nachteile drohen, welche über die allgemeine – im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigte – Gefährdungslage hinausge- hen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist somit nicht zu erkennen. 7.4 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darzulegen vermochte. Die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen kann bei dieser Ausgangslage of- fengelassen werden. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers demnach im Resultat zu Recht verneint und sein Asylge- such abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die übrigen Beschwer- devorbringen nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf ein- zugehen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die

D-1037/2022 Seite 11 Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom

7. März 2022 gutgeheissen wurde, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1037/2022 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi

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