Zuteilung zu den Prämientarifen
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
E. 3 Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
E. 4 Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
- Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
- Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-996/2018 Abschreibungsentscheid vom 14. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider Gerichtsschreiber Roger Stalder. Parteien A._______ AG, Schweiz, vertreten durch B._______, Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen SUVA, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, handelnd durch SUVA, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Gegenstand Unfallversicherung, Zuteilung zu den Prämientarifen, Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva oder Vorinstanz) am 19. Januar 2018 einen Einspracheentscheid erlassen hat, mit welchem sie die Einsprache der A._______ AG (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin) vom 15. September 2017 gegen die Neueinreihung im Prämientarif 2018 abgewiesen hat, dass die A._______ AG hiergegen, vertreten durch B._______, am 16. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt hat, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei im Prämientarif unverändert bei der Klasse und Unterklasse 52A "Handels- und Lagerbetrieb. LO Brenn- und Treibstoffhandel" einzureihen, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) aufgefordert worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die A._______ AG dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen ist, dass die Suva am 9. April 2018 betreffend Neueinreihung im Prämientarif 2018 eine Wiedererwägungsverfügung erlassen und in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2018 die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt hat, dass sie in diesem Zusammenhang insbesondere ausgeführt hat, die Begründung gegenüber der Beschwerdeführerin sei nicht transparent gewesen, weshalb sie für das Jahr 2018 auf die Zuteilung zur Klasse 49A verzichte; per 1. Januar 2019 werde die Beschwerdeführerin jedoch nach den dannzumal geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur der Suva eingereiht werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der prozessleitenden Verfügung vom 16. April 2018 Gelegenheit erhalten hat, sich im Sinne der Erwägungen innert Frist zur vorgesehenen Abschreibung der Beschwerde zu äussern, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2018 an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festgehalten hat, dass zur Begründung vorgebracht worden ist, die Suva kündige an, exakt den gleichen Entscheid mit angepasster Verfügung auf kommendes Jahr erneut zu erlassen, womit sie einem unliebsamen Präjudiz entgehen, nächstes Jahr aber eine Neuauflage mit modifizierter Begründung starten wolle; damit habe die Beschwerdeführerin nach wie vor ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid in der Sache selbst, dass mit prozessleitender Verfügung vom 9. Mai 2018 der Schriftenwechsel abgeschlossen worden ist, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und die Suva eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. h VGG ist, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Einreihung in den Prämientarif beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG erfüllt ist, dass die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 besonders betroffen war, weshalb auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG erfüllt ist (vgl. hierzu auch Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, N. 10 mit Hinweisen zu Art. 48 VwVG), dass zur Beschwerdelegitimation auch ein schutzwürdiges Interesse bestehen muss (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass dieses schutzwürdige Interesse bei Einreichung der Beschwerde am 16. Februar 2018 betreffend die Einreihung im Prämientarif 2018 bestanden hat und somit auch die Beschwerdelegitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG erfüllt war, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 16. Februar 2018 einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen kann (Abs. 1) und sie die neue Verfügung ohne Verzug den Parteien zu eröffnen und der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis zu bringen hat (Abs. 2), dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass die Rechtsprechung als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) - dessen Wortlaut identisch ist mit dem vorliegend anwendbaren Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG - jedes praktische oder rechtliche Interesse betrachtet, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann (vgl. hierzu BGE 138 V 292 E. 3; 133 V 188 E. 4.3.1; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2), dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Interesse nur dann schutzwürdig ist, wenn die Beschwerdeführerin noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, dass die Sache unter der Bedingung des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses an der Beschwerde im Laufe des Verfahrens als erledigt zu erklären ist, dass durch den Erlass der Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 9. April 2018 der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018 vollumfänglich widerrufen worden, die Anordnung im Dispositiv in der vorliegend zu beurteilenden Streitsache nicht mehr streitig und lediglich die diesbezügliche Begründung streitig ist, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat (vgl. hierzu BGE 131 V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), dass die Vorinstanz betreffend die Einreihung in den Prämientarif 2019 noch keine Verfügung erlassen hat und demnach diesbezüglich noch kein Anfechtungsobjekt vorliegt, dass mit Blick auf die verfügte Einreihung 2018 und die in Zukunft per 1. Januar 2019 geltenden Einreihungsregeln und der Klassenstruktur der Suva nicht von einer Tatbestandsgesamtheit ausgegangen werden kann, welche die Ausdehnung des Anfechtungsgegenstandes (vorliegend angefochtener Einspracheentscheid vom 19. Januar 2018) erlauben würde (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2018 nichts vorgebracht hat, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde, dass die per 1. Januar 2019 für die Beschwerdeführerin geltenden Einreihungsregeln und die Klassenstruktur bzw. die Einreihung im Prämientarif 2019 im Rahmen einer (neuen) Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen allfälligen an sie gerichteten (neuen) Einspracheentscheid einzelfallgerecht und rechtzeitig überprüft werden können und kein hinreichendes öffentliches Interesse daran besteht, im heutigen Zeitpunkt einen in Aussicht gestellten Verfügungsinhalt gerichtlich zu beurteilen, dass deshalb das schutzwürdige, aktuelle und praktische Interesse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren laut Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der weiteren gerichtlichen Behandlung der Sache bzw. an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils zu verneinen ist (vgl. hierzu BGE 135 I 79 E. 1.1; 133 II 81 E. 3; 131 II 670 E. 1.2; 128 II 34 E. 1b; ARV 2009 S. 164 E. 3), dass demnach dem Antrag der Vorinstanz stattzugeben und der Antrag der Beschwerdeführerin auf einen materiellen Entscheid abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz zu verantworten ist, dieser aber keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 5 VGKE i.V.m. mit Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall folglich keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung hat, dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Auslagen; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) gerechtfertigt ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet.
3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
4. Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Franziska Schneider Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: