Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten - zusammen mit dem Sohn R. (Beschwerdeverfahren [...]) - am 8. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie am 3. Juli 2008 bereits in F._______ Asylgesuche gestellt hatten. A.a Im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 15. September 2008, ergänzt am 30. September 2008, und der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. beziehungsweise 9. April 2009 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei am (...) von ihrem Haus in H._______ weggefahren und kurz darauf von zwei maskierten Männern - den Söhnen K. und M. der Nachbarsfamilie P., die zu einer kriminellen Gruppe gehören würden, mit der sie indes zuvor keine Probleme gehabt hätten - angeschossen worden. Er habe zurückgeschossen und dabei K. getötet und M. schwer verletzt. Der Sohn R. habe die Schiesserei gehört und sei zum Tatort gerannt. Er habe seinen verwundeten Vater (den Beschwerdeführer 1) ins Spital gefahren. Dort sei R. von der Polizei festgenommen und bis zum 23. November 2007 in Untersuchungshaft versetzt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei am 23. April 2007 vom Spital ins Gefängnis verlegt worden und dort bis zum 17. Juni 2008 inhaftiert gewesen. Da die Familie P. Blutrache geschworen habe, habe die Polizei das Haus der Beschwerdeführenden beschützt. Schlichtungsversuche des Pfarrers, des Schuldirektors und des Dorflehrers, die "Besa" (Waffenstillstand, Friede) für die Kinder gefordert hätten, seien erfolglos geblieben. Die Kinder seien deshalb nicht mehr zur Schule gegangen und hätten nicht mehr draussen spielen können. Alle hätten psychologisch betreut werden müssen. Die Beschwerdeführerin 5 sei von Mitgliedern der Familie P. mit einem Messer bedroht worden, als sie einmal zum Religionsunterricht habe gehen wollen. Der Pfarrer habe eingegriffen und als Zeuge bei der Polizei, die den Vorfall untersucht habe, ausgesagt. Im September 2007 habe die Familie H._______ verlassen und sei ins zirka vierzig Kilometer entfernte J._______ gezogen. Sie seien jedoch auch dort von der Familie P. behelligt worden. Sie hätten jeweils die Polizei gerufen, wenn sich verdächtige Personen dem Haus genähert hätten. Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) hätten die Gerichtsverhandlungen am 17. Januar 2008 begonnen und bis zum 17. Juni 2008 gedauert. Der Beschwerdeführer 1 sei vom Gericht in J._______ freigesprochen worden, da er in Notwehr gehandelt habe. Der überlebende Angreifer M. sei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwei Wochen nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers 1 sei die Familie aus Kosovo ausgereist. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Der Schlepper habe sie aber fälschlicherweise nach F._______ gebracht, so dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten. Da in F._______ sehr viele Leute aus dem Balkan leben würden und sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten, seien sie nach Kosovo zurückgekehrt und dann direkt in die Schweiz gereist, wo der älteste Sohn S. der Familie und weitere Verwandte leben würden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A2, A3, A4, A5, A23, A24, A25, A26, A27, A47, A48, A49, A50 und A51). B. Mit zwei Verfügungen vom 10. August 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach F._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2009 gut, soweit es darauf eintrat. Die Verfügungen vom 10. August 2009 wurden aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, wonach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, sei vorliegend erfüllt (ältester Sohn S. der Familie sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnhaft). Das BFM sei deshalb zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. D. D.a Am 7. April 2011 und 26. August 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Pristina um Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom 13. Mai 2011 respektive 18. Oktober 2011. D.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführenden über die getätigten Abklärungen. Da die entsprechenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), könnten die Schreiben nicht als solche offengelegt werden. Den Beschwerdeführenden werde jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Demnach habe der Schuldirektor nie um eine "Besa" ersucht, indes von der Familie P. verlangt, dass die Kinder der Beschwerdeführenden zur Schule gehen könnten. Mit Ausnahme des Kindes, das zu diesem Zeitpunkt die neunte Klasse besucht habe (der Beschwerdeführer 3), sei dies auch gutgeheissen worden. Die Beschwerdeführenden seien bereits vor dem (...) mit der Familie P., deren Mitglieder nicht als Kriminelle bekannt gewesen seien, zerstritten gewesen. Da sie nach dem besagten Vorfall Drohungen erhalten hätten, sei ihnen während rund fünfzehn Tagen Polizeischutz zugesprochen worden. Die Brüder des Beschwerdeführers 1 seien nach wie vor in H._______ wohnhaft und schienen keinen Behelligungen seitens der Familie P. ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer 1 werde von der Kosovo Police gesucht. Den dem Botschaftsbericht beiliegenden Gerichtsakten (Urteile des Amtsgerichts in J._______ und des Obersten Gerichtshofs Kosovos) sei zudem zu entnehmen, dass es bereits vor dem Vorfall vom (...) zu Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie P. gekommen sei; namentlich hätten die Söhne R. (Beschwerdeverfahren [...]) und S. der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Söhne M. und K. der Familie P. zwei Tage vor dem Vorfall vom (...) mit Revolvern bedroht. R. sei zudem am (...) von Anfang an am Tatort zugegen gewesen und ebenfalls als mutmasslicher Täter angeklagt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei des Mordes für schuldig erklärt und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der überlebende Sohn M. der Familie P. sei wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das BFM räumte den Beschwerdeführenden - unter Beilage der kosovarischen Gerichtsakten - die Gelegenheit ein, sich zu den Abklärungen bis zum 14. November 2011 schriftlich zu äussern. D.c Mit Schreiben vom 11. November 2011 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein und brachten im Wesentlichen vor, das Ergebnis der Botschaftsabklärungen, wonach der Schuldirektor bei der Familie P. verlangt habe, dass die Kinder zur Schule gehen könnten, decke sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1 bei der Befragung vom 15. September 2008. Obwohl der Schulbesuch laut dem Botschaftsbericht für die Töchter gutgeheissen worden sei, hätten Angriffe auf die Mädchen stattgefunden. So seien sie von Mitgliedern der Familie P. mit Messern attackiert worden, als sie den Bibelunterricht hätten besuchen wollen. Nur dank des Eingreifens des Priesters hätten sie gerettet werden können. Weibliche Familienmitglieder seien zwar an sich von dem Gesetz der Blutrache ausgenommen, aber dennoch sei es zu diesen Übergriffen gekommen. Das Abklärungsergebnis, wonach der Sohn M. (der Beschwerdeführer 3) von der Bewilligung zum Schulbesuch ausgenommen worden sei, bestätige die Verfolgungssituation und die Gefahr, dass er als männliches Familienmitglied möglicherweise umgebracht werden könnte. Es treffe zu, dass es vor der Auseinandersetzung vom (...) zwischen den Söhnen der beiden Familien anlässlich eines Autorennens zu einem (unbewaffneten) Streit gekommen sei. Hinsichtlich der ihnen mit dem Schreiben des BFM vom 24. Oktober 2011 nur eingeschränkt gewährten Akteneinsicht sei nicht ersichtlich, aus welchen Geheimhaltungsgründen ihnen der genaue Wortlaut der Botschaftsanfragen und -antworten vorenthalten werde. Da für sie nicht ersichtlich sei, ob hinsichtlich der Feststellung, die Mitglieder der Familie P. seien nicht als kriminell bekannt, offizielle Stellen angefragt oder Privatpersonen kontaktiert worden seien, könnten sie dazu nicht Stellung nehmen. Auch die Aussage, die Brüder des Beschwerdeführers 1 schienen in H._______ keinen Behelligungen seitens der Familie P. ausgesetzt zu sein, könnten sie angesichts der vorenthaltenen Akteneinsicht nicht kommentieren. Es werde um Offenlegung der Botschaftsanfragen und -antworten ersucht, allenfalls unter Abdeckung geheimzuhaltender Angaben. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht aus Furcht vor der Vollstreckung der damals noch nicht rechtskräftig ausgesprochenen Haftstrafe geflohen, sondern aus Angst um das Wohlergehen seiner Familie. Die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 würden zudem an massiven posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, wie die beiliegenden Arztberichte zeigen würden. E. E.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 - eröffnet am 9. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer 1 am 2. Januar 2007 allein losgefahren und der Sohn R. bei der tätlichen Auseinandersetzung nicht anwesend gewesen sei, widerspreche dem Gerichtsurteil vom (...). (recte: [...]) (...), gemäss welchem R. ebenfalls am Tatort zugegen gewesen und wegen Beihilfe zu Mord angeklagt worden sei. Auch die Aussage, die Kinder hätten nach dem betreffenden Vorfall nicht mehr zur Schule gehen dürfen, stehe im Widerspruch zu den getätigten Abklärungen, gemäss welchen allen Kindern, abgesehen vom Beschwerdeführer 3, der Schulbesuch gestattet worden sei. Diese Vorbringen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Auch die weiteren Angaben zur Zeit nach dem (...), die widersprüchlich (unterschiedliche Angaben zur Behausung in J._______ und den Bedrohungen seitens der Familie P.) und unsubstanziiert ausgefallen seien, liessen darauf schliessen, dass sich die Ereignisse nicht tatsächlich so zugetragen hätten, wie von den Beschwerdeführenden geschildert. Aber selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen würde, wäre die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der kosovarische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und es stehe eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Dem Botschaftsbericht sei denn auch zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden nach der Tat während fünfzehn Tage lang Polizeischutz zugestanden worden sei. Zudem sei die Polizei laut den Aussagen der Beschwerdeführenden jedes Mal gekommen, wenn sie diese gerufen hätten. Auch das Gerichtsurteil zeuge von einem effizienten Rechts- und Justizsystem; die Straftat sei untersucht und die Täter geahndet und verurteilt worden. Laut den Gerichtsakten sei der Beschwerdeführer 1 wegen Mordes zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und werde von der Kosovo Police gesucht. Die Asylgewährung solle nicht dazu dienen, sich einer rechtsstaatlich legitimen Massnahme durch den Weggang in einen anderen Staat zu entziehen. Zudem würden zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 weiterhin in H._______ leben, ohne von der Familie P. behelligt zu werden, was bei einer begründeten Furcht vor einer Blutrache kaum möglich sein dürfte. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche seien entsprechend abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden würden zwar geltend machen, die Kinder stünden in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung, indes seien die Kinder und der Beschwerdeführer 1 bereits in Kosovo psychologisch betreut worden, und es dürfe davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Therapie in J._______ fortgeführt beziehungsweise wieder aufgenommen werden könne. F. F.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011, worin um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung an das BFM zur Fortsetzung des Asylverfahrens und ordentlicher Begründung des Wegweisungspunkts, eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um vollumfängliche Akteneinsicht sowie - unter Beilage zweier Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 27. und 28. Dezember 2011 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das BFM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen im Schreiben vom 24. Oktober 2011 nur den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfragen und -berichte zur Kenntnis gebracht habe, ohne ihnen vollumfängliche Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Sie hätten dies bereits in ihrer Stellungnahme an das BFM vom 11. November 2011 gerügt. Sie hielten es für unerlässlich, dass ihnen der genaue Wortlaut der entsprechenden Dokumente offengelegt werde, da sie erst dann zur angeblichen Zerstrittenheit mit der Familie P., zur Aussage, dass diese nicht als kriminell bekannt gewesen sei, und zu fehlenden Behelligungen ihrer Verwandten Stellung nehmen könnten. Mit ihrer Stellungnahme vom 11. November 2011 hätten sie die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 betreffende Arztberichte eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die beiden jungen Frauen unter PTBS leiden würden. Die diesbezügliche Vermutung des BFM, die Therapie könne wohl in J._______ fortgeführt werden, lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermissen. Das BFM verletze damit seine Pflicht zur ordentlichen Begründung des Entscheids. Aus dem beiliegenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo vom 1. September 2010 gehe hervor, dass die Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen den Bedarf bei Weitem nicht decken könnten und das vorhandene Personal nur ungenügende Kenntnisse habe. Bei der Beschwerdeführerin 4 prognostiziere die behandelnde Ärztin für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine Chronifizierung der Erkrankung. Zudem werde die Suizidgefahr als sehr hoch eingeschätzt. Auch der Psychotherapeut der Beschwerdeführerin 5 komme zum Schluss, dass eine Rückkehr zu einer Retraumatisierung führen könnte und eine Selbstgefährdung nicht auszuschliessen sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb insbesondere für die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 unzumutbar. Die Beschwerdeführerin 2 nehme in der Familie eine zentrale Rolle ein und kümmere sich intensiv um die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 sowie den kranken Beschwerdeführer 1. Zuletzt sei dies für sie jedoch gemäss dem ebenfalls beiliegenden ärztlichen Bericht kaum mehr durchführbar gewesen. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Botschaftsbericht und der mangelhaften Begründung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertige es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens im Asylpunkt sowie zur Neubeurteilung des Wegweisungspunkts zurückzuweisen. F.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten:
- Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 4, 7.11.2011;
- Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 5, 9. 11.2011;
- Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2, 16.12.2011;
- Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1, 19.12.2011;
- Bericht SFH "Kosovo: Update - Zur Lage der medizinischen Versorgung", 1.9.2010;
- 2 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen, 27./28.12.2011;
- Arbeitsvertrag betreffend die Beschwerdeführerin 4, 9.8.2011;
- Arbeitsvertrag betreffend den Beschwerdeführer 3,14.12.2011. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs werde auf den Quellen- und Persönlichkeitsschutz hingewiesen, demzufolge Quellen und Daten von Informanten nicht offengelegt werden könnten. Den Beschwerdeführenden sei jedoch mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2011 der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärungen zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig seien ihnen die kosovarischen Gerichtsakten zugestellt worden, obwohl zu erwarten wäre, dass sie über die genannten Akten bereits hätten verfügen sollen. I. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden bezüglich des Beschwerdeführers 1 einen Arztbericht vom 3. Juli 2012 ein. J. J.a Am 22. Oktober 2012 heiratete die Beschwerdeführerin 4 einen schweizerischen Staatsangehörigen. J.b Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 4 als Ehegattin eines Schweizers grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, forderte der Instruktionsrichter sie mit Zwischenverfügung vom 9. November 2012 auf, bis zum 26. November 2012 mitzuteilen, ob sie die Beschwerde zurückziehe oder an dieser festhalte, wobei bei ungenutztem Fristablauf vom Festhalten an den Beschwerdebegehren ausgegangen werde. J.c Am 15. November 2012 erklärte die Beschwerdeführerin 4 die Aufrechterhaltung der Beschwerde.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihnen keine vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsanfragen und -berichte gewährt und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur mangelhaft begründet worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, m.w.H., S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
E. 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsichtnahme in die Akten kann gestützt auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe verweigert werden. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr die Gelegenheit eingeräumt hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
E. 3.1.1 Vorliegend informierte das BFM die Beschwerdeführenden in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 über die in seinem Auftrag durch die schweizerische Vertretung in Pristina getätigten Abklärungen. Die entsprechende Anfrage und den Botschaftsbericht stufte das BFM gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG als nicht zur Edition vorgesehen ein, da die betreffenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege. Indes legte es den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der betreffenden Dokumente offen, stellte ihnen das im Rahmen der Botschaftsabklärungen beschaffte Urteil des Amtsgerichts J._______ vom (...) zu und setzte ihnen im Sinne von Art. 28 VwVG eine Frist zur Stellungnahme und Bezeichnung allfälliger Gegenbeweismittel.
E. 3.1.2 Das Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden. Die Akten der Botschaftsabklärungen geben Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden und enthalten teilweise Angaben über die Arbeitsweise der Botschaft, und es besteht in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie könnten nur bei Kenntnis des genauen Wortlauts der Dokumente zur angeblichen Zerstrittenheit mit der Familie P., zur Aussage, dass diese nicht als kriminell bekannt gewesen sei, und zu fehlenden Behelligungen der in H._______ wohnhaften Brüder des Beschwerdeführers 1 Stellung nehmen, ist auf den Quellen- und Persönlichkeitsschutz zu verweisen, wonach Quellen und Daten von Informanten nicht offengelegt werden können. Im Übrigen ergeben sich die fraglichen Sachverhalte mehrheitlich aus den den Beschwerdeführenden zugestellten kosovarischen Gerichtsakten, die ihnen wohl auch anderweitig bereits bekannt gewesen sein dürften. Das BFM hat die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in seiner Zusammenfassung vom 24. Oktober 2011 korrekt und grösstenteils fast wörtlich wiedergegeben, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen für die Beschwerdeführenden ohne Einschränkung möglich war.
E. 3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden auszumachen ist (Art. 29 VwVG). Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorgebrachten psychischen Problemen und der Möglichkeit der Fortführung beziehungsweise Wiederaufnahme einer bereits in Kosovo durchgeführten Therapie auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 6).
E. 3.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM habe formelles Recht verletzt, greift somit nicht. Die Vorinstanz hat dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör Genüge getan, weshalb der Antrag um Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
E. 5 Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführenden sowohl als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen.
E. 5.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zum Vorfall vom (...) in wesentlichen Punkten - angebliche alleinige Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 bei der Auseinandersetzung, keinerlei vorgängige Probleme mit der Familie P., gerichtlicher Freispruch des Beschwerdeführers 1 infolge Zuerkennens einer Notwehrsituation - den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten widersprechen. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Sohn R. (Beschwerdeverfahren [...]) ebenfalls am Tatort zugegen war, die beiden Familien bereits seit langem zerstritten sind (der Sohn K. der Familie P. habe im Jahr 1999 als Angehöriger der damaligen Militärpolizei beim Beschwerdeführer 1 zwei Waffen beschlagnahmt, die der Beschwerdeführer 1 seither immer wieder erfolglos zurückverlangt habe, und der letzte Konflikt zwischen den Söhnen der Familien habe nur zwei Tage vor dem [...] stattgefunden) und der Beschwerdeführer 1 wegen "Mordes in psychischem Affekt" und "Verwendung unerlaubter Waffen" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Der überlebende Sohn M. der Familie P., von dem der Angriff auf den Beschwerdeführer 1 und dessen Sohn R. am (...) ausgegangen sei, wurde wegen "schweren Mordversuchs" und "Verwendung unerlaubter Waffen" zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das den Erkenntnissen des kosovarischen Gerichtsverfahrens widersprechende Darlegen der Ereignisse vom (...) und das Verschweigen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe beziehungsweise das wider besseren Wissens Geltendmachen eines gerichtlichen Freispruchs erwecken den Anschein, der Beschwerdeführer 1 habe das Heimatland mit seiner Familie kurz nach Erlass des betreffenden Gerichtsurteils vom (...) (Asylgesuchstellung in F._______ am [...]) primär verlassen, um sich der drohenden Vollstreckung der ausgesprochenen Haftstrafe zu entziehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Angst vor Blutrache lässt sich den Botschaftsabklärungen und den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten entnehmen, dass die Beschwerdeführenden direkt nach dem Vorfall vom (...) während rund fünfzehn Tagen unter Polizeischutz standen. Ob die Beschwerdeführenden jedoch im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo Ende Juni 2008 - rund eineinhalb Jahre nach dem Tattag ([...]) beziehungsweise rund neun Monate nach dem Wegzug aus H._______ und der mit dem Urteil des Amtsgerichts J._______ vom (...) gerichtlich festgestellten Verantwortlichkeit des Sohnes M. der Familie P. als Angreifer und damit Auslöser der für seinen Bruder K. tödlich endenden Auseinandersetzung - konkreten Drohungen seitens der Familie P. ausgesetzt waren respektive dies im heutigen Zeitpunkt noch wären, erscheint angesichts der vom BFM zutreffend aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen der angeblichen Behelligungen nach dem im September 2007 erfolgten Wegzug der Beschwerdeführenden aus H._______ und dem Ergebnis der Botschaftsabklärungen, wonach die Brüder des Beschwerdeführers 1 von der Familie P. unbehelligt in H._______ leben, zweifelhaft. Eine abschliessende Beurteilung kann indes aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) offen bleiben.
E. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden, vermögen diese keine Asylrelevanz zu begründen. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet, d. h. der Schutz eines Drittstaates kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat der betroffenen Person keinen Schutz vor Behelligungen und Drohungen seitens Privatpersonen bieten kann oder will. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann somit nur flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Der Bundesrat hat Kosovo zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") erklärt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), in welchem nach seinen Feststellungen grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht, d. h. in dem asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen kosovarischen Behörden denn auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor und es kann damit sowohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Dies gilt auch für eine allenfalls bestehende Bedrohung durch Blutrache. Den Beschwerdeführenden wurde denn auch nach der Tat vom (...) Polizeischutz zugestanden und gemäss ihren eigenen Angaben sei die Polizei auch jedes Mal umgehend gekommen, wenn sie sich danach hilfesuchend an diese gewandt hätten. Dies zeigt nicht nur den Schutzwillen der kosovarischen Behörden, sondern auch, dass den Beschwerdeführenden die staatliche Schutzinfrastruktur zugänglich ist, deren Inanspruchnahme ihnen auch weiterhin zumutbar ist, zumal keinerlei Hinweise vorliegen, dass die kosovarischen Behörden nicht fähig oder willens wären, ihnen künftig bei Bedarf Schutz vor Übergriffen seitens der Familie P. zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete geeignete Massnahmen zu treffen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510).
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin 4 verfügt nach der am 22. Oktober 2012 erfolgten Heirat mit einem Schweizer grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt. Der Beschwerdeführerin 4 wurde mittlerweile eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt, so dass die Beschwerde bezüglich der Fragen der Wegweisung der Beschwerdeführerin 4 und des sie betreffenden Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21). Nachfolgend bleibt damit die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 zu prüfen.
E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Wegweisungshindernisse sind somit zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1094 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Vorliegend ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dafür können den Akten unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt keine Anhaltspunkte entnommen werden. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass es in Kosovo auch in der heutigen Zeit in vereinzelten Fällen noch zu Vergeltungsmassnahmen in Form von Blutrache kommen kann. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich indes, dass in casu selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohung durch Angehörige der Familie P. angesichts der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden sowie der für die Beschwerdeführenden bestehenden Möglichkeit, die heimatliche Schutzinfrastruktur bei Bedarf in Anspruch zu nehmen, keine konkreten Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 würden nach ihrer Rückkehr nach Kosovo einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.1.3 Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführenden 1 (Arztberichte vom 19. Dezember 2011 und 3. Juli 2012), 2 (Arztbericht vom 16. Dezember 2011) und 5 (Arztbericht vom 9. November 2011) diagnostizierten PTBS und der ihnen diesbezüglich in der Schweiz zukommenden Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 werden in der Schweiz fachärztlich behandelt und allenfalls bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung ihrer Rückkehr in den Heimatstaat wird es ihnen ermöglichen, die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren.
E. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ist damit als zulässig zu bezeichnen.
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.2.1 In Kosovo herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 gehören keiner ethnischen Minderheit an und können damit grundsätzlich in alle Regionen ihres Heimatlands zurückkehren (vgl. BVGE 2011/50).
E. 7.2.2 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 ist festzuhalten, dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E. 7.2.2.1 Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss den aktenkundigen Arztberichten vom 19. Dezember 2011 und 3. Juli 2012 an einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode sowie insulinpflichtiger Diabetes und rezidivierenden Entzündungen am Kiefer infolge einer Schussverletzung. Er wurde seit dem 25. Februar 2009 psychiatrisch-psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführerin 2 ist laut dem Arztbericht vom 16. Dezember 2011 ebenfalls an einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode erkrankt und wurde seit dem 5. November 2008 entsprechend fachärztlich behandelt, wobei der negative Asylentscheid des BFM vom 6. Dezember 2011 und die damit verbundene Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, am 16. Dezember 2011 eine notfallmässige Konsultation notwendig gemacht habe. Auch bei der Beschwerdeführerin 5 ist gemäss dem sie betreffenden Arztbericht vom 9. November 2011 eine PTBS diagnostiziert worden, die seit dem 17. August 2009 behandelt wurde. Eine dramatische depressive Krise mit suizidalen Einbrüchen, die mit der altersüblichen Ablösung von den Eltern in Zusammenhang gestanden habe, habe die Beschwerdeführerin 5 Ende 2010 überwunden und sie habe sich seither positiv entwickelt. Bei allen dreien bestehe bei einer erzwungenen Rückkehr in den Heimatstaat die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einer Retraumatisierung.
E. 7.2.2.2 Die vorliegenden fachärztlichen Diagnosen werden nicht in Frage gestellt, indes ist die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in Kosovo schlicht nicht behandelbar wäre. Die aktenkundigen Arztberichte zeigen, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 in den letzten Jahren in der Schweiz umfassend fachärztlich betreut und behandelt wurden und es ist davon auszugehen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand mittlerweile nicht gravierend verschlechtert hat, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich zwischenzeitlich wieder hätten vernehmen lassen. Insbesondere bei der Beschwerdeführerin 5 darf davon ausgegangen werden, dass die bereits im Arztbericht vom 9. November 2011 aufgezeigte positive Entwicklung weiter fortgeschritten ist, ist sie doch seit anfangs August 2012 durchgehend arbeitstätig. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 als unzumutbar zu bezeichnen. Der in den erwähnten Arztberichten angesprochenen möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine allfällig benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug stehen entsprechende Institutionen in Kosovo zur Verfügung, auch wenn das Niveau der medizinischen Versorgung nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist, was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Grundversorgung in Kosovo - auch in psychotherapeutischer und medikamentöser Hinsicht - sichergestellt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Den Beschwerdeführenden kam laut ihren eigenen Angaben vor der Ausreise aus dem Heimatland auch bereits eine entsprechende Therapie zuteil. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 zu verkennen, ist demnach nicht davon auszugehen, ihre gesundheitlichen Probleme würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach sich ziehen. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, individuelle medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats (z. B. Diabetes-Medikamente für den Beschwerdeführer 1). Insgesamt sind damit keine Hindernisse medizinischer Natur dargetan, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 entgegenstehen würden.
E. 7.2.3 Es sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sie verfügen in Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 4 und A2 S. 3: zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 und zwei Brüder der Beschwerdeführerin 2 sowie drei verheiratete Töchter) und es darf davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr zumindest zu Beginn familiäre Unterstützung vorfinden werden. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 von ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen und allenfalls auch von den in anderen europäischen Ländern wohnhaften Verwandten (vgl. A1 S. 4, A2 S. 3 f.) Unterstützung erhalten werden. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete in Kosovo als (...) (vgl. A1 S. 2) und die Beschwerdeführerin 2 als (...) und (...) (vgl. A2 S. 2). Der Beschwerdeführer 3 ist seit Juli 2013 als (...) und die Beschwerdeführerin 5 seit anfangs August 2012 als (...) beziehungsweise als Mitarbeiterin in einem (...) und im (...) erwerbstätig. Die Arbeitserfahrung, welche die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 somit vorweisen können, dürfte ihnen den künftigen Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen. Den Beschwerdeführenden 3 und 5 dürften zudem die in der Schweiz erworbene Schulbildung und die Deutschkenntnisse, die sie sich hier angeeignet haben, den Einstieg ins Erwerbsleben im Heimatstaat erleichtern. Im Übrigen genügen bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).
E. 7.2.4 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 5 mittlerweile volljährig sind und somit nicht mehr den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen, erübrigen sich Erörterungen zum Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK.
E. 7.2.5 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 erweist sich daher sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin 4 betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie haben jedoch in der Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und diesbezüglich zwei Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 27. und 28. Dezember 2011 eingereicht. Die Beschwerdeführenden 3 und 5 sind zwar mittlerweile erwerbstätig (vgl. E. 7.2.3) und auch die Beschwerdeführerin 4 arbeitete zeitweilig im Gastgewerbe, indes ist nach wie vor von der grundsätzlichen Bedürftigkeit der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführenden 1 und 2 auszugehen. Da die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, sind daher in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin 4 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-102/2012/wif Urteil vom 15. August 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Christian Hoffs, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Dezember 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten - zusammen mit dem Sohn R. (Beschwerdeverfahren [...]) - am 8. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie am 3. Juli 2008 bereits in F._______ Asylgesuche gestellt hatten. A.a Im Rahmen der Erstbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 15. September 2008, ergänzt am 30. September 2008, und der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 8. beziehungsweise 9. April 2009 machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei am (...) von ihrem Haus in H._______ weggefahren und kurz darauf von zwei maskierten Männern - den Söhnen K. und M. der Nachbarsfamilie P., die zu einer kriminellen Gruppe gehören würden, mit der sie indes zuvor keine Probleme gehabt hätten - angeschossen worden. Er habe zurückgeschossen und dabei K. getötet und M. schwer verletzt. Der Sohn R. habe die Schiesserei gehört und sei zum Tatort gerannt. Er habe seinen verwundeten Vater (den Beschwerdeführer 1) ins Spital gefahren. Dort sei R. von der Polizei festgenommen und bis zum 23. November 2007 in Untersuchungshaft versetzt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei am 23. April 2007 vom Spital ins Gefängnis verlegt worden und dort bis zum 17. Juni 2008 inhaftiert gewesen. Da die Familie P. Blutrache geschworen habe, habe die Polizei das Haus der Beschwerdeführenden beschützt. Schlichtungsversuche des Pfarrers, des Schuldirektors und des Dorflehrers, die "Besa" (Waffenstillstand, Friede) für die Kinder gefordert hätten, seien erfolglos geblieben. Die Kinder seien deshalb nicht mehr zur Schule gegangen und hätten nicht mehr draussen spielen können. Alle hätten psychologisch betreut werden müssen. Die Beschwerdeführerin 5 sei von Mitgliedern der Familie P. mit einem Messer bedroht worden, als sie einmal zum Religionsunterricht habe gehen wollen. Der Pfarrer habe eingegriffen und als Zeuge bei der Polizei, die den Vorfall untersucht habe, ausgesagt. Im September 2007 habe die Familie H._______ verlassen und sei ins zirka vierzig Kilometer entfernte J._______ gezogen. Sie seien jedoch auch dort von der Familie P. behelligt worden. Sie hätten jeweils die Polizei gerufen, wenn sich verdächtige Personen dem Haus genähert hätten. Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) hätten die Gerichtsverhandlungen am 17. Januar 2008 begonnen und bis zum 17. Juni 2008 gedauert. Der Beschwerdeführer 1 sei vom Gericht in J._______ freigesprochen worden, da er in Notwehr gehandelt habe. Der überlebende Angreifer M. sei zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zwei Wochen nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers 1 sei die Familie aus Kosovo ausgereist. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Der Schlepper habe sie aber fälschlicherweise nach F._______ gebracht, so dass sie dort Asylgesuche gestellt hätten. Da in F._______ sehr viele Leute aus dem Balkan leben würden und sie sich dort nicht sicher gefühlt hätten, seien sie nach Kosovo zurückgekehrt und dann direkt in die Schweiz gereist, wo der älteste Sohn S. der Familie und weitere Verwandte leben würden. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A2, A3, A4, A5, A23, A24, A25, A26, A27, A47, A48, A49, A50 und A51). B. Mit zwei Verfügungen vom 10. August 2009 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach F._______ sowie den Wegweisungsvollzug an. C. C.a Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Dezember 2009 gut, soweit es darauf eintrat. Die Verfügungen vom 10. August 2009 wurden aufgehoben und die Akten zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. C.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG, wonach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, sei vorliegend erfüllt (ältester Sohn S. der Familie sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 und eine Schwester der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz wohnhaft). Das BFM sei deshalb zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetreten. D. D.a Am 7. April 2011 und 26. August 2011 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Pristina um Abklärungen. Der entsprechende Botschaftsbericht datiert vom 13. Mai 2011 respektive 18. Oktober 2011. D.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 informierte das BFM die Beschwerdeführenden über die getätigten Abklärungen. Da die entsprechenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege (Art. 27 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), könnten die Schreiben nicht als solche offengelegt werden. Den Beschwerdeführenden werde jedoch der wesentliche Inhalt zur Kenntnis gebracht. Demnach habe der Schuldirektor nie um eine "Besa" ersucht, indes von der Familie P. verlangt, dass die Kinder der Beschwerdeführenden zur Schule gehen könnten. Mit Ausnahme des Kindes, das zu diesem Zeitpunkt die neunte Klasse besucht habe (der Beschwerdeführer 3), sei dies auch gutgeheissen worden. Die Beschwerdeführenden seien bereits vor dem (...) mit der Familie P., deren Mitglieder nicht als Kriminelle bekannt gewesen seien, zerstritten gewesen. Da sie nach dem besagten Vorfall Drohungen erhalten hätten, sei ihnen während rund fünfzehn Tagen Polizeischutz zugesprochen worden. Die Brüder des Beschwerdeführers 1 seien nach wie vor in H._______ wohnhaft und schienen keinen Behelligungen seitens der Familie P. ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer 1 werde von der Kosovo Police gesucht. Den dem Botschaftsbericht beiliegenden Gerichtsakten (Urteile des Amtsgerichts in J._______ und des Obersten Gerichtshofs Kosovos) sei zudem zu entnehmen, dass es bereits vor dem Vorfall vom (...) zu Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführenden und der Familie P. gekommen sei; namentlich hätten die Söhne R. (Beschwerdeverfahren [...]) und S. der Beschwerdeführenden 1 und 2 die Söhne M. und K. der Familie P. zwei Tage vor dem Vorfall vom (...) mit Revolvern bedroht. R. sei zudem am (...) von Anfang an am Tatort zugegen gewesen und ebenfalls als mutmasslicher Täter angeklagt worden. Der Beschwerdeführer 1 sei des Mordes für schuldig erklärt und zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der überlebende Sohn M. der Familie P. sei wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das BFM räumte den Beschwerdeführenden - unter Beilage der kosovarischen Gerichtsakten - die Gelegenheit ein, sich zu den Abklärungen bis zum 14. November 2011 schriftlich zu äussern. D.c Mit Schreiben vom 11. November 2011 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein und brachten im Wesentlichen vor, das Ergebnis der Botschaftsabklärungen, wonach der Schuldirektor bei der Familie P. verlangt habe, dass die Kinder zur Schule gehen könnten, decke sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers 1 bei der Befragung vom 15. September 2008. Obwohl der Schulbesuch laut dem Botschaftsbericht für die Töchter gutgeheissen worden sei, hätten Angriffe auf die Mädchen stattgefunden. So seien sie von Mitgliedern der Familie P. mit Messern attackiert worden, als sie den Bibelunterricht hätten besuchen wollen. Nur dank des Eingreifens des Priesters hätten sie gerettet werden können. Weibliche Familienmitglieder seien zwar an sich von dem Gesetz der Blutrache ausgenommen, aber dennoch sei es zu diesen Übergriffen gekommen. Das Abklärungsergebnis, wonach der Sohn M. (der Beschwerdeführer 3) von der Bewilligung zum Schulbesuch ausgenommen worden sei, bestätige die Verfolgungssituation und die Gefahr, dass er als männliches Familienmitglied möglicherweise umgebracht werden könnte. Es treffe zu, dass es vor der Auseinandersetzung vom (...) zwischen den Söhnen der beiden Familien anlässlich eines Autorennens zu einem (unbewaffneten) Streit gekommen sei. Hinsichtlich der ihnen mit dem Schreiben des BFM vom 24. Oktober 2011 nur eingeschränkt gewährten Akteneinsicht sei nicht ersichtlich, aus welchen Geheimhaltungsgründen ihnen der genaue Wortlaut der Botschaftsanfragen und -antworten vorenthalten werde. Da für sie nicht ersichtlich sei, ob hinsichtlich der Feststellung, die Mitglieder der Familie P. seien nicht als kriminell bekannt, offizielle Stellen angefragt oder Privatpersonen kontaktiert worden seien, könnten sie dazu nicht Stellung nehmen. Auch die Aussage, die Brüder des Beschwerdeführers 1 schienen in H._______ keinen Behelligungen seitens der Familie P. ausgesetzt zu sein, könnten sie angesichts der vorenthaltenen Akteneinsicht nicht kommentieren. Es werde um Offenlegung der Botschaftsanfragen und -antworten ersucht, allenfalls unter Abdeckung geheimzuhaltender Angaben. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht aus Furcht vor der Vollstreckung der damals noch nicht rechtskräftig ausgesprochenen Haftstrafe geflohen, sondern aus Angst um das Wohlergehen seiner Familie. Die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 würden zudem an massiven posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) leiden, wie die beiliegenden Arztberichte zeigen würden. E. E.a Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 - eröffnet am 9. Dezember 2011 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Die Angabe, dass der Beschwerdeführer 1 am 2. Januar 2007 allein losgefahren und der Sohn R. bei der tätlichen Auseinandersetzung nicht anwesend gewesen sei, widerspreche dem Gerichtsurteil vom (...). (recte: [...]) (...), gemäss welchem R. ebenfalls am Tatort zugegen gewesen und wegen Beihilfe zu Mord angeklagt worden sei. Auch die Aussage, die Kinder hätten nach dem betreffenden Vorfall nicht mehr zur Schule gehen dürfen, stehe im Widerspruch zu den getätigten Abklärungen, gemäss welchen allen Kindern, abgesehen vom Beschwerdeführer 3, der Schulbesuch gestattet worden sei. Diese Vorbringen könnten deshalb nicht geglaubt werden. Auch die weiteren Angaben zur Zeit nach dem (...), die widersprüchlich (unterschiedliche Angaben zur Behausung in J._______ und den Bedrohungen seitens der Familie P.) und unsubstanziiert ausgefallen seien, liessen darauf schliessen, dass sich die Ereignisse nicht tatsächlich so zugetragen hätten, wie von den Beschwerdeführenden geschildert. Aber selbst wenn von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen würde, wäre die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Der kosovarische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig und es stehe eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung. Dem Botschaftsbericht sei denn auch zu entnehmen, dass den Beschwerdeführenden nach der Tat während fünfzehn Tage lang Polizeischutz zugestanden worden sei. Zudem sei die Polizei laut den Aussagen der Beschwerdeführenden jedes Mal gekommen, wenn sie diese gerufen hätten. Auch das Gerichtsurteil zeuge von einem effizienten Rechts- und Justizsystem; die Straftat sei untersucht und die Täter geahndet und verurteilt worden. Laut den Gerichtsakten sei der Beschwerdeführer 1 wegen Mordes zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden und werde von der Kosovo Police gesucht. Die Asylgewährung solle nicht dazu dienen, sich einer rechtsstaatlich legitimen Massnahme durch den Weggang in einen anderen Staat zu entziehen. Zudem würden zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 weiterhin in H._______ leben, ohne von der Familie P. behelligt zu werden, was bei einer begründeten Furcht vor einer Blutrache kaum möglich sein dürfte. Die Beschwerdeführenden erfüllten damit die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Asylgesuche seien entsprechend abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden würden zwar geltend machen, die Kinder stünden in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung, indes seien die Kinder und der Beschwerdeführer 1 bereits in Kosovo psychologisch betreut worden, und es dürfe davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Therapie in J._______ fortgeführt beziehungsweise wieder aufgenommen werden könne. F. F.a Mit Eingabe vom 6. Januar 2012 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2011, worin um vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung an das BFM zur Fortsetzung des Asylverfahrens und ordentlicher Begründung des Wegweisungspunkts, eventualiter um Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 und um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um vollumfängliche Akteneinsicht sowie - unter Beilage zweier Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 27. und 28. Dezember 2011 - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F.b Zur Begründung machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das BFM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihnen im Schreiben vom 24. Oktober 2011 nur den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfragen und -berichte zur Kenntnis gebracht habe, ohne ihnen vollumfängliche Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Sie hätten dies bereits in ihrer Stellungnahme an das BFM vom 11. November 2011 gerügt. Sie hielten es für unerlässlich, dass ihnen der genaue Wortlaut der entsprechenden Dokumente offengelegt werde, da sie erst dann zur angeblichen Zerstrittenheit mit der Familie P., zur Aussage, dass diese nicht als kriminell bekannt gewesen sei, und zu fehlenden Behelligungen ihrer Verwandten Stellung nehmen könnten. Mit ihrer Stellungnahme vom 11. November 2011 hätten sie die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 betreffende Arztberichte eingereicht, aus denen hervorgehe, dass die beiden jungen Frauen unter PTBS leiden würden. Die diesbezügliche Vermutung des BFM, die Therapie könne wohl in J._______ fortgeführt werden, lasse eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermissen. Das BFM verletze damit seine Pflicht zur ordentlichen Begründung des Entscheids. Aus dem beiliegenden Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage der medizinischen Versorgung in Kosovo vom 1. September 2010 gehe hervor, dass die Möglichkeiten zur Behandlung psychischer Erkrankungen den Bedarf bei Weitem nicht decken könnten und das vorhandene Personal nur ungenügende Kenntnisse habe. Bei der Beschwerdeführerin 4 prognostiziere die behandelnde Ärztin für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine Chronifizierung der Erkrankung. Zudem werde die Suizidgefahr als sehr hoch eingeschätzt. Auch der Psychotherapeut der Beschwerdeführerin 5 komme zum Schluss, dass eine Rückkehr zu einer Retraumatisierung führen könnte und eine Selbstgefährdung nicht auszuschliessen sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb insbesondere für die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 unzumutbar. Die Beschwerdeführerin 2 nehme in der Familie eine zentrale Rolle ein und kümmere sich intensiv um die Beschwerdeführerinnen 4 und 5 sowie den kranken Beschwerdeführer 1. Zuletzt sei dies für sie jedoch gemäss dem ebenfalls beiliegenden ärztlichen Bericht kaum mehr durchführbar gewesen. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Botschaftsbericht und der mangelhaften Begründung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtfertige es sich, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Asylverfahrens im Asylpunkt sowie zur Neubeurteilung des Wegweisungspunkts zurückzuweisen. F.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente zu den Akten:
- Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 4, 7.11.2011;
- Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 5, 9. 11.2011;
- Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2, 16.12.2011;
- Arztbericht betreffend den Beschwerdeführer 1, 19.12.2011;
- Bericht SFH "Kosovo: Update - Zur Lage der medizinischen Versorgung", 1.9.2010;
- 2 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen, 27./28.12.2011;
- Arbeitsvertrag betreffend die Beschwerdeführerin 4, 9.8.2011;
- Arbeitsvertrag betreffend den Beschwerdeführer 3,14.12.2011. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig verwies er den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 21. Februar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs werde auf den Quellen- und Persönlichkeitsschutz hingewiesen, demzufolge Quellen und Daten von Informanten nicht offengelegt werden könnten. Den Beschwerdeführenden sei jedoch mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2011 der wesentliche Inhalt der Botschaftsabklärungen zur Kenntnis gebracht worden. Gleichzeitig seien ihnen die kosovarischen Gerichtsakten zugestellt worden, obwohl zu erwarten wäre, dass sie über die genannten Akten bereits hätten verfügen sollen. I. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 reichten die Beschwerdeführenden bezüglich des Beschwerdeführers 1 einen Arztbericht vom 3. Juli 2012 ein. J. J.a Am 22. Oktober 2012 heiratete die Beschwerdeführerin 4 einen schweizerischen Staatsangehörigen. J.b Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin 4 als Ehegattin eines Schweizers grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt, forderte der Instruktionsrichter sie mit Zwischenverfügung vom 9. November 2012 auf, bis zum 26. November 2012 mitzuteilen, ob sie die Beschwerde zurückziehe oder an dieser festhalte, wobei bei ungenutztem Fristablauf vom Festhalten an den Beschwerdebegehren ausgegangen werde. J.c Am 15. November 2012 erklärte die Beschwerdeführerin 4 die Aufrechterhaltung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeführenden monieren, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem ihnen keine vollumfängliche Einsicht in die Botschaftsanfragen und -berichte gewährt und die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur mangelhaft begründet worden sei. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, m.w.H., S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.). 3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten. Darunter sind sämtliche Aktenstücke zu verstehen, die für die Behörde entscheidrelevant sind oder sein könnten (vgl. etwa BVGE 2008/14 E. 6.2.1). Die Einsichtnahme in die Akten kann gestützt auf einen der in Art. 27 Abs. 1 VwVG genannten Gründe verweigert werden. Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr die Gelegenheit eingeräumt hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). 3.1.1 Vorliegend informierte das BFM die Beschwerdeführenden in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2011 über die in seinem Auftrag durch die schweizerische Vertretung in Pristina getätigten Abklärungen. Die entsprechende Anfrage und den Botschaftsbericht stufte das BFM gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG als nicht zur Edition vorgesehen ein, da die betreffenden Dokumente Angaben enthalten würden, deren Geheimhaltung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im wesentlichen öffentlichen Interesse liege. Indes legte es den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der betreffenden Dokumente offen, stellte ihnen das im Rahmen der Botschaftsabklärungen beschaffte Urteil des Amtsgerichts J._______ vom (...) zu und setzte ihnen im Sinne von Art. 28 VwVG eine Frist zur Stellungnahme und Bezeichnung allfälliger Gegenbeweismittel. 3.1.2 Das Vorgehen des BFM ist nicht zu beanstanden. Die Akten der Botschaftsabklärungen geben Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit der schweizerischen Behörden und enthalten teilweise Angaben über die Arbeitsweise der Botschaft, und es besteht in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Hinsichtlich des Einwands der Beschwerdeführenden, sie könnten nur bei Kenntnis des genauen Wortlauts der Dokumente zur angeblichen Zerstrittenheit mit der Familie P., zur Aussage, dass diese nicht als kriminell bekannt gewesen sei, und zu fehlenden Behelligungen der in H._______ wohnhaften Brüder des Beschwerdeführers 1 Stellung nehmen, ist auf den Quellen- und Persönlichkeitsschutz zu verweisen, wonach Quellen und Daten von Informanten nicht offengelegt werden können. Im Übrigen ergeben sich die fraglichen Sachverhalte mehrheitlich aus den den Beschwerdeführenden zugestellten kosovarischen Gerichtsakten, die ihnen wohl auch anderweitig bereits bekannt gewesen sein dürften. Das BFM hat die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen in seiner Zusammenfassung vom 24. Oktober 2011 korrekt und grösstenteils fast wörtlich wiedergegeben, so dass eine Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen für die Beschwerdeführenden ohne Einschränkung möglich war. 3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden auszumachen ist (Art. 29 VwVG). Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den vorgebrachten psychischen Problemen und der Möglichkeit der Fortführung beziehungsweise Wiederaufnahme einer bereits in Kosovo durchgeführten Therapie auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Verfügung S. 6). 3.3 Die Rüge der Beschwerdeführenden, das BFM habe formelles Recht verletzt, greift somit nicht. Die Vorinstanz hat dem Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht und rechtliches Gehör Genüge getan, weshalb der Antrag um Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids, wobei erlittene Verfolgung oder begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland ein Hinweis auf weiterbestehende Gefährdung sein kann (vgl. BVGE 2008/4 Nr. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff.).
5. Das BFM erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführenden sowohl als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG als auch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die geeignet wären, eine Änderung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls herbeizuführen. 5.1 Das BFM hat zutreffend festgestellt, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zum Vorfall vom (...) in wesentlichen Punkten - angebliche alleinige Anwesenheit des Beschwerdeführers 1 bei der Auseinandersetzung, keinerlei vorgängige Probleme mit der Familie P., gerichtlicher Freispruch des Beschwerdeführers 1 infolge Zuerkennens einer Notwehrsituation - den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten widersprechen. Aus diesen ergibt sich vielmehr, dass der Sohn R. (Beschwerdeverfahren [...]) ebenfalls am Tatort zugegen war, die beiden Familien bereits seit langem zerstritten sind (der Sohn K. der Familie P. habe im Jahr 1999 als Angehöriger der damaligen Militärpolizei beim Beschwerdeführer 1 zwei Waffen beschlagnahmt, die der Beschwerdeführer 1 seither immer wieder erfolglos zurückverlangt habe, und der letzte Konflikt zwischen den Söhnen der Familien habe nur zwei Tage vor dem [...] stattgefunden) und der Beschwerdeführer 1 wegen "Mordes in psychischem Affekt" und "Verwendung unerlaubter Waffen" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist. Der überlebende Sohn M. der Familie P., von dem der Angriff auf den Beschwerdeführer 1 und dessen Sohn R. am (...) ausgegangen sei, wurde wegen "schweren Mordversuchs" und "Verwendung unerlaubter Waffen" zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das den Erkenntnissen des kosovarischen Gerichtsverfahrens widersprechende Darlegen der Ereignisse vom (...) und das Verschweigen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers 1 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe beziehungsweise das wider besseren Wissens Geltendmachen eines gerichtlichen Freispruchs erwecken den Anschein, der Beschwerdeführer 1 habe das Heimatland mit seiner Familie kurz nach Erlass des betreffenden Gerichtsurteils vom (...) (Asylgesuchstellung in F._______ am [...]) primär verlassen, um sich der drohenden Vollstreckung der ausgesprochenen Haftstrafe zu entziehen. Hinsichtlich der geltend gemachten Angst vor Blutrache lässt sich den Botschaftsabklärungen und den aktenkundigen kosovarischen Gerichtsakten entnehmen, dass die Beschwerdeführenden direkt nach dem Vorfall vom (...) während rund fünfzehn Tagen unter Polizeischutz standen. Ob die Beschwerdeführenden jedoch im Zeitpunkt der Ausreise aus Kosovo Ende Juni 2008 - rund eineinhalb Jahre nach dem Tattag ([...]) beziehungsweise rund neun Monate nach dem Wegzug aus H._______ und der mit dem Urteil des Amtsgerichts J._______ vom (...) gerichtlich festgestellten Verantwortlichkeit des Sohnes M. der Familie P. als Angreifer und damit Auslöser der für seinen Bruder K. tödlich endenden Auseinandersetzung - konkreten Drohungen seitens der Familie P. ausgesetzt waren respektive dies im heutigen Zeitpunkt noch wären, erscheint angesichts der vom BFM zutreffend aufgezeigten Widersprüche in den Schilderungen der angeblichen Behelligungen nach dem im September 2007 erfolgten Wegzug der Beschwerdeführenden aus H._______ und dem Ergebnis der Botschaftsabklärungen, wonach die Brüder des Beschwerdeführers 1 von der Familie P. unbehelligt in H._______ leben, zweifelhaft. Eine abschliessende Beurteilung kann indes aufgrund der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausführungen) offen bleiben. 5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden, vermögen diese keine Asylrelevanz zu begründen. Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet, d. h. der Schutz eines Drittstaates kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Heimatstaat der betroffenen Person keinen Schutz vor Behelligungen und Drohungen seitens Privatpersonen bieten kann oder will. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann somit nur flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Der Bundesrat hat Kosovo zu einem verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country") erklärt (Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), in welchem nach seinen Feststellungen grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht, d. h. in dem asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen kosovarischen Behörden denn auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor und es kann damit sowohl vom Schutzwillen als auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden ausgegangen werden. Dies gilt auch für eine allenfalls bestehende Bedrohung durch Blutrache. Den Beschwerdeführenden wurde denn auch nach der Tat vom (...) Polizeischutz zugestanden und gemäss ihren eigenen Angaben sei die Polizei auch jedes Mal umgehend gekommen, wenn sie sich danach hilfesuchend an diese gewandt hätten. Dies zeigt nicht nur den Schutzwillen der kosovarischen Behörden, sondern auch, dass den Beschwerdeführenden die staatliche Schutzinfrastruktur zugänglich ist, deren Inanspruchnahme ihnen auch weiterhin zumutbar ist, zumal keinerlei Hinweise vorliegen, dass die kosovarischen Behörden nicht fähig oder willens wären, ihnen künftig bei Bedarf Schutz vor Übergriffen seitens der Familie P. zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete geeignete Massnahmen zu treffen. 5.3 Die Beschwerdeführenden erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das Bundesamt hat deren Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indes im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 6.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Ihre Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). 6.3 Die Beschwerdeführerin 4 verfügt nach der am 22. Oktober 2012 erfolgten Heirat mit einem Schweizer grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]), wobei die konkrete Beurteilung des (grundsätzlichen) Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden fällt. Der Beschwerdeführerin 4 wurde mittlerweile eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung erteilt, so dass die Beschwerde bezüglich der Fragen der Wegweisung der Beschwerdeführerin 4 und des sie betreffenden Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, mit Verweis auf EMARK 2001 Nr. 21). Nachfolgend bleibt damit die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 zu prüfen.
7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Wegweisungshindernisse sind somit zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1094 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Vorliegend ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dafür können den Akten unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt keine Anhaltspunkte entnommen werden. Zwar ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass es in Kosovo auch in der heutigen Zeit in vereinzelten Fällen noch zu Vergeltungsmassnahmen in Form von Blutrache kommen kann. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich indes, dass in casu selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Bedrohung durch Angehörige der Familie P. angesichts der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden sowie der für die Beschwerdeführenden bestehenden Möglichkeit, die heimatliche Schutzinfrastruktur bei Bedarf in Anspruch zu nehmen, keine konkreten Gründe für die Annahme bestehen, die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 würden nach ihrer Rückkehr nach Kosovo einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.3 Hinsichtlich der bei den Beschwerdeführenden 1 (Arztberichte vom 19. Dezember 2011 und 3. Juli 2012), 2 (Arztbericht vom 16. Dezember 2011) und 5 (Arztbericht vom 9. November 2011) diagnostizierten PTBS und der ihnen diesbezüglich in der Schweiz zukommenden Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Rückschaffung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR auch nicht verpflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 werden in der Schweiz fachärztlich behandelt und allenfalls bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken. Eine sorgfältige Vorbereitung ihrer Rückkehr in den Heimatstaat wird es ihnen ermöglichen, die hinsichtlich ihrer Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte ärztliche Versorgung zu organisieren. 7.1.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ist damit als zulässig zu bezeichnen. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 In Kosovo herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 gehören keiner ethnischen Minderheit an und können damit grundsätzlich in alle Regionen ihres Heimatlands zurückkehren (vgl. BVGE 2011/50). 7.2.2 Bezüglich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 ist festzuhalten, dass betreffend die medizinische Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 7.2.2.1 Der Beschwerdeführer 1 leidet gemäss den aktenkundigen Arztberichten vom 19. Dezember 2011 und 3. Juli 2012 an einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode sowie insulinpflichtiger Diabetes und rezidivierenden Entzündungen am Kiefer infolge einer Schussverletzung. Er wurde seit dem 25. Februar 2009 psychiatrisch-psychotherapeutisch sowie medikamentös behandelt. Die Beschwerdeführerin 2 ist laut dem Arztbericht vom 16. Dezember 2011 ebenfalls an einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode erkrankt und wurde seit dem 5. November 2008 entsprechend fachärztlich behandelt, wobei der negative Asylentscheid des BFM vom 6. Dezember 2011 und die damit verbundene Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, am 16. Dezember 2011 eine notfallmässige Konsultation notwendig gemacht habe. Auch bei der Beschwerdeführerin 5 ist gemäss dem sie betreffenden Arztbericht vom 9. November 2011 eine PTBS diagnostiziert worden, die seit dem 17. August 2009 behandelt wurde. Eine dramatische depressive Krise mit suizidalen Einbrüchen, die mit der altersüblichen Ablösung von den Eltern in Zusammenhang gestanden habe, habe die Beschwerdeführerin 5 Ende 2010 überwunden und sie habe sich seither positiv entwickelt. Bei allen dreien bestehe bei einer erzwungenen Rückkehr in den Heimatstaat die Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einer Retraumatisierung. 7.2.2.2 Die vorliegenden fachärztlichen Diagnosen werden nicht in Frage gestellt, indes ist die Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs - wie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung des Asyls - eine Rechtsfrage, deren Beantwortung Aufgabe der entscheidenden Behörde ist. Die Erkrankungen der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung aufgrund einer medizinischen Notlage schliessen, die in Kosovo schlicht nicht behandelbar wäre. Die aktenkundigen Arztberichte zeigen, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 in den letzten Jahren in der Schweiz umfassend fachärztlich betreut und behandelt wurden und es ist davon auszugehen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand mittlerweile nicht gravierend verschlechtert hat, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie sich zwischenzeitlich wieder hätten vernehmen lassen. Insbesondere bei der Beschwerdeführerin 5 darf davon ausgegangen werden, dass die bereits im Arztbericht vom 9. November 2011 aufgezeigte positive Entwicklung weiter fortgeschritten ist, ist sie doch seit anfangs August 2012 durchgehend arbeitstätig. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Vollzug der Wegweisung eine grosse Belastung darstellt, indes rechtfertigt dies nicht, den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 als unzumutbar zu bezeichnen. Der in den erwähnten Arztberichten angesprochenen möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug kann die Vollzugsbehörde mit angemessener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine allfällig benötigte Weiterbehandlung nach erfolgtem Wegweisungsvollzug stehen entsprechende Institutionen in Kosovo zur Verfügung, auch wenn das Niveau der medizinischen Versorgung nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist, was jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinische Grundversorgung in Kosovo - auch in psychotherapeutischer und medikamentöser Hinsicht - sichergestellt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Den Beschwerdeführenden kam laut ihren eigenen Angaben vor der Ausreise aus dem Heimatland auch bereits eine entsprechende Therapie zuteil. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 zu verkennen, ist demnach nicht davon auszugehen, ihre gesundheitlichen Probleme würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach sich ziehen. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, individuelle medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats (z. B. Diabetes-Medikamente für den Beschwerdeführer 1). Insgesamt sind damit keine Hindernisse medizinischer Natur dargetan, die dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2 und 5 entgegenstehen würden. 7.2.3 Es sind auch keine anderen individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 als unzumutbar erscheinen lassen würden. Sie verfügen in Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz (vgl. A1 S. 4 und A2 S. 3: zwei Brüder des Beschwerdeführers 1 und zwei Brüder der Beschwerdeführerin 2 sowie drei verheiratete Töchter) und es darf davon ausgegangen werden, dass sie bei ihrer Rückkehr zumindest zu Beginn familiäre Unterstützung vorfinden werden. Es darf auch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 von ihren in der Schweiz lebenden Angehörigen und allenfalls auch von den in anderen europäischen Ländern wohnhaften Verwandten (vgl. A1 S. 4, A2 S. 3 f.) Unterstützung erhalten werden. Der Beschwerdeführer 1 arbeitete in Kosovo als (...) (vgl. A1 S. 2) und die Beschwerdeführerin 2 als (...) und (...) (vgl. A2 S. 2). Der Beschwerdeführer 3 ist seit Juli 2013 als (...) und die Beschwerdeführerin 5 seit anfangs August 2012 als (...) beziehungsweise als Mitarbeiterin in einem (...) und im (...) erwerbstätig. Die Arbeitserfahrung, welche die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 somit vorweisen können, dürfte ihnen den künftigen Aufbau einer Existenzgrundlage ermöglichen. Den Beschwerdeführenden 3 und 5 dürften zudem die in der Schweiz erworbene Schulbildung und die Deutschkenntnisse, die sie sich hier angeeignet haben, den Einstieg ins Erwerbsleben im Heimatstaat erleichtern. Im Übrigen genügen bloss soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.2.4 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden 3 und 5 mittlerweile volljährig sind und somit nicht mehr den Normen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen, erübrigen sich Erörterungen zum Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK. 7.2.5 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 erweist sich daher sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 ist zu bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 5 fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben, als sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin 4 betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie haben jedoch in der Beschwerdeeingabe vom 6. Januar 2012 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und diesbezüglich zwei Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen vom 27. und 28. Dezember 2011 eingereicht. Die Beschwerdeführenden 3 und 5 sind zwar mittlerweile erwerbstätig (vgl. E. 7.2.3) und auch die Beschwerdeführerin 4 arbeitete zeitweilig im Gastgewerbe, indes ist nach wie vor von der grundsätzlichen Bedürftigkeit der nicht erwerbstätigen Beschwerdeführenden 1 und 2 auszugehen. Da die Beschwerde im Wegweisungsvollzugspunkt nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, sind daher in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit sie die Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin 4 betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: