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D-1006/2011

D-1006/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsangehöriger der Ethnie der Roma - und seine aus der Republik Kosovo stammende Ehefrau sowie deren Kinder verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am 17. November 2010. Via M._______ und N._______ sowie weitere, ihnen unbekannte Länder gelangten sie am 27. November 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 7. Dezember 2010 wurde im Transitzentrum O._______ die summarische Befragung und am 20. Dezember 2010 die Direktbefragung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 2001 sei er im Militärdienst von eigenen Soldaten angegriffen und verletzt worden. Er sei mit seiner Familie nach dem Kosovo-Krieg wieder nach Kosovo zurückgekehrt, sie hätten aber im Jahre 2001 ausreisen müssen, weil Albaner sie vertrieben und gedroht hätten, das Haus in Brand zu setzen. Deshalb seien sie nach P._______ (Serbien), seinem Herkunftsort, geflohen. Seitdem seine Freunde und Nachbarn erfahren hätten, dass seine Frau aus Kosovo stamme, habe er in Serbien grosse Probleme gehabt. Seit dem Jahr 2003 beziehungsweise 2004 seien sie von der einheimischen Bevölkerung boykottiert und beschimpft worden. Insbesondere die Jugendlichen hätten ihnen Probleme bereitet, so hätten sie die Fenster ihres Hauses mit Steinen eingeschlagen und Schweineköpfe in den Hof geworfen. Auch seine Kinder seien von Jugendlichen belästigt worden, weshalb er bereits mehrmals Anzeige erstattet habe. Die Intervention bei der Schuldirektion habe aber zu keiner Verbesserung der Situation geführt, weshalb die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen seien. Er selbst sei zwei Mal von den serbischen Behörden gebüsst worden, weil er gegen die Marktordnung verstossen habe. Die Ehefrau stützte sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes und führte zusätzlich an, Jugendliche hätten kurz vor ihrer Ausreise versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Mann habe die Angreifer vertreiben können und die Polizei gerufen. Auf eine Anzeige hätten sie aus Furcht vor weiteren Übergriffen verzichtet. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das BFM die Asylbegehren der Be­schwer­deführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver­fügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Be­schwerdeführer den An­forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde, wobei sie beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Weiter seien die Dispositiv Ziffern 3 und 4 aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2011 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nicht­eintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 17. März 2011 einen Kosten­vorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 4. März 2011 einbezahlt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent­scheides im Wesentlichen fest, die unglaubhaften Angaben über den Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffnen. So sei zunächst festzuhalten, dass die Reiseangaben der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung erklärt, sie seien von N._______ aus per Minibus via M._______ durch ihm unbekannte Länder bis nach Q._______ gefahren, wobei er noch R._______ und S._______ als mögliche Reisestationen genannt habe. Während der Anhörung habe er dann auch noch T._______ als Transitland genannt. Des Weiteren habe er angegeben, die Fussmärsche über die Grenzen hätten immer nachts stattgefunden, wogegen die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, sie seien auch tagsüber zu Fuss unterwegs gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, sie seien mit verschiedenen Minibussen gereist und es habe bei seinem Sitzplatz sowie denjenigen seiner Frau und der Kinder keine Fenster gegeben. Dagegen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätten auf der gesamten Reise nur einen Minibus benutzt und es habe bei ihren Sitzplätzen Fenster gehabt. Des Weiteren sei die Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten aufgrund der Herkunft der Beschwerdeführerin keinen serbischen Pass beantragen können, als tatsachenwidrig einzustufen. Die widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg beziehungsweise zum Zugang zu serbischen Pässen liessen den Verdacht aufkommen, dass die Beschwerdeführer ihre Reise in die Schweiz mit ihren gültigen Reisepässen absolviert hätten und somit die wahren Umstände ihrer Aus- und Herreise oder frühere Aufenthalte in anderen Ländern zu verheimlichen versuchten. Massive Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer würden bewirken, dass die Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. So seien die Zeitangaben betreffend den Beginn der Behelligungen seitens der Nachbarn nicht übereinstimmend ausgefallen. Bezüglich der Anzahl Anzeigen habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, zwei oder drei Mal Anzeige erstattet zu haben und zu diesem Zweck zum Polizeiposten in P._______ gegangen zu sein. Demgegenüber habe er zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung angegeben, nie eine Anzeige erstattet zu haben, sondern lediglich die Polizei über die Probleme mit den Serben informiert zu haben. Zudem sei er auch nie persönlich auf den Polizeiposten gegangen, sondern habe die Polizei telefonisch benachrichtigt. Er habe bei der Kurzbefragung erklärt, die Polizei habe zwar jeweils Hilfe versprochen, aber nie etwas unternommen, wogegen er bei der Direktanhörung zu Protokoll gegeben habe, die Polizei sei einige Male vorbeigekommen und habe auch mit den serbischen Übeltätern gesprochen. Bei diesen Besuchen sei jeweils auch seine Familie zugegen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe indessen anlässlich der Kurzbefragung erklärt, wegen der Probleme mit den Serben nie zur Polizei gegangen zu sein. Sie wisse auch nicht, ob ihr Mann deswegen jemals zur Polizei gegangen sei, sie glaube aber eher nicht. Bei der Direktanhörung habe sie dann erklärt, ihr Mann habe den letzten Zwischenfall vor der Ausreise bei der Polizei gemeldet. Ferner habe die Beschwerdeführerin (recte: der Beschwerdeführer) angegeben, der letzte Vorfall habe sich drei oder vier Tage vor der Ausreise zugetragen, als jugendliche Serben ihr Haus mit Steinen beworfen hätten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein anderes Ereignis als letzten Vorfall vor der Ausreise geschildert. Sie habe nämlich erklärt, am U._______ hätten Jugendliche versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Mann sei ihr zu Hilfe gekommen und habe die jugendlichen Angreifer vertrieben, worauf die Polizei gekommen sei und die Übeltäter mitgenommen habe. Bei diesem Vorfall habe ihr Mann die Polizei informiert. Diesen Vergewaltigungsversuch habe ihr Mann aber weder bei der Kurzbefragung noch anlässlich der Direktanhörung erwähnt, was aufgrund der Brisanz kaum nachvollziehbar sei. Somit sei auch nicht plausibel, weshalb die Ehefrau diesen Vorfall nicht bereits bei der Kurzbefragung erwähnt habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nichts von dem Vorfall mit den Steine werfenden Jugendlichen, den der Beschwerdeführer als letzten Vorfall vor der Ausreise erwähnt habe, gewusst. Er habe überdies widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an dem er sich das letzte Mal an die Polizei gewandt habe. Des Weiteren hätten beide Beschwerdeführer diskrepante Aussagen zu den unternommenen Schritten, um die vermissten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin zu finden, zu den Besuchen beim Schulleiter sowie zu den Personen, die sie aus Kosovo vertrieben und ihr Haus in Beschlag genommen hätten, gemacht. Selbst bei Wahrheitsunterstellung würden die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen nicht eine Intensität erreichen, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, weshalb die Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer auch betreffend die Frage, ob die Polizei bei Übergriffen jeweils benachrichtigt worden sei, beziehungsweise zum Verhalten der um Hilfeleistung angerufenen Polizei divergierende und somit unglaubhafte Angaben gemacht. Doch selbst bei Wahrheitsunterstellung hätten es die Beschwerdeführer unterlassen, gegen die Polizisten rechtlich vorzugehen, womit sie den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen hätten, sie zu schützen. In casu würden sich keine substanziellen Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes ergeben. Zudem liessen die Aussagen der Beschwerdeführer darauf schliessen, dass die Polizei die Übergriffe und Schikanen der Serben gegenüber ihnen nicht einfach toleriert und tatenlos hingenommen habe. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe auch bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant. Sodann sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, zumal sie in Serbien nicht behördlich verfolgt worden seien und sich allenfalls auch an einem anderen Wohnsitz hätten niederlassen können. Zudem sei festzuhalten, dass den geltend gemachten Problemen mit Albanern im Jahr 2001 sowie dem Vorfall im Militärdienst ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung und der aktuellen Ausreise fehle und den Ereignissen somit keine Asylrelevanz zukomme.

E. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung hätten sie konkret und detailliert ausgesagt, was sie zur Ausreise aus ihrem Herkunftsland veranlasst habe. Ihre Aussagen seien in sich und in den Kernaussagen stimmig und würden keine Brüche aufweisen. Es sei kein Argument gegen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Asylgründe, wenn die Aussagen über die Reise nicht haargenau und in jedem Detail übereinstimmen würden. So hätten sie den Fluchtweg unterschiedlich erlebt, was nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen über die Verfolgungen wegen der unterschiedlichen ethnischen Herkunft - der Beschwerdeführer sei Roma, die Beschwerdeführerin gehöre dem Volk der V._______ an - ändere. Gewisse Unschärfen in den Aussagen würden nicht das Gegenteil beweisen, sondern höchstens, dass sich die Beschwerdeführer jedenfalls nicht abgesprochen hätten. Es sei für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht von Bedeutung, ob die Probleme unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus Kosovo begonnen hätten oder nachdem die Nachbarn erfahren hätten, woher die Beschwerdeführer stammten. Dasselbe gelte für die von der Vorinstanz "herausgefundene Unschärfe" bezüglich der bei der Polizei eingereichten Anzeigen. Die Beschwerdeführerin möge unter einer Anzeige etwas anderes verstehen und zudem könnten darunter verschiedene Handlungen oder Äusserungen verstanden werden. Der Kern der Aussagen sei übereinstimmend und glaubhaft: man habe sie nicht ernst genommen und die Behörden würden Personen mit ihrer ethnischen Herkunft nicht unterstützen. Dass der Vergewaltigungsversuch nicht zu Beginn erwähnt worden sei, sondern erst anlässlich der zweiten Anhörung, sei logisch, nachvollziehbar und verständlich, aber keineswegs ein Zeichen von Unglaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer hätte sich geschämt, einen solchen intimen Vorgang vor Einvernahmepersonen zu Protokoll zu schildern. Auch für die Beschwerdeführerin sei das nicht leicht gewesen. Erst im Verlaufe der zweiten Befragung habe sie sich getraut, darüber überhaupt ein Wort zu erwähnen.

E. 4.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be­wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech­selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Angaben betreffend den behaupteten Reiseweg als unglaubhaft qualifiziert. In den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer sind markante Abweichungen festzustellen. Unter anderem erklärte der Beschwerdeführer, sie seien mit verschiedenen Fahrzeugen gereist, wobei es sich bei den Fahrzeugen um Transporter ohne Fenster gehandelt habe; die Fussmärsche über die Grenze hätten immer nachts stattgefunden (vgl. A 10/17, S. 10 f.). Demgegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten die Reise im selben Fahrzeug absolviert, welches über Fenster verfügt habe. Die Fussmärsche seien auch tagsüber gewesen (vgl. A 9/14, S. 8 f.). Es handelt sich dabei um zentrale Vorkommnisse, bei denen klarerweise übereinstimmende Angaben der Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wären. Der Einwand in der Beschwerde, wonach ihre Aussagen nicht haargenau und in jedem Detail übereinstimmten, weil sie den Fluchtweg unterschiedlich erlebt hätten, vermag nicht zu überzeugen und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch zu werten. Zudem erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer - die gemäss eigenen Angaben auf dem Landweg via N._______, M._______, T._______ und R._______ oder W._______ in die Schweiz gelangt sind - auf der gesamten Reise nie kontrolliert worden sind. Auch in Bezug auf die asylbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen zahlreiche Ungereimtheiten. Insbesondere ist wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, ob sich ihr Mann aufgrund der geltend gemachten Behelligungen jemals an die Polizei gewendet hat, zumal die genannte Bedrohungssituation fluchtauslösend gewesen sein soll. Bezeichnenderweise sind die diesbezüglichen Aussagen seitens des Beschwerdeführers ausgesprochen vage und widersprüchlich ausgefallen. So gab er anlässlich der Kurzbefragung an, zwei bis drei Mal auf dem Polizeiposten Anzeige erstattet zu haben (vgl. A 1/11, S. 7), wogegen er bei der Direktbefragung erklärte, er habe nie Anzeige erstattet und sei deswegen auch nie auf dem Polizeiposten gewesen (vgl. A 10/17, S. 7 und 14). In der Beschwerdeschrift fehlen denn auch in diesen Punk­ten nachvollziehbare Argumente, welche die Auffassung des BFM als unge­rechtfertigt erscheinen lassen würden. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann mithin verwiesen werden. Betreffend die behaupteten Belästigungen ihrer Kinder in der Schule wäre sodann zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in Kenntnis darüber sind, ob es in der Romagemeinschaft noch andere Betroffene gibt und man sich allenfalls zur Wehr setzen könnte. Die Beschwerdeführerin sagte lediglich aus, sie wisse nicht, ob andere Roma-Familien ähnliche Probleme hätten (vgl. A 9/14, S. 11). Dies ist angesichts des engen Zusammenhalts in der Gemeinschaft der Roma nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich damit weitere gewichtige Zweifel bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer als Zugehörige einer ethnischen Minderheit Benachteiligungen zu erleiden haben. Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten letzten Übergriff vor ihrer Ausreise - einer versuchten Vergewaltigung - ist zunächst festzuhalten, dass sie den Übergriff bei der Kurzbefragung nicht erwähnte, sondern erst anlässlich der Direktanhörung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Unmutsbezeugungen und Schikanen von Angehörigen anderer Ethnien ausgesetzt war. Die unsubstanziierten und vagen Angaben zum behaupteten Vergewaltigungsversuch hingegen erscheinen wenig plausibel und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin einen solch zentralen Vorfall, der gemäss ihren Angaben den letzten Übergriff vor ihrer Ausreise darstellte, nicht bereits bei der Erstbefragung schilderte. Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich die Beschwerdeführerin erst im Verlaufe der zweiten Befragung getraut habe, überhaupt ein Wort zu erwähnen, lässt sich nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin vereinen und ist deshalb als nachgeschoben zu werten. So gab sie nämlich auf Nachfrage, weshalb sie den Vorfall bei der Erstbefragung nicht erwähnte, als einzigen Grund an, man habe sie nicht danach gefragt (vgl. A 9/14, S. 6). Als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des behaupteten Übergriffs ist die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer den Übergriff nicht erwähnte und in Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau erklärte, der letzte Übergriff vor ihrer Ausreise seien die Steinwürfe auf ihr Haus gewesen (vgl. A 10/17, S. 6).

E. 4.3 Das BFM hat in seinen weiteren Erwägungen sodann zu Recht erkannt, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat.

E. 4.3.1 Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiede­ne internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina ver­abschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Ro­ma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbe­völ­kerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.3.2 In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herstammen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Über­griffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethni­schen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010).

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführer als Roma beziehungsweise Ashkali in Serbien einer Kollektivverfolgung unterliegen, und es ist - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - von einem adäquaten staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem war die Schutzsuche - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Beschwerdeführer auch zumutbar. Der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, wonach die Beschwerdeführer den Schikanen und Verfolgungen faktisch schutzlos ausgeliefert seien, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

E. 4.3.4 Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Serbien bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfol­gung ausgesetzt waren. Ihnen kann weder für den Zeitpunkt ihrer Aus­reise aus dem Heimatland noch heute objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft machen konnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird.

E. 6.3.2 In den Akten finden sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte da­für, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma und Ashkali in Serbien schwierig. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheiten in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die möglichen generellen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Serbien auszugehen wäre. Die von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung angegebenen, nicht belegten gesundheitlichen Schwierigkeiten ({.......}; vgl. A 9/14 S. 11) sind auch in Serbien behandelbar. Es dürfte dem Beschwerdeführer gelingen, sich und seiner Familie eine Lebensgrundlage zu schaffen. Sie werden sich an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen wiederum Kindergeld und Sozialhilfe ausgerichtet wird. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder eingeschult wer­den und regelmässig am Schulunterricht teilnehmen. Sie verfügen zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr in ihr Heimatland bei Bedarf unterstützen kann.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Weg­weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 4. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1006/2011 Urteil vom 11. August 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B._______, Serbien, C._______, geboren D._______, Kosovo, alias E._______, geboren D._______, Serbien, F._______, geboren G._______, Serbien, H._______, geboren I._______, Serbien, J._______, geboren K._______, Serbien, alle vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, L._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsangehöriger der Ethnie der Roma - und seine aus der Republik Kosovo stammende Ehefrau sowie deren Kinder verliessen Serbien eigenen Angaben zufolge am 17. November 2010. Via M._______ und N._______ sowie weitere, ihnen unbekannte Länder gelangten sie am 27. November 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 7. Dezember 2010 wurde im Transitzentrum O._______ die summarische Befragung und am 20. Dezember 2010 die Direktbefragung durchgeführt. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 2001 sei er im Militärdienst von eigenen Soldaten angegriffen und verletzt worden. Er sei mit seiner Familie nach dem Kosovo-Krieg wieder nach Kosovo zurückgekehrt, sie hätten aber im Jahre 2001 ausreisen müssen, weil Albaner sie vertrieben und gedroht hätten, das Haus in Brand zu setzen. Deshalb seien sie nach P._______ (Serbien), seinem Herkunftsort, geflohen. Seitdem seine Freunde und Nachbarn erfahren hätten, dass seine Frau aus Kosovo stamme, habe er in Serbien grosse Probleme gehabt. Seit dem Jahr 2003 beziehungsweise 2004 seien sie von der einheimischen Bevölkerung boykottiert und beschimpft worden. Insbesondere die Jugendlichen hätten ihnen Probleme bereitet, so hätten sie die Fenster ihres Hauses mit Steinen eingeschlagen und Schweineköpfe in den Hof geworfen. Auch seine Kinder seien von Jugendlichen belästigt worden, weshalb er bereits mehrmals Anzeige erstattet habe. Die Intervention bei der Schuldirektion habe aber zu keiner Verbesserung der Situation geführt, weshalb die Kinder nicht mehr zur Schule gegangen seien. Er selbst sei zwei Mal von den serbischen Behörden gebüsst worden, weil er gegen die Marktordnung verstossen habe. Die Ehefrau stützte sich im Wesentlichen auf die Asylgründe ihres Ehemannes und führte zusätzlich an, Jugendliche hätten kurz vor ihrer Ausreise versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Mann habe die Angreifer vertreiben können und die Polizei gerufen. Auf eine Anzeige hätten sie aus Furcht vor weiteren Übergriffen verzichtet. B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2011 - eröffnet am gleichen Tag - lehnte das BFM die Asylbegehren der Be­schwer­deführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Ver­fügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Be­schwerdeführer den An­forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde, wobei sie beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren. Weiter seien die Dispositiv Ziffern 3 und 4 aufzuheben und von einer Wegweisung sei abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2011 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und die Beschwerdeführer - unter Androhung des Nicht­eintretens im Unterlassungsfall - aufgefordert, bis zum 17. März 2011 einen Kosten­vorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 4. März 2011 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent­scheides im Wesentlichen fest, die unglaubhaften Angaben über den Reiseweg würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung eröffnen. So sei zunächst festzuhalten, dass die Reiseangaben der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise anlässlich der Kurzbefragung erklärt, sie seien von N._______ aus per Minibus via M._______ durch ihm unbekannte Länder bis nach Q._______ gefahren, wobei er noch R._______ und S._______ als mögliche Reisestationen genannt habe. Während der Anhörung habe er dann auch noch T._______ als Transitland genannt. Des Weiteren habe er angegeben, die Fussmärsche über die Grenzen hätten immer nachts stattgefunden, wogegen die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, sie seien auch tagsüber zu Fuss unterwegs gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer erklärt, sie seien mit verschiedenen Minibussen gereist und es habe bei seinem Sitzplatz sowie denjenigen seiner Frau und der Kinder keine Fenster gegeben. Dagegen habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie hätten auf der gesamten Reise nur einen Minibus benutzt und es habe bei ihren Sitzplätzen Fenster gehabt. Des Weiteren sei die Aussage des Beschwerdeführers, sie hätten aufgrund der Herkunft der Beschwerdeführerin keinen serbischen Pass beantragen können, als tatsachenwidrig einzustufen. Die widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben zum Reiseweg beziehungsweise zum Zugang zu serbischen Pässen liessen den Verdacht aufkommen, dass die Beschwerdeführer ihre Reise in die Schweiz mit ihren gültigen Reisepässen absolviert hätten und somit die wahren Umstände ihrer Aus- und Herreise oder frühere Aufenthalte in anderen Ländern zu verheimlichen versuchten. Massive Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführer würden bewirken, dass die Asylvorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. So seien die Zeitangaben betreffend den Beginn der Behelligungen seitens der Nachbarn nicht übereinstimmend ausgefallen. Bezüglich der Anzahl Anzeigen habe er anlässlich der Kurzbefragung erklärt, zwei oder drei Mal Anzeige erstattet zu haben und zu diesem Zweck zum Polizeiposten in P._______ gegangen zu sein. Demgegenüber habe er zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung angegeben, nie eine Anzeige erstattet zu haben, sondern lediglich die Polizei über die Probleme mit den Serben informiert zu haben. Zudem sei er auch nie persönlich auf den Polizeiposten gegangen, sondern habe die Polizei telefonisch benachrichtigt. Er habe bei der Kurzbefragung erklärt, die Polizei habe zwar jeweils Hilfe versprochen, aber nie etwas unternommen, wogegen er bei der Direktanhörung zu Protokoll gegeben habe, die Polizei sei einige Male vorbeigekommen und habe auch mit den serbischen Übeltätern gesprochen. Bei diesen Besuchen sei jeweils auch seine Familie zugegen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe indessen anlässlich der Kurzbefragung erklärt, wegen der Probleme mit den Serben nie zur Polizei gegangen zu sein. Sie wisse auch nicht, ob ihr Mann deswegen jemals zur Polizei gegangen sei, sie glaube aber eher nicht. Bei der Direktanhörung habe sie dann erklärt, ihr Mann habe den letzten Zwischenfall vor der Ausreise bei der Polizei gemeldet. Ferner habe die Beschwerdeführerin (recte: der Beschwerdeführer) angegeben, der letzte Vorfall habe sich drei oder vier Tage vor der Ausreise zugetragen, als jugendliche Serben ihr Haus mit Steinen beworfen hätten. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ein anderes Ereignis als letzten Vorfall vor der Ausreise geschildert. Sie habe nämlich erklärt, am U._______ hätten Jugendliche versucht, sie zu vergewaltigen. Ihr Mann sei ihr zu Hilfe gekommen und habe die jugendlichen Angreifer vertrieben, worauf die Polizei gekommen sei und die Übeltäter mitgenommen habe. Bei diesem Vorfall habe ihr Mann die Polizei informiert. Diesen Vergewaltigungsversuch habe ihr Mann aber weder bei der Kurzbefragung noch anlässlich der Direktanhörung erwähnt, was aufgrund der Brisanz kaum nachvollziehbar sei. Somit sei auch nicht plausibel, weshalb die Ehefrau diesen Vorfall nicht bereits bei der Kurzbefragung erwähnt habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin nichts von dem Vorfall mit den Steine werfenden Jugendlichen, den der Beschwerdeführer als letzten Vorfall vor der Ausreise erwähnt habe, gewusst. Er habe überdies widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, an dem er sich das letzte Mal an die Polizei gewandt habe. Des Weiteren hätten beide Beschwerdeführer diskrepante Aussagen zu den unternommenen Schritten, um die vermissten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin zu finden, zu den Besuchen beim Schulleiter sowie zu den Personen, die sie aus Kosovo vertrieben und ihr Haus in Beschlag genommen hätten, gemacht. Selbst bei Wahrheitsunterstellung würden die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Benachteiligungen nicht eine Intensität erreichen, welche ihnen ein menschenwürdiges Leben in Serbien verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, weshalb die Vorbringen keine asylrechtliche Relevanz zu entfalten vermöchten. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführer auch betreffend die Frage, ob die Polizei bei Übergriffen jeweils benachrichtigt worden sei, beziehungsweise zum Verhalten der um Hilfeleistung angerufenen Polizei divergierende und somit unglaubhafte Angaben gemacht. Doch selbst bei Wahrheitsunterstellung hätten es die Beschwerdeführer unterlassen, gegen die Polizisten rechtlich vorzugehen, womit sie den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen hätten, sie zu schützen. In casu würden sich keine substanziellen Hinweise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes ergeben. Zudem liessen die Aussagen der Beschwerdeführer darauf schliessen, dass die Polizei die Übergriffe und Schikanen der Serben gegenüber ihnen nicht einfach toleriert und tatenlos hingenommen habe. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe auch bei Wahrheitsunterstellung nicht asylrelevant. Sodann sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen seien, zumal sie in Serbien nicht behördlich verfolgt worden seien und sich allenfalls auch an einem anderen Wohnsitz hätten niederlassen können. Zudem sei festzuhalten, dass den geltend gemachten Problemen mit Albanern im Jahr 2001 sowie dem Vorfall im Militärdienst ein zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung und der aktuellen Ausreise fehle und den Ereignissen somit keine Asylrelevanz zukomme. 3.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Begründung in der angefochtenen Verfügung hätten sie konkret und detailliert ausgesagt, was sie zur Ausreise aus ihrem Herkunftsland veranlasst habe. Ihre Aussagen seien in sich und in den Kernaussagen stimmig und würden keine Brüche aufweisen. Es sei kein Argument gegen die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Asylgründe, wenn die Aussagen über die Reise nicht haargenau und in jedem Detail übereinstimmen würden. So hätten sie den Fluchtweg unterschiedlich erlebt, was nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen über die Verfolgungen wegen der unterschiedlichen ethnischen Herkunft - der Beschwerdeführer sei Roma, die Beschwerdeführerin gehöre dem Volk der V._______ an - ändere. Gewisse Unschärfen in den Aussagen würden nicht das Gegenteil beweisen, sondern höchstens, dass sich die Beschwerdeführer jedenfalls nicht abgesprochen hätten. Es sei für die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht von Bedeutung, ob die Probleme unmittelbar nach ihrer Rückkehr aus Kosovo begonnen hätten oder nachdem die Nachbarn erfahren hätten, woher die Beschwerdeführer stammten. Dasselbe gelte für die von der Vorinstanz "herausgefundene Unschärfe" bezüglich der bei der Polizei eingereichten Anzeigen. Die Beschwerdeführerin möge unter einer Anzeige etwas anderes verstehen und zudem könnten darunter verschiedene Handlungen oder Äusserungen verstanden werden. Der Kern der Aussagen sei übereinstimmend und glaubhaft: man habe sie nicht ernst genommen und die Behörden würden Personen mit ihrer ethnischen Herkunft nicht unterstützen. Dass der Vergewaltigungsversuch nicht zu Beginn erwähnt worden sei, sondern erst anlässlich der zweiten Anhörung, sei logisch, nachvollziehbar und verständlich, aber keineswegs ein Zeichen von Unglaubhaftigkeit. Der Beschwerdeführer hätte sich geschämt, einen solchen intimen Vorgang vor Einvernahmepersonen zu Protokoll zu schildern. Auch für die Beschwerdeführerin sei das nicht leicht gewesen. Erst im Verlaufe der zweiten Befragung habe sie sich getraut, darüber überhaupt ein Wort zu erwähnen. 4. 4.1. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent­behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder be­wusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech­selt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.2. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Angaben betreffend den behaupteten Reiseweg als unglaubhaft qualifiziert. In den diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführer sind markante Abweichungen festzustellen. Unter anderem erklärte der Beschwerdeführer, sie seien mit verschiedenen Fahrzeugen gereist, wobei es sich bei den Fahrzeugen um Transporter ohne Fenster gehandelt habe; die Fussmärsche über die Grenze hätten immer nachts stattgefunden (vgl. A 10/17, S. 10 f.). Demgegenüber erklärte die Beschwerdeführerin, sie hätten die Reise im selben Fahrzeug absolviert, welches über Fenster verfügt habe. Die Fussmärsche seien auch tagsüber gewesen (vgl. A 9/14, S. 8 f.). Es handelt sich dabei um zentrale Vorkommnisse, bei denen klarerweise übereinstimmende Angaben der Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wären. Der Einwand in der Beschwerde, wonach ihre Aussagen nicht haargenau und in jedem Detail übereinstimmten, weil sie den Fluchtweg unterschiedlich erlebt hätten, vermag nicht zu überzeugen und ist als nachgeschobener Erklärungsversuch zu werten. Zudem erscheint unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer - die gemäss eigenen Angaben auf dem Landweg via N._______, M._______, T._______ und R._______ oder W._______ in die Schweiz gelangt sind - auf der gesamten Reise nie kontrolliert worden sind. Auch in Bezug auf die asylbegründenden Vorbringen der Beschwerdeführer bestehen zahlreiche Ungereimtheiten. Insbesondere ist wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst haben will, ob sich ihr Mann aufgrund der geltend gemachten Behelligungen jemals an die Polizei gewendet hat, zumal die genannte Bedrohungssituation fluchtauslösend gewesen sein soll. Bezeichnenderweise sind die diesbezüglichen Aussagen seitens des Beschwerdeführers ausgesprochen vage und widersprüchlich ausgefallen. So gab er anlässlich der Kurzbefragung an, zwei bis drei Mal auf dem Polizeiposten Anzeige erstattet zu haben (vgl. A 1/11, S. 7), wogegen er bei der Direktbefragung erklärte, er habe nie Anzeige erstattet und sei deswegen auch nie auf dem Polizeiposten gewesen (vgl. A 10/17, S. 7 und 14). In der Beschwerdeschrift fehlen denn auch in diesen Punk­ten nachvollziehbare Argumente, welche die Auffassung des BFM als unge­rechtfertigt erscheinen lassen würden. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen kann mithin verwiesen werden. Betreffend die behaupteten Belästigungen ihrer Kinder in der Schule wäre sodann zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in Kenntnis darüber sind, ob es in der Romagemeinschaft noch andere Betroffene gibt und man sich allenfalls zur Wehr setzen könnte. Die Beschwerdeführerin sagte lediglich aus, sie wisse nicht, ob andere Roma-Familien ähnliche Probleme hätten (vgl. A 9/14, S. 11). Dies ist angesichts des engen Zusammenhalts in der Gemeinschaft der Roma nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergeben sich damit weitere gewichtige Zweifel bezüglich des Ablaufs der Geschehnisse, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer als Zugehörige einer ethnischen Minderheit Benachteiligungen zu erleiden haben. Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten letzten Übergriff vor ihrer Ausreise - einer versuchten Vergewaltigung - ist zunächst festzuhalten, dass sie den Übergriff bei der Kurzbefragung nicht erwähnte, sondern erst anlässlich der Direktanhörung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zwar als glaubhaft, dass sie wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit Unmutsbezeugungen und Schikanen von Angehörigen anderer Ethnien ausgesetzt war. Die unsubstanziierten und vagen Angaben zum behaupteten Vergewaltigungsversuch hingegen erscheinen wenig plausibel und es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin einen solch zentralen Vorfall, der gemäss ihren Angaben den letzten Übergriff vor ihrer Ausreise darstellte, nicht bereits bei der Erstbefragung schilderte. Der Einwand in der Beschwerde, wonach sich die Beschwerdeführerin erst im Verlaufe der zweiten Befragung getraut habe, überhaupt ein Wort zu erwähnen, lässt sich nicht mit den Aussagen der Beschwerdeführerin vereinen und ist deshalb als nachgeschoben zu werten. So gab sie nämlich auf Nachfrage, weshalb sie den Vorfall bei der Erstbefragung nicht erwähnte, als einzigen Grund an, man habe sie nicht danach gefragt (vgl. A 9/14, S. 6). Als weiteres Indiz für die Unglaubhaftigkeit des behaupteten Übergriffs ist die Tatsache zu werten, dass der Beschwerdeführer den Übergriff nicht erwähnte und in Widerspruch zu den Angaben seiner Ehefrau erklärte, der letzte Übergriff vor ihrer Ausreise seien die Steinwürfe auf ihr Haus gewesen (vgl. A 10/17, S. 6). 4.3. Das BFM hat in seinen weiteren Erwägungen sodann zu Recht erkannt, dass sich im Zuge des demokratischen Wandels die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien entspannt hat. 4.3.1. Am 25. Februar 2002 trat das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung beansprucht, in Kraft. Nach einer Gewalteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiede­ne internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina ver­abschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of Ro­ma Inclusion", einer internationalen Initiative, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als auch die Roma-Zivilbe­völ­kerung zusammenbringt, um die Entwicklung im Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transparent zu machen, bei. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlechtergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es bestehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Roma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiangestellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemeinschaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7710/2006 vom 20. Februar 2009 und E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). 4.3.2. In jüngster Zeit konnten weitere Verbesserungen im Minderheitenschutz verzeichnet werden. So wurde beispielsweise am 26. März 2009 ein Anti-Diskriminierungsgesetz verabschiedet. Am 31. August 2009 folgte das Gesetz über nationale Minderheitsräte, welches den Minderheiten grosse Autonomie in den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010 wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herstammen, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Über­griffe durch Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethni­schen Vorfällen Verbesserungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Wenn auch eine klare Ahndung von ethnisch motivierter Gewalt auf gerichtlicher Ebene weiterhin nur zögerlich voranzugehen scheint, wurden vereinzelte Übergriffe gegen Minderheiten in jüngster Zeit gerichtlich verfolgt (vgl. European Roma Rights Centre [ERRC], Parallel submission by the European Roma Rights Centre to the Committee On The Elimination Of All Forms Of Racial Discrimination on Serbia for its consideration at the 78th Session 14 February to 11 March 2011, Januar 2011; European Commission, Serbia 2010 Progress Report, 9. November 2010; Human Rights Watch, World Report 2011, Januar 2011; US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2009, 11. März 2010). 4.3.3. Nach dem Gesagten kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführer als Roma beziehungsweise Ashkali in Serbien einer Kollektivverfolgung unterliegen, und es ist - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde - von einem adäquaten staatlichen Schutz durch die serbischen Behörden auszugehen. Zudem war die Schutzsuche - eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung - für die Beschwerdeführer auch zumutbar. Der in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Einwand, wonach die Beschwerdeführer den Schikanen und Verfolgungen faktisch schutzlos ausgeliefert seien, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. 4.3.4. Trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehandlung werden Roma in Serbien aber nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen, namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit, welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammenhang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen dargelegt. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in Serbien bis zu ihrer Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfol­gung ausgesetzt waren. Ihnen kann weder für den Zeitpunkt ihrer Aus­reise aus dem Heimatland noch heute objektiv begründete Furcht vor Verfolgung zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge­mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäi­schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie­bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be­schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er­scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1. Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer als zumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten, da sie nicht glaubhaft machen konnten, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen ausgesetzt wären, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird. 6.3.2. In den Akten finden sich auch keine gewichtigen Anhaltspunkte da­für, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Serbien aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Zweifellos sind die Lebensbedingungen für ethnische Roma und Ashkali in Serbien schwierig. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige dieser ethnischen Minderheiten in verschiedener Hinsicht benachteiligt werden können. Die möglichen generellen Benachteiligungen gehen indessen nicht so weit, als dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Serbien auszugehen wäre. Die von der Beschwerdeführerin bei der Anhörung angegebenen, nicht belegten gesundheitlichen Schwierigkeiten ({.......}; vgl. A 9/14 S. 11) sind auch in Serbien behandelbar. Es dürfte dem Beschwerdeführer gelingen, sich und seiner Familie eine Lebensgrundlage zu schaffen. Sie werden sich an die zuständigen Stellen wenden können, damit ihnen wiederum Kindergeld und Sozialhilfe ausgerichtet wird. Es liegt in der Verantwortung der Beschwerdeführer, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder eingeschult wer­den und regelmässig am Schulunterricht teilnehmen. Sie verfügen zudem über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie nach der Rückkehr in ihr Heimatland bei Bedarf unterstützen kann. 6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Weg­weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe am 4. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: