Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bilen, aus der Zoba Anseba stammend, am 10. August 2015 sein Heimatland. Am 21. Februar 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Februar 2017 fand die MIDES-Personalienaufnahme im (...) respektive dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ statt. Am 6. April 2017 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Nach der Aufnahme ins erweiterte Verfahren am 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer am 27. März 2018 ergänzend befragt. Am 7. August 2018 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Lingua-Interview durchgeführt und der entsprechende Bericht am 7. November 2018 fertiggestellt. B. B.a Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seines Lebenslaufs dar, er stamme aus C._______ in der Zoba Anseba und sei ledig. Er habe mehrmals verschiedene Schulklassen wiederholen müssen. Nachdem er im Jahr 2012 zuletzt die neunte Klasse absolviert habe, sei er nach Erreichen seiner Volljährigkeit aus der Schule gewiesen worden. Danach habe er als Hirte gearbeitet und seiner Mutter geholfen, sich um die familieneigenen Felder zu kümmern. Verschiedene Verwandte würden in Eritrea und eine Schwester in der Schweiz leben. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nach seinem Schulausschluss im Juni 2012 eine Vorladung für das Militär erhalten. Einige Schüler hätten hierfür einen Brief mit dem konkreten Einrückdatum (vom 20. Februar 2013) bei ihm abgegeben. Um einer Rekrutierung zu entgehen, habe er sich in den Bergen versteckt und Ziegen gehütet. Während dieser Zeit sei seine Mutter mehrmals von Beamten zu Hause aufgesucht worden und man habe nach ihm gefragt. Zwischendurch sei er von seinem Versteck in den nahegelegenen Bergen nach Hause zurückgekehrt, um die Mutter zu besuchen, wobei er manchmal im Stall übernachtet habe. Zudem habe er jeweils das familieneigene Landstück bewirtschaftet, da seine Mutter alt und krank und sein Vater im Militärdienst stationiert gewesen sei. Im Mai 2014 habe er sich abends im Stall aufgehalten, als sein Hund gebellt habe. Plötzlich sei er von vier Polizisten umzingelt gewesen, welche ihn hätten mitnehmen wollen. Er habe jedoch entkommen können. Im Januar 2015 sei er erneut fast mitgenommen worden, als er seine Mutter zu Hause besucht habe. Dabei habe ihn einer der Beamten mit einem Stock so stark auf den Oberarm geschlagen, dass bis heute eine Narbe davon zeuge. Als er vor ihnen geflohen sei, sei geschossen worden. Anfang August 2015 sei er auf dem Weg gewesen, um seinen Esel zu holen, als er von zwei Dschihadisten angesprochen worden sei. Diese hätten wissen wollen, wo sich die örtliche Verwaltung befinde und ob es in der Nähe Polizisten oder stationierte Soldaten gebe. Weiter hätten sie nach dem Weg in die Berge gefragt. Nach der Konversation hätten sie ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er sie verraten würde. Während er mit diesen Leuten gesprochen habe, habe ihn jemand beobachtet und bei den Behörden gemeldet. Es sei eine schwere Straftat, Dschihadisten Informationen zu geben, und könne sogar mit dem Tod bestraft werden. Einige Tage später, am 9. August 2015, habe ihn ein Nachbar, welcher bei der Ortsverwaltung gearbeitet habe, kontaktiert und ihn gewarnt, dass er wegen diesem Gespräch mit den Dschihadisten verraten worden sei und nun polizeilich gesucht werde. Deshalb sei er umgehend in die Berge geflüchtet und am nächsten Tag über D._______ und E._______ in den Sudan ausgereist. Dort habe er sich bis im Januar 2016 bei Verwandten aufgehalten, um danach nach Ägypten zu gelangen. Er reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie verschiedene Arzt- und Spitalberichte ein. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 respektive vom 27. Januar 2020 - eröffnet am 23. Januar 2020 respektive am 30. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Februar 2020 die (erste) Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehen, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, als Subeventualantrag ersuchte er um die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Sophia Delgado wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2020 reichte der Beschwerdeführer nebst einer Kopie eines Begleitschreibens an die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 10. März 2020 des Bürgerspitals F._______ zu den Akten. G. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2020 Stellung. H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 legte der Beschwerdeführer eine Replik, denselben Arztbericht vom 10. März 2020, eine Mailnachricht des Bürgerspitals F._______ vom 6. Mai 2020 sowie eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinem Facebook-Profil ein.
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die gleichlautenden angefochtenen Verfügungen - vom 21. Januar 2020 und 27. Januar 2020 - besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zudem sei ein Wegweisungsvollzug, auch aus medizinischer Sicht, zulässig und zumutbar. Hinsichtlich seiner Begegnung mit den Islamisten sei festzustellen, dass der Ablauf der Geschehnisse oberflächlich und mehrheitlich konstruiert wirke. Obwohl er das Gespräch mit den angeblichen Islamisten kohärent habe wiedergeben können, seien die äusseren Beschreibungen der Personen wenig substanziiert ausgefallen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, wie er von einer Drittperson habe beobachtet und erkannt werden können, obwohl es seinen Aussagen zufolge bereits dunkel gewesen sei. Weiter falle auf, dass er keine detaillierten Angaben zur Zeitspanne zwischen der Begegnung mit den Islamisten und seiner Flucht aus dem Heimatland habe machen, sondern erst die darauffolgende behördliche Verfolgung habe ausführlich schildern können. Sein Aussageverhalten spreche für ein konstruiertes Asylvorbringen, da er wichtige Ereignisse hervorgehoben und die weniger wichtigen unbeantwortet gelassen habe. Ferner würden in den Schilderungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Behörden relevante Realkennzeichen fehlen und diese somit unglaubhaft wirken. So falle auf, dass seine Ausführungen hinsichtlich des Treffens mit dem Nachbarn, welcher bei den Behörden arbeite, sehr dürftig ausgefallen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Beamter dem Risiko aussetzen sollte, bei einem zufälligen Gespräch mit einem Tatverdächtigen gesehen zu werden. Allgemein würden die unaufgeforderten Angaben von präzisen Daten zu den relevanten Ereignissen auffallen, wobei erfahrungsgemäss ein solches Aussageverhalten in der freien Rede von einer konstruierten Asylgeschichte zeugen würde. Insbesondere sei dies auffallend, wenn er sich im Gegenzug dazu in keiner Weise an andere Geschehnisse wie etwa die Ausreisezeit seiner Schwester erinnern könne. Ferner habe er teilweise unterschiedliche Angaben im Zusammenhang mit seiner angeblich bevorstehenden Rekrutierung gemacht. Ausserdem erscheine es unverständlich, dass er einerseits aufgrund seiner Volljährigkeit aus der Schule gewiesen, anderseits jedoch nicht direkt in den Militärdienst eingezogen worden sei. Gemäss den Angaben seiner in der Schweiz lebenden Schwester habe er bereits Militärdienst geleistet, als diese 2014 Eritrea verlassen habe. Sie müsse seine Umstände kennen, da sie - gemäss ihren Aussagen - in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Auch hinsichtlich der Lebensumstände sei es zu verschiedenen Widersprüchen mit den Schilderungen seiner Schwester gekommen. Seine landwirtschaftlichen Kenntnisse seien zudem nicht sehr präzise, sondern vielmehr allgemeiner Natur, weshalb anzunehmen sei, dass er nicht aus einer Bauernfamilie stamme. Zudem habe es in zeitlicher Hinsicht Widersprüche in Bezug auf seine Schulzeit gegeben. Insgesamt entstehe aufgrund seiner diffusen und widersprüchlichen Angaben der Eindruck, er habe die von ihm geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt und versuche, seine wahren Lebensumstände zu verschleiern. Überdies wirke die Beschreibung seiner illegalen Ausreise aus Eritrea stereotyp und in mehreren Punkten realitätsfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er sich ohne jegliche Hilfe in einer ihm unbekannten Gegend allein sowie nachts habe orientieren können, um danach zielsicher nach G._______ zu gelangen. Zudem habe er sich widersprochen, als er erwähnt habe, nur nachts unterwegs gewesen zu sein, um danach darzulegen, die eritreisch-äthiopische Grenze aus Angst vor wilden und nachtaktiven Tieren tagsüber überquert zu haben. Insgesamt sei die illegale Ausreise als unglaubhaft zu betrachten. Ferner sei die Wahl seines weiteren Reisewegs von Ägypten nach Italien ungewöhnlich, zumal erfahrungsgemäss der Weg über Ägypten eingeschlagen werde, um nach Israel zu gelangen. Dem Bericht der Sprachanalyse zufolge sei er in der Gegend von D._______ sozialisiert worden sei, weshalb von der Richtigkeit seines Wohnortes auszugehen sei. Hingegen sei an seinen mangelnden Arabischkenntnissen zu zweifeln, zumal einerseits seine Schwester angegeben habe, Arabisch in der Schule gelernt zu haben. Anderseits liege es nahe, dass Muslime auch in Eritrea über gute Arabischkenntnisse verfügen würden. Obwohl ihm nie das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit seinem Facebook-Profil gewährt worden sei, müsse angemerkt werden, dass er mindestens seit Januar 2014 ein solches betreibe. Diese Tatsache führe dazu, dass er sich entweder in einer urbanen Umgebung und nicht, wie von ihm angegeben, auf dem Land, aufgehalten habe, oder, dass er sich entgegen seinen Angaben, nicht auf den Feldern und in den Bergen in seiner Heimatregion versteckt gehalten habe. Insgesamt entstehe der Eindruck, er habe versucht, seine wahren Lebensumstände zu verschleiern. Es sei zudem zu erwähnen, dass es gemäss einem einschlägigen Bericht zufolge nicht unüblich sei, dass junge muslimische Männer aus der Gegend um D._______ von arabischen Staaten finanzierte Schulen besuchen würden, um danach die Möglichkeit eines Stipendiums oder einer Arbeit im arabischsprechenden Ausland zu erhöhen. Ausgehend von seinen Schilderungen sei bei ihm eher von einem solchen Lebenslauf auszugehen. Sodann spreche nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Seit seiner im Sudan diagnostizierten (...) nehme er regelmässig Medikamente ein. Aus den vorliegenden Arztberichten aus der Schweiz sei zu entnehmen, dass er medikamentös behandelt werde, wobei er seit April 2017 keinen (...) mehr erlitten habe. Obwohl in Eritrea keine für (...) spezialisierten (...) zur Verfügung stehen würden, gebe es im öffentlichen (...)-Spital in H._______ eine Abteilung für innere Medizin, wo bildgebende Diagnosemittel sowie (...), unter anderem mit dem Wirkstoff (...), zur Verfügung stehen würden. Gemäss dem Arztbericht des Kantonspitals I._______ vom 11. Mai 2017 könne die aktuelle Kombinationstherapie mit diesem in Eritrea erhältlichen Wirkstoff ersetzt werden. Der alleinige Umstand, dass eine medizinische Behandlung oder Therapie nicht den schweizerischen Standards entspreche, führe gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in Bezug auf die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner fluchtauslösenden Vorbingen ein, er habe insbesondere das Ereignis mit den Dschihadisten erlebnisreich und ausführlich geschildert sowie Nebensächliches, wie etwa die Wiedergabe des Gesprächs mit ihnen oder deren Erscheinungsbild, erwähnt. Zudem sei anzumerken, dass auch die Vorinstanz der Meinung gewesen sei, er habe das Ereignis kohärent dargelegt. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, weshalb seine Geschichte als konstruiert taxiert werde. Ausserdem sei es durchaus möglich, dass er trotz der Dunkelheit beobachtet und in der Folge bei den Behörden denunziert worden sei, zumal ihn vier Tage nach diesem Gespräch der Nachbar informiert habe, dass die Behörden Kenntnis von diesem Gespräch hätten. Weiter sei es falsch zu behaupten, er habe keine Angaben zu der Zeitspanne zwischen der Begegnung mit den Dschihadisten und seiner Ausreise gemacht, da er sehr wohl beschrieben habe, wie er den Esel habe nach Hause bringen wollen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, seine Vorbringen seien konstruiert, weil er hierzu erst auf Nachfrage geantwortet habe. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vorbringen hinsichtlich der Begegnung mit dem Nachbar konstruiert wirken solle, zumal er das Gespräch in der direkten Rede wiedergegeben habe. Er könne zudem nicht wissen, weshalb ihn der Nachbar gewarnt habe, jedoch würden sich alle in seinem Heimatdorf kennen und gegenseitig helfen. Dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe sich an genaue Daten erinnern können, weshalb sein Vorbringen konstruiert und vorbereitet wirke, könne nicht gefolgt werden, da diese Ereignisse ihn persönlich betroffen hätten und er sich gerade deswegen an diese erinnern könne. Dass er sich nicht an das Ausreisedatum seiner Schwester habe erinnern können, liege daran, dass er unter (...) leide und dies das Langzeitgedächtnis beeinträchtigen könne. Zudem habe er sich während dieser Zeit verstecken müssen und habe nicht täglich mit seiner Schwester Kontakt gepflegt, wobei zu erwähnen sei, dass sich auch seine Schwester (an einem anderen Ort) habe verstecken müssen. In diesem Zusammenhang sei abschliessend zu bemerken, dass die Akten der Schwester noch nicht vorliegen würden, weshalb er sich hierzu nicht vollständig äussern könne. Ausserdem sei klarzustellen, dass er keinen Grund hätte zu verheimlichen, nicht Militärdienst geleistet zu haben. Entgegen den Behauptungen, er habe mutmasslich eine Koranschule besucht, sei festzustellen, dass die eritreische Regierung seit einiger Zeit solche aus dem Ausland finanzierten Schulen verboten habe. Da seine Schwester acht Jahre älter sei, seien die vorhandenen Sprachkenntnisse andere. Dem Vorwurf der Vorinstanz, er verfüge seit 2014 über ein Facebook-Profil sei zu widersprechen, da er bis zu seiner Ausreise im April 2015 immer in Eritrea gewohnt habe. Dieses Profil sei ihm von einem Freund nach seiner Ausreise überlassen worden. Er könne jedoch nicht mehr auf sein altes Profil zurückgreifen. Hinsichtlich seiner Ausreise aus Eritrea sei anzumerken, dass er diese sehr wohl detailliert ausgeführt habe. Weiter wäre, um Libyen erreichen zu können, die Durchquerung der Sahara unumgänglich. Da der Januar eine ungünstige Reisezeit darstelle, habe er die Route über Ägypten gewählt. Im Zusammenhang mit seiner Schulbildung seien keine gravierenden Widersprüche erkennbar, er habe sich höchstens um ein Jahr verrechnet, insgesamt jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass er mehrmals habe Klassen wiederholen müssen. Auch sei es schlüssig, dass er nicht nach dem Schulausschluss direkt rekrutiert worden sei, da die Behörden gewusst hätten, wo er wohne. Zusammenfassend seien seine Vorbringen glaubhaft dargelegt und es seien klare Vorfluchtgründe vorhanden oder zumindest subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, verbunden mit der verbotenen Begegnung mit den Dschihadisten, welche im Heimatland aktenkundig sei. Bei einer Rückkehr würde er am Flughafen von H._______ verhaftet und anschliessend unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der eritreische Nationaldienst eine Form von Leibeigenschaft sowie Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK darstelle. Deshalb sei bei einer Rückkehr nach Eritrea davon auszugehen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK drohen würden, weshalb eine Wegweisung unter diesem Aspekt unzulässig sei. Ein Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, da einerseits seine in Eritrea lebenden Familienangehörigen ihn nicht finanziell unterstützen könnten und er aufgrund mangelnder Ausbildung keine Arbeit finden würde. Anderseits würde ihm in Eritrea ein menschenunwürdiges Leben aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und fehlender medizinischer Betreuung drohen. Zudem sei zu bemängeln, dass sich die Vor-instanz auf einen alten Arztbericht aus dem Jahr 2018 gestützt habe, ohne einen aktuellen einzufordern. Sodann gehe aus einem älteren Arztbericht hervor, dass eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland fehle. Auch sei es für ihn nicht zumutbar, sich mehrmals im Jahr in das 100 km entfernte Spital in H._______ zur Untersuchung zu begeben, eine solche Behandlung sei zudem nicht finanzierbar, da er aus einer armen Familie stamme. Da keine Medikamente mit denselben Wirkstoffen wie in der Schweiz vorhanden seien, müsste er eine Umstellung in Kauf nehmen, was weitere (...) zur Folge haben könne und eine rigide medizinische Überwachung erfordere. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) käme es neben den hohen Kosten der Behandlung und dem Reiseweg vermehrt zu Engpässen bei der Versorgung von Medikamenten gegen (...), weshalb eine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland zu verneinen sei. Dies auch unter dem Aspekt, dass in Eritrea (...) im sozialen Kontext zu einer Stigmatisierung führen könne.
E. 4.3 In seiner Eingabe vom 15. März 2020 legte der Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Situation dar, er sei auf die vom Arzt verordneten (...) angewiesen, fühle sich seit der Behandlung in der Schweiz gut und könne sich nun auf seine Ausbildung konzentrieren, was zuvor nicht möglich gewesen sei, da er bis zu zwei (...) pro Tag gehabt habe. Unter dem Gesichtspunkt, dass in Eritrea lediglich die wohlsituierten Schichten der Gesellschaft Zugang zu Medikamenten hätten und er der ärmeren Schicht angehöre, sei er im Heimatland seiner Krankheit komplett ausgesetzt und eine medizinische Versorgung sei dementsprechend nicht gewährleistet. Trotz diagnostizierter (...) würde er in Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden. Er könne sich nicht vorstellen, eine Waffe tragen zu müssen. Ausserdem würden seine Anfälle vor allem dann auftreten, wenn er aufgeregt sei.
E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz einleitend zu den Widersprüchen bezüglich der Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers. Seine nachträgliche Erklärung, der Widerspruch zu seinem angeblichen Militärdienst sei eine Fehlannahme der Schwester gewesen, sei als stereotype Schutzbehauptung zu werten. Zudem sei angesichts des Lebenslaufs der Schwester davon auszugehen, dass diese habe wissen müssen, was er zwischen seinem Schulabbruch und ihrer Ausreise gemacht habe, zumal sie während dieser Periode in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Hinsichtlich seiner schriftlichen Arabischkenntnisse sei zu bemerken, dass seine Erklärung, er habe diese autodidaktisch erworben, lebensfremd wirke. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Beiträge auf seinem Facebook-Profil ausschliesslich mit arabischen Einträgen versehen seien, wobei einer vor dem 10. August 2015 respektive vor seiner angeblichen Ausreise datiert sei. Dies würde seiner Aussage widersprechen, er habe erst nach seiner Ausreise arabisch gelernt und ein Facebook-Profil erstellen lassen. Weiter sei erneut zu betonen, dass einige seiner Facebook-Einträge, welche jedoch zwischenzeitlich gelöscht worden seien, bereits vom Januar 2014 stammen, weshalb sein Vorbringen, in einer ländlichen Gegend aufgewachsen zu sein, aufgrund fehlenden Internetzugangs widersprüchlich erscheine. Zudem zeige eine Meldung vom 29. Mai 2018, dass er seit fünf Jahren respektive seit mindestens Mai 2013 auf Facebook sei. Im Hinblick auf eine mangelhafte Abklärung seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass aus dem Arztbericht vom 11. Mai 2017 hervorgehe, dass eine Behandlung seiner Beschwerden in Eritrea möglich sei. Es falle auf, dass er verschiedene andere Arztberichte, ausser dem erwähnten, eingereicht habe. Es entstehe somit der Eindruck, dass er diesen einen Bericht habe vorenthalten wollen, da daraus wesentliche medizinische Informationen zur Erstellung des Sachverhalts hervorgehen würden und eine Behandlung in seinem Heimatland möglich sei. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Weiter sei die Information im Arztbericht vom 24. April 2018, es gebe in Eritrea keine Behandlungsmöglichkeiten irreführend, da die behandelnde Ärztin über keine Kenntnisse zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten verfüge. Der Begründung, dass die medizinische Versorgung in Eritrea nicht dem schweizerischen Standard entspreche und die wirtschaftliche Situation eine Behandlung im 100 Kilometer entfernten Spital in H._______ nicht zulasse, sei entgegenzuhalten, dass gemäss einem Bericht der SFH die Behandlung sowie die dazu erforderlichen Medikamente für (...) in Eritrea kostenlos seien. Obwohl es zu Engpässen in der medizinischen Versorgung kommen könne, könnten die betreffenden Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. In Bezug auf allfällige finanzielle Probleme sei darauf hinzuweisen, dass er verschiedene Verwandte im Ausland habe, welche ihn materiell oder finanziell unterstützen könnten. Zudem sei er ein gesunder junger Mann, welcher bereits über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten könne. Überdies liege eine gesicherte Wohnmöglichkeit im Haus seiner Eltern vor. Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass er mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, womit keine vollumfängliche Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen habe erfolgen können.
E. 4.5 In der Replik wurde hinsichtlich der angeblichen Widersprüche der Schwester des Beschwerdeführers moniert, dass aus ihren Akten hervorgehe, dass sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - lediglich äusserst kurz zum familiären Landwirtschaftsbetrieb befragt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den knappen Antworten der Schwester mehr Gewicht beigemessen werde als den ausführlichen sowie glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass sowohl er als auch seine Schwester übereinstimmend in ihren Verfahren angegeben hätten, nicht mehr im selben Haushalt gelebt zu haben, sondern sich unabhängig voneinander versteckt hätten. Zu den ihm vorgehaltenen mangelnden Arabischkenntnissen sei festzuhalten, dass die Vor- instanz den Systemwechsel respektive den Wegfall des Arabischunterrichts an eritreischen Schulen nicht berücksichtigt habe. Zu den Einträgen seines Facebook-Profils sei ihm nie das rechtliche Gehör gewährt worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Einträge jederzeit und beliebig abänderbar seien, weshalb es durchaus möglich sei, dass die Person, welche für ihn damals sein Profil eröffnet habe, dieses bereits zuvor verwendet habe und deshalb einige Einträge älter seien. Dementsprechend sei die Beweiskraft von Facebook lediglich minimal. Da ihm trotz eines Akteneinsichtsgesuches an die Vorinstanz der Arztbericht vom 11. Mai 2017 nicht vorliege, könne hierzu nicht abschliessend Stellung genommen werden. Jedoch sei es fraglich, ob ein Schweizer Arzt, unter Berücksichtigung der schwer zugänglichen Informationen zur Gesundheitsversorgung in Eritrea, überhaupt die dortigen Behandlungsmöglichkeiten beurteilen respektive bejahen könne. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 10. März 2020 sei für seine Behandlung ein Facharzt für (...) notwendig, dies insbesondere bei einer Therapieumstellung. Die Auswirkungen sowie die Nebenwirkungen einer solchen Therapie seien nicht voraussehbar und es sei nicht garantiert, dass die notwendigen Medikamente auch in Eritrea jederzeit erhältlich seien, zumal auch die Vorinstanz anerkenne, dass es bei der Medikamentenversorgung in Eritrea zu Engpässen kommen könne. Zudem gebe es keine ausgebildeten (...) in Eritrea. Angesichts dieser Faktoren sowie der Einschätzung des behandelnden Arztes sei sein künftiger Gesundheitszustand bei einer Rückkehr ins Heimatland als unsicher zu betrachten. Deshalb sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar.
E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft worden sind.
E. 5.3 Die Vorinstanz zweifelte am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Begegnung mit den Islamisten und der sich daraus ergebenden Verfolgung durch die eritreischen Behörden. Das Gericht stützt die vorinstanzliche Einschätzung. Der Beschwerdeführer schilderte, bei der Begegnung mit den Dschihadisten sei es bereits dunkel gewesen, als er ungefähr um 20 Uhr unterwegs gewesen sei (vgl. Akte 1012293-27/28 [nachfolgend SEM-Akte 27/28] F119; F121). Diese Aussage erweist sich insofern als korrekt, als dass in D._______ ([...] der Zoba Anseba, aus welcher der Beschwerdeführer stammt) ab ungefähr 19.15 Uhr mit einer kompletten Dunkelheit zu rechnen ist. Basierend auf einer vollständigen Dunkelheit während der beschriebenen Begegnung erweist es sich jedoch als nicht plausibel, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Details zu erkennen gewesen wären, auch wenn er sich in der unmittelbaren Nähe der Männer aufgehalten haben sollte (https://www.laenderdaten.info/Afrika/Eritrea/sonnenuntergang.php, abgerufen am 11. November 2020). So ist es nicht möglich zu erkennen, ob die Bekleidung einer der Männer schmutzig gewesen sei und dieser ein Messer auf sich getragen habe (vgl. SEM-Akte 27/28, F123), wie auch, welche Farbe das Gewand der beiden Männer gehabt habe (vgl. Akte 1012293-17/19 [nachfolgend SEM-Akte 17/19], F175). Demnach erscheint es umso weniger wahrscheinlich, dass er von einer anderen Person hat beobachtet werden können, wie er sich mit zwei Dschihadisten unterhalten respektive diese als solche identifiziert haben soll. Angesichts der von ihm beschriebenen Situation wären höchstens Schatten von verschiedenen Personen zu erkennen, jedoch in keinem Fall eine Identifizierung der Personen als Dschihadisten möglich gewesen. Seine Aussagen, dass er gewusst habe, es handle sich bei den Männern um Dschihadisten (vgl. SEM-Akte 27/28, F123f., F132, F134), überzeugt ebenso wenig wie die Schilderung, eine aussenstehende Person habe das Gespräch belauschen können (vgl. SEM-Akte 17/19, F175). Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen ergeben sich bezüglich dem angeblichen und zufälligen Treffen mit dem Nachbarn respektive einem langjährigen Bekannten, welcher für die lokalen Behörden gearbeitet haben soll. Die diesbezüglichen Ausführungen wirken oberflächlich und emotionslos. Zudem gelang es ihm nicht, aufschlussreich zu erklären, weshalb ihn ein Bekannter respektive ein Nachbar bei einem zufälligen Treffen erzählt haben sollte, dass er gesucht werde. Ferner erscheint es unlogisch, dass er nur durch dieses zufällige Treffen gewarnt worden sein soll (vgl. SEM-Akte 27/28, F135). Hätte dieser Nachbar den Beschwerdeführer tatsächlich warnen wollen, wäre davon auszugehen gewesen, dass sich Ersterer aktiv beim Beschwerdeführer gemeldet hätte, um ihn zu warnen. Ausserdem erscheint es - wie die Vorinstanz bereits treffend ausführte - nicht stringent, weshalb sich ein eritreischer Beamter in eine solche Gefahr begeben und bei einer zufälligen Begegnung Amtsgeheimnisse verraten sollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe sich im Dorf gegenseitig gekannt und einander geholfen, überzeugt in diesem Kontext nicht. Sodann widerspricht es dem allgemeinen Verständnis, weshalb der Beschwerdeführer sich nach dem Vorfall mit den Dschihadisten zwar vor einer Denunziation bei den eritreischen Behörden gefürchtet hat (vgl. SEM-Akte 27/28, F137-147), sich hingegen noch vier Tage im Dorf aufgehalten und tagsüber auf dem Feld gearbeitet sowie sich erst nach dem zufälligen Treffen mit dem Nachbarn, versteckt haben soll (vgl. SEM-Akte 27/28, F146, F149, F153, F163). Das Gericht kommt zum Schluss, dass weder die Begegnung noch die daraus erfolgte angebliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden als glaubhaft zu erachten sind.
E. 5.4 Im Zusammenhang mit dem drohenden Einzug ins Militär des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Verschiedenen Quellen zufolge finden Rekrutierungen in den eritreischen Militärdienst durch das Schulsystem statt, wobei Informationen über Schulabsolventen des 11. Schuljahres dem lokalen education office gemeldet werden, welches diese Informationen der military training administration der Ortschaft zur Verfügung stellt (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1), http://www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC _29_CRP-1.pdf; Kibreab, Gaim, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 15.10.2014, abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1282042/90_1416473628 _gaim-kibreab-the-open-ended-eritrean-national-service-the-driver-of-forced-migration. pdf;Human Rights Watch (HRW), Service for Life -State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 04.2009, https://www.hrw.org/sites/default/files/reports/eritrea0409web_0.pdf; Teclemariam Bahta, Dawit, Girls' Enrollment in Secondary Schools in Eritrea: Status and Hindering Factors, in: African Research Journal of Education and Social Sciences, 2016, http://arjess.org/education-research/girls-enrollment-in-secondary-schools -in-eritrea-status-and-hindering-factors/, alle abgerufen am 20. November 2020). Zudem würden auch minderjährige Schulabbrechende zum Nationaldienst eingezogen, wobei lokale Verwaltungen Schulabbrechende sowie Schüler, von welchen man annehme, sie würden ihren Schulabschluss hinauszögern, um nicht rekrutiert zu werden, häufig (zur Deckung ihrer Quoten) melden würden. Neben den lokalen Verwaltungsbehörden und dem Geheimdienst würden zivile Spitzel den lokalen Behörden Informationen zukommen lassen, ein Phänomen, welches in der eritreischen Gesellschaft weit verbreitet sei (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Eritrea/150402-eri-schulverweis-de.pdf, abgerufen am 19. November 2020). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Schulabbruch noch rund drei Jahre in Eritrea in der Nähe seines Heimatdorfes hat leben können, ohne entdeckt zu werden, zumal er angab, mehrmals die familieneigenen Felder bestellt und sich lediglich eine halbe Fussstunde von zu Hause erfolgreich vor den Behörden versteckt zu haben (vgl. SEM-Akte 17/19, F106-108; F140). Unter diesen Umständen wäre anzunehmen gewesen, dass er entweder von lokalen Behördenmitgliedern oder von Spitzeln entdeckt und gemeldet worden wäre. Zudem weisen seine diesbezüglichen Schilderungen verschiedene unstimmige Aspekte auf. So erklärte er, erst im Alter von neunzehn Jahren im Juni 2012 von der Schule ausgeschlossen worden zu sein und eine erste Vorladung für den Militärdienst am 20. Februar 2013 - also mehr als ein halbes Jahr nach seinem Schulausschluss und im Alter von knapp zwanzig Jahren - durch Übergabe seiner ehemaligen Mitschüler erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte 17/19, F80, F98; SEM-Akte 27/28, F161-165). Es erstaunt, dass Schüler und nicht die eritreischen Behörden ihm ein Militäraufgebot zugestellt haben sollen. Ferner ist es im eritreischen Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb er bis zum Alter von neunzehn Jahren am Schulunterricht hat teilnehmen können, ohne direkt in den Militärdienst eingezogen zu werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er, wie von ihm geschildert, durch die eritreischen Behörden gesucht wurde. Demzufolge erweisen sich seine Vorbringen, im Mai 2014 durch die Milizen gesucht worden zu sein, als ebenso unglaubhaft.
E. 5.5 Hingegen ist die illegale Ausreise des Beschwerdeführers an sich - trotz einiger Restzweifel - als vorwiegend glaubhaft zu qualifizieren. So konnte er detailliert und mit einigen Realkennzeichen schildern, wie er sich anhand des Sonnenstandes orientiert habe, abends einen Stein legte, um seine Zielrichtung Westen zu markieren und aus Angst, verraten zu werden, sich nicht wagte, Leute nach dem Weg zu fragen. Anschaulich beschrieb er ausserdem, wie er nach der Überquerung des Flusses linkerhand Lichter einer grösseren Stadt, welche er vermutungsweise als J._______ identifizierte, gesehen habe. Überzeugend fallen auch seine Bemerkungen aus, er sei sich jeweils nicht sicher gewesen, welche Ortschaft er gesehen und ob er sich am Ende seiner Reise tatsächlich in G._______ befunden habe. Zudem erscheint es durchaus schlüssig, dass er im Vorfeld gewusst hatte, dass sich bei J._______ ein Kontrollposten befindet, da es sich dabei um einen allgemein bekannten Kontrollposten in der Nähe der sudanesischen Grenze handelt. Ferner erscheinen seine Zeitangaben zu seiner Reisestrecke als durchaus plausibel, zumal davon auszugehen ist, dass eine auch nicht geübte Person im Schnitt vier bis fünf Kilometer pro Stunde zurücklegen kann, womit es realistisch erscheint, eine Strecke von rund (...) Kilometern (von E._______ nach G._______) in vier Tagen auch unter widrigen Umständen zurückzulegen (vgl. SEM-Akte 27/28, F94-116). Hingegen wirkt seine Beschreibung, wie er den Fluss überquert haben soll, etwas realitätsfremd, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ein Wasserbett mit «sehr viel» Wasser bereits nach kurzer Zeit begeh- und passierbar ist (vgl. SEM-Akte 27/28, F104). Angesichts der vorangehenden Erwägungen überwiegen jedoch die glaubhaften Sachverhaltselemente. Zudem erweist sich im eritreischen Kontext eine legale Ausreise als eher unwahrscheinlich. Jedoch ist eher davon auszugehen, dass die illegale Ausreise nicht, wie von ihm dargelegt, im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Flucht erfolgte, sondern vielmehr geplant worden sein muss (vgl. E. 5.3 und 5.4). Im Hinblick auf die vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich die (glaubhaft gemachte) Ausreise in einem anderen Zusammenhang, als vom Beschwerdeführer beschrieben, zugetragen haben muss und er zu einem früheren Zeitpunkt als von ihm dargelegt, respektive mutmasslich vor dem Erreichen seines neunzehnten Lebensjahrs Eritrea verlassen hat. Diese Einschätzung wird durch die zeitlichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinen Facebook-Einträgen bestärkt, welche er nicht überzeugend zu entkräften vermochte.
E. 5.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfluchtgründe respektive die Verfolgung durch die eritreischen Behörden nicht hat glaubhaft darlegen können.
E. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge seiner (glaubhaft gemachten) illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).
E. 6.4 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Faktoren vorhanden. Der Beschwerdeführer konnte seine Verfolgung durch die eritreischen Behörden nicht glaubhaft darlegen (vgl. E.5.3 und E.5.4). Somit sind neben einer illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorhanden, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Er verfügt somit über kein relevantes Profil im Sinne der zitierten Rechtsprechung.
E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf die illegale Ausreise - zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowie wegen der damit verbundenen Zwangsarbeit und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten.
E. 8.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Darin wurde zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass die durchschnittliche Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Zudem könne es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen kommen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Weiter hielt das Gericht fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren, beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts. Insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2).
E. 8.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8).
E. 8.2.6 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist zwar davon anzugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Nach dem Gesagten ist jedoch kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer oder seine nahen Verwandten einer existentiellen ökonomischen Notlage ausgesetzt gewesen wären oder es zum jetzigen Zeitpunkt sind. Hingegen ist seine geltend gemachte Erkrankung respektive deren ungenügender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland näher zu beleuchten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner (...) Erkrankung auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen zu sein. Neben der Tatsache, dass es in Eritrea häufig zu Engpässen bei Medikamenten komme, könne er sich diese aus finanzieller Sicht gar nicht leisten.
E. 8.3.3 Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit der asylsuchenden Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedoch noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht den schweizerischen Standards entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2003 Nr. 24, E. 5a und b). Nach Pschyrembel kann (...) im Sinne einer Dauertherapie respektive einer Anfallsprophylaxe durch (...) und mit der Vermeidung von charakteristischen Auslösefaktoren (wie etwa Schlafmangel, Stresssituationen etc.) begegnet werden. 50-70% der betroffenen Personen sind in ihrem Alltag durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt. Komplikationen können jedoch auftreten und zeigen sich durch Sturzverletzungen, Ertrinken, bei einem akuten Anfall, (...) ([...]) sowie in Form von Auftreten psychiatrischer Störungen mit erhöhter Suizidgefahr (vgl. https://www.pschyrembel.de/(...)/K072E/doc, abgerufen am 27. November 2020). Die allgemeine Quellenlage zu Eritrea, insbesondere zum eritreischen Gesundheitssystem, stellt sich als schwierig heraus; sie ist dünn, die verfügbaren Informationen sind meist wenig spezifisch, widersprüchlich, nicht aktuell oder nicht überprüfbar. Die eritreischen Behörden kontrollieren und schränken auch medizinische Informationen stark ein (vgl. Landinfo, Report Eritrea: National Service, 20.05.2016, https://landinfo.no/asset/3382/1/3382_1.pdf, abgerufen am 30. November 2020). Aus den zur Verfügung stehenden Quellen geht hervor, dass neben mangelndem Fachpersonal verschiedene komplexe Eingriffe, Chemotherapien sowie Transplantationen nicht durchgeführt werden könnten und es eine beschränkte Auswahl an Medikamenten gebe. Die Eritrean National List of Medicines führte im Jahr 2010 180 Medikamente auf, welche jedoch aufgrund mangelnder Vorräte oder fehlender Finanzen nicht jederzeit zur Verfügung stehen würden. Die gebräuchlichsten Medikamente seien jedoch gut zugänglich und würden häufig unentgeltlich abgegeben, insbesondere seien die verfügbaren Medikamente gegen (...) kostenlos. Ausserdem figuriere auch das (...) (...) auf der nationalen Medikamentenliste als erhältliches Medikament. Zudem sei es möglich, Medikamente aus dem nahen Ausland (etwa Sudan, Ägypten oder Indien) zu importieren oder diese durch Verwandte aus dem Ausland zukommen zu lassen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Paranoia und Pseudospitäler in Eritrea, 21.08.2015, https://www.nzz.ch/international/afrika/paranoia-und-pseudospitaeler-in-eritrea-1.18599191, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Gesundheitsversorgung: https ://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/190703-eri-gesundheitsversorgung. pdf.; https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf.S.23-24; https:// www.who.int/selection_medicines/country_lists/eri_eml_2010.pdf., alle abgerufen am 24. November 2020). Dem Arztbericht vom 10. März 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal eine Konsultation wahrgenommen habe, wobei angesichts der langen (...) (seit April 2017) auf Kontrollen mit (...) verzichtet werden könne. Eine gelegentliche Betreuung durch einen (...) sei lediglich bei einer Therapieumstellung notwendig. Bei der Umstellung auf eine Monotherapie mit dem Medikament (...) könne nicht vorausgesehen werden, ob es zu Nebenwirkungen oder zu häufigeren Anfällen komme. Dies sei im Einzelfall zu beurteilen. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der aktuell eingenommenen Medikamente respektive des lückenlosen Vorhandenseins des Medikaments (...) in Eritrea könnten keine Aussagen gemacht werden. Aus dem Arztbericht vom 11. Mai 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien seit Juni 2016 bereits das Medikament (...) eingenommen sowie gut vertragen habe. Vorliegend kommt das Gericht im Hinblick auf die medizinische Faktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea durchaus über die Möglichkeit verfügt, seine benötigten Medikamente erhältlich zu machen und auf die in den Arztberichten vorgeschlagenen Monotherapie mit (...) umzusteigen. Eine regelmässige Behandlung wird vorliegend nicht benötigt. Zudem ist der Krankheitsverlauf von (...) nicht tödlich. Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, besteht im Rahmen des Rückkehrprogramms die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Auch wenn nicht dieselben Medikamente oder medizinischen Standards in Eritrea zur Verfügung stehen, ist es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland möglich, sich medizinisch behandeln zu lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.2 Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichte die Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'116.- ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'283.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'283.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1035/2020 Urteil vom 12. März 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der Bilen, aus der Zoba Anseba stammend, am 10. August 2015 sein Heimatland. Am 21. Februar 2017 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Februar 2017 fand die MIDES-Personalienaufnahme im (...) respektive dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ statt. Am 6. April 2017 wurde die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. Nach der Aufnahme ins erweiterte Verfahren am 13. April 2017 wurde der Beschwerdeführer am 27. März 2018 ergänzend befragt. Am 7. August 2018 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Lingua-Interview durchgeführt und der entsprechende Bericht am 7. November 2018 fertiggestellt. B. B.a Der Beschwerdeführer legte hinsichtlich seines Lebenslaufs dar, er stamme aus C._______ in der Zoba Anseba und sei ledig. Er habe mehrmals verschiedene Schulklassen wiederholen müssen. Nachdem er im Jahr 2012 zuletzt die neunte Klasse absolviert habe, sei er nach Erreichen seiner Volljährigkeit aus der Schule gewiesen worden. Danach habe er als Hirte gearbeitet und seiner Mutter geholfen, sich um die familieneigenen Felder zu kümmern. Verschiedene Verwandte würden in Eritrea und eine Schwester in der Schweiz leben. B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe nach seinem Schulausschluss im Juni 2012 eine Vorladung für das Militär erhalten. Einige Schüler hätten hierfür einen Brief mit dem konkreten Einrückdatum (vom 20. Februar 2013) bei ihm abgegeben. Um einer Rekrutierung zu entgehen, habe er sich in den Bergen versteckt und Ziegen gehütet. Während dieser Zeit sei seine Mutter mehrmals von Beamten zu Hause aufgesucht worden und man habe nach ihm gefragt. Zwischendurch sei er von seinem Versteck in den nahegelegenen Bergen nach Hause zurückgekehrt, um die Mutter zu besuchen, wobei er manchmal im Stall übernachtet habe. Zudem habe er jeweils das familieneigene Landstück bewirtschaftet, da seine Mutter alt und krank und sein Vater im Militärdienst stationiert gewesen sei. Im Mai 2014 habe er sich abends im Stall aufgehalten, als sein Hund gebellt habe. Plötzlich sei er von vier Polizisten umzingelt gewesen, welche ihn hätten mitnehmen wollen. Er habe jedoch entkommen können. Im Januar 2015 sei er erneut fast mitgenommen worden, als er seine Mutter zu Hause besucht habe. Dabei habe ihn einer der Beamten mit einem Stock so stark auf den Oberarm geschlagen, dass bis heute eine Narbe davon zeuge. Als er vor ihnen geflohen sei, sei geschossen worden. Anfang August 2015 sei er auf dem Weg gewesen, um seinen Esel zu holen, als er von zwei Dschihadisten angesprochen worden sei. Diese hätten wissen wollen, wo sich die örtliche Verwaltung befinde und ob es in der Nähe Polizisten oder stationierte Soldaten gebe. Weiter hätten sie nach dem Weg in die Berge gefragt. Nach der Konversation hätten sie ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er sie verraten würde. Während er mit diesen Leuten gesprochen habe, habe ihn jemand beobachtet und bei den Behörden gemeldet. Es sei eine schwere Straftat, Dschihadisten Informationen zu geben, und könne sogar mit dem Tod bestraft werden. Einige Tage später, am 9. August 2015, habe ihn ein Nachbar, welcher bei der Ortsverwaltung gearbeitet habe, kontaktiert und ihn gewarnt, dass er wegen diesem Gespräch mit den Dschihadisten verraten worden sei und nun polizeilich gesucht werde. Deshalb sei er umgehend in die Berge geflüchtet und am nächsten Tag über D._______ und E._______ in den Sudan ausgereist. Dort habe er sich bis im Januar 2016 bei Verwandten aufgehalten, um danach nach Ägypten zu gelangen. Er reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern sowie verschiedene Arzt- und Spitalberichte ein. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 respektive vom 27. Januar 2020 - eröffnet am 23. Januar 2020 respektive am 30. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Februar 2020 die (erste) Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellte er das Begehen, er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, als Subeventualantrag ersuchte er um die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Sophia Delgado wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Eingabe vom 15. März 2020 reichte der Beschwerdeführer nebst einer Kopie eines Begleitschreibens an die Rechtsvertreterin einen Arztbericht vom 10. März 2020 des Bürgerspitals F._______ zu den Akten. G. Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 2. April 2020 Stellung. H. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 legte der Beschwerdeführer eine Replik, denselben Arztbericht vom 10. März 2020, eine Mailnachricht des Bürgerspitals F._______ vom 6. Mai 2020 sowie eine Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinem Facebook-Profil ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die gleichlautenden angefochtenen Verfügungen - vom 21. Januar 2020 und 27. Januar 2020 - besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26, E.5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides im Wesentlichen an, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Zudem sei ein Wegweisungsvollzug, auch aus medizinischer Sicht, zulässig und zumutbar. Hinsichtlich seiner Begegnung mit den Islamisten sei festzustellen, dass der Ablauf der Geschehnisse oberflächlich und mehrheitlich konstruiert wirke. Obwohl er das Gespräch mit den angeblichen Islamisten kohärent habe wiedergeben können, seien die äusseren Beschreibungen der Personen wenig substanziiert ausgefallen. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, wie er von einer Drittperson habe beobachtet und erkannt werden können, obwohl es seinen Aussagen zufolge bereits dunkel gewesen sei. Weiter falle auf, dass er keine detaillierten Angaben zur Zeitspanne zwischen der Begegnung mit den Islamisten und seiner Flucht aus dem Heimatland habe machen, sondern erst die darauffolgende behördliche Verfolgung habe ausführlich schildern können. Sein Aussageverhalten spreche für ein konstruiertes Asylvorbringen, da er wichtige Ereignisse hervorgehoben und die weniger wichtigen unbeantwortet gelassen habe. Ferner würden in den Schilderungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die Behörden relevante Realkennzeichen fehlen und diese somit unglaubhaft wirken. So falle auf, dass seine Ausführungen hinsichtlich des Treffens mit dem Nachbarn, welcher bei den Behörden arbeite, sehr dürftig ausgefallen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich ein Beamter dem Risiko aussetzen sollte, bei einem zufälligen Gespräch mit einem Tatverdächtigen gesehen zu werden. Allgemein würden die unaufgeforderten Angaben von präzisen Daten zu den relevanten Ereignissen auffallen, wobei erfahrungsgemäss ein solches Aussageverhalten in der freien Rede von einer konstruierten Asylgeschichte zeugen würde. Insbesondere sei dies auffallend, wenn er sich im Gegenzug dazu in keiner Weise an andere Geschehnisse wie etwa die Ausreisezeit seiner Schwester erinnern könne. Ferner habe er teilweise unterschiedliche Angaben im Zusammenhang mit seiner angeblich bevorstehenden Rekrutierung gemacht. Ausserdem erscheine es unverständlich, dass er einerseits aufgrund seiner Volljährigkeit aus der Schule gewiesen, anderseits jedoch nicht direkt in den Militärdienst eingezogen worden sei. Gemäss den Angaben seiner in der Schweiz lebenden Schwester habe er bereits Militärdienst geleistet, als diese 2014 Eritrea verlassen habe. Sie müsse seine Umstände kennen, da sie - gemäss ihren Aussagen - in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Auch hinsichtlich der Lebensumstände sei es zu verschiedenen Widersprüchen mit den Schilderungen seiner Schwester gekommen. Seine landwirtschaftlichen Kenntnisse seien zudem nicht sehr präzise, sondern vielmehr allgemeiner Natur, weshalb anzunehmen sei, dass er nicht aus einer Bauernfamilie stamme. Zudem habe es in zeitlicher Hinsicht Widersprüche in Bezug auf seine Schulzeit gegeben. Insgesamt entstehe aufgrund seiner diffusen und widersprüchlichen Angaben der Eindruck, er habe die von ihm geschilderten Ereignisse nicht selber erlebt und versuche, seine wahren Lebensumstände zu verschleiern. Überdies wirke die Beschreibung seiner illegalen Ausreise aus Eritrea stereotyp und in mehreren Punkten realitätsfremd. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er sich ohne jegliche Hilfe in einer ihm unbekannten Gegend allein sowie nachts habe orientieren können, um danach zielsicher nach G._______ zu gelangen. Zudem habe er sich widersprochen, als er erwähnt habe, nur nachts unterwegs gewesen zu sein, um danach darzulegen, die eritreisch-äthiopische Grenze aus Angst vor wilden und nachtaktiven Tieren tagsüber überquert zu haben. Insgesamt sei die illegale Ausreise als unglaubhaft zu betrachten. Ferner sei die Wahl seines weiteren Reisewegs von Ägypten nach Italien ungewöhnlich, zumal erfahrungsgemäss der Weg über Ägypten eingeschlagen werde, um nach Israel zu gelangen. Dem Bericht der Sprachanalyse zufolge sei er in der Gegend von D._______ sozialisiert worden sei, weshalb von der Richtigkeit seines Wohnortes auszugehen sei. Hingegen sei an seinen mangelnden Arabischkenntnissen zu zweifeln, zumal einerseits seine Schwester angegeben habe, Arabisch in der Schule gelernt zu haben. Anderseits liege es nahe, dass Muslime auch in Eritrea über gute Arabischkenntnisse verfügen würden. Obwohl ihm nie das rechtliche Gehör im Zusammenhang mit seinem Facebook-Profil gewährt worden sei, müsse angemerkt werden, dass er mindestens seit Januar 2014 ein solches betreibe. Diese Tatsache führe dazu, dass er sich entweder in einer urbanen Umgebung und nicht, wie von ihm angegeben, auf dem Land, aufgehalten habe, oder, dass er sich entgegen seinen Angaben, nicht auf den Feldern und in den Bergen in seiner Heimatregion versteckt gehalten habe. Insgesamt entstehe der Eindruck, er habe versucht, seine wahren Lebensumstände zu verschleiern. Es sei zudem zu erwähnen, dass es gemäss einem einschlägigen Bericht zufolge nicht unüblich sei, dass junge muslimische Männer aus der Gegend um D._______ von arabischen Staaten finanzierte Schulen besuchen würden, um danach die Möglichkeit eines Stipendiums oder einer Arbeit im arabischsprechenden Ausland zu erhöhen. Ausgehend von seinen Schilderungen sei bei ihm eher von einem solchen Lebenslauf auszugehen. Sodann spreche nichts gegen einen Wegweisungsvollzug. Seit seiner im Sudan diagnostizierten (...) nehme er regelmässig Medikamente ein. Aus den vorliegenden Arztberichten aus der Schweiz sei zu entnehmen, dass er medikamentös behandelt werde, wobei er seit April 2017 keinen (...) mehr erlitten habe. Obwohl in Eritrea keine für (...) spezialisierten (...) zur Verfügung stehen würden, gebe es im öffentlichen (...)-Spital in H._______ eine Abteilung für innere Medizin, wo bildgebende Diagnosemittel sowie (...), unter anderem mit dem Wirkstoff (...), zur Verfügung stehen würden. Gemäss dem Arztbericht des Kantonspitals I._______ vom 11. Mai 2017 könne die aktuelle Kombinationstherapie mit diesem in Eritrea erhältlichen Wirkstoff ersetzt werden. Der alleinige Umstand, dass eine medizinische Behandlung oder Therapie nicht den schweizerischen Standards entspreche, führe gemäss ständiger Rechtsprechung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in Bezug auf die angebliche Unglaubhaftigkeit seiner fluchtauslösenden Vorbingen ein, er habe insbesondere das Ereignis mit den Dschihadisten erlebnisreich und ausführlich geschildert sowie Nebensächliches, wie etwa die Wiedergabe des Gesprächs mit ihnen oder deren Erscheinungsbild, erwähnt. Zudem sei anzumerken, dass auch die Vorinstanz der Meinung gewesen sei, er habe das Ereignis kohärent dargelegt. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, weshalb seine Geschichte als konstruiert taxiert werde. Ausserdem sei es durchaus möglich, dass er trotz der Dunkelheit beobachtet und in der Folge bei den Behörden denunziert worden sei, zumal ihn vier Tage nach diesem Gespräch der Nachbar informiert habe, dass die Behörden Kenntnis von diesem Gespräch hätten. Weiter sei es falsch zu behaupten, er habe keine Angaben zu der Zeitspanne zwischen der Begegnung mit den Dschihadisten und seiner Ausreise gemacht, da er sehr wohl beschrieben habe, wie er den Esel habe nach Hause bringen wollen. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, seine Vorbringen seien konstruiert, weil er hierzu erst auf Nachfrage geantwortet habe. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vorbringen hinsichtlich der Begegnung mit dem Nachbar konstruiert wirken solle, zumal er das Gespräch in der direkten Rede wiedergegeben habe. Er könne zudem nicht wissen, weshalb ihn der Nachbar gewarnt habe, jedoch würden sich alle in seinem Heimatdorf kennen und gegenseitig helfen. Dem Vorwurf der Vorinstanz, er habe sich an genaue Daten erinnern können, weshalb sein Vorbringen konstruiert und vorbereitet wirke, könne nicht gefolgt werden, da diese Ereignisse ihn persönlich betroffen hätten und er sich gerade deswegen an diese erinnern könne. Dass er sich nicht an das Ausreisedatum seiner Schwester habe erinnern können, liege daran, dass er unter (...) leide und dies das Langzeitgedächtnis beeinträchtigen könne. Zudem habe er sich während dieser Zeit verstecken müssen und habe nicht täglich mit seiner Schwester Kontakt gepflegt, wobei zu erwähnen sei, dass sich auch seine Schwester (an einem anderen Ort) habe verstecken müssen. In diesem Zusammenhang sei abschliessend zu bemerken, dass die Akten der Schwester noch nicht vorliegen würden, weshalb er sich hierzu nicht vollständig äussern könne. Ausserdem sei klarzustellen, dass er keinen Grund hätte zu verheimlichen, nicht Militärdienst geleistet zu haben. Entgegen den Behauptungen, er habe mutmasslich eine Koranschule besucht, sei festzustellen, dass die eritreische Regierung seit einiger Zeit solche aus dem Ausland finanzierten Schulen verboten habe. Da seine Schwester acht Jahre älter sei, seien die vorhandenen Sprachkenntnisse andere. Dem Vorwurf der Vorinstanz, er verfüge seit 2014 über ein Facebook-Profil sei zu widersprechen, da er bis zu seiner Ausreise im April 2015 immer in Eritrea gewohnt habe. Dieses Profil sei ihm von einem Freund nach seiner Ausreise überlassen worden. Er könne jedoch nicht mehr auf sein altes Profil zurückgreifen. Hinsichtlich seiner Ausreise aus Eritrea sei anzumerken, dass er diese sehr wohl detailliert ausgeführt habe. Weiter wäre, um Libyen erreichen zu können, die Durchquerung der Sahara unumgänglich. Da der Januar eine ungünstige Reisezeit darstelle, habe er die Route über Ägypten gewählt. Im Zusammenhang mit seiner Schulbildung seien keine gravierenden Widersprüche erkennbar, er habe sich höchstens um ein Jahr verrechnet, insgesamt jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass er mehrmals habe Klassen wiederholen müssen. Auch sei es schlüssig, dass er nicht nach dem Schulausschluss direkt rekrutiert worden sei, da die Behörden gewusst hätten, wo er wohne. Zusammenfassend seien seine Vorbringen glaubhaft dargelegt und es seien klare Vorfluchtgründe vorhanden oder zumindest subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea, verbunden mit der verbotenen Begegnung mit den Dschihadisten, welche im Heimatland aktenkundig sei. Bei einer Rückkehr würde er am Flughafen von H._______ verhaftet und anschliessend unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der eritreische Nationaldienst eine Form von Leibeigenschaft sowie Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK darstelle. Deshalb sei bei einer Rückkehr nach Eritrea davon auszugehen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 und Art. 4 EMRK drohen würden, weshalb eine Wegweisung unter diesem Aspekt unzulässig sei. Ein Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, da einerseits seine in Eritrea lebenden Familienangehörigen ihn nicht finanziell unterstützen könnten und er aufgrund mangelnder Ausbildung keine Arbeit finden würde. Anderseits würde ihm in Eritrea ein menschenunwürdiges Leben aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden und fehlender medizinischer Betreuung drohen. Zudem sei zu bemängeln, dass sich die Vor-instanz auf einen alten Arztbericht aus dem Jahr 2018 gestützt habe, ohne einen aktuellen einzufordern. Sodann gehe aus einem älteren Arztbericht hervor, dass eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsland fehle. Auch sei es für ihn nicht zumutbar, sich mehrmals im Jahr in das 100 km entfernte Spital in H._______ zur Untersuchung zu begeben, eine solche Behandlung sei zudem nicht finanzierbar, da er aus einer armen Familie stamme. Da keine Medikamente mit denselben Wirkstoffen wie in der Schweiz vorhanden seien, müsste er eine Umstellung in Kauf nehmen, was weitere (...) zur Folge haben könne und eine rigide medizinische Überwachung erfordere. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) käme es neben den hohen Kosten der Behandlung und dem Reiseweg vermehrt zu Engpässen bei der Versorgung von Medikamenten gegen (...), weshalb eine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland zu verneinen sei. Dies auch unter dem Aspekt, dass in Eritrea (...) im sozialen Kontext zu einer Stigmatisierung führen könne. 4.3 In seiner Eingabe vom 15. März 2020 legte der Beschwerdeführer bezüglich seiner gesundheitlichen Situation dar, er sei auf die vom Arzt verordneten (...) angewiesen, fühle sich seit der Behandlung in der Schweiz gut und könne sich nun auf seine Ausbildung konzentrieren, was zuvor nicht möglich gewesen sei, da er bis zu zwei (...) pro Tag gehabt habe. Unter dem Gesichtspunkt, dass in Eritrea lediglich die wohlsituierten Schichten der Gesellschaft Zugang zu Medikamenten hätten und er der ärmeren Schicht angehöre, sei er im Heimatland seiner Krankheit komplett ausgesetzt und eine medizinische Versorgung sei dementsprechend nicht gewährleistet. Trotz diagnostizierter (...) würde er in Eritrea in den Militärdienst eingezogen werden. Er könne sich nicht vorstellen, eine Waffe tragen zu müssen. Ausserdem würden seine Anfälle vor allem dann auftreten, wenn er aufgeregt sei. 4.4 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz einleitend zu den Widersprüchen bezüglich der Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers. Seine nachträgliche Erklärung, der Widerspruch zu seinem angeblichen Militärdienst sei eine Fehlannahme der Schwester gewesen, sei als stereotype Schutzbehauptung zu werten. Zudem sei angesichts des Lebenslaufs der Schwester davon auszugehen, dass diese habe wissen müssen, was er zwischen seinem Schulabbruch und ihrer Ausreise gemacht habe, zumal sie während dieser Periode in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Hinsichtlich seiner schriftlichen Arabischkenntnisse sei zu bemerken, dass seine Erklärung, er habe diese autodidaktisch erworben, lebensfremd wirke. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Beiträge auf seinem Facebook-Profil ausschliesslich mit arabischen Einträgen versehen seien, wobei einer vor dem 10. August 2015 respektive vor seiner angeblichen Ausreise datiert sei. Dies würde seiner Aussage widersprechen, er habe erst nach seiner Ausreise arabisch gelernt und ein Facebook-Profil erstellen lassen. Weiter sei erneut zu betonen, dass einige seiner Facebook-Einträge, welche jedoch zwischenzeitlich gelöscht worden seien, bereits vom Januar 2014 stammen, weshalb sein Vorbringen, in einer ländlichen Gegend aufgewachsen zu sein, aufgrund fehlenden Internetzugangs widersprüchlich erscheine. Zudem zeige eine Meldung vom 29. Mai 2018, dass er seit fünf Jahren respektive seit mindestens Mai 2013 auf Facebook sei. Im Hinblick auf eine mangelhafte Abklärung seiner geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzuhalten, dass aus dem Arztbericht vom 11. Mai 2017 hervorgehe, dass eine Behandlung seiner Beschwerden in Eritrea möglich sei. Es falle auf, dass er verschiedene andere Arztberichte, ausser dem erwähnten, eingereicht habe. Es entstehe somit der Eindruck, dass er diesen einen Bericht habe vorenthalten wollen, da daraus wesentliche medizinische Informationen zur Erstellung des Sachverhalts hervorgehen würden und eine Behandlung in seinem Heimatland möglich sei. Er habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Weiter sei die Information im Arztbericht vom 24. April 2018, es gebe in Eritrea keine Behandlungsmöglichkeiten irreführend, da die behandelnde Ärztin über keine Kenntnisse zu den dortigen Behandlungsmöglichkeiten verfüge. Der Begründung, dass die medizinische Versorgung in Eritrea nicht dem schweizerischen Standard entspreche und die wirtschaftliche Situation eine Behandlung im 100 Kilometer entfernten Spital in H._______ nicht zulasse, sei entgegenzuhalten, dass gemäss einem Bericht der SFH die Behandlung sowie die dazu erforderlichen Medikamente für (...) in Eritrea kostenlos seien. Obwohl es zu Engpässen in der medizinischen Versorgung kommen könne, könnten die betreffenden Medikamente aus dem Ausland bestellt werden. In Bezug auf allfällige finanzielle Probleme sei darauf hinzuweisen, dass er verschiedene Verwandte im Ausland habe, welche ihn materiell oder finanziell unterstützen könnten. Zudem sei er ein gesunder junger Mann, welcher bereits über Arbeitserfahrung verfüge, weshalb er seinen Lebensunterhalt selber bestreiten könne. Überdies liege eine gesicherte Wohnmöglichkeit im Haus seiner Eltern vor. Zusammenfassend sei zu erwähnen, dass er mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, womit keine vollumfängliche Prüfung von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen habe erfolgen können. 4.5 In der Replik wurde hinsichtlich der angeblichen Widersprüche der Schwester des Beschwerdeführers moniert, dass aus ihren Akten hervorgehe, dass sie - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - lediglich äusserst kurz zum familiären Landwirtschaftsbetrieb befragt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb den knappen Antworten der Schwester mehr Gewicht beigemessen werde als den ausführlichen sowie glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers. Ferner verkenne die Vorinstanz, dass sowohl er als auch seine Schwester übereinstimmend in ihren Verfahren angegeben hätten, nicht mehr im selben Haushalt gelebt zu haben, sondern sich unabhängig voneinander versteckt hätten. Zu den ihm vorgehaltenen mangelnden Arabischkenntnissen sei festzuhalten, dass die Vor- instanz den Systemwechsel respektive den Wegfall des Arabischunterrichts an eritreischen Schulen nicht berücksichtigt habe. Zu den Einträgen seines Facebook-Profils sei ihm nie das rechtliche Gehör gewährt worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Einträge jederzeit und beliebig abänderbar seien, weshalb es durchaus möglich sei, dass die Person, welche für ihn damals sein Profil eröffnet habe, dieses bereits zuvor verwendet habe und deshalb einige Einträge älter seien. Dementsprechend sei die Beweiskraft von Facebook lediglich minimal. Da ihm trotz eines Akteneinsichtsgesuches an die Vorinstanz der Arztbericht vom 11. Mai 2017 nicht vorliege, könne hierzu nicht abschliessend Stellung genommen werden. Jedoch sei es fraglich, ob ein Schweizer Arzt, unter Berücksichtigung der schwer zugänglichen Informationen zur Gesundheitsversorgung in Eritrea, überhaupt die dortigen Behandlungsmöglichkeiten beurteilen respektive bejahen könne. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 10. März 2020 sei für seine Behandlung ein Facharzt für (...) notwendig, dies insbesondere bei einer Therapieumstellung. Die Auswirkungen sowie die Nebenwirkungen einer solchen Therapie seien nicht voraussehbar und es sei nicht garantiert, dass die notwendigen Medikamente auch in Eritrea jederzeit erhältlich seien, zumal auch die Vorinstanz anerkenne, dass es bei der Medikamentenversorgung in Eritrea zu Engpässen kommen könne. Zudem gebe es keine ausgebildeten (...) in Eritrea. Angesichts dieser Faktoren sowie der Einschätzung des behandelnden Arztes sei sein künftiger Gesundheitszustand bei einer Rückkehr ins Heimatland als unsicher zu betrachten. Deshalb sei ein Vollzug der Wegweisung unzumutbar. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 5.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft worden sind. 5.3 Die Vorinstanz zweifelte am Wahrheitsgehalt der Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Begegnung mit den Islamisten und der sich daraus ergebenden Verfolgung durch die eritreischen Behörden. Das Gericht stützt die vorinstanzliche Einschätzung. Der Beschwerdeführer schilderte, bei der Begegnung mit den Dschihadisten sei es bereits dunkel gewesen, als er ungefähr um 20 Uhr unterwegs gewesen sei (vgl. Akte 1012293-27/28 [nachfolgend SEM-Akte 27/28] F119; F121). Diese Aussage erweist sich insofern als korrekt, als dass in D._______ ([...] der Zoba Anseba, aus welcher der Beschwerdeführer stammt) ab ungefähr 19.15 Uhr mit einer kompletten Dunkelheit zu rechnen ist. Basierend auf einer vollständigen Dunkelheit während der beschriebenen Begegnung erweist es sich jedoch als nicht plausibel, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Details zu erkennen gewesen wären, auch wenn er sich in der unmittelbaren Nähe der Männer aufgehalten haben sollte (https://www.laenderdaten.info/Afrika/Eritrea/sonnenuntergang.php, abgerufen am 11. November 2020). So ist es nicht möglich zu erkennen, ob die Bekleidung einer der Männer schmutzig gewesen sei und dieser ein Messer auf sich getragen habe (vgl. SEM-Akte 27/28, F123), wie auch, welche Farbe das Gewand der beiden Männer gehabt habe (vgl. Akte 1012293-17/19 [nachfolgend SEM-Akte 17/19], F175). Demnach erscheint es umso weniger wahrscheinlich, dass er von einer anderen Person hat beobachtet werden können, wie er sich mit zwei Dschihadisten unterhalten respektive diese als solche identifiziert haben soll. Angesichts der von ihm beschriebenen Situation wären höchstens Schatten von verschiedenen Personen zu erkennen, jedoch in keinem Fall eine Identifizierung der Personen als Dschihadisten möglich gewesen. Seine Aussagen, dass er gewusst habe, es handle sich bei den Männern um Dschihadisten (vgl. SEM-Akte 27/28, F123f., F132, F134), überzeugt ebenso wenig wie die Schilderung, eine aussenstehende Person habe das Gespräch belauschen können (vgl. SEM-Akte 17/19, F175). Weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen ergeben sich bezüglich dem angeblichen und zufälligen Treffen mit dem Nachbarn respektive einem langjährigen Bekannten, welcher für die lokalen Behörden gearbeitet haben soll. Die diesbezüglichen Ausführungen wirken oberflächlich und emotionslos. Zudem gelang es ihm nicht, aufschlussreich zu erklären, weshalb ihn ein Bekannter respektive ein Nachbar bei einem zufälligen Treffen erzählt haben sollte, dass er gesucht werde. Ferner erscheint es unlogisch, dass er nur durch dieses zufällige Treffen gewarnt worden sein soll (vgl. SEM-Akte 27/28, F135). Hätte dieser Nachbar den Beschwerdeführer tatsächlich warnen wollen, wäre davon auszugehen gewesen, dass sich Ersterer aktiv beim Beschwerdeführer gemeldet hätte, um ihn zu warnen. Ausserdem erscheint es - wie die Vorinstanz bereits treffend ausführte - nicht stringent, weshalb sich ein eritreischer Beamter in eine solche Gefahr begeben und bei einer zufälligen Begegnung Amtsgeheimnisse verraten sollte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, man habe sich im Dorf gegenseitig gekannt und einander geholfen, überzeugt in diesem Kontext nicht. Sodann widerspricht es dem allgemeinen Verständnis, weshalb der Beschwerdeführer sich nach dem Vorfall mit den Dschihadisten zwar vor einer Denunziation bei den eritreischen Behörden gefürchtet hat (vgl. SEM-Akte 27/28, F137-147), sich hingegen noch vier Tage im Dorf aufgehalten und tagsüber auf dem Feld gearbeitet sowie sich erst nach dem zufälligen Treffen mit dem Nachbarn, versteckt haben soll (vgl. SEM-Akte 27/28, F146, F149, F153, F163). Das Gericht kommt zum Schluss, dass weder die Begegnung noch die daraus erfolgte angebliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden als glaubhaft zu erachten sind. 5.4 Im Zusammenhang mit dem drohenden Einzug ins Militär des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Verschiedenen Quellen zufolge finden Rekrutierungen in den eritreischen Militärdienst durch das Schulsystem statt, wobei Informationen über Schulabsolventen des 11. Schuljahres dem lokalen education office gemeldet werden, welches diese Informationen der military training administration der Ortschaft zur Verfügung stellt (vgl. UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea (A/HRC/29/CRP.1), http://www.ohchr.org/Documents/ HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC _29_CRP-1.pdf; Kibreab, Gaim, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 15.10.2014, abgerufen auf https://www.ecoi.net/en/file/local/1282042/90_1416473628 _gaim-kibreab-the-open-ended-eritrean-national-service-the-driver-of-forced-migration. pdf;Human Rights Watch (HRW), Service for Life -State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 04.2009, https://www.hrw.org/sites/default/files/reports/eritrea0409web_0.pdf; Teclemariam Bahta, Dawit, Girls' Enrollment in Secondary Schools in Eritrea: Status and Hindering Factors, in: African Research Journal of Education and Social Sciences, 2016, http://arjess.org/education-research/girls-enrollment-in-secondary-schools -in-eritrea-status-and-hindering-factors/, alle abgerufen am 20. November 2020). Zudem würden auch minderjährige Schulabbrechende zum Nationaldienst eingezogen, wobei lokale Verwaltungen Schulabbrechende sowie Schüler, von welchen man annehme, sie würden ihren Schulabschluss hinauszögern, um nicht rekrutiert zu werden, häufig (zur Deckung ihrer Quoten) melden würden. Neben den lokalen Verwaltungsbehörden und dem Geheimdienst würden zivile Spitzel den lokalen Behörden Informationen zukommen lassen, ein Phänomen, welches in der eritreischen Gesellschaft weit verbreitet sei (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Eritrea/150402-eri-schulverweis-de.pdf, abgerufen am 19. November 2020). Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Schulabbruch noch rund drei Jahre in Eritrea in der Nähe seines Heimatdorfes hat leben können, ohne entdeckt zu werden, zumal er angab, mehrmals die familieneigenen Felder bestellt und sich lediglich eine halbe Fussstunde von zu Hause erfolgreich vor den Behörden versteckt zu haben (vgl. SEM-Akte 17/19, F106-108; F140). Unter diesen Umständen wäre anzunehmen gewesen, dass er entweder von lokalen Behördenmitgliedern oder von Spitzeln entdeckt und gemeldet worden wäre. Zudem weisen seine diesbezüglichen Schilderungen verschiedene unstimmige Aspekte auf. So erklärte er, erst im Alter von neunzehn Jahren im Juni 2012 von der Schule ausgeschlossen worden zu sein und eine erste Vorladung für den Militärdienst am 20. Februar 2013 - also mehr als ein halbes Jahr nach seinem Schulausschluss und im Alter von knapp zwanzig Jahren - durch Übergabe seiner ehemaligen Mitschüler erhalten zu haben (vgl. SEM-Akte 17/19, F80, F98; SEM-Akte 27/28, F161-165). Es erstaunt, dass Schüler und nicht die eritreischen Behörden ihm ein Militäraufgebot zugestellt haben sollen. Ferner ist es im eritreischen Kontext nicht nachvollziehbar, weshalb er bis zum Alter von neunzehn Jahren am Schulunterricht hat teilnehmen können, ohne direkt in den Militärdienst eingezogen zu werden. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er, wie von ihm geschildert, durch die eritreischen Behörden gesucht wurde. Demzufolge erweisen sich seine Vorbringen, im Mai 2014 durch die Milizen gesucht worden zu sein, als ebenso unglaubhaft. 5.5 Hingegen ist die illegale Ausreise des Beschwerdeführers an sich - trotz einiger Restzweifel - als vorwiegend glaubhaft zu qualifizieren. So konnte er detailliert und mit einigen Realkennzeichen schildern, wie er sich anhand des Sonnenstandes orientiert habe, abends einen Stein legte, um seine Zielrichtung Westen zu markieren und aus Angst, verraten zu werden, sich nicht wagte, Leute nach dem Weg zu fragen. Anschaulich beschrieb er ausserdem, wie er nach der Überquerung des Flusses linkerhand Lichter einer grösseren Stadt, welche er vermutungsweise als J._______ identifizierte, gesehen habe. Überzeugend fallen auch seine Bemerkungen aus, er sei sich jeweils nicht sicher gewesen, welche Ortschaft er gesehen und ob er sich am Ende seiner Reise tatsächlich in G._______ befunden habe. Zudem erscheint es durchaus schlüssig, dass er im Vorfeld gewusst hatte, dass sich bei J._______ ein Kontrollposten befindet, da es sich dabei um einen allgemein bekannten Kontrollposten in der Nähe der sudanesischen Grenze handelt. Ferner erscheinen seine Zeitangaben zu seiner Reisestrecke als durchaus plausibel, zumal davon auszugehen ist, dass eine auch nicht geübte Person im Schnitt vier bis fünf Kilometer pro Stunde zurücklegen kann, womit es realistisch erscheint, eine Strecke von rund (...) Kilometern (von E._______ nach G._______) in vier Tagen auch unter widrigen Umständen zurückzulegen (vgl. SEM-Akte 27/28, F94-116). Hingegen wirkt seine Beschreibung, wie er den Fluss überquert haben soll, etwas realitätsfremd, zumal nicht davon auszugehen ist, dass ein Wasserbett mit «sehr viel» Wasser bereits nach kurzer Zeit begeh- und passierbar ist (vgl. SEM-Akte 27/28, F104). Angesichts der vorangehenden Erwägungen überwiegen jedoch die glaubhaften Sachverhaltselemente. Zudem erweist sich im eritreischen Kontext eine legale Ausreise als eher unwahrscheinlich. Jedoch ist eher davon auszugehen, dass die illegale Ausreise nicht, wie von ihm dargelegt, im Zusammenhang mit einer unmittelbaren Flucht erfolgte, sondern vielmehr geplant worden sein muss (vgl. E. 5.3 und 5.4). Im Hinblick auf die vorangehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich die (glaubhaft gemachte) Ausreise in einem anderen Zusammenhang, als vom Beschwerdeführer beschrieben, zugetragen haben muss und er zu einem früheren Zeitpunkt als von ihm dargelegt, respektive mutmasslich vor dem Erreichen seines neunzehnten Lebensjahrs Eritrea verlassen hat. Diese Einschätzung wird durch die zeitlichen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinen Facebook-Einträgen bestärkt, welche er nicht überzeugend zu entkräften vermochte. 5.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfluchtgründe respektive die Verfolgung durch die eritreischen Behörden nicht hat glaubhaft darlegen können. 6. 6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge seiner (glaubhaft gemachten) illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 6.4 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Faktoren vorhanden. Der Beschwerdeführer konnte seine Verfolgung durch die eritreischen Behörden nicht glaubhaft darlegen (vgl. E.5.3 und E.5.4). Somit sind neben einer illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorhanden, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Er verfügt somit über kein relevantes Profil im Sinne der zitierten Rechtsprechung. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - auch im Hinblick auf die illegale Ausreise - zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 8.2.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowie wegen der damit verbundenen Zwangsarbeit und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. 8.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Darin wurde zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O. E. 6.1.4). Im Weiteren prüfte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte dabei zum Ergebnis, dass die durchschnittliche Dienstdauer zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Zudem könne es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen kommen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2). Weiter hielt das Gericht fest, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren, beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts. Insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). 8.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass alle Dienstleistenden dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E. 7.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). Auch von einem real risk einer Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehender Dienstpflicht ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus (vgl. a.a.O. E. 6.1.8). 8.2.6 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist zwar davon anzugehen, dass er bei seiner Rückkehr in den Militärdienst eingezogen würde. Nach dem Gesagten ist jedoch kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung anzunehmen. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig zu betrachten. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer oder seine nahen Verwandten einer existentiellen ökonomischen Notlage ausgesetzt gewesen wären oder es zum jetzigen Zeitpunkt sind. Hingegen ist seine geltend gemachte Erkrankung respektive deren ungenügender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland näher zu beleuchten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund seiner (...) Erkrankung auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen zu sein. Neben der Tatsache, dass es in Eritrea häufig zu Engpässen bei Medikamenten komme, könne er sich diese aus finanzieller Sicht gar nicht leisten. 8.3.3 Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wegen einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung der Gesundheit der asylsuchenden Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedoch noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsland eine nicht den schweizerischen Standards entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52 E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2; EMARK 2003 Nr. 24, E. 5a und b). Nach Pschyrembel kann (...) im Sinne einer Dauertherapie respektive einer Anfallsprophylaxe durch (...) und mit der Vermeidung von charakteristischen Auslösefaktoren (wie etwa Schlafmangel, Stresssituationen etc.) begegnet werden. 50-70% der betroffenen Personen sind in ihrem Alltag durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt. Komplikationen können jedoch auftreten und zeigen sich durch Sturzverletzungen, Ertrinken, bei einem akuten Anfall, (...) ([...]) sowie in Form von Auftreten psychiatrischer Störungen mit erhöhter Suizidgefahr (vgl. https://www.pschyrembel.de/(...)/K072E/doc, abgerufen am 27. November 2020). Die allgemeine Quellenlage zu Eritrea, insbesondere zum eritreischen Gesundheitssystem, stellt sich als schwierig heraus; sie ist dünn, die verfügbaren Informationen sind meist wenig spezifisch, widersprüchlich, nicht aktuell oder nicht überprüfbar. Die eritreischen Behörden kontrollieren und schränken auch medizinische Informationen stark ein (vgl. Landinfo, Report Eritrea: National Service, 20.05.2016, https://landinfo.no/asset/3382/1/3382_1.pdf, abgerufen am 30. November 2020). Aus den zur Verfügung stehenden Quellen geht hervor, dass neben mangelndem Fachpersonal verschiedene komplexe Eingriffe, Chemotherapien sowie Transplantationen nicht durchgeführt werden könnten und es eine beschränkte Auswahl an Medikamenten gebe. Die Eritrean National List of Medicines führte im Jahr 2010 180 Medikamente auf, welche jedoch aufgrund mangelnder Vorräte oder fehlender Finanzen nicht jederzeit zur Verfügung stehen würden. Die gebräuchlichsten Medikamente seien jedoch gut zugänglich und würden häufig unentgeltlich abgegeben, insbesondere seien die verfügbaren Medikamente gegen (...) kostenlos. Ausserdem figuriere auch das (...) (...) auf der nationalen Medikamentenliste als erhältliches Medikament. Zudem sei es möglich, Medikamente aus dem nahen Ausland (etwa Sudan, Ägypten oder Indien) zu importieren oder diese durch Verwandte aus dem Ausland zukommen zu lassen (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Paranoia und Pseudospitäler in Eritrea, 21.08.2015, https://www.nzz.ch/international/afrika/paranoia-und-pseudospitaeler-in-eritrea-1.18599191, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Gesundheitsversorgung: https ://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/eritrea/190703-eri-gesundheitsversorgung. pdf.; https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Eritrea-CountryFocus-DE.pdf.S.23-24; https:// www.who.int/selection_medicines/country_lists/eri_eml_2010.pdf., alle abgerufen am 24. November 2020). Dem Arztbericht vom 10. März 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei Mal eine Konsultation wahrgenommen habe, wobei angesichts der langen (...) (seit April 2017) auf Kontrollen mit (...) verzichtet werden könne. Eine gelegentliche Betreuung durch einen (...) sei lediglich bei einer Therapieumstellung notwendig. Bei der Umstellung auf eine Monotherapie mit dem Medikament (...) könne nicht vorausgesehen werden, ob es zu Nebenwirkungen oder zu häufigeren Anfällen komme. Dies sei im Einzelfall zu beurteilen. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der aktuell eingenommenen Medikamente respektive des lückenlosen Vorhandenseins des Medikaments (...) in Eritrea könnten keine Aussagen gemacht werden. Aus dem Arztbericht vom 11. Mai 2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Italien seit Juni 2016 bereits das Medikament (...) eingenommen sowie gut vertragen habe. Vorliegend kommt das Gericht im Hinblick auf die medizinische Faktenlage zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea durchaus über die Möglichkeit verfügt, seine benötigten Medikamente erhältlich zu machen und auf die in den Arztberichten vorgeschlagenen Monotherapie mit (...) umzusteigen. Eine regelmässige Behandlung wird vorliegend nicht benötigt. Zudem ist der Krankheitsverlauf von (...) nicht tödlich. Wie bereits von der Vorinstanz erwähnt, besteht im Rahmen des Rückkehrprogramms die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Auch wenn nicht dieselben Medikamente oder medizinischen Standards in Eritrea zur Verfügung stehen, ist es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland möglich, sich medizinisch behandeln zu lassen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 gutgeheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 reichte die Rechtsbeiständin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'116.- ein. Dabei ging sie von einem Stundenansatz von Fr. 250.- aus. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'283.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'283.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: