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D-1000/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-18 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-1000/2023

U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 2 3 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von B._______, geboren am (…), Somalia; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 / N (…).

D-1000/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine somalische Staatsangehörige – verliess ih- ren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Januar 2017 gemeinsam mit ihrer Tochter C._______, geboren am (…), Somalia, und reiste auf dem Luftweg nach Ägypten. Im April 2017 kam ihr Sohn, D._______, geboren am (…), alias E._______, geboren am (…), in Kairo zur Welt. B. Am 30. Januar 2020 anerkannte die Vertretung des Hohen Flüchtlingskom- missars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Ägypten die Beschwerdefüh- rerin und ihre beiden Kinder als Flüchtlinge. C. Mit Antrag vom 23. September 2021 schlug die UNHCR-Vertretung in Ägypten die Beschwerdeführerin und deren Kinder für ein Resettlement in der Schweiz vor. D. Am 24. November 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin in Kairo zu einem möglichen Resettlement in der Schweiz an. E. Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 stimmte das SEM dem Resettlement zu und bewilligte die Einreise der Beschwerdeführerin und deren Kinder in die Schweiz. F. Mit Entscheid vom 4. April 2022 gewährte das SEM der Beschwerdeführe- rin sowie deren Kinder in Anwendung von Art. 56 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl. G. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Gesuch gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG betreffend Einreisebewilligung und Gewährung von Fa- milienasyl zugunsten ihres Ehegatten B._______, geboren am (…), Soma- lia. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Kopie ihrer Aufenthalts- bewilligung, eine Kopie des Reisepasses von B._______, eine Kopie einer Heiratsurkunde einschliesslich englischer Übersetzung sowie zwei Pass- fotos in Kopie zu den Akten.

D-1000/2023 Seite 3 H. Mit Instruktionsschreiben vom 14. Oktober 2022 forderte das SEM die Be- schwerdeführerin auf, eine Stellungnahme zu Ergänzungsfragen und wei- tere Unterlagen zu den Akten zu reichen. I. Mit Eingabe vom 3. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin Stel- lung zum Fragenkatalog, ersuchte die Vorinstanz um Einsicht in ihre Asylakten und reichte die Identitätskarte von B._______ in Kopie, dessen Geburtsurkunde in Kopie, dessen Strafregisterauszug in Kopie, eine Zu- sammenstellung von Facebook-Chats sowie zwei Fotos im Original ein. J. Mit Instruktionsschreiben vom 30. November 2022 stellte das SEM fest, die Identität von B._______ sowie das Abstammungsverhältnis der Kinder seien nicht rechtsgenüglich geklärt, weswegen es die Beschwerdeführerin, deren Kinder und B._______ einlud, sich einer DNA-Analyse zu unterzie- hen. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, zu weiteren Er- gänzungsfragen Stellung zu nehmen. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Dezember 2022 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Kostenübernahme der DNA-Analyse. Gleichzeitig verzichtete sie – unter Verweis auf ihre Antworten in der Ein- gabe vom 3. November 2022 – auf eine weitere Stellungnahme. L. Am 6. Januar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Einsicht in ihre Asylakten. M. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 – eröffnet am 19. Januar 2023 – lehnte das SEM das Gesuch um Familiennachzug und um Einreisebewilligung zugunsten von B._______ ab. N. Mit Eingabe vom 20. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte sie, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm Familienasyl zu gewähren. In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen

D-1000/2023 Seite 4 Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ih- rer Vorbringen reichte sie zwei Bildschirmfotos eines Facebook-Kontos ein. O. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vor- instanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). P. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Rechtsver- beiständung ab und verfügte die Erhebung eines Kostenvorschusses. Q. Am 20. März 2023 leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht den erho- benen Kostenvorschuss. R. Mit Eingabe vom 22. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Er- gänzung ihrer Beschwerdeschrift sowie ein Bestätigungsschreiben des Ro- ten Halbmondes von Somalia datiert auf den 1. Februar 2019, ein Bild- schirmfoto der persönlichen Angaben eines Facebook-Kontos, ein Bild- schirmfoto eines Kontaktverlaufs eines Facebook-Kontos sowie Auszüge aus Verläufen von Facebook Messenger zu den Akten. S. Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. T. In seiner Vernehmlassung vom 17. April 2023 hielt das SEM an seiner Ver- fügung vom 18. Januar 2023 fest. Gleichzeitig nahm es zur Beschwerde und deren Ergänzung Stellung. U. Mit Instruktionsverfügung vom 18. April 2023 räumte die Instruktions- richterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik und entsprechender Beweismittel ein. V. In ihrer Replik vom 3. Mai 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend,

D-1000/2023 Seite 5 das eventualiter gestellte Beschwerdebegehren um Gewährung der Einrei- sebewilligung und Gewährung von Familienasyl zugunsten von B._______ sei fortan als Hauptantrag zu behandeln. Gleichzeitig legte sie die Resul- tate einer DNA-Analyse der Genetica AG vom (…) 2023 ins Recht. W. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Mai 2023 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme zur Replik ein. X. Am 22. Mai 2023 hiess das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostenübernahme der DNA-Analyse gut. Y. In ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2023 hielt das SEM an seiner Verfü- gung vom 18. Januar 2023 fest. Z. Am 26. Mai 2023 übermittelte die Instruktionsrichterin der Beschwerdefüh- rerin die Stellungnahme des SEM vom 24. Mai 2023 zur Kenntnisnahme. AA. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine Ergän- zung ihrer Rechtsschrift ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

D-1000/2023 Seite 6 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Zunächst brachte die Beschwerdeführerin vor, in ihrem Schreiben vom

30. November 2022 habe die Vorinstanz angeführt, die Identität ihres Ehe- gatten sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, weshalb ihnen vorgeschla- gen worden sei, sich einem DNA-Test zu unterziehen. Die Vorinstanz habe jedoch das Ergebnis einer allfälligen Analyse nicht abgewartet, sondern während laufender Frist einen ablehnenden Entscheid gefällt. In der Folge müsse davon ausgegangen werden, dass – aus der Sicht der Vor- instanz – die Identität ihres Ehegatten weiterhin unbelegt sei. Dadurch habe die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt, weshalb die Sache an das SEM zurückzuweisen sei. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann un- vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum- stände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen, zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er- scheinen. Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG).

D-1000/2023 Seite 7 3.3 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es zum Zeit- punkt des Entscheiderlasses keinen Grund zur Annahme gab, der Sach- verhalt wäre unvollständig festgestellt worden. Die Zweifel der Vorinstanz an der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung bestanden nur deswe- gen, weil die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Dezember 2022 ihrerseits auf eine Stellungnahme verzichtet hatte. Aufgrund der ihr aus Art. 8 AsylG erwachsenden Mitwirkungspflicht wäre es ihr jedoch oblegen, die unterbreiteten Ergänzungsfragen zu beantworten; die in der Be- schwerde gerügte unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann der Vorinstanz folglich nicht angelastet werden. Im Üb- rigen ist festzustellen, dass inzwischen eine DNA-Analyse durchgeführt wurde und sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene zu den Um- ständen der Beziehung äussern konnte. Insofern wurde der rechtserhebli- che Sachverhalt vollständig festgestellt. Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet, weshalb kein Anlass besteht, die Sache zur wei- teren Sachverhaltsfeststellung – einschliesslich einer Parteibefragung ge- mäss Art. 12 Bst. b VwVG – zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhal- ten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen gemäss Abs. 1 durch die Flucht ge- trennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Zentrale Bedingung für die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familienge- meinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat und diese Familienbeziehung auch nach der Flucht im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten wird und vom Willen der Wie- dervereinigung der Familie getragen ist. Insbesondere dient die Familien- zusammenführung nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abge- brochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.). 4.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Gewährung von Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehö- rigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene

D-1000/2023 Seite 8 Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigten nach- zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Gesuch um Einreisebewilli- gung und Familienasyl vom 22. September 2022 sowie in ihrer Stellung- nahme zu den Ergänzungsfragen vom 3. November 2022 im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Ehegatten B._______ im Jahr 2010 in Mogadischu nach Brauch geheiratet und mit ihm, ihrer gemeinsamen Tochter C._______ sowie ihrem Bruder von 2010 bis 2016 in einer Mietwohnung im Distrikt G._______ zusammengelebt. Als ihr Bruder im Jahr 2016 von der Al-Shabab-Miliz getötet worden sei, sei ihr Ehegatte im August dessel- ben Jahres geflüchtet. Sie – die Beschwerdeführerin – sei damals mit ihrem zweiten Kind D._______ schwanger gewesen. Sie habe ihren Ehegatten versucht anzurufen, dieser habe jedoch sein Mobiltelefon in der gemeinsa- men Wohnung zurückgelassen. Im Jahr 2017 habe sie Somalia verlassen und sei nach Ägypten gereist. Dort sei ihr Sohn D._______ geboren. Der Kontakt zu ihrem Ehegatten sei nicht möglich gewesen, da dieser sein Mo- biltelefon zurückgelassen habe. Im Oktober 2021 habe sich ihr Ehegatte zwischenzeitlich in Gaalkacyo (Somalia) aufgehalten, wo er zufällig eine Kontaktperson getroffen habe, die einen Bekannten ihrerseits in Ägypten gekannt habe. Diese Kontaktperson habe ihrem Ehegatten mitgeteilt, sie – die Beschwerdeführerin – würde sich in Ägypten aufhalten, woraufhin er unverzüglich nach Mogadischu gereist sei, um seine Ausreise nach Ägyp- ten vorzubereiten. Diese Kontaktperson in Somalia habe ihrem Bekannten in Ägypten die aktuelle Mobiltelefonnummer und das Facebook-Konto ih- res Ehegatten übermittelt. Auf diese Weise habe sie im Dezember 2021 ihren Ehegatten kontaktiert und den Kontakt seither aufrechterhalten. Ih- rem Ehegatten sei es zwar gelungen, ein Visum für Ägypten zu erhalten, ein Flugzeugticket hingegen habe er nicht organisieren können. In der Folge habe er in Mogadischu eine Stelle in einem Restaurant angenom- men, wo er zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gearbeitet habe. Seit der Kontaktaufnahme im Dezember 2021 hätten sie täglich etwa fünfmal Kon- takt miteinander. 5.2 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids führte die Vorinstanz an, es sei nicht nachvollziehbar, dass seit dem Verschwinden des Ehegat- ten der Beschwerdeführerin im August 2016 bis zum Dezember 2021 kein Kontakt und auch keine Kontaktversuche stattgefunden hätten. Ihre Erklä- rung, ihr Ehegatte habe bei seiner Flucht vor der Al-Shabab-Miliz sein

D-1000/2023 Seite 9 Mobiltelefon zurückgelassen, überzeuge nicht. Zudem erscheine es wider- sprüchlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Furcht vor Verfolgung durch die Al-Shabab seit der Kontaktaufnahme wie- der in Mogadischu wohnen und arbeiten würde, vorher jedoch nie versucht habe, die Beschwerdeführerin in Mogadischu zu finden beziehungsweise zu kontaktieren. Die diesbezüglichen Rückfragen habe die Beschwerde- führerin nicht beantwortet, und somit auch nicht dargelegt, weshalb wäh- rend fünf Jahren kein Kontakt beziehungsweise keine Kontaktversuche stattgefunden hätten. Somit sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Tatbestandselemente von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG glaubhaft zu ma- chen. Es sei davon auszugehen, dass das Interesse an der Wiederauf- nahme des Kontakts nicht bestanden habe und die Beziehung schon zum Zeitpunkt der Flucht abgebrochen gewesen sei. Da das Institut des Fami- lienasyls nicht der Wiederaufnahme abgebrochener Beziehungen diene, seien die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise beziehungs- weise für die Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt. Auch die einge- reichten Beweismittel führten zu keiner anderen Einschätzung, zumal die Heiratsurkunde leicht käuflich erwerblich und im Übrigen auch nicht geeig- net sei, den Willen zur Aufrechterhaltung der Familienbeziehung seit der Flucht zu belegen. Damit würden sich weitere Instruktionsmassnahmen – namentlich die Durchführung einer DNA-Analyse – erübrigen. 5.3 In ihrer Beschwerde vom 20. Februar 2023 sowie der Beschwerdeer- gänzung vom 22. März 2023 erwiderte die Beschwerdeführerin, es sei un- bestritten, dass bis zum Jahr 2016, als ihr Ehegatte geflüchtet sei, eine Familiengemeinschaft bestanden habe. Der Umstand, dass ihr Ehegatte aus der ehelichen Wohnung geflüchtet sei, nachdem ihr Bruder von der Al- Shabab-Miliz getötet und selbst bedroht worden sei, sei als zwingender Grund für das Getrenntleben im Heimatstaat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bezeichnen. Sie selbst sei ungefähr zwei Tage nach dem Verschwinden ihres Ehegatten geflüchtet, Grund für ihre Flucht seien die Bedrohungen seitens der Al-Shabab-Miliz gewesen. Anschliessend sei sie für einige Tage bei einer Freundin untergebracht ge- wesen, bevor sie sich vor ihrer Ausreise aus Somalia an verschiedenen Orten aufgehalten habe. Damit sei sie von ihrem Ehegatten durch die Flucht getrennt worden. Es treffe zwar zu, dass die Kontaktaufnahme seit der Flucht im Jahr 2016 erst im Dezember 2021 stattgefunden habe; dieser Umstand spreche aber nicht notwendigerweise dafür, dass kein Interesse zur Wiederaufnahme des Kontakts während dieser Zeit bestanden hätte. Sie habe bereits anlässlich des Resettlement-Gesprächs ihren Willen zur Weiterführung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten dargetan.

D-1000/2023 Seite 10 Eine Kontaktaufnahme sei im Anschluss an die Flucht ihres Ehegatten nicht möglich gewesen, weil er sein Mobiltelefon aus Furcht, er könnte von der Al-Shabab angerufen oder lokalisiert werden, zurückgelassen habe. Da sie ihr damaliges Mobiltelefon nicht mehr besitzen würde, sei eine Kontakt- aufnahme nicht möglich gewesen; die eingereichten Bildschirmfotos wür- den zumindest darlegen, dass eine Kontaktaufnahme unverzüglich im An- schluss an die Erstellung eines neuen Facebook-Kontos erfolgt sei. Aus- serdem sei es nicht – wie von der Vorinstanz behauptet – widersprüchlich, dass ihr Ehegatte erst nachdem er von ihrer Ausreise gewusst habe, nach Mogadischu zurückgekehrt sei. Er habe befürchtet, dass sie – die Be- schwerdeführerin – seinen Aufenthaltsort aufgrund des ausgeübten Drucks seitens der Al-Shabab-Miliz verraten könnte. Dieses Risiko sei nach ihrer Ausreise offensichtlich entfallen. Ferner spreche der Umstand, dass ihr Ehegatte im Anschluss an die Rückkehr nach Mogadischu seine eigene Ausreise vorbereitet habe, für den Willen der Aufrechterhaltung der Fami- liengemeinschaft, hierzu habe er gar die für ihn gefährliche Rückkehr nach Mogadischu in Kauf genommen. Überdies habe ihr Ehegatte von Gaalkacyo aus versucht, Kontakt zu ihr herzustellen. Die von ihm wieder- holt kontaktierten Personen in Mogadischu hätten ihm jedoch nur mitge- teilt, dass sie die gemeinsame Wohnung inzwischen verlassen habe, von ihrem neuen Aufenthaltsort habe jedoch niemand etwas gewusst. Aus die- sem Grund habe er sich an den Roten Halbmond gewandt, wo er am

1. Februar 2019 eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe. Erst die Kon- taktperson – ein Bekannter und ehemaliger Nachbar namens I._______ – habe dann den Kontakt wiederherstellen können, da dieser die vermit- telnde Person namens J._______ in Mogadischu gekannt habe. Demnach habe sich auch J._______ in Somalia – und nicht wie im Gesuch fälschich- erweise angeführt in Ägypten – aufgehalten; die divergierende Sachver- haltsdarstellung sei auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihr – der Beschwerdeführerin – und ihrer Rechtsvertreterin zurückzuführen. Seit der Herstellung des Kontakts stünden sie – die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte – in regelmässigem Kontakt. Damit sei der Kontaktverlust nach der Flucht zwingenden Gründen geschuldet, der Wille zur Aufrechterhal- tung der Familiengemeinschaft bestehe weiterhin. 5.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, aufgrund der in So- malia weit verbreiteten Korruption seien Dokumente nicht fälschungssicher und leicht käuflich erwerbbar, der Vermisstenmeldung des Roten Halbmon- des sei daher nur geringer Beweiswert beizumessen. Im Übrigen sei die Sachverhaltsdarstellung erneut widersprüchlich ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 20. Februar 2023 angegeben,

D-1000/2023 Seite 11 sie würde infolge des Verlusts ihres Mobiltelefons nicht mehr über die da- maligen Chat-Verläufe verfügen; in der Beschwerdeergänzung vom

22. März 2023 hingegen habe sie geltend gemacht, ihr Ehegatte habe sie telefonisch nicht erreichen können, weil sie ihr Mobiltelefon nach ihrer ei- genen Flucht aus der gemeinsamen Wohnung ausgeschaltet und erst in Ägypten – wo sie sich ein neues Telefon besorgt habe – wieder eingeschal- tet habe. Bei Wahrunterstellung wäre davon auszugehen, dass sie die ent- gangenen Anrufe auf ihrem alten Telefon hätte sehen müssen. Schliesslich bleibe weiterhin ungeklärt, weshalb nicht schon früher Kontaktversuche un- ternommen worden seien, zumal die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im Beschwerdeverfahren schon einmal ein Facebook-Konto un- bekannten Erstellungsdatums eingerichtet habe und dann im Juli 2022 ein neues erstellt habe. Insgesamt sei nicht belegt, dass vor den Aussichten auf ein Resettlement in der Schweiz der Wille zur Fortführung einer Fami- liengemeinschaft bestanden habe; es sei anzunehmen, dass die Bezie- hung schon vor der Flucht abgebrochen gewesen sei. 5.5 In ihrer Replik brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vermisstenan- zeige beim Roten Halbmond sei trotz des Fehlens fälschungssicherer Merkmale durchaus geeignet, zur Glaubhaftmachung des Willens zur Auf- rechterhaltung der Familiengemeinschaft beizutragen. Zudem sei mit Blick auf den von der Vorinstanz angeführten Widerspruch zu entgegnen, dass sie ihr damaliges Telefon verloren habe, sich jedoch in Ägypten ein neues besorgt habe. Ausserdem gehe aus dem eingereichten Gutachten zur Ab- stammungsuntersuchung hervor, dass ihr Ehegatte mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit der Vater ihrer beiden Kinder sei. 5.6 In seiner Stellungnahme zur Replik hielt das SEM fest, dass das ein- gereichte Gutachten zur Abstammungsuntersuchung nichts an der Ein- schätzung in der angefochtenen Verfügung zu ändern vermöge, zumal das Gesuch um Familienzusammenführung nicht aufgrund von Zweifeln am Abstammungsverhältnis, sondern aufgrund der nicht hinreichend glaubhaft gemachten Bemühungen an der Fortführung der Familiengemeinschaft nach der Flucht und vor den Aussichten auf ein Resettlement abgelehnt worden sei. 5.7 Bezugnehmend auf die Vernehmlassung des SEM von 17. April 2023 führte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 5. Juni 2023 an, sie habe ein erstes Facebook-Konto im November 2021 beziehungsweise De- zember 2021 eröffnet, um ihren Ehegatten zu kontaktieren, im Juli 2022 habe sie dann ein neues Profil erstellt. J._______ habe K._______ – ein

D-1000/2023 Seite 12 junger somalischer Student in Kairo – die Telefonnummer ihres Ehegatten weitergeleitet, woraufhin K._______ sie – die Beschwerdeführerin – aufge- sucht habe. Über das Telefon von K._______ habe der erste Kontakt mit ihrem Ehemann stattgefunden; anschliessend habe sie ein Facebook-Pro- fil eröffnet, um direkt mit ihrem Ehegatten kommunizieren zu können. 6. 6.1 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl ins- besondere nicht der Wiederaufnahme von zwischenzeitlich abgebroche- nen Beziehungen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.) Eine zwischenzeitlich abgebrochene Beziehung wird in der geltenden Praxis etwa dann angenommen, wenn zwar im Zeitpunkt der Ausreise eine Familiengemeinschaft bestand, diese aber während einer längeren Zeit nicht mehr gelebt beziehungsweise nach der Flucht aufge- geben wurde (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2; 2012/32 E. 5.1). Weitere Anhalts- punkte, die auf eine Auflösung der Familiengemeinschaft hinweisen, kön- nen beispielsweise ein langes Zuwarten für die Einreichung des Familien- nachzugsgesuchs, die Aufnahme einer neuen Beziehung oder der nach der Flucht erfolgte Kontaktabbruch durch eines der Familienmitglieder ohne sachlichen Grund sein (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 9.1 ff. m.w.H.). 6.2 Die Anforderungen an den Beweismassstab richten sich nach Art. 7 AsylG, wonach die Voraussetzungen an Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG bewie- sen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müssen. Das Bundesver- waltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen zu den Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Personen lässt. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdar- stellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaft- machung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse be- treffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schil- derung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstim- mung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen

D-1000/2023 Seite 13 Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des we- sentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7. 7.1 Zunächst hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwer- deführerin als Asylberechtigte in der Schweiz grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug ihres Ehegatten in das ihr gewährte Asyl hat (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2). Auch ist unbestritten, dass es sich bei der nachzuziehen- den Person um ein Familienmitglied im Sinne von Art. 51 AsylG handelt, mithin deren Identität (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 22. März 2022) und das Abstammungsverhältnis der Kinder (vgl. Eingabe vom 3. Mai 2023) glaubhaft gemacht worden sind. 7.2 Des Weiteren ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin mit Blick auf das Vorbestehen ei- ner gelebten Familiengemeinschaft bis zum Verschwinden ihres Ehegatten im August 2016 grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen hat. Das Gericht sieht keinen Anlass zu einer gegenteiligen Einschätzung, zumal die Be- schwerdeführerin sowohl auf dem UNHCR-Formular (vgl. SEM-eAkte […]- 7/12, S. 4 f.) wie auch anlässlich des Resettlement-Gesprächs vom 24. No- vember 2021 (vgl. SEM-eAkte […]-9/17 F35, 136 f.) diesbezüglich stim- mige Angaben gemacht hat. Auch ist vorliegend unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin und ihr Ehegatte aufgrund der Umstände der Flucht ge- trennt worden sind; gemäss übereinstimmender Angaben hat die Be- schwerdeführerin glaubhaft dargelegt, dass sie sich im Anschluss an die Flucht ihres Ehegatten an verschiedenen Orten versteckt, bevor sie am

5. Januar 2017 Somalia verlassen hat und auf dem Luftweg am 6. Januar 2017 in Ägypten eingereist ist (vgl. […]-7/12, S. 5, […]-9/17 F43, 93 f.; Ein- gabe vom 22. März 2023, S. 2). 7.3 Fraglich ist demgegenüber, ob es der Beschwerdeführerin vorliegend gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Familienvereinigung in der

D-1000/2023 Seite 14 Schweiz nicht die Wiederaufnahme einer bereits abgebrochenen Bezie- hung bezweckt. 7.3.1 Das Gericht stellt hierzu fest, dass seit der Trennung der Eheleute durch die Flucht im August 2016 bis zu deren erneuten Kontaktaufnahme im Dezember 2021 beinahe fünfeinhalb Jahre vergangen sind. Die Be- schwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde zwar grundsätzlich zutref- fend vor, dass dieser Umstand für sich genommen noch nicht ausreicht, um das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG anzunehmen. Allerdings teilt das Gericht die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, sachliche Gründe hierfür plausibel und widerspruchsfrei darzutun. Nicht nachvollziehbar ist zunächst, dass die geltend gemachten Kontaktversuche im Anschluss an die Flucht der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten in qualitativer Hin- sicht nicht über Rückfragen bei Freunden und Bekannten hinausgegangen sein sollen (vgl. SEM-eAkte […]-7/12, S. 4, 8, 10). Ebenfalls nicht plausibel erscheint, dass über fast fünfeinhalb Jahre – bis zur Kontaktherstellung über die beiden Vermittler K._______ und J._______ – keine Kontaktver- suche stattgefunden haben sollen. Wenig überzeugend erscheint dem Ge- richt auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte habe sein Telefon aus Furcht, die Al-Shabab-Milizen könnten seine Anrufe rückverfol- gen und ihn lokalisieren, in der Wohnung zurückgelassen. Es ist nicht da- von auszugehen, dass die Al-Shabab-Milizen über die technischen Mittel und Kenntnisse zur Rückverfolgung von Anrufen und der Lokalisierung von Mobiltelefonen verfügen, was auch dem Ehegatten der Beschwerdeführe- rin bekannt sein dürfte. Darüber hinaus sind die Angaben, weshalb ihr Ehe- gatte erst nach ihrer Ausreise nach Mogadischu zurückgekehrt sei, wider- sprüchlich ausgefallen. Hierzu erklärte sie einmal, durch ihre Ausreise sei die Gefährdung ihres Ehegatten in Mogadischu offensichtlich weggefallen, weshalb er dorthin habe zurückkehren können. Anschliessend machte sie hingegen geltend, der Umstand, dass ihr Ehegatte trotz seiner Verfolgung nach Mogadischu zurückgekehrt sei, zeige den Willen zur Aufrechterhal- tung der Familiengemeinschaft (vgl. Beschwerde vom 20. Februar 2022, S. 8). Abgesehen von den erwähnten Widersprüchen ist die Rückkehr ihres Ehegatten nach Mogadischu zwecks Ausreisevorbereitung allenfalls ge- eignet, einen bestehenden Willen zur Wiederaufnahme der abgebroche- nen Beziehung, nicht jedoch zur Aufrechterhaltung der Familiengemein- schaft seit der Flucht zu belegen, zumal seine Ausreisevorbereitungen erst im Anschluss an die vorgebrachte Kontaktaufnahme im Dezember 2021 – mithin fünf Jahre und vier Monate seit der Flucht – stattgefunden haben sollen. Versuche, die Beschwerdeführerin aus Gaalkacyo aus – etwa via

D-1000/2023 Seite 15 soziale Medien oder über gemeinsame Bekannte – zu erreichen, werden hingegen nicht geltend gemacht. Dies erscheint angesichts des vorge- brachten Willens zur Aufrechterhaltung der Beziehung seit der Trennung durch die Flucht nicht nachvollziehbar. Schliesslich führt auch das Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin, sie habe bereits anlässlich des Resettlement- Gesprächs ihren Willen zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft kundgetan, zu keiner anderen Beurteilung. Das Gespräch wurde am

24. November 2021 durchgeführt, es fiel zeitlich somit fast zusammen mit der geltend gemachten Kontaktaufnahme im Dezember desselben Jahres. Darin könnte allenfalls ein Wille zur Wiederaufnahme der seit mehreren Jahren abgebrochenen Beziehung erblickt werden. Auf einen Willen zur Aufrechterhaltung der Beziehung seit der Trennung durch die Flucht kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, zumal es ihr nicht gelungen ist, eine plausible Erklärung für das jahrelange Ausbleiben ernsthafter Kontakt- versuche abzugeben. 7.3.2 Folglich kann offenbleiben, ob die weiteren Ungereimtheiten in den Vorbringen – insbesondere die Umstände der Kontaktaufnahme über die Vermittler J._______ und K._______, der geltend gemachte Verlust bezie- hungsweise die Neubeschaffung des Mobiltelefons, die Erlangung der Chatverläufe sowie der zweimalige Eröffnung der Facebook-Profile – auf die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin zurückzuführen sind, oder ob andere Gründe ur- sächlich waren. 7.3.3 Nach dem Gesagten kann auch dahingestellt bleiben, ob die Ehe- leute seit ihrer erneuten Kontaktaufnahme im Dezember 2021 eine Famili- engemeinschaft bilden, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Familienvereinigung in der Schweiz nicht die Wiederaufnahme einer bereits abgebrochenen Beziehung bezweckt. Die hierzu eingereichten Chatprotokolle betreffend die geltend gemachte Wiederaufnahme des Kontakts sind daher nicht geeignet, den Willen der Aufrechterhaltung der Beziehung während der jahrelangen Trennung seit der Flucht zu belegen. 7.3.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass auch unter Berücksichtigung allfälliger Kommunikationsschwierigkeiten zwi- schen der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreterin die gesuch- stellerische Sachverhaltsdarstellung betreffend die Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft seit der Trennung durch die Flucht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft erscheint. Daran vermag auch die

D-1000/2023 Seite 16 eingereichte Vermisstenanzeige des Roten Halbmondes nichts zu ändern, zumal einem solches Dokument – wie von der Vorinstanz zutreffend aus- geführt – aufgrund der leichten Fälschbarkeit beziehungsweise käuflichen Erwerbbarkeit nur geringe Beweiskraft beizumessen ist. 7.3.5 In der Folge ist auch der in der Beschwerdeeingabe vom 22. März gestellte Antrag auf Parteibefragung durch das Gericht gemäss Art. 12 Bst. b VwVG abzulehnen. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Gesuch um Einreisebewilli- gung und Familienasyl zugunsten von B._______ zu Recht abgelehnt hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-1000/2023 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

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