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D-1006/2013

D-1006/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-03-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1006/2013 Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren (...), mit seiner Ehefrau B._______, geboren (...), sowie ihrem Sohn C._______, geboren (...), Syrien, c/o (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im September 2012 verliessen und am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 31. Oktober 2012 einräumten, mit gültigen (Beschwerdeführerin und Sohn) beziehungsweise mit einem bereits abgelaufenen (Beschwerdeführer) (...) Schengen-Visa in die Schweiz gelangt zu sein, worauf das BFM den Beschwerdeführenden zusätzlich das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Rücküberstellung nach E._______ gewährte, dass die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erklärten, in E._______ (und im Gegensatz zur Schweiz) über keine Bezugspersonen zu verfügen, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Novem­ber 2012 für die Dauer des vorliegenden Verfahrens dem Kanton F._______ zuwies, dass das BFM am 7. Dezember 2012 E._______ um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass E._______ innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 - eröffnet am 22. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung nach E._______ verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab­lauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton F._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, ein Abgleich mit dem zen­tralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin und deren minderjährigem Sohn von E._______ ein vom 26. September bis am 31. Oktober 2012 gültiges Visum ausgestellt worden sei, während der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, seiner Familie mit einem abgelaufenen (...) Visum in die Schweiz nachgereist zu sein, dass die (...) Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten, womit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.689) und in Anwendung von Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 8. Februar 2013 an E._______ übergegangen sei, dass der Einwand der Beschwerdeführenden anlässlich der Gewäh­rung des rechtlichen Gehörs am 31. Oktober 2012, wonach sie in E._______ keine Bezugspersonen hätten, während sie in der Schweiz Familienangehörige besässen, nicht geeignet sei, die Zuständigkeit E._______ in Frage zu stellen, dass gemäss Art. 2 Bst. i der Dublin-II-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden, weshalb sich aus der Anwesenheit der Brüder der Beschwerdeführenden in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse, dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu beja­hen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 einreichten und beantragten, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer sei gemäss Dublin-Abkommen genau zu prüfen, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass sie ferner in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei mit einem abgelaufenen (...) Visum in die Schweiz gelangt, weshalb nicht E._______, sondern die Schweiz für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei, was vom BFM in seiner Verfügung ignoriert werde, dass deshalb bis zur endgültigen Bestimmung der staatlichen Zuständigkeit hinsichtlich seiner Person das Verfahren bezüglich seiner Ehefrau und seines Sohnes sistiert werden müsse, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re­gel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügun­gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - offen­sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän­digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be­schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu­chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh­rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörung im EVZ D._______ vom 31. Oktober 2012 sowie einem durchgeführten Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn mit einem von E._______ ausgestellten gültigen Schengen-Visa in die Schweiz eingereist sind, während der Beschwerdeführer ihnen mit einem bereits abgelaufenen (...) Schengen-Visa in die Schweiz gefolgt ist, dass sich indessen nach Überprüfung der vom BFM zur Begründung seines Rückübernahmeersuchens an E._______ zitierten Gesetzesbestimmungen - Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 14 Dublin-II-VO - ohne Weiteres die Zuständigkeit E._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ergibt, dass nämlich, besitzt der Asylbewerber [...] ein Visa, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, jener Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der das Visum ausgestellt hat (Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO), was die Zuständigkeit E._______ für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes Mohamad begründet, dass - stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig einen Asylantrag - jener Mitgliedstaat für die Prüfung der Asylanträge sämtlicher Familienmitglieder zuständig ist, der nach den Kriterien für die Aufnahme des grössten Teils der Familienmitglieder zuständig ist (Art. 14 Bst. a Dublin-II-VO), dass somit, da sich die Zuständigkeit für zwei von drei der Beschwerdeführenden unmittelbar aus Art. 9 Abs. 4 i.V.m. Art 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ergibt, E._______ im Kontext mit der Bestimmung von Art. 14 Dublin-II-VO für die Behandlung der Asylgesuche aller drei Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens E._______ unbeantwortet gebliebenen Anfrage um Aufnahme der Beschwerdeführenden vom 7. Dezember 2012 E._______ zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan­ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts­klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverord­nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnah­men im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach E._______ zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge­mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun­desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Philipp Reimann Versand: