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C-999/2014

C-999/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-11-04 · Deutsch CH

Rente

Sachverhalt

A. Der am (...) 1948 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ verstarb am (...) 2011 in seiner Heimat Kosovo (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2 und 6, Seite 2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ging er in den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1979 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act 9). B. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Eingangsdatum) forderte die Witwe A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Antragsformular für die Rückvergütung der AHV-Beiträge an (act. 1). Mit Begleitschreiben vom 25. April 2012 liess die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin das gewünschte Formular zugehen (act. 4). Das ausgefüllte Formular ging am 15. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 5). C. Gemäss den Angaben im Antragsformular wurde die Beschwerdeführerin am (...) 1943 geboren. Sie ist kosovarische Staatsangehörige und in der Heimat wohnhaft (act. 5, Seite 3). Ihre Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der amtlichen Geburtsbescheinigung, der Identitätskarte und der Heiratsbescheinigung der Republik Kosovo (act. 2, Seite 2 und act. 6, Seiten 1 und 3). Eine Doppelbürgerschaft wurde verneint (act. 5, Seite 3). D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 legte die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 1'053.65 fest (act. 12). Der Rückvergütungsbetrag wurde der Beschwerdeführerin am 12. November 2013 gutgeschrieben (act. 13). E. Am 27. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Sie ersuchte die Vorinstanz um Prüfung des Rückvergütungsbetrags, da ihr dieser in Anbetracht der Beitragszeit von zwanzig Monaten sehr niedrig erschien. Zudem führte sie sinngemäss aus, dass während der gesamten Versicherungszeit das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) in Kraft gestanden habe. Alle Beiträge und Abzüge seien gemäss diesem Abkommen erfolgt (act. 14). F. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 27. November 2013 vollumfänglich ab. Die angefochtene Verfügung wurde bestätigt. Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, wie sich der Rückerstattungsbetrag zusammensetzt. Sie wies zudem darauf hin, dass das angesprochene Sozialversicherungsabkommen seit 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen nicht mehr anwendbar sei. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens sei seitens des Bundesgerichts als zulässig erachtet worden. Kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen könnten sich nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens berufen und hätten demnach keinen Anspruch auf Renten (act. 16). G. Am 20. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und eine erneute Prüfung des AHV-Beitrags-falls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens. Es sei unverständlich, weshalb ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'053.65 ausgerichtet worden sei. (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 24. März 2014 bezeichnete die Beschwerdeführerin ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 3). H. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen seit 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei. Im vorliegenden Fall sei der Zeitpunkt des Ablebens des Ehemanns der Beschwerdeführerin am (...) 2011 massgebend. Das Sozialversicherungsabkommen sei dementsprechend nicht anwendbar. Der von der Schweizerische Ausgleichskasse SAK zurückerstattete Betrag von Fr. 1'053.65 entspreche dem Total der von B._______ bezahlten AHV-Beiträge und sei korrekt. Die Vorinstanz legte noch einmal dar, wie sich der Rückvergütungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt (BVGer act. 5). I. Am 2. Juni 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik. Sie hielt am gestellten Antrag und der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens fest. Zudem machte sie sinngemäss einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung einer ordentlichen Witwenrente geltend (BVGer act. 9). Die Vorinstanz verzichtete am 3. Juli 2014 auf eine Duplik (BVGer act. 11). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 12). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 (act. 16) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 3. Februar 2014 (act. 16) und wurde der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo zugestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 20. Februar 2014 und ging in der Folge am 27. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG).

E. 1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben (BVGer act. 1). Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids wurde beigelegt. Die Beschwerde wurde demnach formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.

E. 2 Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes anzumerken:

E. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

E. 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Oktober 2013 (act. 5) gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12). Die Beschwerdeführerin hat als Angehörige eines Nichtvertragsstaates zu gelten (vgl. die Erwägung 4 hiernach). Der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen richtet sich daher allein nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht.

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

E. 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

E. 3.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 (act. 16), in welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act. 12) betreffend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 1'053.65 bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss eine höhere Rückvergütung durch die Berücksichtigung weiterer einbezahlter Beiträge. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich in erster Linie der Betrag der Rückvergütung. In ihren Eingaben an die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht und insbesondere in der Replik vom 2. Juni 2014 (BVGer act. 9) macht die Beschwerdeführerin zudem zumindest sinngemäss einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung einer ordentlichen Witwenrente geltend. Nachdem die Vorinstanz im abschlägigen Einspracheentscheid und der Vernehmlassung vom 30. April 2014 (BVGer act. 5) zur grundsätzlichen Frage der Rentenberechtigung materiell Stellung genommen hat, bildet der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung der Witwenrente ebenfalls Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (vgl. die Erwägung 4 hiernach).

E. 4 Zum Anspruch auf eine Witwenrente respektive eine einmalige Abfindung der AHV ist zunächst Folgendes festzuhalten:

E. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Im Verhältnis mit der Republik Kosovo hat der Bundesrat mit Wirkung ab dem 1. April 2010 beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bundesgericht überprüft und geschützt, so dass die genannten zwischenstaatlichen Abkommen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). Ein anderes zwischenstaatliches Vertragswerk ist nicht anwendbar.

E. 4.2 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Hinterlassenenrente der Eintritt des Versicherungsfalles, das heisst vorliegend der Zeitpunkt des Ablebens massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 vom 22. August 2013) und dort auch dargelegt, dass nicht auf die Beitragszeit abgestellt werden kann, wie das die Beschwerdeführerin vorbringt, weil dieser Lösungsansatz der Rechtsprechung zur AHV-Rentenberechtigung eines Doppelbürgers Vertragsstaat/Nichtvertragsstaat entliehen ist und sich die Konstellation einer Doppelbürgerschaft von derjenigen einer wechselnden (Mono-) Staatsbürgerschaft erheblich unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_278/2013 vom 3. September 2013).

E. 4.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am (...) 2011 (act. 2 und 6, Seite 2). Folglich ist das versicherte Ereignis erst nach dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten zwischenstaatlichen Abkommen finden deshalb keine Anwendung. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Witwenrente der AHV zu. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfindung, welcher kosovarischen Versicherten und ihren Hinterlassenen vormals durch Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens vermittelt wurde. Wie dargelegt, vermag daran auch die ausgewiesene Beitragszeit in den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1979 nichts zu ändern (act. 9). Die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid (act. 16) und der Vernehmlassung (BVGer act. 5) zur Frage der Rentenberechtigung entsprechen der aktuellen Rechtslage. Daher wäre die verwitwete Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG wegen fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor nicht zum Bezug von Rentenleistungen berechtigt, selbst dann nicht, wenn sie sich die AHV-Beiträge ihres Ehemanns nicht hätte auszahlen lassen.

E. 5 Aufgrund der Aktenlage lässt sich weiter feststellen, dass die Rückvergütung der AHV-Beiträge auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin veranlasst wurde. Die Beschwerdeführerin forderte von der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Eingangsdatum) ein Antragsformular für die Rückvergütung der AHV-Beiträge an (act. 1). Im Antragsformular, welches sie mit einem Begleitschreiben vom 25. April 2012 erhielt (act. 4), wurde die Beschwerdeführerin sodann unmissverständlich über die Wirkung einer allfälligen Rückvergütung im Sinne von Art. 6 RV-AHV unterrichtet (act. 5, Seite 5). Demnach können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen. Durch die Aufklärung im Antragsformular hat sich die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer weisungskonform verhalten (vgl. Rz. 30 der Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], gültig ab 1. Januar 2003). In der Folge hielt diese erläuternde Information die Beschwerdeführerin nicht davon ab, am 9. Oktober 2013 den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge mit einem Fingerabdruck zu unterzeichnen. Damit bestätigte sie gegenüber der Vorinstanz, alle Fragen in der Anmeldung vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben (act. 5, Seite 5).

E. 6 Streitig und zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act. 12) vorgenommene Beitragsrückvergütung rechtmässig ist.

E. 6.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Laut Art. 3 RV-AHV steht der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall der Witwe oder dem Witwer zu.

E. 6.2 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin war ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebte zuletzt in seiner Heimat und demzufolge im Ausland (act. 5). Da mit dem Kosovo keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG besteht, begründen die von ihm in der Vergangenheit geleisteten AHV-Beiträge mithin keinen Rentenanspruch für die hinterbliebene Ehefrau (vgl. die Erwägung 4 hiervor).

E. 6.3 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführer hat nach den Angaben im Antragsformular keine Kinder unter 25 Jahren (act. 5, Seite 3). Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in der Schweiz. Der Rückvergütungsfall liegt vor (vgl. Rz. 7 Rück).

E. 6.4 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss dem IK-Auszug des Ehemanns der Beschwerdeführerin leistete dieser während insgesamt 20 Monaten Beiträge, womit die Voraussetzung des vollen Beitragsjahres erfüllt ist (act. 9).

E. 6.5 Demnach sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt. Die Vorinstanz nahm dementsprechend zu Recht mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act. 12) die Rückvergütung der AHV-Beiträge vor. Nachdem ihr diese mit Valuta-Datum vom 12. November 2013 ausbezahlt wurden (act. 13), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der AHV keinerlei Rechte mehr geltend machen. Zudem besteht keine Möglichkeit, die Beiträge wieder einzubezahlen (vgl. Art. 6 RV-AHV).

E. 7 Es bleibt somit abschliessend zu prüfen, ob die rückvergüteten Beiträge korrekt berechnet wurden.

E. 7.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt.

E. 7.2 Bei der Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge stützte sich die Vor-instanz auf die Einträge im individuellen Konto des Ehemanns der Beschwerdeführerin (act. 9). Gestützt auf die eingetragenen Einkommen sind die darauf entrichteten AHV-Beiträge mit einem Prozentsatz von 5,2 (1971 und 1972) bzw. von 7,8 (1973) bzw. von 8,4 (1979) zu berechnen (vgl. zur Entwicklung der AHV-Beiträge seit 1948 die im Internet aufgeschaltete Übersicht auf http://www.bsv.admin.ch/praxis/02504/?lang=de; zuletzt besucht am 16. Juli 2014). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Die Beiträge an Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung sind nicht rückerstattbar.

E. 7.3 Auf der Grundlage der Einträge im IK des Ehemanns der Beschwerdeführerin (act. 9) lässt sich folgendes Total der rückerstattbaren AHV-Beiträge ermitteln: Jahr Einkommen Beitragssatz Beiträge 1971 Fr. 4'136.- 5,2 % Fr. 215.051972 Fr. 3'406.- 5,2 % Fr. 177.101973 Fr. 5'250.- 7,8 % Fr. 409.501979 Fr. 3'000.- 8,4 % Fr. 252.-Total: Fr. 1'053.65 Die der Rückvergütung unterliegenden AHV-Beiträge entsprechen demzufolge einem Gesamtbetrag von Fr. 1'053.65, womit sich die Berechnung der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 RV-AHV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 AHVG als korrekt erweist.

E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin wegen der Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis mit der Republik Kosovo kein Anspruch auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung einer Witwenrente zusteht. Es konnten ihr lediglich die AHV-Beiträge des Ehemanns rückvergütet werden. Die in diesem Zusammenhang auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Zahlung der Vorinstanz über Fr. 1'053.65 (act. 13) entspricht dem Total der rückerstattbaren AHV-Beiträge. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.

E. 9 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-999/2014 Urteil vom 4. November 2014 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger. Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz . Gegenstand AHVG, Witwenrente, Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014. Sachverhalt: A. Der am (...) 1948 geborene kosovarische Staatsangehörige B._______ verstarb am (...) 2011 in seiner Heimat Kosovo (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 2 und 6, Seite 2). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto ging er in den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1979 in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach und entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; act 9). B. Mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Eingangsdatum) forderte die Witwe A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein Antragsformular für die Rückvergütung der AHV-Beiträge an (act. 1). Mit Begleitschreiben vom 25. April 2012 liess die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) der Beschwerdeführerin das gewünschte Formular zugehen (act. 4). Das ausgefüllte Formular ging am 15. Oktober 2013 bei der Vorinstanz ein (act. 5). C. Gemäss den Angaben im Antragsformular wurde die Beschwerdeführerin am (...) 1943 geboren. Sie ist kosovarische Staatsangehörige und in der Heimat wohnhaft (act. 5, Seite 3). Ihre Staatsangehörigkeit ergibt sich auch aus der amtlichen Geburtsbescheinigung, der Identitätskarte und der Heiratsbescheinigung der Republik Kosovo (act. 2, Seite 2 und act. 6, Seiten 1 und 3). Eine Doppelbürgerschaft wurde verneint (act. 5, Seite 3). D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 legte die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag auf Fr. 1'053.65 fest (act. 12). Der Rückvergütungsbetrag wurde der Beschwerdeführerin am 12. November 2013 gutgeschrieben (act. 13). E. Am 27. November 2013 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Sie ersuchte die Vorinstanz um Prüfung des Rückvergütungsbetrags, da ihr dieser in Anbetracht der Beitragszeit von zwanzig Monaten sehr niedrig erschien. Zudem führte sie sinngemäss aus, dass während der gesamten Versicherungszeit das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien (nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) in Kraft gestanden habe. Alle Beiträge und Abzüge seien gemäss diesem Abkommen erfolgt (act. 14). F. Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 27. November 2013 vollumfänglich ab. Die angefochtene Verfügung wurde bestätigt. Die Vorinstanz legte im Einzelnen dar, wie sich der Rückerstattungsbetrag zusammensetzt. Sie wies zudem darauf hin, dass das angesprochene Sozialversicherungsabkommen seit 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen nicht mehr anwendbar sei. Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens sei seitens des Bundesgerichts als zulässig erachtet worden. Kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen könnten sich nicht aus Staatsangehörigkeitsgründen auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens berufen und hätten demnach keinen Anspruch auf Renten (act. 16). G. Am 20. Februar 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und eine erneute Prüfung des AHV-Beitrags-falls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Sozialversicherungsabkommens. Es sei unverständlich, weshalb ein Rückerstattungsbetrag von Fr. 1'053.65 ausgerichtet worden sei. (BVGer act. 1). Mit Schreiben vom 24. März 2014 bezeichnete die Beschwerdeführerin ein Zustelldomizil in der Schweiz (BVGer act. 3). H. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass das Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen seit 1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei. Im vorliegenden Fall sei der Zeitpunkt des Ablebens des Ehemanns der Beschwerdeführerin am (...) 2011 massgebend. Das Sozialversicherungsabkommen sei dementsprechend nicht anwendbar. Der von der Schweizerische Ausgleichskasse SAK zurückerstattete Betrag von Fr. 1'053.65 entspreche dem Total der von B._______ bezahlten AHV-Beiträge und sei korrekt. Die Vorinstanz legte noch einmal dar, wie sich der Rückvergütungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt (BVGer act. 5). I. Am 2. Juni 2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik. Sie hielt am gestellten Antrag und der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens fest. Zudem machte sie sinngemäss einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung einer ordentlichen Witwenrente geltend (BVGer act. 9). Die Vorinstanz verzichtete am 3. Juli 2014 auf eine Duplik (BVGer act. 11). Mit Verfügung vom 9. Juli 2014 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 12). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Ihr Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 (act. 16) stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 3. Februar 2014 (act. 16) und wurde der Beschwerdeführerin in der Republik Kosovo zugestellt. Die Beschwerdeschrift datiert vom 20. Februar 2014 und ging in der Folge am 27. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). 1.4 Die Beschwerde enthält überdies einen Antrag und eine Begründung und wurde von der Beschwerdeführerin unterschrieben (BVGer act. 1). Eine Kopie des angefochtenen Einspracheentscheids wurde beigelegt. Die Beschwerde wurde demnach formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde kann deshalb eingetreten werden.

2. Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist einleitend Folgendes anzumerken: 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Oktober 2013 (act. 5) gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge vom 29. November 1995 (RV-AHV, SR 831.131.12). Die Beschwerdeführerin hat als Angehörige eines Nichtvertragsstaates zu gelten (vgl. die Erwägung 4 hiernach). Der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen richtet sich daher allein nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (vgl. Erwägung 2.3 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 3. 3.1 Das Anfechtungsobjekt und damit die Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). 3.2 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2014 (act. 16), in welchem die Vorinstanz ihre Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act. 12) betreffend die Rückvergütung von AHV-Beiträgen im Betrag von insgesamt Fr. 1'053.65 bestätigt hat. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss eine höhere Rückvergütung durch die Berücksichtigung weiterer einbezahlter Beiträge. Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist folglich in erster Linie der Betrag der Rückvergütung. In ihren Eingaben an die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht und insbesondere in der Replik vom 2. Juni 2014 (BVGer act. 9) macht die Beschwerdeführerin zudem zumindest sinngemäss einen Anspruch auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung einer ordentlichen Witwenrente geltend. Nachdem die Vorinstanz im abschlägigen Einspracheentscheid und der Vernehmlassung vom 30. April 2014 (BVGer act. 5) zur grundsätzlichen Frage der Rentenberechtigung materiell Stellung genommen hat, bildet der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung der Witwenrente ebenfalls Teil des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren (vgl. die Erwägung 4 hiernach).

4. Zum Anspruch auf eine Witwenrente respektive eine einmalige Abfindung der AHV ist zunächst Folgendes festzuhalten: 4.1 Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. Im Verhältnis mit der Republik Kosovo hat der Bundesrat mit Wirkung ab dem 1. April 2010 beschlossen (vgl. AS 2010 1203), das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie das diesbezügliche Zusatzabkommen vom 9. Juli 1982 (AS 1983 1606) und die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 (SR 0.831.109.818.12) nicht weiterzuführen. Diese Vertragsbeendigung wurde vom Bundesgericht überprüft und geschützt, so dass die genannten zwischenstaatlichen Abkommen seit dem 1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar sind (vgl. Urteil des BGer 139 V 263 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8). Ein anderes zwischenstaatliches Vertragswerk ist nicht anwendbar. 4.2 Was die zeitliche Geltung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zu Kosovo bis zum 31. März 2010 betrifft, ist für die Zusprache einer Hinterlassenenrente der Eintritt des Versicherungsfalles, das heisst vorliegend der Zeitpunkt des Ablebens massgebend. Das Bundesgericht hat diese Handhabung, die mit dem auf den 1. Januar 2012 eingeführten Art. 18 Abs. 2bis AHVG eine definitive Klärung erfahren hat, mit Urteil 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.3 bestätigt (vgl. auch die Urteile des BGer 9C_27/2013 und 9C_317/2013 vom 22. August 2013) und dort auch dargelegt, dass nicht auf die Beitragszeit abgestellt werden kann, wie das die Beschwerdeführerin vorbringt, weil dieser Lösungsansatz der Rechtsprechung zur AHV-Rentenberechtigung eines Doppelbürgers Vertragsstaat/Nichtvertragsstaat entliehen ist und sich die Konstellation einer Doppelbürgerschaft von derjenigen einer wechselnden (Mono-) Staatsbürgerschaft erheblich unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 9C_278/2013 vom 3. September 2013). 4.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb am (...) 2011 (act. 2 und 6, Seite 2). Folglich ist das versicherte Ereignis erst nach dem 31. März 2010 eingetreten, zu einem Zeitpunkt, als das Sozialversicherungsabkommen im Verhältnis zur Republik Kosovo bereits nicht mehr weitergeführt wurde. Das Sozialversicherungsabkommen und die weiteren genannten zwischenstaatlichen Abkommen finden deshalb keine Anwendung. Entsprechend steht der Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Witwenrente der AHV zu. Ebenso entfällt der Anspruch auf eine einmalige Abfindung, welcher kosovarischen Versicherten und ihren Hinterlassenen vormals durch Art. 7 Bst. a des Sozialversicherungsabkommens vermittelt wurde. Wie dargelegt, vermag daran auch die ausgewiesene Beitragszeit in den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1979 nichts zu ändern (act. 9). Die Ausführungen der Vorinstanz im Einspracheentscheid (act. 16) und der Vernehmlassung (BVGer act. 5) zur Frage der Rentenberechtigung entsprechen der aktuellen Rechtslage. Daher wäre die verwitwete Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG wegen fehlendem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nach wie vor nicht zum Bezug von Rentenleistungen berechtigt, selbst dann nicht, wenn sie sich die AHV-Beiträge ihres Ehemanns nicht hätte auszahlen lassen.

5. Aufgrund der Aktenlage lässt sich weiter feststellen, dass die Rückvergütung der AHV-Beiträge auf ein entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführerin veranlasst wurde. Die Beschwerdeführerin forderte von der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Februar 2012 (Eingangsdatum) ein Antragsformular für die Rückvergütung der AHV-Beiträge an (act. 1). Im Antragsformular, welches sie mit einem Begleitschreiben vom 25. April 2012 erhielt (act. 4), wurde die Beschwerdeführerin sodann unmissverständlich über die Wirkung einer allfälligen Rückvergütung im Sinne von Art. 6 RV-AHV unterrichtet (act. 5, Seite 5). Demnach können aus rückvergüteten Beiträgen und den entsprechenden Beitragszeiten gegenüber der AHV und IV keine Rechte abgeleitet werden. Die Wiedereinzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen. Durch die Aufklärung im Antragsformular hat sich die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer weisungskonform verhalten (vgl. Rz. 30 der Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge [Rück], gültig ab 1. Januar 2003). In der Folge hielt diese erläuternde Information die Beschwerdeführerin nicht davon ab, am 9. Oktober 2013 den Antrag auf Rückvergütung der AHV-Beiträge mit einem Fingerabdruck zu unterzeichnen. Damit bestätigte sie gegenüber der Vorinstanz, alle Fragen in der Anmeldung vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet zu haben (act. 5, Seite 5).

6. Streitig und zu prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act. 12) vorgenommene Beitragsrückvergütung rechtmässig ist. 6.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Laut Art. 3 RV-AHV steht der Anspruch auf die Rückvergütung im Todesfall der Witwe oder dem Witwer zu. 6.2 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin war ausschliesslich kosovarischer Staatsangehöriger. Er lebte zuletzt in seiner Heimat und demzufolge im Ausland (act. 5). Da mit dem Kosovo keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG besteht, begründen die von ihm in der Vergangenheit geleisteten AHV-Beiträge mithin keinen Rentenanspruch für die hinterbliebene Ehefrau (vgl. die Erwägung 4 hiervor). 6.3 Der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführer hat nach den Angaben im Antragsformular keine Kinder unter 25 Jahren (act. 5, Seite 3). Ebensowenig hat die Beschwerdeführerin Wohnsitz in der Schweiz. Der Rückvergütungsfall liegt vor (vgl. Rz. 7 Rück). 6.4 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Gemäss dem IK-Auszug des Ehemanns der Beschwerdeführerin leistete dieser während insgesamt 20 Monaten Beiträge, womit die Voraussetzung des vollen Beitragsjahres erfüllt ist (act. 9). 6.5 Demnach sind sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV erfüllt. Die Vorinstanz nahm dementsprechend zu Recht mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 (act. 12) die Rückvergütung der AHV-Beiträge vor. Nachdem ihr diese mit Valuta-Datum vom 12. November 2013 ausbezahlt wurden (act. 13), kann die Beschwerdeführerin gegenüber der AHV keinerlei Rechte mehr geltend machen. Zudem besteht keine Möglichkeit, die Beiträge wieder einzubezahlen (vgl. Art. 6 RV-AHV).

7. Es bleibt somit abschliessend zu prüfen, ob die rückvergüteten Beiträge korrekt berechnet wurden. 7.1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechen-den Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt. 7.2 Bei der Ermittlung der geleisteten AHV-Beiträge stützte sich die Vor-instanz auf die Einträge im individuellen Konto des Ehemanns der Beschwerdeführerin (act. 9). Gestützt auf die eingetragenen Einkommen sind die darauf entrichteten AHV-Beiträge mit einem Prozentsatz von 5,2 (1971 und 1972) bzw. von 7,8 (1973) bzw. von 8,4 (1979) zu berechnen (vgl. zur Entwicklung der AHV-Beiträge seit 1948 die im Internet aufgeschaltete Übersicht auf http://www.bsv.admin.ch/praxis/02504/?lang=de; zuletzt besucht am 16. Juli 2014). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Die Beiträge an Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung sind nicht rückerstattbar. 7.3 Auf der Grundlage der Einträge im IK des Ehemanns der Beschwerdeführerin (act. 9) lässt sich folgendes Total der rückerstattbaren AHV-Beiträge ermitteln: Jahr Einkommen Beitragssatz Beiträge 1971 Fr. 4'136.- 5,2 % Fr. 215.051972 Fr. 3'406.- 5,2 % Fr. 177.101973 Fr. 5'250.- 7,8 % Fr. 409.501979 Fr. 3'000.- 8,4 % Fr. 252.-Total: Fr. 1'053.65 Die der Rückvergütung unterliegenden AHV-Beiträge entsprechen demzufolge einem Gesamtbetrag von Fr. 1'053.65, womit sich die Berechnung der Vorinstanz auch unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 4 RV-AHV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 AHVG als korrekt erweist.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin wegen der Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis mit der Republik Kosovo kein Anspruch auf eine einmalige Abfindung zur Abgeltung einer Witwenrente zusteht. Es konnten ihr lediglich die AHV-Beiträge des Ehemanns rückvergütet werden. Die in diesem Zusammenhang auf Antrag der Beschwerdeführerin erfolgte Zahlung der Vorinstanz über Fr. 1'053.65 (act. 13) entspricht dem Total der rückerstattbaren AHV-Beiträge. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist zu bestätigen.

9. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Weiss Lukas Schobinger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: