Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. C._______ (N [...]), eigenen Angaben zufolge Stiefvater der Beschwerdeführerinnen, verliess Somalia Ende Juli 2008 und reiste am 8. September 2008 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 stellte das BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. B. Mit Eingabe vom 26. September 2012 stellte C._______ durch seinen Rechtsvertreter für seine Erstfrau D._______ (nachfolgend Ehefrau genannt), seine vier aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, für ein weiteres aus einer Verbindung mit seiner (zwischenzeitlich von ihm geschiedenen) zweiten Frau E._______ entstandenes Kind, sowie für die aus einer früheren Beziehung seiner Ehefrau mit einem schon länger verstorbenen Mann stammenden zwei Stieftöchter, den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dabei legte der Rechtsvertreter seiner Eingabe vom 26. September 2012 einen von C._______ ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen bei, worin letzterer die Personalien der Asylsuchenden sowie deren Fluchtgründe festhielt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ hielt er dabei fest, Angehörige der Miliz Al Shabaab hätten in der Vergangenheit versucht, diese zwangsweise mit einem ihrer Kämpfer zu vermählen, was von ihrer Mutter allerdings mit dem Hinweis, das Mädchen sei für eine Heirat noch viel zu jung, abgelehnt worden sei. Daraufhin hätten die Milizen seiner Ehefrau erklärt, auch sie käme für eine Zwangsheirat in Frage, da ihr Ehemann ja Zuflucht in Europa gefunden und den Jihad verlassen habe. Seine Frau habe den Milizen allerdings beschieden, sie betrachte sich nach wie vor als verheiratet und gedenke, in Zukunft mit ihrem Ehemann wieder eine eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. C. Mit Schreiben vom 25. März 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, C._______ habe ihm im Januar 2013 mitgeteilt, dass seine Familie habe fliehen müssen. Dabei habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen leiblichen Kindern verloren, wogegen er telefonischen Kontakt mit seinen beiden Stieftöchtern A._______ und B._______ habe, die sich aktuell in Addis Abeba (Äthiopien) aufhalten würden. Wo die übrigen Familienmitglieder seien, wisse niemand. D. Mit Eingabe vom 12. August 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass die Ehefrau seines Mandanten mit den fünf jüngeren Kindern nach wie vor verschwunden sei, dieser aber weiterhin telefonischen Kontakt zu seinen beiden in Äthiopien befindlichen Stieftöchtern unterhalte. Letztere hätten ihrerseits keinen Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihren (Halb-)Geschwistern. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter das BFM, das Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen möglichst bald weiterzuführen, da es für die zwei (...) beziehungsweise (...)jährigen unbegleiteten Mädchen nicht zumutbar sei, allein über lange Zeit in Äthiopien zu bleiben. Schliesslich ersuchte er in diesem Zusammenhang um Zusendung eines Fragenkatalogs, damit bald ein Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gefällt werden könne. E. Am 22. August 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass es infolge der zahlreichen In- und Auslandgesuche im Moment nicht möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin eine Antwort in Aussicht zu stellen. F. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, bis zum 19. Dezember 2013 aktuelle Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) bezüglich der Beschwerdeführerinnen zu liefern, um das vorliegende Verfahren weiterführen zu können. G. Mit Begleitschreiben vom 17. Februar 2014 sandte der Rechtsvertreter dem BFM innert zweimalig erstreckter Frist die Kontaktdaten (eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse) der Beschwerdeführerinnen zu und hielt ergänzend fest, leider sei keine Postadresse bekannt. H. Am 27. März 2014 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Addis Abeba die Beschwerdeführerin A._______ zu ihren Asylgründen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, Angehörige der Al Shabaab seien eines Tages in ihrem Haus erschienen und hätten sie mit einem ihrer Kämpfer zwangsverheiraten wollen. Ihre Mutter habe dies allerdings mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie hierfür noch zu jung sei, worauf die Milizen wieder gegangen seien. Bereits am nächsten Tag seien sie allerdings wieder aufgetaucht und hätten dieselben Forderungen gestellt, welche ihre Mutter mit demselben Argument zurückgewiesen habe. Daraufhin hätten die Al Shabaab-Milizen ihrer Mutter gedroht, sie würden ihre Tochter das nächste Mal einfach mitnehmen, falls sie sich weiterhin einer Heirat widersetzen sollte. Beide Vorsprachen der al Shabaab hätten morgens stattgefunden. In der Folge habe ihre Mutter beschlossen, sie und ihre jüngere Schwester B._______ nach F._______ (Somaliland, Somalia) wegzuschicken, um sie auf diese Weise dem Zugriff der Al Shabaab zu entziehen. Sie und ihre Schwester seien am 1. Januar 2013 in F._______ eingetroffen, wo sie mit Freunden ihrer Mutter zusammen gewesen seien. Ihre Mutter und ihre kleineren Halbgeschwister seien demgegenüber in Mogadischu zurückgeblieben. Sie habe allerdings seit ihrer Ankunft in F._______ jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter und ihren vier Halbgeschwistern verloren und wisse deshalb nicht, wo sich diese heute aufhalten würden. Am 2. Februar 2013 sei sie zusammen mit ihrer jüngeren Schwester nach Äthiopien gelangt und lebe seither in Addis Abeba. Dort würden sich einige somalische Landsleute um sie und ihre jüngere Schwester kümmern. Letztere stünden mit ihrem in der Schweiz lebenden Stiefvater in Kontakt. I. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 des AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Ehefrau von C._______ sowie dessen fünf Kindern nicht ein, nachdem es dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. August 2014 die Gelegenheit eingeräumt hatte, bis zum 8. September 2014 deren genauen Aufenthaltsort zu benennen und gleichzeitig eine Willensäusserung dieser Personen beizubringen, mit der sie zum Ausdruck bringen würden, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. J. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerinnen beizubringen, ansonsten das Bundesamt die weitere Korrespondenz über die Schweizer Vertretung direkt an seine angeblichen Mandantinnen richte. Gleichzeitig stellte das BFM Fragen zu den Familienverhältnissen und forderte den Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang auf, bis zum 14. November 2014 eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. K. Mit Eingabe vom 10. November 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Im Weiteren ersuchte er um eine Fristerstreckung von zwei Wochen für die Einreichung der zwei Vollmachten. L. Am 2. Dezember 2014 gingen dem BFM zwei unterschriebene und auf die Namen der Beschwerdeführinnen lautende Vertretungsvollmachten zu. M. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 - eröffnet am 15. Februar 2015 - verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. N. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 16. Februar 2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einreisekosten zu übernehmen und ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe eine vom 31. Januar 2015 datierte und auf C._______ lautende Abrechnung der Arbeitslosenkasse für Januar 2015 über Fr. 2622.90 zu den Akten. O. Am 20. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. P. Mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über weitere Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. März 2015 ein. Q. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. R. Am 1. April 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben mit der Botschaftsbefragung des älteren der beiden Geschwister, worin dieses auch in Bezug auf die Situation seiner jüngeren Schwester Auskunft erteilt hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Das Bundesamt (respektive das SEM) kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1, BVGE 2011/10 E. 5.1).
E. 4.1 Das BFM führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in der angefochtenen Verfügung aus, den Akten könnten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder mit Dritten gehabt oder ihnen dort solche gedroht hätten. Zwar seien noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Die Behauptung von A._______, sie sei noch Ende des Jahres 2012 von einer Zwangsheirat durch Angehörige der Al Shabaab bedroht gewesen, sei allerdings vor dem Hintergrund der Tatsache unglaubhaft, dass diese Organisation gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akut gefährdet wären. Überdies habe die allgemein verbesserte Lage in Mogadischu dazu geführt, dass in den vergangenen Monaten Tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückgekehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht komme denn auch in einer jüngst erfolgten ausführlichen Analyse der Sicherheitslage in Mogadischu zum Schluss, dass dort "zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation 'extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt' gesprochen werden [könne], die als derart intensiv einzustufen [sei], dass jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten" sei (Urteil D-5705/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2013, E. 8.5.5 und 8.5.6). Es könne daher vorliegend auch darauf verzichtet werden, auf die verschiedenen Ungereimtheiten - etwa die von den Aussagen divergierenden Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 26. September 2012 - vertieft einzugehen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass die Al Shabaab seit August 2011 in Mogadischu tatsächlich nicht mehr die faktische Hoheit über Mogadischu ausübe. Dennoch seien weiterhin Al Shabaab-Milizen in und um Mogadischu präsent, wo sie die Zivilbevölkerung bedrohen und die schwache Stellung der Übergangsregierung ausnützen würden. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Androhung einer Zwangsheirat nicht unglaubhaft. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich darauf verzichtet habe, auf "die verschiedenen Ungereimtheiten - etwa die von den Aussagen divergierenden Angaben im schriftlichen Asylgesuch" - vertieft einzugehen, müsse im Ergebnis angenommen werden, dass die Aussagen und die schriftlichen Eingaben korrespondierten. Nachdem die Beschwerdeführerinnen den Kontakt zu ihrer Mutter verloren hätten, der sich auch via ihren Stiefvater in der Schweiz nicht habe wiederherstellen lassen, seien sie faktisch Vollwaisen. Als junge Frauen ohne männlichen Beistand und ohne Wohnsitz wären sie bei einer Rückkehr nach Somalia mit grosser Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung, aber auch Verwahrlosung ausgesetzt. In Äthiopien sehe es für sie nicht besser aus. Sie hielten sich illegal in Addis Abeba auf. Sie könnten auch nicht über längere Zeit bei fremden "Pflegeeltern" wohnen. Sie liefen jederzeit Gefahr, von den Behörden entdeckt zu werden. Auch in Äthiopien hätten sie als junge Frauen keinen genügenden Schutz vor sexueller Ausbeutung. Die Vorinstanz setze sich in ihrem Entscheid nicht mit diesen Fragen auseinander. Sie trage der Tatsache keine Rechnung, dass die Mädchen unbegleitet seien. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass (für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft) die Situation zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei und nicht die damalige Situation bei der Ausreise aus Somalia.
E. 4.3.1 Die Beschwerdeführerin A._______ begründete ihr Asylgesuch namentlich damit, Milizionäre der Al Shabaab hätten im Jahr 2012 versucht, sie gegen ihren Willen mit einem ihrer Kämpfer zu vermählen. In Bezug auf die Gefährdungssituation ihrer jüngeren Schwester B._______ führte sie anlässlich der Botschaftsbefragung am 27. März 2014 aus, diese wäre mutmasslich an ihrer Stelle denselben Drohungen seitens der Al Shabaab-Milizen ausgesetzt gewesen, falls sie in Mogadischu geblieben wäre (vgl. act. B6/10 S. 5 oben).
E. 4.3.2 In diesem Zusammenhang ist einleitend übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Al Shabaab tatsächlich seit August 2011 aus Mogadischu vertrieben ist. Selbst unter der Annahme, dass sich einzelne Mitglieder auch nach diesem Zeitpunkt in der Hauptstadt Somalias aufgehalten haben könnten, erscheint nicht glaubhaft, dass sie es gewagt hätten, tagsüber und wiederholt den Versuch zu unternehmen, bei einer Familie mit dem Ansinnen vorzusprechen, eine Tochter mit einem ihrer Mitglieder zwangsverheiraten zu wollen.
E. 4.3.3 Hinzu tritt der Umstand, dass es nicht dem üblichen Vorgehen der al Shabaab entspricht, wiederholt erfolglos darum zu bitten, ein junges Mädchen mit einem ihrer Kämpfer verheiraten zu dürfen. Vielmehr wäre anzunehmen gewesen, dass die Mitglieder der al Shabaab A._______ bereits bei ihrem erstmaligen Erscheinen einfach mitgenommen hätten, falls deren Mutter sich ihrem Ansinnen, wie geltend gemacht wurde, tatsächlich widersetzt hätte.
E. 4.3.4 Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin A._______ bei der Botschaftsbefragung aussagte, sie und ihre Schwester seien am 1. Januar 2013 nach F._______ gegangen, um weiteren Behelligungen seitens der Al Shabaab zu entgehen (vgl. act. B6/10 S. 4). Mit Blick auf ihre Aussage, die Al Shabaab hätten unmittelbar zwei Tage nacheinander versucht, sie zwangsweise zu verheiraten, müssten sich die geltend gemachten Vorkommnisse somit gegen Ende des Jahres 2012 zugetragen haben. Mit dieser Feststellung kontrastiert freilich die vom Stiefvater der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Stellung des Auslandgesuches am 26. September 2012 deponierte Aussage, bereits zum damaligen Zeitpunkt von seiner Ehefrau erfahren zu haben, dass Al Shabaab-Milizen versucht hätten, seine Stieftochter A._______ einer Zwangsheirat zuzuführen. Auch vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Ungereimtheiten erscheinen die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführerin A._______ nicht glaubhaft.
E. 4.3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin A._______ nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr einer Zwangsverheiratung seitens Mitgliedern der Organisation al Shabaab glaubhaft zu machen.
E. 4.4.1 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen mittlerweile seit mehr als drei Jahren in Addis Abeba aufhalten. In Bezug auf ihren Aufenthalt in Addis Abeba seit Anfang Februar 2013 hielt die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich ihrer Befragung in der Schweizer Botschaft von Addis Abeba fest, dass sich dort somalische Landsleute um sie (und ihre jüngere Schwester) kümmern würden, welche ihrerseits in Kontakt mit ihrem in der Schweiz lebenden Stiefvater stünden (vgl. act. B6/10 S. 6). Diese Aussage wird indirekt auch durch die Ausführungen in seiner Beschwerde bestätigt, wonach die Beschwerdeführerinnen "bei fremden Pflegefamilien wohnen" würden (a.a.O., S. 5 oben). Die Beschwerdeführerinnen befinden sich somit seit ihrer Ankunft in Addis Abeba im Februar 2013 bis zum heutigen Zeitpunkt offenbar in Obhut somalischer Landsleute, was im Ergebnis darauf hindeutet, dass sie in Äthiopien nicht schutzlos auf sich alleine gestellt sind.
E. 4.4.2 Im Weiteren deutet einiges darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen entgegen den Behauptungen in der Beschwerde Kontakt zu ihrer Mutter sowie ihren Halbgeschwistern haben - und möglicherweise sogar gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in Addis Abeba leben. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der zu ihrer angeblich alleinigen Ausreise nach Äthiopien führenden Verfolgungsgründe erscheint jedenfalls naheliegend, dass sie letztlich alle gemeinsam nach Äthiopien gereist sind. Diese Annahme wird zudem durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren bei der Vorinstanz insgesamt vier Male die Ausstellung eines schweizerischen Reisedokumentes für Ausländer beantragt hat, um seine "Familie" in Djibouti beziehungsweise in Addis Abeba besuchen zu können.
E. 4.4.3 Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Botschaftsbefragung aussagte, sie und ihre jüngere Schwester würden durch ihren Stiefvater finanziell unterstützt (vgl. act. B6/10 S. 6). So besehen ist davon auszugehen, dass dessen finanzielle Unterstützung dazu beitragen wird, ihnen eine weitere Existenz in Äthiopien zu ermöglichen und sie dergestalt vor Armut und Elend zu bewahren.
E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht erfüllen. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und ihre Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Mit dieser Feststellung wird auch der Antrag in der Beschwerde, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einreisekosten der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz zu übernehmen, gegenstandslos.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Zudem erschienen ihre Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen, und es sind den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1008/2015 law/rep Urteil vom 25. April 2016 Besetzung Richter Walter Lang Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Somalia, beide vertreten durch Hansjörg Trüb, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM); zuvor Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 13. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. C._______ (N [...]), eigenen Angaben zufolge Stiefvater der Beschwerdeführerinnen, verliess Somalia Ende Juli 2008 und reiste am 8. September 2008 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2010 stellte das BFM (seit dem 1. Januar 2015: SEM) fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. B. Mit Eingabe vom 26. September 2012 stellte C._______ durch seinen Rechtsvertreter für seine Erstfrau D._______ (nachfolgend Ehefrau genannt), seine vier aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder, für ein weiteres aus einer Verbindung mit seiner (zwischenzeitlich von ihm geschiedenen) zweiten Frau E._______ entstandenes Kind, sowie für die aus einer früheren Beziehung seiner Ehefrau mit einem schon länger verstorbenen Mann stammenden zwei Stieftöchter, den Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, ein Asylgesuch aus dem Ausland. Dabei legte der Rechtsvertreter seiner Eingabe vom 26. September 2012 einen von C._______ ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen bei, worin letzterer die Personalien der Asylsuchenden sowie deren Fluchtgründe festhielt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ hielt er dabei fest, Angehörige der Miliz Al Shabaab hätten in der Vergangenheit versucht, diese zwangsweise mit einem ihrer Kämpfer zu vermählen, was von ihrer Mutter allerdings mit dem Hinweis, das Mädchen sei für eine Heirat noch viel zu jung, abgelehnt worden sei. Daraufhin hätten die Milizen seiner Ehefrau erklärt, auch sie käme für eine Zwangsheirat in Frage, da ihr Ehemann ja Zuflucht in Europa gefunden und den Jihad verlassen habe. Seine Frau habe den Milizen allerdings beschieden, sie betrachte sich nach wie vor als verheiratet und gedenke, in Zukunft mit ihrem Ehemann wieder eine eheliche Gemeinschaft aufzunehmen. C. Mit Schreiben vom 25. März 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, C._______ habe ihm im Januar 2013 mitgeteilt, dass seine Familie habe fliehen müssen. Dabei habe er den Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen leiblichen Kindern verloren, wogegen er telefonischen Kontakt mit seinen beiden Stieftöchtern A._______ und B._______ habe, die sich aktuell in Addis Abeba (Äthiopien) aufhalten würden. Wo die übrigen Familienmitglieder seien, wisse niemand. D. Mit Eingabe vom 12. August 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, dass die Ehefrau seines Mandanten mit den fünf jüngeren Kindern nach wie vor verschwunden sei, dieser aber weiterhin telefonischen Kontakt zu seinen beiden in Äthiopien befindlichen Stieftöchtern unterhalte. Letztere hätten ihrerseits keinen Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihren (Halb-)Geschwistern. Gleichzeitig ersuchte der Rechtsvertreter das BFM, das Verfahren in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen möglichst bald weiterzuführen, da es für die zwei (...) beziehungsweise (...)jährigen unbegleiteten Mädchen nicht zumutbar sei, allein über lange Zeit in Äthiopien zu bleiben. Schliesslich ersuchte er in diesem Zusammenhang um Zusendung eines Fragenkatalogs, damit bald ein Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gefällt werden könne. E. Am 22. August 2013 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, dass es infolge der zahlreichen In- und Auslandgesuche im Moment nicht möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin eine Antwort in Aussicht zu stellen. F. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, bis zum 19. Dezember 2013 aktuelle Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) bezüglich der Beschwerdeführerinnen zu liefern, um das vorliegende Verfahren weiterführen zu können. G. Mit Begleitschreiben vom 17. Februar 2014 sandte der Rechtsvertreter dem BFM innert zweimalig erstreckter Frist die Kontaktdaten (eine Telefonnummer sowie eine E-Mail-Adresse) der Beschwerdeführerinnen zu und hielt ergänzend fest, leider sei keine Postadresse bekannt. H. Am 27. März 2014 befragte ein Mitarbeiter der Schweizer Vertretung in Addis Abeba die Beschwerdeführerin A._______ zu ihren Asylgründen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, Angehörige der Al Shabaab seien eines Tages in ihrem Haus erschienen und hätten sie mit einem ihrer Kämpfer zwangsverheiraten wollen. Ihre Mutter habe dies allerdings mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie hierfür noch zu jung sei, worauf die Milizen wieder gegangen seien. Bereits am nächsten Tag seien sie allerdings wieder aufgetaucht und hätten dieselben Forderungen gestellt, welche ihre Mutter mit demselben Argument zurückgewiesen habe. Daraufhin hätten die Al Shabaab-Milizen ihrer Mutter gedroht, sie würden ihre Tochter das nächste Mal einfach mitnehmen, falls sie sich weiterhin einer Heirat widersetzen sollte. Beide Vorsprachen der al Shabaab hätten morgens stattgefunden. In der Folge habe ihre Mutter beschlossen, sie und ihre jüngere Schwester B._______ nach F._______ (Somaliland, Somalia) wegzuschicken, um sie auf diese Weise dem Zugriff der Al Shabaab zu entziehen. Sie und ihre Schwester seien am 1. Januar 2013 in F._______ eingetroffen, wo sie mit Freunden ihrer Mutter zusammen gewesen seien. Ihre Mutter und ihre kleineren Halbgeschwister seien demgegenüber in Mogadischu zurückgeblieben. Sie habe allerdings seit ihrer Ankunft in F._______ jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter und ihren vier Halbgeschwistern verloren und wisse deshalb nicht, wo sich diese heute aufhalten würden. Am 2. Februar 2013 sei sie zusammen mit ihrer jüngeren Schwester nach Äthiopien gelangt und lebe seither in Addis Abeba. Dort würden sich einige somalische Landsleute um sie und ihre jüngere Schwester kümmern. Letztere stünden mit ihrem in der Schweiz lebenden Stiefvater in Kontakt. I. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 trat das BFM gestützt auf Art. 31a Abs. 3 des AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Ehefrau von C._______ sowie dessen fünf Kindern nicht ein, nachdem es dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. August 2014 die Gelegenheit eingeräumt hatte, bis zum 8. September 2014 deren genauen Aufenthaltsort zu benennen und gleichzeitig eine Willensäusserung dieser Personen beizubringen, mit der sie zum Ausdruck bringen würden, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. J. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 forderte das BFM den Rechtsvertreter auf, eine Vertretungsvollmacht der Beschwerdeführerinnen beizubringen, ansonsten das Bundesamt die weitere Korrespondenz über die Schweizer Vertretung direkt an seine angeblichen Mandantinnen richte. Gleichzeitig stellte das BFM Fragen zu den Familienverhältnissen und forderte den Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang auf, bis zum 14. November 2014 eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. K. Mit Eingabe vom 10. November 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein. Im Weiteren ersuchte er um eine Fristerstreckung von zwei Wochen für die Einreichung der zwei Vollmachten. L. Am 2. Dezember 2014 gingen dem BFM zwei unterschriebene und auf die Namen der Beschwerdeführinnen lautende Vertretungsvollmachten zu. M. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 - eröffnet am 15. Februar 2015 - verweigerte das SEM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab. N. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 16. Februar 2015 beantragten die Beschwerdeführerinnen mittels ihres Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einreisekosten zu übernehmen und ein Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und Kostenvorschuss sei zu verzichten. Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmitteleingabe eine vom 31. Januar 2015 datierte und auf C._______ lautende Abrechnung der Arbeitslosenkasse für Januar 2015 über Fr. 2622.90 zu den Akten. O. Am 20. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. P. Mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Über weitere Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. März 2015 ein. Q. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. März 2015 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. R. Am 1. April 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungsweise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben mit der Botschaftsbefragung des älteren der beiden Geschwister, worin dieses auch in Bezug auf die Situation seiner jüngeren Schwester Auskunft erteilt hat, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Das Bundesamt (respektive das SEM) kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2015/2 E. 7.1, BVGE 2011/10 E. 5.1). 4. 4.1 Das BFM führte bezüglich der Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in der angefochtenen Verfügung aus, den Akten könnten keine konkreten oder glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Somalia ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden oder mit Dritten gehabt oder ihnen dort solche gedroht hätten. Zwar seien noch immer Teile Somalias von Kampfhandlungen zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen betroffen. Die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge dieses Konflikts in gewissen Teilen des Landes herrsche, betreffe indessen die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse. Die Behauptung von A._______, sie sei noch Ende des Jahres 2012 von einer Zwangsheirat durch Angehörige der Al Shabaab bedroht gewesen, sei allerdings vor dem Hintergrund der Tatsache unglaubhaft, dass diese Organisation gemäss öffentlich zugänglichen Informationsquellen bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sei. Es sei deshalb nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einem Verbleib in Somalia mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akut gefährdet wären. Überdies habe die allgemein verbesserte Lage in Mogadischu dazu geführt, dass in den vergangenen Monaten Tausende ehemals geflohene und intern vertriebene Somalier wieder nach Mogadischu zurückgekehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht komme denn auch in einer jüngst erfolgten ausführlichen Analyse der Sicherheitslage in Mogadischu zum Schluss, dass dort "zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Situation 'extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt' gesprochen werden [könne], die als derart intensiv einzustufen [sei], dass jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK grundsätzlich als gegeben zu erachten" sei (Urteil D-5705/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2013, E. 8.5.5 und 8.5.6). Es könne daher vorliegend auch darauf verzichtet werden, auf die verschiedenen Ungereimtheiten - etwa die von den Aussagen divergierenden Angaben im schriftlichen Asylgesuch vom 26. September 2012 - vertieft einzugehen. 4.2 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, es treffe zwar zu, dass die Al Shabaab seit August 2011 in Mogadischu tatsächlich nicht mehr die faktische Hoheit über Mogadischu ausübe. Dennoch seien weiterhin Al Shabaab-Milizen in und um Mogadischu präsent, wo sie die Zivilbevölkerung bedrohen und die schwache Stellung der Übergangsregierung ausnützen würden. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte Androhung einer Zwangsheirat nicht unglaubhaft. Angesichts der Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausdrücklich darauf verzichtet habe, auf "die verschiedenen Ungereimtheiten - etwa die von den Aussagen divergierenden Angaben im schriftlichen Asylgesuch" - vertieft einzugehen, müsse im Ergebnis angenommen werden, dass die Aussagen und die schriftlichen Eingaben korrespondierten. Nachdem die Beschwerdeführerinnen den Kontakt zu ihrer Mutter verloren hätten, der sich auch via ihren Stiefvater in der Schweiz nicht habe wiederherstellen lassen, seien sie faktisch Vollwaisen. Als junge Frauen ohne männlichen Beistand und ohne Wohnsitz wären sie bei einer Rückkehr nach Somalia mit grosser Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung, aber auch Verwahrlosung ausgesetzt. In Äthiopien sehe es für sie nicht besser aus. Sie hielten sich illegal in Addis Abeba auf. Sie könnten auch nicht über längere Zeit bei fremden "Pflegeeltern" wohnen. Sie liefen jederzeit Gefahr, von den Behörden entdeckt zu werden. Auch in Äthiopien hätten sie als junge Frauen keinen genügenden Schutz vor sexueller Ausbeutung. Die Vorinstanz setze sich in ihrem Entscheid nicht mit diesen Fragen auseinander. Sie trage der Tatsache keine Rechnung, dass die Mädchen unbegleitet seien. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass (für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft) die Situation zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend sei und nicht die damalige Situation bei der Ausreise aus Somalia. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin A._______ begründete ihr Asylgesuch namentlich damit, Milizionäre der Al Shabaab hätten im Jahr 2012 versucht, sie gegen ihren Willen mit einem ihrer Kämpfer zu vermählen. In Bezug auf die Gefährdungssituation ihrer jüngeren Schwester B._______ führte sie anlässlich der Botschaftsbefragung am 27. März 2014 aus, diese wäre mutmasslich an ihrer Stelle denselben Drohungen seitens der Al Shabaab-Milizen ausgesetzt gewesen, falls sie in Mogadischu geblieben wäre (vgl. act. B6/10 S. 5 oben). 4.3.2 In diesem Zusammenhang ist einleitend übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Al Shabaab tatsächlich seit August 2011 aus Mogadischu vertrieben ist. Selbst unter der Annahme, dass sich einzelne Mitglieder auch nach diesem Zeitpunkt in der Hauptstadt Somalias aufgehalten haben könnten, erscheint nicht glaubhaft, dass sie es gewagt hätten, tagsüber und wiederholt den Versuch zu unternehmen, bei einer Familie mit dem Ansinnen vorzusprechen, eine Tochter mit einem ihrer Mitglieder zwangsverheiraten zu wollen. 4.3.3 Hinzu tritt der Umstand, dass es nicht dem üblichen Vorgehen der al Shabaab entspricht, wiederholt erfolglos darum zu bitten, ein junges Mädchen mit einem ihrer Kämpfer verheiraten zu dürfen. Vielmehr wäre anzunehmen gewesen, dass die Mitglieder der al Shabaab A._______ bereits bei ihrem erstmaligen Erscheinen einfach mitgenommen hätten, falls deren Mutter sich ihrem Ansinnen, wie geltend gemacht wurde, tatsächlich widersetzt hätte. 4.3.4 Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin A._______ bei der Botschaftsbefragung aussagte, sie und ihre Schwester seien am 1. Januar 2013 nach F._______ gegangen, um weiteren Behelligungen seitens der Al Shabaab zu entgehen (vgl. act. B6/10 S. 4). Mit Blick auf ihre Aussage, die Al Shabaab hätten unmittelbar zwei Tage nacheinander versucht, sie zwangsweise zu verheiraten, müssten sich die geltend gemachten Vorkommnisse somit gegen Ende des Jahres 2012 zugetragen haben. Mit dieser Feststellung kontrastiert freilich die vom Stiefvater der Beschwerdeführerinnen anlässlich der Stellung des Auslandgesuches am 26. September 2012 deponierte Aussage, bereits zum damaligen Zeitpunkt von seiner Ehefrau erfahren zu haben, dass Al Shabaab-Milizen versucht hätten, seine Stieftochter A._______ einer Zwangsheirat zuzuführen. Auch vor dem Hintergrund dieser zeitlichen Ungereimtheiten erscheinen die geltend gemachten Behelligungen der Beschwerdeführerin A._______ nicht glaubhaft. 4.3.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin A._______ nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr einer Zwangsverheiratung seitens Mitgliedern der Organisation al Shabaab glaubhaft zu machen. 4.4 4.4.1 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerinnen mittlerweile seit mehr als drei Jahren in Addis Abeba aufhalten. In Bezug auf ihren Aufenthalt in Addis Abeba seit Anfang Februar 2013 hielt die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich ihrer Befragung in der Schweizer Botschaft von Addis Abeba fest, dass sich dort somalische Landsleute um sie (und ihre jüngere Schwester) kümmern würden, welche ihrerseits in Kontakt mit ihrem in der Schweiz lebenden Stiefvater stünden (vgl. act. B6/10 S. 6). Diese Aussage wird indirekt auch durch die Ausführungen in seiner Beschwerde bestätigt, wonach die Beschwerdeführerinnen "bei fremden Pflegefamilien wohnen" würden (a.a.O., S. 5 oben). Die Beschwerdeführerinnen befinden sich somit seit ihrer Ankunft in Addis Abeba im Februar 2013 bis zum heutigen Zeitpunkt offenbar in Obhut somalischer Landsleute, was im Ergebnis darauf hindeutet, dass sie in Äthiopien nicht schutzlos auf sich alleine gestellt sind. 4.4.2 Im Weiteren deutet einiges darauf hin, dass die Beschwerdeführerinnen entgegen den Behauptungen in der Beschwerde Kontakt zu ihrer Mutter sowie ihren Halbgeschwistern haben - und möglicherweise sogar gemeinsam mit ihren Familienangehörigen in Addis Abeba leben. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der zu ihrer angeblich alleinigen Ausreise nach Äthiopien führenden Verfolgungsgründe erscheint jedenfalls naheliegend, dass sie letztlich alle gemeinsam nach Äthiopien gereist sind. Diese Annahme wird zudem durch den Umstand bestärkt, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren bei der Vorinstanz insgesamt vier Male die Ausstellung eines schweizerischen Reisedokumentes für Ausländer beantragt hat, um seine "Familie" in Djibouti beziehungsweise in Addis Abeba besuchen zu können. 4.4.3 Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Botschaftsbefragung aussagte, sie und ihre jüngere Schwester würden durch ihren Stiefvater finanziell unterstützt (vgl. act. B6/10 S. 6). So besehen ist davon auszugehen, dass dessen finanzielle Unterstützung dazu beitragen wird, ihnen eine weitere Existenz in Äthiopien zu ermöglichen und sie dergestalt vor Armut und Elend zu bewahren.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Asylgewährung nicht erfüllen. Das BFM hat demnach den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und ihre Asylgesuche abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Mit dieser Feststellung wird auch der Antrag in der Beschwerde, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Einreisekosten der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz zu übernehmen, gegenstandslos.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese haben jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Zudem erschienen ihre Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als nicht aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach gutzuheissen, und es sind den Beschwerdeführerinnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und an das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: