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C-988/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-01 · Deutsch CH

Tarife der Spitäler | KVG, Tariffestsetzung Akutsomatik ab 1. Januar 2022; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 16. Januar 2024

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiber Samuel Wyrsch. Parteien

1. Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, Postfach, 8600 Dübendorf,

2. Sanitas Grundversicherungen AG, Jägergasse 3, Postfach 2010, 8021 Zürich,

3. KPT Krankenkasse AG, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern, alle vertreten durch Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdeführerinnen,

gegen Kantonsspital Glarus AG, Burgstrasse 99, 8750 Glarus, vertreten durch Dr. iur. Eva Druey, Rechtsanwältin, VINCENZ & PARTNER, Rechtsanwälte & Notare, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin, Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, Vorinstanz.

Gegenstand KVG, Tariffestsetzung Akutsomatik ab 1. Januar 2022; Beschluss des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 16. Januar 2024.

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung III C-988/2024

C-988/2024

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Regierungsrat des Kantons Glarus (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss in Sachen 2021-2234 vom 16. Januar 2024 für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Bereich Akutsomatik der Kantonsspital Glarus AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegenüber den von der Einkaufsgemeinschaft HSK vertretenen Versicherern (Helsana Versicherungen AG, Sanitas Grundversicherungen AG und KPT Kranken- kasse AG; nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) den Basisfallpreis (inkl. Anlagenutzungskosten, SwissDRG-Schweregrad 1.0) vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 auf Fr. 9'921.– und ab 1. Januar 2023 unbefristet auf Fr. 10'212.– festsetzte, dass die Vorinstanz zudem die Versicherer und Wohnkantone der Patien- ten verpflichtete, für Austritte ab dem 1. Januar 2022 rückwirkend die Dif- ferenz zwischen dem provisorisch festgesetzten Basisfallpreis von Fr. 9'710.– und den festgesetzten Tarifen nachzuzahlen sowie die Verfah- renskosten den Versicherern auferlegte (Beschwerdeakten [BVGer-act.] 1 Beilage 1), dass die Beschwerdeführerinnen dagegen mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragten, es sei der Beschluss des Regierungsrats vom 16. Januar 2024 aufzuheben und der Tarif für die sta- tionäre, akutsomatische Spitalbehandlung der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung sei auf Fr. 9'406.– vom 1. Januar 2022 bis und mit

31. Dezember 2022 und auf Fr. 9'544.– unbefristet ab dem 1. Januar 2023 festzusetzen; eventualiter sei das Festsetzungsverfahren an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung des Tarifs zurückzuweisen (BVGer-act. 1), dass der von den Beschwerdeführerinnen mit Zwischenverfügung vom

20. Februar 2024 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.– rechtzeitig bei der Gerichtskasse einging (BVGer-act. 2 und 4), dass sowohl die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2024 als auch die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge schlossen (BVGer-act. 11 und 12), dass die Instruktionsrichterin in der Folge die Fachberichte des Preisüber- wachers sowie des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) einholte (BVGer-

C-988/2024 Seite 3 act. 15 und 18) und anschliessend den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen einräumte (BVGer-act. 23 ff.), dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin- nen mit jeweiligen Eingaben vom 19. Dezember 2024 und 13. Januar 2025 aufgrund laufender Vergleichsverhandlung um Sistierung des Beschwer- deverfahrens ersuchten (BVGer-act. 27 und 30) und sich die Vorinstanz mit der beantragten Sistierung einverstanden erklärte (BVGer-act. 29), dass das Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 antragsgemäss vorläufig bis zum 30. Juni 2025 sistiert wurde (BVGer-act. 31), dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 20. Mai 2025 mitteilte, mit Beschluss § 253 vom 6. Mai 2025 den zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin ausgehandelten Tarifvertrag betreffend die Vergü- tung der akutstationären Behandlung spitalbedürftiger Patientinnen und Patienten ab dem 1. Januar 2022 gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG geneh- migt zu haben (BVGer-act. 32 Beilagen), dass sie – vorbehältlich der Rechtskraft des Genehmigungsentscheids – beantrage, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 32), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Mai 2025 die Sistie- rung des Beschwerdeverfahrens aufhob und die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdegegnerin aufforderte, sich zum Antrag der Vorinstanz, das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, zu äussern (BVGer-act. 33), dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. Juni 2025 mitteilten, der Regierungsratsbeschluss sei inzwischen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie die Beschwerde zurückzögen und die Abschreibung des Verfah- rens beantragten (BVGer-act. 34), dass die Beschwerdegegnerin am 18. Juni 2025 erklärte, das Verfahren sei zufolge einer Einigung gegenstandslos geworden und könne abge- schrieben werden (BVGer-act. 35), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch vorbehaltlosen Rückzug sowie Abschreibungsantrag nach

C-988/2024 Seite 4 aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de- ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach Art. 6 Bst. a VKGE die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Auf- wand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktionsver- fahren mit der Behandlung des Sistierungsgesuchs, dem Einholen von Fachberichten (Preisüberwacher, BAG) und dem vollständig durchgeführ- ten Schriftenwechsel nur teilweise erlassen werden können, weil nicht mehr von einem unerheblichen Aufwand ausgegangen werden kann, dass die reduzierten Verfahrenskosten auf Fr. 2'500.– festzusetzen und diese angesichts des Verfahrensausgangs je zur Hälfte den Beschwerde- führerinnen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens Folge der zwi- schen den Tarifparteien erzielten Einigung ist und damit sowohl von den Beschwerdeführerinnen als auch der Beschwerdegegnerin als Tarifpar- teien bewirkt worden ist, weshalb ihnen die Verfahrenskosten je zur Hälfte aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Ver- fahrenskosten von Fr. 1‘250.– dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 3’750.– zurückzuer- statten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche- rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG (SR 832.10) getroffen hat, gemäss

C-988/2024 Seite 5 Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsent- scheid somit endgültig ist, dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird.

C-988/2024 Seite 6 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.– werden je zur Hälfte den Beschwer- deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfah- renskosten von Fr. 1’250.– wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 3‘750.– wird zurückerstat- tet. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen- den Urteils Fr. 1’250.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Jeweils ein Doppel der Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2025 und derjenigen der Beschwerdeführerinnen vom 16. Juni 2025 gehen zur Kenntnisnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerinnen, die Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Selin Elmiger-Necipoglu Samuel Wyrsch Versand: