Prämienverbilligungen
Sachverhalt
A. Der 1942 geborene Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt mit seiner Ehefrau (geboren 1948) in Deutschland, ist in der Schweiz bei der B._______ AG krankenversichert und bezieht eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). B. B.a Am 10. Januar 2019 stellte der Versicherte auf dem amtlichen Formular bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2019. Dem Gesuch legte er verschiedene Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation von ihm und seiner Ehefrau bei. Am 31. Januar 2019 reichte er weitere Unterlagen ein (act. 2). B.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 sprach die Vorinstanz dem Versicherten für das Jahr 2019 eine Prämienverbilligung von Fr. 3'098.40 zu. Dies entspreche dem Betrag, um den die Durchschnittsprämie für Deutschland den Betrag von 6 Prozent des massgebenden, kaufkraftbereinigten Einkommens des Versicherten und seiner Ehefrau übersteige (act. 3). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (Postaufgabe: 26. Februar 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass die Prämienverbilligung von Fr. 3'098.40 auf Fr. 3'682.70 zu erhöhen sei. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Prämienverbilligung im Vergleich zum Vorjahr tiefer sei, obwohl sich die effektive finanzielle Belastung durch die zu zahlenden Krankenversicherungsprämien erhöht habe (BVGer-act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 3). E. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 10. April 2019 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und hielt an seinem beschwerdeweise gestellten Antrag fest (BVGer-act. 6). F. Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 29. Mai 2019 mit, dass sie auf weitere Ausführungen verzichte und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 8). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 832.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist folglich einzutreten.
E. 2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des umstrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2019 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2019 und die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (SR 832.112.5, VPVKEG) in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend.
E. 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen, wobei die Verbilligung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt wird.
E. 2.2 Die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG wird von der Vorinstanz durchgeführt (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG) und richtet sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG.
E. 2.2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligungen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 sechs Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von sechs Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG).
E. 2.2.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art. 3 Abs. 3 VPVKEG).
E. 2.2.3 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG).
E. 2.2.4 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbseinkommen (Abs. 1). Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Abs. 3).
E. 2.2.5 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1 VPVKEG). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-7417/2015 vom 26. September 2016 E. 8.1).
E. 2.2.6 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind (im Weiteren) die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnitts-prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (vgl. Art. 7 VPVKEG).
E. 2.2.7 In Art. 1 der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2019 (AS 2018 4685) setzte das EDI den zur Ermittlung des massgebenden Einkommens anwendbaren Preisniveauindex (Umrechnungsfaktor; Referenzgrösse: Schweiz 100) für Deutschland auf 100/66 fest. In Art. 2 setzte das EDI die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebende Durchschnittsprämien für Erwachsene in Deutschland auf Fr. 285.- pro Monat fest.
E. 3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2019 erfüllt. Streitig und zu prüfen sind lediglich die Höhe der mit der Verfügung vom 8. Februar 2019 zugesprochenen Prämienverbilligung bzw. die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und seine Ehefrau im Jahr 2018 Altersrenten in der Höhe von Fr. 40'884.- bezogen und Prämien für die Krankenversicherung von Fr. 3'112.80 bezahlt hätten. Im Jahr 2019 hätten sie Altersrenten von Fr. 41'153.- erhalten und Prämien für die Krankenversicherung von Fr. 3'717.60 bezahlen müssen. Sie treffe somit im Jahr 2019 bei unveränderten Vermögensverhältnissen eine Mehrbelastung von Fr. 335.80 netto gegenüber dem Vorjahr. Da die Rentenerhöhung im Jahr 2019 0.658 % (Fr. 269.-) betragen habe, sollte auch die Belastung durch die Krankenversicherung höchstens um 0.658 % (Fr. 20.50) steigen und damit Fr. 3'133.30 im Jahr nicht übersteigen. In seiner Replik weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass sich der Eurowechselkurs gegenüber dem Jahr 2018 kaum verändert habe, und daher bei der Berechnung der Prämienverbilligung nicht ins Gewicht fallen dürfte.
E. 3.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die geltenden Verordnungsbestimmungen, die zwingend anzuwenden seien und an die sie sich bei der Berechnung der Prämienverbilligung des Beschwerdeführers korrekt gehalten habe.
E. 3.3 Dem Berechnungsblatt, das integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, ist zu entnehmen, dass der Anspruchsberechnung ein Reinvermögen von Fr. 0.- sowie ein Einkommen von insgesamt Fr. 41'153.90 zugrunde gelegt wurde, was mit den eingereichten Belegen übereinstimmt und unbestritten ist. Die Vorinstanz hat gestützt darauf ein massgebendes Einkommen von Fr. 62'354.40 ermittelt, indem es das tatsächlichen Einkommen von Fr. 41'153.90 an das Preisniveau von Deutschland (Index: 66) angepasst hat. Diese Kaufkraftbereinigung wurde rechnerisch korrekt durchgeführt und ist gemäss Art. 6 Abs. 1 VPVKEG zwingend vorzunehmen. Weiter hat die Vorinstanz die in der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2019 vom EDI für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen jährlich festgesetzte Durchschnittsprämie für Deutschland von Fr. 285.- berücksichtigt (Art. 7 VPVKEG). Die in dieser Verordnung publizierten Durchschnittsprämien sind zwingend anzuwenden und es ist kein Ermessenspielraum vorgesehen. Die jährliche Durchschnittsprämie von Fr. 6'840.- für zwei Erwachsene (2 x 12 x Fr. 285.-) abzüglich 6 % des massgebenden Durchschnittseinkommens (Art. 3 Abs. 1 VPVKEG) ergibt Fr. 3'741.25. Das ergibt einen Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 3'098.75 (Fr. 6'840.- - Fr. 3'741.25) für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Die vorinstanzliche Berechnung der Höhe der Prämienverbilligung erweist sich damit als korrekt und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die klare Rechtslage lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlich höheren Mehrbelastung durch die Krankenkassenprämien (vgl. auch Urteil des BVGer C-647/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2018 eine höhere Prämienverbilligung von Fr. 3'703.10 erhalten haben, ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass für die Berechnung des Jahres 2018 gemäss der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2018 vom EDI für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen für Deutschland noch eine höhere Durchschnittsprämie von Fr. 314.- zu berücksichtigen war. Soweit der Beschwerdeführer auf einen praktisch unveränderten Eurowechselkurs hinweist, lässt sich darauf nichts zu seinen Gunsten ableiten, spielte dieser bei der Berechnung der Prämienverbilligung doch keine Rolle. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erzielten ihre Einkünfte (AHV-Renten) in Schweizer Franken, weshalb keine Währungsumrechnung durchgeführt wurde.
E. 4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Prämienverbilligungsanspruch richtig berechnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG).
E. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
E. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-998/2019 Urteil vom 23. März 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Michael Rutz. Parteien A._______, (Deutschland) Beschwerdeführer, gegen Gemeinsame Einrichtung KVG, Vorinstanz. Gegenstand Gemeinsame Einrichtung KVG, Prämienverbilligung (Verfügung vom 8. Februar 2019). Sachverhalt: A. Der 1942 geborene Schweizer Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt mit seiner Ehefrau (geboren 1948) in Deutschland, ist in der Schweiz bei der B._______ AG krankenversichert und bezieht eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). B. B.a Am 10. Januar 2019 stellte der Versicherte auf dem amtlichen Formular bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Prämienverbilligung für das Jahr 2019. Dem Gesuch legte er verschiedene Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation von ihm und seiner Ehefrau bei. Am 31. Januar 2019 reichte er weitere Unterlagen ein (act. 2). B.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 sprach die Vorinstanz dem Versicherten für das Jahr 2019 eine Prämienverbilligung von Fr. 3'098.40 zu. Dies entspreche dem Betrag, um den die Durchschnittsprämie für Deutschland den Betrag von 6 Prozent des massgebenden, kaufkraftbereinigten Einkommens des Versicherten und seiner Ehefrau übersteige (act. 3). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. Februar 2019 (Postaufgabe: 26. Februar 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, dass die Prämienverbilligung von Fr. 3'098.40 auf Fr. 3'682.70 zu erhöhen sei. Er beanstandet im Wesentlichen, dass die Prämienverbilligung im Vergleich zum Vorjahr tiefer sei, obwohl sich die effektive finanzielle Belastung durch die zu zahlenden Krankenversicherungsprämien erhöht habe (BVGer-act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer-act. 3). E. Der Beschwerdeführer nahm mit Replik vom 10. April 2019 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und hielt an seinem beschwerdeweise gestellten Antrag fest (BVGer-act. 6). F. Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 29. Mai 2019 mit, dass sie auf weitere Ausführungen verzichte und hielt am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 8). G. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 90a Abs. 1 KVG [SR 832.10] i.V.m. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG und Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist folglich einzutreten.
2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2). Zur Prüfung des umstrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung im Jahr 2019 sind vorliegend das KVG in der Fassung vom 1. Januar 2019 und die Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder Norwegen wohnen (SR 832.112.5, VPVKEG) in der Fassung vom 1. Januar 2012 massgebend. 2.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen, wobei die Verbilligung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt wird. 2.2 Die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG wird von der Vorinstanz durchgeführt (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG) und richtet sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG. 2.2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligungen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Familienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 sechs Prozent des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen. Als Prämienverbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprämien den Betrag von sechs Prozent des massgebenden Einkommens übersteigen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die Rentnerin geltenden Prämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG). 2.2.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Reinvermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt. Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art. 3 Abs. 3 VPVKEG). 2.2.3 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3 Abs. 5 VPVKEG). 2.2.4 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die folgenden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge; c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Erwerbseinkommen (Abs. 1). Bei Familien werden für die Bestimmung des anrechenbaren Einkommens sämtliche Einkünfte derjenigen Familienangehörigen berücksichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Abs. 3). 2.2.5 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anrechenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschiedes zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1 VPVKEG). Das EDI bestimmt jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechenden Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2; vgl. auch Urteil des BVGer C-7417/2015 vom 26. September 2016 E. 8.1). 2.2.6 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen sind (im Weiteren) die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnitts-prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehörigen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf Island und Norwegen gelten (vgl. Art. 7 VPVKEG). 2.2.7 In Art. 1 der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2019 (AS 2018 4685) setzte das EDI den zur Ermittlung des massgebenden Einkommens anwendbaren Preisniveauindex (Umrechnungsfaktor; Referenzgrösse: Schweiz 100) für Deutschland auf 100/66 fest. In Art. 2 setzte das EDI die zur Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebende Durchschnittsprämien für Erwachsene in Deutschland auf Fr. 285.- pro Monat fest.
3. Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Prämienverbilligung für das Jahr 2019 erfüllt. Streitig und zu prüfen sind lediglich die Höhe der mit der Verfügung vom 8. Februar 2019 zugesprochenen Prämienverbilligung bzw. die von der Vorinstanz zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und seine Ehefrau im Jahr 2018 Altersrenten in der Höhe von Fr. 40'884.- bezogen und Prämien für die Krankenversicherung von Fr. 3'112.80 bezahlt hätten. Im Jahr 2019 hätten sie Altersrenten von Fr. 41'153.- erhalten und Prämien für die Krankenversicherung von Fr. 3'717.60 bezahlen müssen. Sie treffe somit im Jahr 2019 bei unveränderten Vermögensverhältnissen eine Mehrbelastung von Fr. 335.80 netto gegenüber dem Vorjahr. Da die Rentenerhöhung im Jahr 2019 0.658 % (Fr. 269.-) betragen habe, sollte auch die Belastung durch die Krankenversicherung höchstens um 0.658 % (Fr. 20.50) steigen und damit Fr. 3'133.30 im Jahr nicht übersteigen. In seiner Replik weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass sich der Eurowechselkurs gegenüber dem Jahr 2018 kaum verändert habe, und daher bei der Berechnung der Prämienverbilligung nicht ins Gewicht fallen dürfte. 3.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung auf die geltenden Verordnungsbestimmungen, die zwingend anzuwenden seien und an die sie sich bei der Berechnung der Prämienverbilligung des Beschwerdeführers korrekt gehalten habe. 3.3 Dem Berechnungsblatt, das integrierender Bestandteil der angefochtenen Verfügung bildet, ist zu entnehmen, dass der Anspruchsberechnung ein Reinvermögen von Fr. 0.- sowie ein Einkommen von insgesamt Fr. 41'153.90 zugrunde gelegt wurde, was mit den eingereichten Belegen übereinstimmt und unbestritten ist. Die Vorinstanz hat gestützt darauf ein massgebendes Einkommen von Fr. 62'354.40 ermittelt, indem es das tatsächlichen Einkommen von Fr. 41'153.90 an das Preisniveau von Deutschland (Index: 66) angepasst hat. Diese Kaufkraftbereinigung wurde rechnerisch korrekt durchgeführt und ist gemäss Art. 6 Abs. 1 VPVKEG zwingend vorzunehmen. Weiter hat die Vorinstanz die in der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2019 vom EDI für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen jährlich festgesetzte Durchschnittsprämie für Deutschland von Fr. 285.- berücksichtigt (Art. 7 VPVKEG). Die in dieser Verordnung publizierten Durchschnittsprämien sind zwingend anzuwenden und es ist kein Ermessenspielraum vorgesehen. Die jährliche Durchschnittsprämie von Fr. 6'840.- für zwei Erwachsene (2 x 12 x Fr. 285.-) abzüglich 6 % des massgebenden Durchschnittseinkommens (Art. 3 Abs. 1 VPVKEG) ergibt Fr. 3'741.25. Das ergibt einen Prämienverbilligungsanspruch von Fr. 3'098.75 (Fr. 6'840.- - Fr. 3'741.25) für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau. Die vorinstanzliche Berechnung der Höhe der Prämienverbilligung erweist sich damit als korrekt und entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die klare Rechtslage lässt keinen Spielraum für die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlich höheren Mehrbelastung durch die Krankenkassenprämien (vgl. auch Urteil des BVGer C-647/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 3.1). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr 2018 eine höhere Prämienverbilligung von Fr. 3'703.10 erhalten haben, ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass für die Berechnung des Jahres 2018 gemäss der Verordnung über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien 2018 vom EDI für die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für Island und Norwegen für Deutschland noch eine höhere Durchschnittsprämie von Fr. 314.- zu berücksichtigen war. Soweit der Beschwerdeführer auf einen praktisch unveränderten Eurowechselkurs hinweist, lässt sich darauf nichts zu seinen Gunsten ableiten, spielte dieser bei der Berechnung der Prämienverbilligung doch keine Rolle. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erzielten ihre Einkünfte (AHV-Renten) in Schweizer Franken, weshalb keine Währungsumrechnung durchgeführt wurde.
4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Prämienverbilligungsanspruch richtig berechnet, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2019 vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85 Abs. 3 AHVG). 5. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 18 Abs. 8 KVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], je e contrario). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Michael Rutz Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: