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D-1014/2015

D-1014/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Hei­matstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2001 (...) in Richtung Irak, wo er sich während mehr als neun Jahren aufhielt. Am (...) gelangte er in die Schweiz und ersuchte am Folgetag um Asyl. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und als Anhänger der Kommunistischen Partei (Revolutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran, Komala) in seinem Heimatstaat Iran von den Behörden gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei er im Jahr 2001 illegal in den Irak ausgereist, wo er sich beim dort tätigen Ableger der Komala gemeldet habe. Während zirka neun Jahren habe er in einem kurdischen Lager in der Nähe von B._______ gelebt. Als Peschmerga sei er (...) tätig gewesen und habe dabei auch (...) erledigt. Rund ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem Irak sei es zu einer Spaltung der Komala gekommen, wobei er sich der neuen Partei angeschlossen und für diese (...) in der Stadt B._______ gearbeitet habe. Bereits kurz nach seinem Umzug in die Stadt sei er Anfang 2010 von einem Mitarbeiter des iranischen Sicherheitsdienstes Etelaat telefonisch bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn umbringen oder in den Iran zurückführen werde, wenn er in der Partei bleibe. Deshalb habe er den Irak Richtung Europa verlassen. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (...) Bestätigungen des Sekretariats von (...) im Original sowie eine weitere Bestätigung vom (...), ein Programm und einen Ausweis der Komala in Kopie zu den Akten. Zum Verbleib seiner Identitätskarte sagte er aus, diese sei von den irakischen Grenzbehörden anlässlich seiner Einreise im Jahre 2001 eingezogen worden. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. An der mangelnden Glaubhaftigkeit vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die von Exilorganisationen ausgestellten Unterlagen leicht käuflich erhältlich und somit ohne Beweiswert seien. Zur geltend gemachten Verfolgungsfurcht aufgrund der Tätigkeiten für die Komala im Irak wurde nichts ausgeführt. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter Rekurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein. Gleichzeitig wurden (...) Fotos des Beschwerdeführers, je ein Internetausdruck (...) aus (...) vom (...) 2012 und (...) aus (...) vom (...) 2013 sowie der Bericht (...) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) 2010 eingereicht. Zur Begründung wurde vorgebracht, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Ereignisse vor der Ausreise im Iran ausgegangen. Ohnehin müsse der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Irak mit ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückschiebung in den Iran rechnen. Es sei aufgrund seines Profils davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen Tätigkeiten erfahren hätten. D. Mit Urteil D-927/2014 vom 22. Juli 2014 wies das Gericht die Beschwerde vollumfänglich ab und hielt fest, das BFM sei im Ergebnis zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsvorbringen ausgegangen. Auf die Begründung ist nachfolgend einzugehen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. November 2014 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Er beantragte insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Januar 2014 und die Asylgewährung. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, es sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Als Beweismittel übermittelte er die bereits im Beschwerdeverfahren eingereichte SFH-Publi­kation vom (...) 2010 und ein Schreiben in englischer Sprache der Organisation (...) vom (...) 2014, indem auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak und die daraus resultierende Gefährdungssituation im Iran verwiesen wird. F. Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte sie mit Verfügung vom 16. Januar 2015 - eröffnet am 20. Januar 2015 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, es würden lediglich bereits im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft erachtete Sachverhaltselemente geltend gemacht. G. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsge­richt an. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Ver­fügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag erneut die SFH-Publikation vom (...) 2010 bei. H. Am 19. Februar 2015 erliess das Gericht als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin gestützt auf die damalige Aktenlage die mutmassliche Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels fest, wies das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs ab und erhob einen Kostenvorschuss. J. Am 11. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer in impliziter Bestreitung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erneut die Gutheissung seiner Begehren verbunden mit dem wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss sowie der wiedererwägungsweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Der Eingabe lag nebst zwei Internetausdrucken zur allgemeinen Situation im Iran ein weiteres persönliches Bestätigungsschreiben des Vertreters der Organisation (...) vom (...) 2015 bei. Ausserdem wurden (...) Schreiben von (...) eingereicht. Sie alle bestätigten, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz zusammen mit dem Beschwerdeführer für die Komala im Irak aktiv waren. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, aufgrund der nunmehr bestehenden Aktenlage erschienen die gestellten Begehren nicht mehr als von vornherein aussichtslos, setzte den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss. L. Am 19. März 2015 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des Vertreters der Organisation (...) vom (...) 2015 zu den Akten, indem erneut auf die akute Gefährdung im Falle der Rückweisung des Beschwerdeführers in den Iran hingewiesen wird. M. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund­sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit vorliegend die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist.

E. 2.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Sodann ist wiedererwägungsweise zu prüfen, wenn - wie im Wesentlichen vorliegend - erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Anzufügen bleibt, dass Beweismittel, die - wie der SFH-Bericht vom (...) 2010 - bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktenkundig waren, keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz entfalten können.

E. 3.1 Vorliegend stellt sich damit insbesondere die Frage, ob die neu entstandenen Beweismittel (Bestätigungs- und Referenzschreiben), mit denen der Beschwerdeführer die geltend gemachten Gefährdung wegen seines politischen Engagements im Irak glaubhaft zu machen versucht, in dem Sinne als erheblich erscheinen, als dass sie - hätten diese bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen - zu anderen Entscheiden hätten führen können. Mangelt es an der Erheblichkeit, kann offen bleiben, ob sie allenfalls verspätet vorgebracht wurden beziehungsweise ob die Möglichkeit und Pflicht bestanden hätte, sie im ordentlichen Verfahren einzubringen.

E. 3.2 Für die Erheblichkeit der eingereichten Dokumente spricht zunächst, dass das BFM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2014 einzig auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe vor der Ausreise aus dem Iran einging. Vollkommen ungeprüft blieb jedoch, ob die jahrelange Tätigkeit des Beschwerdeführers im Irak für die Komala glaubhaft gemacht worden ist und daraus ein Gefährdungsprofil resultierte. Dies erstaunt umso mehr, als notorisch bekannt ist, dass exilpolitische Tätigkeiten von den iranischen Behörden genau überwacht werden.

E. 3.3 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Irak wurden dann jedoch vom Gericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren unter dem Aspekt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe eingehend geprüft. Zunächst wurde im Urteil ausgeführt, entgegen der Sichtweise des SEM könne den eingereichten Parteidokumenten nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er tatsächlich Mitglied der Komala gewesen sei. Die Vorinstanz habe aber das Asylgesuch - ungeachtet der Frage, ob ihre Begründung in allen Teilen zutreffend sei - zu Recht abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat Iran geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten auch gemäss Einschätzung des Gerichts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Seine Behauptung, er sei aus dem Iran geflohen, weil er wegen der Komala-Zugehörigkeit beziehungsweise der Enttarnung einer politisch aktiven Tante in den Fokus der Behörden geraten sei, überzeuge mithin nicht. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er den Iran illegal verlassen habe und seine Anwesenheit im Irak den irakischen Behörden bekannt geworden sei. So habe er zwar anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, seine Identitätskarte sei nach der Einreise in den Irak von den irakischen Grenzbeamten eingezogen worden; er gehe nicht davon aus, dass er diesen Ausweis von den Behörden zurückfordern könne. Dennoch habe er seinen Shenasnameh den schweizerischen Asylbehörden im Rahmen der Anhörung kommentarlos eingereicht. Seinen Aussagen sei zudem zu entnehmen, dass er sich während der ersten neun Jahre beziehungsweise bis zur Parteispaltung Anfang 2010 offensichtlich unbehelligt im Irak habe aufhalten können, und er erst bedroht worden sei, als er angefangen habe, in der Stadt B._______ als (...) für die neue Partei zu arbeiten, und dabei erkannt worden sei. Daran vermöchten die zusammen mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Fotos, welche ihn (...) zeigten (auf (...) Fotos (...), auf (...) Fotos (...) abgebildet) nichts zu ändern. In der Stadt sei er von einem sowohl in C._______ als auch in B._______ tätigen Mitarbeiter des Etelaat, welcher sich am Telefon namentlich zu erkennen gegeben habe, immer wieder bedroht worden. Indes genüge auch dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, zumal er nicht plausibel habe erklären können, weshalb er den Irak erst nahezu ein Jahr nach Beginn der ständigen telefonischen Drohungen verlassen habe.

E. 3.4 Die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten neu entstandenen Beweismittel (vgl. dazu die Auflistungen im Sachverhalt) sind zwar - wie die bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Fotos und Beweismittel wohl insgesamt geeignet, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die angegebenen Organisationen insbesondere im Irak zu belegen. Diese Tätigkeit an sich wurde jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bezweifelt. Den Urteilserwägungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Bekanntheit seines Engagements bei den iranischen Behörden beziehungsweise deren Verfolgungsinteresse in Frage gestellt wurde. Dazu vermögen jedoch auch die neuen Beweismittel keine Veränderung zur Aktenlage im ordentlichen Asylverfahren darzutun. Einzuräumen ist immerhin, dass Belege für den entsprechenden Kenntnisstand und das Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wohl nur schwerlich zu beschaffen wären. Dennoch hat es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren unterlassen, die von der Beschwerdeinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag zu klären. So bleibt weiterhin unglaubhaft, dass er den Iran illegal verlassen hat, und unklar, weshalb er seine Identitätskarte einreichen konnte, obwohl er anlässlich der ersten Befragung noch angab, diese sei von den irakischen Grenzbehörden eingezogen worden. Auch vermochte der Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe darzulegen, weshalb er den Irak, wo er jahrelang unbehelligt lebte und sich (...), verlassen hat. Vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch vom Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage kann entsprechend nicht ausgegangen werden. Insgesamt bleibt der Eindruck bestehen, mit der Eingabe vom 18. November 2014 und den Beschwerdeeingaben werde versucht, eine nochmalige Beurteilung von durchwegs bekannten und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens bereits beurteilten Sachverhaltselementen zu erreichen.

E. 4 Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit im Ergebnis zu Recht abgelehnt, auch wenn die entsprechende Begründung insbesondere mit Blick auf die Verfügung vom 28. Januar 2014, die jegliche Auseinandersetzung mit den Aktivitäten im Irak vermissen liess, äusserst knapp ausgefallen ist. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im vorliegenden Verfahren auf Fr. 600.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ist hälftig zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Der Rest ist zurück zu erstatten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird in dieser Höhe zur Bezahlung der Kosten verwendet. Fr. 600.- werden rückerstattet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1014/2015/mel Urteil vom 28. April 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügungen des SEM vom 28. Januar 2014 und

16. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Hei­matstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2001 (...) in Richtung Irak, wo er sich während mehr als neun Jahren aufhielt. Am (...) gelangte er in die Schweiz und ersuchte am Folgetag um Asyl. A.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und als Anhänger der Kommunistischen Partei (Revolutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran, Komala) in seinem Heimatstaat Iran von den Behörden gesucht worden. Vor diesem Hintergrund sei er im Jahr 2001 illegal in den Irak ausgereist, wo er sich beim dort tätigen Ableger der Komala gemeldet habe. Während zirka neun Jahren habe er in einem kurdischen Lager in der Nähe von B._______ gelebt. Als Peschmerga sei er (...) tätig gewesen und habe dabei auch (...) erledigt. Rund ein Jahr vor seiner Ausreise aus dem Irak sei es zu einer Spaltung der Komala gekommen, wobei er sich der neuen Partei angeschlossen und für diese (...) in der Stadt B._______ gearbeitet habe. Bereits kurz nach seinem Umzug in die Stadt sei er Anfang 2010 von einem Mitarbeiter des iranischen Sicherheitsdienstes Etelaat telefonisch bedroht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass man ihn umbringen oder in den Iran zurückführen werde, wenn er in der Partei bleibe. Deshalb habe er den Irak Richtung Europa verlassen. A.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er (...) Bestätigungen des Sekretariats von (...) im Original sowie eine weitere Bestätigung vom (...), ein Programm und einen Ausweis der Komala in Kopie zu den Akten. Zum Verbleib seiner Identitätskarte sagte er aus, diese sei von den irakischen Grenzbehörden anlässlich seiner Einreise im Jahre 2001 eingezogen worden. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. An der mangelnden Glaubhaftigkeit vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal die von Exilorganisationen ausgestellten Unterlagen leicht käuflich erhältlich und somit ohne Beweiswert seien. Zur geltend gemachten Verfolgungsfurcht aufgrund der Tätigkeiten für die Komala im Irak wurde nichts ausgeführt. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht legte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter Rekurs gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein. Gleichzeitig wurden (...) Fotos des Beschwerdeführers, je ein Internetausdruck (...) aus (...) vom (...) 2012 und (...) aus (...) vom (...) 2013 sowie der Bericht (...) der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom (...) 2010 eingereicht. Zur Begründung wurde vorgebracht, das BFM sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Ereignisse vor der Ausreise im Iran ausgegangen. Ohnehin müsse der Beschwerdeführer aber aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten im Irak mit ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückschiebung in den Iran rechnen. Es sei aufgrund seines Profils davon auszugehen, dass die iranischen Behörden von seinen Tätigkeiten erfahren hätten. D. Mit Urteil D-927/2014 vom 22. Juli 2014 wies das Gericht die Beschwerde vollumfänglich ab und hielt fest, das BFM sei im Ergebnis zu Recht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen Verfolgungsvorbringen ausgegangen. Auf die Begründung ist nachfolgend einzugehen. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. November 2014 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch. Er beantragte insbesondere die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Januar 2014 und die Asylgewährung. Zur Begründung machte er unter anderem geltend, es sei eine massgebliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Als Beweismittel übermittelte er die bereits im Beschwerdeverfahren eingereichte SFH-Publi­kation vom (...) 2010 und ein Schreiben in englischer Sprache der Organisation (...) vom (...) 2014, indem auf die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak und die daraus resultierende Gefährdungssituation im Iran verwiesen wird. F. Das SEM nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte sie mit Verfügung vom 16. Januar 2015 - eröffnet am 20. Januar 2015 - unter Kostenfolge ab. Zur Begründung erwog die Vorinstanz, es würden lediglich bereits im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft erachtete Sachverhaltselemente geltend gemacht. G. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsge­richt an. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Ver­fügung, die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag erneut die SFH-Publikation vom (...) 2010 bei. H. Am 19. Februar 2015 erliess das Gericht als superprovisorische Massnahme einen Vollzugsstopp. I. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin gestützt auf die damalige Aktenlage die mutmassliche Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels fest, wies das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs ab und erhob einen Kostenvorschuss. J. Am 11. März 2015 beantragte der Beschwerdeführer in impliziter Bestreitung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erneut die Gutheissung seiner Begehren verbunden mit dem wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss sowie der wiedererwägungsweisen Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels. Der Eingabe lag nebst zwei Internetausdrucken zur allgemeinen Situation im Iran ein weiteres persönliches Bestätigungsschreiben des Vertreters der Organisation (...) vom (...) 2015 bei. Ausserdem wurden (...) Schreiben von (...) eingereicht. Sie alle bestätigten, dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz zusammen mit dem Beschwerdeführer für die Komala im Irak aktiv waren. K. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, aufgrund der nunmehr bestehenden Aktenlage erschienen die gestellten Begehren nicht mehr als von vornherein aussichtslos, setzte den Vollzug der Wegweisung aus und verzichtete wiedererwägungsweise auf den erhobenen Kostenvorschuss. L. Am 19. März 2015 gab der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben des Vertreters der Organisation (...) vom (...) 2015 zu den Akten, indem erneut auf die akute Gefährdung im Falle der Rückweisung des Beschwerdeführers in den Iran hingewiesen wird. M. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Be­schwerdeführer am 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund­sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird sodann im AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage steht. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 66-68 VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit vorliegend die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewiesen worden ist. 2.2 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantesten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde. Sodann ist wiedererwägungsweise zu prüfen, wenn - wie im Wesentlichen vorliegend - erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstandene Beweismittel eingereicht werden, zumal solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Anzufügen bleibt, dass Beweismittel, die - wie der SFH-Bericht vom (...) 2010 - bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aktenkundig waren, keine wiedererwägungsrechtliche Relevanz entfalten können. 3. 3.1 Vorliegend stellt sich damit insbesondere die Frage, ob die neu entstandenen Beweismittel (Bestätigungs- und Referenzschreiben), mit denen der Beschwerdeführer die geltend gemachten Gefährdung wegen seines politischen Engagements im Irak glaubhaft zu machen versucht, in dem Sinne als erheblich erscheinen, als dass sie - hätten diese bereits im ordentlichen Verfahren vorgelegen - zu anderen Entscheiden hätten führen können. Mangelt es an der Erheblichkeit, kann offen bleiben, ob sie allenfalls verspätet vorgebracht wurden beziehungsweise ob die Möglichkeit und Pflicht bestanden hätte, sie im ordentlichen Verfahren einzubringen. 3.2 Für die Erheblichkeit der eingereichten Dokumente spricht zunächst, dass das BFM in seiner Verfügung vom 28. Januar 2014 einzig auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe vor der Ausreise aus dem Iran einging. Vollkommen ungeprüft blieb jedoch, ob die jahrelange Tätigkeit des Beschwerdeführers im Irak für die Komala glaubhaft gemacht worden ist und daraus ein Gefährdungsprofil resultierte. Dies erstaunt umso mehr, als notorisch bekannt ist, dass exilpolitische Tätigkeiten von den iranischen Behörden genau überwacht werden. 3.3 Die Aktivitäten des Beschwerdeführers im Irak wurden dann jedoch vom Gericht im ordentlichen Beschwerdeverfahren unter dem Aspekt allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe eingehend geprüft. Zunächst wurde im Urteil ausgeführt, entgegen der Sichtweise des SEM könne den eingereichten Parteidokumenten nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er tatsächlich Mitglied der Komala gewesen sei. Die Vorinstanz habe aber das Asylgesuch - ungeachtet der Frage, ob ihre Begründung in allen Teilen zutreffend sei - zu Recht abgelehnt. Die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zur Ausreise aus dem Heimatstaat Iran geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten auch gemäss Einschätzung des Gerichts den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Seine Behauptung, er sei aus dem Iran geflohen, weil er wegen der Komala-Zugehörigkeit beziehungsweise der Enttarnung einer politisch aktiven Tante in den Fokus der Behörden geraten sei, überzeuge mithin nicht. Weiter sei nicht davon auszugehen, dass er den Iran illegal verlassen habe und seine Anwesenheit im Irak den irakischen Behörden bekannt geworden sei. So habe er zwar anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben, seine Identitätskarte sei nach der Einreise in den Irak von den irakischen Grenzbeamten eingezogen worden; er gehe nicht davon aus, dass er diesen Ausweis von den Behörden zurückfordern könne. Dennoch habe er seinen Shenasnameh den schweizerischen Asylbehörden im Rahmen der Anhörung kommentarlos eingereicht. Seinen Aussagen sei zudem zu entnehmen, dass er sich während der ersten neun Jahre beziehungsweise bis zur Parteispaltung Anfang 2010 offensichtlich unbehelligt im Irak habe aufhalten können, und er erst bedroht worden sei, als er angefangen habe, in der Stadt B._______ als (...) für die neue Partei zu arbeiten, und dabei erkannt worden sei. Daran vermöchten die zusammen mit der Beschwerde als Beweismittel eingereichten Fotos, welche ihn (...) zeigten (auf (...) Fotos (...), auf (...) Fotos (...) abgebildet) nichts zu ändern. In der Stadt sei er von einem sowohl in C._______ als auch in B._______ tätigen Mitarbeiter des Etelaat, welcher sich am Telefon namentlich zu erkennen gegeben habe, immer wieder bedroht worden. Indes genüge auch dieses Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, zumal er nicht plausibel habe erklären können, weshalb er den Irak erst nahezu ein Jahr nach Beginn der ständigen telefonischen Drohungen verlassen habe. 3.4 Die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten neu entstandenen Beweismittel (vgl. dazu die Auflistungen im Sachverhalt) sind zwar - wie die bereits im ordentlichen Verfahren eingereichten Fotos und Beweismittel wohl insgesamt geeignet, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die angegebenen Organisationen insbesondere im Irak zu belegen. Diese Tätigkeit an sich wurde jedoch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bezweifelt. Den Urteilserwägungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die Bekanntheit seines Engagements bei den iranischen Behörden beziehungsweise deren Verfolgungsinteresse in Frage gestellt wurde. Dazu vermögen jedoch auch die neuen Beweismittel keine Veränderung zur Aktenlage im ordentlichen Asylverfahren darzutun. Einzuräumen ist immerhin, dass Belege für den entsprechenden Kenntnisstand und das Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden wohl nur schwerlich zu beschaffen wären. Dennoch hat es der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren unterlassen, die von der Beschwerdeinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag zu klären. So bleibt weiterhin unglaubhaft, dass er den Iran illegal verlassen hat, und unklar, weshalb er seine Identitätskarte einreichen konnte, obwohl er anlässlich der ersten Befragung noch angab, diese sei von den irakischen Grenzbehörden eingezogen worden. Auch vermochte der Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe darzulegen, weshalb er den Irak, wo er jahrelang unbehelligt lebte und sich (...), verlassen hat. Vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und entscheidender Beweismittel im Sinne der Bestimmungen von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG als auch vom Vorliegen einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens massgeblich veränderten Sachlage kann entsprechend nicht ausgegangen werden. Insgesamt bleibt der Eindruck bestehen, mit der Eingabe vom 18. November 2014 und den Beschwerdeeingaben werde versucht, eine nochmalige Beurteilung von durchwegs bekannten und im Rahmen des ordentlichen Verfahrens bereits beurteilten Sachverhaltselementen zu erreichen.

4. Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sachverhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen werden. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch damit im Ergebnis zu Recht abgelehnt, auch wenn die entsprechende Begründung insbesondere mit Blick auf die Verfügung vom 28. Januar 2014, die jegliche Auseinandersetzung mit den Aktivitäten im Irak vermissen liess, äusserst knapp ausgefallen ist. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen.

5. Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind im vorliegenden Verfahren auf Fr. 600.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- ist hälftig zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden. Der Rest ist zurück zu erstatten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird in dieser Höhe zur Bezahlung der Kosten verwendet. Fr. 600.- werden rückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: